1895 / 144 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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3W., Wilhelmftraße Nr. 32.

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des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Prenßishen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

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V 144.

Berlin, Mittwoch, den 19. Juni, Abends.

1895.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Kreisphysikus und Direktor der Provinzial-Hebammen- Lehranstalt, Sanitäts-Rath Dr. Georg zu Paderborn, dem - Physiker a. D. Asmus zu Wilmersdorf bei Berlin, bisher im Reichs - Marineamt, und dem Rentner, Stadtrath und Spital-Rath Gottfried Engelmann zu Mülhausen i. E. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Kreis-Bauinspektor, Baurath Arnold zu Hanau den Königlichen Kronen-Orden dritter Klafse, / dem Premier-Lieutenant a. D. Leue, Kompagnieführer in der Kaiserlihen Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika, und dem Buchdruckereibesißzer Franz Gilardone zu Hagenau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer Hoepfner zu Willenberg im Kreise Braunsberg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, e dem Kreisboten a. D. Rinkel aus Sögel im Kreise Hümmling, zur Zeit in- Eversburg bei Osnabrück, das All- gemeine Ehrenzeichen, sowie dem Schornsteinfegermeister Franz Bittel zu Oppeln die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht :

dem bisherigen kommandierenden Admiral, Admiral à la suite des See-Offizierkorps Freiherrn von der Golß und dem Kapitän-Lieutenant Gühler, Kommandanten S. M. S. „Loreley“, die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem : des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivars zweiter Klasse, leßterem: des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens dritter Klasse.

Deutsches Reich,

Geseg, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine vom Feldwebel abwärts.

Vom 183. Juni 1895.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. s verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstaas, was folgt:

S1.

Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelihen oder dur nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aftiven Marine angehörenden Person des Soldaten- standes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nah Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit ver- storben ist.

Jst der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, fo ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann ndig wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines

odes dem aftiven Heere oder der aktiven Marine niht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst verstorben ist (S 38 des Reichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874).

Die Betecnung der Dienstzeit sowic die Feststellung einer Diensibeshädigung erfolgt nah den bezüglihen Bestimmungen des Militär-Pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 nebst r änderungen und Ergänzungen (S8 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda). g

S Das Wittwengeld beträgt 160 M jährlich, gleihviel welcher Charge der Ehemann zur e seines Todes angehört beziehungs- weise ob und welche Penfion er bezogen hat. Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur gn des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld rehtigt war, beträgt 32 F jährlih für jedes Kind: für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes 14 Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 H jährli für jedes Kind. . Waisengeld wird für Kinder, welhe in Militär- Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu dem- feigen etrage geaahlt, bis zu welhem für das betreffende nd Pensionsgeld oder Étziebüngsbeiträg an die Anstalt zu entrichten ift.

S 3. __ Das Wittwen- und Weng erhöht sih für die Hinter- bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts,

welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht,

für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten

Segasten Dienstjahre um 62/; Proz. der im § 2 bestimmten äße.

Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruchpfennige sind auf volle Pfennige abzurunden. S 4. j

War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nah §8 2 und 3 berechnete Wittwen- geld für jedes angefangene Jahr des Alterunterschieds über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um 1/59 ge- kürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

D

Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Geseß fallen- den Mannschaften nah anderweiter reichs- oder landesreht- licher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskaffe zu, als die in den S8 2 und 3 dieses Geseßes bestimmten, jo erhalten sie aus\chließlich jene höheren Beträge. Sind die nah ander- weiter reihs- oder landesrechtliher Vorschrift aus der Reichs- kasse zuständigen Beträge gleih hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erzalten fie ausschließlich diese leßteren Beträge.

Haben die Hinterbliebenen infolge der Anstellung ihres Ehemanns oder Vaters im Zivildienst des Reichs oder eines Bundesstaats, oder im Kommunal: oder Jnstitutendienst ein Ver- sorgungsreht erworben, so wird ihnen das nah Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen- und Waisengeld gleihwohl aus Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den be- treffenden Zivilfonds gezahlt.

S 6.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus folcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemánnes oder Vaters aus dem aftiven Heeres- oder Marinedienst oder nah Fest- stellung der Dienstbeshädigung desselben geschlossen ift.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Ver- storbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärisher Geheimnisse zu Zuchthaus- strafe rechtskräftig verurtheilt ist.

S7. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestág folgenden Tage. 8

5 .

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents be- ziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marineamts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Be- hörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen- geldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fällig- keit an gerehnet, zum S Fee Reichskasse.

Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rehtliher Wirkung weder abgetreten, noch A f oder sonst übertragen werden.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes erlischt:

1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sih verheirathet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem jie das actzehnte, ase vollendet.

p . Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutshe Jndigenat ver- liert, bis zur etwaigen In desselben.

Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Geseßes zusteht, erfolgt dur die oberste Militär-Verwaltungs- behörde des Kontingents beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs-Marineamts, welhe die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere De übertragen fönnen.

Ueber die auf Grund dieses Geseßzes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welhe für die p etrat Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Militärpersonen vorgeschrieben find.

S 14. __ Auf die Wittwen und Daisen der infolge einer Kriegs- Pa E ung (8 24 zu a bis c des Militär - Pensions- eseßes) ilfaubenea finden die Bestimmungen dieses Geseßzes eine Anwendung. A D. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nah Maß-

e: des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes- esehbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

S6: Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. (L. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankhauptstelle in Stutr1gart, bisherige Bank-Rendant Ka ul ist zum Bank-Affsessor ernanni worden.

Der in Jnverkeithing aus Stahl neu erbaute Dreimast- shooner „Vigilant“ von 36325 britishen Register:-Tons Raumgehalt hat durh den Uebergang in das ausschließliche Eigértthicm der deutshen Reichsangehörigen Paulsen u. Jvers und Genossen in Kiel das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Eigenthümer Kiel zum Heimathshafen gewählt haben, if von dem Kaifer- lichen Vize-Konsulat in Burntisland unter dem 21. Mai d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.

Die Nummer 21 des Reichs - Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2242 das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine vom Feldwebel abwärts. Vom 13. Juni 1895.

Berlin W., den 19. Juni 1895.

Kaiserliches Poft - Zeitungsamt. Weberstedt.

Jn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Nüben- Verarbeitung sowie Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im deutshen Zollgebiet im Monat Mai 1895,

in der Zweiten Beilage eine Zusammenstellung der Be- triebsergebnisse der Auderfäboiken des deutshen Zollgebiets im Monat Mai 18S und in der Zeit vom 1. August 1894 bis 31. Mai 1895 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Ministeriunm- der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der ordentlihe Professor , Geheime Justiz-Rath Dr. Wilhelm Kahl zu Bonn ist in gleicher Figenschaft in die juristische Fakultät der Friedrih-Wilhelms-Universität zu Berlin gk worden.

Der Direktor des Gymnasiums zu Hadersleben Osten - dorf ist zum Direktor der Waisen- und Schulanstalt, des Gymnasiums und des Schullehrer - Seminars zu Bunzlau be- rufen worden.

Am Scqhullehrer - Seminar zu Rheydt ist der Lehrer Zander aus Neuwied als ordentliher Seminarlehrer an- gestellt worden.

Abgereist: Seine Ebcellens der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berleps ch,

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minifter der öffentlichen Arbeiten Thielen, und

Seine Excellenz der Präsident des Reichsbank-Direktoriums, Wirklihe Geheime Rath Dr. Koch, zu den Eröffnungs- feierlihkeiten des Nord-Ostsee-Kanals nah Hamburg und Kiel.

Angekommen:

der Ministerial- und Ober-Baudirektor Schroeder, aus der Rheinprovinz.

Jn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reihs- und Staats-Anzeigers“ wird ein Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Anleihescheine ge ia Bromberg im Betrage von 1 280700 # ver- öffentlicht.