1895 / 152 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

k Deutschland 143,50, Russishe Bank für auswärtigen ra B d Wiener Bank - Verein 165,50, Aachen- Maastri t 81,00, Dortmund - Gronau 138,50, Lübeck - Büchener 152,75, ainz - Ludwigshafener 118,50, Marienburg-Mlawka 81,25, Ostpreußishe Südbahn 100,50, Werrabahn 74,50, Bosuniie Nordbahn 208,00, Buschtehrader 283,00, Kanada cific 52,50, Gotthardbahn 187,75, FJtalienische Meridional Le do. Mittelmeer 93,75, Jura - Simplon (konv. Schwz. J 93,75, Oesterreihishe Nordwestbahn 143,00, do. do. Elbe- thal 147,50, Prince Henri 83,75, Schweizer Zentralbahn 146,00, do. Nordostbahn 141,75, do. Union 99,00, Warschau- Wiener 28800, Egyptishe Anleihe 49%%/ nts 104,75, Ftalienische /o Rente 89,30, Mexikaner 609/90 Anleihe 92,80, do. v. 18 93,00, Oesterr. 1860er Loose 158,75, Russische 49/9 Konsols 103,00, do. 49/9 80er Anl. 101,75, do. 4% Rente 67,90, do. 34 9% Gold 97,40, Türken fonv. 25,90, Türken-Loose 144,50, Türtilhe Taback 247,50, Ungarische 4°/6 Gold - Rente 103,75, do. Kronen - Rente 99,10, Bochumer Gußstahl 160,00, Konsoli- dation 190,00, Dannenbaum 106,00, Dortmunder Union 6%/9 Stamm-

rioritäten 70,50, Gelsenfirhen 172,25, Guano 127,50, Hamburg.

acketfahrt-Akt. 104,50, Harpener 155,25, Hibernia 157,50, Königs- und Laurahütte 135,75, Norddeutscher Lloyd 108,00, Trust Komp. 147,50, Russishe Banknoten 220,00. Heutiger amtlicher Durhschnitts- furs für deutshe Fonds und Eisenbahn-Aktien. Amtlicher urdh- \cnittsfurs vom 28. d. M. für Oefterr. Noten, Wechsel pr. Wien und St. Petersburg. S

În Münster i. W. fand am 27. Juni die Sißung des Verwaltungsraths und die Generalversammlung der Landschaft der Provinz Westfalen statt. Aus dem Geschäftösberihi für das fiebzehnte Geschäfsjahr 1894 geht hervor, daß der Gesammtbetrag der eingetragenen Hypothekenforderungen der Landschaft am Schluß des Fahres 1894 betrug: a. gegen 49/9 Pfandbriefe 23 430 700 4; b. gegen 34 9% Pfandbriefe 13 437 406 #, zusammen 36 868 100 4;

egenüber der Anfangsziffer von 35 107100 ergiebt si eine reine AMbme von 1 761 000 A Im Jahre 1894 haben 78 Beleibungen mit Taxverfahren stattgefunden. Die Zahl der Mitglieder der Landschaft betrug am Schluß des Jahres 1893 2517. Jm Jahre 1894 traten hinzu 127, dagegen traten aus 30; also betrug die Mitgliederzahl Ende 1894 2614. Die abgeschlossene Rehnung für das Jahr 1894 ergiebt eine Ersparniß von 109 802,32 A, welehe. hinzugerechnet dem vorjährigen Bestande von 568 399,77 4, eine Reserve ergiebt von 678 202 In der zweiten Jahreshälfte wurden fat alle Darlehen in 3# %o fandbriefen genommen. Zu Anfang März 1895 wurde mit der Ausgabe 3 9/6 Pfandbriefe begonnen, wovon in den ersten drei Monaten etwa 800 000 „é ausgegeben und die Ausgabe weiterer 1 300 000 Æ vorbereitet wurde. Zinsenrückstände aus dem Jahre 1894 oder den Vor- jahren sind niht vorhanden. Seit dem 1. Januar 1895 ist das Beleibungs- fapital um rund 2 400 000 Æ, also auf rund 39 300 000 Æ gewachsen. Die zinsbar angelegten Bestände betrugen am Jahres\{luß a. bei öffentlichen Kassen 495 000 #4, b. bei Banquiers 30 000 Æ, c. in eigenen Pfandbriefen 658 100 #4, d. in Pfandbriefen des Reserve- fonds 59515900 M, e. in 39% Deutscher Reichs - Anleihe 5000 Æ, f. in Hypotheken 70400 #, im Ganzen 1774400 A; wogegen 377 000 im Lombardverkehr angeliehen waren. Gemä Beschluß des Verwaltungératks wurden jedem Mitgliede der Land- schaft auf je 100 Æ verzinstes Schuldkapital 25 F im Spezial- Reserve - Konto gutgeschrieben. Somit is der von den Mit- gliedern der Landschaft mit den Zinsen geleistete Beitrag von 4% zu den Verwaltungskosten für die Zwecke der Verwaltung überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Besonderes Interesse erregten die Verhandlungen über die Frage, ob es zulässig sei, die zu 49/0 resp. 34 9/0 verzinslichen Pfandbriefe den Inhabern zu kündigen und den Zinéfuß derselben auf 33 9% resp. 3% herabzuseßen. Sowohl der Verwaltungsrath wie die Direktion waren einstimmig der Ansicht, daß es sehr wünschenswerth sei, die Zinsenlafst der Darlehnsnehmer erleichtern zu können, daß aber die Bestimmungen des Statuts eine Kündigung der Pfandbriefe außer zum Zweck der s\tatutenmäßigen Tilgung und im Falle der Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten der Schuldner nicht gestatten. Die ausscheidenden Mitglieder der verschiedenen Kommissionen me einstimmig wiedergewählt und der Direktion Entlastung ertheilt.

Die Industrielle Gesellshaft von Mülhausen ver- öffentlihte soeben das Verzeichniß der in der Genrralverfammlung vom 29. Mai 1895 auêgeschriebenen P reisaufg aben für das Jahr 1896. Das Preisverzeihniß erscheint jedes Jahr Anfangs Juni und wird Interessenten vom Sekretariat auf Verlangen zugesandt.

Stralsund, den 25. Juni. Zu dem am 6. d. M. hier abge- haltenen Wollmarkt waren 2026 Ztr. Wolle gegen 3627 Ztr. im Vorjahre angefahren. Die Preise betrugen: 1) für ordinäre Wolle 95—98 M, 2) für mittlere Wolle 99—102 Æ, 3) für feine Wolle 103—105 Æ# und find durchschnittlißh 8—10 A pro Zentner höher als 1894. Die Wäsche war befriedigend; das Schurgewicht \{chwankend, durhschnittlich 2 kg pro Kopf. Vorverkäufe in ge- waschenen Wollen find nit bekannt geworden, Shmußwollen waren auf dem Markte niht vorhanden. Der Preis für leßtere war etwa 3 M ugegen das Vorjahr höher 38 bis 45 Æ pro Zentner.

ien, 28. Juni. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn in E vom 18. Juni bis 24. Juni 837 509 Fl., Mehreinnahme

Amsterdam, 27. Juni. (W. T. B.)

ordinary 54. Bankazinn 372.

Verkehrs-Anstalten.

__ Laut Telegramm aus Herbesthal ist die erste eng- lishe Post über Ostende vom 27. d. M. ausgeblieben wegen Beschädigung am Dampfer; die zweite englische Post über Ostende vom 27. d. M. blieb aus, weil die Dampferfahrt ausgefallen ift.

_ Nach einer Meldung aus Kiel, die „W. T. B.“ wiedergiebt, wird die Schiffahrt durch den Kaiser-Wilbhelm- Kanal mit dem 1. Juli für Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 4} m und nit, wie es früher irrthümlich hieß, bis 77 m eröffnet.

Bremen, 28. Juni. (W. T. B.) Norddeutscher Llovd. Der Schnelldampfer „Lahn“ if am 27. Juni Nachmittags auf der Weser angekommen. Der A N „Weser ft üm 27. Juni Vormittags in New-York angekommen. Der Post- dampfer „Karlsruhe“ ift am 27. Juni Vormittags in Genua an- gekommen. Der Postdampfer „Dresden“ ist am 27. Juni Morgens in La Pallice-La Rochelle angekommen. Der Schnelldampfer „Havel“ ist am 26. JuniNachmittagsinNew- Yo rk angekommen. Der ppe digi „München“ if am 26. Juni Nachmittags von

altimore nach der Weser abgegangen. Der Reichs-Postdampfer gern ist am 26. Juni Nachmittags in Singapore ange- ommen.

Hamburg, 27. Juni. (W. T. B.) Naeh einer Meldung der „Hamb. Börsenh.“ gedenkt „Det forenede Dampskibselskab“ in Kopenhagen demnächst eine Feger n tge Dampferverbindung zwischen Ddensee und Hamburg dur den Kaiser-Wilhelm- Kanal einzurihten ; ebenso wird die hiesige Bismarcklinie-Aktien- Gesellschaft eine regelmäßige wöchentliche Dampferverbindung zwischen Hamburg und den mecklenburgischen Häfen Wismar und Rostock dur den genannten Kanal aufnehmen. /

Papa, 27. Juni. (W. T. B.) Hamburg - Ameri- kanishe Packetfahrt-Aktiengesellshaft. Der Schnelldampfer „Normannia“ hat heute früh Scilly passiert.

London, 27. Juni. (W. T. B.) er Uniondampfer „Greet*“ ist Donnerstag auf der Heimreise in Southampton angekommen. Der Castle-Dampfer „Warwick-Castle“ ist g ern auf der Ausreise in Durban (Natal) angekommen. Der

nion-Dampfer „Tartar“ i} gestern auf der Ausreise in Kapstadt angekommen.

Java-Kaffee good

- 28. Iuni. (W. T. B) Die Castle-Dampfer „Hawarden A TTO und „Garth Castle“ sind am Mittwoch auf der Heimreise von Kapstadt abgegangen.

Theater und Musik.

Deutsches Theater. Die Nederlandsche Tooneelvereeniging aus Amsterdam brate gestern Abend Gerhart Hauptmann's Drama „Ein- fame Menschen“ unter dem Titel -„Eenzamen“ zur Aufführung. Es gelang den Darstellern vortrefflich, den Reiz eines vertraulichen E wie es sich hier abjseits vom Sohn .und Ehegatten Johannes Vodckerat entwickelt, echt und gemüthvoll wieder- besonders Frau Wilhelmine Klev als ge- schâftige Groß- und Schwiegermutter verbreitete Behagen und berzlihe Wärme durh ihre stille Geschäftigkeit und ihr freundlihes Aufblicken. Fräulein Wilbelmine v.“ d. Horst spielte die junge Frau Käthe Vockerat mit tiefer Empfindung, die in der großen Scene mit ihrem Gatten im zweiten Akt {hön und er- reifend zur Geltung kam. Die Gestalt des aen Denkers Sohannes zeichnete Herr Henri Chrispyn mit nervöser Hast, die sih im Gespräch mit der duldenden Gattin in zärtlihes Mitleid ver- wandeln konnte. Eine weniger zufriedenstellende Leistung lieferte Frau Ternooy Apel in der Rolle des unheilvollen Ein- dringlings Anna Mahr; es feblte ihrer Darstellung der zwingende Herzton der Ueberzeugung für die wehselnden Seelentegungen, und darum weckte sie kein rechtes Mitgefühl mit ihrem Kummer. Herr Ternooy Apel gab den Maler Braun naclässig in Ton und Ge- berde, womit er der Gestalt ein natürlihes und charakteristisches Ge- präge verlieh. Ueberhaupt hberrshte wieder in der gestrigen Auf- führung der Ton s{lichter Natürlichkeit vor, der die Anerkennung der Zuschauer wohl verdiente.

Im Deutschen Theater wird die Niederländische Gesellschaft morgen Abend die folgenden drei Nationalstüke zur Aufführung bringen: „De ledige Wieg“ (,Die leere Wiege“), Skizze aus dem Hindelooper Volksleben, „Studente-leeven* („Studenten- leben*), altholländishes Lustspiel, und das Schauspiel „Manus de Snorder“ (,Manus, der Droschkenkutscher“). Dieselbe Vorstellung wird am Sonntag als Schluß des Gastfpiels wiederholt.

Im Berliner Theater findet am Sonntag die leßte Auf- führung vor den Ferien statt. Ferdinand Susfe, welher zum Ensemble des Lessing- Theaters übertritt, wird sich an diesem Abend nah sechsjähriger ununterbrochener Thätigkeit am Berliner Theater als Wurzelsepp im „Pfarrer von Kirchfeld®“ von dieser Bühne ver- abschieden. Am Nachmittag tritt Gustav Kober als Steinklopferhans in Anzengruber’s „Kreuzelshreibern“ zum leßten Mal auf.

Mannigfaltiges.

In der gestrigen Sißung der Stadtverordneten wurde u. a. die Magistratsvorlage, betreffend den V erkauf eines Theils des Grundstücks Wiesenstraße 55/59 an den Berliner Asylverein für Obdachl ose berathen. Der Verein hat dem Magistrat für Ueber- lassung einer Fläche von 6351 qm dieses städtishen Grundstücks einen L von 35 Æ für das Quadratmeter gleich 222285 4 und ür das Mitbenugungsrecht einer weiteren Flähe von 492 qm, welhe den Zugang zu dem anzukaufenden Grundstück bildet, 40 Æ pro Quadratmeter gleich 19 680 4, zusammen 241 965 #4 angeboten. Sein Kaufgesuch hat der Verein damit begründet, daß das von ihm 1872/73 im Hause Büschingstraße 4 errichtete Männerasyl zur Aufnahme der Obdachlofen niht mehr ausreicht. Dasselbe sei ‘nur für 300 Personen eingerichtet, während \tets 500 bis 600 Obdachlose Aufnahme nachsuchten. Allein vom 1. Oktober 1891 bis Ende September 1893 hätten 51875 Perfonen zurück- gewiesen werden müssen. Ein Erweiterungsbau des Asyls aber sei ausgeschlossen. Der Magistrat hält im Einverständnifse mit der Grundeigenthumédeputation das Anerbieten für annehmbar und beantragte die Zustimmung der Versammlung zu diesem Verkauf mit der Maßgabe, daß der Verein der Stadtgemeinde, sowie deren Retbibnacbfölcer die Mitbenußzung des Zufuhrweges, welchen der Ver- ein anzulegen und zu unterhalten hat, kostenfrei gestattet und diese Verpflichtung im Grundbuche einzutragen hat. Nach längerer Debatte wurde die Vorlage in namentlicher Abstimmung mit 80 gegen 22 Stimmen angenommen. Sodann nahm die Versammlung den Antrag Ullstein : den- Magistrat zu ersuchen, ihr die in Ausficht ge- stellte Vorlage, betreffend die Reform der Gewerbesteuer, mit thunlihster Beschleunigung zugehen zu lassen, damit dieselbe möglichst am 1. April in Kraft treten könne, einstimmig an. Des weiteren beschäftigte sh die Versammlung mit der Frage des Religionsunterrits der Kinder der aus der Landes- kirhe ausgetretenen Personen. Der frühere Kultus-Minister hatte in einem Erlaß vom 8. Juni 1893 angeordnet, daß der Vater eines s{ulpflihtigen Kindes selb dann, wenn er für seine Perfon einer ftaatlich anerkannten Religionsgesellschaft nicht angehböct, gleihwobl verpflichtet sein soll, ‘das Kind an dem Uin in der öffentlihen Volksshule theilnehmen zu laffen, sofern er nit den Nachweis erbringt, daß für den religiösen Unterricht des Kindes anderweitig nah behördlichem Ermessen in ausreichender Weise gesorgt ist. Der Magistrat hat in einer unter dem 18. d. M. an den jeßigen Kultus - Minister gerihteten Vorstellung sh gegen diesen Erlaß gewandt und \sih dahin resümiert : der Minifter möge be- ftimmen, daß die Kinder solcher Personen, welhe aus der Landeëkirche ausgetreten find, gemäß § 11 des Allgem. Land-Rehts IT 12 auf Antrag von der Theilnahme an dem Religionsunterriht in den städtishen Gemeindeschulen befreit werden, wenn sie nah den Be- stimmungen ihrer Eltern niht in der Religion, in welcher dieser Unterricht ertheilt wird, erzogen werden sollen. Nach kurzer Debatte sprah die Stadtverordneten-Versammlung ihre Zustimmung zu dem Vorgehen des Magistrats aus.

Laibad, 27. Juni. „W. T. B

zugeben ;

„W. T. B.“ meldet: Seit dem 10. d. M. werden tagtäglich in einem Hause zu St. Veit zahlreiche, oft wanzig und mehr Erdstöße verspürt; am 23. d. M. wurde eine stärkere Erschütterung, begleitet von enem mehrere Stunden an- paltendera Schwefelgeruh mit wahrnehmbarer Rauchentwicklung, eo et.

Korsör, 28. Juni. Das italienische Panzerschiff „Sardegna“ (vergl. Nr. 150 d. Bl.) ift, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh 3 Uhr, nahdem das Wasser gestiegen und Kanonen sowie eine große Mengen Kohlen gelöst waren, wieder flott geworden. Das Schiff Staise fe UGLEs erlitten und seßt wahrsheinlich morgen seine

eise fort.

San Francisco, 28. Juni. Gestern Abend brach in dem Geschäftsviertel des südlichen Stadttheils eine Feuersbrunst aus. Durch den berrshenden Sturm breiteten sih die Flammen ras{ über zahlreihe Fabriken, Waarenhäufer, Ställe und Wirthschaftsgebäude aus, welche zerstört wurden. Hundert Familien der ärmeren Klassen find obdahlos. Eine Frau wurde getödtet und mehrere Personen verlegt. Der entstandene Schaden wird, dem „W. T. B.“ zufolge, auf 2000 000 Dollars geschäßt.

Nach Schluß der. Redaktion eingegangene

, Depeschen. Budapest, 28. Juni. (W. T. B.) Jn der nächsten airs ernannt

Zeit werden vier liberale erbliche j werden; die Reihe solcher Ernennungen ist damit aber, wie der „Pester Lloyd“ meldet, keineswegs abgeschlossen. Durch diese Ernennung erscheint das Schicksal der noch rüdckständigen fkirchenpolitishen Vorlagen im S gesichert. Andererseits glaubt man auch annehmen

u dürfen, E in dieser Ernennung erbliher Mitglieder des

be fierium Ban

[Gar Vereinigung elegramm des Mini

ein Vertrauensakt

T. B.)

er Krone zu dem kundgebe und dadurch die Stellung des leßteren eine erhebliche Befestigung gewinne.

Mitau, 28. Juni. (W. T. B. Empfang der Zivil- und Militärbehörden und der der Stände durch den Gouverneur anläßlih der

Bei dem

Mini-

estrigen ete

r hundert-

Kurlands mit Rußland wurde folgendes isters des Jnnern verlesen:

J

hatte die Ehre, dem Kaiser Mittheilung machen zu dürfen

von dem Wunsche Vereinigung

Kurlands mit

der Bevölkerung, Nußland

die hundertjährige festlich zu be-

g be-

gehen. Der Kaiser hat mit bc er Freude die Ens

der Dankbarkeit und Ergeben

eit für die russischen

errscher,

unter deren Scepter Kurland sich im Laufe des Jahrhunderts einer weisen und gerechten Regierung erfreute, aufgenommen

Seine Mazestät ist überzeugt, daß die

evölkerun

g des Gouverne-

ments ihrem selbstherrshenden Kaiser stets in Treue und

Wahrheit dienen werde.“

tenden Hurrahs begrüßt." (Fort)ezung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Das Telegramm wurde mit anhal-

Wetterbericht vom 28.

Iuni, 8 Uhr Morgens.

Stationen.

u. d. Mecres\y red. in Millim.

S = or

Wetter.

in 9 Celsius 59. = 49N,

Temperatur

Belmullet

Aberdeen

Christiansund .

Kopenhagen

Stockholm . aparanda . . . t. Petersburg

Corf, Queenstown Cherbourg .

IDeT -

E a Hamburg Swinemünde . Neufahrwafsser . Memel . ..

R è ünfter . Karlsrube . Wiesbaden . München Chemniy Berlin Wien . . Breslau . Ile d’Airx Nizza . Triest .

1) Früh etwas Regen. 2) N

F Bar. auf 0 Gr.

796 757 759 760 758 758 754

756 764 761 760 760 760 758 755

763 760 762 762 764 761 760 762 761 . 764 . 764 | 765

=S8#80Q 65

NO

halb bed. bededt wolkenlos halb bed. bedeckt wolkenlos bededckt

halb bez. halb bed. Dunst bede halb bed.1) halb bed. Neger?) Negen wolkenlos halb bed. beiter beiter halb bed, woltig bededckt wolkenlos wolfig stillwolkenlos 1'beiter

_ Fro bo ml Do Do D R O TO

M E bri S i 0 O E j A R R O S RO

2

still: wolkig

achts Negenschauer.

Uebersiht der Witterung.

Die sehr gleißmäßige Luftdruckvertheilung dauert über Europa fort,

bri merk reer Jen mek 00ND

bd | fmd funk -permdh Pren fund lark fer fmd jur | eum Pera Puedk prab bed pern seen juemc | emed MIMLWAAIMOOOII E

S

flahe Depressionen lagern westlich von Schottland und über dem nord- westlihen Rußland, während ein barometrisches Maximum fich über

der Alpenaegend befindet. 1 ; mer, im Norden, wo vielfah Regen gefallen ift, zizmlich trübe,

In Deutschland ist das Wetter meist wär- im

Süden vorwiegend heiter und trocken, in den westlihen Gebietstheilen liegt die Temperatur meist etwas über, in den östlichen etwas unter dem Mittelwerth. Königsberg hatte Gewitter und 31 mm 1 Weitere Erwärmung bei vorwiegend heiterer Witterung is demgemäß

Deutsche Seewarte.

wahrscheinli.

Regen.

Theater- Anzeigen.

Berliner Theater. Sonnabend: Madame Sans - Gêne- Die Kreuzelschreiber.

Anfang 7 Uhr.

Sonntag, Nachmittags 25 Uhr:

Abends 74 Uhr: Der Pfarrer von Kirchfeld. (Letzte Aufführung

vor den Theaterferien.)

Neues Theater.

Schiffbauerdamm 4 a. / 5. Sonnabend:

Ensemble-Gastspiel der Mitglieder des Carl Schule-Theaters (Ham-

burg)

unter Leitung des

ireftors José

Sonntag: Tata-Toto. s Theater Unter den Linden. Bebrenstr. 55/57. Direktion:

Julius Frißshe. Sonnabend: Miß Helyett. fes von Maxime Boucheron.

n.3 A

Musik von E. Audran.

Anfang 74 Uhr.

Sonntag: Miß H Schluß der Saison:

el

Anfang 7# Uhr.

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Olga Scheibler mit von Volkmann (Burtscheid-Aachen—Kö / A Verehelicht: pr: Heinri von Grumbkow mit Frl. Elfriede Morawieß (Kaiserswaldau). Hr. Freiherr Wilhelm von Gaertner Helene Gräfin von Seckendorff (Marienhöhe-Taubenheim a. Spree). Hr. Amtsrichter und Prem.-Lieutenant der Res.

mit

Axel von Pohhammer mit Frl. Lili von Lattorff (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Landrath Baron

Wikllinghausen (Ziegenhain).

Gestorben: Verw.

streliß).

i Sufliz-Rath Marie Unverricht, geb. M). Hr. Rittergutspächter Benno Rothe (Gr.-Kloden uhrau). Fr. Tony von Scheve, geb. von Hopffg

Ferenczy. Tata-Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barré von Victor Léon: und F. Zell. Musik von Antoine Banés.

Vaudeville-Operette Deutsch von Richard Genée. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann.

yett. : 30. Juni. Wiedereröffnung : 1. August 1895.

Hrn. Sec.-Lieutenant Erich- -Deuß).

G. Schwergell zu D: arten (Neu-

Verantwortlicher Redakteur: .Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße 32.

Sieben Beilagen

(einshließli4 Börsen-Beilage).

M 152.

Deutsches Reich.

Gele betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnersdiffchrt / H Vom 15. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Sqhiffseigner.

8 1. Schiffseigner im Sinne dieses Gesezes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes. *

2;

Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver- wendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gefeßes angesehen.

Der Eigenthümer kann enigen, welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (8 102 bis 116) herleitet, an der Draa des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtlide und der Gläubiger niht in gutem * atis war.

Der Schiffseigner „is für den Schaden verantwortlih, welchen eine Person der Schiffsbesaßung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.

Zur Schiffsbesaßung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangsloots\en.

4. E haftet niht persönli, sondern nur mit Schiff racht : 1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeshäft gegründet wird, welches der Schiffer als folcher kraft seiner geseßlihen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat ;

2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll- ständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab- eshlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Boitrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangel- ante d von einer Person der Schiffsbesaßzung verschuldet ist oder nit;

3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbefatzung gegründet wird. i:

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Vershuldens desselben nicht berührt. Der Sciffseigner haftet jedo, auch wenn er felbst das Schiff führt, für einen dard fehlerhafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausfchließlich mit Schiff und Fracht, es sei denn, daß ihm eine bös- lihe Handlungsweise zur Last fällt. |

Sind rhehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt fi die Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden ver- ursat hat, und auf die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn e,

Für die den Perfonen der Schiffsbesazun _aus dem Dienst- verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.

Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffs- eigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet. -

Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als eimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlafsung, bei mehreren tiederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer

Geschäftsniederlafsung der E des Schiffseigners si befindet.

Ist ein Heimathsort niht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der Schiffseigner zur Geroerbesteuer over Einkommensteuer veranlagt wird.

und

Zweiter Abschnitt. Ger.

D 8 7.

Der Führer des Schiffes (Schiffer) is verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm aus- zuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers an- zuwenden.

Er haftet für jeden dur die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden niht nur dem Schiffseigner, sondern au den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per- sonen und der Schiffsbesaßung, es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem leßteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlih, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffs- eigner die nah Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.

Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner per- sönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sachverhält- nisse unterrichtet war.

8 8. :

Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerihtet und ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ift, und daß die Schiffspapiere und Ladungs- Gi an Bord sind. E

Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu forgen, daß das Schiff nicht hwerer beladen wird, als die Tra fähigkeit des- selben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten.

Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vor- schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgeseßze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu erseßen.

Für die Fahrtüchtigkeit dés Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im § 7 Absay 2 bezeihneten Personen auch ‘der Schiffseigner persönli, niht nur mit Schiff E Fracht.

__ Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen ver- hindert is, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise niht ungebührlih verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs- eigners einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengeseßten Falle aber einen anderen Schiffer einsegen. Für diesen Stellvertreter is er nur infofern verantwortlih, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.

Der Shhiffer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften, sowie von der Ein-

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag. den 28. Juni

seßung eines anderen Schiffers 9) den Schiffseigner in Kenntniß zu seßen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern si genöthigt findet, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.

Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise für das Beste der Ladung nah Möglichkeit Sorge zu tragen.

Werden zur Pn oder Verringerung eines Verlustes be- sondere Maßregeln erforderli, jo hat er, wenn thunlih, die An- weisung der Ladungsbetheiligten einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von dem Vorfall und den dadur veranlaßten Maßregeln \{leunigst in Kenntniß gesezt werden.

y S 1E. : Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungébetheiligten verpflichtet, vor dem Amtsgericht des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatfächlihen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desfelben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses fonst dienlihen Beweismittel zu bezeichnen. 12.

S Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht cinen thunlichst nahen Termin, zu welhem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termin Mittheilung zu machen, soweit es ohne un- verhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geshehen kann. Die Mittheilung kann dur öffentlihe Bekanntmachung erfolgen.

S 13. __ Die Aufnahme des Beweises erfolgt nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. j __ Soweit hiernah nit die Beeidigung des Schiffers ausges{hlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nah freiem Ermessen.

Die an Schiff und Ladung Betheiligten sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen find berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus- dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

Das Gericht is befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sach- verhalts erforderlih erscheint.

14. R q l die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be- stimmungen des S S mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Säße und hôchstens ein Bred von dreißig Mark erhoben wird.

Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten be- antragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er niht Anspruch auf Ersaß des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die E Kosten zu erstatten, wird bietburts nicht berührt.

In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung. 16

Befindet fih das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte, an welchem der Shiffseigner eine Geshäftsniederlafsung hat, fo ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen sowie für den Schiffseigner alle Geschäfte und Nechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Neise erforderlich macht.

Zur Eingehung von Wechselverbindlihkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermähtigenden Voll- macht des Schiffseigners berehtigt.

8 16. Rechtsgeschäfte, welhe der Schiffer eingeht, während das Schiff sih an einem der im § 15 Absfay 1 bezeihneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlih, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer be- sonderer Verpflihtungsgrund vorhanden ift. Zur Ausstellung von Ladescheinen is der Schiffer ohne Unter- schied des Ortes befugt. s 17

Der Schiffseigner, welcher die geseßlichen Befugnisse des Schiffers beshränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be- ge nur dann entgegenseßen, wenn er beweist, daß fie dem Dritten bekannt waren. 518

Dem ONEQLE gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maß- gebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.

S 19.

Durch ein Rechtsges{äft, welhes der Schiffer in seiner Eigen- schaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner geseßlihen Befugnisse geshlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die E des Schiffseigners mit Schiff und Fracht 4 Nr. 1)

egründet.

Der Schiffer selbs wird dem Dritten durch das Rechtsgeshäft nit verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.

S 20.

Der Schiffer untersteht, soweit niht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im § 133 a der Gewerbe- ordnung bezeihneten Personen gelten.

Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nihts Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigung aufgehoben werden.

Hinsichtlih der Vorausseßungen, unter welhen dem Schiffs- eigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflöfung des Dienst- verhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne- haltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Be- stimmungen der §8 133 b bis 1334 der Gewerbeordnung.

Hat der Schiffer eine Reise angetreten, fo ist er verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. h

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, fo hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Nükreise nah dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sih einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen. i

Ist ein die sofortige Entlassung rehtfertigender Grund nicht vor- handen, so fann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entshädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist. :

À

Dritter Abschnitt. SGAma nl Gal

Zur Sciffsmannschaft gehören mit Ausnahme des iffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbefaßung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknehte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.

ie Sciffsmannschaft n der Gewerbeordnung. *

Die Verpflichtung des Schiffomannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nihts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlüfse des Dienst- vertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nit binnen vierund- fpanng Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspyruch des Schiffseigners auf Schadensersaß wird hierdurch nicht berührt. É

Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Taleinns des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. ° Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nit verlaffen. Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks. sowie für Sicherstellung der Schiffs« theile, der Geräthshaften und der Ladung den Anordnungen des" Schiffers gemäß nach besten Ae zu forgen. \

__ Wenn über die Zeit der Cohnzahlung nihts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes ZEOAN.

8 95.

Hinsichtlih der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein- gegangenen Dienstverhältnisses sowie hinsihtlich der Vorausseßungen, unter welhen dem Schiffseigner und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der ver- tragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen , finden die Bestimmungen der §S§ 122 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmannes 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortseßung der Reise dur den Eintritt des Winters verhindert wird. j

Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöshung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den fofortigen Austritt rehtfertigender Grund vorhanden ift. h

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte währen der Reise aufgehoben, fo hat der Sthiffs- mann Anfpruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welhem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann \sich einer Handlung \{uldig ami hat, welche geeignet ift, seine fofortige Entlassung zu reht- ertigen. ;

Ist ein die fofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Fes bis zum Ende der vertragsrnäßigen Dauer des Dienst- verhältnifses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.

Vierter Abschnitt. Sea QIa L VE

4

Auf das Frachtgeshäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und fonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Art. 390 bis 393, 396 bis 407, 408 Absatz 1 und 3, 409 bis 412, 414 bis 420 des Handelsgeseßbuchs in so weit Anwendung, als nit in diesem Ge-

seße ein Anderes bestimmt ist.

5 : S S

Ist das Schiff im Ganzen verfrahtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den. von dem Absender ihm angewiesenen Plaß hinzulegen.

_Wenn die Anweisung niht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord- nungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nit gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Absender auf die Aufforderung A gera einen geeigneten Ladeplaß bezeichnet, an einem der ortsüblihen Ladepläße anlegen. Er hat bei der Wahl des Ladeplaßtes das Interesse des Absenders thunlichst zu berücksichtigen.

Die Verladung an verschiedenen Ladepläßen des Abgangsorts vorzunehmen ift der Frachtführer nur verpflihtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspru auf Ersaß der ent- stehenden Mehrkosten. Die Dauer der Ladezeit wird dur die über- nommene Verpflichtung nicht verde,

28

Sobald der Frachtführer zur Einnahme der Ladung bereit ift, hat er dies dem Absender anzuzeigen. _ Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts- üblihen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage rol,

Weigert sih der Absender, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, auf Kotten des Absenders eine öffentlihe Urkunde As errihten zu laffen.

| § 29. Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitshaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit.

Die Ladezeit beträgt bei Ladungen

bis zu 30 000 Kilogramm zwei Tage,

25% DO.000 L drei Tage,

400.000 Z vier Tage - und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm ; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag. Le gen über 1000 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit acht- zehn Tage.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleih ohne sein Verschulden, an der Kiefe: rung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansaß kommen die Sonn- tse und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen dur zu- fällige Umstände, - insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nit nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.

Die O im Absay 2 finden nur in so weit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver- waltungsbehörde ein Anderes a ist.

0

8 30. Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden g as so eb brt dem Sractführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge Sl die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann T beanspruht werden.

Die Bestimmung des Î 30 gilt auch dann, wenn bedungen ift, daß der Frachtführer nah Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Ueberliegezeit).

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf