die Dauer und die Berehnung der Ueberliegezeit finden die Be- stimmungen über die Ladezeit (§ 29 Absatz 2 bis 4) mit der Maß- abe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer be- Caberen Vereinbarung höchstens Ene Woche beträgt.
In Ermangelung vertragsmäßiger Festseßung oder Verordnung der böberen Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag
bei Schiffen von einer Tragfähigkeit bis zu 50 000 Mil ograntil 12 Mark, 100 000 s 15
und fo fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je drei Mark mehr für jede höhere Stufe. E ; Ueber die Tragfähigkeit entsheidet der Inhalt des: Schiffsbriefes (8 126 Absatz 3). | Jeder angebrochene Tag wird A voller Tag gerechnet.
Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege- zeit ist der Frahtführer niht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedo seinen Willen, niht länger u warten,
! bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag,
: ¿_ 1 90000 ; é zwei Werktage,
i 5 über 50 000 N s drei Werktage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Abfender erklären. Ft dies nicht geschehen, so läuft die Wärtezeit niht eher ab, als bis die Erklärung nächgeholt ist und seit dem Tage, an dem fie erfolgt it, die vorstehend bezeihneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er- flärung finden die Beskimmungen im § 28 Absaßz 2, 3 entsprechende Anwendung. S
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Ladezeit gleihkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Lade- platz erreiht hat, verstrichen ist. _ L
v 09+. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (F 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger cbunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Ftacht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (58 30, 31) nicht berührt. 5
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frahtführer befugt, sofern der Ab- sender nicht von dem Vertrage zurücktritt (§ 36), die Reise mit der unvollständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen des “Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung antreten.
In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer niht allein die Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ift auh berehtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer ander- weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welhe infolge der Ünvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, zu erstatten. & 36
Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des § 34 zu entschädigen. :
Macht der Absender von diesem Rechte Gebrau, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder- auéladung tragen.
Der Frachtführer is verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn da- dur die Ladezeit und eine etwa bedungene Ueberliegezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nah Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersaß des durch ‘ die Ueberschreitung der Lade- und Veberliegezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der leßtere den Betrag des Liegegeldes übersteigt.
Der Frachtführer ist, wenn der Absender nah erklärtem Rücktritt die Wiederausladung über die Wärtezeit hinaus verzögert, beretigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben gerihtlich oder in anderer fcherer Weise niederzulegen. Lar
(»
Nachdem die Reise Áugelrenes ist, kann der Absender die Wieder- ausladung der Güter vor Ankunft derselben am Ablieferungsorte nur gegen Berichtigung der vollen Fracht fowie aller sonstigen Forderungen des Frachtführers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Bei- träge zur großen Havarei und der Bergungs- oder Hilfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern.
Im Falle der Wiederautladung hat der Absender niht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, fondern auch den Schaden zu er- seßen, welher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Frachtführer R
_Ist niht das Schiff im Ganzen, sondern ein verhältniß- mäßiger Theil oder ein bestimnit bezeihneter Raum desfelten ver- frahtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vor- schriften der §S 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur An- wendung:
1) die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu liefernden Ladung
bis zu 50000 Kilogramm einen Tag,
Î 100-000 ¿ zwei Tage und fo fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bi-- zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 1 (00 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (8 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welhem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ift indeß nicht berechtigt, von mehreren Äbsendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen ;
_2) der Frachtführer erhält in den Fällen des § 34 und des § 36 Absay 1 als Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurüdcktreten ;
3) der Absender kann in den Fällen der §8 36, 37 die Wieder- auéladung nit verlangen, wenn dieselbe eine Berzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Abfender beigebraht und auch das Schiff dur die Wiederausladung nit gefährdet wird. Außerdem ift der Absender verpflichtet, die Mehrkoften und den Schaden zu ersegen, welhe durch die Wieder- ausladung entstehen. L 39
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilogramm zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken. __ Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, fo is der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen. Der Frachtführer, welcher den bezeihneten Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des nspruchs verpflichtet, dies dem Absender vor Antritt der Reise kund- arten. Auf diese Erklärung findet die Vorschrift im § 28 Absatz 3 nwendung. Das Rütrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wiederausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sih nah den Vorschriften des § 38.
y 8 40.
In den Fällen der: §§ 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortsüblihen Ladepläße anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur L, des Ladeplatzes eingeräumt, so enm n Bestimmungen des § Absay 2- und 3 entsprechende
nwendung.
§ 41. Erinangciung einer besonderen Vereinbarung bat dèr Absender „eva Güter Cf das Schiff, lose Güter in das Ebif E liefern, dee / Dre tamte dagegen die weiiere Verladung der Güter zu ewirken.
8 42.
Der Frachtführer hat die ihm hinsihtlich der Beladung ob- liegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Uebernahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ift er nit verpflichtet, es sei denn, daß ein Nothfall vorliegt. 3
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frahtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ift die Reise binnen einer den Uniständen des anes angèmessenen Frist anzutreten.
Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von dem- selben Absender nah dem Ablieferungsorte ihm angebotene Güter an- nebmen, wenn dadurch seine Lage nige vershlechtert wird.
Ist die Beförderung mittels- eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf der Fratführer die Güter niht in ein anderes Schiff ver- laden oder umladen. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet er für jeden Schaden, in Ansehung dessen er nit beweist, daß derselbe au dann entstanden und dem Absender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff verladen worden wären.
Ist die Beförderung mittéls eines bestimmten Schiffes nicht be- dungen, so darf der Frachtführer în Ermangelung einer entgegen- stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nit ohne Erlaubniß des Absenders în ein anderes Schiff umladen, widrigenfalls er für allen in Folge der Umladung entstehenden Schaden haftet.
Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erforderlich wird, sowie auf die übliche Umladung in Leichterschiffe an Hafenpläßten finden die vor- stehenden Bestimmungen keine e
Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter mat oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten is, oder welcher bei der Verladung die geseßlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- oder Zollgesetze übertritt, wird, ofern ihm dabei ein Ver- \{ulden zur Last fällt, niht bloß dem Frahtführer, sondern auch den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen ünd der Schiffs- besaßung für den dur ‘seine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frahtführers gehandelt hat, wird feine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Er fann aus. der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. : j
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, fo ist der Frachtführer befugt, dieselben an das Land zu seßen oder in dringenden Fällen über Bord zu wer.
Ist das Shiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nah der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur Löschung der Mus an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Platz hin- zulegen.
Wenn die Anweisung niht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlihen Ver- ordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nit gestatten, fo fann der Frachtführer, falls der Emvfänger auf die Aufforderung niht unverzüglih einen geeigneten Löschplaß bezeichnet, an einem der ortsüblichen Löschpläße anlegen. Er hat bei der Wahl des Löschplatzes „das Interesse des Empfängers thunlihst zu berück- sichtigen. ; Q Í
Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löshplaßes vor- zunehmen ift der Frahtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ift. Er- hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der ent- stehenden Mehrkoften. Die Dauer der Löschzeit wird durch die über- nommene Verpflichtung nicht E ert,
4
Sobald der Frachtführer zum Löfchen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts- üblichen Geschäftéstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen Fetiertagé erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sih der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, fo ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderen Theiles errichten zu laffen.
Wenn der Empfänger nit zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löschbereitshaft durch öffentlihe Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.
S 48.
Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitshaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit. i
Die Dauer der Löschzeit beftimmt ih nah der auf die Ladezeit bezüglihen Vorschrift im § 29 Absatz 2.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansaß, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht - in Ansay kommen - die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen dur zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art. von Gütern verhindert ift.
Die Vorschrift im Absaß 2 findet nur insoweit Anwendung, als nit durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungs- bebörde ein Anderes bestimmt ift.
49.
Wenn der Empfänger die Ladung niht bis zum Ablaufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge dessen die Löschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sih nah § 32.
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Erfaß eines böberen Schadens verlangen, welher ihm dur die Ueberschreitung der
Löschzeit erwächst. 8 50
Die Bestimmung des § 49 Absag 1 gilt auch dann, wenn be- dungen ist, daß der Frachtführer nah Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit verlangt werden.
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im 8§ 29 Absatz 2 und § 48 Absay 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung böchstens eine Woche beträgt. G
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege- zeit ist der Frahtführer nit verpflictet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, niht länger zu warten,
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag,
Í h ¿e 0000 é Ä zwei Werktage, S é über 50 000 ¿ “ drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger er- flären. Ist dies nicht geldeen, fo läuft die Wartezeit nicht be ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie E ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen îim § 47 Absatz 2,3 ent- \sprehende Anwéndung. i
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit Ce Frist seit dem Tage, an welhem das Schiff den
öschplay erreiht hat, verstrihen E
8 52. Nach Ablauf der Wartezeit ift der e barer berechtigt, die Löféhung felbst vorzunehmen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Verweigert der Empfänger die Annahme oder ist er niht zu ermitteln, fo hat der Frahtführer den Absender hiervon zu bena richtigen und dessen Beweg einzuholen. Ist dies den Umständen na nicht thunlich oder der Absender mit der Ertheilung der An- weisung fsäumig oder diese niht ausführbar, so kann der Frachtführer na der Bestimmung im Absay 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit noch nit abgelaufen ist:
Von der Niederlegung hat der Frahtführer den Absender und den Empfänger unverzüglih zu benachrichtigen. Ist der Empfänger nit zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung durch öffentlihe Bekannt- machung in ortsübliher Weise zu Lg,
Die S§§ 47 bis 52 kömmen auch dann zur Anwendung, wenn ein verbältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ift oder der Frahtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder méhr zum Gegenstande hat.
Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Einpfänger bei einer von ihm abzunehmenden Lang,
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag,
« e 100 000’ ¿ zwei Tage und fo fort in Stufen von 50000 Kilogramm je einen Tag mehr für: jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm ; von da ab steigt die Löschzeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 000 Kilogramm beträgt die Löschzeit sech- zehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld oder zum Schadensersaße (§ 49) tritt jedoch in feinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit einem der Empfänger gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Frachtführer if indeß nicht berechtigt, von mehreren Empfängern gleichzeitig für denfelben Tag e Zenci) mehrfach zu beanspruchen.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von wèniger als 10 000 Kilogramm zuin Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des Frahtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.
Hinsichtlih der Aufforderung findet § 47 Absaß-4 und hinsichtlich der Niederlegung des Gutes § 52 entsprehende Anwendung. _
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers odér durch das Niederlegungêverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöf{cht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht- führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. 6:56
Ist in den Fällen der §§ 53 und 54 nah der getroffenen Ver- einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löshvlaßtzes eingeräumt, fo finden die Bestimmungen im § 46 Absaß 2 und 3 Anwendung. 66
56.
Sofern niht durch Vereinbarung ein Anderes ‘bestimmt ift, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Unter der gleihen Vorausfezung if in den_ A der 88 46 und 55 auf Verlangen des Empfängers der Frahtführer gegen Ersaß der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Löf- plätzen des Ablieferungsortes vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch niht berührt.
Die Bestimmungen des § 42 Ie entsprehende Anwendung.
[M
Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theil- weise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, fo hat der Fracht- führer dem Leichterschiffer eine Abschrift des Frachtbriefes oder Ladescheines sowie eine Bescheinigung über die Ladung, die der Leichtershiffer übernommen hat, zu behändigen.
Die Dauer der Löschzeit wird dadur, daß die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ift, niht verändert, vielmehr theilen \sih Hauptichiff und Leichterfahrzeug in dieselbe nah dem Verhältnisse der in dem Hauptschiffe verbliebenen und der in das Leichterfahrzeug überschlagenen Ladung. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchtheile, so wird bis einhalb nach unten, über einhalb nah oben abgerundet. Hat ein Leichterschiff Ladung von verschiedenen Hauptschiffen übernommen, fo berechnet sich die Löschfrift selbständig für jede einzelne Ladung nah Ms5ßgabe vorstehender Grundsäße.
Der Embpfänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen - der Lösch- bereitshaft die Löschung vorzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, Haupt- {if und Leichterschiff gleichzeitig zu löschen. :
Das von dem Empfänger bei Ueberschreitung der Löschzeit zu zahlende Liegegeld berechnet sich nah der Tragfähigkeit desjenigen Schiffes, bei dem die Löschzeit Gs ist.
5
Der Frahtführer haftet für den Schaden, welcher feit der Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Verluft oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er niht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welhe durch ‘wo Sorgfalt eines ordentlichen Fratführers niht abgewendet werden onnten.
Die Hastung des Frahtführers is insbesondere ausges{losfen, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zu- stande des Schiffes nebst Zubehör oder der Lade- oder Löschgeräth- schaften entstanden ift, welher troß der Sorgfalt eines ordentlihen Frachtführers nit zu entdecken war. _ Z
Die Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt ih nah Artikel 396 des Handelsgeseybuchs.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der A führer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ift. 8 6s
59,
Der Fra@htführer haftet nit:
1) in Ansehung der Güter, welhe nach Vereinbarung mit dem E auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs- weise verbundenen Gefahr entstanden ift; ¿ ,
2) in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Vercpackung zum Schutze gegen Verlust oder gg auf dem Transport erfordert, nah Jnhalt des Frachtbriefes oder Ladescheines unvervackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben find,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ift;
3) in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von
dem Absender oder Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung ver- bundenen Gefahr entstanden ift ; ;
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgeseßt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver- derb, außergewöhnlihe Leckage, Auêtrocknung und Verstreuung zu
erleiden, ¿ für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;
5) in Ansehung lebender Thiere, f :
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist. S
Ist ein Schaden eingetreten, welher nah den Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, 10 wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ift.
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vor- stehenden Bestimmungen nicht geltend N werden, wenn nah- gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ift.
8 60. . e Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer Bundesftaaten berührenden Wasserstraßen der Bundesrath sind befugt, für gewisse Güter zu bestimmen, daß für ein Minder-
viht oder ein Mindermaß, das einhalb vom dert nicht über-
fiat der Frachtführer niht vérantwortlih sein soll, es sei denn,
m nachweisbar ein Beru Or r y n Sind lose ga Güter von gleicartiger Beschaffenbeit für verschiedene Empfänger an Bord, ohne die einzelnen Partien dur dihte Wände getrennt lagern, fo-ist das Mindergewicht oder Minder- maß und ebenso ein etwaiges Uebergewicht oder Uebermaß unter die einzelnen Empfänger nah dem Verhältnifse der für sie bestimmten Mengen zu vertheilen. 8 61
Nach der Abnahme des Gutes -durch den Empfangsberechtigten Fönnen wegen theilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung, welche äußerlih erkennbar waren, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Abnahme der Zustand des Gutes dur gerihtlih ernannte Sachverständige festgestellt ift.
Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Abnahme des Gutes äußerlih nicht erkennbar waren, kann der Frahhtführer auch später in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nah der Entdeckung und spätestens innerhalb einer Woche nah der Abnahme nachgesucht
“ worden ift und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung
während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung ent- E E g a ie Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest- stellung find von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust eee eine Beschädigung ermittelt wird, für welhe derselbe Ersatz eisten muß. ' Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen in Absaß 1 und 2 nicht berufen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch bösliche Handlungéweise einer Person der Schiffsbesazung verursacht ist.
S 62.
Wenn ‘die Fraht nah Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge für die Berechnung der Fracht ent- fheidend. Jn Ermangelung einer folhen Angabe ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der über- nommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
S 63.
__ Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen find, ift die Fraht nach dem Verhältnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles der Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht). :
Bei Berechnung der Distanzfraht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern au das Verbältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durWscnittlih mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Theile der Reise verbunden find.
S 64. ;
Für Güter, welche infolge ibrer natürlihen Beschaffenheit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert find, ist die volle Fracht zu bezahlen. - Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben s z
16
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung fallen die Un- kosten der Schifffahrt, insbesondere die Hafen-, Schleusen-, Kanal- und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten Kosten für Shlepplohn und Ab- leihterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer-, Krahn- und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die befonderen Kosten, welhe dur die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten be- wirkte Uebernahme oder Ablieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser. zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feier- tagen entstehen, zu ven enen Auslagen und Aufwendungen, deren Ersaß der Frahtführer verlangen fann.
__ Die Fâlle der großen Haverei werden dur die vorstehenden Be- stimmungen nicht berührt. ü
8 66. Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der eut franfo abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der eltendmahung des Pfandrehts des Frachtführers (Artiiel 409 des Fg wegen der Zollgelder, fowie Men der sonstigen uélagen und der Liegegelder für die Zeit nah dem Antritt der Reise nicht entgegen. 8 67. j
Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, fo tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Ent- schädigung des anderen verpflichtet ist.
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:
1) wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte, verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise nit ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentli eine solche, welche die vollständige Löschung der Ladung nothwendig macht ;
2) wenn die zu befördernden Güter verlorén gehen, vorausgeseßt, daß fie niht bloß nach Art und Gattung, sondern speziell im Fracht- vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Fracht- führer übernommen waren. s g
Wird nah dem Antritt der Neise die Fortseßung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des § 67 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (§ 63 Absaz 2) zu entrichten ist.
S 69.
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ift troß der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung zu forgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berehtigt und verpflichtet, au ohne vorherige Anfrage, je nahdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittels eines anderen Schiffes nah dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Auf- Iagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die Betheiligten unverzüglih in Kenntniß zu seyen.
8 70.
Wird der Antritt oder die Fortseßung der Reife nit dauernd, sondern nur zeitweilig durch Naturereignisse oder Zufall verhindert, so brauht der Absender die Aufhebung des Hindernisses niht abzu- warten, er fann vielmehr vom Vertrage zurücktreten.
In diesem Falle sind dem Frachtführer die Kosten der Vor- bereitung der Reise, die Kosten der Wiederausladung und für den zur gegen Theil der Reise Distanzfraht (§ 63 Absay 2) zu ergüten.
Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Nütritt des Absenders nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmung nicht statt. In diesem Falle ist der Absender ¿ur Zurücknahme der Güter nur nah den Bestimmungen der §§ Fe E 39 berechtigt.
71.
Auf Verlangen des Absenders ist demselben von dem Frachtführer nah Verladung der Güter ein Ladeschein auszustellen, durh welchen der Frachtführer si zur Auslieferung der Güter an den legitimierten Besitzer des Scheines verpflichtet. Das Verlangen if vor Beginn der Verladung der Güter zu stellen.
Der Ladeschein hat außer den im Artikel 414 des Handel8gefeß- bus aufgeführten Angaben au die Bezeichnung des Schiffes zu ent-
alten, in welches die Güter verladen sind.
Wird der Ladeschein an -die Ordre einer Person ausgestellt, welche am Ablieferungsort weder ihren Wohnsiß no eine Niederlassung har, so kann der Frachtführer die Bezeichnung einer Meldeadrefse ver-
ngen, bei welher ihm nach der Ankunft am Ablieferungsorte die Person des Ladescheinbesigers bekannt zu geben ist. Die Meldeadresse ist auf dem Ladeschein zu ere
Die Uebergabe des Ladescheines an den legitimierten Besiger hat, sobald die Güter von dem Frachtführer übernommen sind, für den
e Erwerb der von der Uebergabe abhängigen Rechte dieselben rechtli Wirkungen wie die Uebergabe S Mer. E en
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung der Zabl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter, es fei denn, daß durch den Zusay: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder dur einen gleihbedeutenden Vermerk er- sihtlih gema@t ist, daß die Güter dem Frachtführer nit zugezählt, zugemessen ooder zugewogen sind.
Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumefsung oder ae: ung der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lasen, so if der
rahtfübrer niht berehtigt, einen Zusaß der im Absatz 1 bezeichneten
Art in den Ladeschein aufzunehmen.
Die Bestimmungen des § 60 bleiben unberührt.
: u 8 74.
Der Frachtführer haftet für die Nichtigkeit der im Ladescheine enthaltenen Bezeihnung der Güter, fofern er niht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frahtführers nit zu erkennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge- shlofsenen Gefäßen übergeben und if dies aus dem Ladescheine zu erschen, so trifft den Frahtführer feine Verantwortlichkeit für die rihtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise nahgewiesen at
5. In den Fällen des § 73 Absatz 1 und des § 74 beschränkt sih die Haftung des Frachtführers auf den Ersaß des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Lade- seine enthaltenen Bezeihnung si ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine böëlihe Handlungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu erseßen. 76.
S
Uebernimmt der Frahtführer Güter, deren Beschädigung, \{lechte Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußer- lich erkennbar ift, fo hat er den Mangel im Ladescheine zu vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem Mangel si er- gebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ift.
4 S L _ Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in gleiher Weise wie der Fracht- führer für Frahtgüter. .
__ Er hat wegen - des Frachtgeldes ein Pfandreht an dem Gepäd, solange dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ift. Die Wirkungen und die Geltendmachung des Pfandrehts bestimmen fich im übrigen nah den für das Pfandreht des Frachtführers an -den Frachtgütern geltenden Vorschriften. Fünfter Abschnitt. Haverei. : 5 S 78.
Große Haverei find alle Schäden, welhe einem Schiffe oder der Ladung desfelben oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorfäglich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden eins{ließlich des Verlustes der Fracht für aufgeopferte Güter, deëgleihen die Kosten, welche zu dem bezeihneten
weck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung von einem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden.
Die große Haverei wird von Schiff und Ladung gemeinschaftlich r 54 die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn fowohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder diefer Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklih gerettet worden find.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall ver- ursachten Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung von jedem für sch allein getragen. 8 79
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadur niht ausges{lossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens cines Dritten oder au eines Betheiligten herbeigeführt ift.
Der Betheiligte, welhem ein folhes Verschulden zur Laft fällt, kann jedoch wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Ver- gütung fordern und ift den Beitragspflihtigen für den Verlust ver- antwortlih, welchen fie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.
Ist die Gefahr dur eine Person der Schiffsbesaßzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Vershuldens auch der Schiffseigner nah Maßgabe der 88 3 und 4. L
8 80.
Die Verpflihtung, von einem gereiteten Gegenstande beizutragen, wird dadur, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenftand ganz verloren geht. E L
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird dur eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand päter trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur infoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem früheren niht allein in keinem Zu- sammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nah fich gezogen haben würde, wenn diefer niht bereits entstanden ge- wesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wieder- herstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen ge- macht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung be-
tehen. stehen S 82.
In Bezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen Vorauésezungen derselben vorhanden find, die folgenden Bestimmungen: S 2 i:
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Taue oder Segel weggeshnitten, Masten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten gekappt worden find, so gehören zur großen Haverei sowohl diese Schäden selbst, als die durch folche ‘Maß- regeln an Schiff oder Ladung ferner verursahten Schäden.
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in p tersügtenge übergeladen worden ift, fo gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Nückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist fowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er- folgen, so liegt große Haverei nicht vor.
3) Wenn das Schiff absichtlich feliget@hren ist, um das Sinken desselben abzuwenden, oder wenn das Schiff absihtlih zum Sinken gebracht ist, um eine Zerstörung desselben und der Ladung dur Feuer zu verhüten, so gehören zur großen Haverei fowohl die dur die Maßregel entstandenen Schäden als au die Kosten und Schäden der Abbringung oder Hebung.
Wird das Schiff nicht abgebraht oder gehoben, oder wird es nah der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, fo findet eine Der Sand nicht statt.
st das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schiff und Ladung vorsäßlih herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch den Unfall veranlaßten Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4) Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere Umstände verursahten Gefahr, zu deren Beseitigung die ordnungs- mäßige Bemannung des Schiffs nicht ausreicht, Hilfsmannschaften oder Schleppdampfer angenommen werden, fo gehören die hierdurch
entstehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die
mäßigen Verlaufe der Reise, so liegt große Haverei nicht vor.
5) Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, einen Zwischenhafen aufzusuchen, so gehören zur großen Haverei die Kosten des Ein- und Auslaufens, die Schlepvlöhne, die Hafen- gebühren, die für die Bewachung des beladenen Sthiffes erforberlih “gewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die
dung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn, föwie der durch die Leichterung entstandene Schaden gemäß der Bestimmung As Nx: 2
_Wird außer dem Falle des § 82 Nr. 5 das Schiff genöthigt, die Reise zu unterbrehen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, fo gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Koften und Schäden nicht zur großen v
Wenn durch die Auseinanderseßung unter den Betheiligten Kosten entstehen, so gehören au diese Kosten zur großen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Koften für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der E it die große Haverei (Dispache).
In Bezug auf den L und die Berehnung der fürdie große pu zu beanspruhenden Vergütungen und der für dieselbe zu eistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffahrt bezüglihen Be- En der Artikel 711 bis 722, 724 bis 726 des Handelsgeseß-
uchs entsprehende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handels- gefezbuch Artikel 720), find jedoch nur unter der Vorausfezung beitragspflichtig, daß fie sich mit dem Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittelung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesezbuch Artikel 721) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur infoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ift.
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Ver- # luste außer Ansatz, welche betreffen : :
1) diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Lade- sein ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuh Auskunft giebt; - ___ 9) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht- führer niht bezeichnet sind.
Die Ausnahme unter Nr. 1 En nicht für den Hafenverkehr.
_Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet. S 87.
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.
_ Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten ver- pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über- tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- oder Seeschiffahrt ein für allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag 4 E eine geeignete Person als Dispacheur besonders zu
ellen.
Jeder Betheiligte ift verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlihen Urkunden, foweit er sie zu seiner Verfügung hat, ins- besondere Frachtbriefe, Ladesheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzutheilen.
_Den Landesgefeßen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung der Dispahe und über die Ausführung derselben Be- stimmungen zu treffen.
88.
. S _Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Be- theiligte, unbeshadet seines Anspruchs auf Ersaß des dur die Ver- zögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur felbst zu e und zu betreiben.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu ait ain Beiträge die Rehte von Schiffsgläubigern (§8 102 i i __ Auch in Ansehung der beitragspflihtigen Güter steht den Ver- gütungêberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrihtenden Beitrags ein Pfandrecht mit den im § 41 der Konkurs- ordnung bezeichneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besiß in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. 7
Das an den beitragspflihtigen Gütern den Vergütungsberetigten zustehende Pfandreht wird für sämmtlihe Berechtigte durch den Frachtführer ausgeübt. Die Geltendmahung des Pfandrehts durch den Frachtführer erfolgt, sofern ein vollstreckbarer Titel nicht vor- handen is, unter entsprehender Anwendung der Vorschriften im Artikel 409 Absatz 2, 3 des Pan S Ede.
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S .
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall niht begründet.
__ Der Empfänger beitragspflihtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ift, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den leßteren insoweit persönli verpflihtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nit erfolgt wäre, aus den Gütern hâtte geleistet werden können.
: 8 91.
Der Schiffer darf Güter, auf welhen Havereibeiträge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigen- falls er für die Beiträge insoweit verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.
__ Gegen Hinterlegung des beanspruhten Beitrags bei Gericht oder bei einer anderen öffentlihen Hinterlegungsftelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen.
Wird diese Hinterlegung verzögert, so is der Schiffer berechtigt, die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Sechster Abschnitt. Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung. ( 8 92. _ In Bezug auf die Schadenserfaßpfliht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder fonstigen Binnengewässern finden die Vor- schriften der Artikel 736 bis 741 des Handelsgeseßbuchs mit der Maß- abe entsprehende Anwendung, daß an die Stelle des Rheders der iffseigner tritt.
S 93.
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesaßzung ver- lassenes Schiff, oder wird aus einem folhen, vom Untergange un- mittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder theilweise geborgen, fo pr ee S E auf S
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladun aus einer Schiffahrt8gefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so es Bee Ua e Si Fglolohn. d i
er Besaßung de iffes steht ei s SilfalDEn mig un \ n Anspruch auf Berge- oder 8 94.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hilfslohnes unter Berücksichtigung der Naftiube bs Falles died das Geriht nach billigem Ermeffen fest esetzt.
__ Der Berge- und Hilfslohn umfa zugleih die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
_ Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be- hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschäßung und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hilfslohnes kommen insbesondere in Anschlag : der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geshebenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre
Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe ausgeseßt haben, sowie die
Annahme von S{hleppdampfern oder Liemgunhalt im regel- S j
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