1895 / 159 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

ú A i D E E Lr uns e r R E E E E S

mit den Abzeien für Verabschiedete und unter Verleihung des Gharakters als Major, Hau f (Rosenheim), Sec. Lt. von der Inf. ; von der Landw. 2. Aufgebots: den Pr. Lts. Schoener (Erlangen), Huschke (Kissingen), von der Senf. Gere unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Uniform mit den Abzeichen für Verabschiedete, Weber (Zweibrücken) von der Feld-Art., Urban (Landshut) vom Train, Warmbach, Hirschinger, Seidlein (1 München), Dieterich (Landshut), Sec. Lts. von der Inf., der Abschied bewilligt. 30. Juni. Morstadt, Sec. Lt. von der Res. des 4. Inf. Regts. König Wilhelm von Württemberg, der Abschied bewilligt. Sm Sanitäts-Korps. 29. Juni. Dr. Solbrig, Ober- Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 1. Schweren Reiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, als Chefarzt zum Garn. Lazareth München, unter Beauftragung mit Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktion, bei der 1. Div., Dr. Neidhardt, Ober - Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt vom 1. Train-Bat., als Regts. Arzt zum 1. Schweren Reiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, Pr. Everich, Stabs- und Abtheil. Arzt vom 3. Feld-Art. Regt. Königin-Mutter, als Bats. Arzt zum 1. Train - Bat., Dr. Schuster, Assist. Arzt 1. Kl. vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, zur Equitationsanstalt ; die Assist. Aerzte 9 K: Dr. v. Ammon vom 7. Inf. Regt. -Prinz Leopold, zum 1. Schweren Reiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, Dr. Dresch- feld vom 3. Chev. Regt. vakant Herzog Maximilian, zum 10. nf. Regt. Prinz Ludwig, Dr. Gänsbauer vom 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, zum 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Strebel von der Ref. (Regensburg), in den Friedens\tand des 11. Inf. Regts. von der Tann, verseßt. Dr. Härtl, Stabs- und Bats. Arzt im 16. Inf. Regt. Großherzog Ferdinand von Toskana, Dr. Hummel, Stabs- und Bats. Arzt vom 1. Inf. Regt. König, unter Verseßung als Dozent zum Operationsfkurs für Militärärzte, zu überzähl. Ober-Stabs- ärzten 2. Kl.,, Dr. Zäh, Assist. Arzt 1. Kl. von der Equitations- anstalt, als Bats. Arzt im 1. Inf. Regt. König, Dr. JInngkunz, Assist. Arzt 1. Kl. vom 1. Schweren Reiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, als Abtheil. Arzt im 3. Feld-Art. Regt. Königin-Muautter, zu Stabsärzten, Dr. Dreisch, Assist. Arzt 2. Kl. im 2. Ulan. Negt. König, Dr. Knauth, Assist. Arzt 2. Kl. im 9. Inf. Regt. Wrede, zu Assist. Aerzten 1. Kl., Dr. Wiedemann, Unterarzt îm 3. Chev. Regt. vakant Herzog Maximilian, Dr. Haßlauer, Unterarzt im 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm I, König von Preußen, zu Assist. Aerzten 2. Kl., befördert. Den Ober-Stabsärzten 1. Kl. und Regts. Aerzten: Dr. Krater im 6. Chev. Regt. vakant Großfürst Konstantin Nikolajewitsd, Dr. Fink im Inf. Leib-NRegt., Dr. Dessauer im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern, Pr. Schiller im 3. Feld-Art. Negt. Königin-Mutter, Dr. Helfericch im 1. Inf. Regt. König, Dr. Leitenstorfer 1m 4. Inf: Mgr. König Wilhelm von Württemberg, Dr. Roth im 2. Fuß-Art. Regt., Dr. Höhne im 8. Inf. Regt. vakant Pranckh, Patente ihrer Charge verliehen. XIIL. (Königlich Württembergisches) Armee-Korps. Offiziere, Portepee - Fähnriche 2. Im aktiven Heer e. 29. Juni. Braunkbek, Pr. Lt. im Feld-Art. Regiment König Karl Nr. 13, unter Stellung à la suite des Regts., bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Auswärtigen Amt kommandiert. Im Sanitäts-Korps. Durch Berfügung des Korps8- General-Arztes. 18. Juni. Dr. Klett, Unterarzt im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit Wahrnehmung einer bei diesem Regiment offenen Assist. Arztstelle beauftragt. Beamte der Militär-Verwaltung. ' Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 1. Juli. Pent, Kasernen-Inspektor, zum 1. Oktober d. J. von Ulm nah Stuttgart verseßt. |

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 18. Sitzung vom Freitag, 5. Juli. Ueber den Beginn der Sißung ist gestern berihtet worden. Auf der Tagesordnung stand zunächst die Berathung von Petitionen. / :

Veber eine Petition um Regelung der Anstellungsverhältnifse sowie der Reliktenversorgung der Landgemeinde-Empfänger der Nhein- provinz und Gewährung der Pensionsberechtigung nah den für un- mittelbare Staatsbeamte geltenden Grundsäßen an erstere ging das Haus nach dem Antrag der Petitionskommission zur Tagesordnung über, ebenfo über eine E um Anerkennung der Ansprüche der vormärzlichen schleëwig-bolsteinishen Offiziere auf die rückständige Pension für die Jahre 1851 bis 1864 seitens der Königlichen Staats-

regierung. i: E L : Es folgte der Bericht der Kommi|hon für Agrarverhält- nisse über den Gesehentwurf, betreffend die Errichtung einer General-Kommission für die Provinz Ostpreußen. Berichterstatter Graf von Schlieben beantragte namens der Kommission: Das Herrenhaus wolle besließen: dem vorbezeihneten Geseß- entwurf in Uebereinstimmung mit dem Hause dér Abgeordneten unverändert die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertbeilen, falls die Königlihe Staatsregierung die Zufsiche- rung ertbeilt, dem Landtag in der näcbstjährigen Situngéêperiode ein Geseß vorlegen zu wollen, dahin gehend, daß eine ge- seglihe Abgreazung der Zuitändigkeit der General-Kom- mission von derjenigen dec Behörden der allgemeinen Landesverwaltung nothwendig is, und zwar nach der Richtung, daß unter Sicherung der der General-Kommission zur Lösung threr Auf- gaben nothwendigen oktrigfeitlihen Befugnisse die Befugnisse der Behörden der allgemeinen Landeëverwaltung, insbesondere auch der Selkstverwaltungsbehörden, thunlichst gewahrt werden und nament- lid den nah dem Gesce vom 25. August 1876 zur Mitwirkung bei Neuansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbstverwaltungsbehörden eine entsprechende Mitwirkung gesichert

wird. Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode beantragte: Das Herrenhaus wolle beschließen: nachstehender Resolution seine Zustimmung zu geben: die Könialiche Staatsregierung zu er- sucen, tem Landtag bei feinem nächsten Zusammentreten Geseß- entwürfe vorzulegen, nah welcheu 1) die General - Kommission für

die öftlichen Provinzen in gemischte Ansiedelungs - Kom- missionen verwandelt werden, die bei Betheiligung von Laien- mitgliedern unter dem Vorsiß des Ober - Prôsidenten fteben. Die Laienmitglieder werden von den Landwirth\shaftskammern gewählt ; 2) die neu zu gründenden Rentengüter werden in eine Höferolle mit der Wirkung eingetragen, daß sie nah Analogie des im Neichs- tag beantragten Heimstättengeseges nit getbeilt oder verkauft und niht mit neuen bypotbekarischen Lasten beschwert werden dürfen ; 3) diese Rentengütec stehen unter der Aufsicht der Ansiedelungs- fommission. In denjenigen Fällen, in denen die unter 2 genannten einshränfenden Bestimmungen zu ungerehtfertigten Beläftigungen oder zu Benacbtheiligungen führen würden, ift die Ansiedelunas- fommiision befugt, in Bezug auf Vershuldung, Verkauf und Erb- folge Diépensationen eintreten zu lassen. Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein : Meine Herren! Sie werden nicht von mir erwarten, daß ih

auf die Einzelfälle, die der Herr Referent vorgetragen hat, näher ein-

gehe. Ich glaube sie damit erledigen zu fönnen, daß ih, wie das auch im Abgeordnetenhaus gesehen ist, namens der Staatsregierung

gestellt baben. Das ift aber au entschuldbar, denn die Sache ist eine neve und fo schwierige, daß die Behörden sich erst hineinfinden müssen und daß zu erwarten war, daß sich die Sache nicht glei voll- ständig und fehlerlos ins Leben übertragen würde. Ih will bei dieser Gelegenheit daran erinnern, daß der große König Friedrich IL., der au eine umfassende Kolonisation hat eintreten laffen, ebenfalls, obgleih \{ließlich ein großer Erfolg erzielt ist, zu Anfang Mißerfolge zu verzeihnen gehabt hat, und zwar Mißerfolge, von denen einzelne, beispielsweise in der Provinz Hannover, heute noch zu Tage treten, weil unlebensfähige Kolonien, namentlich in den Mooren, gebildet worden sind. Aber, meine Herren, ih möchte auh darauf verweisen, daß, wie das ebenfalls auch im Abgeordnetenhause geschehen ift, die Staatsregierung nicht allein si darauf beshränkt hat, an- zuerkennen, daß nah dieser oder jener Richtung Fehler gemaht sind, sondern sie hat bereits die Zusicherung ertheilt, fie wolle durch Anordnungen im WVerwaltungs- wege die Renten- und Ansiedlungsgüteraustheilung zu einem glücklichen Ausgang führen. Eins glaube ih ausdrücklich hier hervorheben zu sollen: so \chwarz, wie der Herr Vorredner die Sache gemalt hat, ist sie zweifellos nicht. Wir haben durhgängig Miß- erfolge nicht erzielt, ohneractet General-Kommission und An- siedelungs-Kommission durchaus unabhängig von decn Selbst- verwaltungsorganen die Sache geleitet haben. (Sehr richtig !) Aber, meine Herren, ih möchte doch die Verhandlung wieder auf den Boden zurückführen, auf dem sih die Beschlüsse des hohen Hauses zu bewegen haben. Was liegt vor? Es beantragt die Staatsregierung den Erlaß eines Geseßes, wonach eine zweite General-Kommission in Königsberg durch Abzweigung von derjenigen in Bromberg errichtet werden soll. Sie wollen nun gefälligst aus der Begründung ent- nehmen, daß diese Theilung der General-Kommission- nicht daraus be- gründet wird, daß die Bromberger Kommission nicht im stande ist, die Rentengüteraustheilungen zweckentsprehend zu erledigen; fon- dern es hat sich herausgestellt, daß bei den Eigenthums- regulierungen, bei den Reallastenablösungen, bei den Ge- meinbeitstheilungen und Konsolidationen eine so. erhebliche geschäftlihe Ueberbürdung bei der General-Kommission in Bromberg vorliegt, daß sie niht im \tande gewesen ist, neben den Rentenguts- austheilungen diese Geschäfte rasch und sachgemäß zu erledigen. Ge- stützt hierauf, hat die Staatsregierung 'an den Landtag das Ersuchen gerichtet, sih damit einverstanden zu erklären, daß die General-Kom- mission in Bromberg getheilt und eine zweite General-Kommission in Königsberg errichtet würde. Im Eingang seines Vortrages hat auch der Herr Referent auëdrücklich eingeräumt, daß bei der Prüfung der Frage, ob es nöthig sei, diesem Antrage der Staatsregierung ftatt- zugeben, die Kommission zu der Ansicht gelangt sei, daß ein Bedürfniß dafür vorliege. Also über den materiellea Inhalt diefer Gesetzeëvorlage besteht zwischen diesem hohen Hause und dem Abgeordnetenhause, wo die Sache erledigt ist, vollständige Uebereinstimmung. Was ift nun weiter geschehen ? Das Abgeordneten- haus hat anfänglih auch denselben Weg betreten, den au ihre Kom- mission zu betreten beantragt. Der Königlichen Staatsregierung soll dargelegt werden, daß namentlich in Ostpreußen bei der Aus- theilung der Rentengüter Mißstände sich gezeigt haben. Nun soll die Königliche Staatsregierung gezwungen werden, zur Beseitigung dieser Mißstände den Weg der Geseßgebung zu betreten, während die Staatéregierung bereit ¡und in der Lage ist, diesé Mißstände dur administrative Anorduungen zu beseitigen. Die Resolution Ihrer Kommission fordert dies von der Staatsregierung mit dem Androhen, daß andernfalls die Zustimmung zur Errichtung einer General- Kommission in Königsberg versagt werden solle, indem beantragt wird: Das Herrenhaus wolle beschließen : dem vorbezeichneten Geseßentwurf in Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten nur dann unverändert die verfassungs- mäßige Zustimmung zu ertheilen, im Falle die Königliche Staatsregierung die Zusicherung ertheilt, dem Landtag in der nächstjährigen Sißungsperiode eine Gesetzvorlage machen zu wollen, dahin gebend, daß -— Fch will auf das Materielle dieser Resolution zur Zeit niht weiter eingehen. Meine Herren, ih bin vom Staats-Ministerium beauftragt : aus formellen und materiellen Gründen die Erklärung abzugeben, daß diese Zusicherung nit ertheilt werden fann: aus formellen Gründen, weil die Königliche Staatsregierung der Meinung ist, daß, wenn zwishen dem hohen Hause und der Staatsregierung über den materiellen Inhalt einer Geseßesvorlage Einverständniß herrscht, es nit zulässig ist, daß das hohe Haus eine zu diesem Geseßentwurf nicht direkt Beziehung habende Forderung stellt, und von deren Ge- währung die Zustimmung zu der Gesetzesvorlage abhängig macht. Wohin muß das führen ? Das kann und muß unter Umständen was boffentlich in diesem Falle nicht eintreten wird zum Konflikt zwischen der König- lihen Staatsregierung und dem hohen Hause führen. Auch im Abgeordnetenhause haben wir diese Frage eingehend behandelt. Schließlich hat das Abgeordnetenhaus und auch fast einstimmig die konservative Partei des Abgeordnetenhauses anerkannt, daß dieser Weg der Stellung der Königlichen Staatsregierung zu den parlamentarischen Körperschaften der Staatsregierung nicht entspreche ; das Abgeordnetenhaus hat deshalb seine Wünsche in dieser Richtung in die Form gekleidet, daß es neben der unbedingten Zustimmung zu dem Geseß in Form einer Refolution seine Wünsche bezüglih des Ver- fahrens bei Renten- und Ansiedlungsguts-Austheilungen zur Kenntniß der Staatsregierung gebracht hat. Die Frage anlangend, ob aus materiellen Gründen die Staats- regierung Bedenken tragen muß, dem von Ihrer Kommission ge- stellten Antrage s\tattzugeben , weise ih darauf hin, daß dasjenige, was die Staatsregierung ohne den Weg der Geseßgebung zu betreten, gewähren fann und will im administrativen Wege gewährt werden soll. Es sprechen aber auh materielle Gründe dafür, zur Zeit den geseßlihen Weg noch nicht zu betreten ; denn die ganzen Verhältmsse sind noh so neu, noch fo in der Entwiklung begriffen, daß es bedenklid fein würde, dies neue Verfahren, welches die Königlibe Staatëregierung jeßt anordnen will, dur Geseß festzulegen. Ich theile mit, daß die Staatsregierung ernstlich erwägt, ob vielleicht überall die Organisation und Thôtigkeit der General: Kommission geändert werden muß, ob niht nah gewissen Richtungen hin - ihre Thätigkeit beshränkt, na andern ausgedehnt werden muß, ob nit, nahdem sie in der Rentengutsaustheilung eingn

General-Kommissionen verfolgten ursprünglihen Zweck, den Regie- rungen agrarsachverständige Behörden zur Seite zu stellen, jezt näher zu treten ist. Aus den General - Kommissionen ist zur Zeit etwas -ganz Anderes geworden. Im Abgeordneten- haus hat die Staatsregierung folgende Er!lärung abgegeben , die nach meiner Meinung materiell das gewährt, was Sie wünschen aber allerdings nicht auf geseglihem Wege; die Erklärung lautet: i

In Erwägung, daß die Beurtheilung mehrerer bei Rentenguts, gründungen vorkommender Fragen, wie der angemessenen Größe der Rentengüter unter Berücksictigung der bestehenden Bodenvertheilung in der betreffenden Gegend, der zweckmäßigen Zusammenseßung der Kultur- arten und Bodengattungen für das einzelne Rentengut, des Umfangs des zur wirthschaftlihen Ausrüstung der Rentengüter nothwendigen Inventars, der Baulichkeiten und des Betriebsfonds, eine genauere Kenntniß der besonderen örtlihen Verhältnisse er- fordere, als solche gemeinhin von den Spezial-Kommissaren erwartet werden könne, so sollen die General-Kommissionen der Regel nah über die vorstehend gedachten Punkte das Gutachten von Kreisver- ordneten oder von anderen erfahrenen und mit den örtlihen Verhältnissen vollkommen vertrauten Perfonen einzufordern ver- pflichtet sein.

Ich werde gleich sagen, wie wenn nun Meinungsverschieden- beiten zwischen der General-Kommission und den Gutachtern eintreten dann verfahren werden soll. Dieser Theil der Erklärung bezieht sich also lediglih auf die wirthschaftliche Frage, die der Herr Referent bei seinen Darlegungen in den Vordergrund gestellt hat. Dann beabsichtigt die Königlihe Staatsregierung weiter anzuordnen :

Fn allen Fällen, wo außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft eine Kolonie dur Rentengutsbildung angelegt werden solle, und die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der General-Kommission erfolge, solle, nachdem die Bekanntmachung an die im § 15 des Gesetzes vom 25. August 1876 genannten Interessenten ergangen is, vor Entsheidung über die erhobenen Einwendungen beziehungsweise vor Ertheilung der Genehmigung der Anlegung der Kolonie, der Kreisaus\{huß unter Beifügung des Planes, in welchem nachzuweisen sei, in welcher Weise die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Kolonie geordnet werden sollen, und unter Beifügung der etwa erhobenen Einwendungen gutachtlich darüber gehört werden, ob und welhe Gründe der Anlegung einer Kolonie beziehungsweise der beabsichtigten Regelung der öffentli rechtlihen Verhältnisse entgegenständen.

Dann foll verfügt werden, daß, wenn rücksi{htlich dieser Fragen, sowohl der wirthschaftlihen oder betreffs der Regelung der öffentli rechtlihen Verhältnisse zwischen dem Kreis-Aus\chuß, den Gutachtern und der General-Kommission Meinungsverschiedenheiten bestehen, daß dann die General-Kommission dem landwirthschaftlichen Minister die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen hat. Meine Herren, ih glaube, das ist doch eine ausreichende Kautele, wodurch materiell alles gewährt werden wird und soll, was die Herren wünschen, nur soll es allerdings nicht geseßlih gesehen. Denn wenn man es geseßlich fest- legt, so wird man wiederum, wenn man eine Aenderung eintreten lassen will, den Weg der Geseßgebung beschreiten müssen, es würde das zur Zeit ebenfalls unpraktisch sein. In einer neuen Materie wird man ih do nicht festlegen wollen und dürfen, so lange man #ich noch im Experimentieren befindet. Meine Herren, was fagt nun der Antrag Ihrer Kommission:

Eine geseßliche Abgrenzung der Zuständigkeit der General- Kommission von derjenigen der Behörden der allgemeinen Lande®- verwaltung ist nothwendig, und zwar nah der Richtung, daß unter Sicherung der der General-Kommission zur Lösung ihrer Aufgaben nothwendigen obrigkeitlichen Befugnisse die Befugnisse der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, insbesondere auch der Seslbstver- waltungebehörden, thunlichst gewahrt werden, und daß namentlich den nah dem Geseße vom 2. August 1876 zur Mitwirkung bei Neuansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbst- verwaltungsbehörden eine entsprehende Mitwirkung gesichert wird.

Das Letztere wollen wir, das Erstere ist aber zur Zeit noch nit angängig. Wenn Sie die Rentengutsausweisungen niht absolut hindern wollen, so darf nicht die eíne Behörde vor den Wagen, die andere dahinter gespannt werden; das geschieht aber, wenn in denselben Fragen die General-Kommission und die Kreis-Ausschüsse zu entscheiden haben. Eine vernünftige Ordnung dieser Verhältnisse kann damit nicht cintreten. Deshalb muß die Staatsregierung Bedenken tragen, auf die Forderung Ihrer Kommission einzugehen. Meine Herren, im Abgeordnetenhause und au in der Kommission des Abgeordneten- hauses, wo sehr eingehend über alle diese Dinge berathen und be- {lossen ist, da das Abgeordnetenhaus noch weiter gehende Forderungen stellte, ist bes{chlossen worden, unbedingt der Theilung der General- Kommission Bromberg in zwei Behörden seine Zustimmung zu geben, dementsprehend dann folgende Resolution gefaßt :

IT. bei Zustimmung zu diesem Geseßentwurf zu erklären:

1) von der Erflärung der Königlihen Staatsregierung, im Wege der Anweisung dafür Sorge tragen zu wollen, daß bei der Gründung von Rentengütern der Beirath ortskundiger, von dem Kreis-Ausschuß zu bezeichnender Sachverständiger eingeholt werde, mit Befriedigung Kenntniß zu nehmen;

9) eine geseßlihe Abgrenzung der Zuständigkeit der General- Kommission von derjenigen der Behörden der allgemeinen Landes- verwaltung sei nothwendig, und zwar nah der Richtung, daß unter Sicherung der der General-Kommission zur Lösung ihrer Aufgaben nothwendigen obrigkeitlihen Befugnisse die Befugnisse der Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, insbesondere auch der Selbst- verwaltungsbehörden, thunlihst gewahrt werden und namentlich den nach dem Geseß vom 25. August 1876 zur Mitroirkung bei Neu- ansiedelung und der Errichtung von Kolonien berufenen Selbst- verwaltungsbehörden eine entsprehende Mitwirkung gesichert werde;

3) die Erwartung auszusprechen, daß die Staatsregierung dem Landtage spätestens in der nähsten Session einen bezüglichen Geseß- entwurf vorlegen werde ;

ITI. die Königlihe Staatsregierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, Staatsmittel zur Verfügung zu stellen, aus welchen die Durchführung von Hypothekenregulierungen und Gewährung vok Zwischenkrediten bei Bildung von Rentengütern erfolgen könne.

Zu diesem Beschluß nimmt die Staatéregierung eine durchaut loyale Stellung ein; beschließen Sie etwas Aehnliches, fo kann ide glaube ih, namens ter Staatsregierung erklären, daß das in ford fältigste Erwägung genommen werden wird. Nur aus formalen und

einräume , daß vielleiht in Ostpreußen am meisten, überall aber, wo Rentengüter ausgetheilt sind, sih mancherlei Verkehrtheiten heraus-

neuen Wirkungékreis bekommen hat, vielleiht dem bei Gründung der

materiellen Gründen fann und darf die Staatêregierung nicht zulassen

furz, daß mir der Eingang seiner Ausführungen insofern interessant

daß derjenige Faktor, der bei der Geseßgebung mitzuwirken hat, ganz vollständig andere Dinge benußt, um darin einen Beschluß der Staatsregierung feinen Wünschen entsprehend zu erzwingen und die Zustimmung zu einem Geseßentwurf, mit dessen materiellem In- halt das Haus einverstanden ist, zu einem Zwangsmittel gegen die Staatsregierung zu benußen. Schließen Sie sih den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses an oder wollen Sie si darauf beschränken, das, was Sie fordern, in Form einer Resolution auszusprehen, so ist gegen solches Vorgehen kein Bedenken zu erheben. Aus formalen und materiellen Gründen muß ich daher bitten, den zweiten Theil des Antrags Ihrer Kommission abzulehnen, um einem etwaigen Konflikt mit der Staatsregierung vorzubeugen. Fch bin also niht ermächtigt, von dieser Erklärung der Königlichen Staatsregierung zurückzutreten oder dieselbe abzuschwähen. Nehmen Sie die Resolution Ihrer Kommission an, so wird die Folge sein, daß die Staatsregierung nicht in der Lage ift, die General-Kommission in Königsberg zu errihten. Es ift {on fehr zu bedauern, daß das bis zum 1. Juli niht mehr möglich war. Den Nachtheil haben diejenigen Landestheile, für die die General-Kommission nicht bloß für die Rentengüteraustheilung, sondern auch für die Konsolidation u. \ w. zu wirken hätte, wo zweifellos feststeht, daß die gegenwärtig bestehende eine General - Kommission der Geschäftslast zu genügen niht im stande ist.

“Zum St6hluß kann ich nur dankbar anerkennen, daß der geehrte Herr Referent gesagt hat, die Vorwürfe, die erhoben sind, seien nicht gegen meine Person gerichtet. Aber ih halte mich für verpflichtet, au meinen Dienstvorgänger in Schuß zu nehmen. In einer fo \schwierigen neuen Thätigkeit einer fo großen Aufgabe ift entshuldbar, wenn anfänglih Fehler gemaht werden. Sie können das weder der General-Kommission noch dem früheren Landwirthschafts-Minister zur Last legen. Es wird \sich das \tets wiederholen, wenn besonders s{chwierige neue Aufgaben an die Behörden herantreten. Ich kann nit zugeben, daß den Behörden daraus berechtigte Vorwürfe zu machen sind. Ich muß in dieser Nichtung gegen die Aeußerungen, die hier gefallen find, Widerspruch erheben. (Bravo! links.)

Graf Hutten-Chapski: Jch glaube niht, daß man in den wenigen Tagen, die uns vom Schlusse der Session trennen, die Art und Weise der Mitwirkung der Selbstverwaltungsbehörden genau fest- stellen kann. Der Herr Minister hat namens der Staatsregierung erflärt, daß er die geforderte Erklärung niht abgeben kann. Ich glaube, wir können uns mit der von ihm im Abgeordnetenhause ab- gegebenen Grklärung zufrieden geben. Die Entlastung der General- Kommission in Bromberg darf nicht länger hinauêges{hoben werden.

Graf von Klinckowström. Daß eine Entlastung der General- Kommission in Bromberg nöthig ist, kann ih kaum glauben. Ich bin kein begeisterter Anhänger der Rentengüter. Seit zwei Jahren stehen wir vor der Agrarreform; ich bin neugierig, wann sie uns endlih vorgelegt werden wird. Fine General-Kommission in Königs- berg wird zur Zeit garnicht gewünsht. Da wir hier nur vor der nackten Frage ftehen : soll diese Kommission errichtet werden oder nicht so bitte ich Sie, den Entwurf pure abzulehnen. / Rel Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

LIES

Meine Herren! Dem Herrn Grafen von Mirbah erwidere ih war, als er sich gegen die Fluth neuer Geseße wendete, dann aber den Antrag befürwortete, wodurh das, was die Regierung ohne Gesetze machen will, durch Geseß gemacht werden soll. Wie diese An- s{chauungen miteinander vereinbar sind, ist mir niht ganz klar. Dann sind mir die Aeußerungen namentlich von den Herren Grafen von Klinckowstroem und von Mirbach insofern interessant, als ih glaube, däß beide Herren der Kommission, in der die Vorlage berathen wurde, angehörten. (Widerspruh.) Nun hat die Kommission einstimmig beschlossen, das materielle Bedürfniß für die Errichtung einer General- Kommission in Königsberg anzuerkennen; jeßt bestreiten die Herren, daß ein solches Bedürfniß vorhanden sei. Der Herr Referent hat ausdrücklich erklärt, - das Bedürfniß für Errichtung einer General - Kommission in Königsberg müsse anerkannt werden. Der Widerspruch der Herren Graf von Klinckowstroem und Graf von Mirbach richtet sih nicht gegen die General-Kommission in Königsberg, sondern gegen die Ausweisung von Nentengütern im Allgemeinen (sehr rihtig!), mit anderen Worten gegen das Renten- gutsgesez. Wollen Sie dies Geseß niht und glauben Sie, daß es sich nicht bewährt hat, dann müssen Sie Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzgebung stellen und ein so gefährlihes und nah- theilig wirkendes Gese zu beseitigen versuchen. Der von Jhnen empfohlene Weg ist cin Umweg, der niht zum Ziel sührt. Es ist vorhiu der Staatsregierung vorgeworfen, daß sie, in der Erwartung, daß der Landtag der Errichtung der Kommission zustimmen würde, {on Vorbereitungen für Errichtung dieser Kommission eingeleitet habe. Jch kann Sie darüber beruhigen. Lehnen Sie die Ansiedelungs-Kommission ab, so sind die betreffenden Vorbereitungen \o getroffen, Miethsverträge u. \. w., in Auésiht genommene Anstellungen, daß dem Staat keinerlei Verpflichtungen aus diesen Vorbereitungen erwahsen. Jh mache aber wiederholt darauf aufmerksam: den Nachtheil aus der Ablehnung haben die östlihen Provinzen zu tragen, wenn besonders dém Be- dürfniß nah rascher Erledigung von Konsolidationstheilungen u. \. w. niht Rechnung getragen werden kann. Daneben weise ih darauf bin, daß, so lange das Rentengutsgeseß besteht, die Behörden, an welche die entsprehenden Anträge kommen, wenn diese Anträge sich im Rahmen des Gesetzes bewegen, dieselben nicht ablehnen können. So lange Sie das Nentengutsgeseßz selbst nicht beseitigen, so lange{können Sie auch nit verhindern, daß Rentengüter ausgewiesen werden, soweit die darauf gerichteten Ansprüche sich im Rahmen dieser Geseßgebung befinden.

Dann habe ih vorhin unterlassen, den Antrag, der den Namen Graf Udo Stolberg trägt, hier weiter zu beleuchten. Nachdem aber der Herr Vorsitzende ihn zur Diskussion gestellt hat und nachdem er von dem Grafen Klinckowstroem gerechtfertigt ist, halte ih mich für berpflihtet, namens der Staatsregierung eine Erklärung zu dem An- trage abzugeben. Alle drei Theile dieses Antrages hält die Staats- regierung für unannehmbar und unausführbar. Der erste Theil sagt:

„die General-Kommissionen für die östlihen Provinzen in gemischte

Ansiedelungs-Kommissionen verwandelt werden, die bei Betheiligung

von Laien-Mitglicdern unter dem Vorsige des Ober-Präsidenten

stehen. Die Laien-Mitglicder werden von den Landwirthschafts-

kammern gewählt ;“ i das ist in dem Rahmen der Geseßgebung, wie sie zur Zeit für die General-Kommission besteht, unausführbar. Die General-Kommissionen haben niht bloß Rentengutssahen. Wenn möglicherweise die be-

in Rentengutêsachen passen würde, so paßt sie keinesfalls für diejenige Thätigkeit, in der sie rihterlihe Spruhbehörden sind. Nur in den östlichen Provinzen, wo Laien-Mitglieder in allen Sachen ihnen bei- gegeben werden und wo das Präsidium der General-Kommission den Ober-Präsidenten zu übertragen sind, ist unausführbar der zweite Antrag: „die neu zu gründenden Rentengüter werden in eine Höferolle mit der Wirkung eingetragen, daß sie nah Analogie des im Reichstage beantragten Heimstättengeseßes niht getheilt oder verkauft und nicht mit neuen bypothekarishen Lasten beshwert werden dürfen ;“ ein folher Antrag is ebenfalls unannehmbar. Die Behörden sollen nah Analogie eines noch nicht einmal dem Inhalte nach festgestellten Heimstättengefeßzes, welches bis jeßt weder in formaler noch materieller Hinsicht irgendwele feste Geftaltung angenommen hat, welches die Zustimmung weder im Reiche noch im Landtag gefunden hat, Anordnungen treffen. ' Der dritte Absay beantragt : „diese Rentengüter stehen unter der Aufsicht der Ansiedelungs- Kommission. In denjenigen Fällen, in denen die unter 2 genannten einshränkenden Bestimmungen zu ungerehtfertigten Belästigungen oder zu Benachtheiligungen führen würden, ift die Ansiedelungs- Kommission befugt, in Bezug auf Vershuldung, Verkauf und Erb- folge Dispensationen eintreten zu lassen.“ Es ist unklar, welhe Ansiedelungs-Kommission gemeint is. Jm ersten Saß wird der Ausdruck: „gemischte Ansiedelungs-Kommissionen“ gebraucht. Denkt der Herr Antragsteller an die Ansiedelungét-Kom- mission, die bekanntlich zur Bekämpfung des Polenthums besteht, und sollen unter deren Aufficht die ganzen Rentengutsaustheilungen ge- schehen, oder denkt er an die gemischte Ansiedelungs-Kommission ? Die Sache ist unklar. Außerdem liegt kein Grund vor, die Ansiedelungs- Kommission, die für ganz andere Zwede bestimmt ift, als Aufsichts- behörde über die General-Kommission, welhe nah dem Antrage dem Vorsitz des Ober-Präsidenten unterstellt werden \oll, zu stellen.

Dann foll in Bezug auf Verschuldung, Verkauf und Erbfolge die Ansiedelungs-Kommission Dispensationen ertheilen. Das ist unklar und unauëführbar. Jch will aber die Gelegenheit benußen, um mit- zutheilen, daß in den allernähsten Tagen ein Geseß im „Reichs- Anzeiger“ veröffentliht werden wird, wonach das Erbrecht für die Renten und Ansiedelungsgüter geordnet werden soll. Das Gesetz ist in der Thronrede Seiner Majestät des Kaisers und Königs zur Ver- abshiedung {hon in dieser Session des Landtags in Aussicht gestellt ; es ist aber erft in leßter Zeit fertig geworden, weil sehr erhebliche Schwierigkeiten in der Materie lagen. Aus diesem Entwurf werden die Herren entnehmen, wie die Staaksregierung den Versuh machen will, bei diesen Neuschöpfungen, den Renten- und Ansiedelungsgütern, ein besonderes Erbrecht einzuführen. Der Versuch, eine Vershuldungsgrenze in das Geseß aufzunehmen, hat nicht zum Erfolge geführt, die Schwierigkeiten waren einstweilen unabwendbar. Der Zweck, weshalb dieser von den Ministern für Justiz, Landwirthschaft und für Finanzen festgestellte Entwurf durch den „Reichs-Anzeiger“ zur Veröffentlichung gelangt, ist der, die öffent- lihe Kritik über den Entwurf herbeizuführen. Wie \{chwierig diese Dinge sind, wird jeder finden, der sich an das Studium des Gesetz- entwurfs heranbegiebt, und wird einsehen, daß man solhe Fragen nicht einfah durch eine Nefolution ordnen kann, wie fie hier unter Nr. 104 vorliegt. Meine Herren, das werden Sie nicht glauben und annehmen, daß die Staatsregierung mit dem vorliegenden Antrage, wenn er zum Beschluß erhoben würde, irgend etwas anzufangen in der Lage sein würde. :

Ober - Bürgermeister Braesicke: Meine politishen Freund freuen sih darüber, daß die Regierung die lotte MOLE e lehnt. Durch die General-Kommission in Bromberg wird einem dringenden Bedürfniß der kleinen Leute im Osten Rechnung getragen. Die Vorwürfe, welche gegen die General-Kommission erhoben werden, sind unbegründet. Die nationale Seite ist genügend berück- sichtigt worden; denn von den seit 23 Jahren angelegten Rentengütern find 44 9% in poluishen und 56 9/9 in deutschen Händen. In der ersten Hälfte des Jahrhunderts ift der ganz kleine Grundbesiß im Osten von dem großen vollständig auf- gesogen worden. Dur das Rentenguts-Geseß soll seine Wieder- herstellung gefördert werden, und die fkapitalschwachen Großgrund- besißer erhalten eine Gelegenheit, ihren Besiy zu konsolidieren. Gleichzeitig finden die Großgrundbe/ißer die Feldarbeiter, die sie jeßt entbehren müssen, weil fie land- und heimathlos dem Zuge in die Gauen folgen. Wer das Wohl der Landwirthschaft will, muß die

entengeseßgebung aufrethalten.

Berichterstatter Graf Schlieben: Nah der Erklärung des Herrn Ministers ift die Vorausseßung, unter der die Kommission die Annahme des Gesehentwurfs empfahl, nicht eingetreten. Die Sache ae cle so, daß die Kommission die Ablehnung des Geseßentwurfs mpfiehlt.

Das Geseg wurde in namentliher Abstimmun mit 51 gegen 29 Stimmen abgelehnt. Y G Den Antrag des Grafen Stolberg lehnte das Haus ebenfalls mit nicht erhebliher Mehrheit ab. N e gegen 6 Uhr.

ächste Sißung Sonnabend 1 Uhr. (Jnterpellation Herzberg, Kommunal-Abgabengeseß, Geseß über die Menivale Kreditanstalt, Gesey wegen Verpfändung von Privatbahnen.)

Haus der Abgeordneten. 87. Sißzung vom Freitag, 5. Zuli.

Ueber den Beginn der Sizung is} gestern berichtet E 5 Ä . Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die dritte Berathung des Entwurfs eines Faadsckein esetes. Zu § 4, der im ersten L die Höhe dér Gebühr fest- stellt (nah der ursprünglichsten Vorlage auf 20 #4 für den Jahres- und auf 3 (l für den Tagesjagdschein), lagen die oe Brütt (fr. kons.) und Gen., die Gebühr auf 10 #, und Bartels (kons.), fie auf 15 # festzusegen, vor, sowie der fernere Antrag des Abg. Bartels, für „Gebühr“ „Ab- gabe“ zu En, Außerdem waren zu der Fassung der zweiten Lesung (die durch die Abstimmung über § 3 hinfällig N mehrere Anträge gestellt, und zwar ein lntrag des Abg. von Bülow- Wandsbek (fr. kons.), der die Kosten der Jagdschein-Formulare denjenigen Kassen, in welche die Abgabe nah dem Deb fließt, auferlegen und die Bestimmun streichen wollte, daß über die Verwendung der Jagdscheinabgaben die Vertretung des betreffenden Kommunal- verbands zu beschließen hat; Seen ein Antrag des Abg. Klose (Zentr.), der sich besonders auf die Gebühr für den

Antrag des Abg. Gothein, der die für Ausländer vor- geschriebene höhere Abgabe beseitigen wollte.

Abg. von Ploet (kons.) würde für den Antrag Klose in der heute vorliegenden Form, in der er die höheren Gebühren für die westlichen Provinzen aufrecht erbält, stimmen, wenn dieser Antrag nicht als dur die erfolgte Abstimmung beseitigt zu betrahten wäre.

Abg. Rickert (fr. Volksp.) befürwortete den Antrag des Abg. Gothein, weil die Bestimmung, daß von Ausländern erhöhte Gebühren erhoben werden follen, im Widerspru mit den Handelsverträgen stehe. ñ Me für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

Cin:

j Meine Herren! Zunächst mache ih darauf aufmerksam, daß wir ein Gesetz erlassen, welches voraus\sihtlich über die Dauer der Handelsverträge hinaus Geltung haben wird, und daraus ist zu folgern, daß wir diese Rechtsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Handelsverträge ordnen fönnen. Daraus folgt dann: wenn ein einzelner aus den Handelsverträgen ein Recht erworben hat, nah diesen Verträgen, so lange sie bestehen, anders behandelt zu werden, wie es in diesem Gesetze bestimmt ist, so hat die Staats- regierung in dem konkreten Fall zu prüfen, ob ein folhes Recht vor- liegt, und würde gegen den, bei dem die Anerkennung eines folchen Rechts sih herausstellt, diese Gesezesbestimmung nicht in Anwendung bringen können.

Es hat alfo _nah meiner Auffaffung kein Bedenken, die Bestimmung im Geseß stehen zu lassen. Haben aus den Handels8- verträgen einzelne Unterthanen, seien es Italiener, seien es Russen oder Oesterreicher, Rechte erworben, auf Grund deren fie zu einer für Ausländer bestimmten Jagdabgabe niht herangezogen werden dürfen, so wird die Staatsregierung sie dementsprehend behandeln.

Ih halte auch die angeregte Frage nicht für so zweifellos wie Herr Riert. Ich bemerke vorab, daß die Unterthanen von Staaten, die nur im Meistbegünstigungsverhältniß stehen, jedenfalls hors de combat bleiben ; sie können aus diesen Verträgen derartige Rechte nicht herleiten, und es fommen nur Unterthanen folcher Staaten in Frage, die mit Deutschland einen Handelsvertrag abgeschlossen haben. Aber auch für die leßteren kann die angeregte Frage verschieden beurtheilt werden. Ih weise darauf hin, daß : das Gesey ausdrücklich sagt: es soll jeder, der deutscher Unterthan ist und seinen Wohnfiß in Deutschland hat, einen Jagdschein für 20 # erwerben, nun kann man vielleiht mit Recht sagen: au der Ausländer, wenn er seinen Wohnsiß hierher verlegt, also ein Russe, ein Italiener, wird in diesem Falle, wenn er derselben Anforderung genügt, der auch der Inländer genügen muß, vollständig mit dem Inländer glei behandelt; thut er das nicht, so muß er die fragliche höhere Abgabe für den Jagdschein entrichten.

Ich will diese Deduktionen als unanfechtbar nicht hinstellen ; ih sehe, daß Herr Niert sich wieder dagegen zum Wort meldet. Ich habe das nur anführen wollen, um zu zeigen, daß die Frage doch verschieden zu entscheiden ist. Ich ziehe mih übrigens auf meine erste Deduktion zurü, die, glaube ich, die Bedenken des Herrn Rickert zu beruhigen geeignet sein dürfte. Wir wollen ein Geseß erlassen, das über die Dauer der Handelsverträge hinaus gelten \oll ; daneben \ind die aus den Handelsverträgen vielleiht. zur Zeit herzuleitenden be- \fonderen Rechte zu respektieren.

_ Abg. von Bülow-Wandsbek (fr. kons.): Meiner Ansich wird nah Annahme der Regierungsvorlage in § 3 heute ie Drt Fassung des § 4 bei den vielen und weitgehenden Anträgen kaum mögli sein. Es erscheint mir daher nöthig, entweder das Gesetz an die Kommission zurükzuverweisen, oder aber die Berathung heute von der Tagesordnung abzuseßen, damit die Anträge bis morgen korrekt gefaßt werden können. Der Antrag des Abg. Klose ist hinfällig geworden. Nach der Erklärung des Herrn Ministers werden wir au gegen den Antrag Gothein stimmen. Dagegen erscheint mir der von mir be- antragte Zusaß durhaus nothwendig, weil bei der gegenwärtigen Fassung nicht ersichtlich ist, welhe Kassen die Kosten der Jagdschein- formulare zu tragen haben. Zugleih habe ih beantragt, den leßten Saß des § 4 zu streichen, der vollkommen überflüssig is, weil schon Me Kreis- N A auédrücklich bestimmt wird ) ie kommunale Vertretung über die Ei ises i Stadt zu beiilichen Va g e Einnahmen des Kreises, der

Geheimer Regierungs-Rath von Trott zu Solz: J es wird gelingen, den Entwurf {hon heute in eine Ce Sa rag dis E e e korreft ist. Wenn in ersten Absay statt

r Ko ; Q i S setz i Ä A nats age die Regierungévorlage geseßt würde, so wäre

Der erste Absag des § 4 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage mit den vom Abg. Bartels bean- tragten Aenderungen „Abgabe“ statt „Gebühr“ und „159 M“ statt „20 M“ der Rest des Paragraphen in der Sallung E E uns angenommen.

S 8 bestimmt, daß die Forstbeamten von der Entrich- tung der Jagdscheingebühr befreit sein sollen. q A A0. ua e Que) g auch die im Haupt-

t ange n privaten Forst- und Jagd in di

Bestimmung aufzunehmen. O

a Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- ein:

_Meine Herren! Jch kann mich auf eine kurze Bemerkung be-

\chränken: ih bitte, den Antrag Strachwiß abzulehnen.

Ich will bezüglich der materiellen Begründung mich auf die Be-

merkung beshränken, daß die Worte im Hauptamt angestellt“ zu

allerlei Zweifeln Veranlassung geben können.

Ich bitte, es bei dem Beschluß der zweiten Lesung zu belassen.

. Abg. von Wa [dow (konf.) hielt die Durhführung des Antrags

für praftisch unmöglih, weil es außerordentlih {wer sein würde,

festzustellen, welche Jagdschuybeamten im Hauptamt beschäftigt seien.

Es würden Mißbräuche eintreten. Die Forstbesißer würden au für*

O A E zu a en Befreiung verlangen. Der

( eine Begünstigun 3 i gegenüber den Kleinen. s O S S S A N Jerusalem (Zentr.) sprach si ebenfalls gegen den An- Abg. Sattler (nl.): gane arograner E __ Geheimer Regierungs-Rath Freiherr von Seherr- Thoß er- widerte, daß dann das ganze Geseß gefährdet sein würde. Die, Be- stimmung, daß der Staatskasse von den Jagdscheinen für Jnländer 9 6 und von denen für Ausländer 10 M Stempelgebühr zufließen solle, sci gefallen. Falle au dieser Paragraph, so würde die Negie- rung für ihre Beamten Jagdscheine kaufen müssen, es würde für sie also niht nur ein lucrum cessans, fondern direft ein damnum emer R n,

g. Gra trahchwiy (Zentr.) trat der Auffassung entgege

e Rd s E R E Gerade die dvalió Sorren ch vereidigte Beamte anstellen. E ie un-

vereidigten frei bleiben. 24 E ats

Abg. von Pappenheim (kons.): Wenn nad / E ) der Erklärun des Regierungsvertreters das Gesetz fiele, so würde ih das nicht

Es wäre das Richtigste, wenn man den

antragte Umgestaltung für die Thätigkeit der General-Kommissionen

(nunmehr beseitigten) Kreisjagdschein bezog, und endlich ein '

dauern. Jch werde gegen das Gesetz stimmen, weil die Jagdschei 1 ( Gesel len, Jagdschein- gebühr fo vertheuert ist, daß in meiner Heimath den kleinen Grunde