1895 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

S urn I E E E P E P E I L T, E L

Dele E nor naii Ca dnn aat E

Nizs cat in dai ir g 202

8 25,

Eine nach Maßgabe der §8 23 und 24 begründete Rentenbank- rente wird auch nach ihrer völligen oder theilweisen Tilgung im Grundbuh nur g wenn das Gut die Anerbengutseigenschaft verloren hat. ie WWschung erfolgt auf Ersuchen eneral- Kommission. i :

An die Stelle der Rente kann bis auf Höhe des getilgten Be- trages eine andere nah Mafßgabe der §8 23 und 24 begründete Rentenbankrente geseßt werden. Auh kann nach Maßgabe der er- folgten Tilgung einem Altentheil oder einer sonstigen Forderung auf Antrag des Eigenthümers von der General-Kommission der Rang der Rentenbankrente, unter Vorbebalt des Vorzugsrehts für den noch nit getilgten Theil dieser Rente, eingeräumt werden. Dies ift außer bei Altentheilen nur bei Meliorationsdarlehen oder in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Die Festseßung der näheren Bedingungen, unter denzn vorstehende Bestimmungen Anwendung finden, bleibt den Ausführungsvorschriften vorbehalten. i j

Die dem Abs. 2 entsprehenden Eintragungen im Grundbu erfolgen auf Ersuchen der General-Kommission in der Spalte „Ver- änderungen“.

8 26.

Die Seneral-Kommission bat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungérente auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine ausreihende Sicherheit nicht vorhanden, oder wenn die dauernde Erhaltung des Guts in der Hand des Anerben nicht gesichert ist.

Die Sicherbeit der Rentenbankrente kann als vorhanden ange- nommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Renten- briefe innerhalb des 30 fachen Betrages des bei der leßten Grund- steuereinschäßung ermittelten Katastral-Reinertrags mit Hinzurehnung der Hâlfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nah Aae des Rentenbankgeseßzes vom 2. März 1850 bestimmten Ver- iherungsgesellshaften versichert sind, oder innerhalb der ersten È des von der General - Kommission zu ermittelnden Anrehnungswerths 19), zu stehen kommt. Die Ecmittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter Zuziehung der Betheiligten sowie zweier mit den ört- lihen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeigneten Falls eines Bausachverständigen. i :

War bereits früher auf behördlihe Veranlassung eine Taxe des Anerbenguts aufgenommen, fo ist diese, soweit angängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuziehung von Sachverständigen kann in diesem Falle abgesehen werden. e :

In einfachen und klaren Fällen ist die General-Kommission befugt, nah ihrem Ermessen den Anrehnungswerth sestzuseßen oder sich die Neberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu ver-

schaffen. g 97.

Bei Prüfung der Sicherbeit der Rentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen in Rechnung zu stellen, welche durh die Rentenzahlungen noch zu tilgen find. /

Soweit wegen der auf dem Anerbengut rubenden Belastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank er- forderlihe Sicherbeit nit vorbanden ist, kann die Erbabfindungsrente nahhträglich nach Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Antrag eines Betheiligten ant die Rentenbank übernommen werden. Die Festseßung der Uebernahmebedingungen bleibt den Ausführungs- vorschriften vorbehalten.

8 28,

Wird das Anerbengut innerhalb 10 Jahren nach dem Tode des Erblafsers veräußert, fo hat der Anerbe den Betrag des Voraus 20) und bei Theilveräußerungen einen entsprehenden Theil des Voraus nachträglih in die Erbschaftêsmasse einzuwerfen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerben- berehtigten Verwandten (Nahkommen, Geschwister oder deren Nach- kommen) veräußert. Der Erwerber ist jedoch in Gemäßheit des Abs. 1 das Voraus ganz oder theilweise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil desselben während des an- gegebenen Zeitraumes weiter veräußert.

Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Voraus durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuch sichergefstellt werde.

8 29.

Wird das Anerbengut innerhalb 10 Jahren nah dem Tode des Erblassers verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie niht auf das Anerbenrecht verzihtet baben, ein geseßlihes Vor- kaufsrecht zu. i

Die Reibenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sch nah den 88 11 bis 14. ,

Das Vorkaufsrecht beschränkt sh auf den Fall des Verkaufs dur den Anerben. Es findet au statt, wenn die Veräußerung im

L. Æ..M

Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wird.

§ 30.

Durch die Vorschriften dieses Gesezes wird, unbeschadet der Be-

stimmungen der 88S 31 und 32, das ebelihe Güterrecht niht berührt. & 31. 2

Wenn zu dem Gesammtgut einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemein- haft oder Gemeinschaft des beweglihen Vermögens und der Er- rungenshaft ein Anerbengut gehört, so kann der nah den Vor- schriften des allgemeinen Rets zur Uebernahmc des Anerbenguts Berechtigte von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nebs Zubehör nah Maßgabe der §§ 18 bis 29 über- [assen werde. Dasjelbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammt- vermögen einer aufgelösten fortgeseßten Gütergemeinschaft gehört.

Die Vorschriften der §8 14 bis 16 finden entsprehende Anwen- dung; doch ist der überlebende Ehegatte, wenn mehrere Anerbengüter vorhanden sind, unter den Vorausseßungen des Abs. 1 sie sämmtlich zu übernehmen berechtigt. j

Ist der überlebende Ebegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt oder hat er vor dessen Tode eine rechtsfkräftige Verurtheilung zu Zuchthausftrafe unter gleihzeitiger Aberkennung der bürgerlichen brercedite erlitteu, so finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. ; : O :

Bei Auflösung einer fortgeseßten Gütergemeinschaft durh Schich- tung ist in den Fällen des Absazes 3 und der §§ 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Auseinandersezung erfolgt oder, wenn dieselbe von den Erben des verstorbenen Ehegatten in einem früheren Zeitpunkt gefordert werden kann, dieser Zeitpunkt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im An- {luß an eine ehelihe Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag.

Sind Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des Guts be- rehtigt, so bestimmt sih die Reihenfolge ihrer Berechtigung nah den SS 11 und 12, jedoch ist bei Auflösung der fortgesezten Gütergemein- schaft durch Scbichtung im Falle des § 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wenn in den Fällen des Absatzes 1 ein nah den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbenguts Berechtigter nicht vorhanden ist, oder der Berechtigte von feiner Befugniß zur Ueber- nahme keinen Gebrau macht, fo finden die §§ 10 bis 29 Anwendung. Bei Auflöfung der sortgeteiten Gütergemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Shegatten bestehenden Vermögenêgemeinschaft durch Vertrag ift jedoh in den Fällen der §§ 12, 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Abjay erwähnten Art dur den Tod des überlebenden Ebegatten aufgelöst, fo finden die &S 10 bis 29 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegen- über beiden Ebeleuten dieselbea Nachkommen anerbenberechtigt find. Nachkommen, welche hbinfihtlich der Erbschaft des leyztverstorbenen Ehegatten gemäß § 12 den übrigen Miterben nachstehen, steben ihnen auch hbinsihtlich der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten nah.

& 32.

Wenn im Geltungsbereihe des Märkischen Provinzialrehts ein überlebender Chegatte, welher Eigenthümer eines Anerbengutes ift, dieses in Ausübung seines ftatutarishen Erbrechtes zur Erbmafse ein- wirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nah out der SS 18 bis 20 überlaffen werde. Macht der überlebende Ebegatte von diesem Rehte Gebrauch, fo ist bei Berechnung der ihm zukommenden ftatutarishen Hälfte das Gut mit dem Anrehnungswerth 19) in Ansay zu bringen. Die Vor- nen der SS 15 Absatz 1 und 2, 16, 28 und 29 finden sinngemäße

nwendung. 8 33

__ Wer über das Anerbengut leztwillig verfügen kann, ift befugt, in

einer geribtlihen oder notariell beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen und vom Amts- oder Gemeindevorsteher beglaubigten stempelfreien Urkunde abweichend von den Vorschriften der §§ 10 bis 14 unter den Miterben die Perfon zu SESAR, welhe zur Uebernahme des Anerbengutes berechtigt sein soll.

_In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe ver- pflichtet sein foll, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit längstens bis zu deren Großjährigkeit standesgemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, und daß da- gegen während dieser Zeit der Anspruch der Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll.

In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblihen Vater oder von der leiblihen Mutter des Anerben bis

Tabelle

zu dessen Großjährigkeit in eigene Nußung und Verroaltung g

werden kann unter der Eb während dieser Zeit den An- erben gegen angemessene Mitarbeit stant-sgemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, sowie für ibn die Erbabfindungsrente an die Miterben zu zahlen et die leßteren nah Maßgabe des Abf. 2 zu erziehen und zu unterhalten.

8 34.

Wird außerhalb der Fälle der geseßlihen Erbfolge ein Anerben- gut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheilsvertrag, Uebergabe- vertrag u. st. w.) oder von Todeswegen einem E Ver- wandten zu alleinigem oder zu gzmeinshaftlihem Eigent um mit seinem Ehegatten übertragen, und find die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß dem Guts- übernehmer nicht ungünstiger, als die in diesem Geseße vorgesehenen, so kônnen die Erbabfindungen der übrigen Familienangebörigen nah Maßgabe der §8 21 Abs. 2, 23 bis 27 auf die Rentenbank über- nommen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer Änjprüche willigen.

_

S 35. ; E Für die Berechnung der Höbe des Pflichttheiles derjenigen Mit-

- erben, welche das Anerbengut niht übernehmen, ift der Betrag ihres

nah § 20 zu ermittelnden Erbantheiles maßgebend. :

Dasselbe gilt von dem Schichttheil, welcher den Kindern im Falle der forigesezten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinshaft- lichen Vermögens zuzuwenden 1st.

8 36.

Verfügungen des im § 33 bezeihneten Inhaltes können nicht wegen Verlegung des Pflichttheiles, diejenigen des in Abf. 3 daselbst bezeichneten Inhalts auch nit auf Grund der gefeßlihen Vorschriften über die Nachtheile der Wiederverheirathung angefochten werden.

8 37.

War der Erblasser bei seinem Tode niht der alleinige Eigen- thümer des Anerbenguts, so kommen, unbeshadet der Vorschriften des § 31, die Bestimmungen dieses Gefeyes nicht d Anwendung, es g denn, daß Erblasser und Anerben alleinige Miteigenthümer des

uts waren.

S 38,

Für das gerihtlihe Verfahren bei den nah den Vorschriften dieses Gesezes erfolgenden Erbtheilungen und Auseinandersegungen regeln“ sih die Kostensäße nah dem geltendem Reht. Die Erb- theilungen und Auseinandersezungen sind \stempelfrei.

Die Eintragung und die Löshung der Anerbengutseigenschaft, sowie die Aufforderung des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des § 16 Abs. 2 sind kostenfrei.

S 39.

Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der 8&8 2, 5, 6, 7, 23, 24, 25, 26 und 27 durch die General-Kommission finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung : :

Y Zuständig ift diejenige General - Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist. : Ó

2) Handelt es sich in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 um eine Ansiedlerstelle, so hat die General-Kommission vor ihrer Entscheidung die Ansiedelungskommission zu hören. :

3) Die Ersuchen der General-Kommission in Gemäßheit der §§ 2 und 5 sind kostenfrei. i

2 Für das Verfahren nach Vorschrift der §§ 6 und 7 wird ein Pauschquantum nah Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten er- hoben. Das gleiche gilt für das Verfahren nah Vorschrift des § 25 Abs. 2, mit Ausnahme des in Satz 1 daselbst bezeichneten Falles.

5) Bei der Uebernahme von Erbabfindungsrenten (SF§ 23, 24, 26, 27) wird die Hälfte der Kostenpaushsäge für die Ablöfung von Reallasten 2 Ziffer 1 und § 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersezungssachhen vom 24. Juni 1875 [Geseß-Samml. S. 395]) in Ansaß gebracht, wobei der Jahreswerth nah den Zinsen der ausgegebenen Rentenbriefe festzustellen ist.

_6) Die Kosten des Verfahrens (§§ 23, 24, 26, 27) werden zur Hälfte vom Anerben, zur anderen Hälfte von den beim Verfahren betheiligten Miterben, von diefen nah Verhältniß ibrer Erbabfin- dungérenten, getragen. Wird der Antrag auf Uebernahme der Erb- abfindungsrente auf die Rentenbank zurückgenommen oder zurüdck- gewiesen, so trägt der Antragsteller die Kosten.

& 40.

Die Bestimmungen der Höfegeseße und Landgüterordnungen finden, unbeschadet der Vorschriften der §§ 11 bis 14, auf Anerben- güter 1) feine Anwendung. Die in die Höfe- und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und die Vermerke über diese Eintragungen im Grundbu sind auf E der im § 2 bezeihneten Behörden kostenfrei zu lösen. Von der Löschung ist der Eigenthümer zu be- nachrihtigen.

Urkundlit 2c.

zum § 22 Absay 2 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern.

Für die Amortifationsperiode von 332/12 Jahren.

Tilgung eines mit 49/9 verzinslihen Kapitals von 100 4 dur eine jährliche Tilgungsrente von 5} 9%

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Tilgungsrente

treffen von der sodann

nah fälligen Tilgungsrente auf und bleiben vom

Kapital des Zinsen | Kapital n zu tilgen Jahres M | M M

im Laufe

von 10 Æ von 9 M von 3 M von 1 M

Bemerkungen. von 50

K

L

100,00000 4,00000 1,50000 98,50000 3,94090 1,56000 96,94000 3,87760 1,62240 95,31760 3,81270 1,68730 _ 93,63030 3,74521 1,75479 91,87551 3,67502 1,82498 90,05053 3,60202 1,89798 88,15255 3,92610 | 1,97390 86,17865 3,44715 2 05285 84,12580 3,36503 2,13497 81,99083 3,27963 2,22037 79,77046 3,19082 | 2,30918 77,46128 3,09845 2,4015955 79,05973 3,00239 2 49761 72,96212 2,90248 2,99752 69,96460 2,79858 2,70142 67,26318 2,69053 2,80947 64,45371 2,597815 2,92185 61,53186 2,46127 3,03873 98,49313 2,33973 3,16027 99,33286 2,21331 3,28669 92,04617 2,08185 3,41815 48,62802 1,94512 3,5955488 45,07314 1,80293 3,69707 41,37607 1,65504 3,84496 37,53111 1,50124 3,99876 33,93235 1,34129 4,15871 29,37364 1,17495 4,3532505 25,041859 1,00194 4,4953506 20,55053 0,82202 | 4,67798 15 87255 0,63490 4,86510 11,00745 0,44030 9,05970 9,94775 0,23791 9,26209 0,68566

O1 N O O00 N N I

|_S l

82 91 09 54 13 65 12 52 86 13 34 48 94 52

| h O O C M M M 00000

09 95 81 67 91 39 19 01

Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 49/9 verzinslihe Kapital durch eine, in jährlihen Ter- minen postnumerando zahlbare Tilgungêrente von 954% in 332/12 Jahren getilgt. Da die Rechnung beispielsweise 100 4 Kapital angenommen hat, 19 drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus. Na- dem nun 33 Jahre hindur Tilgungsrente gezahlt worden ift, bleiben von dem Kapitale n e L QO8600 9 zu tilgen und bei der Vorausfetzung, daß dies nah 2 Monaten

. geschehe, kommen da-

Mithin sind i 0,69023 °/o Dies ift 5,50000 der jährlichen Tilgungsrente, mithin der Betrag für ca. 14 abgerundet 2 Monat. Zur Tilgung des Kapitals sind also 332/12 jährlihe Renten- zahlungen erforderlich.

| | p i d D S 5 I I e e s M O O M M M D 1] I 1 I 00 00 00 00 00 00 00 O | | | | [ | | | | | | | E it E i (s P N Sl pit Jd: Bib: Pink bin fi jer pack Pak: [pi Juen Pag Punk

Anlage TL.

Tabelle

¡um § 24 Absatz 3 Ziffer 6 des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend das Anerbenreht bei Renten- und Ansiedelungsgütern.

Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.

Tilgung eines mit 3# 9/9 verzinslihen Kapitals von 100 A dur eine jäâhrlihe Rentenbankrente von 5 9/6

nah Jahren

treffen von der sodann fälligen Rentenbankrente auf

Zinsen M

Kapital M.

und bleiben vom Kapital noch zu tilgen

M.

von 10 Æ

M

von 5 M

M

Á.

Demnach und in Gemäßheit des Gesezes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente

von 3 M

von 50 S von 10 „S

R

Bemerkungen.

t m O O0 D O i V N a O

D b bt b jd jed brd jd jt OVDIIANN E I

O S O GI D R

24

29

26 27 28 29 30 31 32 33 34 39

3,50000 3,44750 3,39316 3,33692 3,27872 3,21847 3,15612 3,09158 3,02479 2,9556595 2,88410 2,81005 2,73340 2,65407 2,9597196 2,48698 2,39902 2,30799 2,21377 2,11625 2,0159532 1,91085 1,80273 1,69083 1,57501 1,45513 1,33106 1,20265 1,06974 0,93218 0,78981 0,64245 0,48994 0,33209 0,16871

Anlage [Ux].

»

1,50000 1,5595250 1,60684 1,66308 1,72128 1,78153 1,84388 1,90842 1,97521 2,04435 2,11590 2,18995 2,26660 2,34593 2,42804 2,51302 2,60098 2,69201 2,78623 2,88375 2,98468 3,08915 3,19727 3,30917 3,42499 3,94487 3,66894 3,79739 3,93026 4,06782 4,21019 4,35759 4,9591006 4,66791 4,83129

zum § 24 Absag 3 Ziffer 6 des Entwurfs

100,00000

98,50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90,17477 88,33089 86,42247 84,44726 82,40291 80,28701 78,09706 75,83046 73,48453 71,05649 68,54347 65,94249 63,25048 60,46425 97,98050 94,99582 51,50667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34,36143 30,56408 26,63382 22,596600 18,35581 13,99826

9,48820

4,82029

200 197

190

180 176 172

160

100

98 96 95 93 91 90 88 86 84 82 80 78 75 73 71 68 65 63 60 957 54 51

48

45 41 38 34 30 26 22 18 14

9

4

60

Tabelle

eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Anfiedelungs8gütern. Für die Amortisationsperiode von 372/12 Jahren.

L.

10 Hr 20 21 17 10 85 67 44 17 85 50 09 63 13 97 95 28 99 76 90 99 95 82 62 34 98 94 01 40 70 89

pak | | [j i bo Do Uo 5 C If If If C N N D M M M A J 0D 00 0 I I O OOS

| | M M MN=IINUOO

Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird jedes mit 3# °/o verzinélihe Kapital durh eine, in jährlihen Terminen post- numerando zahlbare Renten- bankrente von 59/9 in rund 35 Jahren getilgt.

Tilgung eines mit 39/9 verzinslihen Kapitals von 100 dur eine jährlihe Rentenbankrente von 4# 9/0

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente

nah

treffen von der sodann fälligen Rentenbankrente auf

Zinsen M

Kapital b

und bleiben vom Kapital noch zu tilgen

L

von 10 M

t

von 5 M

Á

von 3 M

S

Bemerkungen.

03 a S B 05 I B TR E LS S R S D A D N R T ID D O-A R L OD

zu an Zinsen noch . 0,00457

3,00000 2,95500 2,90865 2,86091 2,81174 2,76109 2,70892 2,6595519 2,99985 2,94284 2,48413 2,4236595 2,36136 2,29720 2,23112 2,16305 2,09294 2,02073 1,94635 1,86974 1,79083 1,70956 1,62585 1,53962 1,45081 1,35933 1,26511 1,16807 1,06811 0,96515 0,85911 0,74988 0,63738 0,52150 0,40214 0,27921 0,15258

1,50000 1,94500 1,5959135 1,63909 1,68826 1,73891 1,79108 1,84481 1,90015 1,9595716 2,0901587 2,07635 2,13864 2,20280 2,26888 2,3369595 2,40706 2,47927 2,9936959 2,63026 2,70917 2,79044 2,87415 2,96038 3,04919 3,14067 3,23489 3,33193 3,43189 3,93485 3,64089 3,759012 3,86282 3,97850 4,09786 4,22079

4,34742

100,00000

98,50000 96,95500 95,3636 93,72456 92,03630 90,29739 88,50631 86,66150 84,76135 82,80419 80,78832 78,71197 76,57333 74,37053 72.10165 69,76470 67,35764 64,87837 62,32472 59,69446 56,98529 54,19485 51,32070 48,36032 45,31113 42,17046 38,93557 35,60364 32,17175 28,63690 24,99601 21,24589 17,38327 13,40477

9,3069391

5,08612

0,73870

D S tet bniaheas pa derl A jSA ded b O0 MO! f V D L O O 00 N N j I D

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S S 3 je S

66 65 64 63 62 61 60 59 97 56 99 53 92

67 67 64 98 48 36 20 77 91 20 86 47 05 58 07 51 91 25 99 80 13 21 24 21 11 96 74 45 09 66 16 59 94 20 39 49

| E ——

P a bo taus i o D 400 D

Nachdem 37 Jahre hindur Renten-

bankrente gezahlt worden ift, blei- ben von dem Kapital noch : 0,73870 % zu tilgen und bei der aag, daß dies nah 2 Monaten geschehe, kommen dazu an mien . . . . 000369 Mithin find noh zu zahlen . s 0,742399/0. Dies ist L 0000 der iährlidhen Nentenbankrente, mithin der Be- va von rund 2 Monaten. as Kapital trägt ih in 372/12 Jahren ab.