1895 / 162 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Vegründung. | . ° I. Allgemeine Begründung. sollen, ihre Erbportionen nach den Yestimmungen unseres Land- | theilen nah Verhältniß ihrer Epe ta Die unter ihnen be, Z lv €T t ce B El l a gq E

L L rets, sowie sie ihre Großjährigkeit erreiht baben und aus dem | stehende Gemeinshaft kann durch Vertrag aufgehoben werden; es : Der vorliegende Gesegentwurf bildet eine Ergänzung der teuniss Hause gehen, für \sich in Anspruh zu nehmen. Meine Herren, | kann aber au jeder Miterbe mit der actio familiae herciscundag " 9 v o L L Ani bung, welche in d 1 i di frau, selbst wenn das Gut einen | die Theilung der ganzen Erbschaft oder wit der actio communji Z S- R erte iee emt N Sun E Le S. 20) ir dem A E S E I 10 500 & hat, nah | dividundo die Theilung nur der Nahhlaßgrundstücke verlangen. Dj um cU én cl us Nl cl c T Unl on l Tell en aa s nl d (1. Theilung, welhe durch Privatdiësposition zwar hinausgeshoben, ni

Gesetz, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, einer Belaftung von 8785 Æ noh einen soliden Gläubiger finden N i : / icht : s y O e Juni 1891 (Gesez-Samml. S. 279) und in dem Gesez, wird ? Süther nichk. Sie muß also einem Wuerer in die Hände | aber für alle Zeit verboten werden kann, ift vom Prozeßrichter vor. A 162. Berlin Mittwoch den 10 Juli 1895 (. ZUn Ls E = ; i ; ; ; hmen. Dabei sind etwaige Anordnungen des Erblaf M) , / A N betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen fallen und mit boben Zinsen eine Hypothek aufnehmen, oder es | zunehmen. l g ber L ers verur Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Geseß-Samml. S. 131) fommt zur Subhastation, um überbaupt eine Theilung vornehmen | oder Vereinbarungen der Miterben zu berücksihtigen, im S Ausdruck gefunden hat. Da diese Stieue feinerlei Bestimmungen zu können. Der Fall, den i bier konftruiert habe, if ein durh- | übrigen hat der Richter die Art der Theilung nah ; cke 8 5 5 über die Vererbung der Renten- und ÄAnsiedelungsgüter enthalten, aus normaler, und feineswegs ist ein ungünstiger herausgegriffen. | freiestem Ermessen zu bestimmen boni enim et innocentis viri (Souiseinng cus ber Grfkas Deilags) Haknober . - . » « « 66 344 eingetragene Höfe grunyiae eintragen zu laffen oder das [eßtere zur Subhastation zu richtet sih leßtere gegenwärtig nach den Vorschriften des allgemeinen Der Fall wird und muß sich ereignen, wenn wir niht dur eine | officio eum fungi oportei 1 4 8 1 D. fam. nor A ge. auenburg . . 918 o ringen; ja, es würde das Verhältniß der Gläubiger zu dem Rechts. Dieser Rehtszustand bedarf der Aenderung. Schon feit den Aenderung unseres Erbrechts dahin gelangen, daß wir den Erben, | Er fann die Nahhlaßgrundstücke unter die Erben vertheilen, und zwar Besondere Bestimmungen gelten für Westpreußen West- Wia 2 397 Landgüter Singularreht des Anerben gegenüber dem § 127 A. L. R. l 17, zwanziger Jahren dieses Jahrbunderts verfolgt die preußische Staats- fei es nun die Wittwe oder den Anerben, in der Besigfolge | entweder unter realer Theilung der einzelnen Grundstücke oder obne preußische Regierungsinstruktion vom 21. September 1773, § XIII Brandenburg. . . .. 80 wonach die Erben zu den die Erbschaft betreffenden regierung mit wafender Besorgniß die Einwirkung des geltenden stützen.“ : E i j folche durch Vertheilung der vorhandenen Parzellen unter die Mit- Nr. VIl, 6 und Verordnung vom 22. März 1844, betreffend die Stlefien S f 46 Schulden und Lasten gegen die Erbshaftsgläubiger gemeinfshaftlich Erbrechts auf den Bestand der ländlichen Besißungen. Wiederholte iese Darlegungen beschränken sih auf Rentengüter, bei denen | erben bei angemessener Ausgleihung der Werthsdifferenzen in be, Erbtheilungstaxen bäuerliher Nabrungen in Westpreußen (Geseg- Schleswig-Holstein . . 29 - verpflichtet find, außerordentli unflar werden. Nach vollzogener Versuche, für den ländlichen Grundbesig ein seinen Bedürfnissen ent- | in Gemäßheit des Gesezes, betreffend die Beförderung der Errichtung | liebiger Weise. Der Richter kann aber auch den gesammten zum Samml. S. 70) —, sowie für Ostpreußen Ostpreußisches Pro- N De l M, : Erbtheilung würden, da gleichzeitig mit der Eintragung des Anerben sprechendes Erbrecht einzuführen, namentli die in neuerer Zeit er- | pon Rentengütern, vom 7. Juli 1891, eine Vermittelung der General- | Nathlaß gehörigen Grundbesiß einem der Miterben überweisen und vinzialrecht Zus. 29 und 30 zum A. L.-R. Tb. 1 Tit. 17, 88 89, 90 (Die Gesammtzahl der eintragungsfähigen Höfe und die im Erbrezesse beantragten Eintragungen (der Abfindungen) er- laffenen Höfegesege und Landgüterordnungen, auf welche später zurück- | Kommission stattgefunden hat; die gleichen Erwägungen trefffen aber | dann diesem die Verpflichtung auferlegen, die übrigen Erben abzu, (Kapitalisierung des zu ermittelnden Reinertrages mit 6 vom : Landgüter ist nicht bekannt.) A folgen sollen, die Erbtheile der Miterben den Erschaftsgläubigern zufommen ift, baben verhältnißmäßig nur geringe praftishe Erfolge | auc für diejenigen Rentengüter zu, welche vom Staat auf Grund | finden, oder selber die Abfindung der übrigen Erben auf anderem Hundert) und für Westfalen Gesetz, betreffend die Abshäßzung von Während die auf Westpreußen und Posen beschränkten Ansiede- vorgeben, und wenn diese sich an die Erbtheile halten wollten, fo gezeitigt. Eine neue allgemeine Regelung des ländlichen Erbrechts | des Geseges über Rentengüter vom 27. Juni 1890 errichtet sind, | Wege, z. B. durch Konstituierung dinglicher Nugzungsrehte Landgütern zum Behufe der Pflichttheilsberehnung in der Provinz | (Ungsgüter der Höfegeseßgebung überhaupt nit unterliegen, haben von | würden sie die Konkurrenz mit den perfönlihen Gläubigern der steht denn auch im Vordergrunde derjenigen Maßnahmen, |. sowie für die Ansiedlerstellen, welche die Anfiedelungskommission zu | am Naghlaßgrundbesig, herbeiführen. Schließlich ist es dem Westfalen vom 4. Juni 1856 (Gesez-Samml. S. 550) (Grund- den für die Rentengutsbildung vornehmlih in Betracht kommenden Miterben zu bestehen haben, und bei Beobachtung des § 137 welde. die Staatsregierung îm Interesse der Erhaltung | Posen in Auëführung des Gesetzes, betreffend die Beförderung Richter unbenommen, eine Versteigerung der Nachlaßgrund- lage 16 facher Katastralreinertrag). Provinzen nur Brandenburg und Stlesien Landgüterordnungen. Von A. L.-R. T 17 an das Grundstück sich nur in Höhe des der Erb- eines wirtbschaftlich selbständigen, leiftungsfäbigen Grund- | deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom | stücke, und zwar unter der Hand oder öffentlih, zu ver: Nah Rheinishem Redt is die Rehtsstellung mehrerer | Gry eug agung in die Landgüterrolle ist dort aber ein so geringer | gquote des Anerben entsprechenden Theils ihres Anspruchs Halten besizges in Erwägung genommen hat. Angesichts der be- | 96, April 1886, bildet. Allen diesen Sütern ist gemeinsam, daß sie | anlafsen und den Erlös unter die Erben zu vertheilen. Miterben die nämliche, wie nach gemeinem Recht Di Miterben Gebrauch gemacht, daß die Höfegesezgebung auch für jene Landestbeile können. Auch die Verfolgung dingliher, gegen den Erblaffer er- drängten Lage der Landwirths{aft erscheint die Beseitigung der im | vom Staat oder unter seiner wesentlien Mitwirkung im Hinblick | Es liegt in der Natur der Sade, daß ih der Richter regelmäßig zu bilden biasihtlih der Erbschaft 2E beten Wunabaie 6 Ge Cr en | als bedeutungslos bezeichnet werden muß. _ strittener Ansprüche würde auf Schwierigkeiten stoßen. Gelänge sie Erbrecht liegenden dauernden Urfachen der zunehmenden Verschuldung | auf bestimmte national-, sozial- und wirthschaftêpolitishe Ziele ge- | einec Theilung oder zur Versteigerung der Nahlaßgrundstücke ent- saft. Sie sind Miteigentbümer der körperlich Nadlafa, stände Die Vererbung der Renten- und Ansiedelungsgüter richtet sich aber und gelangte das Grundstück vor der Erbtheilung zur Sub- von befonderer Bedeutung. Bevor jedoch diese Bestrebungen eine shaffen werden. Sie sollen der Gründung deutscher Ansiedelungen in | ließen, die Ueberweisung der Naclaßliegenschaften an einen Erben E Verbältaiß ift Erbantbelle Die Theil a Laßg rbscbaft demnach fast ausf{ließlich nah den oben erörterten allgemeinen erb- hastation, îo würden wieder die pversönlihen Gläubiger des Anerben bestimmtere Form annebmen und si zu geseggeberisher Gestaltung | polnischen Landeëtheilen, der Vermehrung des bäuerlichen Mittel- | aber nur dann vornehmen wird, wenn eine folhe dem Willen des fann nit allein jeder Miterbe oder Rechts Stol L EE lben | dtlihen Grundfägen. i die Miterben durch Zwangsvollstreckung in die Kaufgelder schädigen entwideln fönnen, bedarf es umfangreider vorbereitender Ermitte- | standes, der Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter und anderen Aufgaben ! Erblassers oder dem Wunsche der Miterben entspridt, oder wenn in besen Erbantbeil Pretbiaus ükecGanE N 7 de cia en _ Unter diesen Umständen ift eine Aenderung der geltenden Be- können. Weiter würde der Anerbe zu allen Verfügungen außer- [ungen, deren Abschluß zur Zeit noch nicht übersehen werden kann. | der inneren Kolonisation dienen: fe können dieses naturgemäß nur } ganz besonders gestaltete Verhältnisse diese Art der Regelung an- Rechte nes Mllien Ca Potuat S ¡A Tg „er die | stimmungen ins Auge zu saften, und es sind RNehtsgrundsäßtze einzu- halb des Grundbuchs, zu Verpachtungen, Bestellung von Grund- Sie sind um deSwillen erforderli, weil eine den gesammten länd- | dann, wenn sie in ibrem Bestand auf längere Jahre biaaus gesichert | gezeigt erscheinen lassen. Ob in diesem Falle bei der Auseinander- Aen mh AcL T1806 ‘bes Bür lie S fe b 4s A et vor führen, welhe dem Interesse des Staats an der Erhaltung der geretigfeiten zum Nachtheil der Miterben berechtigt sein, ja es lichen Grundbesiß umfassende Erbrechtéreform sih auf das im Volke | find, wenn insbesondere nicht beim jedesmaligen Ableben des Eigen- segung der Verkaufewerth oder der Ertragswerth der Nahlaßgrundstücke d Erben - Auf bie due Act Se A E Bi erie G ¿ger | mebrerwähnten Güter beffer als die gegenwärtigen Vorschriften würde um ibren Schuß gegen Deteriorationen {limm bestellt sein. wurzelnde Rechtsbewußtsein stüßen muß und daher die sorgfältige | thümers ibre Existenz in Frage gestellt wird. : in Rechnung zu ziehen ist, hängt ab von etwaigen Anordnungen des bus Í Älalsenen Einen findet M. E Geltung E : eseg- Genüge leisten. s i Wie endlih würde sih das Verhältniß gestalten, wenn der Anerbe Feststellung der in den verschiedenen Landestbeilen auf erbrechtlihem Aus diesen Gesichtépunkten hat d-r Staat an der Fortdauer j Erblassers, von Vereinbarungen der Miterben sowie endli von der Rb inisen Rechts das: G 8 ra G C T Ta ngSbereih des Diesem Zwecke foll der vorliegende Geseßentwurf dienen zu seinem Anerbenreht entsagte? Auf welche Weise. soll ih ins- ebiete berrshenden, vom geltenden Rechte nicht selten ab- seiner Schöpfungen über den Tod des Eigenthümers hinaus das leb- | Beurtheilung der Nachlaßverbhältnisse durch den Theilungsrihter, aug érihtliden Verkauf Lo F ce s Thei ungsperfahren und | dessen Erläuterung im allgemeinen Folgendes zu bemerken ift : befondere der Eigenthumsübergang von ihm auf den nach ihm Be- weichenden Rehtsanshauungen und Rehtégewobnheiten zur Voraus- | hafteste Interesse; daneben nöthigen ihn finanzielle Nücksichten, der | Mangels einer anderweiten Vereinbarung der Miterben durste bier (Geset „Samml. S. 136) O Dies T Saa E N __ Das System der Landgüterrolle ist für Renten- und Ansiedelungs- rechtigten vollziehen? Der Gesetzgeber dürfte sih der Ordnung setzung bat. / Erhaltung jener Güter seine Fürsorge zu widmen. Denn durch die | ebenso wie im Falle der Versteigerung der Verkaufswerth zur An- Vors, E über Erbtheilun : in wilfiae G a E Rees güter mit Rücksicht auf die Zwecke des vorliegenden Geseßentwurfes der Konsequenzen des Prinzipienbruchs offenbar nicht entziehen. Hinsitlich der Renten- und Ansiedelungëgüter bedarf es ke- | in überrashend großem Umfange erfolgte Gründung von Renten- und wendung kommen. / a E i, e F bibeflunaterfab 1gen in wid En Fn en geandert und | nit geeignet. Bei der fakultativen Landgüterrolle der Höfegeseg- Wenn dies in den Geseßen für Hannover und Lauenburg nit ges sonderer, die Erbrehtsregelung vorbereitender Ermittelungen nit. AnKedelangëgütern ist das Staatzvermögen gegenwärtig bereits er- _ Diese gemeinrechtlihzn Grundsäße haben durch § 180 Abs. 2 Um f Ita ung R ren R N en gelung und völligen gebung ift es dem Eigenthümer überlassen, sein Gut durch Eintragung seben ist, so ist daraus für unsere Provinz nichts zu folgern, weil Diese Güter treten dur die ibnen charakteristishen, dem Eigenthümer | heb[ih in Anspruch genommen : da aber für die Zukunft eine weitere } Ziffer 2 des Geseyes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das un- E Ee 20 Aen ichtli agliden engen können in die Rolle dem Anerbenrehte zu unterwerfen und ihm dur Löschung das Anerbenreht dort bei Einführung der Gefeze über die Ver- auferlegten Verfügungebeshränkungen aus dem Kreise aller übrigen | Ledeutende Ausdehnung dieses Zweiges der inneren Kolonisz2tion mit | bewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gefez-Sawml. S. 131) n ittels Privatschrift D Fl e I htl: E otar oder | wieder zu entziehen. Mit einer solchen Regelung ist dem allgemeinen erbung der Höfe gewohnheitsrechtlih bestanden hat, und dana wobl Grunditüke als rechtlid und wirthschaftlich befonders geartete Besiß- | Sicherheit zu erwarten ist, wird au der Staat mit immer größeren | eine wesentlihe Ergänzung erfahren. Nach dieser Gesezesvorschrift t d s Nicht | Le p: Zwie Geri eris iche Theilungsverfahren Erbrehte gegenüber wenig gewonnen. as System einer obli- auch die oben berührten Zweifel ihre Erledigung gefunden haben stände hervor; sie sind jedo eine noch so junge Schöpfung, daß si Summen bei der Bildung jener Güter betheiligt werden. kann jeder Miterbe ohne Anstellung der actio familiae herciscundae y P: 5 iht er En : Is arteit übertragen, während gerorisgen Höferolle aber, bei welcher die Eintragung der Güter von werden.“ | betreffs ihrer Vererbung eine besondere Rehtsüberzeugung biélang Zur näheren Beleuchtung dieser Thatsachen ist in den Anlagen I | oder der actio communi dividundo und obne Rüsicht darauf, ob EntsHeidu Trt e 2 o N Ars N E Parteien ihn zur Amtswegen erfolgt, wenn der Eigenthümer niht in geeigneter Aus ähnlichen Gründen haben si aud die Motive zum Ent- L: G nlschetdung uver den Grund und die Zulässigkeit der Theilung &orm widerspriht, und bei der die Löschung auf Antrag wurf eines Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Geseßbuch für das

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niht zu bilden vermocht hat. Au dürften sie für eine solde | his 1V eine übersihtlihe Darstellung der Rentengutsbildungen des unter den Miterben eine Einigung über eine freiwillige Grbauseinander- : L e he Ie : : l mangels jegliher territorialen Ges{lofsenheit kaum ein geeignetes abres 1894 und der Vot ebende Zeit gegeben. Die Anlagen I | fezung zu erzielen is oder niht, die Theilung der Nachlaßgrundftüke n. s Led De ie ter En innerhalb des Eigenthümers stattfindet, unterscheidet ih in seiner Konstruktion Deutsche Reih Art. 83 S. 213 gegen eine Regelung, welhe Objekt darbieten. Die allgemeinen Erbanschauungen aber, | dis 111 enthalten die unter Mitwirkung der General-Kommissionen | nah dem Verkaufswerthe dadurch erzwingen, daß er ver dem Voll- beault e Pn Tho Tux ari ie atfer No er Vornahme der Theilung von dem der fafultativen kaum. Die Einrichtung wird durch wirk- | den Anerben das Gut unmittelbar erwerben läßt, ausgesprochen. welche unter den eingesefsenen Grundbesigern verbreitet sind, kommen erfolgten Rentengutégründungen. Hierzu sei bemerkt, daß sämmtliche | streckungsgerihte die „Zwangsversteigerung der Immobilien zum Verf S z er Theil, ns E otar, welcher am Schluß des samen Widerspruch gegen die Eintragung oder durh deren Löschung Das Anerbenreht des Entwurfs stellt sih somit als ein persöôn- für die aus anderen Gegenden zugewanderten Rentencutênehmer und | pom Domänenfitfus auëgegebenen Rent: naüter unter Mitwirkung der Zweck der“ Auseinandersegung beantragt. Ob dem Miterben als Mit- cit ren Bestäti etzungSu1 "adi aufnimmt und dem Theilungs- | zur fakultativen Rolle, die fi nur auf Antrag des Eigenthümers der liher Anspruch des Anerben dar, inhalts dessen dieser bei der Erb- Ansiedler niht in Betracht, und in den wenigen Fällen, in denen sie | General-Kommissionen bearüindet sind und desbalb unter Anlage 1 | eigenthümer der Nachlaßliegenschaften das Recht zusteht, dem Zwangs- S zur E N E Für die Art der Theilung freibt Neueintragung des Gutes öfnet. Eine obligatorishe Landgüterrolle | theilung von den Miterben die Ueberlassung des Guts nah Maß- Eu nischen Eigenthümern von Renten- und Ansiedelungsgütern | hig I11 fallen, während Anlage IV die obne eine solde Mitwirkung verfauf zu widersprechen, bestimmt sih gemäß § 180 Abs. 3 des er- Beth es vor, aß, n D ra vor dem Notar er|Gtenenen | endli, in welche die Eintragungen ohne Rücksiht auf den Willen gabe der Bestimmungen des Entwurfs verlangen kann. Der Ent- S vorhanden angenommen werden können, wüffen fie gegeüber dem | selbständig erfolgten Rentengutêgründungen der Staats-Forstverwal- | wähnten Gesezzs nah den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. e x Mas erster Linie eine Natural- | des Eigenthümers stattzufinden haben, bätte nur die Bedeutung, | wurf beabsichtigt hiernah, für Erbfälle, bei denen ein ftaatlihen Interesse an der Erhaltung der Besitstände zurücktreten. ng nachweist. Die letzteren baben eine nennentwerthe Bedeutung Nach dem Preußischen Allge meinen Landrect steht di eung, e E er ar Bei d ersteigerung der gemeinschaftlichen daß dadur der Kreis der dem Anerbenrecht unterliegenden Güter in | Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht * fommt unter den Eben dieses staatlihe Interesse licß es angezeigt ersheiner, mit der isber nidt erlangt; anders die Rentengutsbildungen der General- | Erbschaft, wie na gemeinem Recht, mebreren Miterben gemein: Es E E E er Theilung In Natur foll erforder- | einer jeden Zweifel auss{ließenden Weise festgeseßt wird. Dieser | später zu erörternden Vorausfeßungen die Erbtheilung zu Regelung des Erbrehts für - Renten- und Ansiedelungsgüter nidt | Kommissionen. s{aftlih zu. Der herrschenden Ansicht zufolge if aber uur die Erb- “tber a ie Zuthei E gebildeten Theile im Wege der | Zweck kann aber au dur geeignete Vermerke im rundbuh erreiht | regeln. Seine Bestimmungen reihen ih demgemäß als bis zum Ats{luß der Vorarbeiten für die allgemeine Erbrechts- Nachdem fdie erste Rentengutsreñte am 1. Juli 1892 auf die | schaft als solde Gegenstand des gemeinshastlihen Rechts, während Ver ag rieen. ur Immobilien ift bestimmt, daß die | werden. Erbtheilungsvorschriften denjenigen des allgemeinen Erbrechts reform zu warfen, fondern damit unverzügliÞ vorzugehen, | Rentenbank übernommen war, sind bis zum 31. Dezember 1894, also | die Miterben erst turch die Erbtheilung in rechtlihe Be- Feetthei e ner Grundflücke möglichst zu vermeiden sei. Die Der Entwurf hat daher das System der Landgüterrolle niht | ein. Freilih ist nit zu verkennen, daß manche Grundfäge, vor allem um den beschränften Kreis jener neu geschazffenen Güter ährend einer nur 23 jährigen Wirksamkeit des Rentengutsgeseßes | ziehungen zu den einzelnen Nahlaßgegenftänden treten. Ein judicium Bus ung if I eRen, wenn ein Betheiligter widerspricht angenommen und fi im wesentlichen auf den Erlaß von Erbtheilungs- | die Vorschriften über die Ermittelung des für die Erbtheilung maß- baldmöglihst gegen geitexdten Erbrecht drohenden Ge- | vom 7. Juli 1891, wie Anlage I ergiebt, 3784 Rentengüter zur | divisorium, wie es nach gemeinem Recht besteht, ift dem und ein wichtiger, nach en Umständen des Falles den Widerspruch vorschriften beschränkt, welhe den Uebergang des Gutes auf einen | gebenden Anrechnungswerthes 19) in Verbindung mit den Be- ie Hier hat auf Antcag jedes Erben, dessen Antheil rechtfertigender Grund vorliegt, was besonders dann angenommen Erben zu sichern und die Erhaltung der Befsißung in wirth\caftliher | stimmungen über die Gewährung des Voraus 20) und über die

fabren zu schüßen. In zutreffender Würdigung dieser Gesicht: vunkte ward Größe von 40 208 ha und mit einem Tarwerthe von 32 616 555 4 | Landrecht unbekannt. ] g Jed n : : c L i auch aus der Mitte der Agrarkonferenz, welhe im Mai 1894 vom | end c ültig, d. b. unter Uebernabme der Rentengutégründung in | nit in sich selbst, sondern nur im Verhältniß zum Ganzen bestimmt rie soll, n Ee Ema der Nachlaßgegenstände zur | Selbständigkeit über den Tod des Eigenthümers hinaus zu bewirken Beschränkung der Miterben auf die Rentenform ihrer Abfindungen damaligen Minifter für Landwirtbschaft, Domänen und Forsten zur | das Kataster und in das Grundbu fowie unter Uebernahme der | ift 117 Th. 1 Tit. 17), der Nachlaßrichter die Theilung wvorzu- igung R icher Schulden erforderli ist, sowie dann, | bestimmt sind. Er ift in Uebereinstimmung mit den meisten Land- | 21), eine Aenderung der Erbansprüche der Betheiligten enthalten Erörterung agrarpolitisher Fragen zusammenberufen wurde, Rente auf die Rentenbank, gebildet und den Renténgutéveräußerern | nebmen; sie fann au mit Zustimmung sämmtlicher Erben vor einem wenn die zu E T T nah der Art oder dem Werth der ein- güterordnungen von dem Grundfaßz ausgegangen, daß für den Anfall | oder in anderer Hinsicht in die bestehende Rehtsordnung eingreifen. nf iner baldige 1g Erbreh!s für | Rentenbriefe zum Sesammtbetrage von 23 064758 .4 gegeben | Notar oder privatim erfolgen. Ein Verbot des Erblassers, daß sein ¿elnen Gegenstände T eich ins N Widersprechenden an der Ge- | und den Erwerb der Erbschaft, für das Verhältniß der Erbantheile | Allein von solchen dur die Zwecke des Entwurfs gebotenen Anordnungen erenz. am | worden. Die Anlagen Il und Ilk liefern ein Bild der Ausdehnung, | Nathlaß niemals gethcilt werden solle, hat keine rechtliche Wirkung. meinschaft E enr A S ste etheiligt lind. Uebcr den Werth mehrerer Erben und für die Haftung der leßteren gegenüber den abgesehen, ist grundsäßlih eine Aenderung des allgemeinen Erbrechts welcher die Rentengutëgründungen in der nächsten Zeit entgegengehen | Dagegen kann die Theilung einzelner Rachlaßgegenstände unterfag vas gt ie Zuläffigkeit der Naturaltheilung und die Bil- Erbschaftsgläubigern die Vorschriften des allgemeinen Rehts in Gel- | unterlassen, weil es nit die Aufgabe des Entwurfs sein konnte, gelegentlih werden, denn außer den angeführten 3784 Stellen waren am 31. De- | und deren fortwährende Gemeinschaft unter den Erben angeordnet E e eb, je S ntrag ein fachverständiges Gutachten tung bleiben sollen; dabei hat er die Verfügungsfreibeit des Guts- | der Regelung einer beschränkten Zahl erbrechtliher Fragen für einen zember 1894 weitere 3297 Rentengüter zur Größe von 34090 ha | werden (§§ 118, 119 Th. I Tit. 17); ferner kann, wie im gemeinen etnzußolen. Le L E E rundsâße, nach denen dieses zu erstatten | ej enthümers, von einer wihtigen Ausnahme abgesehen, niht be- | eng begrenzten Kreis von Gütern auf eine umfassendere Erbrehtsreform bereits thatsächlih gebildet und davon 3068 auch schon in den Besiß | Rehte, die Erbtheilung bis zum Ablauf einer gewissen ist, sind nähere Vorschriften ntc E gegeben. Findet eine Natural- schränkt. einzugehen. Soweit also nicht aus den ausdrüdcklichen Bestimmungen s nicht statt, so muß die Serlmecuny erfolgén, welche bei Während die Höfegesepe für Hannover 13) und Lauenburg | des Entwurfs das Gegentheil sich ergiebt, kommt neben ibm das

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n wüns{e rth. S. 258 der Verhand der Rentengutsnehmer übergegangen. Nach der die Entwickelung der | Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ; f ? SeTILe [ i , el U ? g Nachlaßgrundstücken der mit der Theilung beauftragte Notar in 12) den Grundsaß aufste daß der eingetragene Hof als Theil | allgemeine Erbrecht unverändert zur Anwendung. Dies gilt mithin

nz Berlin, Paul Parey 1894. NRentengutébildungen nahweifenden Anlage IIT standen ferner | binausgeshoben werden, woran allerdings der ‘auf den «Igr L 2 n es i e Zustimmung | gegenüber einer alle Rentengüter der Aniagen 1 und 11 umfassenden | Pflichttbeil beschränkte Erbe niht gebunden ist (§8 121, 122 Gemäßheit der §S 25 ff. des Geseßes zu veranlaffen hat. Die Ver- | der Erbschaft dem Änerben allein fraft Geseßes zufällt, und somit | nit allein von den {o e ü f Des Siaats STABe Hos 4 298 ha am 1. Januar 1895 Liegenschaften von | Th. 1 Tit. 17). Die Thätigkeit des Nachlaßrichters, der zum Ab- steigerung erfolgt öffentlich. Es findet vorher eine Abshägung der zu | das Eigenthum am Hofe regelmäßig mit beat Tode des Erblassers bén Erwerb der Erbschaft Übér das Verhältniß e Érbantheile zablreien | 105 931 ha zur Auftheilung in Rentengüter den General-Ko:nmissionen | {luß des Verfahrens einen Erbrezeß aufzustellen und den Betheiligten versteigernden Immobilien latt. Wird bei der Versteigerung nit auf den Anerben übergebt, foll in Uebereinstimmung mit den | mehrerer Erben und über die Haftung der leßteren gegenüber den Erb- “4a zur Verfüguna. zur Anerkennung vorzulegen hat, sezt die Uebereinstimmung der Be- mindestens der so ermittelte Schäßungëêpreis geboten, so darf der Zu- Landgüterordnungen für Westfalen S 11, 12, 15, 23, Bran- \haftsgläubigern, sondern beispielsweise ebenso von den Grundsäßen Um die Ergebnisse der Thätigkeit der Ansiedelungskommission zu theiligten voraus. Kann der Nachlaßrichter eine Einigung der Mit- shlag nit ertheilt T Cs hat alsdann auf Antrag eines Be- denburg § 10, Schlesien § 10, Schleswig-Holstein 88 19, 17, Hessen- | über Transmission, Kollation, Erbschaftsaus\hlagung, Anwachsungs- veranschaulichen, ist die Anlage V beigefügt, aus deren Inhalt Fol- | erben nit herbeiführen, so- tritt der Prozeßriter ein, der aber nit, tbeiligten eine neue Vers eigerung zu erfolgen, bei welcher der Zu- Caffel § 12 das Anerbenrecht des Entwurfs in der Befugniß des | recht u. \. w. : aéudes HerportRellen E: wie nah gemeinem Rechte, durch seinen Spruh Rehte zu begründen, schlag zu jedem Preise zu ertheilen ift. h …_ | Anerben bestehen, bei der Erbtheilung von den Miterben die Ueber- Der Entwurf stellt im §9 unter Anführung eines Ausnahmefalls Es sind von der Ansiedelunaskommission bis zum 1. Januar | fondern nur über Verbindlichkeiten zu erkennen vermag. Was die Art Eine vergleichende Betrachtung der vorstehend dargestellten Rehts- laffung des Anerbengutes zu fordern. Daraus folgt, daß das | den Grundsaß auf, daß das Recht des Eigenthümers, über das Gut 95: 34 Bauernhböfe und 130 Güter mit 81 638 ha für 49556447 | der Theilung anlangt, sind, wie im gemeinen Rechte, in erster Linie grundfäße führt zu folgendem Ergebniß: 7 Eigenthum mit dem Erwerbe der Erbschaft zunächst auf alle | unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen dur die gegebenen igefauft. Davon sind 1606 Ansiedlerstellen zur Größe von 28168 ha, | die Vorschriften des Erblafsers maßgebend; demnähst kommen «Die Theilung der Erbschaft hat übereinstimmend auf Antrag | Erben und erst auf Grund der von den Miterben in Gemäßheit der | Vorschriften niht berührt werden solle. Bei der Annahme dieses ür die an Renten 190000 #4, an Pacht 85 000 4, zusammen | die Abmachungen der Miterben in Betracht. Im übrigen eines jeden Miterben, nah Rheinishem Recht au auf Antrag eines Erbtheilung zu bewirkenden Auflafsung auf den Anerben übergeht. Prinzips is nicht verkannt, daß die Sicherung der staatlichen Inter- zu zablen sind, bereits vergeben. ist die regelmäßige Art der Theilung die ¡Naturaltheilung, jeden Gläubigers eines Miterben stattzufinden. In Ermangelung Für die Annahme dieses Grundsagzes sind diejenigen Erwägungen | essen an der dauernden Erhaltung der Renten- und Ansiedelungsgüter diesen Ausführungen hat der Staat an einer Sicherung | soweit der Nawlaßgegenstand seiner Natur nah theilbar anderweiter Anordnungen des Erblassers oder von Vereinbarungen maßgebend gewesen, welche das Kammergericht binsihtlih der Branden- | am vollkommensten erreiht werden würde, wenn es möglich wäre, die ges seiner bedeutenden Aufwendungen und an der ordnungs- | ist und durch die Theilung seinen Werth nicht verliert (S8 87 Th. T der Miterben muß nah Rheinijschem Recht eine Naturaltheilung der burgischen Landgüterordnung in einem Gutachten vom 11. Juli 1882 Anwendung der Bestimmungen des Entwurfs vom Willen des Erblassers Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welhe zu seinen | Tit. 17.) Können sih die Erben über die Zuschlaguna der einzelnen Nachlaßliegenschaften oder deren E oelelpernng erfolgen. | niedergelegt hat. Dort wurden gegen die abweichende Konstruktion | unabhängig zu machen und jede Umgehung der Geseßesvorschriften dur Gunsten auf Renten- und Ansiedelungsgütern lasten, unzweifelhaft | Theile nicht einigen, so entscheidet das Loos 88 Th. I Tit. 17.) Nach gemeinem Recht und nah dem Preußischen A [gemeinen Land- | des Hannoverschen Höfegesezes und des damit übereinstimmenden Dispositionsbeschränkungen auszuschließen. Allein ein solcher Einagri in lebhafteste Interesse. Da nun die Erhaltung der belasteten | Jn zweiter Linie kann die Ueberlassung sämmtlicher oder einiger der recht ist zwar die Uebertragung der Nachlaßgrundstüce auf etnen der | urscrünglichen Brandenburgishen Entwurfs für das Gebiet des | die dem bisherigen Nechtsbewußtsein entsprehende Verfügungs eit Stellen in wirthshaftliher Selbständigkeit und dauernder Leistungs- | gemeinshaftlihen Nachlaßgrundstücke an einen der Miterben und Ab- Erben nicht 71 d plligpi sie bildet aber einen Ausnahmefall, Dees Allgemeinen Landretts, auf welches ja auch der vorliegende | als eine vereinzelte Maßnahme für Renten- und Ansiedelungsgüter fäbigkeit die Erreichung der erstrebten Ziele bedingt und den sicheren | findung der übrigen auf anderem Wege in Frage kommen. Endlich während Naturaltheilung „oder Versteigerung auch hier als regel- ntwurf vorzugsweise Anwendung finden wird, folgende Bedenken | erscheint {on deshalb bedenklih, weil zu befürchten ist, daß eine der- Eingang der staatlihen Forderungen gewährleistet, deckt sich die aus | bietet sich die Möglilhkeit des Verkaufs und der Vertheilung des mäßige Theilungêarten vorberrshen, und zwar vor allem die leßtere geäußert : artige Nechtsbeshränkung der weiteren Nachfrage nah Renten- und finanziellen Rücksichten gebotene Fürsorge des Staats für den Be- | Erlöses unter die Erben. Der Verkauf kann freihändig oder zufolge der Vorschriften im § 180 des Geseßes vom 13. Juli 1883. „In der juristishen Konstruktion des Anerbenrechts folgt der | Ansiedelun sgütern Abbruch thun und damit die segensreihe Wirksam- | Mond Mur Gûle l beraleniten welchen er ihnen aus | im Wege der notariellen Versteigerung oder im Subhaftationswege S Grundsäge der bezeihneten drei Rechtssysteme stimmen somit Entwurf den Gesetzen für Hannover und Lauenburg. Dieselbe wird | keit der NRentenguts- und Ansiedelungsgesegebung beeinträchtigen ra Ablauf von 10 Jahren, | national-, sozial- und wirtbschaftsv aden gewährt. erfolgen. Die Subhastation kann bei Zustimmung aller Betheiligten arin überein, daß sie für die Regelun der Vererbung unbeweglicer in den Motiven des Provinzialausschusses dabin erläutert: Es | würde. Auch die Einführung der Erbtheilungsvorschriften des Ent- ç Dem geltenden Rechte sind Bestimmungen fremd, welche die Er- | als freiwillige S 1bhaftation nach Vorschrift der Allgemeinen und beweglicher Sachen dieselben Gesi tspuntte zur Geltung bringen, muß zum Ausdruck gebraht werden, daß der Anerbe zwar kraft des wurfs ist gegenüber der bisherigen Geseßgebung und dem in den haltung der in Frage kommenden Besizungen über die Lebenszeit des Gerichtsordnung 1, 52 §§ 66 ff. und der Verordnung vom 6. April und der im größten Theil von Deutschland herrschenden _Nechts- Gef!eyes, also ohne Auflassung seitens der Miterben, das Eigenthum | geltenden Höfegeseßen und Landgüterordnungen befolgten System Eigenthümers binaus gewährleisten. Das beim Tode des letteren 1839 (Geseß-Samml. S. 125) vorgenommen werden. Die nothb- anschauung, daß der ländliche Grundbesitz dur Vererbung auf einen des Hofes erwirbt, daß er jedoch die Eintragung. als Eigenthümer | ein wichtiger und bedeutungsvoller Schritt, namentlich da dur zur Anwendung gelangende Erbrecht ift daëjenige, welches am leßten | wendige Subhastation, auf welche die Bestimmungen des Zwangs- Familienangebörigen in der Familie erhalten werden soll, feine oder do und damit das Ret zur Auflassung und Belastung des Grund- | Eröffnung des Rentenbanktredits für die Ablösung der Erb- Wohnsiy des B en gilt. Da diefer Wobnsiß regelmäßig mit | volistreckungsgeseges vom 13. Juli 1883 Anwendung finden, tann R unzureihende Rechnung tragen. Diese Vorschriften des M eeien stücks (S 5 des Geseßes vom 5. Mai 1872) erft erlangt durch | abfindungen eine allmähliche Til ung der vom Anerben übernommenen dem Renten- oder 2 elungëgute zusammenfallen wird, so ist ge- | nah § 150 Abs. 2 Ziff. 1 dieses Geseßes jeder Benefizialerbe im t echts gefährden dieErhaltung eines [eistungsfähi enlandwirthschaftlichen Erbtheilung. Erbschulden ermögliht wird. Falls das Anerbenrecht als geseßliche Vökt das ErbreWt desjenigen Gebietes entscheidend, zu welchem | Geltungébereihe des Allgemeinen Landrehts beantragen. Dasselbe Besibes; denn auf der einen Seite führt die Erbtheilung der gesilderten Danach foll also das Eigentbum des Hofes mit dem Tode des | Befugniß des Anerben, das Gut allein zu übernehmen, eingeführt gehör In der Regel kommen demnach für An- | Recht stebt nach § 180 Absf. 2 Ziff. 2 jedem Miteigenthümer zu. Rechtésysteme zur Naturaltheilung und damit bei fortgeseßter Wieder- Erblassers ipso jure auf den Anerben übergehen und der Erb- wirè, ist damit übrigens nicht bloß für die Fälle Vorsorge getroffen len die in Westpreußen oder Posen geltenden erbrecht- | Ob auf Grund diefer Bestimmung im Gebiet des Allgemeinen Land- bolung zur Zerfplitterung und allmählich zur Aufhebung der wirth- theilungsvertrag nur zur Eintragung dieses Eigenthums in das | wo der Erblaffer zufolge plößlihen Todesfalls gehindert war, die ichen Grundsäße in Betracht; für die Rentengüter, deren Gründung | rechts die Miterben berechtigt sind, vor der Erbtheilung die Zwangs: schaftlichen Selbständigkeit der ländlichen Besißungen; andererseits ift Benubbnes erforderli sein. Mit dieser Konstruktion würde man | Erhaltung des Guts in der Familie dur leßtwillige Verfügung oro Monat 6 Rentezu | in alle eilen der Monarchie zulässig t, können dagegen | versteigerung der Nachlaßgrundftücke zu beantragen, ist streitig. in der Hervorkehrung des durch e egeruna ermittelten Verkaufs- zu den Anschauungen des alten deutshen Rechts zurückehren, nah | sicherzustellen, sondern es wird auh die {on bisher auf die Vers m Besitz gewesen if preußishen Staate geltenden Erbrechte zur An- Wird erbtheilungshalber zum Verkauf eines Nahlaßgrundstüds peys der Nahlaßgrundstüke eine wesentliche Ursache der weitver- denen mit dem Tode des Erblaffers die Einheit seines Vermögens erbung ländliher Besitzungen an einen Familienangehörigen ge- 1 und d Kinder. | wendung gelangen, wenngleich auf die eigentlichen Rentengutsprovinzen | geschritten, so wird der fo ermittelte Verkehréwerth der Erbtheilung reiteten Uebershuldung der ländlichen Besibßstände zu erblicken. Da endete und keine Universal-, sondern eine Singularsuccession | richtete, weitverbreitete Érbsitte gestärkt und gefestigt werden, indem : und Westpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg und Schlesien | zu Grunde gelegt. Im übrigen sind im Gebiet des Preußischen FUOns der Verkaufswerth den als wahren Werth landwirthschaft- in die einzelnen Nachlaßsachen stattfand. Das Preußische r das Ziel der Erhaltung eines eistungsfähigen Grundbesizes die die weitaus größere Mehrzahl der Beerbungen entfallen und das dort | Allgemeinen Landrechts für die gerihtlihe Auséeinandersezung der ien Grundbesigzes zu betrahtenden Ertragswerth durchgängig und Recht hat indessen das rômisch « rechtliche Prinzip der utorität des Gesezes eingeseßt wird. geltende Erbret vorzugêweise in Frage fommen wird. Immerhin | Miterben und für die Ermittelung des Pflichttheils besondere Taxen ult beträhtlih übersteigt, tritt ¿f Dea adelegüng des ersteren bei Univerfalfuccession angenommen, und es erscheint bedenk- Von dem Grundsaße, die Verfügungsfreiheit des Gutseigen- edürfen bei einer Aenderung deë gegenwärtigen Rechtszustandes | vorgeschrieben, welche durchgängig den Ertragswerth, bei leinen Erb Erbtheilung in Form einer übermäßigen Belastung mit den lich, ohne Noth in das bestehende Recht ein auf | thümers nicht zu beschränken macht der Entwurf im § 6 eine be- La s rbantheilen der Miterben in die Erscheinung. entgegengeseßter Grundanshauung beruhendes Singularrecht für die | merkenswerthe Ausnahme. Nach § 4 des Gesezes, betreffend die Be-

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Preußen maßgebenden erbrechtlihen Grundsäße der | Ruîtikalbesizungen, auf denen fein Gespann gehalten wird, den unter : . Leßtere zerfallen in die erbrechtlihen Bestimmungen | Berücsichtigung des ortsüblichen Kaufpreises festzuseßenden Verkehrê- Die Höfeges eßgebung, welhe in dem Höfegeseß für Vererbung der Landgüter einzufügen. Gründe für diese Absicht | förderung der Errichtung von Rentengütern vom 7. Juli 1891 kann NRechtegebiete mit ibren partikulären Aenderungen, | werth zum Ausdruck bringen follen. Hinsichtlih dieser Tax- Hannover vom 2. Juni 1874 (Geseß-Samml. S. 186) und den Er- sind nicht angeführt. Es s{eint, als ob ledigli die Rücksicht ob- | die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zerthei- ig es gemeinen Rechts, des Preußischen Allgemeinen | bestimmungen ist auf folgende allgemeine Geseßesvorschriften zu ver- gäanzungêgeseßen vom 24. Februar 1880 (Selep-Pamm:. S. 87) und En hâtte, dem Anerben die Kosten der Auflassung zu ersparen. lung des Rentenguts me die Veräußerung von Theilen desselben, Rheinishen Rechts, sowie in die Vorschriften der weisen: : E - . vom 20. Februar 1884 (Gesez-Samml. S. 71), in dem Höfegesetz abei dürfte aber übersehen sein, daß bei der auch im Entwurf | fo lange eine Rentenbankrente auf dem NRentengut haftet, rehts- Doe ut welcher im Jahre 1874 begonnen wurde. _ Tit. 6 Tb. Il der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1795, Geseß für das Herzogthum Lauenburg vom 21. Februar 1881 (Geseßz- erforderten Vorlegung des Erbrezeffes die Auflafsungéerklärung nah | wirksam nur mit Genehmigung der General-Kommission erfolgen. Nad riften der eritgedahten drei Rechtssysteme steht vom 15. Juni 1840 (Geseßz-Samml. S. 131) über die Abshäßung Samml. S. 19) sowie in den Landgüterordnungen für Westfalen vom 8 2 des L di betreffend die Stempelabgaben für gewisse bei | Diese Vorschrift war aus den bei § 6 des näheren dar- e dem Gutéeigenthümer frei, dur verschieden geartete Verfügungen der Grundstücke von geringerem Werth, Geseß vom 4. Mai 1594 30. April 1882 (Gesezg-Samml. S. 255), Brandenburg vom 10. Juli dem Grundbuchamt anzubringende Anträge vom 5. Mai 1872 dem elegten Gründen auf die den Bestimmungen des Entwurfs unter- unter Lebenden oter von Todeswegen für die Erhaltung des Guts in (Geseß-Samml. S. 445), betreffend die Vereinfachung des Tax- 1883 (Gesez-Samml. S. 111), Schlesien vom 24. April 1884 (Gesetz- Werthstempel nicht unterliegt, während für die Eintragung, au féaendeir Güter für die Dauer ihrer nerbengutseigenschaft in seiner Fämilie zu sorgen, und glüdckliherweise bildet noch in vielen verfahrens für Grundftücke von geringerem Werth in den Lande®- Samml. S. 121), Schleswig-Holstein vom 2. April 1886 (Gesez-Samml. wenn sie ohne Auflassung erfolgt, Kosten jedenfalls zu ent- Form einer ähnlihen Beschränkung auszudehnen, denn eine Gegenden der preußischen Monarchie die Uebertragung des Guts auf theilen, in denen die A. G.-O. Gültigkeit hat. L S. 117) und Hefsen-Caffel vom 1. Juli 1887 (Geseßz-Samml. S. 315) richten sind. - rundsäßlihe Freigebung der Aufhebung der wirthschaftlichen Selbst- einen Familienangehörigen die Regel. Diese Sitte aber, welcher Es fommen weiter die dazu erlassenen Rescripte und Instruktionen Ausdruck gefunden hat, regelt zwar für eingetragene Höfe oder Vortheile sind daher von dem beabsichtigten Bru mit den ständigkeit dieser Güter würde mit der as deren Erhaltung gerichteten eilen und zwar | manche Landestheile die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauern- | des Justiz - Ministers fowie die für die Landschaften bestehenden Tax- Landgüter in Ermangelung entgegenstehender leßtwilliger Ferstaungen rinz ien des bestehenden Rechts nicht zu erwarten, wohl aber | Tendenz des Entwurfs im direkten Wider pruche stehen. iejenigen bente Ehefrau, | standes verdanken, findet keine Stüße in den erbrechtlihen Grund- | vorschriften in Betracht, leßtere insofern sie für die gerichtlichen Taren en Uebergang des utes auf einen der Erben und sucht durch ahtheile. Zunächst würde, wenn der Anerbe das Eigenthum am Bestimmungen des Entwurfs, welhe einen mittelbaren Eingriff in jedes Kind | sägen, die plaßgreifen, wenn ein Gutseigenthümer niht vor seinem | unmittelbar oder nah ihren Grundprinzipien maßgebend sind. Taxvorschriften verschiedenen Inhalts den Gutswerth für die Erb- Nachlaßgrundstüke ls mit dem Tode des Erblassers, die Ein- | die Verfügungsfreiheit des Grundeigenthümers enthalten (§8 25, 29), ie Wittwe | Tode über die Zufunft seines Grundbesizes Bestimmungen getroffen hat. theilung nah einem angemessenen Ertragswerthe derart zu bestimmen, tragung aber erst nah vollendeter, möglicherweise Jghre lang si | werden bei Begründung der betreffenden Einzelvorschriften erörtert

in die andere | Die dann zur Anwendung gelangenden allgemeinen Rehtsvorschriften L i : i daß der Anerbe dur die Crbantheile der Miterben nicht überlastet hinziehender Theilung erlangt, das Grundstück für die Gwibenteit werden. Littwe wird | sind in ihren Hauptgrundzügen folgendermaßen gestaltet : A (Fortseßung in der Zweiten Beilage.) wird. Von Hannover und Westfalen abgesehen, hat sie aber eine nur nah mancher Richtung hin extra commercium geseßt werden. Der Entwurf beabsichtigt hiernah, unter grundsäßlicher Aufrecht- ine Kapital- Wird ein Gutseigenthümer von mehreren Personen beerbt, so __ Feringe Wirksamkeit entfaltet, wie die folgende, den Stand der Ein- Gläubiger des Erblassers, welhe ihre Forderung gegen die Ge- erhaltung der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers, durh Erbtheilungs- sdulè 189,12 M velaftet, für fi zu übernelmen, obne eine | werden diese nah gemeinem Recht mit dem Erwerb der Erbschaft 1ggungen in die Hôfe- und Landgüterrollen für den 31. Dezember sammtheit der Erben erstreiten, würden aleiGwobl niht dazu | vorschristen für die Erhaltung der Nenten- und Ansiedlungsgüter üker Gurothet aufne ! ju müssen, wenn nämlih die Kinder berehtigt sein ! Miteigenthümer der Nachlaßgrundstücke, und zwar zu ideellen An- 894 nahweisende Zusammenstellung zeigt : gelangen, ihre Forderung vor der Erbtheilung auf dem Naclaß- den Tod des Eigenthümers hinaus zu forgen.

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