1895 / 162 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Il. Besondere Begründun g.

Zur Einleitung.

Die Vorschriften des Entwurfes stehen in mannigfachen Be- ziehungen zur Grundbuchgesetgebung. Die in dieser Hinsicht Eo Bestimmungen enthalten die §8 1—s, 7 und 8, welhe Entstehung und Untergang der Anerbengutseigenshaft an deren Eintragung und Löschung im Grundbuche knüpfen oder doch erstere von einer Zu- {reibung im Grundbuche abhängig machen 4). Auch in den & 21 Abs. 1, 24 Abs. 3 Ziff. 1—3, 25 Abs. 1 und 3, 28“ Abs. 3 werden Eintragungen und Löschungen grundbuchmäßiger Vermerke vorgesehen. Es erschien deshalb angezeigt, die Geltung des Gesetzes auf diejenigen Landestheile zu beschränken, in denen die Grundbuchgeseß- gebung eingeführt, und die Anlegung der Grundbücher auch im wesent- lichen beendigt ift. Danach follen die Vorschriften des Entwurfs für den Regierungsbezirk Wiesbaden, den Kreis Herzogthum Lauenburg, das Amt Böhl im Kreise Frankenberg und die Insel Helgoland, wo die Grundbuchgesetzgebung nicht eingeführt ist, und für den gesammten Geltungsbereih des Rheinishen Rechts, wo die Anlegung der Grund- bücher erst theilweise beendigt ift, zunähft außer Anwendung bleiben. Die Ausdehnung des Gesetzes auf diese Landestheile, in denen das Rentengut muthmaßlich so wie so zu keiner nennenswerthen Bedeu- tung gelangen wird, fann ohne Nachtheil bis zum Eintritt eines des- fallfizen Bedürfnisses hinauëgeshoben werden.

Zu § 1.

1) Wie in der Einleitung ausgeführt ist, rechtfertigt das staat- lihe Interesse an der Erhaltung der Renten- und Ansiedelungs- güter die Einführung von Erbtheilungsvorschriften, welhe den Ueber- gang des Guts auf einen Erben zu sichern bestimmt sind. Dieses Interesse des Staats erstreckt si jedo nicht gleichmäßig auf sämmt- liche NRentengüter, denn diejenigen, welhe auf Grund des Geseßes vom 27. Juni 1890 obne Vermittlung ftaatliher Organe durch private Vereinbarung errichtet find, und bei denen auch nicht nachträglich auf Grund des Geseßzes vom 7. Juli 1891 eine Rentenablösung oder Dar- lebnsgewährung durch die General-Kommission stattgefunden hat, sind der staatlichen Fürsorge in niht böherem Maße bedürftig als jede andere Privatbesizung. Sie würden deshalb bei einer Aenderung der Grundsätze des geltenden Rechts nur dann in Betracht kommen, wenn eine solhe für ländlihe Besißungen im allgemeinen in Aussicht ge- nommen wäre; unter die Bestimmungen des Entwurfs fallen sie in- defsen niht. Leßterer umfaßt vielmehr, die bei § 2 zu erörternde Eintragung der Anerbengutseigenschaft vorausgeseßt:

a. alle Rentengüter, auf welhe das Geseß vom 7. Juli 1891 Anwendung findet. Dahin gehören niht allein die durch Ver- mittlung der General-Kommission begründeten Rentengüter 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1891), fondern auch diejenigen, bei denen fich die Thätigkeit der General-Kommission auf die Durchführung einer Rentenablösung (S8 1 und 10 des Gesetzes) oder auf die Gewährung eines Darlehns (S 2 des Gesetzes) beschränkt. Vom Staat aus- gegebene Rentengüter fallen nur nah Maßgabe des § 11 des Gesetzes vom 7. Juli 1891 unter Ziffer 1 des Abs. 1. Deshalb bestimmt

b. Ziffer 2, daß alle vom Staat in Gemäßheit des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 begründeten Rentengüter obne Ausnahme den Vorschriften des Entwurfs unterstellt werden sollen.

c. Weiter soll der Entwurf auf diejenigen Ansiedelungsgüter Anwendung finden, welhe gemäß § 2 des Gesetzes vom 26. April 1886 zu Eigenthum ausgegeben werden. Bei den in Zeitpacht ver- gebenen Anfiedlerftellen ift eine Anwendung der in Frage kommenden Erbtheilungsverschriften ausgeshlofsen. Ob übrigens die Ansiedler- stellen gegen Kapitalbaarzahlung oder gegen Rente oder unter anderen Bedingungen zu Eigenthum ausgegeben werden, ist für ihre Zu- gehörigkeit zu Ziffer 3 des Abs. 1 belanglos.

2) Die Wirksamkeit der Vorschriften des Entwurfs soll räumlich auf die im Eingang bezeichneten Gebietêtheile des preußishen Staats beschränkt werden. Innerhalb dieses Geltungsbereihs aber sollen die Bestimmungen auf sämmtliche unter Ziff. 1 bis 3 des Abs. 1 auf- geführten Güter Anwendung finden. Es lag keine Veranlassung vor, dem Zeitpunkt der Gutsbegründung eine entscheidende Bedeutung für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Entwurfs beizulegen und etwa die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhandenen Anerbengüter von seiner Geltung auszunehmen. Denn der Geseßentwurf verdankt, wie in der Einleitung erörtert ift, dem staatlichen Interefse an der Erhaltung der Renten- und Ansiedelungsgüter in erster Linie seine Entstehung. Dieses In- teresse aber wird durch den Zeitpunkt der Errichtung der Güter in Teiner Weise beeinflußt; es umfaßt vielmehr gleihmäßig die vor dem Inkrafttreten des Entwurfs errichteten wie die später begründeten (Süter und fordert deshalb auch deren gleihförmige Bebandlung. Dabei ift jedoch hervorzuheben, daß die Vorschriften des Entwurfs eine zeitlihe Begrenzung ihrer Geltung durch den all- gemeinen Rechtégrundsaß erfahren, nah welchem erbrechtlihe Gesetzesbestimmungen nur auf die nach ihrem Inkrafttreten sich ereig- nenden Erbanfälle anzuwenden find, auf diese aber, !oweit niht leßt- willige Verfügungen entgegenstehen, ohne Ausnahme. In der An- wendung dieser Rechtsregel liegt, wie im allgemeinen, so auch hier feine Härte, denn der Gutseigenthümer, welhem die neuen Geseßzes- bestimmungen nit zusagen, fann deren Anwendung leßtwillig aus- ließen (S 9), während diejenigen Personen, welche unter dem früberen Rechte eine günstigere Anwartshaft auf die Erbschaft hatten, keiner wohlerworbenen Rechte, sondern bloßer Erbausësibten verlustig gehen, die ibnen ebenso durch Verfügungen des Erblassers hätten entzogen werden können. Der Entwurf hat deshalb an der vorbezeihneten Rechtéregel festgehalten. Hieraus ergeben \sih folgende Grundsäße:

Soweit ein vor dem Inkrafttreten des Entwurfs erfolgter Erb- anfall in Betracht kommt, finden die Vorschriften des Entwurfs keine Anwendung, und zwar selbst dann niht, wenn vor der Erbtheilung die Anerbengutseigenshaft im Grundbu eingetragen sein sollte (8 1 Abs. 1, §S 2, 3). In dieser Hinsicht deckt sich die zeitlihe Anwend- barkeit der Bestimmungen des Entwurfs mit dem unten (zu § 5 Ziff. 4) zu erörternden Grundsaß, daß eine Erbtheilung noech Maß- e der Entwurfsvershriften nur dann stattzufinden hat, wenn das Natlaßgut zur Zeit des Anfalls der Erbschaft die Eigen- schaft eines Anerbenguts besißt. Alle Erbanfälle dagegen, die si nach dem Inkrafttreten des Entwurfs ereignen, fallen unter dessen Bestimmungen, sofern nur auch bei den zur Zeit des Inkrasttretens bereits beftehenden Nachlaßgütern die Anerbengutseigenschaft ein- getragen ift.

Vorausseßung für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ent-

wurfs ist allgemein, daß der Erblasser im Augenblicke seines Todes sein Domizil im Geltungsbereihe des Entwurfs hatte, denn wenn dieses nit der Fall war, kommen nah allgemeinen Rechtsgrundsätzen andere erbrechtlihe Bestimmungen in Betracht. 3) Die Anerbengüter unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Größe den Bestimmungen des Entwurfs. Es wird si regelmäßig um wirth- schaftlih selbständige Stellen bandeln, und sollten einmal ausnabhms- weise, vor allem unter den Ansiedlerstellen, unselbständige Güter er- richtet werden, oder sollten selbftändige Stellen später ihre wirth- schaftliche Selbständigkeit verlieren, so ist durch die Bestimmungen im S 2 Abs. 3 und § 7 des Entwurfs der Weg gegeben, um in derartigen Ausnahmefällen die Anerbengutseigenshaft auszuschließen. Einer Be- Cyrano der Anerbengüter in der Größe bedurfte es deshalb bei 5 mt. v

Von dem Erfordernisse eines Wohnhauses if für den Begriff des „Anerbenguts*“ abgesehen, weil einmal au bier die vorstehenden Erwägungen vlaßgriffen, weil ferner Renten- und Ansiedelungsgüter ohne Wohnhaus \chwerlih vorkommen dürften, und weil s{lietli, wenn dieses doch der Fall sein sollte, der Staat auch an ihrer Er- haltung ein die Anwendung der Vorschriften des Entwurfs reht- fertigendes Interesse haben würde.

4) Die dur Zukauf (Adjazentenkauf) und die durch Vereinigung mehrerer Parzellen zu einer Stelle gebildeten Rentengüter werden au unter der Bezeichnung een legniee, welche im Wege der Kon- solidation (Konsolidierung) errichtet find“ zusammengefaßt. Die Zu- lässigkeit ihrer Bildung und ihre Behandlung nah Maßgabe der Vor- schriften des Rentengutêégesezges vom 7. Juli 1891 ift in dem

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A Ms vom 16. November 1891 in folgender

ise esprochen: O

a einzelnen Landestheilen ist die Möglichkeit nicht aus- eschlofsen, da die Bildung von Rentengütern im Sinne des Ge- seyes niht, wie es die Regel bilden wird, durch Parzellierung, sondern durch Konsolidation, namentli dadurch erfolgt, daß entweder mehrere Parzellen behufs Bildung einer Stelle erworben oder daß eine vorhandene unselbftändige Stelle durch Zuschlagung geeigneter Parzellen sowie durch entsprehende Erweiterung und Errichtung der Wirthschaftsgebäude in eine Stelle von mittlerem oder kleinerem Umfang umgewandelt wird. In “diesem Falle würde eine Vermehrung ländlicher Stellen im Sinne des Gefeßes vorliegen, und die General- Kommission befugt sein, ihre Vermittlung eintreten zu laffen. Zur Sicherung der dauernden Erhaltung derartiger Stellen hat jedo der Rentengutserwerber cuch bezüglih derjenigen Theile der Stelle, welhe nicht gegen Rente erworben sind, dieselben Ver- pflichtungen zu übernehmen und im Grundbuch eintragen zu laffen, welche das Geseß vom 7. Juli 1891 4, § 6 Nr. 4) bezüglich der gegen Rente erworbenen Parzellen vorschreibt, sodaß die ganze Stelle denselben Beschränkungen unterliegt. Ist der Annehmer zur Uebernahme dieser Beschränkungen nicht bereit, so if der Antrag abzuweisen.“

In der Praxis der Behörden sind troßdem Meinungsverschieden- heiten über die Frage entstanden, ob ein derart durch Zukauf ge- bildetes Rentengut seinem ganzen Umfang nah den rechtlichen Charafter eines Rentenguts habe oder ob diefer nur den gegen Rente zur Stammstelle hinzuerworbenen Grundstücken zukomme. Um diese Zweifel binsihtlih der Anerbengutseigenshaft endgültig zu beseitigen, ist die Bestimmung des § 1 Abs. 2 getroffen, durch welche die Stammstelle zusammen mit den zugekauften Grundstücken als Anerben- gut den Vorschriften des Entwurfs unterstellt wird. Die Vorschrift findet Anwendung auf die Rentengüter der Ziffern 1 und 2 des § 1

Abs. 1. Zu § 2.

S 2 behandelt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und mit den S 3 bis 5 und 7 die Anerbengutseigenshaft, ihre Entstehung, ihren Untergang und das Verfahren bei ihrer Eintragung und Wshumg im Grundbuche.

1) Wenngleich die Renten- und Ansiedelungsgüter, welche Anerben- üter im Sinne des Entwurfs werden können, durch die vermittelnde Thätigkeit der General-Kommission bei ihrer Begründung, bei der Rentenablösung oder Darlebnsgewährung 1 Abz. 1 Ziffer 1), durh die Ausweisung seitens einer staatlichen Behörde 1 Abs. 1 iffer 2) oder seitens der Ansiedelungskommission 1 Abs. 1 Zier 3) die sie als Güter im Sinne des § 1 charafterisierenden Merkmale erhalten, erschien es doch zweckmäkig, die Entstehung der Anerbengutseigenschaft an einen Rechtsakt zu knüpfen, welcher keinen Zweifel über den Augenblick der Entstehung aufkommen und diese auch außerlih unverkennbar hervortreten läßt. Deshalb ist im § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, daß die Anerbengutseigenshaft durch die Eintragung im Grundbuche entsteht. Gegenüber diesem Grundsatze läßt § 4 eine Ausnahme zu (\. unten zu § 4).

2) Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft erfolgt zweckmäßig auf Ersuchen der im Abs. 2 des § 2 bezeihneten Behörden, weil dur ibre Thätigkeit das Anerbengut die ihm nah § 1 eigenthümlichen Merkmale erhalten hat. Die Eintragung ift von Amtswegen nach- zusuhen, und zwar sowohl für die beim Inkrafttreten des Entwnrfs bereits bestehenden Anerbengüter wie für die später errihteten (vergl. die Begründung zu § 1 unter Ziffer 2). Bei ersteren hat die Re- quirierung des Grundbuchrichters fogleih nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen, während für das Ersuchen um Eintragung der Anerbengutêeigen|chaft bei den sväter errihteten Gütern vershiedene Zeitpunkte in Betracht kommen:

a. Ist das Anerbengut ein unter Vermittelung der General- Kommission begründetes Rentengut 1 Abs. 1 Ziffer 1), so ist das Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft mit dem Ersuchen auf Umschreibung des Eigenthums auf Grund des bestätigten Renten- gutsvertrags (S 12 Abs. 2 des NRentengutêgeseßes vom 7. Juli 1891) zu verbinden.

b. Beschränkte sih die Thätigkeit der General-Kommission bei den Rentengütern der Ziffer 1 des § 1 Abs. 1 auf Rentenablösung oder Darlehnsgewährung (S§ 1, 2 oder 10 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891), so ift die Eintragung der Anerbengutseigenschaft gleihzeitig mit der Eintragung der Rentenpflichtigkeit 6 Ziffer 6 des Rentengutsgeseßes vom 7. Juli 1891) nachzusuchen.

c. Bei den Anerbengütern der Ziffern 2 und 3 des 8 1 Abf. 1 hat das Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenschaft gleih- zeitig mit der Auflafsungserklärung zu erfolgen.

3) Die Vorschrift des Satzes 2 im Abs. 3 des § 2 bezieht sich sowobl auf diejenigen Anerbengüter, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, wie auf solhe, die erft später errichtet werden. Die zuständige Behörde 2 Abs. 2) soll verpflihtet sein, von dem Ersuchen um Eintragung der Anerbengutseigenshaft abzu- sehen, wenn entweder das in Frage kommende Gut eine wirthshaft- lihe Selbständigkeit niht besißt, oder wenn der Aufrechterhaltung der wirthschaftlihen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen. Unter den gleihen Vorausseßungen ift in Gemäßheit der Vorschriften des § 5 von der zuständigen General- Kommission die Löschung der Anerbengutseigenschaft nachzusuhen und im Bes des § 7 in die Nichtübertragung der Anerbengutseigenschaft zu willigen.

Wie der Wortlaut des § 2 Abs. 3. hon befagt, handelt es ch um Ausnahmefälle, in denen die ungetheilte Vererbung des Anerben- guts na Lage der besonderen Verhältnisse einem gemeinwirthschaft- lihen Bedürfniß nicht entspricht.

a. Rentengüter im Sinne der Ziffer 1 des § 1 Abs. 1 können bei rihtiger Handhabung der Rentengutsgeseßgebung und sahgemäßer Auslegung des S 1 des Gesecßes vom 7. Juli 1891 nur als wirth- schaftlich selbständige Besißungen begründet werden. Es ist in dieser Hinsicht auf die Vorschriften des Ausführungserlafses der drei be- theiligten Minister vom 16. November 1891 zu verweisen, in dem zur Erläuterung des Begriffs eines Rentenguts „von mittlerem und fleinerem Umfange" 1 des Rentengutsgeseßes vom 7. Juli 1891) Folgendes ausgeführt wird:

„Der Begriff eines Rentenguts „von mittlerem und kleinerem Umfang“ 1), welher im Geseß mit Absicht nicht gegeben, be- stimmt sich nach den verschiedenen wirthshaftlihen und Besitz- verhältnifsen in den einzelnen Landestheilen vershieden. Im allge- meinen wird man dazu solche ländlihe Besitzungen rechnen können, bei welchen der Besißer felbst die Wirthschaft führt und mit- arbeitet, sei es mit, fei es ohne Gehilfen. Bezüglich der oberen Grenze dürfen daher Güter, bei welhen der Besißer nur die obere Leitung und Aufsicht über die Wirthschaft führt, also im wesent- lihen mit fremden Arbeitern arbeitet, niht mehr unter den Begriff des Rentenguts! von mittlerem Umfang gebracht werden. Nach unten hin find dagegen folhe fleine Besißungen, welche nur aus einem Hause mit vielleiht etwas dazu gehörigem Gartenland bestehen, nicht mehr zu den Rentengütern von fleinerem Umfange zu rechnen. Auch bei diesen Gütern muß die Grundlage der wirthshaftlihen Existenz in dem Rentengut liegen, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der Besißer und seine Familienangehörigen ihre ganze Arbeitskraft aus\{ließlich auf die Bewirthschaftung des Rentenguts verwenden oder aber in der Lage sind, behufs vollständiger Beschaffung ihrer Existenzmittel nebenber auch in der Nachbarschaft Arbeit suchen zu müssen. Hier- dur ift indes niht ausgeschlofsen, daß bei der Einrichtung einer Kolonie auch die erforderlichen Handwerker (Schmied, Stellmacher, Schuhmager u. \. w.) angeseßt und ihnen, auh wenn sie nur einen geringen Landbesiß erwerben, die Vortheile des Eee zugewendet werden, da derartige dwerker ein nothwendiges Bedürfniß für die zu bildende Kolonie sind.“

Solche Rentengüter können jedoch durch Devastierung, dur Naturereignisse, durch Kulturveränderungen, durch Vereinigung mit einem größeren Gute ihre wirthshaftlihe Selbständigkeit später ver-

lieren, und diese Möglihkeit wird au für die Zukunft durg

Vorschrift des § 6 nicht gänzlich ausges{lofsen. In derartigen Fäl] würde eine Anwendung der Vorseriften des Entwurfs zu Uin träglihkeiten führen, weéhalb alsdann die C der Ane guedciper Gas niht zu beantragen oder deren Löschung herbei, ühren ift. E i Ein gleiches gilt für die Anerbengüter der Ziffern 2 und 3 dz & 1 Abs. 1. Die dahin gehörigen, ftaats\eitig auëgegebenen Rentez, güter und die Ansiedlerftellen werden jedoch nit selten von vornherei als wirtbschaftlich unselbständige Güter errihtet werden. -Dies dann der Fall, wenn die auëgewiesene Stelle garniht dazu bestimm ist, dem Eigenthümer und seiner Familie den nothwendigen Grun und Boden zu gewähren, um ihre Kräfte vorwiegend im Bs, triebe der Landwirthshaft zu wverwerthen und anderem Ver, dienst nur nebenher nachzugehen, sondern wenn fie in erster nj; ganz anderen Zwecken, z. B. als Arbeiterstelle der Ansiedelung forf, und l[andwirths{aftliher Arbeiter, dienen foll und mit etwas Lay nur deswegen versehen if, weil dem angesiedelten Arbeiter zum Baz seines Bedarfs an Feldfrühten und zur Haltung einiger Stücke Vie: Gelegenheit gegeben werden muß. Auch hier sind für die Beurthe;, lung des Begriffs der wirthscaftlihen Selbständigkeit die oben er, wähnten Ausführungen des Ministerialerlafses vom 16. November 1891 maßgebend. In solchen Fällen mangelnder wirthschaftlid Selbständigkeit erscheint es ebenfalls nicht angezeigt, die für landwirt. schaftliche Verhältnifse bestimmten Erbtheilungsvorschriften des Ent, wurfs zur Anwendung zu bringen. j

b. Wie der Rentengutsnehmer, welher vertragsmäßig zur Ex. haltung der wirthschaftlihen Selbständigkeit des Rentengutes ver pflichtet ift, von dieser Verbindlichkeit befreit werden kann, wenn de Aufrechterhaltung der wirthschaftlihen Selbständigkeit des Grundstü: überwiegende gemeinwirthschaftlihe Interessen entgegenstehen 4 dez Rentengutsgeseßes vom 27. Juni 1890), fo is es auch einen Anerbengutseigenthümer billig, daß unter gleihen Vorau seßungen die Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleiße oder deren LWschung erfolge. Man nehme beispielsweise den Fall, daß ein bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehendes Anerbengut an fstädtishe Rieselfelder grenzt, und daß in absehbarer Lei die Stadt gezwungen sein wird, den größten Theil der Gutsländereien, wenn nöthig im Wege der Enteignung, zu erwerben, wodur di; wirthschaftlihe Selbständigkeit des Gutes aufgehoben werden wird, Hier ist für eine Anwendung der Vorschriften des Entwurfs fein Raum, denn während sie bestimmt find, der Erhaltung der Ar- erbengüter vor allem im staatlihen Intereffe zu dienen, ftehßt im gegebenen Fall fest, daß das Gut im gemeinwirthscaftliden Interesse über kurz oder lang seine wirthshaftlihe Selbständigkeit verlieren wird. Eine Erbtheilung nah Maßgabe des Entwurf: ce deshalb unter diefen Verhältniffen zu unbilligen Ergebnis führen.

Vorausseßung der in Frage stehenden Bestimmungen ist da Veberwiegen gemeinwirtbhschaftlicher Interessen. Es genü also nicht das Interesse, welhes der Anerbengutseigenthümer x seine Erben oder einzelne andere Betheiligte an der Aufhebung tx wirthschaftlihen Selbständigkeit des Gutes haben, sondern es müfr dahin zielende allgemeinere Intereffen irgend welcher Art in Beträ kommen. 5

Auf den Fall der Abveräußerung von Theilen des Anerbenguit ist bei § 7 näber einzugehen.

Zu § 3.

Anerbengüter find ges{lofsene Güter 6) von wirthschaftlide Selbständigkeit. Für solhe ist das Formular IT 14 der Grurk- buhordnung vom 5. Mai 1872) niht geeignet, denn da bei seinz Anwendung alle Gruntstücke desselben Eigenthümers auf dessz Grundbuchartifkel eingetragen werden, fönnen aus der Zusammer- {reibung von Grundstücken mit Anerbengutseigenshaft und Grunt- stücken ohne solhe Verwirrung und Unzuträglichkeiten entstehen. Un diese zu vermeiden, {reibt § 3 des Entwurfs vor, daß jedes An- erbengut ein eigenes Grundbublatt nach Formular 1 (S 7 de Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872) erhalten soll. Diese Be- stimmung macht eine unbedenklihe Ausnahme von der Regel dei S 6 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wonach die Auswahl untaæ den beiden Formularen dem Ermessen des Amtsgericht? überlassen ist. Die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts für jedes Anerbengut hat zur Folge, daß die Uebertragung von Grundstüdez ohne Anerbengutseigenshaft auf das Grundbuchblatt des Anerbengutt und die Uebertragung des Anerbengutes auf das Grundbuchblatt einëé Grundstücks ohne Anerbengutseigenschaft oder auf einen Artikel unzw lässig ist. Dagegen können dem Anerbengut Zubehörstücke zugeschriebez werden, die durch die Zuschreibung Anerbengutseigenschaft erlangen 4), und ebenso fann das Anerbengut einem anderen Anerbengrt als Zubehör zugeschrieben werden. Die Vorschrift des - § 13 der Grundbuchordnung kann für Anerbengüter niht zur Anwendung g langen, weil fie geeignet ist, die mit der Einführung eines besonder Grundbuchblatts bezweckten Folgen auszuschließen oder doch zu beein:

trächtigen.

Die Anerbengutseigenschaft ist in der T1. Abtheilung des Grund- buches einzutragen, weil sie mit Nücksicht auf §8 6 und 17 des Ert wurfes zugleih den Charakter einer Eigenthumsbeshränkung im Sinn des § 11 des Eigenthums8erwerbsgeseßes vom 5. Mai 1872 besi Daß die Vorschriften der Grundbuchgeseßgebung über die Et tragungen in der zweiten Abtheilung auch für die Eintragung de Anerbengutseigenshaft zur Anwendung gelangen, ergiebt sih aus dex Grundsatze des § 3 von selbft.

Zu § 4.

Die Vorschrift des § 4 malt von dem Grundsatze, daß die Ar- erbengutseigenshaft durch Eintragung im Grundbu auf Ersuchz der na § 2 zuständigen Behörde entsteht, eine Ausnahme. In dex Falle des § 4 wird nämlich dem Willen des Anerbengutseigenthümert ein fonst nicht zugelafsener Einfluß auf die Entstehung der Anerber- gutseigenshaft eingeräumt. Auf seinen Antrag können Grundstüdt auf dem Grundbuchblatte des Anerbengutes diesem als Zubehör ju geschrieben werden und erhalten dur die Zuschreibung Anerbengutë- eigenschaft.

Zu § 5.

1) Glei der Entstehung der Anerbengutseigenshaft war au? deren Untergang an einen bestimmten, äußerlih erkennbaren Aft ¡f knüpfen. § 5 bestimmt deshalb, daß die Anerbengutseigenschaft dur Löschung im Grundbuche aufgehoben wird. Hieraus folgt u. a., daz es für die Fortdauer der Anerbengutéeigenschaft bedeutungslos ift, eine Rentenbankrente auf dem Gute laftet, oder ob deren Ablöuns stattgefunden hat (vergl. § 4 des Rentengutsgeseßes vom 7. Juli 1891: Der Löschung stebt die Nichtübertragung der Anerbengutseigen[ch2? im Sinne des § 7 ihrer Wirkung nah gleich. E

2) Die Löschung der Anerbengutseigenschaft hat nur auf Ersu& derjenigen General-Kommission zu erfolgen, in deren Bezirk E Anerbengut belegen ift 39 Ziffer 1.). Von dem Ermessen der 2 d 2 Ab. 2 genannten weiteren Behörden if die Herbeiführung Löschung niht abhängig gemacht, weil leßtere zu einer Zeit in FrÆ kommen fann, zu welcher jene Behörden außer jeder Beziehung j dem Anerbengute stehen. Es könnten ihnen alsdann für die D shafung der Unterlagen zu einer gdemaben Beurtheilung der ? Löschung rechtfertigenden Verhältnifse leiht die erforderlichen Orga Fellen, Die General-Kommission dagegen is auh bei Anerbengütt® welhe niht Gegenstand ihrer Vermittelung waren, zur Erwirk2 der Löschung und zur Würdigung der sie bedingenden Umftär* geeignet, wie sih ja au gegenwärtig bereits unter den ihr ugewieseæÆ Geschäften solche befinden, welche ähnliche wirthshaftliche Erwägun® bei Gütern, die außerhalb des eigentlihen Wirkungsfreises der Beböt® liegen, betreffen [vergl. die Ertheilung von Unschädlichkeitsatte= nah den Geseßen vom 3. März 1850 (Geseßsamml. S. 145) é vom 27. Juni 1860 (Geseßsamml. S. 384)]. Es erschien Joe angemefsen, das Ersuchen um Löschung der Anerbengutseigenscha|t_ 1 Ansiedlerstellen von der zuvorigen Anhörung der Ansiedelungskomm!!! abhängig zu machen (8 39 Ziffer 2). :

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3) Die Löschung der Anerbengutseigenschaft soll von der General- reaaiifion nur unter den Vorausfezungen des Ï 5 Say 3 beantragt werden. Diese Bedingungen entsprechen, wie hon erwähnt, den im & 2 Abs. 3 festgeseßten, wenngleich der Wortlaut beider niht völlig übereinstimmt. Diese Verschiedenheit erklärt sih daraus, daß für die Löschung der Anerbengutseigenshaft nur Güter in Frage kommen fönnen,? welhe ihre wirtbschaftliche Selbständigkeit nahträglih ver- loren haben, denn wenn fie bereits bei ibrer Begründung oder beim Inkraftireten des Entwurfes eine wirthschaftlihe Selbständigkeit nicht besaßen, findet in Gemäßheit des § 2 Abs. 3 eine Eintragung der Anerbengutseigenshaft überhaupt nicht statt (vergl. die Begründung zu § 2 Ziffer 3). Die General-Kommission wird die Löschung nur dann zu erwirken baben, wenn sie nah sorgfältiger Erwägung aller in Betracht kommenden wirthschaftlichen Gesichtspunkte und unter Be- atung der in der Begründung zu § 2 Ziffer 3 bezeichneten Vor- schriften des zum: Rentengutsgeseße vom 7. Juli 1891 ergangenen ministeriellen Ausführungserlafses vom 16. November 1891 die Ueber- zeugung erlangt, daß die Vorschriften des Gesetzes in einem Einzelfalle niht mehr anwendbar erscheinen. Hauptfächlich werden Aenderungen des Wirthschaftsbetriebes zu Löschungen der Anerbengutseigenschaft Anlaß geben. O E

Gewöhnlih wird der Eigenthümer bei der General-Kommission die Erwirkung der Löschung beantragen; Voraussetzung des Ersuchens um Löschung ist fein Antrag jedoch nicht.

4) Die Anerbengutseigenshaft dauert vom Augenblicke ibrer Ent- stehung 2 Abs. 1, § 4 des Entwurfes) bis zu ihrer Löschung im Grundbuch 5), der, wie {hon erwähnt, die Nichtübertragung nah Vorschrift des § 7 ihrer Wirkung nah gleisteht. Die Anerbenguts- eigenschaft ist für die Anwendung der Vorschriften des Entwurfes die unbedingte Vorausfeßung 1 Abf. 1). Hierzu ist folgendes Nähere zu bemerken. Wie schon in der Begründung zu § 1 unter Ziffer 2 ausgeführt ift, heiden zunähst sämmtliche Erbanfälle, die sih vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des Entwurfes ereignet haben, aus

deren Geltungëbereihe aus. Weiter fann aber auch von einer An-

wendung der Bestimmungen des Entwurfes nur dam die Rede sein, wenn die Anerbengutseigenshaft zur Zeit des Erbanfalles bestand, denn dur den Erbanfall erwirbt der Berufene nah Maßgabe des geltenden Rechtes entweder die Erbschaft unmittelbar oder ein Recht auf den Erwerb der Erbschaft. War nun im Augenblicke des Erb- anfalles das Nachlaßgrundftück mit Anerbengutseigenschaft nit ver- seben, so bestimmt sh auch der Inhalt des mit dem Erbanfalle erworbenen Rechtes niht nach den Vorschriften des Entwurfes, sondern nach dem allgemeinen Erbrehte. Aus diesem Grundsatze ergeben fih unter anderen folgende. Konsequenzen :

a. Hat die zuftändige Behörde 2 Abs. 2) die Eintragung der Anerbengutseigenshaft beim Grundbuchrihter nachgesucht und stirbt der Eigenthümer des Gutes vor Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche, fo finden die Vorschriften des Entwurfes keine An- wendung, auch wenn die Anerbengutseigenschaft zur Zeit der Erbtheilung im Grundbuche vermerkt ift.

b. Beantragt der Eigenthümer eines Anerbengutes beim Grund- buchrichter die Zuschreibung von Zubehbörstücken zu dem Anerbengute (S 4) und stirbt er, bevor die Grundstückde dem GrundbuHblatte zu- eschrieben sind, so erstreckt sich die nach Maßgabe der Entwurfs- Piisuriinioen vorzunehmende Erbtheilung nur auf das mit dem Ver- merke der Anerbengutseigenshaft versehene Anerbengut, niht aber auf die antragsgemäß zuzushreibenden Parzellen, auch wenn diese zur Zeit der Erbtheilung dem Grundbuchblatte des Anerbengutes als Zubehör S waren und damit selber Anerbengutseigenschaft erlangt atten.

5) Das Verfahren bei Löschung der Anerbengutseigenschaft regelt sih nach den für Löschungen in Abtheilung TT des Grundbuches maß- gebenden Bestimmungen.

Zu S 6.

Der Vorschrift des § 6 des Entwurfes if bereits in der Ein- leitung gedaht und darauf hingewiesen worden, daß sie eine wihtige Ausnahme von dem im § 9 ausgesprochenen Grundsatze bilde, wonach das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeêwegen zu verfügen, durch die Vorschriften des Gesetzes nicht berührt werden folle. Es ist auh bereits bemerkt worden, daß die Bestimmung sich als eine Ausdehnung des § 4 des Rentenguts- gesetzes vom 7. Juli 1891 darstellt. Dur leßteren ist die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Renten- gutes sowie die Veräußerung von Theilen deëselben für die Dauer des Bestehens der Rentenbankrente von der Genehmigung der General-Kommission abhängig gemacht. „Diese Vorschrift ist niht allein im finanziellen Interesse des Staates, sondern auch im allgemeinen wirthschaftlihen Interesse gegeben, um eine Garantie für die dauernde Erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit zu schafen“ (Minist. - Ausführungserlaß zum Rentengutsgeseze vom 7. Juli 1891). Den leßteren Zweck vermag die Bestimmung jedo offensihtlich nur unvollkommen zu erfüllen, denn da die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Eigenthümers an die Dauer des Be- stehens der Rentenbankrente geknüpft ist, steht nah deren Tilgung und diese ist durch Kapitalsablösung bereits nach Verlauf von zehn Jahren seit der Begründung des MRentengutes zulässig (S 6 Ziffer 4 des Rentengutsgeseßes vom 7. Juli 1891), die Aufhebung der wirthshaftlihen Selbständigkeit und die Zertheilung des Rentengutes im freien Belieben des Rentengutseigenthümers. Dieser Rechtszustand entspricht niht den fozial- und wirthschaftspolitishen Zwecken, welche die auf Vermehrung der wirthschaftlich selbständigen länd- lihen Besißungen gerichtete Nertena gel gung verfolgt. Wenn der Staat seinen Kredit in umfassendem Maße in den Dienst der Rentengutsbildung stellt, wenn er nicht nur, wie bislang nah dem Gesetze vom 7. Juli 1891, zur Begründung des Rentengutes einmalig Mittel gewährt, sondern in dem vom Entwurfe vorgesehenen Umfange zur Ablösung der Erbschulden seine Vermittelung dem Anerbenguts- eigenthümer dauernd zu gute kommen läßt, so kann er nit zugeben, daß nah kurzer Dauer, längstens nach wenigen Jahrzehnten, der Erfolg seiner Bestrebungen durch die Willkür der mit allen Vor- theilen der Rentengutsgesezgebung bedahten Rentengutseigenthümer vereitelt werden kann. Die Staatsregierung muß vielmehr das größte Gewicht darauf legen, daß die Erhaltung der mit staatlichen Mitteln geschaffenen und bedachten Nentengüter, denen sich die Ansiedlerstellen anschließen, sichergestellt wird, und muß mit der größten Entschiedenheit Maßnahmen ins Auge fassen, welche die Grua dieses Zieles nah Möglichkeit gewährleisten. Dahin gehört neben den übrigen Be- stimmungen des vorliegenden Geseßentwurfes eine Ausdehnung der Vorschrift des § 4 des Rentengutsgesezes vom 7. Juli 1891, wie sie im § 6 zum Ausdrucke gelangt ist. eabsihtigt wird, die Aufhebung der wirthschaftlißen Selbständigkeit des Gutes zu verhindern, und zwar für die Dauer der Anerbengutseigenshaft. Ist leßtere verloren, so fehlt auch das Interesse an der Erhaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes. Zur Erreichung des bezeihneten Zweckes ist im § 6 des Entwurfes bestimmt, daß die Zertheilung des Gutes, die Abveräußerung von Theilen und die Veräußerung des ganzen Gutes an die Genehmigung der Generalfommission geknüpft sein sollen. Ohne "diese Genehmigung sollen die bezeihneten Rechhts- handlungen nichtig fein. Ob fie Verfügungen unter Lebenden oder von Todeswegen darstellen, is für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 6 belanglos. ;

Daß durch die Zertheilung des Anerbengutes und durch die Ab- veräußerung einzelner Theile die wirthschaftlihe Selbständigkeit des Gutes aufgehoben werden fann, bedarf einer weiteren Ausführung niht. Auch § 4 des Rentengutsgeseßzes vom 7. Juli 1891 erwähnt dieje Maßnahmen und enthält die weitere Bestimmung, daß die Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit des Gutes überhaupt rechtéwirksam nur mit Genehmigung der General-Kommission erfolgen könne. Im Gesetzentwurf ist von einer solcher allgemeinen Fafsung

bstand genommen und nur für den Fall der Veräußerung des ganzen Gutes die Genehmigung der General - Kommission vorgeschrieben. Dabei ift in Erwägung gezogen, daß die Maßnahmen, welche zur Aufhebung der wirthscaftlihen Selbständigkeit des Gutes führen können, f keineswegs auf die Zertheilung des Gutes, die Ab-

veräußerung einzelner Theile und die Veräußerung des ganzen Gutes beshränken, sondern mannigfaher Art sind. Da fie aber theilweise aus\{ließlich auf wirthshaftlihem Gebiete liegen und des Charakters von Rechtshandlungen entbehren, so ist in geben Fällen die Be- stimmung im §4 des Rentengutësgeseßes votn 7. Juli 1891, nach welcher ihre Rechtswirksamkeit an die Genehmigung der General- Kommission geknüpft ist, bedeutungslos. Auch mit polizeilihen Maß- regeln fann unwirtbschaftlichen Maneliaen des Eigenthümers, vor allem wenn sie, wie z. B. die Einstellung des landwirthschaftlichen Betriebes, in einem Unterlassen bestehen, mit sicherem Erfolge nicht entgegengetreten werden. Der Geseßentwurf hat deshalb im S 6 neben der Gutsparzellierung nur dasjenige Rechtsgeschäft berücsichtigt, welches besonders bäufig der Aufhebung der wirthschaftlihen Selbft- ständigkeit der Anerbengüter im Wege der Aufsaugung durch den Großgrundbesit dienen könnte, nämli die Veräußerung des ganzen Gutes. Auch sie foll gleich der Zertheilung des Gutes und der Ab- veräußerung einzelner Gutstheile rechtswirfsam nur mit Genehmigung der General-Kommission vorgenom:aen werden können. Um aber eine ungerechtfertigte, zu weit gehende Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers zu vermeiden, ift ausdrüdcklich vorgeschrieben, daß die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn Thatsachen die Aa- nahme rechtfertigen, daß die wirthschaftlihe Selbständigkeit des An- erbengutes durch Vereinigung mit einem größeren Gute aufgehoben werden wird. Zur Versagung der Genehmigung genügt also nicht hon der Umstand, daß der Erwerber des Anerbengutes ein Grofß- tg d ist, sondern es müssen weitere Momente vorliegen, aus denen fi schließen läßt, daß die Veräußerung zum Zwecke der Vereinigung des Anerbengutes mit einem größeren Besitze vor- genommen werden soll.

Für die Handhabung der Vorschriften des § 6 des Entwurfs sind im übrigen dieselben wirths{haftlihen Grundsäße maßgebend, welhe für die Auëführung des § 4 des Rentengutsgeseßes vo 7. Juli 1891 in Betracht kommen. Sie werden in den zu erlassenden Ausfübrungsbestimmungen besonder2 Berücksichtigung finden. Hier sei noch hervorgehoben, daß gegen Anordnungen der General-Kommission, welche in Gemäßheit des S 6 Abs. 1 und 2 des Entwurfs erlaffen werden, den Betheiligten das Recht der Beshwerde an den Minifter für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zusteht 39).

Die Eigenthümer der vor Inkraftireten des Entwurfs be- gründeten oder rentenpflihtig gewordenen Rentengüter und Ansiedler- stellen waren den Verfügungsbeschränkungen des § 6 Abs. 1 und 2 niht zu unterwerfen.

Die Vorschrift des § 4 des Nentengutsgeseßes vom 7. Juli 1891 und die vertragëmäßigen Beschränkungen, denen der Gutseigenthümet in Rentenguts- und Ansiedlungsverträgen unterworfen wird, werden durch den Entwurf nicht berührt.

M Es

1) Der Anerbenguts8eigenthümer, welher Theile seines Gutes von dessen Grundbuchblatt abschreiben laffen will, ist nah § 6 Abf. 1 an die Genehmigung der zuständigen General-Kommission gebunden. Der Grundbuchrihter darf die Abschreibung deshalb nur dann vor- nehmen, wenn der Antragsteller diese Genehmigung beibringt (vergl. Begründung zu § 6).

2) Das abzufchreibende Trennfstück des Anerbengutes hat glei diesem Anerbengutseigenschaft und kann gemäß § 3 auf ein besonderes Grundbuchblatt als selbständiges Anerbengut übertragen oder gemäß § 4 auf Antrag des Eigenthümers als Zubebörstück dem Grundbuch- blatt eines anderen Anerbengutes zugeschrieben werden. Wird leßteres vom Eigenthümer nicht beabsichtigt und entspriht auch die erste Alternative seinem Willen nit, weil das Trennstück vielleicht auf das Grundbuchblatt eines Gutes ohne Anerbengutseigenschaft als Zubehör oder als selbständiger Bestandtheil übertragen oder auf einen Artikel des Grundbuches überschrieben werden soll, so muß zur Herbeiführung der gewünschten Umschreibungen dem Grundbuchrichter die Erklärung der zuständigen General-Kommission vorgelegt werden, daß für das Trennstück die Anerbengutseigenshaft niht mit zu übertragen - sei. Eine solche Erklärung, welche in ihrer Wirkung dem Ersuchen um Löschung der Anerbengutseigenschhaft gleihtkommt (S 5), fann nur ab- gegeben werden, wenn die für die Löschung vorgeschriebenen Voraus- seßBungen vorliegen; dann aber muß fie auch ausgesprochen werden. Zur näheren Erläuterung der Bestimmung is auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 3 und § 5 zu verweisen.

Zu § 8.

Die Vorschrift des § 8 entspricht den analogen Bestimmungen der Grundbuchgesezgebung (vergl. §S 57, 121 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872). Sie enthält ‘den Zusaß, daß in allen aufge- führten Fällen also auch dann, wenn eine andere Behörde die Eintragung der Anerbengutseigenshaft nahgesucht hat 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3) diejenige General-Kommisfion, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist, von den Aenderungen des Grundbuches benah- richtigt werden muß. Diese Anordnung war erforderlih, um den General-Kommissionen 39 Ziffer 1) die Erfüllung der ibnen aus & 5—7 erwachsenden Aufgaben zu ermöglichen.

Zu § 9.

Dem in der Einleitung erörterten und in den Bemerkungen zu 8 6 wiederholt hervorgehobenen Grundgedanken des Entwurfs, daß das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, dur die Bestimmungen des Entwurfs nit berührt werden folle, ist im § 9 aus Zweckmäßigkeitsgründen besonderer Ausdruck gegeben (vergl. Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel § 27). Die Einschränkungen des Prinzips, welche fich aus § 6 sowie mittelbar aus §S§ 25 und 29 ergeben, sind bei der Begründung der betreffenden Bestimmungen erörtert.

Zu § 10.

8 10 des Entwurfs bestimmt den Inhalt des Anerbenrechts und den Kreis der anerbenberehtigten Personen. |

1) Das Anerbenreht stellt sih dar als ein gegen die Miterben gerihteter persönliher Anspruch des Anerben auf Ueberlassung des Anerbengutes bei der Erbtheilung. Dabei regeln sich der Anfall und der Erwerb der Erbschaft nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts. Die Gründe, welche für diese Konstruktion maßgebend ge- wesen sind, wurden bereits in der Einleitung erörtert; hier sei zur Erläuterung des als „Anerbenrecht“ bezeichneten obligatorishen An- spruchs des Anerben nur Folgendes hervorgehoben. i

Das Anerbenreht sezt voraus, daß zu einem Nachlaß ein An- erbengut gehört, daß der Erblasser von mehreren Personen, unter denen sih ein Anerbenberehtigter befindet, beerbt wird, und endlich, daß vom Erblasser eine den Grundsäßen des Entwurfs widersprehende Verfügung von Todeswegen niht getroffen ist. Das Anerbenreht beschränkt sich somit niht auf den Eintritt der geseßlihen Erbfolge. Es soll auch bei der testamentarischen Erbfolge dann zur Anwendung fommen, wenn der Inhalt der Verfügung von Oen nicht etwa dem Ausdrucke, sondern dem Ergebnijse nah mit den Bestimmungen des Entwurfs übereinstimint. Im Einzelfalle zu entscheiden, ob eine „entgegenstehende Verfügung von Todeswegen“ im Sinne des § 10 vorliegt, if Sache der Interpretation.

Das Anerbenrecht kann vererbt werden 15 Abs. 2) und auch auf den Vermächtnißnehmer übergehen. Dagegen is es durh Ver- fügungen unter Lebenden im Wege der Sondernachfolge und des Grb- schaftskaufes niht übertragbar 15 Abs. 1), denn das würde mit der Tendenz des Entwurfs niht vereinbar sein. Die Ausschlagun der Erbschaft zieht natürlich den Verlust auch des Anerbenrehts na sih, weil nur ein Erbe Anerbe sein kann, während ein Verzicht auf das Anerbenreht ohne gleichzeitige Ausshlagung der Erbschaft statthaft ift. aaa Folgen einer folchen Erflärung regelt § 15 Abs. 3 des Entwurfs.

2) Zu den anerbenberechtigten Personen zählt der Entwurf nah Vorgang der Landgüterordnungen von Westfalen (§8 15, 23) und Schlesien 13) auh die Geschwister des Erblassers. Diese vom Anerbenreht auszuschließen, lag kein Grund vor, da für defsen Ein- führung vor allem das staatlihe Interesse an der Erhaltung der Güter aus\chlaggebend gewesen ift.

Uneheliche Kinder sind nur insoweit anerbenberechtigt, als ihnen ein Erbrecht gegenüber dem Erblasser zusteht, denn die Anerben- berechtigung seßt, wie shon erwähnt, die Berufung zur Erbschaft voraus. Uneheliche Kinder der Erblafserin und jeder weiblichen An- erbenberehtigten find mithin anerbenberechtigt, insofern sie nah dem geltenden allgemeinen Erbrehte als Intestaterbberehtigte in Betracht tfommen. Eines besonderen Ausdruckes dieser sich aus allgemeinen Rechtsregeln ergebenden Grundsäße bedurfte es im Entwurfe nicht.

Das Anerbenreht des Ehegatten ist im § 31 des Entwurfes eregelt.

E Auch den Ascendenten des Erblassers das Anerbenrecht zu ge- währen, erschien nicht angebracht, denn dann könnte leiht der Fall ein- treten, daß das Gut an eine zu dessen Bewirthschaftung niht mehr fähige Person fäme troß des Vorhandenseins nahe verwandter, beffer geeigneter Wirthe. Nach den Landgüterordnungen find die Ascendenten gleichfalls niht anerbenberechtigt.

Zu § 11.

Die Reihenfolge der anerbenberechtigten Personen ift für den- Geltungsbereiß des Entwurfes in folgender Weise geregelt: Die Perfon des Anerben fann in erfter Linie durch Vereinbarung der Be- theiligten bestimmt werden. Soweit dies niht geshehen ift, find, was zunächst die Berechtigung der Nachkommen des Erblaffers angeht, für die Geltungsgebiete der Höfegeseße und Landgüterordnungen die entsprehenden Vorschriften dieser Gesege aufrecht erhalten und für den übrigen Geltungsbereih des Entwurfes einheitlihe Bestimmungen getroffen. Die leßteren sind im Interesse einer Vereinfahung der Rechtêregeln nicht gleichzeitig auch auf die Gebiete der Höôfe- und Landgüterordnungen ausgedehnt, um nicht den Vorschriften des geltenden allgemeinen Rechtes und denen der Höfe- und Landgüterordnungen noch als weitere Erbtbeilungsvorschrift diejenige des Entwurfes hinzu- zufügen. Ob die besonderen Bestimmungen des Entwurfes oder die Vorschriften der Höfegeseze und Landgüterordnungen Anwendun finden, und welches Gefeß leßteren Falls Plaß greift, bestimmt id nah dem Domizil des Erblafiers zur Zeit seines Todes.

Im § 11 Abf. 2 und 3 find im wesentlichen diejenigen Be- stimmungen zum Ausdruck gebracht, welhe sich in den Landgüter- ordnungen der eigentlihen Rentengutsprovinzen vorfinden (Brandenburg S 11, Stlesien § 11). Dabei ist angenommen, daß diese Vorschriften den Anschauungen der Betheiligten in den vor allem in Betracht kommenden öftlihen Provinzen am meisten entsprehen, und daß deren Einführung, besonders auch im Hinblick auf § 33 Abf. 1 des Ent- wurfes, zu Bedenken keinen Anlaß geben könne. Es wurde nicht ver- fannt, daß, wenn Erbtheilungsvorschriften für den gesammten ländlichen Grundbesitz in Frage ständen, eine Regelung der Reihenfolge der Anerbenberechtigten nur nah Maßgabe der in den einzelnen Landes8- theilen herrshenden, durch svezielle Erhebungen festzustellenden Rechts- anshauungen und Rechtsgewobnheiten würde erfolgen fönnen. Allein vorliegend handelt es fh um Renten- und Ansiedelungsgüter und damit in rechtliher und wirthshaftliher Hinsicht um ganz besondere, von den allgemeinen abweihende Verhältnisse. Daß es bier nicht angezeigt fein würde, die Rehtsanschauungen der Rentengutserwerber und Ansiedler über die Reibenfolge der Anerbenberechtigten zu erforschen, um nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen die geseßlichen Vor- schriften zu gestalten, ift in der Einleitung bereits hervorgehoben worden. Auch der naheliegende Gedanke, nach Vorgang der Land- güterordnung für Hessen-Cafsel 18) einem Familienrathe die Be- stimmung der Perfon des Anerben zu übertragen, ift fallen gelassen, weil die Bildung eines folhen Familienrathes bei den, größeren Theiles aus anderen Gegenden eingewanderten Rentengutsnehmern und Ansiedlern auf unüberwindlihe Schwierigkeiteu stoßen würde.

Die Vorschriften der Landgüterordnungen für Westfalen § 14 und für Schleswig-Holstein § 13, daß durch Eintragung in die Land-

üterrolle für ein Landgut das Minorat bestimmt werden kann, Linen in Gemäßheit des § 40 des Entwurfs für Anerbengüter nicht zur Anwendung.

Zu § 12.

Die Vorschrift des § 12 gilt auch in denjenigen Landestheilen, für welhe Höfe- und Landgüterordnungen erlaffen sind.

8& 12 enthält gegenüber den entsprehenden Vorschriften der Land- güterordnungen zwei Abweichungen :

1) Die dort angeführten Gründe der Entmündigung (Geistes- krankheit und Vershwendung) sind gestrihen, um die Anwendbarkeit der Bestimmung au für den Fall zu sichern, daß durch die Reichs- geseßzgebung eine Gntmündigung wegen Trunksucht eingeführt werden sollte, wie dies nah § 14 Ziffer 3 des Entwurfes eines Bürgerlichen Geseßbuches II. Lesung in Aussicht genommen ist.

2) Nicht der Zeitpunkt der Erbtheilung, sondern der des Todes des Erblassers soll entscheiden, denn der erstere Zeitpunkt if un- bestinmt und sein Eintritt hängt wesentlih von dem Verhalten der Erben ab. Eine Ausnahme ift jedoch für die Fälle des § 31 Abs. 5 und 6 zugelaffen.

Zu § 13.

§ 13 des Entwurfes, der ebensê wie §8 12 und 14 für den ganzen Geltungsbereißh des Entwurfes Anwendung findet, entspriht im Satze 1 dem § 13 der Landgüterordnung von Schlesien. Zu be- merken ist, daß die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn nur ein Bruder oder nur eine Schwester vorhanden sind und mit anderen in derselben Inteftaterbrehtsklasse erben.

Die Ascendenten des Erblassers sind nach dem Entwurfe nicht anerbenberechtigt. Da nun das Anerbenrecht nur besteht, wenn der Anerbe Erbe geworden ist, so kann das Vorhandensein erbberechtigter Ascendenten auf den Eintritt des Anerbenrehtes in mannigfacher Weise einwirken.

1) Nah gemeinem Rechte können, wenn Ascendenten in der IT. Intestaterbrehtsklasse erben, neben ihnen nur vollbürtige Ge- s{wister und deren Descendenten I. Grades als anerbenberechtigt in Betracht kommen. Halbbürtige Geschwister und deren Descendenten sowie Descendenten vollbürtiger Geshwister im I1. oder ferneren Grade werden durch Ascendenten des Erblassers vom Erbrechte und damit auch vom Anerbenrehte ausges{lossen.

2) In der Il. Klafse des Preußischen Allgemeinen Landrechts erben die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Sie schließen also vollbürtige und halbbürtige Geschwister und deren Descendenten vom Anerbenreht aus.

Weiter mag erwähnt werden, daß in dem Gebiete des gemeinen Nechtes auch entferntere Nachkommen von Geschwistern durch andere Verwandte näheren Grades, welche gleich ihnen in der IV. Intestat- erbrehtsflasse zur Erbschaft berufen werden, vom Anerbenrehte aus- ges{chlossen werden können.

Die vollbürtigen Geschwister und deren Nachkommen follen nah § 13 Say 2 den halbbürtigen und deren Nachkommen im Anerben- rechte vorgehen. Diese Bestimmung hat für einige Partikularrehte Schleswig-Holsteins Bedeutung.

Zu S 14,

Analoge Bestimmungen finden sih in den Landgüterordnungen von Brandenburg § 12, Schlesien § 12, Schleswig-Holstein § 19, (abweichend Hannover § 20, Westfalen § 16). Bei Vorhandensein mehrerer Anerbengüter ist für den Begriff eines Anerbengutes die Eintragung im Grundbuche entscheidend (vergk. § 3).

Be Ausnahme von der Vorschrift des § 14 enthält § 31

Zu S 15.

u § 10 Ziffer 1 der Begründung ist von dem rechtlihen Charakter des Anerbenrechtes die Rede gewesen. Dort ist bereits hervorgehoben, daß eine Uebertragung des Anerbenrehtes unter Lebenden der Natur dieses Rechtes nicht entspricht, denn es ist die Absicht des ley dem Anerben durch günstige Erbtheilungsvorschriften die Erhaltung des Gutes in wirthschaftliher Selbständigkeit zu ermöglichen, niht aber soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sein Anerbenrecht zum Gegen- stande gewinnsüchtiger Spekulationen zu machen. § 15 Abs. 1 ver: