des Anerbenrehtes dur Verfüg ingularfuccession und des Erbscha einen Landrecht der Käufer vermögensrechtliher obli-
bietet deshalb die Uebertragu unter Lebenden im Wege der S E bei m g Ene A Univerfalsuccessor des Anerben wird. dtli atorisher Anspruch kann dagegen das Anerbenrecht Theil eines Na- afses sein und durch Vererbung auf die Rehténacfolger des Erblafsers übergehen oder durch Vermächtniß übertragen werden. her Erläuterung der hiermit in Verbindung stehenden Fragen bedürfen folgende Fälle einer besonderen Hervorhebung: -
a. Schlägt ein Anerbe die Erbschaft aus, so geht er seines Anerbenrechtes (§ 10) selbstverftändlih verlustig; es kommt der nächste Anerbenberechtigte — die Reihe, der ih aus den Vorschriften der
11 bis 14 ergiebt. : 9 b. Schlägt tin Anerbe die Erbschaft nit aus, fondern erwirbt er sie unmittelbar durch die Berufung oder durch Erbschaftsantritt, verzichtet er aber auf sein Anerbenrecht, weil er aus irgend einem Grunde das Anerbengut nit übernehmen will, fo geht sein Anerben- ret gleichfalls auf den nähhiten Anerbenberechtigten über (§ 15 Abs. 3).
c. Erwirbt der Anerbe die Erbschaft nicht unmittelbar dur Berufung und stirbt er, bevor er sie angetreten hat, so kommen die Grundsätze des geltenden allgemeinen Rechtes über die Transmission
g j d. Erwirbt der Anerbe die Erbschaft und verzihtet er auch auf eúrecht nit, so ift ein dreifaher Fall zu erörtern : . Er E E er E ob er von seinem Anerken- rechte Gebrauch machen will; : : ree nachdem er érflärt hat, von seinem Anerbenrechte Gebrauch machen zu wollen, aber vor der Erbauseinander-
Zur näheren
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fein Anerb a
. er stirbt, nahdem er erklärt hat, von seinem Anerbenrehte Gebrau machen zu wollen, und nach der Erbtheilung, aber vor der Eintragnng seines Eigenthums am Anerbengute.
In diesen 3 Fällen sollen nach § 15 Abs. 2 die Erben des
Anerben an seine Stelle treten, und zwar mit der Maßgabe, daß bei
der unter ihnen stattfindenden Theilung die Vorschriften des Ent-
wurfes zu beahten sind. Besonderer Hervorhebung bedarf es faum, daß der Anerbe in leßterer Beziehung von Todeswegen anderweite
Bestimmungen zu treffen befugt is (§8 9).
1) Die Erklärung des Anerben, ob er von seinem Anerbenrechte Gebrau machen will oder nit, ift für ibn wie für seine Miterben pon der größten Bedeutung (vergl. § 15 Abs. 3). war _ l in Erwägung zu ziehen, ob es zweckmäßig sei, eine Vorschrift dabin zu erlaffen, daß eine derartige Erflärung nur in bestimmter Form ab- : Betreffs der Erklärung des Anerben, von seinem liegt ein Bedürfniß für eine
Es war deshalb
geben werden fönne. nerbenrechte Gebrauch machen zu wollen, edü r solhe Vorschrift niht vor. Sie würde zu einer Belästigung des An- erben führen und die Vorschriften des Entwurfes in den Kreisen der Betheiligten unbeliebt machen, während eine Klarftellung der Ver- bâltnifse dur sie doch nicht erreiht werden würde, da ein Zwang zur Abgabe der Erklärung obne Antrag eines Miterben nicht angängig ift, und die Unterlassung der Erklärung weder dem Anerben noh seinen Erben Nachtheil bringen würde (vergl. § 15 Absf. 2). Anders liegt die Sache rücksichtlih der Erklärung des Anerben, von seinem Anerben- rehte feinen Gebrauch machen zu wollen. Hier ist, um den Anerben vor der (Frklärung unüberlegter Verzichtsleistungen zu bewahren und um auch den Miterben die wünshenswerthe Gewißheit über den Eintritt / seßten Verzichtsfolgen zu verschaffen, die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Sat 1 getroffen worden. Somit kann der Anerbe die Erklärung, von seinem Anerbenrehte Gebrauch machen zu wollen, in beliebiger Form abgeben. Si a oder stillschweigend abgegeben, ebenso wie die Erklärung, von dem An- erbenrechte keinen Gebrauch maden zu wollen, zur Vermeidun Unzuträglichkeiten niht widerrufen werden können (§ 16
der im § 15 Abs. 3 festge
Sie soll aber, ob auêédrücklich
2) Die Miterben haben, wie {hon erwähnt, ein berechtigtes Interesse daran, daß nach dem Erbanfalle baldigst festgestellt werde, ob der Anerbe von seinem Anerbenre{te Gebrauchß machen will oder Es mußte ihnen deshalb die Möglichkeit gegeben werden, den Anerben zur Abgabe einer Grklärung über die Ausübung seines An- erbenrebtes zu zwingen. Zu diesem Zwede sind die Vorschriften des S 16 Abf. 2 bis 6 erlassen, zu deren Erläuterung Folgendes zu be-
Antragsberechtigt ist jeder Miterbe des Anerben. e
Das - für das Verfahren zuständige Nachlaßgeriht ift dasjenige Amtsgericht, in defsen Bezirke der Erblasser seinen leßten persönlichen Gerictsftand hatte. : S
Der Anerbe hat innerhalb der ihm gerichtsseitig gestellten Frift dem Nachlaßgerichte eine schriftlihe oder mündliche Erklärung darüber abzugeben, ob er von seinem Anerbenrechte Gebrauch machen will. Unterläßt er diese Erklärung, so soll angenommen werden, daß er auf sein Anerbenrecht verzihtet, und das Anerbenrecht damit auf den nächsien Anerbenberehtigten übergeht. n j Regel der Willensmeinung des Anerben, welcher si troß der gericht- lichen Aufforderung nicht erklärt hat, entsprechen. i: /
Mit Rüdcksiht auf die Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Aus- . P. O. vom 24. März 1879 (Geseßsamml. . 281 f.) ift in den Fällen des Abs. 4 die Zustellung durch öôffent- inntmachung zugelassen. Auf diese finden die Bestimmungen ilprozeßvrdnung entsprehende Anwendung.
b und welhe Ueberlegun
Diese Annahme wird in der rungêgeseßes zur Z
frist dem Anerben zusteht, ergiebt sich aus den Vorschriften des allgemeinen Rechtes. Da diese durch den Entwurf niht geändert werden follen, war die Anordnung noth- die rom Nacblaßgerichte auf mindestens 2 Wochan fest- zuseßzende Grfklärungéfrist nicht vor Ablauf der geseßlichen Ueber- [egungéfrift enden darf. In denjenigen Gebietëtbeilen, in welchen eine geseglide Ueberlegungéfrift nit besteht, sondern dem Erben eine Ueberlegungéfrist nur auf Antrag gewährt wird, kann der Fall vor- kommen, daß vor Ablauf der dem Anerben geseßten Erklärungsfrist eine Ueberlegungéfrift beantragt und über das Ende der Erflärungs- bewilligt wird. Alsdann verlängert fih die leßtere bis zum Ablaufe der Ueberlegungéfrift. Ein Antrag auf Bewilligung d erlegungéfrist, welcher erft nach Ablauf der Erklärungsfrist it keine Berücksichtigung. —
Die Frist, welde dem Anerben zur Erklärung vorgeschrieben wird, beginnt mit der Zustellung der gerihtlihen Aufforderung.
3 enn für den zum Anerbenrechte Berufenen ein Vormund stellt ift, fo foll ein Verzicht auf das Anerbenrecht nah t der Genehmigung des Vormundschaftsgerihtes bedürfen.
m: weiter die Möglichkeit, daß der Vormund dur Nichterklärung
inn des § 16 den Verlust des Anerbenrechtes für sein üntel berbeiführt, im Interesse des leßteren thunlichst einzuschränken, das Nachlafgeriht von der an den Vormund erlafsenen Auf- Vo1 unverzüglih Mittheilung machen, damit dieses auf eine fsachgemäße Entschließung des Vor- mundtes hinzuwirken in der Lage ift.
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Z T oder Pfleger be E c
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Vormundschaftsgerichte
Nach gemeinem Rechte wird jeder Miterbe dur den Erwerb der A mer der Nachlaßgrundstücke nah Maßgabe Das persönliche Recht des Anerben, von den des Anerbengutes unter den vom Entwurfe fönnte somit im Geltungs- bauéeinandersezung durch jede
seines Grbantheiles. Miterben tie Ueberlafsun vorgesehenen Bedingungen z# verlangen, ije tes azmeinen Redtes vor der Gr i gévollftreZung in den ideellen Antheil eines Erben am Anerben- gute vereitelt und au durch jeden Miterben auf das erheblihste be- einträhtigt, ja vêlsig islusorisch gemacht werden, sobald die Ver- éuïerung oder Belastung eines iteellen Eigenthumsantheiles am Anertengutez seitens eines Miterben ftattfände. würde der Anerbe zwar einen o
In leßterem Falle bligatorishen Entshädigungganspruh gegen ten betreffenden Miterben haben; die Veräußerung oder Be- afiung würde aber selbft dann niht anfechtbar sein, wenn der Kontrahent des Miterben zur Zeit des Vertragsschluses von ter An-
erbengutécigenshaft tes Gutes oter vom Anerbenrechte des Anerben
enntniß gehabt hätte. Um solchen Gefährdungen des Anerbenrechtes E E nach den Grundsäßen des Preußischen Allgemeinen Landrechtes über die in der Einleitung besprohene Rechtsstellung der Miterben zu deg einzelnen Nachlaßgegenständen ausges{lossen sind, bestimmt § 17 Abs. 1 des Entwurfes, daß bei Vorhandensein mehrerer Grben, von denen einer anerbenberechtigt ist, bis zur Erb- auseinandersezung Verfügungen über das Anerbengut nur von sämmt- lihen Erben gemeinsam getroffen werden können, und daß dem einzelnen Erben in einem folhen Falle ein seiner Verfügung unter- stellter Antheil am Anerbengute niht zukommt, womit zuglei die Zwangsvollstreckung in diese Antheile ausgeschlossen ist. Diese Vor- schrift enthält gegenüber den Bestimmungen des gemeinen Rechtes eine Verfügungsbeshränkung der Miterben, welhe nah Abs. 2 unbeschadet der Bestimmungen des bestehenden Rehtes in Wegfall kommt, wenn infolge Verzichtes aller Anerbenberechtigten auf das Anerbenrecht die Vorschriften des Entwurfes niht zur Anwendung gelangen.
Steht das Anerbengut bis zur Erbauseinanderseßzung der Ge- sammtheit der Erben zu, so bedarf es einer Regelung der Frage, auf wessen Rehnung die Verwaltung und Bewirthschaftung des Gutes bis zur Beendigung der Erbauseinandersezung zu erfolgen hat. Die erforderlihe Vorschrift ift im § 17 Abs. 3 gegeben worden.
Zu 8S 18, 19 im Allgemeinen.
Die §§ 18, 19 regeln die Feststellung des Anrechnungswerthes des Anerbengutes. Während die Landgüterordnungen von Westfalen § 17, Brandenburg § 13 und Swlesien § 14 den Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrages festseßen, ist im Entwurfe im Anschluß an die Bestimmungen des Hannoverschen (§ 15) und Lauenburgischen Höfegeseßes (§ 14), sowie der Schleswig- Holsteinshen Landgüterordnung (§ 14) die Aufnahme einer Ertrags- taxe ohne Nüksicht auf den Grundsteuerreinertrag vorgesehen. Es ist genugsam bekannt, daß leßterer in vielen Gegenden der Monarchie einen bödst unsficheren Faktor für eine Werthsermittelung bildet. Auf ihn konnte deshalb vorliegenden Falles nit zurückgegriffen werden, weil es sich darum handelt, zu Erbtheilungszwecken den Gutswerth zu ermitteln, alfo für die Berehnung der Erbantheile die unentbehr- lie Grundlage zu schaffen und damit eine in die Rechte der Erben tiefeingreifende Feststellung zu treffen. Erwägt man, daß das An- erbengut dazu bestimmt ist, in der Hand des Anerben zu verbleiben und diesem zur Gewinnung seines Unterhaltes, zur Erübrigung der Abfindungen seiner Miterben zu dienen, niht aber als Waare ver- äußert zu werden, so ist der S{luß niht von der Hand zu weisen, daß der Erbtheilung nicht der Verkaufswerth des Gutes, sondern dessen Ertragswerth zu Grunde gelegt werden muß. Bei dessen Fest- seßung kommt es darauf an, den wirfklihen Ertrag des Gutes zu er- mitteln und auf dieser Grundlage zu bestimmen, welhen Werth das Gut für den Anerben repräsentiert. Nur dann aber ist der Ertrag ein wahrer und wirkliher, wenn er ein nahhaltiger ist, d. b. nicht dur vorübergehende Umstände (Witterungsverhältnifse z. B.) und zufällige Konjunkturen bedingt wird, und nur infoweit fann von einem Ertrage überhaupt die Rede sein, als sich ein Uebershuß ergiebt, wenn vom Robertrage des Gutes alle auf diesem ruhenden Lasten in Abzug gebraht werden. Erst hiernah läßt ih beurtheilen, ob der Anerbe bei der Uebernahme des Gutes bestehen kann. Gerade darin aber liegt das wesentlihste Moment für die Schäßung des Ertrags- werthes zu Erbtheilungszwecken, daß unter Berücksichtigung aller Ver- hältnisse festgestellt wird, wie viel der Anerbe, ohne daß die Erhaltung des Gutes in seiner Hand gefährdet wird, neben seinen sonstigen Ver- pflihtungen noch an Erbabfindungen zu leisten vermag. Diesen EGrtragêwerth zu ermitteln, mat beim kleinen Besiße niht uner- heblide Schwierigkeiten, denn hier muß ein bedeutender Theil des NRobertrages auf die Arbeitsleistung des Grundeigenthümers zurück- geführt werden. Allein au für diese Verhältniffe ist die Schäßung nach Ertragswerth sehr wohl auéführbar, da im wesentlihen der Pachtwerth eines Grundstücks denjenigen Ertrag bezeichnet, welchen der Grund und Boden dem Eigenthümer ohne dessen auf die Boden- nußung gerichtete Arbeit liefert.
Zu § 18.
Für die Ermittelung des Anrechnungswerthes if zunächst die Bestimmung des „Zubehör“ des Anerbengutes von Bedeutung. Der Gntwurf läßt es nicht bei den Vorschriften des allgemeinen Rechtes über den Begriff des Zubehör bewenden, sondern zählt nah Vorgang der Hôöfegeseße- und Landgüterordnungen für Hannover _ (S 12), Lauenburg (§ 11), Schleswig-Holstein (§ 15), Hessen-Cafsel (§ 13) die Gegenstände auf, welche das Zubehör im Sinne des Gesetzes aus- machen, also vor allem bei Feststellung des Anrehnungëwerthes als
ubehör anzusehen sind. Daß die unter Ziffer 2 genannten Gegen- stände nach allgemeinen Rechtsgrundsägen nicht Zubehör, fonderu Bestandtheile des Gutes sind, dem Zubehör des Gutes also aus- \{ließlich im Sinne des Entwurfes zugerechnet werden sollen, mag ausdrüdlich hervorgehoben werden. Das Wirthschaftsinventar wird nur infoweit zum Zubehör gerechnet, als es für die Wirthschaft er- forderlich ist. Inwieweit dies der Fall ist, muß na der Art des Wirthschaftëbetriebes — ob Ackerbau oder Viehzucht vorherrsht, ob und in welhem Umfange Milchwirthschaft betrieben wird u. s. w. — beurtheilt werden. Das Superinventar gehört zu dem außerhalb des Gutes vorhandenen Vermögen und wird bei der Erbtheilung ebenso wie dieses behandelt. Daß für den Bestand des Zubehörs der Zeit- punkt des Todes des Erblassers entscheidend ist, folgt aus allgemeinen
Rechtsgrundsägen. Zu § 19.
Zu den Vorschriften des § 19 is noch folgendes Besondere zu bemerken : ; e
1) Die auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude und Anlagen find nah § 18 Ziffer 2 ohne Unterschied Zubehör des Anerbengutes. Bei der Schäßung des Ertragswerthes des Gutes können aber nur diejenigen Gebäude und Anlagen berücksitigt werden, die zur Woh- nung des Eigenthümers, seiner Familie, seines Gesindes u. |. w. und zur Bewirth]haftung des Gutes erforderli sind. Alle anderen Ge- bäude - und Anlagen sind mit ‘ihrem Nußung®werth besonders in Rechnung zu stellen. S / e
2) Der Entwurf hat absihtlich eine besondere Schäßung des Wirthschaftsinventars, wie solhe nah dem Hannoverschen (§ 15 Abf. 6) und Lauenburgishen Höfegeseze (S 14 Abs. 6) und der Schleswig - Holsteinschen Landgüterordnung (§ 14 Abf. 4) stattfindet, vermieden. Der bloße Grund und Boden gewährt, von Ausnahme- verhältnifsen abgesehen, ohne Bearbeitung keinen landwirthschaftlichen Srtrag, und cine Ertragstaxe muß daher das Vorhandenfein des zur Bewirthschaftung erforderlichen Inventars vorausfeßen, fodaß für eine besondere Abschäzung des leßteren fein Raum ist. Von diesem Gesichtépunkte gehen auch die bewährten Abschäßungsgrundsäte der Landschaften aus, gleihviel, ob sie das System der Grundtaxe oder das der Ertragëtaxe zu Grunde legen. Die Anwendung der Vor- schriften des Entwurfes gestaltet sih hiernach dahin, daß ein etwa vorhandenes Superinventar nach § 18 Ziffer 3 dem Anerbenrecte überhaupt nit unterliegt, vielmehr der sonstigen Erbmasse zuzurehnen ift, während das fehlende Inventar nah seinem Kapitalwerthe von dem gemäß § 19 geschäßten Werthe des Anerbengutes abzusezen ift.
3) Von dem ermittelten .jährlihen Wirthschaftsertrage und von dem aus ihm sih ergebenden Kapitalwerthe find zur Feststellung des Anrechnungswerthes gewisse Abzüge zu machen. : :
Vom jährlichen Wirthschastsertrage sind die dauernden Lasten und Abgaben, vom übrig bleibenden kapitalisierten Theile des Wirth- schaftéertrages die voritbergehenden Lasten nah stattgehabter Kavpitalisierung abzuziehen. Es werden nur die Gutslasten, nicht die Séulden abgeseßt. Letztere kommen in Gemäßheit des § 20 des Sntwurfes zur Änrehnung. Zu den Erbschafts\ulden werden auhch sämmtliche Hypotheken- und Grundschulden fowie diejenigen Renten gerehnet, welhe vom Eigenthümer dem Anerbengute zur Befriedigung eines Kreditbedürfnifses auferlegt sind, vor allem alfo diejenigen Renten, welche auf Grund der Rentengutsgesege entstanden sind. Diejenigen Renten dagegen, welche auf Grund der Ablösungsgesete an die Stelle von Lasten und Abgaben getreten sind, müssen gleih diesen behandelt
d, wenn fie dauernde Renten sind, vom jährlichen Wirths res L fie vorübergehende find, mit dem dur die Reu tahiuns noch zu tHilgendest ap Haiagl vom fapitalisierten Reste dez
irth Sertrages abgezogen werden e D E 8 20 mitgetheilte Beispiel wird die Art der Berethnung verdeutli{en. S
4) Das Hannoversche (§ 15) und das Lauenburgische Hôöfeges (S 1, Le L Schleêwig-Holfteinshe Landgüterordnung (§ 1H schreiben vor, daß der ermittelte jährliche Wirtbhschaftsertrag des Gutes zum 20fachen Betrage zu Kapital gerehnet werde. Zur Fest, stellung des Anrechnungswertbes ist eine Kapitalifierung des Wirth, schaftsertrages in der That nicht zu umgehen, es sei denn, daß die fapitalisierten vorübergehenden Lasten in Renten umwandelte, niht zweckmäßig erscheint. Es empfiehlt sih aber, der Kapitalisierung einen Zinéfuß von 4 Prozent zu Grunde zu legen, da fi der hieraus ergebende Multiplikator dem ungefähren Durchschnitte der na § 93 Abf. 1 Ziffer 1 in Betracht kommenden Faktoren 26 und 241 ent.
rit. : l d S Die auf dem Anerbengute haftenden vorübergebenden Lasten (Altentheile und dergleichen) follen mit einem ihrer wahrschein, lichen Dauer entsprehenden Kapitale in Abzug gebracht werden. Alz Anhaltspunkt für die hiernach erforderlichen Festfezungen können die Bestimmungen dienen, welche E non neueren Gefegen, z. B. i — tal 2212 (Geseß-Samml. S. 7 im Erbschaftssteuergesez vom 9L Mat 1891 (Gefeß n 78) SS 15, 16 und im Ergänzungssteuergeseß vom 14. Juli 1893 (Geseg. Samml. S. 134) § 13 Il gegeben find. :
6) Die Feststellung des Anrehnungswerthes kann durch die Be, theiligten mit oder ohne Zgiehnag, von Sachverständigen, gerichtlich oder außergerichtliÞ erfolgen. Der Entwurf hat \ich in dieser Richtung jegliher Vorschriften enthalten.
Zu § 20.
Das mit den Vorschriften des Entwurfes erstrebte Ziel, das An- erbengut beim Ableben des Eigenthümers in wirthschaftliher Selbst, ständigkeit zu erhalten, fann nur dann erreiht werden, wenn der Gutsübergang auf den Anerben unter Bedingungen erfslgt, die ihm troß der Verpflichtung zur Abfindung der Miterben eine nußbringende
ortführung des Wirthschaftsbetriebes gestatten. Zur Sicherung dieses s genügt es nit, wenn das Gut bei der Erbtheilung mit seinem wahren Werthe, dem Ertragswerthe, in Anrechnung gebradt wird. Bei der Vertheilung des Gutswerthes unter die Erben if vielmehr zu berücksichtigen, daß der Anerbe seine Arbeitskraft der Bewirtbschaftung des Gutes widmen muß, um neben seinem und seiner Familie Unterhalte die Mittel ¿zur Abfindung der Miterben aus der Nuzung des Grund und Bodens zu ganes, während die Miterben mühelos an dem Ertrage des Gutes t ilnehmen. Namentlig kommt in Betracht, daß der Anerbe das alleinige Risiko als Unter- nehmer des Betriebes tragen muß, während die Miterben feststehende Rentenansprüche erhalten. Die A, jenes Risikos wird durh das fortdauernde Sinken der landwirt shaftlichen Reinerträge in neuerer Zeit genügend Élargestellt. Zur Ausglei ung dieser aus Mis wachs, Preis- und Zinss{hwankungen drohenden ( efahrdungen gebührt dem Anerben aus dem Gutswerthe ein gewisses Aequivalent ali Voraus, wie es fih hon im hannoverschen (§ 16) und im laus burgischen (§ 15) Höfegesete findet. Nach Vorgang dieser Gesetz i das Voraus im § 20 des Entwurfes auf 1/3 des Anrechnunz werthes oder des nach Abzug gewisser Schuldbeträge verbleibenden Theiles des Anrechnungswerthes festgestellt. d
Zur Erläuterung der Vorschriften des § 20 und gleichzeitig der- jenigen des § 19 des Entwurfes möge folgendes Beispiel dienen :
Der Eigenthümer eines Anerbengutes wird von seinen 3 Söhnen A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterläßt das Anerbengut nebst Zubehör und 1500 M E :
Das Anerbengut nebst Zubehör hat nach der Schätzung der Sachverständigen einen jährlichen Wirthschaftsertrag von 1000 ( im Sinne des § 19. Es ist, wie folgt, belastet:
1) mit öffentlichen Abgaben 2c. von iährlih 58 M; : :
2) mit einer MNentenbankfrente zur amortisationsweisen Tilgung einer abgelösten Schulabgabe (noch zu tilgender Kapitalbetrag 30 4)
) mit einer Tilgungsrente zu Gunsten der Rentenbank, ent- standen aus dem Rentengutsvertrage (noch zu tilgender Kapital: betrag 10 000 M);
4) mit einer dauernden Jahresrente von 2 4 zu Gunften der Pfarrei X für eine abgelöste Holzabgabe; /
5) mit 0 Ee Seil, dessen Kapitalswerth auf 1500 A ge- schäßt ift (§ 19 Abs. 3);
[G %6) mit einer dauernden Rente von 40 A zu Gunsten des Renten- gutsgebers, entstanden aus dem Rentengutsvertrage ;
7) mit einer Hypothek von 4000
erner sind 1000 Æ persönlihe Erbschafts\{hulden vorhanden. n Gemäßheit des § 19 wird der Anrehnungswerth des An- erbengutes nebst Zubehör festgeseßt wie folgt : S |
Ver jährlihe Wirtbschastsertrag des Gutes beläuft si e à davon gehen ab an dauernden Laien
1) die öffentlihen Abgaben x. mit jährlich
2) die durch Ablösung der Holzabgabe ent- standene Rente an die Pfarrei mit
98 M.
60
Bleibt ein Wirthschaftsertrag von. : 940 A Dieser übrig bleibende Theil des Wirthschaftsertrages wird mit dem 25 fachen fapitalisiert, giebt 25 X 940 A =. ._. .. 23500 Davon gehen ab an vorübergehenden Lasten: 1) der Altentheil mit einem Kapitalëwerth L
2) der Kapitalbetrag, welcher durch die an Stelle der abgelöften Schulabgabe getretene Amortifationsrente noch zu tilgen ift, mit .
Bleibt ein Anrechnungswerth von
Die Erbschafts\hulden (§8 20) bestehen in :
1) der E aus dem Rentengutsvertrage, weldher ein Kapital von 10 000
entspricht ; L
2) der dauernden Rente von 40 zu Gunsten des Rentengutsgebers, die mit dem 2o fachen Betrage zur An- rechnung fommt, weil für den Fall ihrer Ablösung auf Verlangen des Verpflichteten ein höherer Betrag nicht vereinbart ift (§ 20 Akf. 1), also mit 25 X 40 M = 1000 A =.. Spo 0 0 (S C P dee 66ck
3) der Hypothek mit. ;
4) den fonstigen Erbschaftsshulden mit
Summe der Erbschafts\{hulden
Dieser Schuldbetrag wird zunächst auf das außerhalb des Gs vorhandene Baarvermögen von 1500 46 in Anrechnung gebracht. Na Abzug dieser Summe bleiben 14500 Erbschafts]hulden Es Dieser Betrag wird vom obigen Anrechnungswerthe ab efegt. Ane den verbleibenden 7470 Æ (21 970 A — 14500 Æ) erbält der erbe A # als Voraus, also 2490 4 i : /
Der Rest von 4980 A wird unter die drei Erben zu gleichen Theilen vertheilt. :
/ Demnag erhält A als Anerbe 2490 4 1660 . . = 4150 #
B und C jeder 1660 Æ, und zwar in Jahresrenten von 332 . . . . . . . . - E E pas is in Summa 7470
1000 , 4 000 , 1 000 -
je 66,40 Æ (§ 21 Abs. 2).
(Fortseßung in der Dritten Beilage.)
Dritte Beilage Anzeiger und Königlih P
Berlin, Mittwoh, den 10. Juli
zum Deutschen Reichs-
M 162.
reußischen Staats-Anzeiger.
1895.
zur Ablösung gelangen, alêwerth bei der Ueber- dungSrenten zu versiedenen fommen fie nah Maßgabe , au wenn fie aus dem en niht eingetra menden Renten is eine be sprüche nicht begründ babfindungsrenten vorh unter fich rangieren bei
bei seinen Leb damit bei seinem Tode hinzuerwasen S 22 ein Amorti- des Abfindungskapitals (§ 21 Abs. 2) vor- der Rente während der etwa 30 Jahre bschaftszeit des Anerben erfolgt. Nach die Amortisationsbeträge des § 23
zeiten getilgt werden müssen, Gute niht zu den alten Erbschaftsschuld d Existenz gefährden. sationébetrag von 14 9%
gesehen, sodaß die Tilgu umfassenden muthmaßlihen Wirt chtspunkt find auch er 2 bemessen.
rift des leßten Sages des § zu § 21 bereits gedaht. Für die lage I des Entwurfes maßgebend (
Kapitalswerth dur Vermittelung der Rentenbank so kommt A mit 400 Æ, B mit 800 % cht. Sind mehrere Erbabfin ch eingetragen, so Uebernahme
(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)
Erbschaftss{hulden haften die drei Erben i des geltenden Rechtes, also im zur Erbtheilung gemeinsam. er der Anerbe A verpflichtet, 14 500 Æ als Alleinshuldner st der Erbschafts\chulden mit 1500 A, erechnet ift, aus diesem getilgt eilen oder anders 500 Æ nah den Vorschriften des eiben wollen, können sie na Be-
s ift deshalb in nabme in Betra Zeiten in das ibrer Rangordnung zur
schiedenen Erbfällen fam für die einzelnen An nicht eingetragene Er den leßteren vor; gegebenen Grundsä „Bei Einleitung des Ueberna mi!ion sâmmtlihe Betheiligt der Verordnung vom 20. |. 5 der Verordnung Dadurch wird denjeni ; auf Uebernahme ihrer & noch nit gestellt baben, die M nahzuholen, denn die General- des Uebernahmeverfahrens gestellt er im vorstehenden Absaze erö zu berüdsihtigen. B dieser Hinsicht nicht.
sihtlih sämmtlicher äubigern nah den Vors iete des Allgemeinen Landrehtes Den Miterben B und C gegenüber ist ab für die Erbschaftsshulden zur Höhe von aufzukommen. welher auf das Baarver werden soll, oder ob die Erben das verwenden und den Gläubigern für 1 eltenden Rechtes weiter verhaftet bl bestimmen.
ß die Vorschriften des allgemeinen Rechtes über die Kollation ntwurf niht berührt werden, hervorgehoben worden. Hier sei noch schriften des geltenden Rechtes über ) die Bestimmungen des Entwurfes nicht
enen, aus ver- ondere Priorität getragene und anden, fo geben die ersteren ch der vorftehend an--
hmeverfahrens hat die General-Kom- en zuzuziehen (§ 39 des En Juni 1817 [Gesez-Sammk. uni 1834 [Gesetz enberehtigten, welde den renten auf die Rentenbank hrt, den Antrag wirksam m hat fämmtliche en Anträge, und zwar na l rterten Grundf, elonderer geseßliher Vors,
diesem Gesi et. Sind ein
22 Abs. 1 ist in der Be- rente des § 22 F. D)
aarbermögen th
Die Erbabfindungsrenten, Entwurfes festge ntrag eines nommen werden können. Dur die Miterben ihre Erbabfindun jederzeit zu versilbern in der L Abfindungen dur Zablung
welche nach den Bestimmungen des die Begründung zu eiligten abgelöst und auf die ch diese Ablösung wird erreicht, daß gen in Rentenbriefen erhalten, die sie age find, während der Verpflichtete die von Rentenbankrenten | thmaßlihen Wirthschaftsdauer entsprechenden wecke der Ablösung der staatliche tfertigt sh durch die besonderen und Ansiedelungsgüter und das besondere aat der Erhaltung dieser Güter entgegen-
Für den Begriff der eBetheiligten“ im Sinne des endes maßgebend. Wenn die etragen ift, so sind die erben und deren Rechts meine Rehtsnahfolger, die Bet abfindungsrente auf die Rentenba lange beantragt werden, als der An denn anderenfalls fehlt es an einem zur Grundstück (vergl. au e Rentenbankrente im Grun Rentenberechtigten gegenüber jedem g durch Vermittelung der Rentenb Ó kann diefen Antra als er sih im Eigenthume des Anerb , fo ist der jeweilige sberehtigt.
S 23 vorgesehene Uebernahme auf die Rentenbank ift daß die General-Kommission nicht ch begründeten Antrage auf Ueber- Fassung „die Crbabfindungs- e General-Kommission in die he zwar nicht dem ses Gesetzes wider- B. auf Grund des § 4 des Entwurfs ein Umfang seines Anerbengutes derart er- ng einer mittleren Besißung entschieden rag abzulehnen sein, da der Staatsfredit C Belede vom 7. Juli 1891 für größere
fs {ließt sich im Uebrigen dem 8 entengutsgefeß8es vom 7. Suli 1891 mit
sind (vergl. 24), follen auf
Einleitung bereits Lans bemerkt, daß auch an den Vor- ntenbank über Verfahren bei Erbtheilungen
8s geändert ist.
Antrag auf rbabfindungs öglichkeit g mmission h
, im Laufe nah Maßgabe e, bei der Ablösung riften bedurfte es in
in einer an-
Die seit Rodbertus' daß der Grund un , er demgemäß nur Re deshalb für ihn die unkündbare Rent shuldungsform bildet, ist für die R der Miterben im § 21 des Entwu können die nah den Vorschriften des a stimmenden Erbantheile der Miterben, inso des Gutes in Betra nur in Form einer
Sÿriften immer mehr befestigte Er- Boden die Natur eines Rentenfonds niht Kapital erzeugt, und daß enshuld die naturgemäße Ver- egelung der Abfindungsansprüche gebend gewesen. Danach gemeinen Rechts zu be- weit der Anrehnungswerth ch nicht in Kapital, sondern itens der Berechtigten unkündbaren Geldrente werden. Es ist dabei wohl erwogen, ndung in Kapital von er sie folhes für die Etablierung einer Kaution, als Heirathsgut u. Vermöge der Bestimmungen diese der Erbabfindungen auf die Re Miterben die Kapitalisierung ihr leistet, als leßtere an zweifellos sich stehen kommen. Darüber hinaus ist a zustande der Anspruch auf Kapitalab Bedeutung, weil der Gutsübernehme ch gegen geringere Sicherhei wenn er auf Kapitalauszablun seine Forderung bei der Uebrigens gewä abgesehen, die Vorschri übernommenen Erbabfindun thvolle Aussicht des vorstehenden, nah Maßgabe der S8 2 rente, und die Verkehrsfähigkeii und nommenen Erbabfindungsrenten dürfte lung von Darlehnskaffen und ähnli
Nur für den Fall, daß der Erbantheik des einzelnen Miterben den ot, ist dem Erben das Reht auf Hierfür war die Erwägung maß- einer Abfindungsbeträge dem An- ohne daß die Erhaltung des Gutes rheblihe Ershwerung der Grundbuch- 1 auch bei derartig niedrigen festgehalten wecden sollte. Ga Fall sein, wenn die i laufenden Renten im Wege der Verer Personen übergingen. entrichtenden Erbabfindungen auf den § 29 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenba 1850 (Geseßsamml. S. 112 __ Die Verpflichtung in Rentenform hat den C standenen obligatorischen Verbi nicht, wenn die Erbabfindun und dadurch dinglihe Wir tragung wird die Verpflichtung keineëwegs zur i le nur dem jedesma gegenüber besteht; ihr obligatoris Anerbe, auch wenn ndet, dem Erbabfindun Diese rechtliche Natur der Vorschriften der §8 21—23 des Entwurfes ist zu erwähnen, daß der Anerbe in all ofern die Erbabfindungsre Eigenthümer des Anerben Kündigung dem Rentenber abfindung gewähren können erben und deren Umfange auf die Am Sennalage usführunge Die Ér
gründung zu
Beit zu tilgen hat. entenbankfredit eröffnet Verhältnisse der Renten- Interesse, welhes der St bringt ür die Ablösung der Erbab MKentenbank ist diejeni Bezirk das Anerben ; ME C em Vachlaßgerihte Ende), so kann dabei die Rentenbank beant geriht nah Beendigung der ändigen General- des Ueberna seine Thâtigk: eßung zu beschränf abfindungêrente auf die Rentenbank g der Erbabfindungsreut
findungsrenten durch Vermittelun ge General-Kommission zuständig, in deren gut belegen ift (§8 24 i einanderfeßung auf Antrag der 3 vorgenommen (vergl. Begründun die Uebernahme einer Erbabfin In einem fol
Erbabfindungsrente niht im Grund- Rentenberectigten, also die Miterben er, sowie der Anerbe und dessen Die Uebernahme der nk fann ihrerseits aber nur fo erbe Eigenthümer des Anerben-
etheiligten vor g zu § 20 am dungsrente auf l chen Falle hat das Erbauseinanderseßzung die Akten zur Einleitung as Natlaßgeriht hat ung der Erbauseinander- Antrag auf Uebernahme der Erb- gleihzeitig mit dem Antrage auf e in eine Tilgungsrente (8 22
nswerther Unterschied
nach Maßgabe des Renten findungsrente in Gemäß § 7 des erwähnten Gesetze wenn dieser vor den
kommt, grundfäßli
: daß für die Miterben heblihem Werthe sein kann, fofern eines Geschäfts, für die Bestellung ]. w. unter Umständen nötbig baben. s Entwurfs, welche die Uebernahme ntenbank betreffen, ist deshalb den forderungen insoweit gewähr- erer Stelle im Grundbuche zu uh nah dem bisberigen Rehts- findung thatsählich faum von r meist niht in der Lage sein t fremdes Kapital zu beschaffen, besteht, Gefahr Zwangsversteigerung zu ver- des § 27 Abs. 2 t auf die Renten- ten, um welhe es sch hier Einrückens in die Stelle einer 3, 24 begründeten Rentenbank- Realisierbarkeit der niht über- außerdem durch die Vermitte- cher Kreditinstitute erleichtert
ragt werden.
Sicherung der 24 Abs. 3 dbuche ein- Eigenthüu:er nbank zu bean- g jedo nur so lange stellen, utes befindet. nerbengutseigenthümer als
1 Kommission meverfahrens zu übersende ch dann auf die Beendigu en, wenn der
rente dienenden
Ist dagegen di getragen, fo sind die befugt, die Ablösun Der Anerbe
nicht mebr der Fall
ne Ein bemerke Betheiligter antrag
Rentengutëêrente d der Erbab darin, daß nah nur erfolgen fan Belastungen des Re
zwishen der Ablösung der ut8geseße8 vom 7. Juli 1893 i Entwurfes besteht s die Ablösung der Nente sonstigen privatrechtlichen usteht, während bei der Rentenbank regelmäßig s zu renen ist.
olgender Bestimmungen
fakultativ auch in dem Sinne, verpflihtet ist, jedem äußerli
nahme stattzugeben.
laufen würde, hrt, von der Bestimmung
ft des § 25 Abs. 2 den nich Durch die gewählte
rente fann — abgelöst werden“ kommt di Lage, au folhe Anträge ablehnen zu 0
h mit vorgehenden Be hl aber dem Sinn und Zweck die
Leßterer Umsta Veranlassung:
1) Sobald bei der Ablösung einer Erbab geleitet ift, hat fie d des § 24 Abîf. 3 be
lastungen des Anerbengute nd gab zur Aufnahme f
handelt, die wer Wortlaute, wo
sprechen würden. Eigenthümer durch Zukauf den weitert, daß dasfelbe den Umfa überschreitet, so würde der Ant hier so wenig, wie nah Güter einzutreten bestimm _ Der § 23 des Entwur Abs. 3 und 4, § 3 des R folgenden Aenderungen an : 1) Das Renten 4 prozentiger Rente längerer Zeit niht unerbeblih übe der 32 prozentigen Rentenbriefe (gegenwär fann ein Bedürfniß zur Au Kurs bis zu 106 gestiegen Dagegen erscheint es angezeigt, zentige Rentenbriefe zuzulassen. 2) Nach dem Rentengutsge nberehtigte bei
zuständigen General-Kommi gSrente geftellt und das Verfahren ein- ung der in Ziffer 1 i nerbengute zu ver- Wirkung haben, daß der Renten- n Erbabfindungsrente, oder falls „vor späteren Eintragungen erigen grundbuhmäßig g carafterisiert sich also als chtes auf Abrretung oder Ein- Abtheilung 11 des Grundbuches. n Zweck, der General-Kommission nze zu ermöglichen.
nah § 26 vorzunehmende cheres Ergebniß liefern, stgestellten Sicherheitsg Eintragungen herbeigef
ssion ein Antrag auf
en Grundbuchrich / zeihneten Vormerk Diese Vormerkung foll die der Nang der eingetragene
eingetragen war, der V ch gegenüber Verfügungen des ten gesichert wird. ormerfung zur Erhaltun tragung eines dinglichen R folgt die Eintragung de ung der Sicherheitsgre Vormerkung würde die fahrensstadium ein si Verschiebung der fe grundbuhmäßige
ter zur Eintra ung auf dem
etrag von 30 nicht überstei Kapitalabfindung belassen worden. gebend, daß die Auszahlung so kl erben auferlegt werden fann, âhrdet wird, und daß eine e rung eintreten würde, wenn beträgen am Rentenprinzipe würde dieses der
diefe nicht orrang vor gut8geses von 1891 sieht die Ausgabe 31- oder Im Hinblick jedoch auf den seit Nennwerth stehenden Kurs tiger Kurs 102,50 bis 103 sgabe 4 prozentiger Renten- ist, niht mehr anerfannt neben den 3Eprozentigen
a Der Eintra nbriefe vor. Abfindungs- è Sanz besonders ch häufig nur auf Pfennige be- bung auf eine größere Anzahl eschränkung der in Kapital zu Betrag von 30
aneben ver L de die Ermittel er Ber riefe, deren Für die B in keinem Ver während eine
Hacträglihe
, 2) Ist der Antrag auf Ueberna die Rentenbank unbegründet Grunde das Ueb Kommission selbstve zuführen (§ 24 Abs. 3 Ziff
3) Nach Uebernahme der Erbab wird auf Antrag der G mäßheit der näheren Vors daß das Anerbengut der 4) Der Rentenban des Anerbengutes nur der Rang der ein g eingeräumt werden, chnet wird. gen des Anerbengutes fa Es müssen für enthumserwerbsgeseßes vom jenigen Bestimmun kurrenz mit anderen selbe Vorzugsreht einr beilegen, blei S 18 Abs. 1
indem fort- renze durds ührt werden
M giebt übrigens nken vom 2. März e vom 7. Juli 1891 (§ 1 Abs. 3) 3èvrozentigen Rentenbriefen den Rente als Abfindung. Der Entwurf hat an dem sten Kapitalifationsfaktor zu bestimmen, ung der Frage, veränderliher Faktor vor des Rentengutsge 27 fachen Betrag auch für die zu Grunde legen, so würde das zu der Grbantheil eines Erben Anerbengutes in Frage ndungsrente 100 Æ be- e den 27 fahen Betrag also Rentenbriefe zum lo würde er nit allein 200 A en, sondern überdies noch
) eine äußere Analogie.
zur Zahlung der Erbabfindungen einer aus der Erbtbeilung ent- i Diese Natúr verliert fie g8rente in das Grundbuch eingetragen wird Denn dur diese Ein- bloßen Realverbindlich- igen Cigenthümer des Anerbengutes r Charakter äußert \ich vielmehr er sih nicht mehr im E 8berechtigten denno erpflihtung hat für die eine besondere Bedeutung. Fällen und neben ihm, eingetragen ist, der
erbält der Mente 27 fahen Betrag der Grundsatze, im Gese estgehalten und die Entscheid hwankungen berüdsihtigender, werden kann, einer etwaigen Ae 1891 vorbehalten. Ablösung der Erbabfindungsrenten folgendem Ergebniß führen: Angen beliefe si, soweit der Anrehnungswerth des kommt, auf 2500 4, dann würde die Erbabfi tragen (§ 21 Abf. 2). Wenn nun der Erb Rente in 3Eprozentigen Rentenbriefen, Nennwerthe von 2700 A erbielte, mehr als seinen Erbantheil bekomm ewinn von mindestens 27 X 2,50 = 67,50 machen. e müßte 5 Prozent niht von Rentenbankrente entrihten (S 23 Al Verhältniffen liegende ungerechtfertigte berehtigten hat dahin geführt, im § 23 Abs. der Erbabfindungsrente als Abfin Nach dem angefü 6 in 3éprozentigen Rentenb fihtlih fiheren Kapitalswerth von minde (= 61,25) = 2511,25 Æ darst übersteigen. Der Kurs der 3 Erhält nu
des Anerben hme der Erbabfindungsrente auf
und wird deshalb oder aus fahren eingestellt, fo D Löschung der Vormerkung herbei-
ie einen fe einem anderen
ernahmever hat die General-
ein die Kurs-
fjamfteit erlangt.
Wollte man den findungsrente auf die Rentenbank
on im Grundbuche in Ge- Fiffer 3 vermerkt,
gegenüber anderen Belastungen getragenen Erbabfindungsrente er dur die vorgemerkte ng vor den vorgehenden krente nit be- 17 und 36 des nwendung kommen. nkrenten bei Kon- gen des belasteten Grundstücks das- die Geseße den Staatssteuern Dahin gehören vor allem 2. März 1850 (Gefeßz- Gefegtes, betreffend: die ögen, vom 13. Juli 1883 e Sicherheit der Nenten- babfindungsrenten treten, bernahme auf die Renten- E aus\chließenden
ntenbankgeseßes finden ebenso gutsgeseßes vom 7. Juli
eneral-Kommissi chriften des § 2
t E des Anexbeugutes best Rentenbank rentenpflihtig
baftet bleibt. krente fann
oder derjenige Nan
Nentenpflicht bezei Einen Vorra
nte im Grundbuche gutes nach vorgängiger dreimonatliher echtigten an Stelle der Rente Kapitals8- (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1). ger sind dagegen in dem oben angegebenen erung einer Rente beschränkt. Jnwieweit von vab zugelassen sind, ergiebt si aus den
Erbtheil vergl. Be- ‘Dobe. der Rente erforderlihen
nen zur Sicherung ihrer er Eintragung ihrer Erb- Grundbuches verlangen
nn die Rentenban sie vielmehr die 88 5. Mai 1872 zur A en, welhe den Rentenba
anspruchen. 2500, fondern von 2700 M als Die in diesen evorzugung des Renten- 1 Ziffer 1 den 243 fachen dung bei 3#prozentigen hrten Beispiel erhält der riefen, die einen voraus- ftens 2450 + 24,50 x 2,5 ellen, also den Erbantheil immer noch
prozentigen Rentenbriefe würde auf etwa 97 an- n der Rentenberehtigte in Gemäßheit des achen Betrag der Erbabfindungsrente in ch seine Abfindung in dem er- Er bekommt 26 K 100 = 2600 4 Der Kursverlust beträgt 3 Die Rentenbriefe entsprechen fomit ei bon 2522 Æ, gehen also noch um 22 M über den Betr antheiles hinaus. Der Anerbe hat bei Aus von 2450 = 122,50 M, bei 2600 = 117 Æ als Rentenban Von besonderer Wichtigkeit ist die Frage, i renten, deren Uebernahme auf die Rentenbank bgebend Hierfür ist bie Mechto: aßgedbend Hhterfür le HNehtss- tigten im Verhältniß zu einander tsgrundsäßen zu ent- ob sämmtliche agen, oder ob
Rechtsnachfol
äumen, wel ben hier alfo außer Geltung. des Rentenbank S. 111) und § 2 ckung in das unbewegliche Verm lung S. 131). Trokdem ift di ( welhe an die Stelle von Er ausreichend gewährleistet, denn für die Ue bank kommen die ein staatlihes Nisiko na Vorschriften des § 26 des Entwurfes in Bestimmungen des Re 2, 3, 5 und 7 des R 3 dung (§ 24 Abs. 3 Ziff estimmung der Ziffer 5 des 8
§ 23 gemachten Ausführungen. ster und der Minifter für Land
Rentenbriefen einzustellen.
ndungsrente wird bei der Miterbe somit 2450
20 am Gnde) ber die Zahlungsbedingungen trifft i le werden durch §8 31 eren Rechtsnachfolger kön om Anerben die Bewilligung d
ces in Abtheilung Il des (§ 21 Abf. 1).
festgestellt. Ueber x 21 Abs. 2 die \. 4 und 6
wangsv (Et Sue
orf en. S bankrenten,
Miterben und d
zunehmen sein. § 23 Abs. 1 Ziffer 1 den 2 d prozentigen Rentenbriefen, örterten Beispiel folgendermaßen : 3 prozentiger Rentenbriefe. also 3 X 26 = 78.
wie § 6 Ziffer 1, Die im § 22 vorgesehene Umwandlun 1891 sinngemäße Anwen
i g der Erbabfindungsrente in eine Tilgungsrente,
erlangen jedes Betheili Interesse der
je der Miterben, ihre ital zu realisieren. Zu den Betheiligten iterben des Anerben und deren Nehts8- eiligten ift zu unter- uhe eingetragen ist [8 alleiniger Renten-
ro Hundert, Tei Kapital ag des Erb-
abe 33 prozentiger Rentenbriefe 5 %/ prozentigen Rentenbriefen 42 9% von krente zu zahlen.
welhe auf V at, entspriht ebenso sehr gutes, wie dem Interef
24 Abs. 3 erklärt sich Ressort-Minister sind der wirthschaft, Domänen und
aus den zu Finanz-Min
des Anerben Erbantheile allm folger. Bei Bestimmung der weiteren Bet ob die Erbabfindungsrente im Grund leßteren Falle ist der Anerbe a : , die Umwandlung der Rente in eine Til Ist die Erbabfindungsrente dagegen im nd der Anerbe und, wenn ein lafteten Gutes ift, 22 zuzurechnen. r ng in eine Tilgungsren zwishen ihm und tem in Fr :
der Erbab werden. Regelmäßig wird
Zur Erläuterung der den we machenden Vorschrif Ein Ansiedelu mittelten Anre durh die Nen dem Gute la
in welcher Reihenfolge efentlihsten Inhalt des §& 25 aus-. ten möge zunächst folgendes Beisviel dienen. - ngsgut hat einen von der dnungswerth von 16 000 A, tenbank belichen werden könn stet an erster Stelle eine Hypot Rentenbank übernommene Kapitalswerth und eine weitere ilgung der an Stelle der
mehrere Erbabfindungs verpflichteter ebernahmeverfahrens beantra General-Kommission er- . von dem alfo 12000 en (§ 26 Abs. 2). Auf hek von 9000 4, sodann Erbabfindungsrente von pothek von 4000 4 e rbabfindun rente könnte der Eigenthümer des A Vorschrift des § 2% Abs. 1 a gung verlangen und de
lg würde dex
werden sollen. den Rentenber zukommt. Bei der danah aus all nehmenden Beantwortung ist zunä Renten im Grundbuhe ein etragen oder nit e niht eingetragen e’ herrührenden Erba ange im Grundbu eingetragen werd selben Erbfalle herrührenden, nten einander gleihwerthig gegenüber, In d dann, wenn sonstige Erbabfindungsrenten mit gleichem d, können die Renten nur gleichzeitig na
auf die Rentenbank übernommen abfindungsrente von 100 4, B eine in n 200 Æ, und kann nur eine Rente von
Iöfung gebrad nderer Eigen- | stellung, wel auch dieser den Betheiligten im Eine wie der Andere kann jedoch te nur insoweit verlangen, als
Rentenberehtigten bestehende Rehts-
Sinne des § st zu unterschei Nach beendeter T tretenen Rentenban gutes, wenn man von der theilung der Löshungsbewilli der Rente herbeiführen. Der
Hypothek von 4000 M an die und das Gut nunmehr mit zwei aufeinan von 9000 und 4000 Æ, also um 1000 4 üb
Tritt jeßt ein Erbfall ein, en mangelnder Si
einige eingetrage alle aus einem und mit gleihem R tehen die aus dem
ndungsrenten findungsrente in eine Tilgungsrente
it der Uebernahme ps Er e Rentenbank zusammenfallen (§ 23). S Ee S0, wenn eine Uebernahme der
ung der Tilgungsperiode war die Rüfi aufzubringenden Erbabfindungen mö
nit eingetra mnächst die Löschung sein, daß die zweite gelösten Rente vorrüdt, der folgenden Sicherheits können die auf die Renten»
ie behält aber nge im Grund- bu eingetragen mmen werden. hinaus, belastet ist.
abfindungsrenten weg
ür die Bem e vom Aner
Range stehende vo