1895 / 162 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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bank übernommen werden. Der vom Staate durch Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank gewährte Kredit hat somit zwar zu einer Tilgung dieser Rente geführt, aber niht die gewünschte Wirkung geäußert, daß auch künftig entstehende Erbabfindungen auf demselben Wege getilgt werden können und dadurch übermäßigen Ver- \{uldungen des Gutes aus Erbfällen auf die Dauer vorgebeugt wird; er hat lediglih den , nahstehenden Hypotbekargläubigern zu einer größeren Sicherheit ihrer Forderungen verbolfen.

Um nah dieser Richtung die sozialpolitische Wirkung des Gesehes zu vervollkommnen, is die wihtige Vorschrift des § 25 Abs. 1 ge- troffen. Danach kann der Anerbengutseigenthümer nah beendeter Tilgung einer auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente deren Loschung niht mehr herbeiführen. Die Stelle, an welcher die

etilgte Rente in Abtheilung I1 des Grundbuches eingetragen war, bleibt, von den später zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen, der Rentenbank zur Uebernahme weiterer Erbabfindungsrenten reserviert und zwar in der Weise, daß au bei theilweiser Tilgung der Renten- bankrente weitere Erbabfindungsrenten durch Uebernahme auf die Rentenbank in die Stelle der getilgten Rente einrücken können. Jn dem oben eröôrterten Falle würden also, wenn nah völliger oder theilweiser Tilgung der zum Kapitalswerthe von 3000 Æ auf die Rentenbank übernommenen O e ein neuer Erbfall eintritt, die aus diesem herrührenden Abfindungen bis zum getilgten Kapitals- werthe der Rentenbankrente auf diè Rentenbank übernommen werden können. -Rechtlihe Bedenken vom Standpunkte der zwischen- eingetragenen Privatgläubiger sind gegen dieses Einrücken nit geltend zu machen, da \sich die Bestimmung auf Erbabfindungèrenten be- {chränkt, deren Uebernahme auf die Rentenbank erf durch die Vor- {chriften des Entwurfes zugelassen werden foll, und da die Wirkung der Vorschrift sich also nur gegenüber folchen Hypotheken 2c. äußert, welhe nach dem Inkrafttreten des Geseßes neu eingetragen find. Sollte aber vom wirthscaftlihen Standpunkte aus der Einwand erhoben werden, daß der Realkredit niht eingeshränkt werden dürfe, fo ist dem entgegen zu halten, daß durch die für Altentheile und andere Forderungen zugelassenen Ausnahmen diesem Gesichtspunkte hinreichend Rehnung getragen wird, denn eine mäßige Einschränkung des Realkredites ist nah der Tendenz des Entwurfs durhaus nicht unerwünscht, weil sie dazu beitragen wird, die Anerbengüter vor Uebers{chuldung zu bewahren. /

Der im § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 enthaltene Rechtsgrund- saß ist dahin zusammenzufafsen, daß die Eintragsstelle einer auf die Rentenbank übernommenen Gg der Verfügung des Eigenthümers entzogen wird, um der Rentenbank zur Uebernahme weiterer Erbabfindungsrenten als Eintragsstelle zu dienen. Diese Vor- {rift enthält eine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Eigen- thümers. Da leßtere sich nur auf Anerbengutseigenthümer bezieht, fo muß sie in demselben Augenblicke aufhören, in welchem das Gut die Anerbengutseigenshaft verliert. Kommt in einem folhen Falle noch hinzu, daß die Rentenbankrente getilgt ift, so kann nunmehr der Eigenthümer von der bisher zur alleinigen Verfügung über die Eintragéstelle namens der Rentenbank berehtigten General-Kommission verlangen, daß sie die Löschung der Rentenbankrente herbeiführt. Die Berechtigung der General-Kommission zur alleinigen Disposition über die Eintragsstelle einer übernommenen Erbabfindungsrente kann dur Verfügungen des Eigenthümers nit beeinträchtigt werden. Sie äußert au, wie oben bereits ausgeführt wurde, den nacheingetragencn Gläubigern gegenüber ihre Wirkung, welche erst dann theilweise ver- sagt, wenn das Anerbengut zur Zwangsversteigerung gebracht wird. In diesem Falle zeigt sih, daß die nach Tilgung der Rente bestehen bleibende Renteneintragung den Charakter einer der Kautionshypothek analogen Kautionsrente hat. Der Zweck beider ist, künftigen Forde- rungen eine bestimmte grundbuhmäßige Sicherkbeit zu verschaffen; beide kommen bei der Subhastation des Gutes nur infoweit in Betracht, als sie einen materiellen Inhalt haben. Wenn keine Forderung cxistiert, alfo seit Tilgung der Rente keine neue Erbabfindungsrente auf die Rentenbank übernommen ift, kann weder die Kautionshypothek, tee das Neht aus § 25 Abs. 1 bei der Zwangsversteigerung Beachtung

nden. Die Regel ift, daß an die Stelle der ganz oder theilweise ge- tilgten, auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente eine andere, gleihzeitig auf die Rentenbank zu übernehmende Erbabfindungs- rente auf Ersuchen der General-Kommission gescßt wird. Ob diese Crbabfindungsrente bereits im Grundbuch eingetragen ift oder erst zu- folge Grjuchens der General- Kommission an Stelle der getilgten Rentenbankrente im Grundbuch eingetragen wird, ist ohne Bedeutung. In beiden Fällen ift die eintretende Aenderung in der Spalte „Ver- änderungen" zu vermerken.

Tritt der Fall ein, daß die eingerückte Erbabfindungsrente ganz oder theilweise getilgt ift, so liegen wiederum die Vorausseßungen vor, um eine neue Erbabfindungsrente an die Stelle der getilgten zu seßen. Sind mehrere Erbabfindungsrenten vorhanden, fo regelt si die Reibenfolge, in welcher fie an die Eintragsstelle der Rentenbank- rente geseßt werden können, nah den zu § 23 erörterten Grundsäßen, La n ja gleichzeitig um ihre Uebernahme auf die Rentenbank andelt.

Im Vorstehenden ist bereits hervorgehoben, daß die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Say 1 eine Einschränkung des Real- kredits des Anerbengutseigenthümers enthält, denn die Eintragsftelle ciner auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente ift seiner Verfügung entzogen. Die ausnahmstlose Durchführung dieses Grund- satzes und die aus\shließlihe Reservierung der fraglihen Eintragsstelle für Erbabfindungsrenten würde jedoch unter Umständen zu nicht gerecht- fertigten Härten führen. Dahin gehört zunächst z. B. der Fall, daß der Eigenthümer eines Anerbengutes eine auf diesem nere auf die Rentenbank übernommene Erbabfindungsrente nah jahrelanger Be- wirthshaftung des Gutes getilgt hat und nunmehr das Gut mittels Altentheilsvertrages seinem ältesten Sohne, unter Ausfezung von Erbabfindungen für dessen Geschwister, übergiebt. Hier würden bei Durchführung des dem § 25 zu Grunde liegenden Gedankens die Ab- findungen der Kinder, falls die sonstigen nothwendigen Vorausfeßungen, insbesondere diejenigen des § 34 vorliegen, auf die Rentenbank über- nommen und an die Stelle der vom Vater getilgten Rentenbankrente geseyt werden können, während der Altentheil des Vaters hinter den

bfindungen der Kinder zu stehen käme. Wegen der Unbilligkeit, welche in einer solhen Regelung liegen würde, bestimmt § 25 Abs. 2 Say 2, daß auch Altentheilen auf Antrag des S von der General-Kommission der Rang der auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente nah Maßgabe der erfolgten Tilgung eingeräumt werden kann. Selbstverständlih behält im Falle theilweiser Tilgung der nit getilgte Theil der Rente vor dem Altentbeile den Vorrang. Mit fortscreitender Amortisation der Rente aber rückt auch der Alten- theil im Range vor. Daß die Vorschrift fih nur auf Altentheile bezieht, welhe bei Anbringung des Antrages des Eigenthümers bereits im Grundbuthe eingetragen sind oder gleichzeitig mit der auf Ersuchen der General-Kommission in der Spalte „Veränderungen“ zu ver- merkenden Rangeinräumung eingetragen werden, bedarf kaum be- sonderer Hervorbebung. Wird vom Eigenthümer bei der zuständigen General-Kommission 39 Ziffer 1) den Antrag gestellt, dem Alten- theile den Rang der getilgten Rentenbankrente einzuräumen, so hat die General-Kommission folgende Prüfung vorzunehmen. Nachdem ermittelt ift, bis zu welhem Betrage die nah Maßgabe der §8 23, 24 begründete Rentenbankrente getilgt ist, wird der etwa noch nicht ge- tilgte Rest in Kapital veranschlagt. Da der ursprüngliche Kapital- betrag der Erbabfindungsrente im Grundbuche angegeben if 24 Abs. 3 Ziffer 3), macht die Feststellung des Restes nah Anhörung der Rentenbank-Direktion keine Schwierigkeit. Darauf if zwecks Vergleihung mit dem Kapitalbetrage der getilgten Rente der Kapitals- werth des Altentheileë unter entsprehender Anwendung der Vorschriften der §S 19 Abf. 3, 26 Abs. 2 bis 4 festzustellen. Leßterer kann alsdann bis auf Höhe des getilgten Rentenbetrages den Rang der Rente er- halten. Der Altentheil kann L in so weit in Betracht kommen, als er nah den Verbältniffen des Gutes angemessen erscheint. Darüber hinaus wird die General-Fommission, wel nur die Befugniß, nicht die Verpflihtung zur Einräumung des Ranges der getilgten Renten- batkrente zusteht, unter allen Umständen die Zurüdckweifung des An-

trages auszusprechen haben, denn die ünstigung übermäßig großer Altentheile widerspricht der Tendenz des Gesegentwurses Au) werden Altentheile, welhe nah Lage der Verhältnifse zu frühzeitig ausbedungen find, af Berücksichtigung in Gemäßheit des § 25 Abs. 2 nicht zu rechnen haben. :

Neben der für Altentheile zugelassenen Ausnahme bestimmt Saß 2 des Abs. 2 des § 25, daß auch sonstigen Forderungen, die lei dem Altentheile selbstverständlih im Grundbuche eingetragen sein oder werden müssen, auf Antrag des Eigenthümers dur die General-Kommission der Rang der getilgten, auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente eingeräumt werden kann. Es foll dem Anerbengutseigenthümer vor allem die Mo gewährt werden, zum Zwecke der Verbesserung des Anerbengutes für Meliorationsdarlehen die Eintragsstelle des Abf. 1 des § 25 aus- zunußen, und ebenso foll ihm gestattet werden, in dringenden Aus- nabmefällen zur Befriedigung des Realkredits auf die im übrigen für Erbabfindungêrenten offen gehaltene Eintragsstelle mit Ge- nehmigung der General - Kommission “zurüchzugreifen. Daß diefe Genehmigung nur in ganz befonderen Fällen zu ertheilen ist, in denen die Verweigerung eine nicht zu rehtfertigende Härte bedeuten würde, vor allem also in solhen Fällen, in denen die wirthshaftlihe Existenz des Gutseigenthümers davon abhängt, wird in den zu erlassenden Ausfübrungsvorschriften näher bestimmt werden. Jn ihnen werden auch Anordnungen darüber getroffen werden, zu welchen Quoten und Mindestbeträgen Erbabfindungsrenten, Altentheile und sonstige Aa nach Maßgabe der Vorschriften des § 25 Abf. 2 in den ang der Eintragsstelle des Abs. 1 übernommen werden können.

Daß die Eintragsstelle des Abf. 1, sobald eine mit ihrem Range versehene Altentheils- oder fonstige Forderung gelöst ist, wieder für das Einrücken von Erbabfindungsrenten oder für die Ausführung der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 zur Verfügung steht, bedurfte keiner besonderen Vorschrift.

Zu § 26.

Die fakultative Uebernahme der Erbabfindungsrenten auf die Rentenbank wird durch die Vorschriften des § 26 Abs. 1 dahin ein- geschränkt, daß der Antrag auf Uebernahme der Nente in den beiden dort erwähnten Fällen zurückgewiesen werden m u ß. Vor Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank hat deshalb die zuständige General-Kommission 39 Ziffer 1) eine doppelte Prüfung vor- zunehmen, einmal ob für die Rentenbankrente eine ausreihende Sicherheit vorhanden ist, und sodann ob die dauernde Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben gesichert ist. i

1) Die Sicerheitsgrenze, innerhalb deren die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank im Entwurfe zugelassen ift, stimmt mit der durch § 7 Abs. 2 des “isi: 4 rg: vom 7. Iuli 1891 festgeseßten im wesentlihen überein. Nah dem Entwurfe muß der Nennwerth der auszugebenden Reutenbriefe entweder innerhalb des 30 fachen Betrages des Grundsteuerreinertrages zuzüglich der Hälfte des näher bezeihneten Versihherungswerthes der Gebäude oder inner- halb der ersten 3 Viertel des von der General-Kommission zu er- mittelnden Anrehnungswerthes zu stehen kommen, damit die Sicherheit als vorhanden angenommen werden kann. Der Grundsfteuerreinertrag ist neben dem Tarwerthe als O zugelassen, um in geeigneten Fällen eine kostspielige Taxaufnahme entbehrlich zu machen. Dabei ist nit verkannt, daß der Grundsteuerreinertrag in manchen Landes- theilen einen böchst unsiheren Faktor für die Werthsermittelung bildet, und daß es vielleicht geboten fein wird, im Wege der Ausführungs- vorschriften für einzelne Gebietstheile einengende Bestimmungen hin- sihtlih der nah dem Grundsteuerreinertrage zu bemessenden Sicher- heitêgrenze zu erlassen. Soll der Anrehnungswerth des Anerbengutes bei der Sicherheitsprüfung zu Grunde gelegt werden, so muß seine

eststellung durch die zuständige General-Kommission nach Maßgabe der Vorschriften des § 19 erfolgen. Jn der Regel sind zu diesem Zwedcke zwei mit den örtlihen Verbältniffen vertraute Sachverständige und geeignetenfalls ein Bausachverständiger zuzuziehen. Wenn jedo früher, z. B. bei der Nachlaßregulirung, eine Taxe des Anerbengutes auf Veranlassung einer Behörde aufgenommen war, und diese Taxe so be- schaffen ift, daß sich nach dem Ermessen der General-Kommission die erneute Zuziehung von Sachverständigen erübrigt, fo foll die Feststellung des Anrehnungswerthes dur) die General-Kommission, soweit angängig, auf Grund jener früheren Taxe erfolgen, sodaß es einer wiederholten Abschäßung des Gutes niht bedarf. Für einfache und klare Fälle ist außerdem die erleihternde Vorschrift des § 26 Abs. 4 gegeben. Ob die Ergebnisse der Veranlagung ¿zur Ergänzungésteuer in Gemäßheit des Gefeßes vom 14. Juli 1893 (Geseßjamml. S. 134) bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrenten verwerthet werden können, läßt ih gegenwärtig noch nicht übersehen; es muß deshalb späteren Aus- führungsbestimmungen eine entspretende Vorschrift vorbehalten bleiben.

2) Die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank ist weiter nur dann zulässig, wenn die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben gesichert ist. Diese Bestimmung erscheint, falls die General-Kommission von ihr in umsihtiger Weise Gebrau} macht, ganz besonders geeignet, auf die dauernde Erhaltung der Anerbengüter hinzuwirken, au zugleih das Risiko abzuschwächen, welches der Staat mit der Ablösung der Erbabfindungsrenten übernimmt. Vorbehaltlich späterer Auëführungêvorschriften sei hier crläuternd Folgendes bemerkt :

a. Als eine Anwendung der bier ausgesprohenen Regel ift die Bestimmung des § 23 Abf. 1 anzusehen, nah welcher nur solhe Erb- abfindungsrenten durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden können, deren Festseßung nah den Vorschriften des Entwurfes statt- gefunden hat. Es ift bereits in der Begründung zu § 19 unter Ziffer 6, zu § 20 am Ende und zu 22 bervorgeboben, daß die Ermittelung des Anrechnung8werthes sowie die Erbauseinandersezung und mit dieser die Festseßung der Erbabfindungsrente und deren Umwandlung in eine Tilgungsrente gerichtlich oder außergerihtlich erfolgen fönnen. Tft nun die Erbabfindungsrente, deren Uebernahme auf die Rentenbank beantragt ift, auf die eine oder andere Weise rechtsgültig festgestellt, fo hat die General-Kommission zu prüfen, ob die bei dieier Fest- stellung maßgebend gewesenen Grundsäße den Prinzipien des Entwurfes entsprechen. Es fann selbstverständlich niht darauf ankommen, daß fämmtlihe Vorschriften des Entwurfes bis in alle Einzelheiten hinein beachtet sind, fondern die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Anerbe im Gesammtresultate durch die festgeseßten Erbabfindungen niht s{chlechter gestellt ist, als es nah dem Entwurfe der Fall fein würde. Ergiebt also eine Berechnung der Erbabfindungen nach den Vorschriften des Entwurfes keine dem Anerben günstigere Belastung, fo foll eine Uebernahme der Erbabfindungsrenten nicht ausgeschloffen sein, denn dann is dem leitenden Gesihtspunkte, das Gut in der Hand des Anerben zu erhalten, dur die stattgehabte Erbauseinander- fezung Rechnung getragen.

b, Die General-Kommission wird den Antrag auf Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank abzulehnen haben, wenn die Persönlichkeit des Anerben für die Erhaltung des Anerbengutes in wirths{aftliher Selbständigkeit niht die genügende Gewähr giebt. Hierdurh wird eine Einwirkung dahin erreiht, daß gebrechlihe und kranke Anerbenberechtigte oder aus fonstigen Gründen zur Bewirth- \chaftung des Gutes ungeeignete Personen von der Ausübung ihrer Anerbenberechtigung zurückgehalten werden. Hier, wie im Falle zu a, können im Wege einer durch die Auseinanderseßungsbehörde zu ver- mittelnden Einigung der Betheiligten die Voraussetzungen für die Uebernahme der Erbabfindungsrente nachträglih bergestellt werden.

Zu § 27.

1) Die Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank fann nah § 26 Abf. 2 dann erfolgen, wenn die Rente innerhalb der ersten È des Anrechnungswerthes zu stehen kommt. Jt nun das An- erbengut mit Tilgungsrenten innerhalb der Sicherheitsgrenze bereits belastet, so sind diese bei Prüfung der Sicherheit nur mit demjenigen Kapitalbetrage in Rehnung zu zieben, der dur die Rentenzahlungen noch zn tilgen ift 27 Abf. 1).

2) Kann die Uebernahme einer Grbabfindungsrente auf die Renten- bank wegen mangelnder Sicherheit nicht érfolgen, und werden die innerhalb der Sicherheitsgrenze stehenden Belastungen dur Baar- zahlung oder im Wege der Amortisation getilgt, so kann nah Maß-

abe des hierdurch innerhalb der Siherheitsgrenze frei w 4 umes die Uebernahme der Erbabfindungsrente nahträgli erfol, | Wenn beispielsweise das Anerbenaut einen Anrechnungêwerth vor 16 000 4 hat, also bis zu 12000 Æ von der Rentenbank belich, werden kann, und auf ihm eine Renténbankrente von 10 000 Æ Kapit

werth, eine Hypothek von 2000 M und eine Erbabfindungérente E |

1000 Æ Kapitalwerth haften, so kaun die Erbabfindungsrente nag Es der fortschreitenden Tilgung der Rentenbankrente oder bej Rückzahlung und Löschung der Hypothek auf die Rentenbank übe, nommen werden. Den Ausführungsvorschriften E edo die Be, stimmung darüber vorbehalten bleiben, unter wel näheren Bs, dingungen, insbesondere zu welhen in der Höhe begrenzten und auf gewisse Quoten der Erbabfindungen beschränkten T ee diese nag, träglihe Rentenübernahme G kann 27 Abs. 2).

Wenn für die nahträglihe Uebernahme auf die Rentenbart mehrere Erbabfindungsrenten in Frage kommen, richtet fich die Reiben, folge, in der sie auf die Rentenbank übernommen werden können, nag ihrem Rangverhältniß, vergl. Begründung zu § 23. Die eingetragenen Erbabfindungen der Geschwister des Anerben gehen ¿- B. im Fall seines Todes den Abfindungen der das Gut nit übernehmenden Kinder vor. Dieses Ergebniß erscheint zwar vom Standpunkte des Anerben insofern nit befciedigend, als er es fiherlih vorziehen würde, dez Erfolg der durch die Früchte seiner Arbeit bewirkten Schuldentilgung seinen Kindern, anstatt seinen Geschwistern zu gute kommen zu laffen. Gleihwohl ist die bessere Rechtsstellung der Witerben aus dem früheren Erbfalle, also hier der Geschwister, die nothwendige Konsequenz davon, daß ihre Erbantheile Nachlaßschulden darstellen, und daß die erbendey Kinder nur auf denjenigen Theil des Nachlasses Anspruch haben, der nach Tilgung der Schulden übrig bleibt. Wie der Gutsübernehmer selbft, müssen daher au die miterbenden Geschwister mit ihren Erb, antheilen hinter die von früheren Erbfällen her eingetragenen Renten zurücktreten.

Zu § 28.

Die §8 28, 29 bezwecken den O der Miterben gegen cine mittelbare Benachtheiliaung durch den Verkauf des Anerbengutes seitens des Anerben. Die Schaffung derartiger Kautelen gegen eine mißbräuchlihe, dem Zwedcke des Gefeßes zuwiderlaufende Ausnußung der den Anerben eingeräumten Vorrechtstellung is für die innere Geltung und Einbürgerung des ganzen Anerbenrehtes von besonderer Bedeutung. i

1) Der Anerbe is nah § 20 berechtigt, bei der Erbtheilung das Anerbengut für zwei Drittheile des Anrehnungswerthes zu übernehmen, Ihm wird das Voraus gewährt, weil er in den Stand geseßt werden foll, das Gut dauernd mit Erfolg zu bewirth\{haften und in wirth- \chaftliher Selbständigkeit zu erhalten. Um nun die Miterben dagezen zu sichern, daß der Anerbe das Gut bald nah der Uebernahme ver- äußert, vielleiht zu einem erheblich Höheren Preise als demjenigen, zu dem er es übernommen hat, und mit dem Gewinne abzieht, foll ihnen das Recht des § 28 eingeräumt werden. Von der Einführung eines Surplusreservats im Sinne der Vorschrift des Anhangs § 79 zu Theil 11 Tit. 1 § 648 A. L.-R. ist wegen der mannigfachen Bz denken, welhe dagegen in der Praxis hervorgetreten find, Abstar

enommen und die Herausgabe des feinem Betrage na bestimmta Noraus zur Erbschaftsmasse angeordnet. Es sind dadur die Schwieri keiten vermieden worden, welhe mit der Feststellung des Surplz

sowie mit seiner grundbuchGmäßigen Eintragung verbunden wacen. ÿ

jedem Veräußerungéfalle (Kauf, Tausch, Enteignung, Veräußerun;z

Wege der Zwangsvollstreckung u. \. w.), der das ganze Gut betri,

ist der Betrag des Voraus ohne Rücksicht auf die Bedingungen uh Umstände, unter denen die Veräußerung A vom Anerben nat E in die Erbschaftsmasse einzuwerfen. Es foll in einem fol Falle also das Voraus unter die Miterben einschließlich des Anerken nah Verhältniß ihrer Erbquoten uuter Berücksichtigung der früheren Erbtheilung und insbesondere etwaiger Ausgleihsansprüche vertbeilt werden. Dieses Ergebniß entspricht bei einer Beschränkung des Rechtes der Miterben auf einen Zeitraum von zehn Jahren nah dem Tode des Erblassers durchaus der Billigkeit. Daß die Bestimmung weiter geeignet ist, den Anerben während der in Frage kommenden Zeit von der Veräußerung des Gutes zurückzuhalten, fteht in völliger Ueber- einstimmung mit der Absicht des Gesezentwurfes, für die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben zu sorgen.

2) Wenn der Anerbe innerhalb der im § 28 Abs. 1 bestimmten Zeit nur einen Theil des Anerbengutes veräußert, so hat er auh nur einen entsprehenden Theil des Voraus in die Erbschaft8masse ein- zuwerfen. Eine nähere Festseßung der Grundsätze, nah welchen dieser Theil zu bemessen ift, ersien entbehrlich. Auf den Austausch glei werthiger Parzellen findet die Vorschrift des § 28, dem ihr 8 Grunde liegenden geseßgeberishen Gedanken entsprehend, feine Anwendung. :

3) Veräußert der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten Verwandten E Geschwister und deren Nachkommen 10 Abs. 2), fo liegt keine Veranlaffung vor, den Miterben einen Anspruch auf das Voraus zu gewähren. Sn diesem Falle wird ihnen aber das Recht nicht versagt werden können, von dem Singularfuccefsor des Anerben in demselben Umfange und unter gleihen Voraus}eßungen die Herausgabe de Boraus zu verlangen, wie sie folhe vor der Veräußerung von dem Anerben beanspruchen konnten. Wollte man diefen mit dem Anspru? gegen den Anerben zwar inhaltlih gleichen, von ihm aber unabhängiger

nspruch gegen den Erwerber nit zulaffen, so würde der Zweck de: Vorschrift des § 28 Abs. 1 leiht durch Veräußerung des Anerber- gutes an einen anerbenberechtigten Verwandten vereitelt werden können (S 28 Abf. 2). :

4) Die Betbeiligten können vom Anerben und von dessen Rechtz- nachfolger die Bewilligung der Eintragung einer Kautionshypothe auf dem Anerbengute zur Sicherung ihrer aus § 28 si ergebenden Ansprüche verlangen. - Die Sicherstellung hat in dieser Form, nicht in der ciner bedingten Hypothek zu erfolgen, weil der Betrag des Ar- spruches mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Theilveräußerung un- bestimmt ist, während sein Höchstbetrag feststeht 28 Abf. 3).

Zu § 29.

Als zweites Mittel zur Sicherung der Miterben gegen die ihnen aus einem Verkaufe des Anerbengutes durch den Anerben drohende Benachtheiligung kommt das Vorkaufsrecht des § 29 in Betracht. Den anerbenberechtigten Miterben des Anerben, die auf ihre Anerben- berehtigung nicht verzihtet haben, wird dur die Vorschrift dieses Para- graphen ein geseßliches Vorkaufsreht gewährt, das in Gemäßheit des § 12 des Eigenthums8erwerbsgeseßes vom 5. Mai 1872 auch obn: Eintragung im Stuubbuce dingliße Wirkung äußert. Auf dieses Vorkaufsreht finden, soweit niht § 29 etwas anderes bestimmt, di: [e geseßlihe Vorkaufsrehte geltenden allgemeinen Recht8grund[äßt

nwendung. Es foll dur dieses Net den Miterben, welche gleid dem Anerben dem gemeinshaftlihen Erblasser gegenüber zur Zeit de Erbanfalles anerbenberechtigt waren, die Möglichkeit eröffnet werdet, das Anerbengut zu den Dn tnden des vom Anerben Mea Verkaufes zu übernehmen. Cine Einräumung des Vorkaufsrecht& auch für die niht anerbenberechtigten Miterben erschien nicht angezeig!. Daß das Vorkaufsreht dazu führen wird, dem Anerben den Vertau! des Bs F ershweren, ist vom Standpunkte des Entwurfs nit! unerwünscht. /

Außer der Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberehtigten (S 29 Abj. 2 bedurften folgende Punkte der peln Regelung:

1) Das Vorkaufsreht foll sich auf den Fall des Verkaufes dur den Anerben beschränken. Daraus folgt, daß es nicht allein m? dem Tode des Anerben endigt, sondern. auch gegenüber einem Anerbengut verkaufenden Singularsuccefsor des Aaeikes nicht geltend gemacht werden tann. L l

: 4 Das Vorkaufsrecht findet im Gegensate zu dem für den 0 einer jeden Veräußerung gegeckenen Rechte der Betheiligten aus §2 nur bei einem Verkauf statt. Dem freiwilligen Verkauf war im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgende glei zu stellen. 99 . 3) Das Vorkaufsrecht beschränkt si, wie der Eingang E E ergiebt (das Anerbengut), auf den Verkauf des ganzen Anerbe

es. j E Bedürfniß, es auch auf Theilveräußerungen auszudehnen, niht vor. :

t Will der Anerbe das Gut an einen ihm gegenüber anerben- berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister und deren Nach- Fommen 10 Abf. 2]) verkaufen, also eine mit den Grundgedanken des Entwurfs nicht im Widerspru stebende Gutsübertragung vor- nehmen, so foll der Ausführung dieser Absicht nicht entg fngetreies werden, und das Vorkaufsrecht deshalb in einem solchen Fa nit ausgeübt werden können. :

Zu 88 30—32 im allgemeinen.

Das Verbältniß der Vorschriften des Gesetzentwurfs zum eh lichen Güterrechte wird durch die §§ 30—32 geregelt. Im § 30 î der Grundsatz ausgesprochen, daß das ehelihe Güterrecht unberührt blei-en foll, soweit nicht die SS 31, 32 etwas anderes bestimmen. Von dem Falle des § 32 abgesehen, der eine besondere Vorschrift für den Geltung8bereih des Märkischen Provinzialrehtes enthält, will der Entwurf nur einen einzigen, das allgemeine Net abändernden Grund- zur Geltung bringen, der im § 31 Ausdruck ges hat und L bermaßeri zu präzisieren is. Der überlebende Ehbegatte, welcher nach einem der im § 31 aufgeführten Rechtssysteme allgemeiner oder

artieller Gütergemeinschaft bei Auflösung der Gütergemeinschaft zur

ebernahme eines zum Gesammtvermögen gehörigen Anerbengutes berechtigt ist, oder der font nach den Vorschriften des geltenden Rechts zur Uebernahme des Gutes Berechtigte soll derjenigen Vortheile theil- haftig werden, welhe der Entwurf dem Anerben zuwendet. Er foll also das Gut zum Anrcchnungswerthe übernehmen können und das Voraus erhalten, während die übrigen Betheiligten auf die Forderung von Erbabfindungsrenten beschränkt werden; kurz, sämmtlihe Vor- schriften der §S§ 18—29 sollen auch für diesen Fall der Uebernahme des Anerbengutes zur Anwendung kommen. Die Durchführung dieses Grundsates ist unerläßlih, wenn nicht die Vorschriften des Entwurfs für die wihtigsten Theile seines Geltungsbereihes, nämlih für alle ütergemeinshaftlichen Gebiete, zu denen u. a. Ostpreußen, Westpreußen, Posen und der größte Theil von Pommern gehören, nahezu wirkungs- os bleiben follen. Jn dieser Hinsicht sei auf das Beifviel verwiesen, welches in der Einleitung aus den Verhandlungen der Agrarkonferenz mitgetheilt ift. Die aus § 31 sih ergebende Aenderung der be- stebenden Rechtsordnung ist keine so bedeutende, daß sich daraus Be- denken herleiten ließen, denn die Anerbenberechtigung foll nur dem Ehegatten oder einem sonstigen Berechiigten ertheilt werden, der be- reits nach den Bestimmungen des geltenden Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes befugt ist. Es handelt sfi also niht um die Kon- \tituierung vollig neuer Berechtigungen, sondern um die Ausgestaltung bereits bestehender Vorschriften im Interesse der Erbaltung des zu

\ch{ütßenden Grundbesitzes. Zu § 30.

Der Entwurf läßt von den angeführten Ausnahmen abgesehen

das ehbelihe Güterreht grundsäßlih unberührt. Nach dem ali- emeinen Nechte bestimmt si, welches ebelihe Güterreht im Einzel- alle zur Anwendung zu bringen is, und welhe Grundsäße demgemäß für die Erbauseinanderseßzung und für die Schichtung des überlebenden Ehegatten platzgreifen.

Die sogenannte Gütertrennung, welche keine Eigenthums-, sondern eine rechtlich organisfierte Wirthschaftëgemeinschaft darstellt, sowie das römische Dotalre@t werden durch die Vorschriften des § 31 nicht be- troffen. Eine Regelung der sih aus diefen Rechtssystemen ergebenden Epe des überlebenden Ghegatten würde über die Aufgaben des Entwurfs hinausgehen. Es bleiben somit u. a. die Vorschriften des A. L. R. §S 570 ff. Th. IT Tit. 1 und das gemeinrechtlihe Recht der armen Wittwe unverändert in Geltung. :

Soweit der überlebende Ebegatte Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, unterliegt er selbstverständlih den durch die Bestimmungen des

eseßes den Miterben auferlegten Beichränkungen.

Zu § 31.

Die Vorschriften des § 31 sollea für folgende Fälle eherechtlicher Gütergemeinschaft zur Anwendung gelangen :

1) wenn bei allgemeiner Gütergemeinschaft das Anerbengut zum Gesammtgut gehört und die Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. Db das Anerbengut vom überlebenden oder vom verstorbenen Ehegatten zur gütergemeinschaftlißen Masse eingebraht oder während bestehender Gütergemeinschaft erworben ift, foll für den Eintritt des Anerbenregzts gleichgültig sein. Rührt das Gut vom verstorbenen Ehegatien her, so kann es infolge Wieder- verheirathung des überlebenden an eine andere Familie oder an Kinder der zweiten Ehe übergehen und den Kindern des verstorbenen Ehe- s entzogen werden Zur Erläuterung dieser scheinbar ungerehten

orschrift ist darauf hinzuweisen, daß der überlebende Chegatte, welcher regelmäßig während der Ghe in Verhältnissen, wie den hier in Betracht kommenden, seine Kräfte der Bewirthschaftung des Gutes gewidmet hat, falls er nah geltendem Reht überhaupt zur Ueber- nahme des Gutes befugt ist, und das ist ja die Vorausseßung seiner Anerbenberechtigung, auch die dem Anerben zuzuwendenden Vortheile durchaus verdient. Nur so wird er das Gut in wirthschaftlicher puri; v6 gie erhalten Tönnen, wie es der Absicht des Entwurfs entspricht.

Unter Ziffer 1 fällt auch der Fakl, daß das Anerbengut zum Ge- sammtvermögen einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört, nah deren Auflösung eine Vermögensgemeinschaft des überlebenden Ehegatten und der Erben des verstorbenen eintritt, welhe fih nit als fortgeseßte Gütergemeinschaft charafkterisiert, sondern wie das Verhältniß mehrerer Miterben zum Nachlasse ohne die der chelihen Gütergemeinschaft eigenthümlihen Wirkungen gestaltet if (vergl. A. L.-R. § 653 Th. 11 Tit. 1). ,

2) wenn das Anerbengut zum Gesammtgut einer fortgeseßten Gütergemeinshaft (communio prorogata) gebört, und die Güter-

emeinshaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten (in Folge icderverheirathung oder aus sonstigen Gründen) oder dur dessen Tod aufgelöst wird.

3) wenn das Anerbengut zum Gesammtgut einer partiellen Güter- eweinlGatt (Errungenschaftêgemeinschaft oder Gemeinschaft des beweg- ichen Vermögens und der Errungenschaft) gehört und die Güter- gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird.

Inallen diesen Fällen soll derjenige, weler nah den Vorschriften des allgemeinen Rects zur Uebernahme des Gutes berechtigt ist (vergl. A. L.-R. § 648 Th. Il Titel 1), wie der Anerbe behandelt werden ; es sollen die Vorscriften der §§ 18—29 zur Geltung kommen und die Bestimmungen der §8 14—16, jedoch mit der im Abs. 2 des § 31 estgeseßten Ausnahme, welhe dem § 16 Abs. 2 der Westfälischen Tedlterordnung entnommen ift, zur entsprewenden Anwendung ge- angen.

S nia wird dem überlebenden Ehegatten die Befugniß zur Vebernahme des Anerbengutes und damit die Anerbenberechtigung zu- kommen. Eine Ausnahme enthält beispielsweise § 17 Abs. 2- des Ge- seßes, betreffend das ehelihe Güterrecht in der Provinz Westfalen 2c. bom 16. April 1860 (Gesez-Samml. S. 165). Nur dann, wenn die Auflösung des chberehtlihen Vermögensverhältnisses durch den Tod des überlebenden Ehegatten erfolgt, fommen immer, soweit überhaupt Pebernahmeberectigte vorhanden find, andere Personen in Betracht.

ter ijt vor allem folgender Fall zu erwähnen. Wird eine im An- [luß an eine ehelihe Gütergemeinschaft zwischen dem überlegenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen bestehende Vermögens- gemeinschaft 6 A. L.-R. § 653 Th. 11 Titel T und Begründung ¿u Abs. 1 Ziffer 1 dieses Paragraphen) durch den Tod des Ersteren aufgelöst, so soll das gewöhnliche Anerbenreht des § 10 eintreten, insoweit beiden Ehegatten gegenüber dieselben Nachkommen anerben- berehtigt find 31 Abs. 7).

st in den Fällen des § 31 ein zur Uebernahme des Anerben-

utes Berechtigter nicht vorhanden, oder will - der Berechtigte von

êinem Uebernahmerecht keinen Gebrauch machen, fo sollen die Grund-

uße des Entwurfes über das gewöhnlihe Anerbenrecht des § 10 un- verändert Anwendung finden 31 Akf. 6).

Der überlebende Ehegatte, welhem nah dem allgemeinen Rechte

die Befugniß zur Uebernahme des Anerbengutes zusteht, behält dieses Recht, au wenn die Vorausseßungen des § 31 Abs. 3 bei ihm zu- treffen. In diesem Falle kann er jedoch das Anerbengut niht nah Mee L IRGBey der §SS 18—29 des Entwurfes übernehmen (§8 31

Im Abs. 3 des § 31 sowie in den §8 12, 21, 28 und 29 ist der Tod des Erblassers als maßgebender Zeitpunkt festgeseßt. Der Augen- blick der Erbtheilung wurde troß des Vorganges mancher Landgüter- ordnungen vor allem deswegen niht gewählt, weil der Tod des Erb- lafsers einen bestimmten Zeitpunkt bezeihnet, während die Vornahme der Erbauseinandersezung vom Willen. der Betheiligten abhängt (vergl. Begründung zu 2 12). Leßteres bildet die Regel, trifft aber für die Fälle der fortgeseßten Gütergemeinschaft niht zu, denn hier hat der überlebende Ehegatte regelmäßig das Recht, bis zur Wieder- verheirathung, mit den unmündigen Kindern bis zu deren Volljährig- keit oder bis zur früheren Heirath der Töchter, im ungetheilten Be- e des Nachlafses zu bleiben. Er sißt mit ihnen „zu Gedeiß und

erderb“, so daß für die Erbauseinandersezung nicht der Zeitpunkt des Todes, sondern derjenige der Schihtung entscheidend ist. Für diese Fälle waren die Bestimmungen der §§ 21, 28, 29 und 31 Abs. 3 mit dem Augenblicke der Erbauseinanderseßzung oder dem Zeitpunkte, zu welchem diese von den Erben des verstorbenen Ehegatten gefordert werden kann, in Verbindung zu bringen 31 Abs. 4). Auch im Falle der Auflösung einer ällgemeinen Gütergemeinshaft dur den Tod eines der Ebegatten kommt es vor, daß sih eine Vermögens- gemeinshaft des überlebenden Ehegatten und der Erben des Ver- storbenen daran anschließt, deren Aufhebung zu fordern nicht immer im Willen jedes Betheiligten steht. Wenn z. B. nach Auflöfung einer allgemeinen Gütergemeinshaft des Preußishen Allgemeinen Landrechtes durch den Ted eines Ehegatten der überlebende mit den Erben des Verstorbenen im Miteigenthume der ehelihen Vermögens- masse verbleibt, so köanen die Erben, wenn sie Hauskinder sind, die Auseinanderseßung, von gewissen weiteren F Uen abgesehen, nur im Falle der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten oder bei Gründung einer eigenen Wirthschaft wie aus einigen anderen befonderen Gründen verlangen. In diesen Fällen war es gleichfalls angezeigt, statt des Todes des Erblassers den für die fortgesezte Güter- wait maßgebenden Zeitpunkt entscheiden zu lafsen 31 Absf. 4).

us denselben Gründen rechtfertigen \sih die Bestimmungen der Abs. 5 und 6, welche die Fälle behandeln, daß in Gemäßheit des Abs. 1 Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des Gutes berechtigt find, daß ein zur Uebernahme Berechtigter niht vorhanden ist, oder daß der Berechtigte von seiner Befugniß keinen Gebrauch macht.

Zu S 32.

Die Vorschrift des § 32 bezieht ih auf das Märkische Provinzial- recht. Wirft der überlebende Ehegatte ein ihm gehöriges Anerbengut in Ausübung seines statutarishen Erbrechts in die Erbmafse, fo kann er feine statutarif@e Hälfte von der gesammten Masse fordern. Bei der Berechnung dieser statutarishen Hälfte soll das Anerbengut mit dem Anrechnungswerthe 19) in Ansaß gebracht werden, falls der überlebende Ehegatte in Gemäßheit der tin durch 32 des Ent- wurfs verliehenen Berechtigung von den übrigen Betheiligten verlangt, daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der §§ 18—20, also zum Anrechnungswerthe und unter Abzug des Voraus, als Theil der ihm zu- kommenden Hälfte der Gefammtmasse überlassen werde. Jm Inter- esse der Erhaltung des Gutes in der Hand des überlebenden Ehegatten ist dieser Anspruch gegeben worden. Demgegenüber war die sinngemäße Anwendung der §§ 15, 16, 28 und 29 im Interesse der übrigen Be- theiligten vorzuschreiben.

Zu § 33.

Die Vorschriften der §§ 10—14 bestimmen den Kreis und die Reihenfolge der anerbenberechtigten Personen. In nicht seltenen Fällen wird es jedo dem Wunsche des Gutseigenthümers entsprechen und auch durch die Verhältniffe gerechtfertigt sein, daß bei feinem Tode einem Anderen als dem geseßlich zum Anerbenrehte Berufenen das Anerbengut übertragen werde. Einer dieses bezweckenden, die ge- feßlihen Vorschriften für den Einzelfall abändernden Anordnung des Erblassers soll niht entgegengetreten werden; es ersien im Gegen- theil zur Herbeiführung einer vermehrten Anwendung der Vorschriften des Cntwurfs angemessen, für eine derartige Bestimmung, soweit nur der Anerbenberectigte unter den zur Erbschaft berufenen Erben aus- gewählt wird, eine vereinfahte, mäßige Kosten verurfahende Ver- fügungsform zuzulassen. Sie findet sich auch in den Höfe- und Land- güterordnungen (Hannover § 17, Lauenburg § 16, Westfalen § 21, Brandenburg § 14, Schlesien § 15, Schleswig-Holstein § 21). Der Entwurf hat außer dem Erforderniß einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde die Beglaubigung durch den Amts- oder Gemeinde-Vorsteher vorgeschrieben, der gegenüber die Beifügung von Jahr und Tag seitens des Verfügenden in Wegfall kommen konnte. Durch diese Vorschrift dürfte, soweit angängig, eine Gewähr dafür gegeben fein, daß eine in dieser Form getroffene Anordnung dem wohlüberlegten Willen des Erblassers entspriht. Die Anwendbarkeit der vereinfabten Verfügungsform ist an die Vorausseßung geknüpft, daß der Gutseigenthümer über das Anerbengut leßtwillig verfügen kann, weil der in vereinfahter Form zu treffenden Anordnung die Wirkung einer leßtwilligen Verfügung beiwohnt 33 Abf. 1).

Lettwillige Anordnungen des in § 33 Abs. 2 und 3: bezeichneten Inhalts entsprehen nicht selten einem wirklihen Bedürfnisse (veral. die Landgüterordnungen von Brandenburg § 14, Swhlesien § 15, Schleswig-Holstein § 21, Hessen-Cafsel § 28). Es erschien deshalb zweckmäßig, nach Vorgang der bezeihneten Landgüterordnungen dem Guts8eigenthümer Verfügungen solchen Inhalts in erleihterter Form zu gestatten (vergl. § 36). Zur Erläuterung der Vorschriften ist Folgendes zu bemerken :

Die Verpflichtung des Anerben, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit ftandeëgemäß zu erziehen, foll in der vereinfahten Form des § 33 längstens bis zu deren Großlährigkeit festgeseßt werden können, während die Verpflichtung, sie für den Nothfall auf dem Gute zu unterhalten, zeitlih unbegrenzt bestimmt werden kann. Als Aequivalent für diese Verpflichtung soll angeordnet werden, daß der Anspruch der Mit- erben auf Zahlung ihrer Erbabfindungsrenten für die Zeit der Er- ziehung und der Unterhaltung rube 33 Abs. 2).

Als Gegenleistung für des Reht der Nußung und Verwaltung des Anerbengutes, welches den leiblihen Eltern des Anerben vom Erblasser in der erleihterten Verfügungsform des § 33 gewährt werden fann, ist den Berechtigten neben der Verpflichtung zur Er- ziehung und Unterhaltung des Anerben und seiner Miterben in dem bezeichneten Umfange die fernere Verpflichtung nie egen: während der Dauer ihres Rechtes entweder die Miterben nah Maßgabe des Abs. 2 zu erziehen und zu unterhalten, oder an sie die Erbabfindungs- renten an Stelle des Anerben zu entrihten. Diese Bestimmung hat eine besondere Bedeutung für den Fall, daß die perfönlihe Ver- piyres des Anerben zur Zahlung der Erbabfindungsrenten nicht durch Eintragung der leßteren im Grundbuche dinglihe Wirksamkeit erlangt hat, also nicht bereits nach den Grundsäßen vom Nießbrauch durch die zur Nußung und Verwaltung des Gutes Berechtigten zu

erfüllen ift. Zu § 34.

Der Entwourf betrifft an sich nur diejenigen Erbfälle, bei denen in Gemäßheit der Bestimmung des § 10 das Anerbenret eintritt. § 34 dehnt jedoch die Vorschriften über die Ablösung der Erb- abfindungsrenten (§§ 23—27) auf Ran aus, welche durch Verfügungen unter Lebenden, vor allem dur Altentheilsverträge, oder dur letztwillige Bestimmungen vom Eigenthümer eines Anerben- gutes ausgeseßt sind. Die Ablösung folher Erbabfindungen, und nur um Mee nit auch um Altentheilsberechtigungen 2c. handelt es fich, oll nah Maßgabe’ der §8 21 Abs. 2, 23—27 dur Vermittelung der

entenbank zus ig sein, unter der Bedingung, daß

1) das Anerbengut einem anerbenberehtigten Verwandten des Erblassers (Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen 10 Abs. 2]) übertragen ift ; d :

Die Uebertragung kann zu alleinigem oder gemeinschaft-

lihem Eigenthum mit dem Ghegatten erfolgen. Der leßtere ;

Fall kommt besonders häufig dann in Betracht, wenn das Gut einer Tochter des Eigenthümers und deren Ehemann zu Mit- eigenthum überlaffen wird.

2) di Er bfindu d I h

ie ungen anderen Familienangebhörigen ausgeseßt sind; j u / G

Der Begriff der Familienangehörigen bestimmt sich nach

dem allgemeinen Recht.

____ daß endlich_ _ 93) die für die Gutsübernahme vorgeshriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß für den Gutsübernehmer nicht ungünstiger sind als die im Entwurfe vorgesehenen.

Trifft die Vorausfeßung zu 3 nicht zu, fo kann die Möglichkeit der Uebernahme der Abfindungen auf die Rentenbank durch Verein- barung der Betheiligten über eine Kürzung der den Gutsübernehmer zu sehr belastenden Ansprüche herbeigeführt werden. Daß die General- Kommisfion, bei welcher der Ablösungsantrag in Gemäßheit des § 24 Abs. 1 zu stellen is, auf eine derartige vertragsmäßige Regelung thun- lihst hinzuwirken haben wird, foll in den Ausführungsbestimmungen befonderen Ausdruck finden.

Vor Uebernahme der in Kapitalbeträgen festgeseßten Erb- abfindungen auf die Rentenbank find diese selbstverständlih in Ge- mäßheit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 in Erbäbfindungsrenten Sanden, da nur Renten auf die Rentenbank übernommen werden

önnen.

Die wichtige Vorschrift des § 4 erweitert die Wirkung des Ge- seßes über die dur § 10 gezogene Grenze hinaus und erstreckt sie namentli auf die in vielen Gegenden der Monarchie ganz über- wiegende Form der Besißübertragung unter Lebenden dur Alten- theils- und Gutéüberlassungsverträge. Der erbeblihe Vortheil, welher für alle Betheiligten in der Uebernahme der Erbabfindungen auf die Rentenbank liegt, soll nah der Absicht des Entwurfs den Erblaffer bestimmen, dem Gutsübernehmer billige Bedingungen zu stellen und feiner Familie die Aussiht auf Ablösung der Erbabfin- dungen durch Vermittelung der Rentenbank zu eröffnen.

Zu § 35.

Die Höfegeseze und Landgüterordnungen für Hannover § 18, Lauenburg § 17, Westfalen § 22 Abs. 1, Brandenburg § 15, Schlesien § 16, Schleswig-Holstein § 22 und Hessen-Cassel § 29 enthalten übereinstimmend die Vorschrift, daß der Pflichttheil der Miterben, welche das Landgut nicht übernehmen, unter Berücksichtigung desjenigen Gutêwerthes zu berehnen ist, welher bei der Uebernahme des Gutes durch den Anerben in Anfay gebraht werden soll. Dabei ist nach den Höfegesegen von Hannover und Lauenburg sowie nah der Landgüter- ordnung für Schleswig-Holstein, welche das Voraus kennen, dieies zu Gunsten des Anerben in Abzug zu bringen. Im Anschluß an diese Vorgänge bestimmt auch § 35 des Entwurfs, daß für die Berechnung der Höhe des Pflichttheils derjenigen Miterben, welche das Anerbengut nicht übernehmen, der Betrag ihres nah § 20 zu ermittelnden, also unter Zugrundelegung des Anrehnungswerthes und unter Abzug des Voraus festzustellenden Intestaterbantheils maßgebend sein foll. Die übrigen Vorschriften des Entwurfs, insbesondere diejenigen des § 21, finden bei der Festseßung des Pflichttheils keine Anwendung. Für die Berechnung des Pflichttheils desjenigen Miterben, welher das Gut als Anerbe übernimmt, bildet sein nah den Borschriften des allgemeinen Nechts zu bemessender Intestaterbtheil die Grundlage. Der Zweck des Entwurfs, die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben zu sichern, läßt diese Vorschrift nothwendig ersheinen. Im übrigen finden die Grundsäße des allgemeinen Rechts über das Pflichttheils- recht unveränderte Anwendung (8 35 Absf. 1).

Dem Pflichttheil war dur § 35 Abs. 2 der Schihttheil gleich- zustellen, also der Antheil vom Werthe des gütergemeinschaftlichen Vermögens, welcher den Kindern für den Fall der fortgeseßten Güter- emeinschaft zuzuwenden ist, wenn der überlebende Ehegatte über das Vermögen leßtwillig oder unter Lebenden verfügt- (vgl. § 10 Abs. 4 des Geseßes vom 16. April 1860 [Gefeßz-Samml. S. 165], Land- güterordnung für Westfalen § 22 Abs. 2).

Zu § 36.

Analoge Bestimmungen finden sh in den meisten Höfegeseßen und Landgüterordnungen (Hannover § 19, Lauenburg § 18, Branden- burg § 16, Schlesien § 17, Schleswig-Holstein § 23) und rechtfertigen fich aus den nämlihen Zweckmäßigkeitsgründen, welhe au die Zu- laffung einer vereinfahten Form für Verfügungen des in Frage Ttommenden Inhalts angezeigt erscheinen lassen.

Zu § 37.

Die Vorschrift des § 37 {ließt die Anwendung des Gesetzes für den Fall aus, daß- das Anerbengut beim Tode des Erblassers in seinem und eines anderen Miteigenthum steht, weil ein Anerbenreht an dem ideellen Gutstheil des Erblassers nicht zur Erhaltung der wirthschaft- lichen Selbständigkeit des Gutes beitragen, also dem Zwecke des Ent- wurfs nicht entsprehen würde. Steht dagegen das Anerbengut im alleinigen Miteigenthum des Erblassers und des Anerben, gehört es beispieleweise zwei Brüdern, von denen ciner den anderen beerbt, so sollen die Bestimmungen des Geseges niht ausgeschlossen werden, denn in diesem Falle wird die Wirkung, welche von thnen nah dem Grundgedanken des Entwurfs erwartet werden fann, durch das Mit- eigenthumsverhältniß nicht beeinträhtigt. Die Vorschriften des § 31 des Entwurfs werden durch die Bestimmung des § 37 nicht

berührt. Zu § 38,

1) Die Stempelfreiheit der Erbtheilungen und Auseinander- feßungen ift bereits in der Allerhöchften Kabinetsordre vom 21. Juni 1844 (Gefcß-Samml. S. 253) festgeseßt und im § 38 Abf. 1 nur zur Ausschließung von Zweifeln besonders hervorgehoben worden.

2) Weil die Eintragung und die Löschung der Anerbenguts- eigenshaft von Amtêëwegen herbeizuführen sind (§§ 2, 5), war für fie Kostenfreiheit vorzuschreiben. Diese tritt auh für die Umschreibungen bereits begründeter Anerbengüter ein, welche die Vorschrift des. § 3 zur Folge haben wird. Der weitere Inhalt des § 38 Abf. 2 findet in der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Kostentarifs für Grundbuch- sachen vom 3. Juli 1872 einen Vorgang. Soweit durch den Abs, 2 Kostenfreiheit gewährt ist, sind auch keine baaren Auslagen zu erfordern.

Zu § 39.

Durch den Entwurf werden die für das gerihtlihe Verfahren bei Erbtheilungen und Auseinaudersezungen maßgebenden Bestim- mungen nit berührt. Auf das Verfahren der General-Kommissionen bei Ausführung des Entwurfs sollen die für Gemeinheitstheilungen eltenden Vorschriften Anwendung finden; auch die das Kostenwesen in Gemeinheitstheilungsfahen betreffenden Bestimmungen sollen mit den aus Ziffer 3—6 des § 39 sich OEN Modifikationen zur Geltung gelangen. Im einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

__1) Die Ersu@en der General-Kommissionen um Eintragung und Löschung der Anerbengutseigenschaft erfolgen von Amtswegen und sind deshalb kostenfrei 39 Ziffer 3).

2) Das Verfahren nah Vorschrift der §§ 6 und 7 tritt dagegen nur auf Antrag ein. Es können unter Umständen dur örtliche Mgen 2c, nit unerheblihße Kosten erwachsen, für die ein der Vorschrift des § 15 des Kostengeseßes vom 24. Juni 1875 (Gesetz- Samml. S. 395) entsprehendes, nah Maßgabe der wirkli er- wachsenen Kosten zu berehnendes Paushquantum erhoben werden soll. Das Gleiche gilt für das Verfahren nah Vorschrift des § 25 Abs. 2 Saß 2, während das Verfahren des § 25 Abf. 2 Say 1 mit dem Uebernahmeverfahren zusammenfällt, sodaß fi die Kosten der leßt- enannten beiden Verfahren nach Ziffer 5 dieses Paragraphen be- timmen, Daß in den Fällen des § 39 Ziffer 4 der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, bedurfte, weil selbstverständlich, keiner besonderen Vorschrift.

3) Die Kosten des Uebernahmeverfahrens vor der General-Kom- mission sind so zu bemessen, daß sie vón den Betheiligten ohne Mühe aufgebraht werden können. Zu hohe Kostensäße würden die Vor-