1895 / 165 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Zahlung von böchstens fünfzig Pfennig und Erstattung der Porto- Tosten zu verabfolgen. : Organisation.

& 2%. Die Organe der Gesellschaft sind

J der Vorstand, 2) der Aufsichtsrath, 3) die E

8 26. Der Vorstand, welcher die Gesellschaft nah h uns der Gesetze vertritt, besteht aus zwei oder mehr Direktoren nah Bestimmung des Ehe, Diese werden vom Auffichtsrath zu notariellem R gewählt unter Errichtung eines Vertrages, welcher ihre

ezüge und ihren Antheil an der Tantième festsezt. Die Direktoren müssen ibren Wohnsiß in Berlin oder dessen nächster Agen haben. Jhre Anstellung kann jederzeit durch den Aufsichtsrath widerrufen werden, unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellungsvertrage.

Jeder Direktor hat bei seinem Amtsantritt zehn Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen, über welche er vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf. 5

L Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Direktoren bestellen. Der Vorstand ist befugt, mit Zustimmung des Auffichtsraths Prokuristen zu ernennen.

: 8 28. Die Legitimation der Direktoren, der stellvertretenden Direktoren und der Prokuristen wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister und, soweit dieser niht ausreicht, dur eine Beschei- nigung des Aufsichtsraths in gerichtlicher oder notarieller Form gefan 29. Erklärungen, welhe für die Gesellschaft rechtsverbindlih

fein follen, müssen :

entweder von zwei Direktoren :

oder von einem Direktor und einem Prokuristen S abgegeben werden. Schriftlihe Erklärungen müssen, um für die Gesellschaft rechtsverbindlich zu sein, mit der Firma der Gesellschaft unterzeihnet oder unterstempelt und mit der Unterschrift

entweder zweier Direktoren

oder eines Direktors und eines Prokuristen i versehen sein. Der Erklärung oder Unterschrift eines Direktors steht diejenige eines stellvertretenden Direktors gleich. , 5

8 30. Der Vorstand kann zur Ausführung bestimmter Geschäfte jeden Direktor allein oder Dritte als Bevollmächtigte mit der Be- fugniß zur Substitution bestellen. Eine solhe Vollmacht bleibt auch bei eintretenden Aenderungen in der Zusammenseßung des Vorstands so lange in Kraft, bis sie durh den Vorstand widerrufen wird.

31. Der Vorstand kann Beamte mit einem Jahresgehalt von mehr als dreitausend Mark nur mit Genehmigung des Aufsichts- ratbs anstellen. Alle Beamten, einschließli der stellvertretenden Direk- toren und Prokuristen, kann er suspendieren oder entlassen.

§ 32. Der Vorstand hat bei feiner Geschäftsführung die ihm vom Aufsichtsrath ertheilten Instruktionen zu beobahten und den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. : j

Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit und kann die Beschlußfassung des Aufsichtsraths in allen Fällen fordern, wo die von leßterem ertheilten Jnstruktionen niht hinreichen oder zweifel- haft sind. Jeder Direktor ist befugt, zu verlangen, daß die Aus- führung eines Vorstandsbeshlusses ausgeseßt und die Entscheidung des Aufsichtsraths eingeholt werde. :

Die Direktoren nehmen an den Sißungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. i

& 33. Der Aufsichtsrath besteht, je nah Bestimmung der General- versammlung, aus acht bis zwölf Mitgliedern, welche von der General- versammlung gewählt werden. Ihre Wahlzeit dauert vom Ablauf der ordentlihen Generalversammlung, in welcher die Wahl vollzogen ist, bis zum Schluß der vierten darauf folgenden ordentlichen General- versammlung. In jeder ordentlihen Generalversammlung scheidet mindestens der vierte Theil der Mitglieder aus und findet Ergänzungs- wahl statt. Aus\scheidende können wiedergewählt werden.

Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Dienstalter, und solange sih hiernach ein Turnus nicht gebildet hat, durch das Loos bestimmt. Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl von Ersaßmännern nur für die Wahlzeit der

Ausgeschiedenen. ünf sinkt, kann is zur nächsten

So une die Zahl der Mitglieder niht unter

die Ersaßwahl nah Ermessen des Aufsichtsraths ordentlichen Generalversammlung ausgeseßt werden.

Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird durch ein auf Grund E : ahlverhandlungen gefertigtes gerihtliches oder notarielles Attest geführt.

Jedes Mitglied hat fünf Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen und kann über dieselben erst verfügen, wenn für das Jahr, in welhem das betreffende Mitglied ausgeschieden ist, die Entlastung ertheilt ift.

& 34, Der Aufsichtsrath hat die Rehte und Pflichten, welche sich aus dem Gese und diesem Statut ergeben, sowie folgende besondere Obliegenheiten:

a. Er stellt die Mitglieder des Vorstands und deren Stell- vertreter an; er ist befugt, dieselben zu suspendieren und zu entlassen, unbeschadet ihrer Ansprüche aus bestehenden Verträgen.

þ. Er ist befugt, dem Vorstande Geschäftsinstruktionen zu ertheilen.

c. Seine Zustimmung i} erforderlih zur Bestellung von Pro- kuristen und zur Anstellung von Beamten mit einem JIahresgehalt über dreitausend Mark, sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von En welche als Geschäftsräume dienen sollen oder gedient

aben.

d. Er bestimmt Tag und Stunde sowie die Tagesordnung der Generalversammlungen.

e. Er bestimmt Zeitpunkt und Höhe der auf die Solawechsel der Aktionäre zu leistenden Einzahlungen unter gleihmäßiger Ver- theilung auf alle Aktionäre.

f. Er ift befugt, einzelne seiner Mitglieder zu bestimmten Funk- tionen abzuordnen.

g. Er bestimmt die Gratifikationen der Gesell|chaftsbeamten und deren Antheile an der nach § 21 festgeseßten Tantième.

h. Er veranlaßt nöthigenfalls die Ausführung der in den §§ 15

bis 17 bezeihneten Maßregeln. ____§ 35. Der Auffichtsrath wählt alljährlih aus seinen Mitgliedern in der auf die ordentlihe Generalversammlung folgenden Sitzung einen Vorsißenden und einen Stellvertreter zu notariellem Protokcll ; die zur Vornahme dieser Wahl erforderlihe Versammlung wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.

Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Berufung des Vorsißenden. Letterer ist zur Berufung verpflichtet, wenn drei Mitglieder des Auf- sichtsraths oder ein Direktor es verlangen.

Im Falle der Behinderung des Vorsißenden übt fein Stellver- treter, und in dessen Behinderung das den Jahren nach älteste Mit- glied dessen Befugnisse aus.

__ Der Aufsichterath is beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsißende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei allen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsißenden doppelt gezählt.

Ueber die Sitzung des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welhes vom Vorsigenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unter- zeichnen ist.

Ausfertigungen im Namen des Aufsichtsraths, insbesondere An- stellungéverträge, find von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths, unter welchen sich der Vorsißende oder der Stellvertreter desselben befinden muß, zu unterzeihnen.

O, Zur Tbeilnahme an der Generalversammlung sind be- retigt :

1) die Eigentbümer von nicht vollgezahlten Aktien, soweit sie als solche bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem Tage der Generalversammlung in das Aktienbuch eingetragen sind;

2) alle Inhaber von vollgezahlten Aktien.

Beide Arten von Aktien gewähren gleihes Stimmrecht, und zwar:

je eine bis fünf Aktien eine Stimme, je fünf Aktien mehr eine Stimme.

Niemand kann mehr als 40 Stimmen, einschließli der eigenen, in seiner Person vereinigen. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt bei einer Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft. 40.

Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich auf Grund schriftlicher Vollmathht dur einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Außerdem können vertreten werden: Ehefrauen dur ihre

Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, und Kuratoren, -

Panblgugeaauler, Aktiengesellshaften, Korporationen, Vereine und assen durch einen ihrer gefeßlihen Vertreter. Die Prüfung der Vollmachten, welhe in Verwahrung der Gesellshaft bleiben, steht dem Vorstande zu. / :

Der Eintritt in die Generalversammlung is nur gegen eine Eintrittskarte gestattet, deren Ausfertigung spätestens am vorleßten Werktage vor dem Tage der Generalversammlung bis se{ch8s Uhr Abends bei der Gesellshaft nahzusuhen is. Für die niht voll-

ezahlten Aktien erfolgt dic Ausfertigung nah dem Aktienbuche, ür die vollgezahlten gegen deren Len bei der Gesellschaft oder bei anderen vom Vorstand bezeichneten Stellen. Mit den Aktien find zwei Nummernverzeichnisse einzureichen, von denen das eine ab- gestempelt als Empfangsbescheinigung zurückgegeben wird. Die Rück- gabe der Aktien erfolgt am Tage nah der Generalversammlung gegen Wiedereinlieferung der Gplaggobe einigung, E § 37. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in

den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres zu Berlin ftatt. Eben- dahin muß eine außerordentlihe Generalversammlung außer den im Handelsgeseßbuch vorgesehenen Fällen dann berufen werden,

Set wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrath es für erforderlich erachtet;

b. wenn Aktionäre, deren Antheile mindeftens den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung verlangen.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vor- stand unter Angabe der Tagesordnung durch mindestens einmalige Bekanntmachung, welche spätestens drei Wochen vor dem an- beraumten Termin in dem Gesellschaftsblatt veröffentliht sein muß. Diese Frist is derart zu bemessen, daß das Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes und das Datum des Ver- sammlungstages niht mit eingerehnet werden darf. Anträge der Aktionäre, welhe in der Generalversammlung zur Beschlußfassung gelangen sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor derselben bei dem Borstande \chriftlich unter Angabe der Gründe eingereiht und mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung in dem Gesellshaftsblatt angekündigt werden.

8 38. Die Generalversammlung beschließt über die Gegenstände ihrer Tagesordnung. Die ordentlihe Generalversammlung vollzieht die nöthigen Wahlen der Mitglieder des Aufsichtsraths; ihr werden die Geschäftéberihte und Rechnungsabschlüsse nebst den Be- merkungen des Aufsichtsraths vorgelegt; sie entsheidet über Genehmi- gung der Rechnungsabschlüsse und Festseßung der Dividende.

Die Bilanz nebs Gewinn- und Verlust-Rechnung gilt als ge- nehmigt und die Entlastung darüber als ertheilt, soweit nicht einer ee Le des Art. 239a des Deutschen Handelsgeseßbuhs einge- reten ist.

8 39. In allen Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, dessen Stellvertreter oder ein anderes von dem Aufsichtsrath zu bestimmendes Mitglied desselben den Vorsitz. Ist kein genügend Tonstituierter Aufsichtsrath vorhanden, so er- öffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsißenden wählen. Der Vorsitende ernennt die Stimmzähler und leitet die Verhandlung. Zu Wahlen und Beschlüssen ist, soweit nihts Anderes bestimmt ist, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlih. Die Ab- stimmung erfolgt, wenn niht Einstimmigkeit festgestellt wird, durch Stimmzettel. / /

Falls bei einer Wahl eine Konkurrenz mehrerer Kandidaten statt- findet und die erste Abstimmung keine absolute Majorität für einen derselben ergiebt, so sind bei einer zweiten Abstimmung nur die beiden Kandidaten in Betracht zu ziehen, welhe die meisten Stimmen er- halten hatten. Im ane der Stimmengleichheit entscheidet bei Mahlen das Loos, in allen übrigen Fällen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der gerihtlichen oder notariellen Dn Das aufzunehmende Protokoll ist gültig, wenn es außer vom Richter oder Notar auch nur vom Vor- fißenden unterschrieben ist. Das Protokoll hat für die Betheiligten volle Beweiskraft.

§8 40, Ueber die Auflösung der Gesellschaft, über Aenderung des Statuts und über Erhöhung oder Herabseßung des Grundkapitals kann ein Beschluß nur dur eine Mehrheit von drei Viertheilen E I der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden.

Zu einem gültigen Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft ift eie erforderli, daß in der Generalversammlung mindestens zwei Drittel des Grundkapitals vertreten sind. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, daß er durch den Fall des Art. 240 des Deutschen Handelsgeseßbuhs veranlaßt ist. Ist leßteres der Fall, so muß über den Antrag in einer neuen, binnen vier Wochen zu be- rufenden Generalversammlung endgültig abgestimmt werden, und ist deren Beschluß gültig, auch wenn weniger als zwei Drittel des Grund- kapitals vertreten find.

Bei jeder Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft ge- währt jede Aktie eine Stimme.

Beleihung von Grundstücken.

& 41. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypo- theken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken-Pfandbriefe benußt werden, nur nah folgenden Grundsäßen erfolgen:

1) Die Beleihung is der Regel nah nur zur ersten Stelle zu- lässig; sie darf :

a. bei ländlihen Grundstücken zwei Drittel,

b. bei städtishen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort- shreitender Entwickelung sechs Zehntel,

c. bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abges{chätt ist, ein Drittel

des ermittelten Werths nicht übersteigen. Im Fall der Nr. c kann, wenn die dauernde wirthschaftlihe Unterhaltung der Anpflanzungen rehtlich sichergestellt ift, die Beleihung bis auf zwei Drittel des Werths erhöht werden.

e UUnges von weniger als dreitausend Mark werden nit gewährt.

2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt fein. Bei der Abshäßung sind lediglih die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnliher Bewirthschaftung în den Händen eines jeden Besipers nachhaltig gewähren kann, zu be- rüsichtigen. Insbesondere ift bei der Beleihung von Fabriken und gewerblihen Anlagen nur der von der jeweiligen Benußungsart un- abhängige dauernde Werth zu berücksichtigen.

3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstihe und ähnliche, einen dauern- den Ertrag niht gewährende Grundstücke sowie Baupläye dürfen überhaupt nit beliehen werden. Darlehne auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypotheken-Pfandbriefen erst benußt werden, wenn die : E Baulichkeiten vollständig fertiggestelt und ertrags- ähig sind.

8 42. Baulichkeiten, welhe auf den beliehenen Grundfstücken vorhanden sind, müssen gemäß der Vereinbarung gegen Feuersgefahr Pert bl i und während der ganzen Dauer der Beleihung ver- ichert bleiben.

Im Unterlassungefal ist die Gesellschaft beredifiat: die Ver- e e ur Rechnung des säumigen Schuldners zu be- rihtigen und von leßterem einzuziehen.

Das Pfandreht der Gesellschaft ist auf die V Pet Reat, Lao leme Die durch die Werthsermittelung und den Vollzug deg

UIEN soweit es sih niht schon geseßlih au

Darlehns entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

Wird ein Antrag abgelehnt, so werden die durch die Schäßun entstandenen Kosten nicht zurückerstattet. 9

An die Bewilligung einés Darlehns bleibt die Gesellschaft höchstens vier Wochen gebunden. :

§ 44. Die Bedingungen der Darlehnsgewährung und der Dar, lehnêtilgung unterliegen im allgemeinen der freien Vereinbarung zwischen der Gesellshaft und dem Darlehnsnehmer.

Die Zahlung der Darlehnsvaluta findet nur in Gelde statt. ; :

Die Zinsen und die diesen rechtlich gleihstehenden Leistungen, zy denen namentli die Verwaltungskostenbeiträge zu renen sind, müssen dem jeweiligen Kapitalrest entsprehen. Ift daher eine von den be, zahlten Tilgungsraten unabhängige feststehende Jahresleistung, wie bei Amortisationédarlehnen, vereinbart worden, so ift der auf den be: zahlten Kapitalstheil entfallende Betrag an Zinsen und anderen Neben, [leistungen zum Zweck der Tilgung zu verwenden.

Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnlihe Leistungen, weldhe insgesammt ein Viertel Prozent der Schuld niht überschreiten, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

45. Die Gesellschaft aemiThet ihre Darlehne

a. als unkündbare, d. h. durch Annuitäten zu tilgende, oder

b. als fündbare, d. h. in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahlbare. 5

8 46. Die Annuität besteht aus den Zinsen, der Amortisations, rate und dem Verwaltungskostenbeitrage.

Bei Amortisationsdarlehnen muß die jährlihe Amortisationsrate mindestens ein halb Prozent der Darlehnsfumme betragen, und sind die Zinsen ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung der letzteren von der vollen ursprünglihen Darlehnssumme zu zahlen mit der Maßgabe, daß der auf den amortisierten Theil entfallende Zinsbetrag zur Amortisation verwendet wird.

Sobald zehn Prozent oder bei eintretender Veräußerung des fandgrundstücks fünf Prozent der ursprünglichen Schuld getilgt sind, ann der Schuldner Quittung oder Löschungsbewilligung für den ge-

tilgten Betrag verlangen. Hierdurh wird die Verpflichtung zur Fort- zahlung der nah der ursprünglichen Vereinbarung festgeseßten Annui- täten nicht berührt.

Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf zehn Jahre hinausgerüdckt werden. Nebenleistungen, welche bei unkündbaren oder fündbaren Darlehnen ausbedungen werden, dürfen niht länger als auf zehn Jahre gestundet werden.

Jedem Schuldner eines unkündbaren Darlehns wird auf Ver- langen alljährlich nach Veröffentlihung der Rehnungs8abshlüsse \chrift- lih mitgetheilt, welhe Höhe der Amortisationsfonds nach den Büchern der Gesellschaft am Schlusse des abgelaufenen Rechnungsjahres erreicht hat.

8 47. Jedem Darlehnsnehmer wird urkundlich das Recht ein- geräumt, spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehns- aufnabme seine Schuld nah voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf den Zeitraum von neun Monaten, bei fkündbaren Darlehnen die der Gesellshaft selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht über- schreiten. Abschlagszahlungen von weniger als Eintausend Mark ist die Gesellshaft anzunehmen nicht verpflichtet ; sie ist auch befugt, an- gebotene Abshlagszahlungen nah ihrem Belieben um höchstens Ein- tausend Mark zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht Theil- zahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vorrehts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.

In Ansehung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Rückzahlung darf eine Rücfzahlungsprovision seitens der Gesellschaft nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution nicht ge- fordert werden. :

8 48. Von jedem fälligen Betrag, welcher nicht spätestens drei Tage nach V erfall gezahlt wird, kann die Gesellshaft Zinsen bis zu sechs Prozent jährli seit dem Fälligkeitstage erheben.

8 49. In folgenden Ausnahmefällen steht der Gesellschaft das Recht zu, die von ihr gewährten Darlehne, sowohl die kündbaren als auch die unkündbaren, nah voraufgegangener dreimonatliher Auf- fündigung zurückzufordern :

a. wenn die vom Schuldner vertrags8mäßig zu leistenden Zah- lungen niht binnen drei Monaten nah Fälligkeit an die Gesellschaft berichtigt sind;

b. wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desselben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebraht, oder auch nur ein bezüglihes Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek beziehungëweise Grundschuld von dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks bestritten wird;

c. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des Unterpfandes im Vergleih zu dem bei der Beleihung angenommenen Werth so ge- sunken ist, daß die jeweilige Schuldsumme niht mehr als genügend gesichert erscheint ; Verminderungen des Werths der verpfändeten Grund- \tüde, insofern denselben fein unwirthschaftlihes Verfahren des Be- siters zu Grunde liegt, ingleihen solche Abveräußerungen, deren Un- schädlihkeit nah Maßgabe der bestehenden Celetiidien Be- stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellshaft zur Kündigung nur in dem Betrage, welcher in dem Werth der verbleibenden Substanz des Unterpfandes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Kapitals aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht fu t geringsten zulässigen Saß einer Darlehnsbewilligung erreicht ; :

d. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur die Zahlungen einstellt ; e

e. wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getbeilt und niht wegen der Regulierung der Hypothek E Grundschuld ein Abkommen mit der Gesellschaft ge- troffen wird;

f. wenn die vereinbarten Versicherungen hinsihtlich der beliehenen Gebäude, des lebenden oder todten Inventars oder der Ernte nicht erfüllt beziehungsweise nicht aufrecht erhalten werden.

Bei einer Bange, erung und in den sub d bezeichneten A sind die Darlehne sofort ohne vorherzehende Kündigung rüd- orderbar.

Die von der Gesellshaft ausgegebenen Darlehnsprospekte und Antragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baarverpflihtungen, namentlih auch in Ansehung der Nebenleistungen und einer etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung, klar ersehen lassen. j

8 50. Auf die Beleihung und Erwerbung von Hypotheken- forderungen und Grundschulden finden die Vorschriften der §§ 41 bis 49 fnügemäße Anwendung.

Hypotheken-Pfandbriefe.

§ 51. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Hypotheken Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen zusammen genommen darf das Fünfzehnfache des baar eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. '

8 52. Die Hypotheken-Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und enthalten das Wesentliche des lis der Gesellschaft und dem In- haber bestehenden Rechtsverhältnisjes, insbesondere bezüglich der Künd- barkeit der D ate Sibe Sie werden nah einem vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema ausgefertigt und vom Vor sißenden des Aufsichtsraths sowie von zwei Mitgliedern des Vorstands durch eigenhändige oder facsimilierte Unterschrift vollzogen.

8& 53. Die Hypotheken-Pfandbriefe sind seitens der Inhaber Un- kündbar, seitens der Gesellshaft dagegen kündbar. i: t

Auf das Recht zur Kündigung darf die Gesellschaft nur insowe verzihten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden hypothekarishen und Grundshuldforderungen ausgeschlossen ist, also höchstens auf einen Zeitraum von zehn Jahren.

baarem

otheken-Pfandbriefe, deren Einlösungswerth den Nennwerth ghersteigt, werden nicht verauêgabt.

84. Der Aufsichtsrath seßt bei Bestimmung des Shemas der Hypotheken- fandbriefe auch den Nennwerth der Stücke fest. Stücke pon mehr als Fünftausend Mark und weniger als Einhundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden.

Den Hypotheken-Pfandbriefen werden Zinsscheine für höchstens ehn Jahre beigefügt sowie ein Talon, gegen dessen Einlieferung bei Verbrauch I Zinsscheine ein neuer Linsfcbeinbogen mit Talon ver-

t wird.

abfolt 55. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwerthes stets dur bypothekarishe oder Grundschuldforde- rungen von mindestens gleiher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Hälfte muß die Deckung aus unkündbaren (Amortifations-) Forderungen bestehen, doch gilt dieses Verhältniß vorläufig nur für den Neuerwerb folcher hypothekarischer oder Grundschuldforderungen , welhe zur Unterlage für

ypotheken - Pfandbriefe benußt werden. Vermindert sich der Pritalbetrag der zur Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sih der Betrag vermindert hat, unverzüglich dur eine mindestens gleih große Deckung zu erseßen. Bei vor- zeitiger Kündigung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle der- selben bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungsperiode auc kündbare Hypotheken- und Grundschuldforderungen oder folhe mit festen Rük- zahlungsterminen zur Deckung benußt werden.

8 56. Für die pünktliche Zablung an Kapital und Zinsen der ypotheken-Pfandbriefe haftet die Gesellshaft niht nur mit der Ge- ammtheit der zur Deckung dienenden bypothekarischen und Grund- shuldforderungen, sondern auch mit ihrem ganzen übrigen Vermögen.

& 57. Die Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt durch NRüfkauf oder durh Baareinlösung nah voraufgegangener Kündigung seitens der Gesellschaft.

Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken - Pfandbriefe zur Nückzahlung erfolgt entweder auf Grund einer Ausloosung oder auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsraths. In beiden Fällen ift sie- nur auf einen Zinstermin statthaft und muß zweimal im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemaht werden. Zwischen der ersten Be- fanntmahung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens sechs8 Monaten liegen.

Die Ausloosung der Hypotheken-Pfandbriefe geschieht in Gegen- wart eines Notars, welcher darüber ein Protokoll aufnimmt.

8 58. Die zur Rückzahlung aufgerufenen Hypotheken-Pfandbriefe sowie die Zinsscheine der Hypotheken-Pfandbriefe werden an den von der Gesellschaft bekannt zu machenden Zahlstellen eingelöt. Von dem zur Rückzahlung bestimmten Termin ab hört die Verzinsung der Hypotheken-Pfandbriefe auf. Die Rückzahlung erfolgt gegen Ein- lieferung der Hypotheken-Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine in baarem Gelde zum Nennwerth. Für fehlende Zinsscheine wird der entsprehende Betrag in Abzug gebracht.

§ 59. Die Bestimmungen dieses Statuts bezüglih beshädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beshädigte oder verloren gegangene Hyvotheken-Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons Anwendung ; ebenso gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Dividenden auch für die Zinsscheine der Hypotheken- Pfandbriefe.

Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen.

8 60. Bei Darlehnen, welhe an Provinzen, Kreise, Gemeinden, offentlihe Genossenschaften, Landesmeliorations-Gesellshaften und an andere öffentlihe Korporationen gegeben werden, sowie bei Darlehnen, welche an Kleinbahn-Gesellschaften beziehungsweise an Kleinbahnen nah Vorschrift diefes Statuts gewährt werden, finden die Bestimmungen der §8 42 bis 51 dieses Statuts, soweit sie sich nicht auf die Bestellung von Unterpfand beziehen, sinngemäße Anwendung.

§ 61. Auf Grund dieser Darlehne giebt die Gesellshaft ver- inslihe Kommunal-Obligationen und Kleinbahnen-Obligationen aus. Der Betrag der V E werd Obligationen darf bei jeder von beiden Arten niemals die Summe der seitens der Gesellschaft er- worbenen Forderungen übersteigen. Der Gesammtbetrag beider Arten von Obligationen darf zusammen mit dem Betrag der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriese niemals das Fünfzehnfahe des baar einge- zahlten Grundkapitals überschreiten. i :

Im übrigen finden auf diese beiden Arten von Obligationen die Vorschriften der §8 52 bis 60 dieses Statuts sinngemäße Anwendung.

Aufsicht der Staatsregierung.

8 62. Die Staatsregierung kann einen Kommissa- rius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen. Dieser Kommissarius hat das Recht, niht nur allen Sitzungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung beizuwohnen, sondern auch folhe Sißungen und Versammlungen sowie Sißungen des Vorstands zu berufen und jederzeit in allen Bureaux der Gesellshaft von deren Büchern, Rechnungen und anderen Scripturen sowie auch von den Kassen Einsicht zu nehmen. L

An die Aufsichtsbehörde sind namentli einzureichen :

die allgemeinen Vorschriften über die Werthsermittelung von Grund-

__ stücken zum Zwecke der Beleihung,

die Verzeichnisse der in jedem Geschäftsjahre vorgekommenen hypo- thekarishen Beleihungen, woraus das Verhältniß des ange- nommenen Beleibungswerths zu dem Grundsteuer-Reinertrage beziehungsweise Gebäudesteuer-Nußungswerth ersichtlich fein uh a Maßgabe der näheren Anweisung der Aufsichts- ehörde,

die vom Aufsichtsrath erlassenen Vorschriften über die Beleihung

__ von Werthpapieren, 5 i Le

die jährlihen Rechnungsabshlüsse und Geschäftsberichte sowie die

Protokolle über die Generalversammlungen.

Bekanntmachung.

Vorstehendes der Preußischen Pfandbrief-Bank in Berlin Aller- höchst verliehenes Privilegium bringe ih nebst dem neuen Statut hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Berlin, den 7. Mai 1895,

Der Polizei-Präsident. In Vertretung : Friedheim.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur wirthschaftlihen Lage der Arbeiter im Jahre 1894.

Den „Jahresberihten der Königlich A Negierungs- und Gewerbe-Räthe und Bergbehörden für 1894“ sind folgende, den Bezirk Berlin und Charlottenburg betreffende Mittheilungen ent- nommen : Die Zahl der Fabriken, die der Aufsicht der 6 Inspektions- beamten unterstellt waren, betrug im Berichtsjahre nach der im Herbst vorgenommenen Zählung 4392, das sind 52 Fabriken weniger als im

orjahre. Revisionen und Besichtigungen wurden von den Gewerbe- aufsihtsbeamten einschließlich des Regierungs- und Gewerbe-Raths inêgesammt 2901 vorgenommen, davon an Sonn- und Festtagen 17, des Nachts 18, Neben den Gewerbeaufsichtsbeamten haben auch die Beamten der Polizeibehörden Revisionen gewerblicher Anlagen aus- hrt. Vornehmlich wurde von ihnen die Ausführung der zum

der jugendlihen Arbeiter und der Arbeiterinnen erlassenen ge- sepli en Bestimmungen einer wiederholten Kontrole unterworfen. Die

ahl dieser Revisionen betrug 99 408, davon waren 564 Nachtrevisionen. Ae Zahl der Fabriken und der ihnen gleihstehenden Anlagen des \ ufsichtsbezirks, worin jugendlihe Arbeiter beschäftigt wurden, hat im Berichtsjahre um 20 zugenommen ; sie betrug nach der leßten Auf- nahme 2209. In ihnen wurden 4400 männliche und 2971 weibliche

junge Leute von 14—16 Jahren, sowie 8 Knaben unter 14 Jahren

beschäftigt. Die Zahl der männlihen jungen Leute hat gegen das Vorjabr um 160 ab-, die der weiblihen um 98 zugenommen. Die Zahl der Kinder ist von 13 im Vorjahre auf 8 im Jahre 1894 gesunken. Von den jugendlihen Arbeitern wurden 41,6 0/6 während der geleplich ien 10 Stunden beschäftigt; 22,2 9/6 arbeiteten nur 92, 22,3 9/0 nur 9 Stunden, der Rest noch kürzere Zeit. In 2112 Anlagen wurden 14504 Arbeiterinnen von 16—21 Jahren und 19706 Arbeiterinnen über 21 Jahre, zusammen 34210 erwachsene Arbeiterinnen beschäftigt, das sind 2758 Arbeiterinnen mehr als im Vorjahre. Die über die Dauer der Arbeitszeit der Arbeiterinnen angestellten Erhebungen haben ergeben, daß 13,6 9/6 die geseßlich zu- [ässigen 11 Stunden, 8,9 % 104, 34,5 9/6 10, 19% 95, 17,3 9/0 9, der Rest S als 9 Stunden täglich arbeiteten. Der verhältnißmäßig größte Theil der Arbeiterinnen findet in der Bekleidungsindustrie Beschäftigung. Nach den im Herbst 1894 angestellten Ermittlungen wurden in den 4392 Fabriken des Aufsichtsbezirks 94931 erwachsene Arbeiter beschäftigt, das sind 1829 Arbeiter weniger als im Vorjahre. Diese vertheilten fi auf die einzelnen Industrien, wie folgt: Industrie der Steine und Erden 2231 Arbeiter pes 2,3 9/0; Metallverarbeitung 14239 Arbeiter gleich 15,0 9/9; aschinen, Werkzeuge, Apyarate 30 262 Arbeiter glei 31,9 9/6; Leuchtstoffe, Fette, Oele 3840 Arbeiter gleih 4,0 %/6; Textil-FIndustrie 3779 Arbeiter glei 3,9 9/0; Papier und Leder 7202 Arbeiter gleih 7,6 ?/90; Industrie der Holz- und Scnißstoffe 11 831 Arbeiter gleih 12,49%/9; Nahrungs- und Genuß- mittel 6595 Arbeiter gleich 7,0 9/0; Bekleidung und Reinigung 3321 Arbeiter gleich 3,5 9/0; Polygraphische Gewerbe 9456 Arbeiter gleih 10,0 9/6 u. \. w. Von den Fabrikarbeitern hatten 0,4%/9 eine Arbeitszeit von 7 Stunden, 0,05 9/6 eine solhe von 7X, 1,3 0/9 von 8, 3,1 % von 83, 12,9 % von 9, 19,8 % von 94, 54,5 9% von 10, 3,9 9% von 10x, 2,8 9/6 von 11, 0,2 9/6 von 113, 0,7 9% von 12 und 0,4 9% von über 12 Stunden. Die längsten Arbeitszeiten kommen in der Textil-, in der Nahrungs- und Genußmittel- Ton feiner Fleishwaaren) und in der Bekleidungsindustrie vor. tegelmäßige Sonntagsarbeit is außer in Fabriken, deren Betrieb eine Unterbrehung nicht gestattet, nur in geringem Umfang vor- gekommen. Im Ganzen wurden in Berlin und Charlottenburg in 4392 Fabriken 94931 männliche und 34210 weiblihe, zusammen 129 141 erwachsene Arbeiter beshäftigt. Von ihnen arbeiteten, abge- schen von denen, die mit den auch nach dem Inkrafttreten der Be- stimmungen über die Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk ohne weiteres gestatteten Arbeiten besbäftigt waren, des Sonntags mehr oder weniger regelmäßig: 1793 Arbeiter in 113 Fabriken, das sind 2,6 9/0 der Fabriken und 1,4 9/9 der Arbeiter. Im Laufe des Berichts- jahres sind 4287 Unfälle (+ 439) zur Kenntniß der Gewerbe- Inspektionen gekommen. Davon hatten 13 den Tod, 62 {wer ere Verleßungen zur Folge. Mit dem Zustand der Arbeitsräume hin- sichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahr sind die Gewerbe-Inspek- toren im Großen und Ganzen zufrieden; sie betonen aber, pa eine beständige Kontrole durhaus nothwendig ist. Als zur Verhütung von Unfällen besonders gut und zweckmäßig eingerichtet hebt der Be- richt der T. Gewerbe-Inspektion die Neihsdrucke rei hervor. In dieser ist von fast allen Arbeitêmaschinen aus die Haupttransmission und somit der ganze Betrieb jedes Arbeitssaals durch einen leichten Druck zur Herstellung eines Kontakts elektris auszurücken. Außerdem führt aus jedem mit Maschinen beseßten Arbeitsraum eine akustische Signalvorrichtung nach dem Dampfmaschinenhause, sodaß auf ein gegebenes Zeichen hin der ganze Betrieb {nell ill gestellt werden kann. Ein e1freuliher FortsHritt in Bezug auf den Schuß der Arbeiter liegt in der Einführung elektrisher Motoren. Sie machen den kleinsten Betrieb selbständig und in jedem Augenblick abstellbar, vereinfachen oder vermeiden die gefährlihe Kraftübertragung durch Riemen und find auch in fo fern vortheilhafter, als sie Gas -, Petroleum- und andere kleine Motoren, deren s{chädlite Gase häufig in die Arbeitêräume entweichen, erseßen. Ihre Zahl ist im Laufe des Jahres 1894 in Berlin von 336 auf 503 gestiegen, deren Leistungsfähigkeit 1739,5 UP. repräsentiert. Hinsichtlich der Kosten für Lebensunterhalt und Woh- nung haben \ich die Verhältnisse der Arbeiter gegen 1893 nit wesentlich verändert. Der Rückgang in den Einnahmen vieler Arbeiterfamilien findet eine Erklärung in der niht guten Gesammt-

geshäftslage.

Literatur.

Gesetze, Verordnungen 2.

Die Et, a S N a Pg ele ag eau ag, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von W. Coeremann, Kaiserlicher Amtsrichter in Bolhen. Verlag von J. Guttentag in Berlin. Das vorliegende Buch enthält die in zahlreihen Einzelgeseßen des Reichs zerstreut sich findenden verwaltungs-, zivil- und \trafrechtlihen Bestimmungen über die Eisenbahnen und in kurzen Anmerkungen das in den Entsceidungen höchster Gerichtshöfe niedergelegte Recht ; die- jenigen des Reichgerichts sind, soweit ihre Veröffentlichung erfolgte, nahezu erschöpfend berücksihtiat. Es ist daher wohl geeignet, Juristen und Eisenbahnbeamten als Wegweiser durch das bestehende Reichs- Eisenbahnrecht zu dienen und das Aufsuhen der zahlreichen Einzel- geseßze und Rechtsbücher zu ersparen. i

Das preußische Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 nebst Auéführungsanweisung vom 10. April 1892 und Zusaß- bestimmungen vom 5. März 1894, erläutert von B. Futsting, Senats-Präsident des Königlichen Ober-Verwaltungégerihts. Das Ergänzungssteuergeseß (Vermögentsteuer) vom 14. Juli 1893, erläutert von Dr. jur. Strußy, Geheimer Finanz-Rath. Diese im Verlage von Karl Heymann zu Berlin erschienenen Werkchen stellen si als praktishe Handbücher dar, aus denen jeder von der Gewerbe- oder der Ergänzungs- (Vermögens-) Steuer Betroffene sicheren Rath sich zu holen vermag. Eingehende Anmerkungen und ausführliche Sathregister, sowie Zweck und Inhalt der Geseze erläuternde Ein- leitungen verleihen bciden Büchern besonderen Werth.

Reichsgeseß, betreffend die Unterstüßung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- schaften, vom 10. Mai 1892 nebst den Ausführungsvorschriften des Bundesraths vom 2. Juni 1892. Von C. Winkelmann, Kreis- ausshuß-Sekretär. Verlag der Liebel’s{chen Buchhandlung in Berlin. Preis 60 §. Das im Titel angegebene Geseß ist hier nah den bisher ergangenen Erlassen der Zentralbehörden erläutert und mit Tabellen für die Berechnung der Unterstütungsbeträge versehen worden. In einem Anhang ist das Gesey vom 28. Februar 1888 enthalten, weil“ jenes auf dieses Pay mehrfach Bezug nimmt. Die 24 Seiten starke Broschüre dürfte daher allen Ortsbehörden willkommen sein.

Militärisches.

Der Krieg zwishen China und Japan 1894/95, be- arbeitet von von Müller, Lieutenant im 1. Hanseatischen Infanterie- Regiment Nr. 75. Erster Theil: Das Jahr 1894. weiter Theil: Die Kämpfe in den Provinzen Ljao Tong und Schantung bis zum Waffenstillstand März 1895. Berlin 1895; Verlag der Liebel’schen Buchhandlung. Preis jedes Theils 1,20 6 Die vorliegenden, auf Grund authentischer Quellen verfaßten beiden Hefte geben ein Gesammtbild der jüngsten kriegerischen Ereignisse im fernen Osten, mit Ausnahme der d um und auf Formosa und den Pescadores, die in einem dritten Theil geschildert werden sollen. Nach arlegung der Veranlassung zum Kriege und Beschreibung der beiderseitigen Kampfmittel folgt eine kurze, aber klare Darstellung der Operationen in der Form von Tagebuchblättern. Dem ersten Theil sind die Zeichnung einer mobilen japanischen Linien-Division (na deutschem Muster) und eine genaue Vebersicht der in der Schlacht bei der Po Ma e-n betheiligten chinesishen und japanishen Kriegsschiffc beigegeben. Die gut geze ihneten Karten und Skizzen sind für das Verständniß des kleinen empfehlens- werthen Werks über den interessanten Krieg recht förderlich.

Die Vortheile der Unteroffizier-Laufbahn von L. M. Kiesling. Berlin 1895. Verlag der Liebel’schen Buchhand- lung. Preis 30 „. Der Leser erhält dur diese kleine Schrift aus- reihenden Aufshluß darüber, wie junge Leute am zweckmäßigsten handeln, um die Unteroffizier-Laufbahn einzuschlagen, wie die Ein- fommenverhältnisse der Unteroffiziere beshaffen sind und welhe Aus- sichten dieselben in Bezug auf Erlangung guter Lebensstellungen haben.

Statistik. s Notizen und Zahlen, statistisches in A L I Her- ausgeber und Verleger H. Beringer in Berlin. reis 25 S. Dieses Büchlein i bestimmt für diejenigen, denen die Staats- und Gemeinde-Budgets und die Publikationen der statistishen Bureaus niht zur Hand sind und die do aus Berufs- und Geschäftsinteresse oder aus Înterèsse an den öôffentlihen Dingen sih aus der Statistik Antwort auf Fragen, welche die wirthschaftli en und politischen Zustände berühren, vershaffen wollen. Aber au denjenigen, welchen die vorhandenen statistishen, wirthschaftlihen und sfozial- politishen Nachshlagebücher zu Gebote stehen, wird das Büchlein viel Arbeit und Zeit ersparen. Es enthält auf knappstem Raum bei klarer, übersihtliher Anordnung ein reihes Material, herausges{ält und ausgerechnet aus den Budgets und den Veröffentlichungen der ftatisti- \{chen Bureaux. Um ein mögli klares Bild von den politischen, wirthschaftlichen und sozialpolitishen Zuständen der größeren Staaten zu gewinnen, wurden genaue Berechnungen pro Ein- wohner und Jahr gemaht. Bei allen Zahlen, die in einer Reihe von Jahren starke Differenzen aufweisen, ift der Durchschnitt aus den leßten fünf bis zehn Jahresbudgets berechnet und nur bei stetiger Zu- oder Abnahme die Ziffer des leßten Jahres aufgenommen. Biographisches.

Friedrich Nießsche. Nach persönlichen Erinnerungen und aus seinen Schriften. Von Lic. Dr. Eugen Kreter. Mit Bild und Facsimile. Leipzig und Frankfurt a. M., Kesselring’she Hofbuhhandlung (E. von Mayer). Pr. 2 A In dieser kleinen Schrift sucht ein früherer Freund Nießsche’s für weitere Kreise ein Bild von dem Lebens- und Gedankengang diefes höchst eigenartigen Denkers zu geben, der mit seinem Grübeln über die sheinbaren Widersprüche des Lebens s{ließlich mii sich selb in Widerspruch gerathen und in Geistesnacht versunken is. Unterstüßt von einer genauen Kenntniß der Schriften N.eßsche?s, hat der Verfasser mittels peauuguter, wie lebendige Jllu- strationen wirkender Zitate das ganze System des Philosophen oder rihtiger die verschiedenen Phasen eines solchen, deren eine die andere wieder verdunkelte oder negierte, klar dargelegt. Die kleine Schrift darf somit allen denjenigen empfohlen werden, die, ohne die Werke Niebßsche’s sämmtlih lesen zu können, sich über ihren Inhalt nell und bequem informieren möchten. Seitdem selbst das Ausland sih mit dem Manne, dessen Gestirn meteorgleich am deutschen Geisteshimmel aufleuhtete, aber ebenso s{chnell verglomm, ernst- haft zu beschäftigen beginnt, wird es auch für den Widerwilligen nöthig, fich mit diesem unheimlihen Phänomen zu beshäftigen und subjeftiv dazu Stellung zu nehmen.

Friedrich Nießsche, ein Kämpfer gegen seine Zeit von Nudolf Steiner. Verlag von Emil Felber, Weimar. (Preis 2 M) Der Verfasser ist ebenso weit davon entfernt, einem blinden Glauben an Nießsche’'s Meinungen zu huldigen, wie die Bedeutung und Originalität dieses Denkers zu wver- kennen. Mit liebevollem, aber durchaus unbefangenem Blick arafterisiert er ihn. Seine Darstellung i lebendig und anschaulih. Die Schrift liefert zum Verständniß und zur Würdigung Nießsche's eine gute Handhabe, umsomehr, als der Der Materialien benußen konnte, die bisher unbekannt und unveröffent- liht find. Auch dieses Buch wendet sih in allererster Linie an die philosophishen Laien und Gebildeten im allgemeinen, eröffnet aber auch den Kennern Nießsche’'s eine Reihe neuer, zum theil über- rashender Gesichtspunkte.

Unterhaltung.

„Amatus.“ Erzählung von Friß Löwe. Illustriert von Hans Looschen. Leipzig, Adalbert Fischer’s Verlag. (Pr. eleg. geb. 3_#M) Der Autor, der sich durh die Epen „Frau Jutta“ und „NRenatus“ bereits einen guten Namen gemacht hat, tritt hier mit einer kleinen Prosa-Erzählung hervor, die ihm gewiß neue Freunde erwerben wird. Der Held ist ein Findling, der im Kloster weltfremd erzogen und der Liebling der alten ehrwürdigen Mönche, seiner Pflege- väter, wird, dann aber, in die Welt hinausgetreten, durch den Fluch, der ohne sein Wissen auf ihm lastet, den Tod der Geliebten ver- \huldet. Er kehrt hierauf reuig in das verödete Kloster zurück, wo er noch dem leßten der greisen Mönche die Augen zudrücken kann, und suht dann in langjähriger Buße die väterlihe Schuld zu sühnen. Die Erzählung fesselt durch ihre fromme Schlichtheit und poetische Anmuth; formshöne und gedankentiefe lyrishe Einlagen erhöhen die zarte Stimmung des Ganzen. Das zierlihe kleine Büchlein erfreut auch dur reichen Bilderschmuck und feine Ausstattung.

Unter dem Titel „Unterwegs und Daheim“ bringt die Schlesishe Buchdruckerei, Kunst- und Verlagsanstalt von S. Schott- laender in Breslau soeben eine neue Bibliothek von Romanen und Novellen auf den Büchermarkt, für welche angesehene deutshe Schrift- steller der Gegenwart, wie Georg Ebers, Paul Heyse, Paul Lindau, Max Nordau, Konrad Telmann u. A. ihre Mitarbeitershaft zugesagt haben. Jedes Bändchen kostet nur 75 H, in elegantem Original- ecinbande 1 A Den Anfang macht eine eigenartige, moderne Fragen sozialer und pädagogischer Art beleuhtende Novelle von Franz Koppel- Ellfeld, betitelt „Der süße Fraß“. Ihr sollen zunähst oen: Paul Lindau „Eine Yachtfahrt nah Norwegen“; Konrad Telmann „Hagar*; Ola Hansfon „Meervögel“ ; August Strindberg „Der Küster auf Rans“ ; Maurus Iókai „Magneta“. Ferner sind Neuheiten von Ida Boy-Ed, Heinrich Bulthaupt, Hedwig Dohm, Georg Ebers, Paul Heyse, Mite Kremniß, Max Nordau u. A. in Aussicht genommen. Der erste Band der Bibliothek liegt in allen Buchhandlungen zur Ansicht aus.

Reisebücher. : M

Im Verlage von J. A. Preuß in Zürich erschien zur Reisezeit ein reih illustrierter Führer durch „Interlaken und Umgebung“ in prafktishem, shmalem, hohem Taschenformat. Derselbe bietet eine Uebersicht der Spaziergänge, Auéflüge und leihten Bergbesteigungen, die sih von Interlaken aus Ai en ebeten lassen, in kurzen Angaben - mit Verweisung auf die eingehenderen Beschreibungen im Tert. Vor dem Titel befindet sch eine übersihtlihe, farbige Ge- birgskarte des Berner Oberlandes und auf der Rückseite dieser Karte ein Orientierungsplan von Interlaken und Umgebung. 46 fein ausgeführte Photogravüren stellen Interlaken und das Berner Oberland in naturgetreuen Ansichten dar. Der geschmackvoll und originell ausgestattete Umschlag zeigt in gefälligem Farbendruck ein Blumenbouquet mit Alpenrosen und Edelweiß und dem Bildniß einer Berner Oberländerin in Nationaltracht. as ganze Bändchen, in seiner eleganten typographishen Ausstattung eignet sich auch als anmuthiges Souvenir für die Besuher von Interlaken. Das kleine Buch ist in drei Sprachen, deuts, französisch und englis, ershienen und zum Preise von 1 Fr. (80 „) durch alle Buchhandlungen zu

beziehen. Scttuae s i

Die „Illustrirte Zeitung" (Verlag von I. J. Weber in Ceipzig) enthält in den leßtershienenen Nummern u. a. folgende Abbildungen : Nr. 2713: Die Festlichkeiten zur Eröffnung des Kaiser- Wilhelm-Kanals, fünf Abbildungen: Das Festmahl zu Ehren des Kaisers und der geladenen Gäste im Rathhause zu Hamburg am 19. Juni; Das Fest auf der Alster in Hamburg am Abend des 19. Juni (doppelseitig); Die Ausfahrt der Kaiserlichen Yacht „Hohen- zollern“ aus dem Kanal bei Holtenau am 20. Juni; Beleuchtung und Feuerwerk am Ufer des Kieler Hafens am 20. Juni; der Festakt der Schlußsteinlegung bei Holtenau am 21. Juni. Nr. 2714: Die Festlichkeiten zur Eröffnung des Kaiser-Wilbelm- Kanals, 4 Abbildungen: Das Salutschießen bei der Ausfahrt der Kaiserlichen Yacht „Hohenzollern“ aus dem Kanal bei Holtenau am 90. Juni; Die große Festhalle in Schiffsform auf dem Festplaß zu Holtenau (doppelseitig); Das Gallion (Vordertheil) der Schiffs- festhalle; Das Presse-Fest und die Beleuhtung der fremdländischen Schiffe im Kieler Hafen am Abend des 21. Juni, von Düsternbrook aus gesehen. Extra-Beilage: Die große Flottenparade in der Kieler Föhrde am 20. Juni. Originalzeihnung von Ferdinand Lindner.