1895 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußi

und

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. |

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W,, Wilhelmftraße Nr. 32.

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scher Staats-Anzeiger.

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die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Auzeigers

und Köuiglih Preußischen Staats-Anzeigers

Verlin §WN,, Wilhelmstraße Nr. 32.

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. August, Abends.

195.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Legations - Sekretär Prinzen von Schönburg- Waldenburg bei der Kaiserlihen Botschaft in Wien den Rothen Adler: Orden vierter Klasse, sowie dem Bureau-Diätar Kistler bei derselben Botschaft den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Registrator bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs, Kanzlei-Rath Sal owsky den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, und

den Geheimen Rechnungs-Revisoren bei derselben Behörde von Gösseln und Brunn den Charakter als Rehnungs- Nath zu verleihen.

Die vom Reichsamt des Jnnern veranstaltete Ausgabe des Werks „Handbuch für die deutsche Me marine auf das Jahr 1895“ ist im Verlage der Buchhand- lung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im i nat zum Preise von 7,50 46 für das Exemplar zu

ziehen.

Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wiederverkäufern zum Preise E E 6 für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. i

Bekanntmachung.

Am 1. August d. J. wird bei den Königlich sächsischen Staatseisenbahnen die 15,52 km lange vollspurige Nebenbahn von Löbau nah Weißenberg i. Sachsen mit den Stationen Kittliz i. Sachsen, Kleinradmeriß, Glossen bei Löbau, Lautißz, Maltiß und Weißenberg i. Sachsen dem all- gemeinen Verkehr übergeben werden.

Berlin, den 831. Juli 1895.

Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Jn Vertretung : Kraefft.

Bekanntmachung.

Vom 1. September ab werden zwishen Glay, Bahnhof, und Landeck, Bad, nur noch vier tägliche Personenposten zu nachstehenden Zeiten verkehren:

9,35 | 1,25 | 4,15 | 822] ab Glaß | 3,12 Bri M, t Ds, QN -|- 2 1,15 | 4,50 7.36 [19,22 | an Landeck [1142 5, | N. | N. | V. | Badab | N.

Breslau, den 29. Juli 1895, Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Veértrétung: Maron.

9,30 [11,10 | 6.22 V. | V O 6,30 | 7.50 | 2,50 B, 1‘ V, |-_ N.

|

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem vortragenden Rath im Kriegs-Ministerium, Wirk: lichen Geheimen Kriegsrath Wimmel und dem Abtheilungs- Chef im. Kriegs-Ministerium, Wirklichen Geheimen Kriegsrath Schdber den Nang eines Raths erster“ Klassé zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Geheimen Ober-Finanz-Nath und vortragenden Rath im Finanz -Ministerium Schmidt zum Provinzial - Steuer- Direktor und i

den bisherigen Privatdozenten Dr. rena, Richarz zu Bonn zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Greifswald zu ernennen; ,

dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Kiel Dr. Theodor Curtius den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath, |

den Geheimen Rechnungs - Nevisoren bei der Ober- Rechnungskammer, Rechnungs-Räthen Gütling und Johann Z a é [G u stav Webers den Charakter als Geheimer Rehnungs-

at, Un

‘den Geheimen Rechnungs-Revisoren bei derselben Behörde Spörl, Conrad und Czechanowski den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kaufmann und- Fabrikanten Eugen Prozen hier- selbst den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

Finanz-Ministerium.

Dem Provinzial-Steuer-Direktor, Geheimen Dber-Finanz- Rath Schmidt it die Stelle des Provinzial-Steuer: Direktors in Cassel verliehen worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Seminarlehrer Adolf Büttner zu Marienburg ist bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das Prädikat „Oberlehrer“ verliehen worden.

Bei dem Schullehrer - Seminar zu Zülz ist der Präpa- randenlehrer Wilhelm Stein aus Ober-Glogau als Hilfs- lehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthshaft, Domänen und Forsten.

Das RNeichs-Versicherungsamt hat in einem Rundschreiben vom 830. Juni d. J. R.-V.-A. 1. 11446 den land- und forstwirthschaftlihen Berufsgenossenshaften mit Rücksicht auf die große Anzahl der vorkommenden E empfohlen, von der Bestimmung des § 87 des Unfallversicherungsgeseßes vom 5. Mai 1886 Gebrauch zu machen und mit dem Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften vorzugehen. Diesem Rundschreiben ist ein Entwurf von Normal-Unfallverhütungsvorschriften für land- und forstwirthschaftliche Betriebe beigefügt worden, welcher den Berufsgenossenschaften hierbei als R dienen R

Jndem ih auszugsweise Abschrift dieser Normal:Urxsfall- verhütungsvorschriften, soweit dieselben den forstwirthschaft: lichen Betrieb betreffen, hier beifüge, veranlasse ih die König- liche Regierung, avch Jhrerseits die erforderlichen Anord- nungen dahin zu treffen, daß diese Vorschriften in den forst- wirthschaftlichen, den Berufsgenossenshaften nicht angeschlossenen Staatsbetrieben in gleiher Weise zur Anwendung gebracht werden, sofern und insoweit dies nah den dortigen Verhält- nissen angezeigt und durchführbar erscheint.

Berlin, den 17. Juli 1895.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Jm Auftrage: Donner. An sämmiliche Königliche Regierungen excl. Aurih und Sigmaringen.

Normal - Unfallverhütungsvorschriften für land- und forstwirthshaftlihe Betriebe.

I. Ausführungs bestimmungen.

§1, Die Betriebsunternehmer sind dafür verantwortlich, daß

die in ihrem Betrieb zur Verwendung kommenden Maschinen und Geräthe, sowie die sonstigen Einrichtungen ihres Betriebs den nach- stehend aufgeführten Vorschriften entsprechen.

Für die hternah etwa erforderlichen Abänderungen von bereits vorhandenen Maschinen, Geräthen und sonstigen Betriebseinrihtungen wird den Unternehmern eine Frist von einem Jahre von dem Inkraft- treten dieser Vorschriften ab gewährt.

§ 2. Die Unfallverhötungévorschriften, welche die Benußung der Maschinen 2c. und das sonstige Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffen, sind von den Unternehmern ihren Arbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben; die Einhaltung der Vorschriften seitens der Arbeiter ist zu überwachen.

Außerdem sind die für jeden Betrieb in Betracht kommenden Ab- theilungen dieser Unfallverhütungêvorschriften in einem deutlih lesbaren Abdruck oder’ einer deutlichen Abschrift an einer allen betheiligten Arbeitern zugänglichen Stelle des Betriebs auszuhängen oder in anderer geeignetèr Weise anzubringen. Von der Beobachtung dieser Borschrift | kann dex Genvoffenschaftsvorstand einzelne Betriebe oder Betriebsarten ausnehmen.

II, bis IV, x.

V, Forstwirthschaft.

8 32. In einem Holzschlage ift darauf zu achten, daß a, die einzelnen Holzhauerrotten in einer Entfernung von ein- ander angelegt werden, welhe mindestens der doppelten Länge der zu fällenden. Stämme entspricht; è N b. im geneigten Terrain eine Holzhauerrotte bei der Arbeit nicht unterhalb einer anderen zu \tèhen kommt, die einzelnen Holzhauer- rotten vielméhr ‘nebeneinander arbeiten. § 33. Im Fallbereih eines Baumes, an dessen Fällung oder Ausrodung gearbeitet wird, ist außer den dabei beschäftigten und den die Aust führenden Personen niemandem der Aufenthalt zu ge- atten. 34. Angercodete oder angehauene beziehungsweise angesägte Stämme dürfen nit verlassen werden, che sie niedergelegt find. §35. Das Aufeinanderwerfen mehrerer Stämme is thunlichst zu vermeiden. §36. Bei dem Beginn des Fallens eines Stammes müssen die mit seiner Niederwerfung' beschäftigten Arbeiter die in dem Umkreise desselben befindliben anderen Holzhauer oder sonstigen Personen davon durch lautes Anrufen benachrichtigen, damit diese sich vor dem Niederstürzen des Stammes entfernen können. § 37. Die mit der Fällung eines Stammes beschäftigten Arbeiter haben si, fobald der Stamm zu fallen beginnt, in \chräger Richtung seitwärts mindestens zehn Schritte weit zu entfernen. Sie dürfen ch nit hinter oder im/rechten Winkel neben dem 'Stamm auf- teen, damit sie niht durch ihn getroffen werden, wenn er etwa über O s nah! hinten tutsht oder [eitlih: in rollende Bewegung gelangt,

Im geneigten Terrain müssen die Holzhauer, wenn der Stamm bergabwärts gefällt wird, in der angegebenen feitliden Richtung berg- aufwärts fich entfernen.

38. Bei heftigem Wind dürfen Stämme nit durch Rodung zu Fall gebracht werden.

§ 39. Wenn beim Fällen ein Stamm auf einem anderen Stamm hängen bleibt, so darf der Stamm nicht durch Auffklettern und Loshauen der haltenden Aeste zu Fall gebraht werden. /

8 40. Gefällte Stämme, welche nicht vollständig auilegen, müssen vor dem Zerschneiden in ihren hohlliegenden Theilen so?gfältig unterstüßt werden. '

S 41. Im geneigten Terrain ift dafür zu sorgen, daß gefällte Stämme oder Theile derselben (z. B. ungespaltene Trumme) nicht bergab rollen können, wenn unterhalb Personen beschäftigt sind oder fich dort aufhalten.

§ 42. Beim Nüken des Holzes mittels Schlitten oder Schleifen an Berghängen müssen Sperrvorrichtungen angewendet werden, z. B. Schleifbündel von eisern oder Knüppel, welche in Ketten gebunden und mit diesen am Schlitten 2c. befestigt find, oder Sperrketten, welche um die Kufen des Schlittens oder der Schleife geshlungen sind.

S 43. Das NRüdcken des Holzes an Berghängen ist bei Glatteis zu untersagen.

__§ 44. Das Besteigen von stehenden Bäumen mittels Steig- eisen behufs Entästung oder Gowinnung von Samenzapfen bei Glatteis an der Rinde der Bäume ift zu unterfagen.

8 45. Ieder Arbeiter, welcher einen stehenden Baum mittels Steigeisen befteigt, hat sih stets eines Sicherheitsseils zu bedienen.

& 46. Bei Sprengarbeiten, z. B. bei der Aufarbeitung von Stodctholz, müssen die üblichen Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.

8 47. Bei starkem Froftwetter sind die zum Spalten des Holzes zu benugenden Keile zur Verhütung ibres Ausfpringens an den Seitenflächen mit Sand oder Asche zu bestreuen.

§ 48. Die in Holzshlägen zur Anwendung gelangenden Aerxte und Beile müfsen gut verkeilt sein und die Helme dürfen keine schad- hajten Stellen enthalten.

S 49. Zecpgelage während der Arbeitszeit dürfen niht geduldet werden ; betrunkenen Arbeitern darf das Arbeiten nicht gestattet. werden.

VI. Feld- und Waldbahnen.

S 950. Fahrzeuge für Feld- und Waldbahnen müssen, wenn fie einzeln bewegt werden, ein -Bremsmittel haben, durch welches sie auf kurze Entfernung zum Stehen gebracht werden können.

: 51. Werden mehrere Wagen zu einem Zuge vereinigt, so ist mindestens ein Bremswagen einzushalten. Die Bremse muß während der Bewegung bedient fein.

Bei dem Transport von Bau- und Nutholz in Stämmen (Lang- nutzholz) muß jeder Wagen mit einer Bremse versehen fein.

__§ 92. Kommen auf der Strecke Gefälle vor, so müssen fo viele kräftige Bremsen bedient sein, daß durch: die leßteren bei Neigungen

der Bahn bis einschließli 1:300 der 20. Theil, 5 1::200:,. 158 Z

1:00 12.

1: 60 9.

1: 40 6. ¿ 1:0 4. der Näderpaare gebremst werden kann.

_ Auf Gefällen von 1:30 bis 1:20 müfsen sämmtliche Fahrzeuge mit bedienten Bremfen versehen sein.

Bei stärkeren Gefällen als 1 : 20 find besondere Hemmvorrich- tungen, um ein Abgleiten zu verhüten, anzubringen, wenn uicht die Wagen durch. besondere maschinele Einrichtungen (Seilbahn, Kettenbahn, Zahnradbahn) bewegt werden.

8& 53. Bei Hängebahnen, Seilbahnen, Kettenbahnen und solchen Anlagen, auf denen das Mitfahren von Bremsern verboten ist, muß mindestens an der Zentralstelle eine wirksame Bremsvorrichtung (Seil- trommel, Kettentrommel) vorhanden sein.

§ 54. Beim Aufladen von Bau- und Nußzholstämmen be- ziehup gelte Abschnitten müssea die Wagen gebrems|t- sein. uh müssen dabei Ladevorrihtungen angewendet werden, welhe das Legèn der Gleise zum Unterschieben der Wagen unter den ges hobénen Stamm (oder Abfchnitt) ermöglichen, ohne daß der Arbeiter dabei unter den gehobenen Stamm _ kommt. Läßt sis leßteres nicht Heiaueibtn, so muß der gehobene Stamm (oder. Abschnitt) abgesteift werden.

8 55, Falis die Fahrzeuge durch Zugthiere bewegt werden, sind

diese bei steileren Neigungen als 1: 100 mit dem Wagen derart zu Xuppeln, daß cin Ausbängen der Zugstränge leiht und ficher vom Führerstand aus bewerkstelligt werden kann. j

Bei Gefällen von mehr als 1:30 müssen die Zugthiere bei Thalfahrten unbedingt abgekuppelt sein. :

56. Perfonen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ift, daß sie an Epilepsie, Krämpfen oder Ohnmachten leiden oder dem Trunke ergeben sind, dürfen im Fahrdienste nicht verwendet werden.

8/57. Jeder Wagen oder Zug, der einen öffentlihhen Weg durh- quert odér mit ‘diesem auf gleicher Höhe läuft, muß von: einer Person begleitet werden.

& 58, An jeder Drehscheibe .und Schiebebühne muß eine Vor- rihtung zum Feftstellen derselben angebraht sein, durch welche, sofern sie nit selbstthätig wirkt, die Drehscheibe oder Schiebebühne fest- gestellt werden muß, so lange deren Gebrauch nicht stattfindet.

8-59. Der guaführer hat si: vor der Fahrt davon zu über- eugen, daß die Wagen fest gekuppelt sind und die Bremsen leicht und ficher in Thätigkeit gefeßt werden können.

& 60, Der Zugführer hat die- Pflicht, die innerhalb der Gleise verkehrenden Personen durch Zuruf oder dur ‘ein deutlihes Signal auf die Annäherung des Zuges rechtzeitig aufmerksam zu machen.

8 61. Beim Herannahen des Zuges ist der Aufenthalt in oder dicht neben den Gleifen und das Ue érsehreiten derselben verboten.

p. Das Ziehen dèr Wagen durh Personen innerhalb der Gleise ist“ verboten; beim / Fortsbieben der Wagen . durh- Personen muß ein angemessener Abstand zwisben dem geschobenen und dem nächstfolgenden Wagen innegehalten werden,