1895 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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X. Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende

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Breslau, den 15, Juli 1895,

4 yrozeutige Pfandbriefe Litt. D. (Umtaush-Angtdbdot aus Seite L) In Reihs-Gold- Währung.

Serie T über 5000 Mark.

196 207 228 243 266 293 97 11 29 54 82 80 98 13 39 58 85 93 204 15 42 60 90

Serie Il über D000 Mark.

187 202 220 237 262 90 3 22 39 67 91 6 25 42 70 94 12 35 53 71 98 17 36 54 T4

Serie TIT über A OOO Mark.

369 417 449 489 5595 591 70 21 51 503 56 95 74 24 58 15 59 611 75 38 60 21 63 12 88 41 64 66 17 92 42 70 69 23 93 44 83 72 24 96 45 84 82 26

416 45 86 90 27

Serie IV über 500 Mark.

256 274 314 393 376 61 81 18 54 80 65 88 19 59 89 66 90 321 62 90 68 96 24 65 92 69 99 40 66 97 72 311 41 T4 402

Serie Y über DO0O Mark.

212 | 2832 264 295 | 317 19 68 19 22 74 22 23 79 26 26 81 28 28 92 29

Serie VI über 1 O0O Mark,

317 358 391 417 461 521 19 62 94 22 62 22 34 65 99 28 67 23 41 73 400 31 70 31 44 78 2 41 71 32 53 87 11 43 74 34 54 88 14 58 509 37 56 89 15 59 16 45

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Sd(lesishe Geuerallandschafts-Direltion.

Druck von Graß, Barth u. Comp. (W. Friedrich) in Breslan.

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F Gerichtsdiener,

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

und

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ;

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4.

Juserate nimmt anu: die Köuniglihe Expedition

für Serlin außer den Post-Anstalten auh die Expedition

8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 S.

M 182.

des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Berlin, Freitag, den 2. August, Abends.

__1895.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Ober-Stabsarzt erster Klasse a. D. Dr. Schaefer zu Darmstadt, bisher Regiments-Arzt des Großherzoglich Fessisden Feld-Artillerie:Regiments Nr. 25 (Großherzogliches rtillerie-Korps), den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, : : dem Seen Regierungs- und Ober-Schulrath a. D. Ernst zu Baden-Baden, bisher zu Straßburg i. E., den König- lichen Kronen-Orden zweiter Klasse, i dem Revierförster a. D. Krüger zu Neuvorwerk im Kreise Obornik, bisher zu Eichquast desselben Kreises, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klafse, E dem Waldwärter a. D. Golß zu Beyersdorf im Kreise Obornik, bisher d Heidchen desselben Kreises, und dem Ersten otenmeister Franke zu Glogau das Allge- meine Ehrenzeichen in Gold, sowie dem Förster a. D. Possin zu Görliß, bisher zu Landsort im Kreise Schrimm, dem Schafmeister Johann Brze- zinsfi gen. Brzoska zu Kopitkowo im Kreise Marienwerder, dem Maurerpolier August Ramin zu Spiegelberg im Kreise Ruppin und dem Nachtwächter ilhelm Bären- fänger zu Holzhausen im Kreise Homberg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Königlich sächsishen Albrehts-Ordens: dem General - Major Freiherrn von Schleiniß, Kom- mandanten von Altona und über. die in Hamburg und Wandsbeck garnisonierenden Truppen;

des Komthurkreuzes erster Klasse des Groß- Herzoglich hessischen Verdienst-Ordens Philipp's des Großmüthigen : g General - Major z. D. von Oppen zu Frankfurt a. O.; des Ehren-Komthurkreuzes des Großherzogli oldenburgishen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Obersten von Prittwiß und Gaffron, Chef des Generalstabs des IX. Armee-Korps ; sowie

des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich württembergishen Krone:

dem Major von Griesheim, à la suite des Kadetten- Korps.

Dentsches Reich.

Der Kaiserlihe Geheime Regierungs- und Ober-Schulrath Dr. Albrecht qu Straßburg i. E. und der Direktor des Real-Progymnasiums, Professor Dr. Ebersbach zu I sind für die Zeit bis zum 1. Mai 1897 zu Mitgliedern der Reichs-Schulkommission berufen worden.

In Gemäßheit des § 8 des Geseßes, betreffend die Rechts- verhältnisse der deutshen Schußgebiete (R.-G.-Bl. 1888 S. 75), wird. Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht :

Der Bundesrath hat in der Sißzung vom 27. Juni d. J. beschlossen:

„Der Kaoko-Land- und Minengeséllshaft wird auf Grund des dem Gesellshaftsvertrage vom 11. April 1895 beigelegten, vom Reichskanzler genehmigten Statuts die Fähig- keit beigelegt, unter ihrem Namen Rechte, Ee igen- thum und andere dingliche Rehte an Grundstücken zu er- werben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen Und verklagt zu werden.“

Auszug aus dem Statut. I. Sit der Gesellschaft.

: Artikel 1. Die Geseklschaft hat ihren Siy in Berlin.

IL. Zweck der Gesellschaft. Artikel 2. b Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grund- esiß, Eigenthum und Nechten jedèr Art in Deutsh-Südwest-Afrika, fowie in der wirthschaftlichen Erschließung und Verwerthung der ge- machten Erwerbungen. Die Gesellschaft ist berehtigt, alle zur Er- reihung dieser Zwecke dienlih erscheinenden Pongs 'und Geschäfte nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen Geseße und Verord- fellsba vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Ge- sellschaft au berechtigt, ohne daß aus dieser Anführung einzelner wegnifffe ia Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet önnte:

a. die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf

ihre natürlichen Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; : Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiff-

verbindungen und andere Mittel für den inländishen und internatio-

nalen Verkehr selbst oder dur andere herzustellen und zu betreiben;

c. die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nüßlich erahtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen ;

d. Landwirtbschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerb- lie und faufmännishe Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstügzen; ;

e. ibr gehöriges Eigenthum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräußern und zu übertragen;

_f. Anleiben für die Zwecke der Gesellshaft gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen;

g. fi an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Gesellsbaft in Zusammenhang steht, zu betheiligen, sei es durch Vebernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Sub- fidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder dur andere der Gesellschaft zweckdienlih ersheinende Mittel ;

h. Zweigniederlaffungen im Inland und Ausland zu begründen.

Artikel 3. In Ausführung ihrer Zwecke übernimmt die Gesellschaft zunächst sämmtliche Nehte und Verpflichtungen, welche die Firma L. Hirsch u, Co. in London auf Grund eines Vertrags mit der deutschen Kolonial - Gesellschaft für Südwest - Afrika erworben und über-

nommen hat. ITT. Grundkapital.

Artikel 4.

__ Das Grundkapital der Gesellschaft ist 10 000 000 4, eingetheilt in 50 000 Antheile zu je 200 A4 Von diesen 50000 Antheilen zu je 200 Æ find 32 500 als voll eingezahlt geltende Antheile von der ge L. Hirsh u. Co. in London übernommen, und gilt die volle Einzahlung darauf dadur als geleistet, daß die Vorgenannten die ihnen dur den im Art. 3 erwähnten Vertrag zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten auf die Gesell chaft hte ültig über- tragen und außerdem bei der Konstituierung der Gesellschaft 200 000 auf das Betriebékapital der Gesellschaft baar eingezahlt haben.

_ Fernere 2500 als voll eingezahlt a Antheile zu je 200 erhält die Deutsche Kolonial - Gesellshaft für Südwest - Afrika in Berlin alsbald nach Konstituierung der Gesellshaft ausgekehrt zur Erfüllung der laut Art. 3 von der Gesellshaft übernommenen, ent- sprehenden Verpflichtung.

, Weitere 5000 Antheile werden nach dem Beschluß des Direk- toriums zum Nennwerth ausgegeben zwecks Beschaffung der nah dem in Art. 3 angeführten Vertrag bis Ende 1895 an die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika zu leistenden Zahlungen von 400 000 Æ und des zu demselben Zeitpunkt einzuzahlenden weiteren Betriebskapitals von 600 000 A

_Von den verbleibenden 10 000 Antheilen dürfen bis zu 5000 An- theile verwendet werden, um dagegen weitere Rehte an Land oder Minen in Deutsh-Südwest- Afrika zu erwerben.

Die übrigen 5000 Antheile zu je 200 4 e für weiteres Be- triebsfapital bestimmt. Die Begebung dersel niht unter dem Nennwerthe und die Einzahlungen auf die begebenen Antheile ge- schehen nach den. Bestimmungen des Direktoriums.

IV. Antbeile.

Artikel 5. Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Inhaber.

Artikel 6. Die Inhaber der Antheile, d. h. die Zeichner der Antheile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Artikel 7. Für die Verbindlichkeiten der Gesellshaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellshaftsvermögen.

YŸ. Organisation.

: _ Artikel 8. Die Organe der Gesellschaft sind: a, das Direktorium, b. die Revisoren, c. die Generalversammlung.

a. Das Direktorium.

Artikel 9. :

Das Direktorium besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern E, j

Die Deutsche Kolonial-Gesellshaft für Südwest-Afrika hat das Recht, zwei Mitglieder des ersten Direktoriums zu benennen, fowie das Recht, auch fernerhin zwei Mitglieder des Direktoriums zu ernennen, so lange sie mindestens 100000 Æ Antheile der zu gründenden Gesellschaft besißt.

i : Artikel 10.

Das Direktorium hat die aus\{ließlihe Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft. Dasselbe vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten Seronen gegenüber in allen Rehtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich der- jenigen, welhe nach dem Geseg eine Spezialvollmacht erfordern. Beschränkungen des Direktoriums dur dieses Statut oder Beschlüsse einer Generalversammlung haben dritten Personen gegenüber feine rechtlihe Wirkung.

Artikel 11.

__ Erklärungen oder Unterschriften sind für das Direktorium und mithin für die Gefellshaft verpflihtend, wenn dieselben unter dem Namen der Gesellshaft entweder von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter nebft einem anderen Direktor oder von zwei geschäste- führenden Direktoren (Artikel 17) oder von einem gesMäftsfübrenden Direktor zusammen mit einem anderen Direktor oder mit einem zur Mitzeichnung befugten Beamten der Gesellshaft geleistet werden.

Artikel 12. Das Direktorium wählt ERES in seiner erften Sißung nach Ar, G den Vorsißenden und zwei Stellvertreter es] elben,

Artikel 13,

Ueber den Verkauf von Grundeigenthum der Gesellshaft, sowie über die Ertheilung von Vollmachten und Instruktionen 2 teste, führende Direktoren und Bevollmächtigte der Gesellschaft mit Bezug auf den Verkauf von Grundeigenthum können Beschlüsse nur in einer Versammlung der Direktoren und nur mit einer Mehrheit von Drei- viertel der Stimmen sämmtlicher Direktoren gefaßt werden.

In dem füdlich von 19% 30“ südlicher Breite gelegenen Theil des Gesellschaftsgebiets dürfen Farmen an Ansiedler, welche weder Angehörige des Deutschen Reichs sind, noch sich wenigstens deutsche Sprache und Sitte bewahrt haben, nur mit Zustimmung des Kom- missars des Reichskanzlers (Art. 31) vergeben werden.

Der Genehmigung durch den Kommissar bedürfen ferner alle Verträge über den Verkauf von Grundeigenthum an Nichtansiedler oder an Gefellshaften. Die Genehmigung soll niht versagt werden, wenn dem Kommifsar der Nachweis geführt wird, daß die Verpflich- tungen der Gesellschaft hinsihtlich der Besiedelung des Landes von den Erwerbern übernommen worden sind.

Artikel 14,

Dur Beschluß der Versammlung kann das Direktorium zwei oder mehrere seiner Mitglieder zu geshäftsführenden Direktoren er- nennen, unter Bestimmung der den legteren zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten sowie des ihnen zu gewährenden besonderen Gehalts. Ebenso kann das Direktorium einzelne Mitglieder mit speziellen Dienstleistungen beauftragen, welhe niht zu den gewöhn- lichen Obliegenheiten eines Direktors gehören und denselben dafür ein besonderes Honorar bewilligen.

Artikel 15. Dur Beschluß der Versammlung kann das Direktorium einen Theil seiner Befugnisse auf Fs e aus seiner Mitte übertragen unter Ertheilung der von solchen Aus\{hüssen zu beobachtenden Vor-

schriften. Dur Bessluß der V raiaata 16. ,

Dur e\chluÿ der Versammlung kann das Direktorium Ge- {äftsführer und fonstige Bevollmächtigte ernennen, wobei das Direktorium Umfang und Dauer der Befugnisse festsegen wird, welche den ernannten Perfonen beiwohnen sollen.

Insoweit die gescäftsführenden Dix

Snjoweit die ge|chäftsführenden Direktoren oder fonstige Geschäftsführer und Bevollmächtigten der Gesellschaft einer Ti SNE bedürfen, wird folche Legitimation, wenn die Gesetze nit ‘etwas Anderes vorschreiben, dur einen notariellen Auszug aus dem Protokoll der betreffenden Sitzung des Direktoriums erbracht.

: : _7 Artilel 18. Die Mebrheit dec Mitglieder des Direktoriums muß aus Ange-

Stef des Deutschen Reichs bestehen, von denen mindestens vier im Reichsgebiet ansässig sein müssen.

b. Die Revisoren.

Artikel 19.

In der ordentlichen Generalversammlung werden durch Stimmen- mehrheit zwei Revisoren und zwei Stellvertreter gewählt, welhe am Sitze der Gesellschaft ansässig sein müssen. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Direktoriums sein.

Mit Yivisorei Ácien U m0 e B ch

e toren Haben die genaue Beachtung der Saßungen der Gesellshaft zu überwahen. Sie sind berechtigt, an a lenar- sißungen des Direktoriums mit berathender Stimme theilzunehmen, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Korrespondenzen und Urkunden der Gesellschaft ¿zu nehmen und auf Grund eines einstimmigen Beschlusses eine außerordentlihe Generalversammlung berufen zu 0 Sie baben die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, sowie zeitweilig die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu« prüfen und darüber an die ordentlihe Generalversammlung der Mitglieder der Gesellshaft Bericht zu erstatten.

c. Die Generalversammlung.

Artikel 21.

Die in Gemäßheit dieses Statuts rihtig berufene und zusammen- geseßte Generalverjammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschafts- mit is Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder vervin B

In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann jedoch nur für solhe Antheile aus- geübt werden, welche mindestens drei Tage vor dem Tage der General- versammlung an denjenigen Stellen, welhe das Direktorium in der Bekanntmachung bezeihnet hat, gegen Bescheizigung hinterlegt sind. Sofort nah der Generalversammlung werden die Antheile gegen Rückgabe der Bescheinigung wieder ausgeliefert.

Mitglieder, welhe Antheile auf ihren Namen binterlegt haben, können sich in der Generalversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten lafsen. Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist späteftens am Tage vor der Generalversammlung dem Direktorium vorzulegen, welches eine ibm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.

Artikel 22.

Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Berlin abe

ehalten. \ Artikel 23.

Die ordentliche Generalversammlung bat innerhalb der erften sechs Monate eines jeden Jahres stattzufinden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet spätestens im Laufe des Jahres 1895 statt.

Außerordentlihe Generalversammlungen können von dem Di- rektorium jederzeit und müssen berufen werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft, deren Antheile zusammen mindestens den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder dem Direktorium zur Vorlage an die Generalversammlung einen formulierten Antrag ein- gereicht haben, defsen Gegenstand un1er die Zuständigkeit der General-

versammlung fällt. M E Artikel 24. : ; Sn der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit

der Gewinn- und Verlustrehnung für das abgelaufene Geschäftsjahr

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