1895 / 193 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

S O E I E Ms EE S E L

a O A arri E Arma Ä Ä E r ri. n midi As E

E E Sn

E E E E E E E E E E O A 2 _

5682 Oa M HA T ck “ther

E E E T O N F L E S E S S INT L E E

schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch au Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten eltenden Pensionsgeseße. Ueber die Berehnung der Dienstzeit ist im nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. , In A der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor- Mes des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 465) nwendung,

8 13. Die nit auf ‘im falle angestellten Beamten der Landwirth-

Sabßungen der Landwirthshaftskammer für die Provinz Pommern.

8 1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sih zu Stettin. :

2,

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßlihe Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlihen Grundbesißes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs\standes der Landwirthe und n N Fort\chritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. L

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch that- \ächlihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstüßen. Sie hat nit nur über solhe Maßregeln der Geseßgebung und Ver- waltung sih zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Land- wirthshast oder die besonderen landwirthshaftlihen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und s\onstige gemein- same Aufgaben betreffen. |

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort- schritt der Landwirthschaft durch ¿weckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck is fie befugt, die An- talten, das gesammte- Vermögen sowie die Rechte und

flihten der Pommerschen Oekonomishen Gesellschaft und des

altishen Zentralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit diesen Zentralvereinen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossen- schaften, welche die Förderung -der landwirthschaftlihen Verhältnisse zum Zwelk haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstüßen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Geseges über die Land- wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesez-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nah Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

8 3,

Wählbar zu ordentlichen (\timmberehtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeichneten Vorausseßungen : :

1) die Eigenthümer, Nutnießer und Pächter land- oder forst- wirthschaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer - Rein- ertrage von 20 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth- schaftlichen s zu einem jährlihen Grundsteuer - Reinertrage von mindestens 50 Thaler veranlagt ist, sowie deren geseßliche Ver- treter und Bevollmächtigte, '

2) die im § 6 Ziff. 2 des Qa bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlihen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 63. Wahlbezirke sind die Landkreise. In den Wahlbezirken Demmin, Pyriß, Randow, Franzburg, Greifswald, Grimmen und Nügen sind hierbei je 3, in jedem der übrigen Wahlbezirke je 2 Mit- glieder zu wählen.

8 5.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Anklam, Demmin, Greifenberg, Greifenhagen, Kammin, Naugard, Belgard, Bubliß, R Dramburg, Köslin, Kolberg-Körlin, Franzburg und Greifs- wald aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Pyriß, Randow, Regen- walde, Saaßig, Ueckermünde, Usedom-Wollin, Lauenburg, Neustettin, Rummelsburg, Schivelbein, Schlawe, Stolp, Grimmen und Rügen scheiden üah sechs Jahren aus, ' sodaß von der zweiten Wahl an für “wn vas aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel

attfindet.

8 6. Die durch Zuwahl der Landwirthshaftskammer berufenen A ordentlihen Mitglieder 14 des Gesetzes) {heiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie niht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen find.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be- \{lußfähig, wenn mindestens die Pae ihrer ordentlihen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesördnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, fann mit Ausnahme von Saßungsänd erungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen- den Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Las für die zweite Sißung hierauf ausdrücklih hinge- wiesen worden ift. :

Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn Ma widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt aus{chließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: : « 1) die Wahl des Vorsigenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter ; s 2 diezjahrlihe Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen ; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech- nungsführers ; : 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; : 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nach § 6,2c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes ; Ges 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des elebes; b die Zuwahl von außerordentlihen Mitgliedern, § 14 des

Gesetes;

9) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Geseßes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausschüsse; j

10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Ausëlagen, § 16 des Gesetzes;

11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen ;

12) die Aenderung der Satzungen;

13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthshaftlichen und zweckverwandten Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor- ißenden, defsen Stellvertreter und drei Mitgliedern. Für jedes dieser ei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhin- derungéfalle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ift. enn sowobl ein Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert find, so kann der Vorsißende einen anderen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des

Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei Mlurmengrrtgune Ferne der - Vorsißende.

Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die N \haftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die - Landwirth- schaftskammer vermögensrechtlich verpflihten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsißende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäste und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandsfißung be- rufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschaftskammer, wenn min- destens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be- rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentlihe Be- kanntmahung in dem hierzu bestimmten Blatt 11) und durch be- sondere Cinladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der E ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Dies nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu? ständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrü- lih vorbehalten sind, oder welche sie sih nicht dur besonderen Be- {luß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vor- stand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Le eine Geheimhaltung erforderli ift, der Landwirthschaftskammer zur Kennt- nißnahme vorgelegt werden. s / :

Der NBörstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober-Präsidenten.

11.

Die von der LandwirthsSaftökammer ausgehenden Bekannt- machungen find unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeihnen. N

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Kreisblätter; sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der r M ein Ersaß hierfür bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Z en- zeit durch den APAOR ARIA E

Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstand oder von min- destens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder M sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- shaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch pie Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten

eltenden Pensionsgeseße. Ueber die Berehnuñg der Dienstzeit ist im Mara Bestimmung zu treffen. .

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor- S des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 465)

nwendung.

Sabtßungen

der Landwirthschaftskammer für die Provinz Brandenburg.

Die LaübwtttbsGhaftatammer für die Provinz Brandenburg hat ihren Siß zu Berlin.

8 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßlihe Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirth|{chaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesizes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere fkorporative Organisation des Berufs\tandes der Landwirthe und den technishen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. j

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen dur thatsächlihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat nit nur über solche E der Geseßgebung und Verwaltung sih zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlißen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. i

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technishen Fort- \hritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwek ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen fowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für die Mark Brandenburg und die Niederlausiß auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den be- treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine nnd Genossenschaften, welhe die Förderung der land- wirthschaftlihen Verhältnisse zuin Zwecke haben, in der Ausführung ihrer O unterstützen. |

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesey-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nah Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen. :

Wählbar zu ordentlihen (\timmberehtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in L 5 des Gesetzes bes- zeichneten Vorausseßungen :

__ 1) die Eigenthümer, Nuyßnießer und Pächter land- oder forst- wirthschaftlih genußter Grundstüdcke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rein- eintrag von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth- \caftliher Benußung zu einem jährlihen Grundsteuer-Reinertrag von

mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren geseßlihe Vertreter '

und Bevollmächtigte, 2) die im § 6 Ziffer 2 des De bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlihen Mitglieder der Landwirthschafts- kammer beträgt 109. Wahlbezirke sind die Landkreise. Die Anzahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Grundsteuer-Reinertrag in der Weise, daß Wahlbezirke mit einem Grundsteuer-Reinertrag bis zur Hälfte des durhschnittlihen Grund- steuer-Reinertrags der 31 Wahlbezirke 2 Mitglieder, solhe über die Pee bis zum durhschnittlihen Grundsteuer-Reinertrag 3 Mitglieder, olche über dem Durchschnitt bis zum 1}fachen dieses Grundsteuer- Reinertrags 4 Mitglieder und folche über das 13fache des durchschnitt- lihen Grundsteuer-Reinertrags 5 Mitglieder zu wählen haben. Auf die einzelnen Wahlbezirke entfällt demnach die nachfolgend verzeichnete Anzahl Mitglieder:

Añgermünde . . „4 Mitglieder 3 Mitglieder Beeskow-Storkow . 3 Ï 3 Jüterbog - Lucken- Königsberg N.-M. 5

walde 3 Kottbus 3 Nieder-Barnim . Krossen

ber-Barnim Landsberg a. W. . Osthavelland . Lebus 5 Ostprigniß . . .. Prenzlau Ruppin Teltow Templin Westhavelland Westprigniß ° Zauch-Belzid . . . Arnswalde . , Friedeberg N.-M.

Spremberg. . .. Sternberg-Ost .. Sternberg-West . Züllichau- Schwiebus , ,

S

5, Von den ordentlichen Mit¿liebern scheiden 3 Jahre n

ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Angermünde, Behg de

Storkow, Jüterbog-Luckenwalde, Niederbarnim, Ob

havelland, Ostprigniß, Arnswalde, Peipever N. nim Oft Kalau, Königsberg N.-M., Kottbus, Krossen, Vanbôberg a. W. 12 N Pertreter bex bigen blbezirke 9 -

ie Vertreter der übrigen ahlbezirke Prenzl

Teltow, Templin, Westhavelland, Westprignit, A A Nuvpin, Lübben, Soldin, Sorau, Spremberg, Sternberg-Oft, Sternberg. 2 und Züllichau-Shwiebus scheiden nah 6 Jahren aus, sodaß von ei weiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßi L sechsjäbriger Wechsel stattfindet. ger

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer ber orbenilihen Mitglieder (& 14 des Gelees) scheiven mng 7 due aus ihrer Stellung aus, soweit sie nit von vornherein auf eine firiae Zeit einberufen sind. e

8 7.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlih mindestens eine Sj ab. Sie ist, abgesehen vom Fall des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschluß ähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend

nd. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Saßungéänderungen in der folgenden Sißun der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe enden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt ebung der a für die zweite Sißung hierauf ausdrücklih ingewiesen worden ist.

Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wa Zuruf ist nur zulässig, wenn Meng widerspricht. Hl dur

Der Landwirthsaftskammer bleibt auss{ließlich vorbehalten die

Beschlußfassung über : 1) die Wahl des “de ha seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter ; ü A die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; rüh 2 die Abnahme der Jahresrehnung und Entlastung des NRechnungs- ührers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum ;

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaft, kammer nach § 6,2 c des Geseßes;

6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Ed E vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2'deg

eseßes; Ges N die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 he eseßes;

) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Gesetzes und di Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; N 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit: glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;

11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen ;

12) die Aera Uer Satzungen;

13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen mit landwirths{chaftlihen und E ereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsißenden, dessen Stellvertreter und zehn Mitgliedern. Für ne dieser zehn Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver- hinderungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein- zuberufen ift.

Der Vorstand ist bes{chlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsißende oder sein Stellvertreter anwesend is. Bei Ren nes entscheidet der Vorsißtende.

Der Vorsitende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth: aa nah außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth \chaftskammer vermögensrechtlih verpflihten sollen, sind unter dera Namen von dem A oder ‘essen Stelivertreter und noh einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesezte der Beamten der Landwirthschaft kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschaf1skammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bes kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt 11) und dur be: sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Lages- ordnung. Zur Nechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand i in allen Angelegenheiten zuständig, welhe der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus- drüdlih vorbehalten sind, oder welhe sie sih niht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welhe von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit niht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlih i}, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden. ;

Der Borstand der es führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des O E

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. ;

Die Bekanntmachungen aa durch die Amtsblätter der beiden Regierungsbezirke. Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Saßungsänderung ein Ersaß hierfür bestimmt worden ist, so er- folgen sie für die Zwischenzeit Ls adt „Staats-Anzeiger“.

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlihen Mitglieder E sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirlh schaftskammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspru auf Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten gte Pensionsgeseze. Ueber die Berehnung der Dienstzeit ist it

E Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor a des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesey-Samml. S. 465) nwendung.

P

Sayungen | der Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen.

§1. ; Die Landwirthshaftskammer für die Provinz Posen hat ihren Sib zu Posen.

A j

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßliche Bestimmung, s San der Land- und Forstwirthschaft ihres Dez L wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der E des ländlichen A abzielenden Einrichtungen, insbefonde die weitere korporative Hortidrit des Berufsftandes der Lan

wirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. den _Die Landwirthschaftskammer Fat ferner die Verwaltungsbehör cch bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen eaias thatsähliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu Un

neun Mitgl

ügen: Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung

Verwaltung \ih' zu äußern, welche die allgemeinen Intereffen der un wirthschaft oder die besonderen landwirtbschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige emeinsame Aufgaben betreffen. i 9 Die Landwirthshaftskammer hat außerdem den technischen Fort- chritt der Landwirthschaft durch ena preente Einrichtungen zu edern. Zu diesem Zwee ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Nermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen ovinzialvereins für Posen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Becwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bis- erigen lokalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch fann die Landwirthshaftskammer mit sonstigen Vereinen und Genossen- schaften, welhe die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse um Zwecke haben, in ein gleiches Verhältniß treten oder sie in der usführung ihrer Aufgaben unterstügen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesehes über die Land- wirthshaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseßz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Berwaltung der Produktenbörfen und Märkte wird nah Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

S 0.

Wählbar zu ordentlichen (stimmberehtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Geseßzes bezeih- neten Vorausseßungen: ; :

1) die Eigenthümer, Nuynießer und Pächter land- oder forst- wirthshaftlich genußter Grundstüde, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rein- ertrage von 40 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth- shaftliher Benußung zu einem jährlihen Grundsteuer-Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren geseßliche Ver- treter und Bevollmächtigte; .

9) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeihneten Personen.

& 4.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 70. Die einzelnen Wahlbezirke sind nahfolgend mit der von ihnen zu wählenden Anzahl von Mitgliedern aufgeführt.

Wahlbezirke. j I. Kreise Adelnau und Ostrowo . . 2 Mitglieder Il. Birnbaum und Schwerin . 2 K III. Bomst und Meseriß . . .3 IV. Bromberg, Land und Stadt 3 V, Czarnikau und Filehne . . VI. S und Lissa . VII. nesen und Witkowo VIII. Kreis Bostyn IX. Kreise Gräß und Neutomischel X. „_ Jarotschin und Pleschen X1. Kreis Jnowrazlaw X11. Kreise Kempen und Schildberg X1III. Kreis Kolmar i. P... XIV. Kreise Koshmin und Krotoschin . XV. Kosten und Schmiegel . XVI1. Kreis Mogilno XVII. Obornik d XVIII. S Ost, West und Stadt 3 NIX. awitsch 2 XX. XXI. XXII. XXITII. XXIV. XXV. N XXVI. Wongrowiß

XXVIIL. Wreschen

XXVIII. B v

Den Stadtkreisen Bromberg und F welche mit den gleih- namigen Landkreisen zu je einem Wahlbezirke erengt sind, kommt je ein Wahlmann zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wakhlverbande der Städte sind berehtigt, an der Wahl theilzunehmen.

DO I I DO DO H O DO O I I I

8 5.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke I bis einshließlich XIV aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke. sheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger E stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen ere ordentlichen Mitglieder 14 des Gesetzes) scheiden nah drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein. auf eine kürzere Zeit einberufen find.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlih mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be- {lußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß niht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Saßungsänderungen in der folgenden Sigzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Be- kanntgebung- der Tagesordnung für die zweite Sißung hierauf aus- drülih hingewiesen worden ift. Die Vorstandswahlen erfolgen dur Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ift nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

8 8, Der Landwirthschaftskammer bleibt aus\{ließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: _ 1) die Wahl des Vorsißenden, feines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; os die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen ; fün 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs- ührers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 2 h: 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nah § 6,2c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes ; Ges O vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des eseßes; G 5 die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des eseßes; 9) die Bildung von Aus\{chüssen nah § 15 des Gefeßes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser AuoGelle: | L 10) die etwaige Gewährung einer Ent chädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes ; : 11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen ; 12) die Aenderung der Saßungen ; 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und PA an Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthshaftskammer besteht aus dem Vor- sißenden, ies Stellvertreter und 9 Mitgliedern. Für jedes dieser eder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinde-

9 08falle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. ; E gleichzeitiger Behinderung eines Mitglieds und seines Stellver-

\ t fe; ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden einzu-

rufen, Der Vorstand i bes{chlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Dorst ende oder sein Stellvertreter an- esend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

i §8 10.

Der Vorsigende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth- shaftskammer nah außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschafts- kammer vermögensrechtlich verpflihten sollen, sind unter deren Namen von dem Ren oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit- Ee des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen

ehinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienst- vorgeseßte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und [leitet die Sißungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstands\ißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be- rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentlihe Be- kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte 11) und durch be- sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages- ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe niht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu- ständig, welhe der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus- drücklih vorbehalten sind, oder welche sie sich niht durch besonderen Vohuuß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welhe von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit niht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderli ist, der Landwirthshaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober-Präsidenten.

8 11.

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsißenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeihnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen durch das „Posener landwirth- schaftliche Zentralblatt“ und den „Ziemianin“ ; sollten diese Blätter ein- gehen, ehe auf dem Wege der Saßungsänderung andere Bestim- mungen für die Bekanntmachungen getroffen worden sind, so erfolgen sie für die Zwischenzeit dur den „Staats-Anzeiger““.

8 12.

_ Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstande oder von mindestens { der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlihen Mitglieder angenommen sein.

e § 13.

Die nit auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- shaftskammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspru auf Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgeseße.

Veber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 465) Anwendung.

Satzungen der Laudwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien.

8 1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren

Siß zu Breslau. V

8 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßlihe Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlihen Grundbesißes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs\standes der Landwirthe und den tehnishen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

_ Die Landwirthschaftskammer hat Me die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächlide Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat nicht nur über solhe Maßregeln der Geseßgebung und Verwaltung ih zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlihen Interessen ihres Bezirks berühren, fondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welhe die Organisation des ländlihen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landioirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort- hritt der Landwirthschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Zentralvereins für Schlesien auf dessen Antrag zur bestimmungs- mäßigen Aa By Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lofalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlihen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstüßen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Geseßes über die Land- wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseßz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

3.

Wählbar zu ordentlichen (Finmberedttaten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in §5 des Gesetzes bezeichneten Vorausseßungen :

1) die Eigenthümer, Ute, und Pächter land- oder forst- wirthschaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbesiß oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer- Reinertrage von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forst- wirthschaftliher Benußung zu einem jährlihen Grundsteuer- Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren geseßlihe Vertreter und Bevollmächtigte;

2) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeihneten Personen.

8 4.

Die Zahl der ordentlihen Mitglieder der Landwicthschafts- kammer beträgt 124. Wahlbezirke find die einzelnen Landkreise mit Ausnahme der Kreise Beuthen Land, Kattowiß, Tarnowiß und Zabrze, welche zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

In_ den Wahlbezirken Leobshüß, Liegniß, Breslau, Neumarkt, Sen Glogau, Neisse und Ratibor find je 3, in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mitglieder zu wählen.

8 5,

Von den ordentlihen Mitgliedern {eiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Breslau, Brieg, A chine stein, Glaß, Guhrau, Habelschwerdt, Militsh, Münsterberg, Namslau, Neumarkt, Neurode, Bolkenhain , Bunzlau, Freystadt, Glogau, Görliß, Goldberg-Hainau, Grünberg, Hirschberg , Es Jauer, Beuthen Land mit Ba arnowit und Zabrze, Falken- a E Grottkau, Kosel, Kreuzburg, Leobshüg und

ublinit aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nimptsh, Oels, Ohlau, Reichenbah, Schweidniy, Steinau, Strehlen, Striegau, Trebnig, Waldenburg, Groß-Wartenberg, Wohlau, Landeshut, Lauban, Liegniß, Löwenberg, Lüben, Rothenburg Ob.-Laus., Sagan, Schönau, Sprottau, Neisse, Neustadt O.-Schl., Oppeln, Pleß, Ratibor, Rosenberg O.-Schl., Rybnik und R E e R nah 6 Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger 6 jähriger Wechsel stattfindet.

6.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer- ordentlihen Mitglieder 14 des Geseßes) scheiden nah 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit fle niht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

T.

Die Landwirthschaftskammer Yali jährli mindestens eine Sißung ab. Sie ift, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be- \{lußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend find. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beshluß niht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Saßzungsänderungen in der folgenden Sizung der Landwirthschaftskammer ohne Rüksiht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt-

ebung der Tagesordnung für die zweite Sizung hierauf ausdrücklih Piraaniefen worden ist. ;

Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl dur

Zuruf ift nur zulässig, wenn UAGRS widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt aus\{ließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: i 1) die Wahl des Vorsißenden, feines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; g Q die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech- nungsführers ; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; l 5) die besondere PerleiBung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nah § 6,2c des Gesetzes; 6) die Spre eee Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; & fen, die vorläufige Gnthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des electes ; G L) die Zuwahl von außerordentlihen Mitgliedern, § 14 des esetes ; : 9) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Geseßes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Auslagen, § 16 des Geseyes; 11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen ; 12) die Aenderung der Satungen; 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und Le pan deen Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor- fißenden, dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser 9 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungs- falle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. Ieder der 3 Regierungsbezirke der Provinz muß im Vorstand dur je 2 Hers onen und je zwei Stellvertreter vertreten sein.

er Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsißende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei S L es der Vorsitende.

Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth- schaftskammer nah außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschafts- kammer vermögensrehtlich S \follen, sind unter deren Namen von dem Borsißenden oder dessen Stellvertreter und noh einem Mit- Be des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsißende und in dessen

ehinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er gus eine Borstandssißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be- rufungen der Landwirthschaftskammer co durch öffentlihe Be- kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte 11) und dur besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages- ordnung. Zur Rechts ültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welhe der Landwirthschaftskammer nicht Muellebnd aus- drücklih vorbehalten sind, oder welche sie sih nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welhe von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nah Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderli ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirth\{haftskammer führt seine Legitimation . durch eine Bescheinigung des S E

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt- machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen dur den „Landwirth“; follte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ift, so erfolgen sie für die My den „Staats-Anzeiger“‘.

Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstande oder von mindestens { der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder M sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- \schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anfpruch auf Pension nah Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten

eltenden S ondge ene. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungs8vertrag Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor- \chriften des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Geseßz-Samml. S. 465) Anwendung.

Satzungen : der Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen.

S1 Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen hat ihren Siy zu Halle a. S.

S9.

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßlihe Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlihen Grundbesitßzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technishen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Necht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthshaft betreffenden Fragen dur thatsählihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat nicht nur über folche Maßregeln der Geseßgebung und Verwaltung ih zu äußern, welche die allgemeinea Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, fondern auch bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlihen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskanimer hat außerdem den technishen Fort- schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An- stalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und lli ten des landwirthschaftlihen Zentralvereins der Provinz achsen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bibberiden lokalen Gliederungen in einen organishen Verband nah näherer Vereinbarung mit den be- treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Clan asen, welche die Förderung der land- wirlbsha lichen Verhältnisse zum Zweck haben, în der Ausführung ihrer Aufgaben unterstüßen.

P