1895 / 204 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Auf jeder E und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten Abschrift oder jedem amtlih egtaubigien Aus- zuge aus einer stempelpflihtigen Urkunde muß bescheinigt

werden, welcher Stempel zu der Sn oder |.

Urschrift verwendet worden ist. lle unmittelbaren und mittelbaren Beamten sind verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfahen Abschriften stempelpflihtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen.

8 10.

Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.

Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersäßen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne An- abe der Einzelwerthe ungetrennt in einer Summe oder eistung verabredet ist, so kommt für die e E des Stempels der höchste Steuersay zur Anwendung, sofern nicht von den Aussftellern der Urkunde el derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände innerhalb der im S 16 an- ; eaenen grisen noch nachträglih angegeben werden. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nach- träglihen Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als rihtig anzunehmen, so kommen die Vorschriften des dritten Absaßes des § 7 zur Anwendung.

Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflihtige Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders ju berehnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel-

E u belegen.

ofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Ge- schäfte sih als Beltandtheile eines einheitlihen, nah dem Tarif steuerpflihtigen Rechtsgeschäfts darstellen, ist nur der für das leßtere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten.

8 11. Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben.

Die Stempelabgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht ab- weichende Bestimmungen enthält; mindestens 0,50 A und steigt in Abstufungen von je 050 #, wöbei überschießende Stempelbeträge auf 0,50 #4 abgerundet werden.

8 12. Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.

Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet:

a. bet den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Aus- fertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Ge- nehmigungen aller Art diejenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind ;

_h. bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen die- jenigen, welche die Schriftstücke ausgestellt haben;

c. bei Verträgen einshließlich Punktationen alle Theil- rc Ae insoweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflich- teten Personen haftet jede einzelne als Gesammtschuldner.

S 19: Haftbarkeit für die Stempelsteuer.

Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vor- behalt des Rückgriffs gegen die eigentlih Verpflichteten :

a. Beamte, einschließlih der Notare, jedoch aus\cließlich der Schiedsmänner, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nah § 15 obliegenden Pflichten verabsäumen.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt: i ___ h. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Stempel, welhen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen unterliegen ;:

c. bei Auktionen diejenigen, für deren Rehnung oder auf deren Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Be- auftragten ;

d. jeder Jnhaber oder Vorzeiger einer mit dem geseßlichen Stempel nicht oder nicht ausreihend versehenen Urkunde, welcher ein rehtlihes Interesse an dem Gegenstande der- selben hat.

L Abi nitt.

Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der Nihterfüllung.

8 14. Art der Erfüllung der Stempelpflicht.

Die Stempelpfliht wird erfüllt durch :

a. Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf ge- stempeltes Papier ;

h. Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schrift- stücken, zu welhen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden dürfen ;

c. Einreichung der stempelpflihtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vorgelegt werden kann, einer den wesentlichen Jnhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige und Einzahlung des er- forderlihen Geldbetrages bei einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle ;

d. Verwendung von Stempelmarken durch- zur Ent- werthung derselben befugte Amtsstellen ;

e. Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtsfostengeseßes vom 25. Juni 1895 (Geseß-Samml. S. 203) bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ift.

Der Finanz-Minister is ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Perfonen stait der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlihen Abfindungssumme zu gestatten. Die in diescm Verkehr errihicien Urkunden sind mit einem Hinweis dárübér zu versehen, daß die Stempel- O durch die Vereinbarung ciner Abfindungssumme er- üllt ist.

S 16.

Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen.

- Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoh ausshließlich der Schhiedsmänner, haben zu allen von ihnen auf- genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Ab- chriften, Bescheinigungen, Auszügen und: Genehmigungen aller

rt den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Le der Ausstellung der Urkunden zu ver- wenden. Jst der Stempel innerhalb dieser Frist von den Ver- pflichteten niht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeihneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung NORE der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch die- jenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nah Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.

Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter c und m aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Á 50 â beziehungsweise 3 M. übersteigenden Stempel er- fordern, ist der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nah dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbe- steuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ‘ergangenen Entscheidung beizubringen (§8 32 und 35 ff. des Gewerbesteuer- geseßes vom 24. Juni 1891 Geseß-Samml. S. 205 —).

S die Versteuerung der stempelpflihtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nah dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der T beizubringen und dem Schiedsmann zuzu- stellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu e ta t verwendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden ist.

8 16.

Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.

Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der Privatpersonen muß die Versleuerung be- wirkt sein:

a.- bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche Ea verwenden dürfen, vor der Aus- händigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nah dem Tage n A tellung, vorbehaltlich der Bestimmung im 8 14 Ab- 4; b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarifstelle „Kuxe“) vom Aussteller vor der Umshrei- bung im Gewerkenbuche, spätestens abec binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung ;

c. bei Pacht-, Mieth- und antichretishen Verträgen über unbeweglihe Sachen innerhalb. der in der Tarifstelle „Pacht- verträge“ angegebenen Frist ;

d. bei Sell Gaflaverteägen, die der Eintragung in das Handels- oder n Lege bedürfen, vor der Ein- tragung in die Negister, pätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung ;

e. bei den von der Heeresverwaltung - mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen und Verhandlungen über Liefe- rungen, Werkverdingungen und sonstige Lelstitigen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur Aliaführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nah Eintritt der Mobilmachung;

f. bei im Auslande errichteten Urkunden, bei denen Jn- länder betheiligt find, binnen zwei Wochen nah dem Tage dér Rückkehr der Jnländer in das Jnland, bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von denen im Jnlande Ge- brauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch;

g. in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei

Wochen nah dem Tage der Ausstellung. __ Von jedem Jnhaber oder Vorzeiger einer stempelpflich- tigen Urkunde, welcher ein rechtlihes Jnteresse an dem Gegen- stande derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nah dem Tage des Empfangs zu bewirken.

Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen, beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie von der Ge- nehmigung oder dem Beitritt Kenntniß erhalten haben.

S 17. J Festseßung von Geldstrafen gegen Privätpersonen.

Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflihtung zur Entrichtung der Stempelsteuer P Os hat eine Geld- strafe verwirkt, welhe dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleihkommt, mindestens aber 3 M beträgt.

Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtlihe Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geld- strafe verwirkt, welhe dem zehnfahen Betrage des hinter- A Stempels gleihkommt, mindestens aber dreißig Mark

eträgt.

Die gleihe Geldstrafe tritt ein, wenn:

a. bei Auflafsungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer Werth angegeben wird, als der nah den Vor- schriften der Tarifstelle „Kauf- und Tauschveriräge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurehnung der vorbehaltenen Nußungen ;

h. bei Yuflafsfungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeshäft vorgelegt wird, welke dasselbe nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hin- ichtlich des Werths der Gegenleistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklih verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde.

Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nit fest-

ene werden, so tritt: eine Geldstrafe bis zu dreitausend ark ein.

Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.

Bei Genossenschaften und Aktiengesellshaften sind die Geldstrafen gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- gesellschaften gegen die persönlih haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellshaften gegen die Gesellschafter, bei Gesell- schaften mit beschränkter Gaftüna gegen die Geschäftsführer,

bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Gruben- vorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamratschuldners festzusegen. Ebenso ist i verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Ge- chäft als gemeinschaftlihe Kontrahenten betheiligt sind.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezügli der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ trifft die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfänder. i

: S 18. Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen.

Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen sih ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nit beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine Ordnungz- strafe bis zu dreihundert Mark ein.

Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Gruben- vorstände von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschrei: bung- von Kuxen im Gewerkenbuhe vor erfolgter Ver- steuerung der Uebertragungsurkunden vornehmen.

Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes oder gegen die zu dessen Aus- führung erlassenen Vorschriften, die im Geseße mit keiner be- sonderen Strafe belegt sind, nah si.

8 19. Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notar

Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließli der Notare, welche bei ihren amtlihen Verhandlungen oder bei den im Auftrag oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die C js dur dieses Geseß oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsihtlich der Ver- steuerung . auferlegten Pflichten versäumen, find, sofern nitt nah der Art des Vergehens wegen verleßter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe bis zum Be- trage des nicht verwendeten Stempels, jedoch nit über ein- hundertfünfzig Mark zu belegen.

Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen A die Jnhaber oder Vorzeiger bleiben von

rafe frei.

Die Festsezung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesezte Aufsichtsbehörde; die Er- mäßigung oder Niedershlagung der Strafe kann durh das- enige Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwaltung er Beamte gehört.

S 20.

Straffreiheit.

Wenn der Stempel entsprehend der Auskunft der zur Verwaltung des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen der §8 17 bis 19 nicht ein.

S 21 Strafverfahren.

__ Vei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese kommen hin- sihtlih des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraus sezungen für die Zulässigkeit des gerihtlihen Strafverfahren dieselben Vorschriften zur Anwendung, nah welchen si dai Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgeseze bestimmi, jedo mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn dur dieselben Strafen bis zum Betrage von dreihundert Mark fest geept werden, von den Haupt-Steuer- oder Haupt-Zollämtern, onst aber von den Provinzialsteuerbehörden erlassen werden.

8-22, Strafvollstreckung.

Die Ummwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe A det nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Amon des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, ein Grundstü im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden.

8 23

Verjährung tor Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen -die Vorschriften dieses Gesezes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, sowie die Vollstreckung der dieser- halb rechtskräftig festgeseßten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Fahren.

TIT. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen.

S 24. Ersaß für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen.

n Stempelzeichen, welhe vor dem Verbrauche dur Zufall oder Versehen verdorben worden sind, kann Ersaß beansprucht werden.

S 25. Erstattung bereits verwendeter Stempel.

Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:

a. wenn ein geseßlich niht erforderliher Stempel ver- wendet und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nah der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist:

h. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließli der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann;

c. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig is oder dur rehtsfräftiges gerihtlihes Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nah der Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerihtlihen Erkenntnif!es nachgesucht wird. i

Außerdem kann der Finanz-Minister die Erstattung bereits verwendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nah der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist.

__ Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu und im Falle des vorhergehenden Absazes das Neht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder £1?

| Stempelabgabe ist der binnen | ulässig. Die Klage ist bei

„pen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts von den meen geit tbe Ungüllligkeit desselben bedinnenden, Une :nden Kenntniß gehabt oder die unterbliebene Ausführung

26 Geschäfts verschuldet hat. 8 26. Rechtsweg.

Jn Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer

Kerlust des Klagerehts binnen sehs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zahlung gegen diejenige Provinzial- Steuerbehörde zu richten, in deren erwaltungsbezirk die Steuer ordert worden is. Wenn es sich um Stempelbeträge andelt, welhe nah den für Gerichtskosten geltenden Vor- riften einzu ichen sind, ist die Klage gegen die zur Ver- tretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten.

S 27. Verjährung der Stempelsteuer.

Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werths des Gegenstands zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem je Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.

Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den hlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die leßte Aufforderung zugestellt, die u Voll- sreckungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist ab- gelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.

Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des Gegenfstands eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nah der Beurkundung zulässig.

S 28. Berechnung der Fristen. 8

Für die Berechnung der in diesem Gesez und dem Tarif erwähnten Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeßor nung maßgebend. s

S 29. Kosten. E

Die Verhandlungen in Stempelsteuerangele enheiten mit Ausnahme derjenigen im Strafverfahren, hinshtlih deren die für das Zollstra verfahren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen sind kostenfrei. i

Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen erwachsenden Portos verbunden.

S 30. Verwaltung der Stempelsteuer.

Die Verwaltung des genumnen Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz-Ministers von den Provinzial- iden durch die Stempelsteuerämter, Zoll- und

| Steuerbehörden geführt. 2 ,

Die Haupt-Steuer- und Haupt-Zollämter sowie Stempel- steuerämter sind verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Ver- wendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft über die Höhe des Stempels zu ertheilen. A

Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richter- lihe oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflich- tung, auf Befolgung der L Rd M e halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider- handlungen gegen dieses Gese behufs Einleitung des Straf- verfahrens von Amtswegen zur Anzeige zu bringen.

S 31. Aufsichtsführung.

Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Geseßzes führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz - Minister versehen werden.

Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellshaften auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vor- ständen behufs Prüfung der gehörigen Abgabenentrihtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten.

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Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder

verbunden, die von. ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vor- ständen auf Verlangen einzureichen. :

Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter verpflichtet, sih über die gehörige Be- %dhtung der Stempelgeseze auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß don ihnen ein Stempelgeseh verleßt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempelsteuerhinterziehung hat auf einen durh Angabe und Glaubhaftmachung der vorliegenden Thatsachen zu begrün- denden Antrag des Vorstandes des Stempelsteueramts das Amts- gericht, in dessen Bezirk die Privatperson ihren Wohnfiß oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die Anordnung einer Beschla nahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Der Ausführung der Beschlagnahme oder Diriudung hat eine Aufforderung zum Auswe1s über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergeseße unmittelbar

B Anwendung, daß der Beschlagnahme oder e eh

ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann.

uchung der Vorstand des Stempelsteueramts beziehungswei]e

S 32.

Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von Verzeichnissen.

Der Finanz-Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, des Sre und der Verwendung des Stempel- papiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtlihe Ueberwachung, wegen der în 8 14 bezeihneten Abfindungen und wegen An- gd E in der Tarifstelle „Pachtverträge“ vorgeschriebenen erzeichnisse. L "S lomuliiotion: welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

; 8 33. Unbefugter Handel mit Stempelzeichen.

Der unbefugte Handel mit Stempelzeihen wird unter Einziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundert- fünßzig Mark bestraft.

8 34. Uebergangsbestimmungen.

Dieses Geseß tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft. Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungs- Uen und gestellten Anträge auf Eintragung einer ypotheï oder Grundshuld oder der Verpfändung einer ypothek oder Grundshuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, finden die bisherigen geseßlichen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ fommen für denjenigen Zeitraum niht zur Anwendung, hin- sichtlich dessen eine Versteuerung der vor dem 1. April 1896 eshlossenen Pacht-, Mieth- und antichretischen Verträge bereits Kutkgefuñden hat. S 35. Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen.

Vom 1. April 1896 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen Geseßesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Geseß und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten sind, aufgehoben.

Jnsbesondere treten außer Kraft :

die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende. Qa novershe Verordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempelabgaben, Lauenburgishe Ver- ordnungen, Sammlung für 1813 S. 41,

das Geseß wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Geseßz-Samml. S. 57, :

die Kabinetsordre vom 4. September 1823 wegen der Stempelpflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Geseßz-Samml. S. 163,

die Kabinets8ordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, Gesez-Samml. 1829 S. 21,

die Kabinetsordre vom 14. April 1832 wegen Ab- änderung der Bestimmungen im 8 5 Litt. a und þ des Stempelgesezes vom 7. März 1822, Gesez-Samml. S. 137,

die Kabinetsordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, Gesez-Samml. S

30 :

die Kabinetsordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Erläuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgeseß vom 7. März1822 wegen Stempelpflichtigkeit der Punktationen, Geseß-Samml. S. 81,

die Ziffer 2 der Kabinetsordre vom 7. Februar 1835, in Betreff des Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast- und Schankwirthschaftsbetriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie, Gesez-Samml. S. 18, j

die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Abänderung des § 22 des Stempelgesczes vom 7. März 1822, Gescß-Samml. S. 308, i h

die Kabinetsordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der n „Vergleiche“ und die nähere Be- stimmung der für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Ver leihsverhandlungen der Schied8männer bewilligten Stempelfreiheit betreffend, Geseß- Samml. S. 18, :

die Kabinetsordre vom 23. Dezember 1842, die Aus- dehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 928. Oktober 1836 zu dem 8 22 des Stempelgeseßes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer unmittel- baren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privat- person abgeschlossen sind, betreffend, Gesez-Samml. für 1843 S. 21

die Kabinetsordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegenständen bei Auseinandersezungen zwischen mehreren Erben, Gesez-Samml. S. 253, die Kabinetsordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempelsteuer für die Errichtung von Fideikommiß- und Familienstiftungen, Gesez-Samml. S. 506, die Kabinetsordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehr- fontraften erforderlihen Stempel betreffend, Geseß-Samml.

S. 680, e L der 8 10 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783, vom

24. Mai 1853, Gesezg-Samml. S. 521, / V das Geseg vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision

der Aktiengesellshaften im Stempelinteresse, Gesez-Samml.

vorauszugehen. Auf das Verfahren finden im übrigen die Vorschuifter, der S pafyrozeharinutia mit der Maßgabe ent-

S. 517,

die 88 11 und 12 des Ge betreffend die Erweite Is n tehtsweges, vom 24. Mai 1861, Gesez-Samml.

das Gesey vom 22. Juli 1861, betreffend die Ent- rihtung des Stempels von On zwischen Ascendenten und Descendenten, Gesez-Samml. S. 754,

das Geseh vom 2. März 1867, betreffend die den gemein- nügigen Aktienbau esellschaîten bewilligte Sportel- und Stempelfreiheit, Ge})ez-Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht, : H

die Verordnuug vom 19. Juli 1867, betreffend die Ver- waltung des SRRpwelens und die Erhebung des Urkunden- stempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vor- maligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals bayerischen Gebietstheilen, Gesez-Samml. S. 1191,

die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die E der Stempelsteuer in den PertogthimezA Schleswig un Holstein, Gesez-Samml. S. 1277, j die Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und den Urkundenstempel V M eas freien Stadt Frankfurt a. M., Gesez-Samml.

das Geseg vom 5. März 1868 wegen Aenderung der Stempelsteuer in denZRegierungsbezirken Cassel und Wies- badèn mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Geseß- Samml. S. 185,

das Geseg vom 24. Februar71869 wegen Aenderun der Stempelsteuer in der Provinz?Hannover, Gesez-Samml.

das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuhamt anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Geseß-Samml. S. 509, das Geseg, betreffend die Aufhebung beziehungsweise Ermäßigung geer Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Geseß-Samml. S. 131, das Geseß vom 27. Juni 1875, betreffend die Ver- waltung des Stempelwesens in Frankfurt' a. M., Geseß- Samml. S. 407 der S 35 der Hinterlegung8ordnung vom 14. März 1879, Geseß-Samml. S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer bezieht, : die S8 40 und 41 der Schiedsmann8ordnung vom 29. März 1879, D La S. 321, insoweit sh die- selben auf die Stempelsteuer beziehen, der § 2 des Geseßes, ¿ialteno Bestimmungen über Gerichtskosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Geseß-Samml. S. 129, j der 8 3 des Geseßes, betreffend die Gerichtskosten bei wangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von T tänden des unbeweglihen Vermögens, vom 18. Juli“ 1883, Gesez-Samml. S. 189, insoweit si derselbe auf die Stempel- steuer bezieht, | - das Geseß, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Lieferungsverträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, vom 6. Juni 1884, Geseßy- Samml. S. 279, der § 41 des Geseßes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888, Geseßz-Samml. S. 52, h das Geseg, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesehgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Geseß-Samml. S. 115, er erste Absay des § 9 des Geseßes, enthaltend Be- stimmungen über das Notariat und uber die a tiGe oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Hand- zeichen, vom 15. Juli 1890, Gesez-Samml. S. 229, die 88 2 bis einschließlih 4 und 46, sowie die An- merkung zu diesem Paragraphen des LIE: betreffend die Erbschastssteuer vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891, 1E Samml. für 1891 S. 78, insoweit diese Vorschriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben, i der 8 6b des Art. IIT des Gesetzes, betreffend die im Geltungsbereih des Rheinischen Rechts e des vor- maligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbuhwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen im eltungsbereih des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, Gesez-Samml. S. 1856, i das C betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglih der Strafen bei Nichtver- wendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesez-Samml. S. 105. G Die in dem Preußischen Gerichtskostengesez vom 25. Juni 1895 über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. i Soweit in anderen Geseßen auf Bestimmungen der dur telle.

riften dieses Geseßes an die

S 36, Schlußbestimmung,

diesen Paragraphen aug ee Gesetze verwiesen N treten

die entsprehenden Vors

Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Ge-

seßes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Be enhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnstegel.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. (L: S.) Wilhelm.

von Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein.

(Stempeltarif umstehend.)

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