1895 / 204 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 204. Berlin, Dienstag, den 27. August 1895.

Berechuung Gegenstand der Besteuerung. der Stempelabgabe.

Stempeltarif. Gegenstand der Besteuerung.

Laufende Nr.

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. | der | Stempelabgabe.

Laufende Nr.

Auktionatoren 36 der Seweeoronung für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 Reichs-Geseybl. S. 177) . . . Gesammt i e dli ber Notare, jedo mit Ausnahme der Ausfertigungen der Kése : x ; ; ein i otare, jedoch mit Ausnahme usfertigungen zug der Kosten, bg part p amtlihe in Pr futer denen Ora En ne der Sciedömänner, sofern für die SHriftstücke nit ein durch Befreit sind Beglaubigungen der Rechtsanwalte im Prozeß- diesen Tarif beftimmter Stempel zu entrihten t. . .. verfahren. Befreit sind Ausfertigungen: C Abtretung von Rechten. ; a. von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privat- Beurkundungen über die Abtretung von Rechten, sowie In- angelegenbeiten, fie, ang in Form ernes N dofsamente, sofern nicht nah § 5 zweiter Absaß des Reichs- einer Verfügung, einer Verfügungsabschrift oder einer au Stempelgesezes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesegbl. S. 381) Ln „rdcigen nde Bittschrift selbft gesezten Verfügung er- Stempelfreiheit eintritt, oder die Bestimmungen der Tarifstelle 5 E z „Kauf- und Tauschverträge“ fünfter bis einshließlich zehnter b, von Genehmigungen der zuständigen Behörden in Bausachen. Absah zur Anwendung lommemn «+ e « s+ e e des Werths der | 11. | Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich ge- Gegenleiftun führten Büchern, Regiftern und Rechnungen, wenn sie für Privat- S ena cine personen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden. . . . . s Ta o Tbe ov A u o) ea i q o etm solde in der Befreit sind die auf den Personenstand (Geburten, Heirathen, find Genehmigungen für Versiherungsanstalten, Urkunde nit Sterbefälle u. \. w.) bezüglichen Auszüge aus amtlich geführten deren Geschäftsgebiet über den Umfang eines Kreises nicht thalt n ift Büchern und Standesregistern. hinausgeht, fowie für folhe Anstalten, welche auf Gegen- s a E M t, Bestallungen für besoldete Beamte . E seitigkeit gegründet und deren Zwecke niht auf die Erzielung 1 T8 obee és für unbefoldete Beamte. .... . E G von Gewinn gerichtet sind ; i \hließlih der Werths iet ube Bürgschaften, \. Sicherstellung von Rechten. H. Erlaubnißsheine zur Bestellung von Agenten im Inlande auf der Einlage ar chg .| Cesfions-Instrumente, \. Abtretung von Rechten. : __ seitens ausländischer Unternehmer von Versicherungéanstalten . ruhenden, auf Rechts: . | Consense zur Uebernahme einer Vormundschaft seitens eines Be- i. Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der Auswanderungs- | die Gesellschaft ? amten oder einer Militärperson. . .... . . , , frei. unternehmer und Auswanderungsagenten . ... . | übergehenden Duplikate von stempelpflihtigen Urkunden... . Genehmigungen auf die Dauer eines Jahres sowie Ver- assiva. und des jedoch nit über den zu der \tempelpflihtigen Urkunde selbst er- | längerungen dieser Genehmigungn . | erths aller forderlichen Stempel hinaus. | Erlaubnißertheilungen für ausländische Auswanderungsunter- sonstigen aus- Eheversprehen . . nehmer zur Bestellung von Agenten im Inlande. . . bedungenen Leis C. E 1. Genehmigungen zum Betriebe von Privatanschlußbahnen, stungen und vor- wird dur dieselben über Vermögensgegenstände von niht mehr wenn die Kosten der Anlage behaltenenNug- s: G000 d vert E 1 000 Æ nit übersteigen ungen oder,wenn Entlafssungen aus der väterlichen Gewalt, Beurkundungen | 000 „, - das Entgelt aus derselben (Emanzipationserklärungen) . dem Vertrage Erbrezesse (Erbtheilungsverträge), durch welhe die Vertheilung nicht hervor-

einer erbschafts\steuerpflihtigen Erbschaft beurkundet wird geht, desWerths des eingebrah-

ten Vermögens ;

(S(luß aus der Ersten Beilage.)

—s

50

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. | der Stempelabgabe.

F} Laufende Nr.

Dl R

D. die Errichtung einer Kommanditgesell]chaft oder offenen Han- delsgesell|haft sowie Verabredungen über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Gesellshafters in diese Gesell- schaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage

. das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Gesellschaft der unter a bezeichneten Art bei Errich- tung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbe- weglihe im Inlande belegene Sachen oder diesen Aleiddacadtete Rechte gehören L S

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D Laufende Nr

Z. Genebmigungen für Unternehmer von Versicherungsanftalten, wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den Umfang einer E E e c

L iat T

E U Ar U SEE E

des Entgelts ein-

G E E O e S ift der Werth des abgetretenen Nets nicht s{häßbar . . ..

Befreit sind Beurkundungen der Uebertragungen der Konnofse- mente der Seeschiffer, Ladesheine der Frachtführer und Aus- lieferungs\{cheine (Lagerscheine, .warrants) über Waaren oder andere beweglihe Sachen durch Indossament.

Sch'iftliche “inge g un an den Verpflichteten über die erfolgte Abtretung eines Rechts sind, wenn nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungs8urkunde vorliegt, wie Beurkundungen der Abtretung zu versteuern, sofern nah der Ver- kebrésitte über die Abtretung eine förmliche Urkunde errichtet zu werden pflegt und beabsihtigt ist, dur die shriftlihe Benach- richtigung die Aufnahme einer solhen Urkunde zu erseßen. . Dem Stempel für Abtretungen unterliegen auch Anträge auf Um- {reibung vor dem 1. Oktober 1881 ausgestellter Namenaktien im Aktienbuche, falls nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungsurkunde errichtet ist.

Der Antrag auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuche oder in einem für folche Ein- tragungen bestimmten öffentlihen Be

E Werths des einnalafses, 000 E gie iei 0e

lor E bei einem höheren Koftenbetrage für je 50 000 A mehr rezeß verfügt ift; 50 d;

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insoweit zu dem eingebrahten Vermögen unbewegli außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen gleih- geachtête Rechte gehn „i

É; 5 : : insoweit das eingebrahte Vermögen aus beweglichen Ver- ; Grune mama E “fig Betriebe WPBeHBGeaeRMnten besteht a E S E Suge a . Genehmigungen zum Betriebe eines Eisenbahnunternehmens . erths der aus- Genehmigungen zum Betriebe eines Dampfschiffahrts- oder bedungenen Lei Kleinbahnunternehmens, wenn der Gewerbebetrieb wegen ge- tungen und

4 legenheiten: ringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ijt . vorbehaltenen runds{uld ; a. Konzessionen: in die vierte Gewerbesteuerklafse gehört. .... Nußtungen oder,

zum Betriebe einer Apotheke, v y E n wenn das Ent-

wenn die Konzession vererblich und veräußerlih ift des- Werths der e L gelt niht aus Konzession ; e « erste dem, Vertrage

Genehmigungen zu Veränderungen in dem Betriebe bervorgeht, des

50

jb nbe a Erbrezefse über erbshaftssteuerfreie Erbschaften . Ster anteis A ‘dé Le fis Gd G 5 aubui eilungen probationen, Konzessionen, Genehmi- “upote s 2E gungen u. \. w.) der Behörden in gewerbepolizeilihen Ange-

Ide O E E S __ Die Abgabe wird nur erboben, falls die beantragte Eintragung in, den Grund- oder éffentlihen Büchern vermerkt worden ist.

mindestens aber Werths des ein-

Die Abgabe wird niht erhoben, wenn bei der Ans des Antrags oder innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei Wochen die Urkunde über die dem Antrag zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Als eine solche Urkunde ift nur die- jenige anzusehen, welche die Abtretung fo enthält, wie fie unter den Betbeiligten hinsihtlich des Werths der Gegenleistung ver- abredet ift.

Betrifft der Antrag eine Hypothek oder Grundschuld, für welche E Grundstücke haften, so wird die Abgabe nur èinmal er-

oben.

Wird nach Entrichtung der Abgabe die Urkunde über das der Eintragung zu Grunde liegende Geschäft errichtet, fo_is auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Stempel der für den Eintragungs- antrag gezahlte Stempel anzurehnen. Ausgeshlossen von der Anrehnung bleibt derjenige Stempelbetrag, welcher zu dem Ein- tragungêéantrage erforderlih gewesen sein würde, wenn derselbe niht dem Werthstemvel unterlegen hätte. Die Anrehnung ift innerhalb der im § 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde amtlich zu vermerken.

Befreit sind:

Urkunden, wodur eine Forderung einem Kommunalverbande, einer Kommune oder einer Korporation ländlicher oder ftädtisher Grundbesitzer oder einer Grund-, Kredit- und Hypothekenbank ab-

etreten wird, falls auf Grund der Abtretung reichsftempelpflichtige enten- oder Schuldverschreibungen demnächst auêégereiht werden.

Aftermieth- oder Afterpachtverträge, \. Pachtverträge.

Annahme an Kindesstatt, Verträge darüber . i s

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf 5

ermäßigt werden.

. | Antichretische Verträge, |. Pachtverträge.

.| Apotheken, f. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben a.

Approbationusscheine, s. Erlaubnißertbeilungen, Buchstaben þ.

Auflafsungen von inländisheà Grundstücken, Bergwerken, unbe- weglihen Bergwerksantheilen oder selbständigen Gerechtigkeiten im Geltungêgebiet der Grundbuhordnung vom 5. Mai 1872

_ fowie Umschreibungen von inländishen Immobilien in öffent- lichen Büchecn (Transskriptions-, Stockbücher, Schuld- und Pfandprotokolle u. \. w.) auf den Namen eines neuen Eigen- thümers in NRIGNgen Landeëêtheilen, in welchen die Grundbuch- ordnung vom 5. Mai 1872 nicht eingeführt ist, in Fällen der Ei O a S

Die Abgabe wird nur erhoben, falls der Eigenthuméüber- gang in den Grund: oder öffentlihen Büchern vermerkt worden ist. Einem anderen Stempel unterliegen die Auflafsungserklä- rungen oder Umschreibungsant-:âge nit.

Die Auflassungserklärung und der Umschrcibungsantrag sind dem Werthstemvel. niht unterworfen, wenn mit der Verlaut- barung oder mit der Einreichung derselben oder innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur Zablung der Gerichtékosten beginnenden Frist von zwei Wochen die das Ver- äußerungsgeshäft enthaltende, in an fich fstempelpflihtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Wenn jedo diese Urkunde auf Grund des § 18 des Reichë-Stempelgesezes vom 27. April 1894 (Neichs- Geseßbl. S. 381) der in der Tarifstelle „Kauf- und Tausch- verträge“ verordneten Stempelabgabe nit unterliegt, so ift der Werthstempel für Auflafsurgen oder Umschreibungen zu entrichten, infoweit nicht die Vorausseßungen der Ziffer 1 und 2 der Er- mäßigungen und Bef:ciunzen der genannten Tarifstelle vor- handen find.

Als eine das Veräuferungsgeshäft enthaltende Urkunde ift nur cine folhe anzusehen, welhe das Rechtegeschäft so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes der Gegen- leiftung verabredet ift.

Wird nach der Zablung der für Auflafsurgen und Unschreibungen vorgeschriebenen übgabe die Urkunde über das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so ift auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Wertbftempel der von der Auflafsungserklärung oder dem Umschreibungsantrage ge- zahlte Stempelbetrag anzurehnen. Die Anrechnung ist innerhalb der im § 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde amtlich zu ver-

merten. . | Aunktionen, d. h. Beurkundungen von Versteigerungen niht zu den unbeweglihen Sachen gehöriger Gegenstände dur öffentliche Be- amte, sofern diese niht als Vertreter der Korporation, in deren Dienst fie angestellt sind, handeln, oder durch gewerbsmäßige

des Werthes des veräußerten Gegenstandes.

E S zur Errichtung einer Zweig- (Filial-) Apotheke . zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besißers. .

Befreit sind die vererblihen und L seat, Kon- zessionen für diejenigen, welche dieselben erbshaftssteuerfrei ererbt baben.

Außerdem findet die Bestimmung unter Ziff. 2 Er- mäßigungen und Befreiungen der Tarifstelle (Kauf- und Tauschverträge) sinngemäße Anwendung.

b. Approbationen für :

Ao ae 22

diejenigen Personen, wele sich als Aerzte (Wundärzte,

ugenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleihbedeutenden Titeln bezeihuen eder seitens des Staats oder einer Gemeinde als folche anerkannt

oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. .

8 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

vom 1. Juli 1883 Reichs-Geseßbl. S. 177);

c. Erlaubnißertheilungen ,

für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs8-

un Siber (eat T (§980 der Reichs-Gewerbe-

ordnung) ;

zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer

32 der Reichs-Gewerbeordnung); zum ständigen Betriebe der Gastwirthshaft, Schankwirth-

schaft oder. des Kleinhandels mit Branntwein oder Spi-

ritus 33 der Neihs-Gewerbeordnung) ;

zur gewerbêmäßigen öffentlihen Veranstaltung von Sing-

spielen, Gesangs: und deklamatorischen Vorträgen, Schau-

stellungen von Personen oder theatralischen Vorstellungen obne böôberes Interesse der Kunst oder Wissenschaft in

Wirthschafts- oder sonstigen Räumen oder zur Ueber-

laffung dieser Räume zu gewerbsmäßigen öffentlichen

Veranstaltungen der bezeihneten Art 33 a der Reichs-

Gewerbeordnung), wenn der Gewerbebetrieb

wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbes

r E e in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört

o De é z

9 M zweite -

L G SCTTIO z E Für eue von Frifiverlängerungen und Fristungen

(8 49 der Neichs-Gewerbeordnung)

ein Viertel der vorstehenden Säße.

Befreit sind Erlaubnißertheilungen für Unternehmer von Privat - Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat - Irren- anstalten, welche zu gemeinnüßigen Zwecken dienen ; ;

. Genehmigungen zur Errichtung der in § 16 ‘der Reichs- Gewerbeordnung und den dazu ergangenen und ferner er- gebenden Beschlüssen des Bundesraths bezeihneten Anlagen, wenn die Koften der Anlage

1000 # nit übersteigen

Lee böberen Koftenbetrag für je 50 000 A mehr M Genehmigungen zu Veränderungen in der Betriebsstätte oder ju wesentlihen Veränderungen in dem Betriebe der Anlagen 25 der Reihs-Gewerbeordnung) die Hälfte der vorstehenden Säge; Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen (S 49 der Neichs-Gewerbeordnung) ein Viertel der vorstehenden Säße;

. Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkefseln 24 der Reichs-Gewerbeordnung) oder Aenderung der Dampffkessel- anlagen fowie Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen, soweit niht die Bestimmungen zu d zur An- wendung kommen (§8 25 und 49 der Reihs-Gewerbeordnung)

f. Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleibgeshäfts 34 der Neihs-Gewerbeordnung) . . .. .

4 10A

(S(hluß in der Zweiten Beilage.)

die Hälfte der vorstehenden Sätze ;

Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen

ein Viertel der vorstehenden Säße.

Die Bewilligung von dier Gage (ouis und Fristungen, welhe dur Naturereignisse oder andere unabwendbare Zu- fälle verursacht sind, ift \tempelfrei ;

. Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welhe dem öffentlihen Personen- und Güter- verkehr innerhalb der Orte durch sonstige Transportmittel aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde u. \. w.) dienen 37 der Reichs-Gewerbeordnung) E S

Werden Genehmigungen der bezeihneten Art Personen er- theilt, deren Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrages und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die L

amilieuftiftungen, wie Fideikommißstiftungen, \. diese.

ideikommifstifstungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Lebenden getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Ver- mögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten bleiben sollen .

Bei Stiftungen unter Lebenden is der Stempel in der durch S 16 Buchstaben g dieses Gesetzes vorgeschriebenen Frist vön zwei Wochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall.

Wegen der Verhaftung für die Entrichtung des Stempels für Stiftungen von Todeswegen kommen die Bestimmungen der S8 29 und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891 zur Anwendung.

Bei Fideikommißstiftungen, für welhe von dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es dur eine an- geordnete Zuschlagung von pinsen zum Kapital vorgesehen worden ift, wird der Werthstempel rücksihtlich des sich nah und. d ansammelnden Theiles des Natan nur allmähli von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der Provinzial- steuerbehörde oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerihts- ofen zu vereinnahmen ift, der zuständigen Gerichtsbehörde er-

oben. ideikommißstiftungen, welGe ausländishe Grundstücke be- treffen, find dem Werthstempel niht unterworfen.

In Betreff der Erhebung des Fideikommißstempels aus Anlaß der Auflösung der Lehnverbände bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. _

Gesellschaftsverträge, wenn fie betreffen : a. die Errichtung von Aktiengesellshaften oder Kommanditgesfell- schaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien- oder Grundkapitals solher Gesellschaften

die Errihtung von Gesellshaften mit beshränkter Haftung, falls das Stammkapital 5 1) 100 000 M oder weniger beträgt. . . . . . 2) urve A 100 000 #, aber nicht mehr als 300 000 4A 3) - mehr als 300 000 4, aber nit mehr als 500 000 A beträgt . L L E S R E 4) mehr als 500000 A beträt . .. . .. + die Erhöhung des Stammkapitals von Geselishaften mit beschränkter

ftung, falls dasselbe nas der Erhöhung 1) nit mehr als 100000 M beträgt .

2) ubr als 100 000 M, aber nicht mehr als 300 000 M L E,

3) mebr als 300 000 4, aber nicht mehr als 500 000 Æ 4) mehr als 500000 M beträgt . .. «+ « + - Wenn jedo die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften niht auf den Gewinn der Theilnehmer germiet S Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien-, Grund- oder ans (Nahschüfse) sind wie Verträge hierüber zu euern. Wird das Kapital niht sofort voll eingezahlt, so ist der Werthftempel von der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten ;

je nach der Be- deutung des Ge- werbes.

des Gesammt-

werthes der den- selben ewid- meten egene- tände ohne Ab- zug der Schulden.

des Aktien- oder

Grundkapitals oder der Er- böhung dieses Kapitals.

des Stamm-

kapitals.

wie vor ; des Stamm-

kapitals;

wie vor;

des Betrages, um

den dasStamm- kapital erhöht ift ;

wie vor;

wie vor; wte vor ;

abe an S ffa . Ab g von R

insoweit das eingebrahte Vermögen aus Forderungs- ia a Auf den Werthstempel kommt der nah den Vorschriften unter a dieser Tarifftelle zu berechnende Werthstempel in Anrechnung, wenn das Ein rgen des Vermögens in die Gesellschaft zugleih mit deren Errichtung oder mit der Er- höhung des Gesellshaftsvermögens beurkundet wird. _Befreit is das Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ea von den Theilnehmern an etner Erbschaft ebildete gi k mit beschränkter Haftung. Zu den heilnehmern einer Erbshaft wird auch der überlebende Ehegatte gerehnet, welher mit dem Erben des verstor- e S gütergemeinshaftlißes Vermögen zu eilen hat;

d. die Pr ae Nechte an dem Gesellshaftsvermögen e

seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderen Gesellshafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft

die Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Ge- fellshaft zum Sondereigenthum an einen Gesellschafter oder dessen Erben, insoweit zu dem ta nenen Gesellshaftsvermögen un- bewegliche, im Inland belegene Sachen oder diesen gleih- geachtete Rechte gehören Ce

insoweit zu dem überlassenen Gesellshaftsvermögen un- bewegliche, außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen aleigeaditete MêBle eat o G S insoweit das überlafsene Gesellshaftsvermögen aus be- weglihen Vermögensgegenständen besteht. . .. . insoweit das Üüberlaîsene Gesellshaftsvermögen aus For- dere gs E C Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Theil der zum Sondereigenthum überlassenen Vermögensgegenstände außer Betracht, welher der Betheiligung des erwerbenden Gele walters an der Gesellschaft entspricht.

efreit sind:

Verträge über Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschafts- vermögen an Personen, welhe nah den Vorschriften des Ge- seßes, betreffend die Erbschaftsfteuer, vom 30. Mai 1873/ : i ai 1891, von der Zahlung der Erbschaftsfteuer be- reit find.

Die Rückgewähr der von einem Gesellshafter eingebrachten unbewe lichen Sachen oder diesen gleihgeahteten Rechte oder beweglihen Vermögensgegenftände an diesen Gesellschafter oder defsfen Erben oder besen Ehefrau, welche mit demfelben in Gütergemeinschaft gestanden hat;

. die alige Feststellung des Statuts von Gesellshaften aller ert haften,

Art, Gew Genofsenschaften, Korporationen, Stif- tungen, Vereinen und Anstalten in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, sofern niht nah den vorstehenden Bestim- mungen ein höherer St zu entrihten ff .. .

eit sind Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditäts- V ngs- und Unterstüßungskafsen, denen die Versiche- rungsnehmer auf Grund geseßl Bestimmungen beizutreten verpflichtet sind, und eingetragene Genoffenschaften, welche die Gewinnvertheilung “utgedio en haben.

Iu 2, E E U 44a der Reichs -Gewerbe- Guadenerweise, \. Standeserhöhungen.

s i Beamte und Militärpers et. be an ablungöstatt, Verträg e: darüber, [: Kanfvertrge.

gebrachten Ver- mögens;

des Werths der

Forderungen.

des Werths der

Gegenleistung oder, wenn etne solche in der Ur- kunde nicht ent- halten ift, des Werths der überlafsenen Nechte ;

des Sa ein-

{ließli des Aben aus- bedungenen Lei- stungen undvor- behaltenen

Nußzungen oder, wenn das Ent- gelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des

Werths der über-

lafsenen Rehte ;

wie vor; des Werths der

Forderungen.