1895 / 204 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

cs | = Laufende Nr.

Gegenftand der Besteuerung.

Berechnung der Stempelabgabe.

Laufende Nr. |

Gegenstand der Besteuerung.

L | Inventarien, wele zum Gebrauch bei stempelplichtigen Ürkunden E A L E E T Kauf- und Tauschverträge und andere lästige Veräußerungs- eshâfte enthaltende Verträge eh der gerichtlichen Fwangöversteigerungen, insoweit niht besondere Tarifstellen zur nwendung kommen, wenn sie betreffen : a. im Inlande befindlihe unbeweglihe Sachen oder diesen GIEMEPa Ee ee L aa L L A R E E

b. außerhalb Landes befindlihe unbeweglihe Sahen . . c. andere Gegenstände aller Art Gg: Lieferungsverträge), falls die Verträge nicht auf Grund der Tarifnummer 4 des Reichs- Stempelgesezes vom 27. April 1894 der Reichs-Stempel- abgabe unterliegen oder von dieser befreit snd... ., Der Stempel berehnet sich bei Tauschverträgen nach dem Werth der von einem der Vertragschließenden in Tausch ge- N Gegenstände und zwar derjenigen, welche den böheren erth haben, bei dem Tausch inländischer gegen ausländische Grundstücke nur nah dem Werth der ersteren; bei Zwangs- versteigerungen nah dem Betrag des Meistgebots, zu welhem der gus ertheilt wird, unter Hinzurehnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an Blatt nah dem Werth, zu welhem die Gegenstände an Zahlungsstatt angenommen werden. Wird in einem Kauf- vertrag hinsihtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungs- and vereinbart, fo ist der Vertrag wie ein Kaufvertrag zu ver- euern.

Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zweck der Aus- einanderseßung unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Berehnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots ace Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits teheiveg ntheil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe e nach Verhältniß seines ideellen Antheils am

alaß.

Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an- geseßten Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet. j

Beurkundungen von Uebertragungen der Nechte der Erwerber aus Veräußerungsgeshäften über unbeweglihe Sachen und diesen gleich- gestellte Nehte oder über bewegliche Sachen, sowie Beurkundungen nachträgliher Erklärungen der aus einem Veräußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art berehtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt.

Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver§ßerungsgeshäft er- weislih auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts- führung obne Auftrag für einen Dritten Ge hat, . so bedürfen Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur eines Stempels von .

In den Fällen des vorhergehenden Absatzes ist die Erstattung des bereits verwendeten Werthstempels anzuordnen. Auch muß die Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels an- geordnet werden, falls dies inrerhalb zweier Wochen nach erfolgter Beurkundung der Uebertragung beantragt wird.

Außerdem kann der Finanz-Minister bei sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art in denjenigen Fällen die gleihen Anordnungen treffen, in denen besondere Billigkeitsgründe vorhanden sind.

In den Fällen des § 25 der Subhastationsordnung für die Nheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesez-Samml. S. 195), sowie des § 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinishen Rechts, vom 22. Mai 1887 (Gesey-Samml. S. 136), bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur Co GORDCIS Von L a S

Demjelben Stempel unterliegen Beurkundungen von Ab- tretungen der Rechte aus dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne des § 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs- vollstreckung in das unbeweglihe Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Geseßz-Samml. S. 131).

Ermäßigungen und Befreiungen :

1) Kauf- und Taufchverhandlungen zwishen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilurig der zu leßterer ge- Horigen Gegentande 2 1 d C O A _Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird au der überlebende Ghegatte gerechnet, welher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschastlißhes Vermögen zu

_ theilen hat.

Befreit sind Verträge, durch welche unbeweglihe Sachen oder diesen gleihgeahtete Nehte oder beweglihe Sachen allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Ascendenten an Descendenten übertragen werden.

Auf Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte des Erwcrbers aus Verträgen der vorbezeichneten Art an andere Ferionen als an Descendenten des ursprünglich übertragenden Ascendenten finden die Bestimmungen des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine Anwendung.

) Befreit sind Kauf- und Lieferungêverträge über Mengen von .

Sachen oder Waaren, sofern dieselben entweder zum unmittel-

baren Verbrauch in cinem Gewerbe oder zur Wiederver-

äußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger

Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen oder im Inlade

in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder _ hergestellt sind.

4) Gerichtlie oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des Reichs-Stempelgejetzes vom 27. April 1894 reichêstempelpflihtigen oder von der Reichs- Stempelsteuer befreiten Kauf- und Anfchaffungsgeschäfte

Konsolidationen vou Bergwerkseigenthum (Vereinigung zweiter oder mehrer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen), Bestäti-

GHNGSNTERBDEN U e ¿

e

bei Kauf- und

Lieferungsver- trägen vom Kauf oder Lie- ferungspreis unter Hinzu- rechnung des Werths der aus- bedungenen Let- stungen und vor- behaltenen : Nutzungen ; bei anderen Ver- trägen vom Ge- sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu- rechnung des Werths der vor- behaltenen Nugzungen, oder, wenn der Werth der Gegen- leistung aus dem Vertrag nicht hervorgeht, von dem Werth des veräußerten Ge- genstandes;

wie vor.

Erreicht der Gejammtwerth des konfolidierten Bergwerkseigen- ums mt 10000 M. . 6 icd a I a e

e (8 101 des Allgemeinen Berggeseßes für die preußischen

taaten vom 24. Juni 1865 Gesez-Samml. S. 705 —)

L Swbriftstücke über Uebertragung von Kuxen der bezeichneten Art

Schriftstücke über Verpfändungen von Kuxen wie Sicherstellung von Rechten, \. diese.

Legalisation vou Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde

R R E E n S O A

Leibrenten- und Rentenverträge, wodurch zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen von Geld für eine oder mehrere be- stimmte Personen während der Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge en Entgelt erworben werden, mag die Gegenleistung in einer éftituniten Geldsumme oder in der Hingabe von Sachen oder in der Uebernahme von Leistungen oder Verpflichtungen, oder aber in dem Aufgeben von Rechten bestehen, falls niht die Tarifstelle „Versicherungsverträge“ zur Anwen Ton R e ae

Leichenpässe, \. Pässe. N

Lieferung®sverträge, \. Kaufverträge. :

Luftbarkeiten, Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zur Ver- anstaltung von Musikaufführungen, Singspielen, Gefangs- und deklamatorischen Vorträgen, theatralishen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller Art und zwar sowohl von öffentlichen Gesfellshaftea als von Privat- oder von geschlossenen Gefell- [Masten darge S bei Lustbarkeiten geringfügiger Art...

Mäkler, vereidigte, Urkunden über die Bestätigung oder An- Tellund de

Mieth- und Aftermiethverträge, \. Pacht- und Afterpachtverträge.

Namensänderungen, Genehmigungen zur. Aenderung des Familien- Nen E L E E Ea L a9

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf.

ermäßigt werden. i s

_Namenêvermehrung und Namenswechsel bei adeligen Namen

ein Viertel der Säße der Tarifstelle 60, Buchstabe a. | Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in

Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der

für leßtere in der vorerwähnten Tarifftelle verordnete Stempel-

betrag zur Erhebung. i 7

Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme derjenigen, welche für im Reichsdienst angestellte Ausländer ausgestellt werden ;

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann

der Stempel bis auf e

ermäßigt werden. :

Nebenausfertigungen von Verträgen, wie Duplikate, \. diese.

Notariatsurkunden, welche die Stelle einer in diesem Tarif versteuerten Verhandlung vertreten, wie diese;

sonst und in allen Fällen minesen8 .....

Notarielle Zeugnisse, wie amtlihe Zeugnisse, \. Zeugnisse.

Offizierpatente, wie Bestallungen, \. diese. : ;

Pacht- und Afterpachtverträge, Mieth- und Aftermiethverträge, sowie antihretishe Verträge : :

a. über unbeweglihe Sachen, sofern der verabredete nach der Dauer eines Jahres zu berehnende Pachtzins (Miethzins, antichretische Nußung) mehr als 300 Æ beträgt . . . .

Der Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, After- vermiether, Verpfänder) hat die vorbezeihneten, während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen Verträge bis zum Ablauf des Januar des darauf folgenden Jahres in ein Se Bes (Pacht-, Mieth-, Antichrese-Verzeichniß), welches die Bezeihnung des Grundstücks, den Namen des Pätters (Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des Vertragsverhält- nisses während des betreffenden Kalenderjahres, den Zins (Nuzung), den erforderlihen Stempelbetrag und seine Namens- unterschrift enthalten muß, einzeln einzutragen, das Verzeichniß mit der Versicherung, daß er andere unter die vorstehende

« Bestimmung fallende Verträge niht abgeschlossen habe, zu versehen und die Versteuerung spätestens innerhalb der vor- erwähnten Frist bei einer Steuerstelle zu bewirken. Voraus- bezahlung für mehrere Jahre ist zulässig. Die in diesen Ver- zeichnissen zu machenden Angaben können bei der Steuerbehörde zu Protokoll erklärt werden. Die Verzeichnisse sind von den zur Führung derselben verpflihteten Personen fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen derselben erfolgt die Ausbewahrung durch die Steuerbehörde. Im Dezember jeden Jahres ist von den Haupt-Steuer- und Haupt. Zollämtern auf die Bestimmungen über die Führung der Verzeichnisse und die Versteuerung durch Bekanntmachung in öffentlihen Blättern aufmerksam zu machen.

Außerdem können diejenigen Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether, Verpfänder), von welchen Ver- zeichnisse nicht eingereiht sind, von der Steuerbehörde zur Anzeige darüber angehalten werden, ob von ihnen während des vorangegangenen Kalenderjahres Verträge der vorbezeih- neten Art errihtet worden sind. .

Behörden sind berechtigt, die Versteuerung der von ihnen zu führendea Verzeichnisse selbs zu bewirken.

Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf der vertrags- mäßig festgeseßten Zeit ibr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten.

Die Vorschrift des § 4 Bulhstabe a dieses Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarifstelle keine Anwendung.

Die Beurkundungen von Abtretungen der Rechte aus Ver- trägen dieser Tarifstelle unterliegen einer anderen als der nah den obigen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer nicht.

Wenn in einem unter diese Tarifstelle fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das Rechtsverhältniß unter gewissen Vor- ausseßzungen als verlängert gelten foll, so kommen für die

hiernach eintretenden Verlängerungen die vorstehenden Be--

stimmungen zur Anwendung. : Die durch Briefwechsel zu stande gekommenen Verträge find hinsichtlih der Stempelpfliht wie förmliche schriftliche Verträge zu behandeln ; » Del NeIVeaUOe Ca s C Der Stempel berechnet sih nah der Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der Ver- steuerung eine einjährige Dauer zu Grunde zu legen; 6, - Uber dusländisWe Grundstüdée os Päffe (Paßkarten) zu Reisen in der Rel für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen ähnlichen Standes jedoeh nur... zum Tranéport von Leichen wegen deren Beerdigung außer dem Kircsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hat . . . ... bei nahgewiesener Dürftigkeit fann der Stempel bis auf . ermäßigt werden.

Policen, \. Versiherungéverträge.

Polizeistunde, Genehmigungen der Verlängerung der Polizei- e für einzelne Wirthshäuser und oöffentlihe Vergnügungs- E

Befreit sind Mage auf die Dauer bis zu zwei Wochen.

Protefte, Wechselproteste und Proteste anderer Art E

des Werths Gegerileiine oder, wenn eine

solche in der Ur, kunde nicht ent, halten ift, dez Werths des ab,

getretenenKuxes.

des Kapitalwerthz

der Renten.

des ein

(Miethzinses,

der antichreti- hen Nugzung).

des Zinses

(Nugzung).

Ea Laufende Nr.

Gegenstand der Besteuerung.

Berechnung

der

Stempelabgabe.

—-

| Laufende Nr.|| j

Gegenstand der Besteuerung.

Berechnung der . Stempelabgabe.

[ Protofolle, au von den Parteien nit unter]chriebene, welhe in

rivatangelegenheiten von Behörden und Beamten aufgenommen

ind und die Stelle einer im gegenwärtigen Tarif besteuerten Ver- andlung ve’treten, wie diese, Me S E L e

Protokolle, welhe nicht die Stelle einer im Tarif besteuerten

_ Verhandlung vertreten, find stempelfrei.

Bei Protollen, welhe von Notaren aufgenommen sind, kommt die Tarifstele „Notariatsurkunden“ zur Anwendung.

Punktatiouen über einen zu errihtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar au dann zu versteuern, wenn darin die Aufnahme einer förm- lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.

Zu einer Vertragsurkunde, welche auf Grund einer mit dem Werthstempel belegten A demnächst aufgenommen wird und im wesentlichen denselben Inhalt hat, wie diese, kommt der zur Punktation verwendete Werthstempel in Anrechnung.

M “v aag wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie

ese.

Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen, insofern sie \hriftlich beurkundet find, unterliegen von dem Betrage der Schenkung einer Werthstempelabgabe, welhe sih nah den Vor- ee der §S 6 bis 25 sowie des § 27 erster Absay des Ge- eßes, betreffend die Erbschaftsfteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891 und des demselben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nuzungen und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres einjährigen Betrages als Kapital- werth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erb- lafsers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten zu berücksichtigen.

Als Beurkundungen von Schenkungen sind alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absiht auf Be- reicherung des einen Theils gerihtet war, auch wenn das Ge- chäft in der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, sind auch solhe Umstände in Betracht zu ziehen, welhe aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.

In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vor- geschriebene Frist hinaus ausgeseßt bleibt (§8 22 bis 25 und § 27 erster Absay des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891), muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanz-Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen An- ordnungen wegen [päterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung findet auh auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden Schenkungsstempel Anwendung.

Besreit sind Beurkundungen von Schenkungen der Arbeitgeber an Kassen oder Anstalten, welche die Unterstüßung ihrer Arbeit- E oder Bediensteten, sowie der Angehörigen derselben be- zwecen.

.| Schiedssprüche und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als

auch der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen Schiedsrichter . N

jedoch mindestens .

j O S

ist der Werth des Streitgegenstandes unshäßbar .

Schuldverschreibungen,

1. Schuldverschreibungen, hypothekarische und persönliche aller Art, insoweit es sich nicht um der Reichsstempelabgabe unter- WOFTEHE SBCLTODOPIELE Dane o e A

Ermäßigungen :

. Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erbgelder oder sonstige Forderungen aus zweiseitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig versteuert sind und alle wesentlihen Bedingungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie Nebenausfertigungen der- selben (vergl. die Tarifstelle „Nebenausfertigungen“);

. Schuldverschreibungen über Darlehen, welche innerhalb Fahres- frist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen find .

So oft die Nückzahlungsfrist durch \chriftlichße Verabredungen über die Verlängerung der Darlehen, oder durch Ausftellung neuer Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum von einem r a S C

jedoh für die urfprünglihe Verschreibung und sämmtliche Bericngerunget O M e a o s

Beurkundungen der Verlängerung der Rückzahlungsfrift über den Zeitraum von einem Sabre Da L S

jedoch unter Anrehnung der für die Beurkundungen der ursprünglichen DerlGreng und der früheren Verlängerungen bereits entrihteten Stempel.

Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel is nur zu- lässig, wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt is, zu welchen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.

Befreiungen: l

. Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungsfrist, wenn es sih um Schuldverschreibungen handelt, die mit einem

wölftel vom Hundert des Kapitalbetrags bereits versteuert sind ;

. Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombard- darlehen) und innerhalb Jahresfrist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen find, vorausgeseßt, daß der Werth des hinterlegten Pfandes dem gewährten Darlehen mindestens

leihfommt; E O i; i;

e Sparkassenbücher und Bescheinigungen über einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solher Sparkassen, welche gemeinnüßige Zwecke verfolgen, insbesondere folher, welhe die Gewinnver- theilung ausges{lossen haben, sowie der Sparkassen derjenigen eingetragenen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschen (Reichs-

eseß vom 1. Mai 1889, Reichs-Geseßbl. S. 55), welche die fr erung des genossenshaftlichen Perjonalkredits bezwecken;

. für Kommunalyerbände, Kommnnen oder Korporationen länd- licher oder städtisher Grundbesitzer oder Grundkredit- und

ypothekenbanken ausgestellte Schuldvershreibungen, auf

rund deren reichs\tempelpflihtige Renten- und Schuldver- schreibungen demnächst ausgereiht werden. :

. Kaufmännifche, niht auf Order ausgestellte Verpflichtungs- Meine über Leistungen von Geld - . « + ++ e s

Für die Verlängerung der Rückzahlungsfrist gelten die Be- stimmungen zu I unter Ermäßigungen zu þ und Befreiungen zu a,

. Der Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geldleistung im Erondbuch oder in einem für solhe Eintragungen bestimmten öffentlihen Buch

sowie der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geld-

des Werthes des

Streitgegen- standes.

des Kapitalbetra-

ges der Schuld- verschreibung.

der dargeliehenen

Summe in Ab- stufungen von 20 § für je 1000 M oder einen Bruch- theil dieses Be- trages;

wie vor ;

der dargeliehenen

Summe;

wie vor ;

des Kapitalbetra-

es der Scheine n Abstufungen von 20 4 für je 1000 Æ oder einenBruchtheil dieses Betrags.

der einzutragenden Summe oder des

Kapitalroerths

der Geld- /

leistung;

[E 90

a i

leistung dus den eingetragenen Gläubiger in Büchern der L S „Die Vorschriften der Tarifstelle „Abtretung vou Rechten“

[anne bis einschließlich achter Absaß finden Anndemáde An- endung.

Bitheultenun von Rechten, Beurkundungen darüber, wenn der erth der sihergestellten Rechte 600 nicht übersteigt O —“ck " 10000. 7 g ite Der einem DOPeNCN Betra E Der Stempel darf in keinem Falle den bas die Beurkun- dung des sicherzustellenden Rechts zur Erhebung gelangenden Stempel übersteigen. M de, R der sichergestellten Nehte niht s{chägbar . Befreit sind : a. 159 über Dienstkautionen der Beamten öffentliher Be- örden ; b. in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der Schuldverpflich- tung vom Schuldner abgegebene Erklärungen; % N c. Urkunden über Sicherstelungen der Vormünder 58 der S Sons vom 5. Juli 1875, Geseß-Samml.

Standeserhöhungen uud Gnadenerweise, landesherrliche.

a. Standeserhöhungen

für die Verleihung der Herzogswürde ürstenwürde u ü ë rafenwürde.

s ü « Freiherrnwürde .

L D E S

__ Wenn in obigen Verleihungen mehrere Seitenverwandte mit aufgenommen werden, so wird für jeden Seitenverwandten die volle Taxe besonders erhoben.

Die vorstehend festgeseßten Beträge werden auch erhoben, wenn eine Standeserhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Adoption oder Legitimation stattfindet.

__ Für Anerkennung und Bestätigung einer von einem aus- wärtigen Fürsten verliehenen Standeserhöhung eines Jnländers werden die obigen Säße erhoben.

Für die Verleihung des preußishen Adels an einen aus- ländischen Adligen kommt die Hälfte des für die Verleihung

der betreffenden Adels\tufe vorgeschriebenen Stempels in Ansaß. .

Für sonstige nahträglihe Aenderungen oder Ergänzungen der bezügli einer Standeserhöhung getroffenen Bestimmungen wird, fofern keine anderen Vorschriften Anwendung finden, ein Fünftel des Steuersaßzes für die betreffende Standes- erhöhung in Ansatz gebracht ;

; O und Wappenänderungen ein Achtel der äße zu a.

Erfolgt die Wappenvermehrung und Wappenänderung in Verbindung mit einer Süanbéserböbung: so kommt außerdem der für leßtere vorgesehene Stempelbetrag zur Erhebung ;

c. Erhebung eines Inbegriffs von Gütern zu einer Standes- herrshaft, einem Herzogthum oder Fürstenthum . ..

d. Verleihung des Patents

für einen Kammerjunker .

2 aNIerern.

sofern leßterer vorher Kammerjunker war. . . .. e. für die Verleihung von Titeln an Privatpersonen . .

Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. \. w., \. Gesellschafts- verträge, Buchstabe s.

Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die Strafe einschließli des Werthes der eingezogenen Gegenstände 15 # übersteigt . .

Tauschverträge, f. Kaufverträge.

Taxen von Grunudftücken, insofern sie wegen eines Privat- E unter Aufsicht einer öffentlihen Behörde aufgenommen Wt

Testamente, \. Verfügungen von Todeswegen. :

Verfügungen von Todeswegen aller Art, auch in Form von Verträgen . L

Velde

L jedoch durch den Vergleich ein unter den Parteien bisher nicht in stempelpflihtiger Form zu stande gekommenes Nechtsgeschäft anerkannt oder im wesentlichen aufreht erhalten oder ein ander- weites Rechtsgeschäft neu begründet worden, fo ist zu dem Ver-

leihe, wenn diese Geshäfte nah dem gegenwärtigen Tarif einem baten als dem für Vergleiche verordneten Stempel unter- worfen sind, dieser höhere Stempel zu verwenden. l

Befreit sind die von Schiedsmännern und Gewerbegerichten aufgenommenen Vergleiche, sofern niht die Vorausseßungen des Vorbezacbenben Absatzes Anwendung finden.

Verleihungen des Bergwerkseigenthums, Urkunden darüber

(88 22 ff. des Allgemeinen Berggeseßes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 Geseß-Samml. S. 705 —) Verpflichtungsscheine, kaufmännische, f. Schuldverschreibungen, T1.

Versicherungsverträge, auh in der Form von Policen und deren

Verlängerungen, wenn sie betreffen : : e

a. Lebens- und MRentenversiherungen einfschließlich der Ver- sicherungen auf den Lebensfall (Altersver orgung, Ausfteuer, Deililavdienst und det) a O

Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfahe Betrag der Nente als Versicherungssumme angesehen.

Werden bei Versicherungen gleiher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden für dieselbe Person ausgestellt, fo berechnet sih die Stempelabgabe nah dem Gesammtbetrage der versicherten Summe. , i

Befreit sind Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von 3000 # nicht übersteigt ;

b. Unfall- und Haftpflichtversiherungn.

Befreit sind Versicherungen bei denen die verabredeten SJahresprämien den Betrag von 40 nicht überfteigen ;

c. Versicherungen gegen andere Gefahren p Hagel-, Vieh-

Mr Ren u. \. w.) für jedes Ja

E E E

Jeder Bruchtheil eines Versicherungsjahres kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr în Betracht.

Die den öffentlihen Feuerversiherungsanstalten regle- mentsmäßig zustehenden Stempelsteuerprivilegien finden An- wendung auf alle Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder spätere Ab- änderungen der Verficherungen beziehen.

Besreit sind:

1) Versicherungen, bei welchen die versiherte Summe den Betrag von 3000 M nicht übersteigt.

r der Versicherungs- i:

der Summe, für welche die Post verpfändet woird, wenn diese Summe gerin- er ift, als die umme oder der Kapital- werth der ver- fändeten Post, onft der lTeßzte- renSumme oder des Kapital- werths.

der versicherten

Summe in Ab- stufungen von 10 4 fue 1e 200 Æ oder einenBruchtheil dieses Betrages.

des Gesammt-

betrages der ver- abredeten Prä- mien in Ab- stungen von 10 4 für je 20 M oder einen Bruchtheil diesesBetrages ;

l, L A Von

| Eintau

ves

Mark der ver- sihertenSumme in Abstufungen von 10 für je 10 000. oder einenBruchtheil dieses Betrages,