1914 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Entwürfe erforderlihe Grund und Boden ist der Staatsregierung in in wélhem er nach den FIRERA Bestimmungen der und laftenfret der dauernd exfordérlihe zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Be- ng für die Zeit des Bedürfnisses zu überweisen oder die Er- für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, ein- \hließlich aller Nebenentschädigungen für Wirtschaftsershwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu übernehmèn und fither-

dem Umfang,

Enteiguung unterworfen ist, unentgeltit

attung der sämtlihen staats\eiti

zustellen.

(2) Vorstehende Verpflichtung erstreck \ich{ insbesondere au auf die unentgeltliße und lastlenfreie Staate des für die Ausführung

rund und Bodens, deren Her- stellung dem Eisenbabnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benahbarten Grundeigentums auf Grund gefeßlicher

derjenigen Anlagen erforderlichen

Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.

(3) Zu den Grunderwerbskosten für die unter 8 und 9 benannten Eisenbahnen soll staatsfeitig ein Zushuß gewährt werden, und zwar: i . e 160 000,

b. bei Nr. 9 (Wipperfürth— Bergisch Gladbach) von 645 000.

(4) Von der Forderung der unentgelilihen Hergabe des Grund

und Bodens (Abs. 1 und 2) ist Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnea wegen Ausführung der Linten abzu- \{ließenden Verträgen die Leislung. einer unverzinslichen, niht rüdck- zahlbaren Paus{hsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen

a. bei Nr. 8 (Dershlag—Eckenhagen) von .

angegebenen Höhe übernommen wird und zwar: M bei Nr. 1 (Wormditt—Schlobiiten) von... . , 500000 2 (Hohensalza—Luisenfelde) von 720 000 3 (Czersk—Lienfelde) von 804 000 4 (Tempelburg—Bärwalde i. Pomm.) vcn 1350 000 5 (Nikolausdorf—Küpper) von 6 (Stolberg - Rottleberode—Stolberg am Harz) von e «7 (Uslar—Schönhagen) von G 8 (Dershlag—Eckenhagen) von » » 9 (Wipperfürth—Bergisch Gladba) von Die Pavschsummen zu Nr. 8 (Dersdlag—Eckenhagen) und zu Nr. 9 (Wipperfürth—Bergish Gladbach) sind um die unter Abs. 3 genannten Staatszushüsse bereits gekürzt. j (s) Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des Abs. 4 aus- \{ließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Abs. 1 und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sih verpflichtet, entweder den innerhalb feines Bezirks erforderlichen Grund und Boden nah Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 die- jenige Summe zu zahlen, die der- Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlihen Vorarbeiten als auf den einzelnen R entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme fest- eßen wird. B. De Mitbenußung der Chausseen und öffentliGen Wege ist, soweit dies die Aufsichtebehörde für zulässig hält, von den daran bes teiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung us Dauer des Bestehens und Betriebs der Eisenbahnen zu ge- atten. C. Für die unter Nr. 10 benannte Eisenbahn von Adenau nah NRengen (Daun) if der im Eigentume der Gemeinden befindliche Grund und Boden, foweit er für den Bahnbau erforderlich ift, un- entgeltlih und lastenfrei zur Verfügung zu stellen; außerdem muß von den beteiligten Kreisen ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Barzuschuß zu den Grunderwerbskosten übernoumen werden, und zwar: a vom Kreise Adenau von . S A 75 000, U L 80000.

"”

S2, Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Bestände der Neserve-, neuerungs- usw. Fonds der Cionberger Eisenbahn, die sich nach fe S des Jahres 1912 im ganzen auf 131 948,56 46 be- erten, 2% zur Gewährung einer besonders vereinbarten Abfindung von Babe a 8 an den Betrieksleiter der Cronberger Etsen- ahn un b. in Anrehnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch offenstehenden Eisenbahnkredite zu verwenden, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden.

§3 Zu den Kosten der im § 1 unter 1a Nr. 5 fowie unter IV Nr. 4 i vorgesehenen Bauten sind von Beteiligten folgende unverzinsliche, niht rückzahlbare Barzuschüsse zu leisten : a bei I a Nr. 5 (Babnbau Celle—Hannoter) von 4 459 000, b. IV 4i (Bahnbau Mansfeld—Wippra) von 100 000.

8 4.

leihe die Vor

verwaltung, (Gefeßsamml. S. 155) zur Anwendung.

Häuser des Landtags.

Eisenbahnen entbehrlich sind. Cs : S7. ù Dieses Geseß tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Tirpiß. Delbrü.

Freiherr von Schorlemer. Lenge.

| 3 von Falkenhayn. von Loebell.

Anlage 1. Wert rag,

betreffend den Uebergang des Cronberger Eisenbahn- unternehmens auf den Preuzßischeir Staat.

Vom 14. Januar 1914.

Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten dur die Königliche Cisenbahndirektion Frankfurt (Main), und der Cronberger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihren Vorsland, den Verwaltungsrat, ist unter Vorbehalt der Zustimmung des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten und unter Vorbehalt der ver- fassung9mäßigen Genehmigung nah Zustimmung der Generalver- fammlung der Aktionäre der Eisenbakl,ngeselschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden :

L

S Die Cronberger Eisenbahngesellschaft überträgt an den Preußischen Staat ihr Vermögen als Ganzes gemäß § 304 des H G 0 51 E Liquidation der Cronberger Eisenbahngesell/chaft foll unter- eiben.

8 2, Als Gegenleistung gewährt der Staat den Inhabern von Aktien der Cronbergzr Eisenbahn, nah Erlöschen der Gesellschaft gegen Ein- lieferung der Aktien nebst zugehörtgen Erneuerungssheinen bei der Hauptkasse der Königlichen Etsenbahndirektion in ¿Frankfurt (Main), cine Abfindung, und zwar für jede Aktie eine oder mehrere Staats- s{uldvershreibungen der 3 prozentigen konsolidierten Staatsanleihe gleihen Nennwerts mit Zin.s\chetnen für die Zeit vom 1. Januar 1914. : ie nah Ablauf eines Jahres seit Erlöschen der Gesellschaft nicht abgehobenen Staats\shuldvershreibungen nebst Zins- und Er- neuerungs\cheinen werden mit der Maßgabe bei der gejeglichen Hinter- e inte. al Ie lur gegen N R0one der Aktien oder auf Grund eines di en für fraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausf\ch{lußurteils ausgehändigt werden dürfen, y vis

i D 5, Die Cronberger Eisenbahn hat, sobald die im Eingange des Vertrags vorbehaitenen Genehmigungen erteilt sind, unverzügltch den Beschluß der Generalversammlung bei dem zuständigen Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden.

8 4.

Verwaltung und Betrieb des Cronberger Eisenbahnunternehmens gehen vom 1. Januar 1914 ab für Rechnung des Staates, so daß tis Einkünfte der Bahn {on von diesem Tage ab dem Staate zufallen.

In der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum Erlöschen der Cron- berger Eisenbahngesellshaft wird die Gesellschaft die Verwaltung in bisheriger Weise dur ihre Verwaltungsorgane für den Staat führen lassen; sie wird fich hierbei in allen wihtigen Angelegenheiten der

Si fErigan kommen wegen Verwaltung und “Tilgung der An-

riften des Geseßes vom 19. Dezember 1869, betreffend dite Konfolidation preußischer Staatsanleihen, (Geseßsamml. S. 1197), des Gesezes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats- schulden, (Geseßsamml. S 43) und des Geseßes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleihsfonds für. die Etsenbahn- .

8 6. Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter I bis 1V bezethneten Cisenbahnen und Eisenbahnteile durch Ver- äußerung bedarf zu ihrer Nechtsgültigkeit der Zustimmung beider

__ Diese Bestimmung bezieht sich nit auf die beweglihen Bestand- teile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Etisenbahnteile und

auf die unbeweglichen infoweit nicht, als fie nah der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbetten für den Betrieb der betreffenden

Urfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

Beseler. vonBreitenbach. Sydow. von Trott zu Solz.

“Seine Majestät-der-König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Felix Herr- mann, Ö

Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetf\ch, Allerhöchstibren Geheimen Oberfinanzrat Dr. ErnstSchneider, Allerhöchstihren Geheltiñnen Regterungsrat Mar Holgte, Allerhöchstihren Geheimen Baurat Friedrih Krause, Allerhöhhstihren Gehetmen Regierungsrat Paul Grunow;

Seine Königlihe Hoheit der Großherzog von Oldenburg: : Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mintster, Wiiklihen Geheimen Rat Dr. Georg von Cucken-Addenhausen, Allerhöchstthren Eisenbahndirektionspräsidenten Otto Graepel, Allerhöchstihren Oberfinanzrat Johannes Stein,

die unter dem Vorbehalte der lanzesberrlihen Ratifikation nach- stehenden Vertrag abges{lossen haben :

ArtHel 1.

Die Königlich preußishe Regierung verpflichtet sich, das Etgen- tum an der gemäß Artikel 21 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 bisher bereits von der Großherzoglih oldenburgiihen Ne- gierung verwalteten und betriebenen Eisenbahn von Wilhelmshaven nah Oldenburg „mit Zubehör, Dienstgebäuden und Dispositions- grundstücken sowie sämtlihen mit dem Besiße dieser Strecke ver- bundenen Rechten und Pflichten auf den Oldenburgischen Staat zu übertragen.

Die Großherzoglih oldenburgishe Regierung zahlt spätestens am 1. April 1915 als Kaufpreis den Barbetrag von 23 000 000 46, wörtlich: „Dretiundzwanzig Millionen Mark“.

Artikel 2,

__ Der Eigentumsübergang erfolgt bei der Zahlung des Kaufpreises, jedoch mit Rückwirkung vom 1. Januar 1914. ür die Zéit yom 1. Januar 1914 wird die Großherzogli oldenburgische Regierung von der Zahlung der im Artikel 24 des Staattvertrages vom 16 Februar 1864 vereinbarten Pachtquote, die Königlich preußishe Regierung da- gegen von Jjedweder Kostenaufwendung für die Bahnstrecke befreit.

Statt dessen entrichtet die Großherzogliche Negierung für die Zeit vom L, Januar 1914 bis zum Tage der Ratifikation des Vertrags an die Königliche Regierung vierteljährlih nachträglich 4 vom Hundert von 23 000 000 s, alsdann bis zur Zahlung des Kaufpreises viertel jährlih nachträglih # vom Hundert unter dem Neichsbank diskont, mindestens jedo 4 vom Hundert.

Artikel 3.

Der Königlich preußishen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des thr zustehenden Hoheitsrehts über den in Preußen gelegenen Teil der Bahnstrecke einen ständigen Kommissar zu bestellen.

Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat- [icher Hoheitsrechte soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, insbesondere für die , landespolizeilihe Prüfung und Abnahme von Eisenbahnanlagen, wird Preußen Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Nechnung stellen.

Artikel 4.

Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zu- stand der in Preußen gelegenen Bahnstrecke sowie die Handhabung der Bahnpo!ltzei erfolgt durch die Großherzoglih oldenburgischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Großherzoglich oldenburgischen Betriebsverwaltung von der zuständigen Königlich preußishen Behörde in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der

Königlich preußishen Organen ob. ie werden den Bahnpolizei- beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstüzung leisten.

Urtitel 5.

__ Die Bediensteten der in Preußen gelegenen Bahnstrecken {sind rüsihtlich der Dienstzuht lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Großherzogli oldenburgischen Staattregierung, im übrigen aber den Geseßen und Behörden des Staates unter- worfen, in dem sie thren Woh-siß haben.

Bei der Anstellung von Unterbeamten innerhalb des preußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des leßteren vorzugsweise Nückficht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter denen die preußishen Staatsangehörigen gleihfalls den Vorzug haben, zur Be- legung der bezeihneten Stellen nit zu ermitteln sind.

Nxrtilel 6.

allgemeinen Sicherheitopolizei liegt hinsihtlich diefer Bahnstrecke den -

M ihließend einen gründlihen Kommentar zu den Einzelbestimmungen

Artikel 11. Die Großherzogli oldenburgishe Regierung wird die Wilhelms- \ayen-Oldenburger Cisenbabn oder ihren Betrieb nur mit Zustimmung ex Königlich preußishen Regterung an Dritte überlassen.

Artikel 12.

Der Kaufpreis im Artikel 1 is unter Berücksichtigung der gegen- irtigen Verkehrsverhältnifse vereinbart. Insoweit der Verkehr der trede Wilhelmshaven—Oldenburg innerhalb der nächsten 25 Jahre

infolge einer von der preußischen Staatseisenbahnverwaltung veranlaßten qnderweiten Ordnung der Verkehrslettung hen den preußischen nd den oldenburgishen Bahnen erheblih abnehmen sollte, wird reußischerseits ein billiger Ausgleih gewährt weiden, bei dem die m oldenburgishen Staate durch den Ankauf der Bahn erwachsenden Norteile und Ersparnisse zu berücksichtigen sind.

Artikel 13. Die Artikel 5 bis 30 des Staatsvertrags vom 16. Februar 1864 treten, soweit niht1 im einzelnen ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, mit der Ratifikation dieses Vertrags außer Kraft.

Artikel 14. Die hohen Regierungen gewähren etnander Befreiung von den s Anlaß dieses Vertrags fälligen Landesstempelsteuern und Gerichts- ühren. 6 ; F i Kosten der Neichsstempelabgabe und der etwa zu entrichtenden Steuern übernimmt die Großherzoglih oldenburgische Regierung. Artikel 15.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits sobald als möglich zur sandesherrlihen Genehmigung vorgelegt werden; die Auswech|elung der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen. Das Abkommen vird hinfällig, wenn die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 30, September 1914 erlangt worden ift. 5

Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und besiegelt.

So gesehen zu Berlin, den 30. Dezember 1913.

(L. S.) Herrmann. (L. S.) von Eu den.

(L. Bs Goetsch. (L. 8.) Graepel.

(L. S.) Dr. Schneider. (L. 8.) Stein.

(L 8.) Holy e.

(L B Raue.

(L. S.) Grunow. y

Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden ; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 10. Juni

1914 stattgefunden.

Literatur.

Das Kostenfestseßungsverfahren und die deutsche Gebührenordnung für Nehtsanwälte nebst den landes- geseßlihen Vorschriften in Preußen, Bayern, Sachsen, Vürttemberg und Baden, erläutert von Willenbücher, weiland Geheimer Justizrat, Oberlandesgerichtsrat a. D. Achte, neu hearbeitete Auflage von Dr. P. Simsöon, Rechtsanwalt beim Reihsgeriht, und W. Fischer, Landrichter in Stettin. VIIT und 377 Seiten. Verlag von H. W. Müller, Berlin. Geb. 4. Das verdienstlihe, allen Praktikern, Richtern wie NRechts- inwälten bekannte und als Werkzeug threr täglichen Arbeit vertraute Buch enthält zunächst den zusammenhängenden Text r Gebübrenordnung für Mechtsanwälte in der seit dem 1. Juni 1910 gültigen Fassung ohne Anmerkungen, dann cine eingehende s\ystematishe Darstellung des Kostenfestsegungsver- fahrens in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten (durch das die "von der einen Partei der anderen Partei zu erstattenden Kosten threm Betrage nad festgeseßt werden) Und des durh § 496 Abs. 2 der St.-P.-D. geschaffenen Kostenfestseßungsverfahrens in Strafsachen, daran an-

der für den ganzen Umfang des Reiches geltenden Gebührenordnung für Rehtsanwälte, einen gleichfalls eingehenden Kommentar zu den er- gänzenden preußischen landesgeseßlihen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, den Wortlaut der für Bayern, Sachsen, Württem- berg und Baden erlassenen und etne Uebersicht der in den übrigen Einzelstaaten und in Elsaß-Lothringen bestehenden landesgeseßlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte, soweit die Entlohbnung ihrer Berufstätigkeit “niht reie geseßlich geregelt ist. Den S(hluß bilden eine Anzabl Tabellen zur Berechnung der Nechts- anwaltsgebühren nebst L En E Le aue un ußishen landesgeseßlichen Vorschriften sowte ein au be A pa Siméon und Fischer, die schon die

verbänten nit bekannt sind, daß infolgedessen ihnen viel Geld und

au viel Zeit durch Verfolgung haltlosec Ansprüche oder durch grund-

loses Bestreiten beredtigter Ansprüche verloren geht. Er bietet daher

in dem hier angezeigten Buche den Vorstehern insbesondere der

kleineren Armenverbände, Bürgermeistern, Gemeinde- und Guts-

vorstehern eine kurzgefaßte, leiht verständlihe Anleitung darüber, wie

Armenpfl-gefälle zweckmäßig behandelt, wie die daraus entstehenden

Ansprüche verfolgt werden und welhe Verteidigungsmittel gegen An-

sprüche anderer Armenverbände gegeben find, wozu er als gegenwärtiger

Bearbeiter der offiziellen Sammlung von Entscheidungen des Bundes-

amts für das Heimatwesen (bisher 47 Bände) besonders berufen war.

Durch die Beigabe von Formularen für Verhandlungen mit Hilfs«

bedürftigen usw., sowie des Wortlauts des Unteistüßunaswohnsiß-

geseßzes in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 30. Mai 1908,

des Textes des auf Grund von § 30 dieses Geseßes festgeseßten Tarifs der von den preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten vom 30. November 1910 und eines ausführlichen Sachregisters {t die praktishe Brauchbarkeit des Buches noch erhöht. Es wird auch den Armenkommisfionsvorstehern, Armenpflegern und anderen mehr oder weniger selbständigen Organen der Armenpflege größerer Städte von Nußen sein können und, obwohl es vorwiegend preußische Verhältnisse berücksichtigt, in seinen aus den reih8geseßlihen Vorschriften entnommenen Grundzügen auch für die Armenbehörden der anderen deutschen Staaten verwendbar sein, zumal da bei den Fragen, für die nur preußtshe Gesegzesvorschriften in Betracht kommen, dies besonders hervorgehoben ist.

Die Praxis der Finanzierung bei Errichtung, Er- weiterung, Verbesserung, Fusionierung und Sanierung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellshasten auf Aktien, Gesellshaften mit beshränkter Haftung, Berg- werken sowie Kolonialgesell schaften. Handbuch für Juristen, Bankiers, Handelsgewerbetreibende, Industrielle, Kapitalisten, Gesellschafter usw., bearbeitet von Dr. Emil Wolff, Kreisamt- mann a. D., Syndikus, und F. Birkenbihl, } Oberlandesgerihtsrat. Dritte, gänzli unveränderte Auflage. X11 und 339 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berltn. Geh. 6,75 46, Die Tatsache, daß auch die leßte Auflage dieses Werkes seit einiger Zeit wieder vergriffen war und die andauernde Nachfrage die Veranstaltung eines unveränder- ten, mit jener vollkommen übereinstimmenden Neudrucks nôtig gemacht hat, zeigt, daß das Buch einem praktishen Bedürfnis der Zeit ent- gegengekommen ist. Es verfolgt den Zweck, die Jurifien über die wirtshaftlihen und finanziellen Seiten, die Industrie, die Kapitalisten und die Handelsgewerbetreibenden über die 1echtlihen Gesichtspunkte der einschlagenden Materien aufzuklären. Die geseßlihen Be- stimmungen, die bei den im Titel des_ Buches angeführten finanztellen Transafktionen zu beachten sind, hat Oberlandesgerichtsrat Birkenbihl mit großer Sorgfalt zusammengestellt und erläutert, die verschtedenen Vorgänge und die Fassuna von Verträgen auch durch Beispiele ver- anschauliht. In dem Abschnitt über den „Verkehr tn Wertpapieren, insbesondere in Aktien" ist die Novelle zum Börsengesey mit Ein- {luß der Börsentermingeshäfte eingehend mitbehandelt. Besonders willkommen dürften allen Interessenten die Vusführungen Birkenbihls

Von Dr. Christian Grotewo von Ferdinand Enke, Stuttgart.

Zum exsten Male bietet ‘hier ein grün der deutschen Schiffahrt eine eingehende, Wissenswerte mit

See- und Binnenschiffahrt.

überzugreifen gezwungen war,

Hier will das Grotewold\che Buch einseßen,

Schiffahrt zu s{ildern.

bânge zu erweitern und zu vertiefen.

einzelnen Norm gegenüberzustellen und b

in Schiffahrtékreisen besonderem ßKe doch dem Seemann eîne

tistikfen mannigfacher Art enthält

verzeihnis usw.

iber „Publikum und Bankier“ (S. 302 bis 313) sein, in denen der Umfang der Haftung des Bankiers seinen Kunden gegenüber dargelegt

beginnend mit

Gattung des Zuckers

wissenshaften viele Leser finden.

j Statistik und Volkswirtschaft. : Ein- und Ausfuhr von Zucker vom 11. bis 20. Juni 1914 und im Betriebsjahr 1913/14,

1. September.

Einfuhr im Spezialhandel 1. Sept. 1. Sept. 11. bis | “1513 1912

20. Sunt bis bis 90. Juni | 20. Juni 1914 1914

11. bis 20. Juni 1914

dz rein

Ausnahme der Technik Gesichtspunkten zusammenfassende Darstellung der

den rechtlihen Berhöältn der aus ibren hervorgehen f Gt Meriañie auf technische Gebiete

ist T et Os E n gesehen. Die Schiffahrt hat bekann in den leßte S L das deutsche Volk eine immer arößere Bedeutung gewonnen, denn immer enger sind die Interessen jedes einzelnen mit dem Weltverkehr und der Weltwirtshaft verknüpft worden. Troß- dem aber find Kenntnisse jener wirtschaftlichen Zusammenhänge und Vorautsetungen, die für die Schiffahrt maßgebend find, noch keines- weas so weit verbreitet, wie es wünschenswert und notwendig ist, und

ilt dies für di 1 Verhältnisse der Schiffahrt. noch mehr gilt dies für die 1ech1lichen a ne EREE-

lichen Bedingungen d-r Schiffahrt darzut1ellen ünd daraus deren Auf-

gaben für Handel, Verkehr und Kultur überhaupt abzuleitcn sucht, azu überzugeben, die tatsächlich bestehenden Verhältnisse der

Shifetrt s Fst die Einleitung des Buches fo gehalten, daß sie in erster Unie dem Laten, der der Schiffahrt fremd gegen- übersteht, eine Einführung in dieses Gebiet geben und ibn auf das Nersi(ändnis des Hauvtteils vorbereiten will, während sie gleich- zeitig die theoretische Grundlegung für die weiteren Ausführungen des Verfassers liefert, so sind die übrigen Teile des Werkes dazu bestimmt, au dem Seemann selbst dabei behilflih zu fein, euie vorwiegend auf praktischen CErsahrurigen Ketuenwen Kenne le L N A inrei n die allgemeinen wirii&a} s

dur deren Einreihung g Namentlich die furzs, lernt liche Behandlung des Scbiffahrtsrechts, die überall den Heteaßen de Ao L wictschaftlihen Urfachen und i Sie

etn

wird wohl

oonSer

i techtsentwicklung klarzulegen sucht, Richtlinien der Nechtsen g riulegen

wesentliche

wichtiger Gesege, ein Verzeichnis fämtlicher auf j en deutsen Geseße und Verordnungen es sind deren nicht weniger als 228 —, eine S EBi i innerhalb des Neichs-

i deutschen ußgebiete, ein um E Ohne Zweifel Sid das Buch, das nicht nur eine auch von großem

; i i i tellt, sondern rein wissenschaftliche Leistung darstellt “ln In bele

aktischen Werte ist, in seemännishen Kreisen und vo a S bic otes der Volkswirtschaft, der Technik und der Handels-

Ausfuhr

1. Sept. 1913 bis 20. Junt 1914

dz rein

begeanen, E oen ändnis der für ihn wichtigen Geseze und Verordnungen. Daa in Tem Buche neben der Seeschiffabrt überall die besonderen Verhältnisse der Binnenschiffahrt mitberücksichtigt sind, wird es auch

i rei t en. Neben Matertalien und Sta- I gen D Sr t ao das Buch wsörtlihe Wiedergaben

die Schiffahrt bezüg-

ist. Die einschlägige juristishe Literatur und die N-chtsprehung sind

herangezogen und verarbeitet. i

iffahrt in Wirtschaft und Recht. De Sbriklan Vou ld. XIX und 732 Seiten. Verlag Geh. 2240 46, geb. 24 #. dlicher Kenner der Verhältnisse alles auf diesem Gebiet unter größe: en wirtschaftlichen und isse der deutschen

bietet zum

fassendes Literatur-

im Syeztialhandel

1. Sept. 1912 bis 20. Funît 1913

S ep L rie aeg 1. E Hag rie eits e R T n uk 3m» pr En A doe L r iderN i:

ues is: Ar Een ata S: E Ca Sr E E

ibr 5A

Verbrauchszucker, raffinierter und dem raffinierten gleihgestellter Zucker (176a—i)

ohrzudcker (176a M G / davon Bde Os Nübenzucker: Kristallzucker (granulierter), j (176 b) davon Veredelungsverkehr E Platten-, Stangen- und Würfelzucker (176c) . . gemahlener Melis (176d) . .

(auch Sandzucker)

17 423 14 770 Ba 2 600 4 E (21 225 656 51 s 67 4 30 356 848 5 23008

311 033

4 623 089 f)

3 398 649 516 337

259 597 141 678

4 364 340 6

Me nrud Ter

“a fmden

40 5 8 652

lihes alphabetishes Sachregister. 9 197

Stüden- B S e) emahlene Raffinade (: 5 : 27 Sroteu@cker (176 g) T Di e Farin (176 h) 2 E: j s 097 ¿ Kandis (176 i) y n N anderer Zudcker (176k—n) s 8 ad Nohrzuer, roher, fester und flüssiger (176 f) 91 7 e Nübenzudcker, roher, fester und flüssiger (1761) : F 9 anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließli a des Invertzuckersirups usw.) (176 m) i davon Veredelungsverkehr : Füllmassen und Zuterabläufe (Sirup, Melasse), Melassekraft- futter; Rübensaft, Ahornsaft (176 n) davon Veredelungsverkehr Zuderhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsicht: Gesamtgewiht . Menge des dar

Berlin, den 25. Juni 1914.

vorherigen Zustimmung der Königlichen Eisenbahndirekttion in Frank- furt versichern. Die Gesellschaft leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Bahn in einem durchaus ordnungsmäßigen Zustand übergeht.

Für die Einziehung oder Neueinrihtung von Stationen inner- halb E E Ma e As des Betriebs auf dem jeut innerha reußzens betciebenen Bahntetil ist die Zustimmung der ä neryalD l erc : , | ( vielen Stellen ergänzt, erweitert, au Ad A preußischen Negierung erforderlich, N Ma A F Sie Ban P Steettfengen verändert. íFnbesondere ie Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für snd die seit dem Erscheinen der leßten Auflage (1910) Pie aen Ra E e Cn N eve e imancent GetsprtSund und die beachtenswerte Fachliteratur, die reußens eht ledigli) der Großh-rzoglih oldenburgischen Regierung l T ben, verwertet, die etn- He t es E L N T RNi ns ‘ea U S Eda Gen fes M LLA xa ‘nb ber ODoélanB@; : l e, |0w eje die Derite ung von Zvegudergangen, Uedber- Ln h V V2 seße herangezogen und auch und _Unterführungen, Brücken, Durcblässen, Vorflutanlagen, Ein- ie ia tue Telbgter ing ne M A E eider erôrtert, friedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst dec baupoltzetlichen e 5 i

153 359 178 374 19 298 27 929

4 634 122 4 568 501

140 871 155 185 20 760 30 049 4336 E

4 290 828

siebente Auflage bearbeitet hatten, haben auch diesmal die von Willen-

Die Staatsreg!erung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel | bücher geschaffenen und bewährten Grundlagen unberührt gelassen,

für die im § 1 unter I bis V vorgesehenen Bauaus- A führungen und Beschaffungen usw. im Betrage von . . 499711 000 nachstehende Beträge mitzuverwenden : 1) die Baukostenzuschüsse der Beteiligten a. gemäß § 1 C mit zusammen b. gemäß § 3 mit zusammen . .. 2) den von der Großherzoglich Olden- burgishen Regierung für die Ab- tretung der Eisenbahnstrecke Wil- belmshaven Oldenburg gemäß Artikel 1 des Staatsvertrags vom 30, Dezember 1913 zu zahlenden U E 23 000 000 nebst den gemäß Artikel 2 zu zahlenden Zinsen,

S 5, _ Der für das Betriebsjahr 1913 auf die Aktien zu zahlende Ge- winnanteil wird in der bisherigen Weise festgestellt. Für die Zeit

105 000 h T S nach dem 1. Januar 1914 wird ein Gewinnanteil niht mehr gezahlt.

999 000

S 6. ° 7er 1 24 5 Der Staat ist verpflichtet, das gesamte Beamten- und Dienst- E j 71 11s personal der Cronberger Eisenbahngesellschaft, soweit niht im Abs. ch 4 : etwas anderes bestimmt ist, mit dem Erlöschen der Gesellschaft in den | Dienst der Königlichen Verwaltung derart zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Ver- träge erfüllt. E dem Betriebsleiter ist ein besonderes Abkommen getroffen worden.

É r)

| 42 856 62 | 6 906 | | 2508| 97330 | 83593 7171| 37492 | 831484

a

wird auf

zusammen etwa

O ‘den alêdann noch zu deckenden Restbetrag im

S 1 Nr. 1 bis V von etwa 476 047 000 sowie zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter V1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 6 500 000 „4 find Staatsschuldvershreibungen auszugeben.

An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- anweisungen ausgegeben werden. D-r Fälliakeitstermin ist in den Schaßanwelsungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vétitel zur Einlösung dieser Schaßanweisungen dur Ausgabe von neuen Schaßanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderliGen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schayzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.

Schatzanweisungen oder Schuldverschretbungen, die zur Einlöfung von fällig werdenden Schaßanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt- verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf niht vor dem Zeit- punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schaß- anweisungen aufhört.

Wird von den Beteiligten von der ihnen im §1 unter A Abs. 4 und 5 eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlihen Berettstellung des Grund und Bodens die Zahlung einer Paushsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatsregierung nah

4 Nr. [T þ für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende

umme sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im § 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlihen Arbeiten festgeseßten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hternach zu zahlen- den Pauschsummen oder Teilbeträge einer Paushsumme den vor- stehenden Déckungsmitteln hinzutreten.

23 664 000.

l S T ; Die Königliche Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge- nehmtgung dieses Vertrags sobald als tunlich na{hsuchen. __ Das Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1914 erlangt worden ift.

Delbrü.

British Ostafrika. Mombassa ist am 30. März für lärt worden. : E Ri len. In Bahia vom 29. April bis 2. Mai 1 Er-

kFrankung und 1 Todesfall.

8&8. Die Kosten dieses Vertrags, einschließlih der nah Maßgabe der geseßlichen Betttmmungen zu entrichtenden Landesstempel sowie der Reichs|tempelabgabe und der ctwa zu zahlenden Steuern, übernimmt der Preußische Staat. &rankfurt (Main), den 14. Januar 1914.

Königliche Eisenbahndirektion. Neuleau x.

Cronberg, den 14. Sanuar 1914.

Der Verwaltungsrat der Cronberger Cisenbahngesellschaft. Dr. Noediger. Emil Weßlar. Genehmigt.

Berlin, den 19. März 1914.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenba h.

Gelbfieber.

Brasilien. In Bahia vom 29. April bis frankung und 1 Todesfall.

. Mai, 1 Er-

Pocken.

Deutsches Reih. In der Woche * vom 14. bis 20. Juni wurden 4 S oteertungen festgestellt, davon 1 inHomberg-Hochhetde (Kreis Mörs, Reg.-Bez. Düsseldorf) und 3 in Detmold (Lippe).

Oesterrei ch. Vom 31. Mai bis 6. Juni in Niederöster-

E n 10. bis 16. Mai 4 Erkrankungen (davon 2

in der Stadt Viktoria) und 3 Todesfälle.

Fledckfieber.

Deutsches Reich. In der Wodbe vom 14. bis 20. Juni

i amburg festgestellt. i R E E 31. Mai bis 6. Juni in Galizien

53 Erkrankungen, in der Bukowina 6 und im Küstenlande 1.

Genickstarre. \

: n der Woche vom 7. bis 13. Juni sind 3 Er- hrantadiea tand 1 Fovesfall) in folgenden Me g (I ago ees [und Kreisen] angezeigt worden : Landespolizeibezirk Berlin 1 [Char- lottenburg], Neg.-Bez. Münster 1 [Recklinghausen Land], Stettin

1 (1) [Stettin],

(L. 8.)

Anlage 2. Staat9vertrag

¿wischen Preußen und Oldenburg, betreffend den Ueber- gang der Wilhelms bäven DIEA Be @tsénbäha ti das Eigentum des Oldenburgischen Staates.

Vom 30. Dezember 1913.

Zum Zwecke einer Vereinbarung hinfih!lihß des Ueb 8 Bahnstreckde Wilhelmshaven—Oldenburg in E Wizéituin des Olden: burgishen Staates haben zu Bevollmächligten ernannt;

/ E : 8 5. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem insfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen ursen die Schaßanweisungen und die Schuldverschreibungen veraus- gabt werden sollen 4), bestimmt der Finanzminister.

A ck L ale E odaß der Umfang des Werkes nicht unerheblih zugenommen hat. Die L Aar Stattonsanlayen der Königlich preußishen Negierung E Sar und auch " vin nicht wissenschaftlich gelten Artikel 7 R d testie E tag E O e Ns 5 f N O i il enfestsezungsantr : 4 Der Großherzoglich oldenburgishen Regierung N e tillaufet bei Pfand und Sicherungsüber- preußishem Staatsgebiete das Enteignungsrecht bewilligt. eignung. Von Dr. jur. Leo Raape, ao. Professor an der Uni- Artikel 8 versität Halle- Wittenberg. 100 Seiten. Berlin, Berlag von Franz i A E Vahlen. Preis 3 46. Unser heutiges Pfand ist von Rechts wegen __ Die Königlich preußishe Regierung wird von dem Betricbe der seiner Form nah ein Verkaufs-, setnem Zwedck nah ein Sicherungs- in threm Gebiete gelegenen Bahnstrecke weder eine Abaabe naß Maß- pfand. Die Parteien verabreden aber häufig, daß der Gläubiger E die e Aa Gesetzes vom 16. März 1867 noch aadere im Falle der Nichtbefriedigung das Pfand an t R O E R S G E aatêsleuein erheben. oll il lex commissoria nennt man oe ¿ e : 7 Artikel 9. Gie C und sie suchen so das Pfand zu einem | Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs Die Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbahn wird auch weiterhin Verfall - Ersatzpfand umzugestalten. Diesem Versu treten nun maßregeln. als Hauptbahn betrieben werden. aber die Geseye seit altersher entgegen. Zuerst tat die d G der Volkskrankheiten and Die R Se der Tarife sowie die Feststellung und Ab- 0 berlin Gesetz L R A das e iel So in ufe Gesundheitsstand un ang : änderung der Fahrpläne erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit des ei Strafe der Nichtigkeit verbot. Seinem 7 Ö ien Gesundheitsamts*, Reichs wte biaher d Vie Großheroglid f ade Ne- der Zeiten unzählige Gesepe gefolgt, so au das deutsche ra eTtee i E 5a L A 101) A gierung, soweit Wilhelmshaven in Frage kommt, unter tunlichstec Geseßbuh. In der vorliegenden Schrift ist diesem N s in : Berücksißtigung dec preußishen Wünsche. Für den Personenverkehr lex commissoria und der E Abgrenzung D Me E he Pest. eingefthrte direkte Zugverbindungen von und nah Wilhelm? haven gegenüber ähnlichen und doh verschiedenen Abreden eine eingehen Deuts Ostafrika. In Dares\alam wurde am 2. Mai werden nur nach vorgängigem Benehmen mit dec Königlich preußischen UntersuGung vom Standpunkt des Bürgerlichen Geseßbuchs gus f 1 tôdlich verlaufener Pestfall festgestellt. Negierung aufgehoben werden. ; widmet. Es werden unter Berücksichtigung der Literatur der Wiegenties Zuf C Mitteilung vom 2. Mai is Daressalam, welches am Für die Fahrgeld- und Frahttarife der Verkehrsbeziehungen des Verbots, sein Zweck, die Vorausseßung und Wirkung i L 11 Dai für pestverseucht erklärt worden war, wieder für pesifrei Wilhelmshavens sollen ketne höheren Einhelts\äße als in dem übrigen Umfang des Verbots, die Frage seiner Anwendbarkeit er Mle erflärt worden Verwaltungäbereihe der Großherzoglih oldenburgischen Staatseisen- anwendbarkeit bet den verschiedenen Arten von Li E cht Türket. Laut Mitteilung vom 16. Juni ist die Pest in Ja ffa bahnen zur Anwendung kommen. Ueberhaupt wird die Großherzoglich NReallast, der Sicherungsübereignung, bei dem Bur ahe Es be- | erloschen. oldenburgishe MNegierung die verkehrs- und volkswirtschaftlichen Gigentumsvorbehalt, Wiederverkaufsrecht und Stra eres À beit Aegypten. Vom 6. bis 12. Juni erkrankten 10 (und starben 2) Interessen des preußischen Gebiets in und um Wilhelmshaven in andelt. Den Schluß bilden geshihtliche Erörterungen. ke Teich Personen, davon je 3 (1) in Beni Ebeid und Badraman sowie gleicher Welse berücksichtigen wie diejenigen der eigenen Gebietsteile ; ist grundlegend und für den Theoretiker wie für den Praktiker gle e 1 (—) in Port Said, Alexandrien, Matania und Ctsa. insbesondere wird sie auch Privatanshlußbahnen für das preußische wertvoll. l ällen y Niederländisch Indien. Vom 20. Mai bis 2. Juni wurden Staatsgebiet zulassen und auf die Eisenbahnanschlüsse die bet den s raktishe Behandlung von Armenpf gela L folgende Erkrankungen (und Todesfälle) gemeldet: aus dem Bezirke Großherzoglih oldenburgishen Staatseisenbahnen jeweilig üblichen Anleitung zur Behandlung von Armenpflegefällen, zur Ber}? ine Aa d 377 (321), aus Paree 54 (49), aus Kedtiri 34 (33), in Bedingungen anwenden; geltende günstigere Bedingungen sollen hier- der daraus entstehenden Ansprüche und zur Verteidigung geaen bh, | Madioen 14 (13), in Magetan 14 (11), ferner aus Toeloenga- von nicht berührt werden prüche anderer Armenverbände, herausaegeben von P. A. Baatb, a d Todesfälle, aus Soerabaja 14, aus Berbek und R au Kaiserlichem Geheimen Negierungsrat, Mitglied des Du Loen 9, e e Wit oe 6 bis 19, Mai find nocträalid Sollte die Königlich preußishe Regierung sih zum Bau einer tas Heimatwesen, 154 Seiten. Verlag von Franz D alled des | aus dem Bezirke Malang noch 27 C|krankungen (und 20 Todes- Bahn von Aurich nach Sande mit Anschluß a die 'Wilbelmshaven- Geb. 2,20 . In feluer Cigenschaft als Mitglle Ent- | fälle), aus Kediri und Paree je 3 (2), aus Lamongan 2 (1), Oldenburger Eisenbahn entschließen, so wird die Großherzoglich hödsten Gerichtshofs des QMeutshen Reichs d Pat der | aus Madioen (4), aus Bangil und Ma getan je (1) mit- oldenburgishe Regierung den Bau und Betrieb einer \solhen Bahn \eidung von Streitigkeiten der Armenver e geteilt worden. innerhalb ihres Staatsuebiets sowie den Anschluß in Sande grund- ongkong. Vom 10. bis 16 Mai anl „Erkrankungen anan | 143 in der Stadt Viktoria) und 185 Todesfälle,

Verfasser die Wahrnehmung machen können, daß die éine

h / E ; die sie in säßli uuter V inc S taats- \lägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Auslegung, ertra B D o ehals eines noch zu vereinbarenden Staats M der Redtsoregung ee efunden haben, vielen Armen