1895 / 212 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Sep 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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oder zum geshäftlihen Bureau- und Aufsichtspersonal gehört (als, Verwalt. Inspektor, Prokurist, Buchhalter, Rehnungs- führer, Werkfführer, Rendant, Kassierer, Steiger oder sonstiger Betriebsbeamter) A oder in einem anderen Arbeitsverhältnisse steht (als Gefelle, Ge- hilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Kellner, Ladendiener, Verkäufer, Tagelöhner, Scharwerker, Hofgänger, Austräger, Kutscher, Fuhrkneht, Knecht, Hauskneht, Köchin, Magd, Zimmermädchen, Dienstmädchen u. \. v Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltungsvorstandes regelmäßig als Sea thätig sind, ohne eigentsihe Gewerbs- gehilfen zu sein, ift „hilft“ einzushreiben und das betreffende Gewerbe zu nennen. Einzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise er- folgende Hilfsleistungen kommen nicht in Betracht. e

Zu 8. Diese Frage ist für jede männliche oder weibliche Person zu beantworten, die mit einem Hauptberuf und in diesem als Arbeitnehmer als Arbeiter oder Tagelöhner in - einem be- stimmten Erwerbzweige oder wechselnden Erwerbzweige, als Geselle, Gehilfe, Dienstbote, als Verwalter, Buchhalter, Werkführer oder als Angestellter irgend einer Art eingetragen ist. :

: Kein Eintrag ist zu machen für Ehefrauen ohne eigenen Haupt- beruf, für Zivil- und Militärpersonen, welche aus Reichs-, Staäts- oder Gemeindekassen Pension beziehen, sowie für die Wittwen folcher Pensionäre, ferner für Empfänger von Invalidenrente und Empfänger von Unfal!rente, sofern diese wegen dauernder völliger Erwerbunfähigkeit gewährt wird. i i

In Arbeit und Stellung sind alle in Lohn und Arbeit Beschäftigten, so lange das Lohnverhältniß dauert. :

Die letzte Frage zu 8 ist insbesondere bei Beschäftigungslosigkeit infolge von Krankheit mit „ja“ zu beantworten. i E

Zu 9. Für alle im aktiven Dienste stehenden reisangehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Aerzte und der auf bestimmte Zeit Be- urlaubten sowie der Zivilbeamten der Militär- und Marine- Verwaltung is (außer dem Worte „aktiv“) die Charge und der Sen, die Kommando- oder Verwaltungsbehörde u. \. w. anzugeben. : : :

Woo der Gendarmerie und den Infassen von Invalidenhäusern find nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten- anstalten, Unteroffizier-Vorschulen, der Schiffsjungen-Abtheilung u. #. w. nur die als Lehrer, Erzieher oder sonst zur Ausbildung und Aufficht krommandierten aftiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aftive Militärpersonen zu zählen; die Zöglinge von Militär- oder Marine-Bildungsanstalten dagegen nur dann, wenn dieselben bereits vereidigt sind, also wirklich dem Heere bezw. der Marine angehören.

Zu 10. Landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 bis 45 Jahren. Als militärisch ausgebildet gilt Feder, der mindestens 3 Monate im Heer oder in der Marine aktiv gedient oder als Ersaßreservist geübt hat.

ür Personen, die dem aktiven Heer oder der aktiven Marine

als Personen des Soldatenstandes oder Beamte angehören, fowie für

E des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine ist zu rage 10 keine Eintragung zu machen.

Zu 11. Die Frage „ob geisteskrank“ ist auch für Personen, welche gemeinhin als „blödfinnig* bezeihnet werden, durch Unter- streichen zu bejahen.

5) Zur Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnifses B.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämmtliter An- wesenden einzutragen, und zwar in folgender, auch für die Nume- rierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haushaltungs- vorstand, Ehefrau, Kinder, fonstige Anverwandte, Gewerbsgehilfen, A P is fonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute und andete An- welsende.

Zu Spalte 2. Der Vorname kann abgekürzt werden.

Zu Spalte 3. Durch die Angabe der , sonstigen Stellung zum Haushaltungsvorstande“ soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungévorstande entweder in Arbeit oder irgendwelchem Dienste stehend oder zur Miethe oder als Schlafgänger A gla Gast, auf Besu oder als einquartierter Soldat u. dgl. an- wesend.

Zu Spalte 4 und 5. Die in den Spalten 1 und 2 genannten Perfonen sind in den Spalten 4 und §5 ihrem Geschlehte nah dadurch zu bezeihnen, daß für jede Person in der betreffenden Spalte ein senkrechter Strich oder eine 1 cingetragen wird.

Zu Spalte 6. Für jede în den Spalten 1 und 2 genannte aktive Militärperson des Heeres oder der Marine (val. unter 4 „Zu 9*) ift hier ein senfrechter Strich oder eine 1 einzutragen.

Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgckürzt werden, muß jedo der Beantwortung der Frage 5 in der zugebörigen Zählkarte A entsprechen.

Zum SHhluß "ift die Zahl der Personen im Haushaltungs- verzeichnisse B aufzurechnen. Die Summen sind einzuschreiben. Die Gefanimtzabl der Personcn in den Spalten 4 und 5 muß mit der Zahl der Zählfarten A der Haushaltung übereinstimmen.

Königreich Preußen, Wird vom 2. Dezember Mittags ab

c L wieder abgeholt. D. Zählbrief Nr. Volkszählung am 2, Dezember 1895,

An den Haushaltungsvorstand.

Herrn im Hause Nr.

Inliegend:

/Dühllarten A für

Anwesende

—— | Haushaltungs- veEzeiGatfr B

, Straße (Plat) ausgefüllt zurück Zäblort—— Kreis

Zählbezirk Nr. —— auês gegeben

Ansprache.

Zur bestmöglihen Erreihung der Zwecke der diesjährigen Volkë- zählung wird Ihre Mitw::ku-g vertrauensvoll in Anspru genommen. Die Zählpapiere A und B follcn grundsäßlih vom Haushaltungs- vorftande selbst rechtzeitig, d. h. bis zum 2. Dezember Mittags, aus- gefüllt werden. Wie dies zu gescheben hat, geht aus dér auf der Innenseite diefes Umschlags gedruckten Anlcitung C und den bei- gefügten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie deshalb, das einliegende Haushaltungé-Verzeichniß B sowie für jede in Ihrer Haushaltung an- wesende Person eine der in diesem Zäbkbzuief liegenden Zählkarten A auézu‘üllen, um dem Zähler die Ausführung feiner Obliegenheiten zu erleichtern. Bei Zweiscln über die Art der Ausfüllung der Zähl- papiere und, falls die cinliegenden Zäblpapiere nit ausreichen, wollen Sie sich an den Zöbler oder die Zählungsfommission bezw. die Orts- behêrde wenden. Die Zähler find angewiesen und zuglei berechtigt, die Berichtigung falsher oder unvollständiger Eintragungen zu ver- [langen oder dieselben an Ort und Stelle selbst zu bewirken.

Die Ortsbehörde.

. Königreich Preußen. E. Volkszählung am 2. Dezember 1895, Anweisung für die Zähler. L, Amt und Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. § 1. Zum Zwedcke der thunlihst sicheren und beschleunigten Vornahme At Volkszählung werdén die Gemeinden in bestimmt ab- gegrenzte Zählbezirke eingetheilt. :

2. Für jeden Zählbézirk wird von der Ortsbehörde bezw. ählungékommission ein Zähler und für diesen bezw. für mehrere ähler gemeinsam ein Stelloertreter bestellt.

§ 3. Das Amt des Zählers is ein Ehrenamt, welches der zu demselben auserschenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 2. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit fei.

§ 4. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsamm- lung der Zählbriefe fowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob.

Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu forgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr- heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderli ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere dur Nath und That unterstüßen oder f elb\ vornehmen.

§ 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muth- maßlih erforderlihe Menge von Zäblbriefen D mit Zählkarten A, Haushaltungsverzeichnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A und B die von der Adrefse niht bedeckten Seiten des Zählbriefs D ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zu- nächst selbst genau darüber zu unterrihten, wer und wie und wann gezählt werden foll. Wenn ihm die örtlihen Verhältnisse seines Zähßlbezirks und die darin befindlihen Haushaltungen niht son be-

kannt fein sollten, so hat der Zähler sich hierüber dur die Orts-

behörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.

LL, Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere. X) 4E Veireff der Gebäude und Haushaltungen.

86 ie Austheilung der Zäblpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einzeln lebende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, ist ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlih erforderliche Zahl von Zählkarten A und Haushaltungsverzeihnissen B, zu geben (vergl. „Anleitung C* Ziffer 1, Absaz 1 und 2). Befinden {ih in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede für sih eine Hauswirthschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. \. w. sind nah Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1, Abfay 4 und 5). Reicht der empfangene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sih der Zähler zur Er- gnng desselben an die Zählungskommission (Ortsbehörde) zu wenden.

§ 7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs- vorstände bezw. der einer Haushaltung gleihzuahtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten zu überschreiben.

In den Zählkarten A und Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen über dem Strih nah Maßgabe des Vordrucks überein- stimmend mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D auszufüllen, damit diese, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder rihtig zu- sammengelegt werden können. Wo der vit diese Ausfüllung den einzelne«a Haushaltunz8vorständen überlassen zu können glaubt, hat er leßtere auf obengedahte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklih aufmerksam zu machen und, die richtig erfolgte Ausfüllung selbst zu prüfen.

§ 8. Bei der Austheilung und vor der Aushändigung der Zähl- briefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 1. Dezember bis zum 2. Dezember voraussichtlih in der Haushaltung Anwesenden fo genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Per- sonenbestand der betreffenden Haushaltung enifprehende Zahl von Zählkarten A enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbrief ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B. ist bei der Abgabe auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu vermerken.

Die Zählbriefe sind an den Haushaltungsvorstand (das Familien- haupt) selbst, in dessen Abwesenheit aber an cin erwachsenes, zu- verläffiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in einer © auéßaltung (Wohnung) niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er leßteren an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Bei der Aushändigung der Zäblbriefe find die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Fnhalt vom 2. Dezember, Mittags 12 Uhr, ab zur Abholung bereit zu halten ift.

§ 9. Der Pihler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewisjern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus- haltung sowie keine einer folhen gleichzuahtende einzeln lebende Perfon übergangen wird, und daß auch diejenigen Hauéhaltungen und einzelnen Personen Zäßlbriefe erhalten, welhe in solhen Ge- bäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlaffstelle haben, die hauptfächlih oder gewöhnlih niht zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Mufeen, Bahnhöfe, Kirhthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden u. #. w. fowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinbergshäuser u. \. w.).

Auch auf Schiffe, Fiöße, Schiffsmühlen, welhe im Hafen, Strom, Fluß u. st. w. innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 2. Dezember von dec Fahrt über Nacht zuerst anlangen, und auf denea Personen wohnen oder übernachten, sodann in Barackcn, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. \. w., welche als Wohnung _ oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn- und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker, Schauspieler, Thierbändiger, Musikanten, Kunstreiter und sonftige Schaujteller, Markt- und Meßleute u. \. w.) find Zählbriefe mit Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung

zu geven. 2) In Betreff der Austalten.

8 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs- oder Aufsichts- personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen mit eigener Haushaltung wohnen, fo erhält jede von diesen einen Zählbrief mit besonderer Nummer.

In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erbalten, welde jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem besondèrs numerierten Zählbrief zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haus- haltungéverzeichnisses die Art der Anstalt z. B. „Krankenhaus*, „Gasthof“, „Gefängniß“ anzugeben.

Die Gast- und Herberg8wirthe sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe darauf aufmerksam zu maczen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung sowie für die Gesammtheit ihrer Gäste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (sofern diese niht nah der Be-

stimmung des vorigen Absaßzes besondere Zählbriefe erhalten) je ein besonderer Zählbrief bestimmt it. (Vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1, Absaß 4.) Die Gast- und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzu- weisen, daß sie die bei iÿnen vom 1. Dezember auf den 2. Dezember übernahtenden Gäste r echtzeitig um die erforderliche Auskunft über E ee ubnlien ersuhen, fodaß die bezüglicen Zählkarten im Laufe 158 Vormittags des 2. Dezember vollständig ausgefüllt werden önnen.

_S§ 11. Bei der Zählung der Militär- und Zivilperfonen ift gleihmäßig zu verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. \. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln 10). Es erhalten also die in Kasernen, Arresthäusern u. \. w. befindlichen Phaluagan, welche für sih besondere Hauswirthschaft führen, auch

esondere Zählbriefe.

Die în Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden, cinquartierten und übernahtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. ür Wachtgebäude sind gleichfalls Zähl- briefe zu bestimmen, und Mannschaften, welhe die Nacht vom 1. Dezember zum 2. Dezember dort bezw. auf den zugehörigen Posten Uten, als in dem betreffenden Wachtgebäude Anwesende zu zählen.

Lx. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere. | 1) Zeit der Einsammlung.

§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden. 2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im allgemeinen.

§ 13. Der Zähler hat beim Empfang der Zählbriefe deren Inhalt an Ort und Stelle ciner Dur(sicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nah mündlicher Erkundigung fofort zu berichtigen.

Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, niht oder nur unvollständig ausgefüllt, fo veranlaßt der Zähler die erforderlihen Nachträge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Grkundigung hin selbst ausfüllen. It ein ählbrief verloren gegangen, so wird er denselben erseßen und für dessen nach- trägliße Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungs- verzeichniß B vom Haushaltungsvorstand nit durch Unterschrift be- glaubigt worden, fo kann der Zähler die fehlende Unterschrift dur die seinige ersetzen.

§ 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung -niemanden an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, fo füllt der Zäbler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlih der Ersetßung durch die etwa vom Haushaltungs8vorstand nachgelieferten Zäblpapiere.

In solher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A und Paushaltungsverzeihnifse B sind wit einem bezüglihen Vermerk, die

erzeichnisse B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.

§ 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler fich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zabl der Zählkarten und deren Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeihaiß B der be- treffenden Zählbriefe stimmen, jowie daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einer folhen gleihzuahtende einzeln lebende Person übergangen worden ist, fowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gebörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u. f. w.) übernahhtet haben, oder welhe am Vormittag des 2. Dezember in der Haushal- tung eingetroffen und nah der „Anleitung C* Ziffer 3 Absay 4 zu verzeihnen waren, wirklich und rihtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder abla lassen.

LV. Führung der Kontrollifte F. __§ 16. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zäblpapiere führt der Zähler “eine Kontrolliste F nach Art des umstehenden Musters. Für jeden Zählbrief bezw. jede Haushaltung, jede dieser gleih zu ahtende einzeln lebende Person und jede Anstalt ist eine Zeile bestimmt und ¿war in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Fn den Spalten 1 und 2 der Kontrolliste sind fämmtlihe bewohntex Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten 9 Absfay 1 und 2), in welchen Personen vom 1. Dezember auf den 2. Dezember übernachten, einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnbäujer in Ansatz zu bringen und deren Lage nah Wohnplay und Straße zu bezeihnen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistebende Wohngebäude,

2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude dur eine vom Dach bts zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere zu verzeihnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe fo oft, wie sie von dergleihen Gebäuden geführt wird, eien hat aber ein Gebäude feine Hauênummer, fo ist an deren Stelle ein liegender Strich zu leben.

Gebäude, welche zwar bewohnt sind, hauptsählih aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken- oder Gefangenhäuser, Dienst- gebäude. von Behörden, Gymnasien, Schulen, Mühlen, Bahnhöfe, Theater u. \. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Haupt- zwedcke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welhe nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Bude, Hütte, Zelt, Schiff u. \. w.) kurz zu bezeichnen.

Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die- jenigen folher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlihen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersihtlih gemacht wird, welche Haushaltungen darin befindli sind. Das über jede Haushaltung in die Spalten 4 bis 6 der Kontrolliste F Einzutragende is den be- treffenden Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.

Am Rande neben der Spalte 6 werden vom Zähler etwaige Be- merkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und e oder naht1iäglih aufgestellier Zählpapiere, oder an welche Person die Zählpapiere für eine augenblicklih nicht zu Haus befind- liche Person zur Besorgung gegeben worden u. \. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsjammlung hat der Zähler die Zählpaviere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, die Summen in der Kontrol- liste zu ziehen und diefe darauf abzuschließen (vergl. das Muster auf der folgenden Seite).

§ 18, Nachdem die Kontrolliste F in allen Theilen richtig gestellt ist, hat der Zähler eine Reinshrift derselben zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nah der Nummernfolge geordneten Zählbriefen und den unbenußt gen Zählpavieren bis zum 6. Dezember d. I. an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben. : t

§ 19. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler si an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.

, den 1895.

Die Ortsbehörde.

Königreih Prenßen. Volkäzöéhlung- am S. Dezember 1895, Auweisung für die Behörden. Ailgemeine Bestimmung.

Am 2. Dezember 1595 findet im Deutschen Reiche eine Volks- zäblung stait, deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats dem Köriglichen Statistischen Bureau. zu Berlin übertragen worden ist. Mit dec Volkzzählung ist cine Aufnaßbme über die bewohnten Wbnhâuser und sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur

Aufnahme dienen die Zäblkarte A, das Haushaltungsverzeichniß B, die Anleitung C und der Zählbrief D, die Anweisung für die Zähler E, die Kontrolliste F und die Ortsliste G. Die Zählung is den nach- folgenden Bestimmungen gemäß auszuführen. Vesoudere Bestimmungen. L. Wer und was ift zu zählen?

1) Die Volkszählung brzweckr, die Zahl und einige charakteristishe Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung sowie die Zahl der bewohnten Wohnstätten zu ermitteln. Die vorüber-

gehend aus ihrer Haushaltung auêwärts abwesenden Personen werden nur dort, wo sie sih ain Zählungstage befinden, gezählt.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt- oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirks ständig oder vorübergehend anwesenden Perfonen. :

Als ortsanmwvesend gelten die Personen, welhe sich in der Nacht vom 1. Dezember auf den 2. Dezember 1895 in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken aufhalten.

Personen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden defsen orts- anwesendez Bevölkerung zugerechnet.

Während der Nacht vom 1. Dezember zum 2. Dezember 1895 auf Reisen oder \onstwie unterwegs befindliche Personen, einscließlih der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen si auf- haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittag des 2. Dezember anlangen.

3) Die Zäblung erfolgt von Haus zu Haus und von Haus- haltung zu Haushaltung mittels Zählkarten.

4) Es ift zu ermitteln und zu verzeichnen: :

a. von jeder anwesenden Person: der Vor- und Familien- name, die Verwandtsckaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs- vorstande, das Geshlet, das Alter, der Familieustand, das Religions- befenntniß, die Staatsangehörigkeit und der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Hauptberuf ; / E

. von jedem männlichen oder weiblichen Arbeit- nehmer: die derzeitige Beschäftigung oder Beschäftigungslosigkeit, von den Beschäftigungslosen fodaun noch die Dauer der Arbeitslosig- keit und deren etwaige Veranlaffung durch Arbeitsunfähigkeit ;

c. von jeder reichsangehöôrigen aftiven Militär- person des Heeres und der Marine: die Charge und der Truppen- theil bezw. die Behörde, welcher sie angehört; E

d. von jedem reihsangehöôrigen landsturmpflichtigen Manne im Aiter von 39 bis 45 Jahren: die Angabe, ob er im Lei oder in der Marine militärisch ausgebildet worden ist oder nicht. '

6. von jeder blinden, taubstummen oder geisteskranken Peri on: die Angabe des bezw. der betreffenden Mängel und Ge-

rechen sowie, ob diese angeboren oder fpäter entstanden sind.

5) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist der anliegenden Zähblkarte A und dem Haushaltungsverzeichnifse B zu ent- nehmen.

O 6) Als Wohnstätten werden in der Kontrolliste die bewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollend eten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlih nicht zu Wohn- ¿weden dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden niht an si tragende, feststehende oder beweglihe Baulichkeiten auf- genommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind.

LL. Wie ift zu zählen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.

1) Als oberster Grundsay gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungsvor- stände zu verpflichten, daß sie die über die Personen ihrer Haus- haltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen, soweit als thunlich, felbst liefern.

2) Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen

_ dienen die Zählkarten A und das Haushaltungsverzeihniß B.

3) Die Zählkarten A, das Haushaltungsverzeichniß B und die

Anleitung C zur Ausfüllung diefer Karten bilden den Inhalt des

Zählbriefs D. Auf der Außenseite dieses Zählbriefs befindet {ih die Adresse des Haushaltungsvorstands, an we!chen er gerichtet ist. Die übrigen Theile der Außenseite enthalten die Muster zur Ausfüllung der Zählkarten A und des Haushaltungsverzeichnifses B, die ÎInnen- seite die Anleitung C zur Ausfüllung der Zäblpapiere A und B.

4) Für jede Hauthaltung is ein folher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderlihe Anzahl von Zähl- karten A, ein Haushaltungsverzeihniß B und eine Anleitung C ent- hält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige A haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Alterverforgungsanstalten , Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Wachen, Arresthäufer, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. \. w.) werden den Haushaltungsvorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Perfonen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthshaft führen, als Haushaltungsvorstände anzusehen und bei der Zäblung wie solche zu behandeln.

B. Obliegenheiten der Gemeinde-*) (Orts-) Behörden.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde- Orts-) Behörden und foll mögli unter Verwendung freiwilliger

ähler stattfinden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizei- verwaltung Königlihen Behörden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrate und der Polizeibehörde gemein- chaftlih ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die

olizeibehörden, foweit nicht die Polizeiverwaltung in den Pben der Gemeindebehörden licgt, nah Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihilfe zu leisten.

a. Bildung von Zählungskommisfionen.

1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse niht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählungskommission gebildet.

2) Bei der Zusammenseßung der Zählungskommissioncn kommt es hauptsächlich darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im stande und bereitwillig find, an deren zweckentsprehender Ausführung mitzuwirken, zugleih das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die ört- lichen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an dec Zählungs- kommission ist ein Ehrenamt.

3) Die Bildung der Zählungtkommissionen muß bis zum 9. No- vember d. I. erfolgt sein.

_ 4) Die Aufgabe der Zählungskommissionen beziehungs- weise, wo Zählungskommissionen nicht cingeseßt sind, der Ortsbehörden besteht haupt\ächlich in Folgendem :

a. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke,

é. Annahme und Anweisung der Zähler,

7. Prüfung und, foweit nötbig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der Ortsliste G und Be- förderung des gefammten Zählungsmaterials an die Kreisbehörden bezw. an das Königliche Statistishe Bureau, sofern es ven diesem unmittelbar der Ortsbehörde zugesendet worden ist.

b. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke.

1) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen.

2) Die Zählbezirke \ind in der Art zu begrenzen, daß sie in der Regel nicht mehr als 40 N allungen umfassen und si an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergestalt anschließen,

| daß für jeden größeren Wohnplay ein oder mehrere besondere

Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplay zu verstehen ist, ergiebt sih aus der Ziffer d 4. Liegt ein Theil der Gemeinde (des Gutsbezirks) in einem anderen Kreise (Oberamt) als der Haupt- theil, fo wird er in dem Kreise gezählt, in welhem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste F auédrücklich angegeben werden; jedo is dafür Sorge zu tragen, daß

] ein folcher Gemeindetheil nit doppelt gezählt wird. Ebenso ift für

den Fall, daß cin Theil der Gemeinde einem anderen Reichstags- Wahlkreife angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile be- fondere Zählbezirke bilden und im Kopf der Zähler - Kontrollisten F nach dieser ihrer besonderen Eigenschaft deutlich bezeihnet werden. Dabei darf kein bewohntes Wohnhaus und keine sonstige be-

wohnte Baulihkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. \. w. ankernden Fahrzeuge zugerehnet

werden follen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei Eintheilung der Zählbezirke ift bisher zuweilen auf die Be- grenzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und tonstigen Wohnpläße wenig Rücksicht genommen worden; man hat vielmehr nah Abschnitten gezählt, ‘welche die si kreuzenden Straßen, Wege, Stege u. f. w. bilden, und was von einer Gemeinde außerhalb eines solhen Dreiecks, Vierecks u. \. w. an bewohnten Grundstücken

, *) Unter Gemeinde- (Orts-) Behörden sind hier und weiterhin die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden fowie der Gutsbezirke zu verstehen.

N blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welhem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren find größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber räumlih völlig ab- getrennte Wohnpläge unbeachtet gelassen worden.

Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst sorgfältig festzustellen, welde Grundstücke und Gebäude der Gemeindeeinheit einen eigenen Wohnplaßz bilden, und hiernah erst die Zählbezirke abzugrenzen.

Auf den Kontrollisten F is der Umfang des dem betreffenden Zähler überwiesenen Pablbedirks fo genau zu bezeihnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häuser u. \. w. kein Zweifel entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslassungen unbedingt vermieden werden.

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, gréere Dose Strafanstalten u. \. w.) bilden zweckmäßig selbständige ählbezirke.

3) Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welche Kasernen, Wachen, Arresthäuser, Militärwerkstätten und sonstige militärische Anstalten umfassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Orts zu überlassen. Liegen einzelne der militärishen Anstalten außerhalb des Gemeindebezirks, so ist dies auf der betreffenden Kontrolliste F anzugeben.

c. Annahme und Anweisung der Zähler. s

1) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ift für jeden Zählbezirk cin Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler is Rücksicht darauf zu

Königreich Preußen. F, Volkszählung am 2. Dezember 1895. Kontrolliste

für den Zähler Herrn

betreffend den Zählbezirk Nr.

Stadtgemeinde

im Zählorte | Landgemeinde Gutsbezirk

| Kreis

(Raum für die nähere

Bezeichnung des Zähl-

bezirks.)

|

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten.

E Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere

: nah Bezeichnung Straße und Wohnplaß. Baulikeit.

Laufende Nummer der Zählbriefe

Haushaltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

Name

der Ortsanwesende Darunter

Bevölkerung sind reich8angehörige aktive Militärpersonen.

1 2.

3,

ape eter

Uf.

Der Zähblbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. st w.: A DCIDODRIE oon auIeEE b. andere bewohnte Baulichkeiten, Hütten,

Zelle, Me U dera ui Zufammen 2) Haushaltungen :

a. gewöhnlihe Haushaltungen von 2 und

mehr Personen E L

b. einzeln lebende Personen mit eigener |

E E C

C Auialien 5

Zusammen |

Be

l

Diese Kontrolliste habe ih der gegebenen Anleitung gemäß aus- gefüllt und am - ten Dezember 1895 abges{lossen.

Unterschrift des Zählers :

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und P even worden.

, den ——ten Dezember 1895.

Unterschrift der Ortsbehörde | oder der Zählungskommission

Muster eiuer ausgefüllten Kontrollifte. Königreich Preufen. Volkszählung am 2. Dezember 1895, Kontrollisfste

für den Zähler Herrn Munter

betreffend den Zählbezirk Nr. 3 ——

Stadtgemeinde Pyriß

Kreis Pyritz

im Zählorte ( Landgemeinde Gutsbezirk

(Naum für die nähere | Stettinerstraße Nr. 62 bis 71 sowie Ladeplat, Lagerhaus und Forsthaus Waldlust

Bezeichnung des Zähl- bezirks.)

Sr eid E RTEBZ

Bezeichnung der Gebäude oder fonstigen Wohnstätten.

Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere

nach Bezeichnung Straße und Wohnplat. | Baulichkeit.

Haushaltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten,

Zählbriefe ausgegeben wurden.

m

Name

der Ortsanwesende Darunter

Bevölkerung sind reih8angehörige aktive Militärpersonen.

an oder für welche

E

Laufende Nummer der Zählbriefe

| L 2,

3

p

Stettinerstraße 62

Kaufmann Schulze

63 Wittwe Schwarz

[o [do for

Hofgebäude 63

Schuhmachermeister Goller

\ | [ | |

l

64 Ackerbürger Große

65 Friedrih Hanke Gastwirth Rüdiger

i j j |

66

Rüdiger, Gasthof z. Shwan

l f

67 _Händler Meyer

68

Wilhelm Lemke

Wittwe Pankow

wow Nr F |

u. f. w. u. \, w.

|

u. \. w.

Ladeplay Bretterbude

Wilhelm Treu

Lagerhaus

mit B bezeihn. | Wächter Engel

Forsthaus Waldlust

Förster Waldow

Der Zählbezirk enthält:

1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. \. w.:

a. bewohnte Wohnhäuser. . . .,.

b. andere bewohnte Baulichkeiten,

Hütten, Zelte, Schiffe u. dergl.

Zusammen 2) Haushaltungen : / 2a. gewöhnlihe Haushaltungen von 2 und mehr Personen . N þ. einzeln lebende Personen mit eigener

DAUNIITI R e es 0 c. Anstalten (Gasthof)

Zusammen

Hauptsumme . 52

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß aus- gefüllt und am 5. Dezember 1895 abgel@lofsen;

Unterschrift des Zählers: Munter

__richtig befunden _

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und ergänzt

worden.

Pyriß, —— Unterschrift der Zählungskommission : F. Shön.——=--

den 8. Dezember 1895.

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