1895 / 218 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Sep 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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N 218,

Deutscher

und

eichs-Anzeiger

] Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers

BVerliu §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mitiwo, den 11. September, Abends.

1895.

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D

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhi: Allerhöchftihrem Flügel - Adjutanten, Kapitän zur See von Arnim, Kommandanten S. M. Yacht „Hohenzollern“, das Kreuz der Komthure des Königlihen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

dem Maler Eugen Felix zu Wien und dem Königlich

ungarischen Rath, Direktor Gustav Kéléti zu Budapest den Rothen Adler-Orden dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht : Allerhöchftihrem Flügel-Adjutanten, Obersten von Engel- brecht, kommandiert bei der Botschaft in Rom, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern zu ertheilen.

Deutsches Rei.

Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Shweinefseuche, die Schweinepest und den NRothlauf der Schweine. Vom 8. September 1895.

Auf Grund des § 10 Absaß 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuhen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Geseßbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wird vom 16. September d. J. ab bis auf weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des S9 des erwähnten Gesehes eingeführt.

Berlin, den 8. September 1895.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: von Boetticher,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des Reichs - Gesepblatts enthält unter

Nr. 2264 die Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleihternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs, vom 30. August 1895; unter f

Nr. 2265 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter- nationalen Uebereinkommen über den Eisentahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 5. September 1895: und unter

Nr. 2266 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine; vom 8. September 1895.

Berlin W., den 11. September 1895.

Kaiserliches Pest - Zeitungsamt. In Vertretung : i Bath.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats - Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutshen Münzstätten bis Ende August 1895 vor- genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver- sffentlicht.

Königreich Preufßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht :

dem Ober- und Korps-Auditeur Heinri des TTT. Armee-

Korps mittels Allerhöchsten Patents vom 18. v. M. den Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu verleihen.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Greifswald über Grimmen nach Tribsees dur die Eisen- bahngesellshaft Greifswald-Grimmen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.

Nachdem von dem Comité, welches \sich zur Gründung einer Aktiengesel haft unter der Firma: „Eisenbahn-Gesellschaft Greif8wald-

immen“ gebildet hat, darauf angetragen worden if, diefer Gesell- schaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Damvffkraft und für die Beförderung von Perfonen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Bestimmungen der Ppoanung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Bahn von Greifêwald über Grimmen nach Tribsees zu ertheilen,

wollen Wir diese Konzession, sowie das Ret zur Entziebung und

Beschränkung des Grundeigenthums nah Maßgabe der geseßlichen

E unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch er- eilen.

L Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Eisenbahn-Gesell- schaft Greifswald-Grimmen“ und nimmt ihr Domizil und den Siß ibrer Verwaltung in Grimmen oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. _ : Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgeseßen ohne weiteres unterworfen. II

Das zur plan- und anslagsmäßigen Vollendung und Aus- rüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital . wird auf den Betrag von 1 970 000 Æ festgeseßt.

_Der Nennbetrag der von der Gesellshaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellschaft überlaffen, einem Theil der auszugebenden Aktien (Vor;ugs- Aktien) ein DotruaßreWt vor den übrigen Aktien (Stamm-Aktien) hbinsihtlich der Vertheilung des Reinertrags des Unternehmens bis zum Belauf von 42/6 des Nennbetrags diefer be- vorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft binsichtlih der Vertheilung des Gesellshaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

ITTI.

Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ift einem Vorftand zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz- lihen Befugnifsen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktien- gesellsœaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der itaatlihen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver- antwortlich ift. j :

Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren ersonen bestehen soll, die Wabl des Vorsitzenden und der technis{hen itglieder, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen

Arbeiten.

Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge- nehmigung des Ministers der ôöffentlihen Arbeiten. i

Sofern die oberste Betriebsleitung niht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Seschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs: Dirigenten Anwendung.

E

Die Mitglieder des Aufsichtöraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reis sein und, soweit niht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsiß haben.

V

Die Staatsregierung if berechtigt, sih in den Fällen, wo fie das staatlihe Interesse für betbeiligt erahtet, bei den Versanimlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm- lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreien zu lafsen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rehtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände ent- haltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erahtet, die Berufung außer- ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

VI.

Alle die juristishe Persönlichkeit der Eisenbahngeselishaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ift, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welhe nach dem in diefer Hinsicht lediglih und allein entscheidenden Ermessen der Staat®ê- regierung den Boraussezungen nicht entsprehen, unter denen die Konzession ertbeilt ift, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigfeit. Jnébesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welhe die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisen- babnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, die Auflösung der Gesellschaft oder die Ver- \{melzung mit einer anderen Gesellshaft aussprechen, zu ihrer Gültig- keit der Bestätigung der Königlihen Staatsregierung. E

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staat genehmigt waren.

VIT.

Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebenecisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-Gesetzblatts von 1892) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 5% daselbft) maßgebend. Die Spurweitz der Bahn foll 1,435 m betragen.

VIHIL Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen : 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten :

bie Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung dur alle Zwischenpunkte, S die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und

Haltestellen, ' ; ;

die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die C Auna der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer nzahl. i n

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be- dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anfvruh auf vollständige Entschädigung nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen gegen dzn Konzessionar vorbehalten.

2) Der Konzefsionar hat allen Anordnungen, welhe wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nahzufommen. _

3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß

längstens innerhalb ¿wei Jahre nah Eintragung der Gesellschaft

in Us Handeléregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVII1I erfolgen.

Für die Vorlage der auéführlihen Bauentwürfe, sowie für die Fnangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlihen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ibm bezüglih des Bahnbaues obliegenden Verpflihtungzn, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anshlagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ift derselbe zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 9% des auf 1970 000 4 fefstgesegten Bau- fapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzu- seben ist, mit Auss{luß des Rechtsweges, dem Minister der öffent- lichen Arkbeiten zusteht. :

Zur Sicherstellung dieser Verpflihtungen hat der Konzessionar bei der General-Staatskafse den Betrag von 98500 4, in Worten: „Achtundneunzigtausendfünfhundert Mark“, in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staat garantierten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nah derz Kurswerthe nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsshein-Anweifungen zu hinterlegen und in gericht» licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlihen Arbeiten die Befugniß zustebt, durh Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Straf- beträge einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be- zeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen ledigli maß- gebendem Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeihnete Minister ermäŸtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Aus- rüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

5) Falls die oben festgeseßte all emeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen A ette festgeseßten besonderen Baufristen nit inne gehalten wird, kann niht bloß die bezeichnete Verzugsftrafe eingezogen, fondern auch die ertheilte Konzession durh landeéberrlihen Erlaß zurückgenommen und dié im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, foll jedoch die Zurücknahme der Konzession niht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesezteu Schlußfrist erfolgen.

IX

Für den Betrieb inskesondere gelten folgende Bestimmungen :

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nahfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts- behörde. Der Konzessionar soll nit verpflichtet sein, zur Vermittelung des Perfonenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge ein- zustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ift, niht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 binaus fabren läßt, wird bei Wahrung der babnpolizeilichen Borschriften dem Ermessen des Kon- z’ssionars überlaffen.

2) Für die ersten 5 Jahre na dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Perfonen- als für dea Güterverkehr überlassen. Ses Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des

arifs der Genehmigung der staatlihen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkchrs werden jedo nach Ablauf jener 5jährigen Periode, solange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtliher Bedeutung ift, periodish von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsäße für die einzelnen Güter- klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ift dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reihs- und landes- geseßlichen Vorschriften innerhalb der E ertias dieser Höchstsäte die Sâze für die Tarifklassen nah eigenem Ermessen festzusegen und Er- höhungen wie Ermäßigungen der Tarifflassensäße ohne die Zustimmung der Aussichtsbehörde vorzunehmen.

Auch is der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatébahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsihtlih der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solhes von dem Minister der öffentlihen Arbeiten für erforderlih erachtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Art. 185 b des Handelsgeseßbuchs orasl@Mriebéuei Reservefonds einen Spezial- Reservefonds nah den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leßteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidierenden Regu- [ative zu bilden. 1 J

Der Erneuerungs- und der Spezial-Reservefonds find sowohl Doe OUTeL als auch von anderen Fonds der Gesellshaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- triebsmittel. 5

In den Erneuerungsfonds En 7

a. der Erlös aus den entsprehenden abgängigen Materialien ;

b. die Zinsen des Fonds; alljährlih

c. eine den Betriebseinnahmen Rücklage. | f Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgeseßt. Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von folchen durch außergewöhnlihe Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlih werden, damit die Be- förderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unter-

zu entnehmende

nehmens entsprehenden Weife erfolgen kann.