1914 / 178 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jul 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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derausgabe.

Verordnung, betreffend Die Berufung des Reichstags. Vom S. August 1914. Wir WilHe lm, von Gottes Guaden Deutscher N Kaiser, König von Preußen 2e. 5

vecordnen auf Grund Des Artikels 12 der Verfassung

im Namen des Meichs, was folgt: 4 Der Reichstag wird berufen, am 4. August 1914 in Berlin zusammenzutreten. Wir beauftragen den

Reichskanzler mit Den zu diesem Zwecke nötigen

Vorbereitungen.

Urkundlich unter Umferer Höchsteignen Unterschrift A unD beigedruetem Kaiserlichen Jufiegel. A

Gegeben Berlin im Schloß, den 2. August 1914.

e Wilhelm LR | S von Bethmann Hollweg, |

§

Bekarrntmachung,

betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und DTeich sfteuern.

Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr bei- gelegten Befugnis bestimme ich:

1. Die zurzeit gestunDeten und die nah den geseßlichen Vorschriften noch zu stundenden Beträ ge an Zöllen und Reichs- steuern mit Ausnahme Der Erbschafts steuer sind bei der zu- ständigen Zoll- oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Abzugs von 61/4 vom Hundert für ein Jahr sogleih bar einzuzahlen, , sofern der Stundungsnehmer es nit vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechfel zu zeihnen und zu übergeben.

Diese Bestimmung findet feine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht erreichen. Doch steht es den - Stundungsnehmern in Diesem Falle * frei, die Beträge gegen

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Berlin, Sonnt , den 2. August, Morgens.

Gewährung des in Abjay i jesigesezten Abzugs sofort bar ein-

zuzahlen. : R 2

9. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branniweinsteuer-

vergütungsscheine, Branntweinsteuergutsheine und Zuckersteuer-

vergütungen auf gestundete Abgaben ift bis auf weiteres aus-

geschlossen. i Berlin, den: 1. August 1914.

Der Reichsfanzler. Jn Vertretung: Kühn.

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gerichteten Anmeldestelle

Bekanntmachung. 1) Seine ‘Majestät der Kaiser und haben die Mjhilmachu Aa bejohlen

Der 2. Aus us 1914 a als erster Mobil-

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nïg | N Y _| tärbeamte, ‘sowie Zivilärzte,

ugust 1914 gil \uls zweiter Mobil- | w

mündlich: bei der zu diesém Zweckte besond \chriftlih: z. B. ,

kommandos I. Berlin

bestraft

3) Mannschaften, denen im ÿ

digt ist, haben einen besonde

Wohnungsveränderung diese

48 Stunden dern zusländigen Begirksfeldwebel zu melden. Wer

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diese Meldung unterläßt, witd nach den Kriogagesehen 4) Jnaktive Offiziere, Sanitätso A

wendung bereit erklärt habe f nstande angehöriger

cia Ee : A 8 s 22 is dritter Mobil- |

machungstag P,

Der 5. Auhu s 1914 gi! /als vierter Mobil-- machungstag. i

Der 6. Augu st 1914 gilt als fünfter Mobil- machungstags

und so weiter fort. ;

Alle Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Ersaß- reserve haben ihre häuslichen Angelegenheiten zu ordnen und ihrer Kriegsbeórderung, ohne anderweitigen Befehl abzu- warten, Folge zu leisten.

9) Die etwa außer Kontrolle stehenden Mannschaften, sowie diejenigen, welche von auswärtigen Bezirkskommandos, vom Truppenteil oder anderen Kommandobehörden kommend, sich bisher noch n i cht beim Bezirksfeldwebbl angemeldet haben, haben sich sofort bei ihrem zuständigen Bezirkskommando unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden, und zwar

papiere bei dem zuständ a Dienstgebäuden auf dem Te straße, zu melden.

5) Die Einberufenen haben sich an ihren Gestellungsort zu

begeben, ohne irgend welche Gebührnisse vorher zu

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Dieselben sind zur freien Eisenbahnfahrt ohne Lösung eine

Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage an dem Schalter be- retigt, lediglih auf Grund der Vorzeigung der Kriegsbeorde- rung oder anderer Militärpapiere oder auf Grund der münd- lichen Erklärung dem Bahmnsteig- oder Zugbeamten gegenüber. Kriegsfreiwillige haben eine Bescheinigung der Polizeibehörde über Zweck und Ziel der Reise vorzugeigen. S

Die Zahlung der zustehendew Gebührnisse erfolgt nach- träglih beim Truppenteil.

Berlin, den 1. August 1914.

Königliche Bezirk skommandos kL., Ix, IIL, V, V. Wi L Berlin,

bestraft.