1914 / 180 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Sonderausgabe. Berlin, Dienstag, den 4. August, Abends.

Allerhöchster Guadenerlaß.

Vom 4. August 1914.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., wollen angesihts der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das

gesamte Volk in dem Uns aufgedrängten Kriege beweist, allen denjenigen Personen, welhe bis zum heutigen Tage I. wegen Beleidigung des Landesherren oder eines Bundesfürsten (§8 94 bis 101 R. Str. G. B.), wegen feindliher Handlungen gegen befreundete Staaten im Sinne der 88 103 bis 104 R. Str. G. B., wegen Verbrehen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerliher Rehte (§8 105 bis 109 R. Str. G. B.), wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§8 110 bis

wegen einer mittels der Presse begangenen oder in dem Gese über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reihs- Gesegbl. S. 9 in dem Vereinsgeseh vom 19. April 1908 (Reihs-Geseßbl. (S, 151) unter Strafe gestellten sirafbaren Handlung A al zu einer Geldstrafe, zu einer Haftsirafe, zu einer Festungs

zu 2 Fahren einschließlih, oder IT, wegen Diebstahls oder Untershlagung (§8 242 bis 248 a R. Str. G. B, 8 138 Mil. Str. G. B.), wegen Betruges im Sinne

des 264 a R. Str. G. B., wegen strafbaren Eigennußes im Sinne der §8 288, 289 R. Str. G. B., wegen Entwendung im Sinne des 8 370 Ziffer 5 R. Str. G. B. oder wegen einer in dem Geseh, betreffend den Forsidiebstahl vom 15. April 1878, Geseßsamml. S. 222, unter Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu ciner Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten einshließlih /un Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch niht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurh einshließlich der noch rückständigen Kosten erlassen, ihnen au die etwa aberkannten bürgerlihen Ehrenrehte wieder verleihen. Fs wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer niht unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesehe fesigeseht ist. Fs in einem Erkenntnis auh wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß falleüden Handlung

eingesehte Strafe in voller Höhe erlassen. Fs wegen derselben Tat Geldsirafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe

unter diesen Erlaß fällt. Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinshhaftlihen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß

Anwendung, sofern nah den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrehtes in dem

betressenden Falle Uns zusteht. Unser Staatsministerium hat für die shleunige Bekanntmahung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Berlin im Schloß, den 4. August 1914.

Wilhelm k,

v. Vethmann Hollweg, wv, Tirpig, Delbrück. Veseler. v. Breitenbach. Sydow, v. Trott zu Solz, Frhr. v. Schorlemer. Lenze. v, Falkenhayn. v. Loebell, Kühn. v, Jagow.

An das Staatsminisierium.

Beranüwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berkin. Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckexei und Verlags-Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 82,

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122 R. Str. G. B.), wegen Verbrehen und Vergehen wider die öffentlihe Ordnung im Sinne der §8 123 bis 138 R. Str. G. Da eid wegen Beleidigung in den Fällen der 88 196, 197 R. Str. G. B., wegen Vergehen im Sinne des § 153 der Gewerbeordnung,“

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