mü e bk diesem Ziele mitwirken. Der Minister empfiehlt die |
ößte Zurückhaltung und Vorsicht bei Unterhaltungen in Briefen pas s A die irgend welche Bewegungen oder Dispositionèn der Truppen enthüllen könnten, weil sonst die Armee gegebenenfalls überflüssige Opfer würde In müssen. Der Minister erklärt weiter, daß der Generalstab beauftragt sei, die Oeffentlichkeit über den Gang der Aae ereignisse zu unterrichten. Die Bevölkerung werde sich je “po mit kurzen und knappen Nachrichten begnügen und e e- friedigung in dem Gedanken finden müssen, daß diese aß- regel von der militärishen Notwendigkeit diktiert werde.
Italien.
Der König ist heute von Santa Anna Valdieri nah Rom zurückgekehrt Gab hatte mit dem Ministerpräsidenten Salandra ine Besprechung. N s E Niederlande. E L
Die Zweite Kammer war vorgestern zur Beratung eine bring lies M rie ent artes wegen des O e sammengetreten. Der Präsident wandte sih, wie «E: Bs aus dem Haag meldet, an die Einmütigkeit aller Par- teien. Sodann erklärte der Ministerpräsident, ra die Königin und die verantwortlichen Minister sih in J er Uebereinstimmung befänden. Sie würden das Vo N diesen s{hweren Tagen führen. Sie seien in Bereitschaf und entschlossen, die Neutralität mit allen Kräften zu R Sie erwarteten kalten Blutes und mit Entschlossenheit, was D Zukunft bringen werde. Die Regierung sei überzeugt, R ie Salina von dem gleichen Gedanken beseelt seien. er Geseßentwurf wurde in beiden Kammern ohne Debatte an-
enommen.
: — Jn der Ersten Kamme r erklärte der Landwirtschaft 8- minister gegenüber dem Antrage auf Erlaß eines Mos- ratoriums, die Negierung müsse energish dagegen ia treten, weil das Bankkonsortium mit den erforderlichen Mitte n für alle geseßlichen Kreditbedürfnisse versehen sei. Der as wurde darauf zurückgezogen. Die beiden Kammern vertagten sich sodann auf unbestimmte Zeit. ,
— Der deutsche Gesandte im Haag hat nah einer Meldung des „W. T. B.“ die positive Versicherung abgegeben, daß Deutschland an die Niederlande kein Ultimatum stellen und die niederländische Neutralität respektieren werde, voraus- geseßt, daß diese von den Niederlanden auf das Genaueste beobachtet würde.
Schweiz. 4 er Bundesrat hat beschlossen, der morgen tagenden E einen Bericht über die Lage der Schweiz und die getroffenen Maßnahmen zu unterbreiten. Der Bericht gipfelt, wie „W. T. B.“ meldet, in folgenden An- trägen: . i izerische Bundesversammlung ‘erklärt den bestimmten Ville, U e ilniten, und ermächtigt den Bundesrat, E in geeignet er|hetnender Form den fkriegführenden Es A h jenigen Staaten ges die die Neutralität und Unantastbar iz an 1t haben. U De Sale famualina nimmt von dem Aufgebot der Armee
igende Kenninis. - S t R ab epveeiaminluna erteilt dem Bundesrat unbeschränkte
t Ergreifung aller Maßnahmen, die zur Behauptung der Unabblen fait Sicherheit und Neutralität der Schweiz und zur Wahrung des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderli sind. | A
Der Bundesrat hat ferner ein Ausfuhrverbot für sämt- liche Lebensmittel ein\chließlich Vieh beschlossen.
Schweden. unis Der deutsche Botschafter in St. Petersburg Gra ourtalè ist-mit dem Personal der Botschaft und des Konsulats gestern nachmittag mit einem Dampfer, der die amerikanische Flagge führte, in Stockholm angekommen und hat am Abend jeine Reise mit Sonderzug nah Trälleborg fortgeseßt. Türkei. arn ; Die Session des Parlaments is geschlossen worden. ad bon 10A Ag Palais des Sultans abgehaltenen Ministerrat wurde, wie „W. T. B.“ meldet, eine teilweise Mobilisierung beschlossen. A das ganze Reich soll der élagerungszustand verhängt wer en. i 7 “Das Me latt veröffentlicht ein Dekret, betreffend die Sanktionierung eines Gesetzes, durch welches Terminfällig- keiten aus Schulden und Verbindlichkeiten einschließlich Bank- depols um einen Monat hinausgeschoben werden.
Griechenland. e
Ein Ministerrat unter dem Vorsiß des Königs hat nach einer Meldung der „Agenced'Athènes“ gestern eingehend über die durch die europäischen Kriegswirren für Griechenland hervor- gerufene Lage beraten und beschlossen, die bis jeßt gon mene Haltung auch weiter zu bewahren. A: ) wird sich demnach in den Streit zwischen Oesterrei )- Ungarn und Serbien nicht einmischen. Der Minister- rat beschloß, nichtsdestoweniger für den Fall, daß irgend ein Balkanstaat aus der gegenwärtigen Lage würde Nußen ziehen und den durch den Bukarester Vertrag geschaffenen status quo würde ändern wollen, daß Griechenland im Einvernehmen mit den anderen an der Aufrechterhaltung des Bularester Ver- trags interessierten Staaten einem derartigen Versuh Wider- stand entgegenseßzen würde.
— Die Regierung hat die Ausfuhr von Gold, Mehl,
Rindvieh und Kohle verboten. Serbien. ; L
Die Sk tina verhandelte in ihrer Sißung am E R g O „Agence Bulgare“ meldet, über das Moratorium und die Kriegskredite. Das Moratorium wird bis 60 Tage nach der Demobilisierung in Kraft bleiben. Die Skupschtina wird noch eine dringende Vorlage erledigen, und wird hierauf wahrscheinlih vertagt werden.
Amerika.
as Marinekomitee des amerikanischen Reprä- ca abautes hat, wie „W. T. B.“ meldet, die E angenommen, durch die der Präsident ermächtigt wird, das Ver ot der amerikanischen Registrierung ausländischer Schiffe auf- zuheben, um die Nang des transatlantishen S chi s zu verhindern. j A ietenbaus hat 250 000 Dollar zur Heimbringung von Amerikanern aus Europa bewilligt.
«
Wohlfahrtësvflege.
re Majestät die Kaiserin und Königin und Jhre KaiPrriée Aa Königlihe Hoheit die Kronprinzessin haben gestern vormittag an zwei aufeinander folgenden Sißungen des Zentralkomitees der deutshen Vereine und Zus Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz E genommen. n Abwesenheit des erkrankten Vorsitzenden be time dessen erster Eletccttta, General der Artillerie z. D. Rot e die hohen Frauen, dankte für ihr Erscheinen und gab einen kurzen Bericht über die bisherigen Vorbereitungen und Maß- nahmen des Roten Kreuzes zur Fürsorge für die S und Keranken, Das Note Kreuz sei zu all dem, was von ihm bisher amtlicherseits gefordert wurde, voll gerüsiet, und alles nehme seinen seit langem geregelten Gang. Die weiterhin erforderlichen Geld- mittel, namentli zum Betriebe der zahlreich vorgesehenen Vereinslazarette, Verband- und Erfrishvngsstellen , Venesungs, heime, zur Beschaffung des späteren Bedarfs an Verband- materialien, Arzneien, Wäschestücken usw. sollen durch Auf- rufe zu freiwilligen Spenden zusammengebraht werden. Nachdem für die dringlihsten Ausgaben Kredite von der Versammlung genehmigt worden waren, wurden die Anwesenden dur@) die Naqyyricht erfreut, daß Seine Majestät der Ren König die Königlichen Schlösser in Straßburg i. E., ia baden, Königsberg und Koblenz zur me von Verwundeten 4a Erkrankten dem Roten Kreuz zur Ver e gestellt habe, und daß ferner die Frauenhilfe durch die Hand ihrer Protektorin, rer Moajestät der Kaiserin und Königin, 10000 E als erste Gabe darbiete. Der Prôäsident des Reichsversichherungsamts Dr. Kauffmann gab \chließlich bekannt, daß er versuhen wolle, die Mittel der Deutschen Landesversicherungsanstalten in gewissem Umfange für die Maßnahmen des Noten Kreuzes dadurch nugbar Y machen, daß er sie ermächtige, bis zu je 10 000 # dem Zentral- komitee der Deutshen Vereine vom Roten Kreuz für seine Fürsorge- nahmen zu genehmigen. L : : map n S le See Aktiengesell aft hat, „W. T. B. zufolge, dem Samariterfonds des Roten Kreuzes des Vaterländischen Frauenvereins eine Summe von 50 000 # in bar überwiesen,
Die Landesversiherungsanstalt Berlin hat thre großen Hetl- stätten in B eeig vollständig geräumt und si: mit 1300 M dem Deutschen Zentralkomttee vom Roten Kreuz für D uf- nahme von Verwundeten zur Verfügung gestellt. Die Belegung kann von Donnerstag ab erfolgen.
Vauwesen.
i reigaus\chreiben für Entwürfe zu einer ge- c estaltung der Häuserreihe auf dem Gelände der ehemaligen Kommandantur auf Lang- garten in Danzig schreibt der dortige Magistrat unter den Da Mer und westpreußishen Architekten aus mit Frist bis zum 24. oe L 5. Für die besten Entwürfe find drei Preise von 1000, 500 und M ausgeseßt. Die Weitbewerbsunterlagen fönnen für 2 #46 vom Da nziger Magistrat bezogen werden.
Land- und Forftwirtscha ft.
Ernteergebnisse in Bulgarien.
iegenden Angaben hat die Erate der Winterhalm- früie tù aae Vena durch die vielen starken agene und Hagel Schaden gelitten und steht hinter dem Vorjahre par ; für Hafer und Mais wird bis jeßt ein besserer Ertrag erwartet.
Auf der Bahnstrecke Varna—Dewntia weist die Ernte vas Qualität und Quantität einen Ausfall von 40 v. H. gegen 1913 auf.
In der Richtung gegen die neue rumänische Grenze Ne Dol) steben die Saaten im allgemeinen gut, insbesondere Mais,
ohnen und Wien. i 7 In der Umgebung von Schumla tra t bet Weizen Nost auf, und man schäßt das Erträgnis auf nur 120—130 kg für das e während es im Vorjahre das Doppelte ausmadite. Gerste und Ha a M0 guten Stand, lassen aber van fiat Qualität erwarten. Die Ma ernte verspricht bis jeßt guten Ertrag.
Bei E Dshumaia rechnet man mit dem halben Ae ges gegen das Jahr 1913; Mais hat bis jtt einen guten O, 8 s jedoh die Negengüsse weiter andauern, wird auch er Schaden 1a (Bericht des Königlichen Konsulats in Varna vom 21. Juli d. I.
Frankrei ch.
i y / itung
Nach den Wochenberichten der in Marseille erscheinenden Ze „Le S O hat die Weizeneinfuhr nach Marseille auf
Seewege betragen : Us In ber Zelt vom Aus Rußland
307 Juni bîs 5. Juli . 110 126 dz
7,-bi8: 12. Juli 34 961 71 605 s
14. bi9 19, Zult- „. « « 129 199 dz 105 629 dz
21. DI8 20. IUU e v4 100023 42 139 952 en V
Zollniederlagen Marseilles befanden sich am 22. Ju
44 S a ÄBeridt tes Kaiserlihen Konsulats in Marseille vom 99, v. Mts.)
Im ganzen 168 888 dz 134 961 dz
Mannigfaltiges.
Berlin, 4. August 1914.
reußishe Rote Kreuz erläßt folgenden Aufruf: „Zum e Mde Leilasten Güter folgen die waffenfrohen E unseres Volkes dem Rufe seiner Majestät des Kaisers und Kön E Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin , unserer Allerhöchsten Protektorin landesmütterlider Wunsch vereinigt sich mit Mae Bitte, daß alle, denen es nicht vergönnt ist, für bas gele a M land zu fämpfen, mitbelfen mögen, die Wunden zu he a ne all das Elend zu lindern, das die bevorstehenden ämpfe herbetführen werden. Getreu seinen Ueberlieferungen wird das Preußische Rote Kreuz auch in dieser ernsten Zeit alle seine Kräfte einsegen. Seine Mitglieder wollen wetteifern in treuer, ge licher Hingebung bet Unterstüßung des staatlichen Sanitätedtenstes und in festem, einigem Zusammenstehen bei Erfüllung ihrer Mveen, Die ganze opferfreudige Nächstenliebe, die Gott 9 f f Herzen der deut|chen Frauen und Jungfrauen geleg : ¿0 sh im Noten Kreuz betätigen, und der eiserne Wille se e Männer wird fie auch in den s{wersten Stunden zu höchster Hilfeleistung befähigen. Alle heißen wir willkommen, die La persönlicher Betätigung uns anschließen oder uns unterslüyen wo en durch Gewährung von Geldspenden und Materialgaben zum Ges der Deutschen Kriegsmacht zu Land und zu Wasser. Denn e Mittel, vor allem an Geld, sind erforderlih, um unsere Aufga U erfüllen zu können. - Aber schnell ist die Hilfe nötig; E gibt, wer rasch gibt. Wir vertrauen fest auf E 4 bewährten Opfersinn unseres - Volkes. Ale Material- gaben bitten wir, den Sammelstellen des Roten Zu in ‘den Provinzen und in Berlin zu überweisen. Geldspénden nehmen an: die Schaymeisterkasse des Zent1alkomitees des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz (Königliche Seehandlungshauptkasse), Markgrafenstraße 38, die Senne p E uan i uptyereins (Bankhaus F. W. Kra 4 ; R IO M abriaBe 45), sowie alle Reichsbankanstalten, Ueber die Gaben wird öffentlih Quittung geleistet werden:
Der Verein für das Deuts{chtum im Auslande erläßt den folgenden, „An n deutshen Brüder im Ausland!“ gerichteten Aufruf: z rceibs
um ersten Male seit setner Geburtsstunde auf Frankce S<hifelteen mußte das Deutsche Reich das Schwert enen Is ges- rechter Abwehr. Der Kampf wird Dasein E. Zu- kunft des Deutshen Reichs entscheiden. Im LELaR auf Gott und ihr gutes Recht ziehen Deutschlands Setne brüderlih geeint in den Krieg, um dessen Verhütung ihr S e bis zur leßten Stunde aufrihtig und opferwillig E ) war. Nicht Bundestreue allein {t es, die dem deutschen Volke N, ie Waffe in die Hand zwingt. — Es gilt, den heiligen Boden E aren deutschen Vaterlandes, es gilt die unshätbaren Güter Deter E u a zu verteidigen, gegen die Vormacht des Slaventums, t Is Bunde mit dem rachelüsternen Frankreih die deutihe SAE im Herzen Europas zertrümmern möchte. In aat N a pen falskampfe werdet Ihr Deutschen im Auslande nich u ea beiseite stehen wollen. So rufen wir Euch auf zu v Volksfammlung der Deuischen im Auslande für die Len 4 Söhne unseres Volkes. Jete Gabe sei ein Bekenntnis der Le e und Treue zu Eurem angestammten Volke, jede Spende ein Ze N E Dankbarkeit für das Reich, das uns allen ermöglicht ha G A in der Fremde stolz als Deutsche zu bekennen, jedes A f der Ausdruck Eures eisernen Willens, die unsten N deutshen Velkstums und deutscher Kultur im Vol E Ame e egen das Slaventum s{chüßzen zu helfen. Eine 0 ia fenialund des Deutshtums im Ausland soll es fein, dam L: c Welt und Euren im Kampfe stehenden Brüdern kund werde, a8 wir Deutschen auf dem ganzen Erdenrund in dieser gewaltigen Zeir uns fühlen als „ein einig Volk von Biüdern, in ketner Not nus trennen und Gefahr!“ Für diese Sammlung, ihre Verwaltung un Verwendung werden wir unsere ganze Kraft einseßzen.
ationaler Frauendiens. Die sozialen Vereine Groß Berlins, h Hilfskräfte brauchen oder e n Mittel zur Linderung des jeßigen Notstandes zur Mas nug wollen, werden gebeten, Meldungen über ihren Bedarf fowie tp Ms fang threr Hilfe an die Zentralstelle für Volkswoh a rf, Berlin W. 50, Augeburgerstr. 61, möglichst umgehend ergehen zu lassen, denn die Organisation der Hilfsaktion ist nur bei Zusammen- fassung aller Stellen möglich. ere abreisenden und durchziehenden Truppen blen e den Bahnhöfen hier geslärkt und erfrischt werden. age Gemeinnützige Verein für Milhausschank und der Dts Frauenverein gegen den Alkoholismus haben diese Verpflegung i er» nommen. Wer hilft? Geldsendungen und Meldungen von He En erbeten nah der Geschäftsftelle, Berlin-Wilmersdorf, Fa S Sendungen von Lebenémitteln (Brot, Butter, Kaffee, Kakao, DOOEE, Milch, Tee, Würste, Obst u. a.) nah der Wirtschafts stelle des Ber- liner Frauenyereins g. d. A., Invalidenstraße 127, 2. Hof.
eldung, nah der gestern in Mey dur einen französischen Arit der e Versuch der Jnfizierung eines E LLANE mit Cholerabazillen unternommen worden sein sollte, hat E a unrichtig berausgeslellt, wie sich auch ähnlihe Gerüchte aus S eren Städten bisher nicht bestätigt haben. Es liegt also E E lassung zur Beunruhigung vor. Aufmerksamkeit s{heint aber weiter geboten.
uständiger Stelle ist „W. T. B." um Verbreitung der uen Mitte ersucht worden: Wer etne A D Ena ex Les rung (Todésfallversicherurg) besißt und vorausfichtlich in die ne kommt, in irgendeiner gena Y r is N wind
e Veranlassung haben, sofort die
aa bee die Beteiligung des iges jn am Kriege auf dos genaueste durhzusehen, um E er e derte Anzeigen oder Anträge, von denen unter Umstän e e Versicherungsshuyz für die aus Anlaß des Kiieges S 0 eße fälle abbängt, rechtzeitig bet der Ver sicherungsgeiellshaft an dig vi zu können. Ist der Versicherte {hon zu NrIGgS den ae ungen eine gezogen, so mögen die Angehörigen nicht versäumen, den 2 ersicherungs- sein in der erwähnten Weise zu prüfen und ungesäumt die exforders- lihen Vorkehrungen zu treffen. Die Hinterbliebenen bewahren A dadur unter Umständen vor Vermögensschaden, falls der Versicherte
im Kriege stirbt.
des 3, August. (W. T. B.) Nach einem Aufruf Retid Ker ‘biefi E Universität is fast die gesamte Kieler Studentenschaft dem Nufe zu den Fahnen gefolgt. weig, 3. August. (W. T. B.) Auf Anregung Ihrer danten Dir le Frau Herzogin wird im Herzoglichen Residenzschloß ein Lazarett eingerichtet werden, in tem bis zu 150 Betten Aufstellung finden sollen. Im Anschluß an die Sue räume werden Untersuchu ngs- D E : le Einriitungen sind in derartig groß ifanç » Lten vas fast Ls Gie Südflügel s M e : tei ] wtrd, erner wird auf Besebl Fhr igli A ae n iicrefien allcn bedürftigen Frauen und Kindern vou zum Heereêsdienst einberufenen Wehrpflichtigen ausgegeben werden.
Aus den Grenzgebieten.
i Di nz\chuß- Berlin, 3. August. Die deutshen Grenzs u ee bei Lublinig haben heute vormittag nah furzem Gefecht Czenstochau genommen; auch Bendzin ist von
deutschen Truppen beseßt.
in, 4. August. Teile der Besaßung von Beer lia en Teilen einen Vorstoß feindlicher Grenzwachen aus der Richtung von Krottingen zurück.
Schluß der Redaktion eingegangene L Depeschen.
: burg, 4. August. (W. T. B.) Mehrere Auto- onile MiL OS en und Geld für Rußland ott a AL sind Richtung Rußland unterwegs. Die Automobile fin anzuhalten und sofort der nächsten Behörde zuzuführen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Redakteur : (J. V.: Weber in Berlin.)
Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin. Druck déx Norddeutslen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen : (etns{chließlich Warenietdhenbeilage Nr. 71 A u. 71 B),
sowie - die Inhaltsaugabe Nr. 30 zu Nr. 5 des öffentlichen j
» Anzeigers.
] streitung einmaliger außerordentlicher zu beschaffenden und der zur
M2 S1,
Parlamentarische Nachrichten.
‘¿7e BUOEE Kaiserlicher Ermächtigung sind auf Grund der Be- stimmung in 8 1 Ci 5 des Feledesa, betreffend die il g Striegss\chaßes, vom 11. November 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 403) der im Juliusturm zu Spandau niedergelegte Reichskriegsschaß im Betrage von 120 Millionen 46 und der gemäß S 7 des Geseßes über Aenderungen im Finanz- (Reichs-Gesegbl. S. 521) angesammelte
Hold Im gleichen Betrage bereits der Hinblick auf die große Dringlichkeit der von ihr f leistenden Mobilmachungsausgaben unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Bundesrats und In einer dem Neichstag ersucht, nachträglich seine
Bildung eines Nei
wesen vom 3. Juli 1913 außerordentliche Goldbestand Reichsbank im für das Reich zu
des Reichstags überwiesen worden. zugeaangenen Vorlage wird dieser Zustimmung dazu zu erteilen.
Ferner sind dem Reichstage die folgenden Gese gz- entwürfe nebst Begründung zur Beschlußfassung zugegangen :
Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Feststellung cines Nachtrags zum Reichs- haushaltsetat sür das Rechuungëêjahr 914, %
: S Ii Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nalßtrag zum
etat hinzu.
: § 2. ¡ Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger Summe von 5 000 000000 im
außerordentliher Ausgaben die Wege des Kredits flüssig zu machen.
„teil uf a sche oder au nach einem bestimmten Wert- verhältnisse gleihzeitig auf in- und ausländishe Währungen sowie im
Ausland zahlbar gestellt werden.
De Festseßung des Wertverhältnisses sowie der näheren Be- dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler über-
laffen.
8& 4. UVebershüsse, die dadur entstehen,
Verminderung der Anleihe. 8
Q _“ Qer Reichskanzler wird ermächtigt, bet Zahlungen für das Reich, die vor der geseßlihen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen
angemessenen Abzug zu gewähren.
Anlage. Nachtrag zum Neichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914.
T
Einnahmen und Ausgaben E
Mb
Q & R
b Nel Se 3 S or : baushaltsètat für das Nechnungsjahr 1914 fit. det M ieBaua tat sollen, wo es erforderlih
l daß fortdauernde Ausgaben der Heeres- und Marineverwaltung bet Kapitel 6 des außerordentlichen
Etats anstatt im ordentlichen Etat verrechnet werden, dienen zur
Erläuterungen
B. Außerordentlicher Etat. I. Einnahmen. Neichs\{Guld.
Aus den Gold- und Silber- beständen des Reichs ..
/3.] Aus der Anleihe Summe der Einnahmen
300 000 000 5 000 000 000
9 300 000 000
[T. Ausgaben.
Aus Anlaß des Krieges _ Den. einzelnen RNeichsverival- tungen werden die erforderlichen Teilbeträge über- wiesen werden.
9 300 000 000
_ Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.
Euttvurf eines Gesetzes,
beireffend die Ergänzung der Reichsschuldeuorduung.
S1. Die Bereitstellung der nah dem Neichshaushaltêplane zur Be- Ausgaben im Wege des Kredits l vorübergehenden Verstärkung der ordent- lichen Betriebsmittel der Neichshauvtkasse vorgesehenen Geldmittel kann in den Grenzen der gefetlihen Ermähtigungen (§ 1 der Neichs- s{uldenordnung) auch durch Auegabe von Wechseln erfolgen.
S 2
Die Wechsel (§ 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der Neihsshuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder auêgestellt. Soweit die Vorschriften der Wechselordnung nit ent- gegenstehen, finden auf diese Wechsel die nah der Neichs\hulden- ordnung in der Fassung des Geseßes vom 22. Februar 1904 (Neichs- geleßbl. S. 66) für Schaßtzanweisungen geltenden Bestimmungen entsprehende Anwendung.
S3. Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechsel- stempelsteuer befreit.
84. Der Bundesrat wird ermädhttgt, den
1 Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Geseß wieder außer Kraft tri
tritt.
8 5. Dieses Geseh tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Entwurf eiues Gesetzes, betreffend Aeuderung des Münuzgesetes.
84
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Saß 2
Und 3 des Münzgeseßes vom 1. Juni 1909 (Netihs-Geseßbl. S. 507)
ahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Neichsbanknoten verabfolgt werden können.
y S 2. ¿ Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welhem
die im § 1 dieses Geseßes bezeihneten Vorschriften wieder in Kraft treten.
8 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Erste Beilage
Berlin, Di
Neich nicht verpflichtet.
Bis auf wetteres
. sind lösung ihrer Noten
Neichs
Der Bundesrat wird
zu welchem die Vorschrifte Kraft treten. s
___ Dieses Gesetz tritt 91. Juli 1914, im Übrigen
F Berlin und an de
Vernehmung des Ausschusse
Kreditbedürfnisses, werbebetriebs gegen
Depots können die Vilfsstellen erridten.
Für den
anzen Betra Benennung
vollen Nennwert in Zahlu wang ¿u deren Annahme 1 1875 (Reichs-Geseßzbl. S. Jeichsfassenscheinen gleich. Der Gesamtbetrag der
böben.
Von der Hauptverwalt
Bestimmung der §8 _ Vor der Ausgabe soll kassenscheine dur bekannt gemacht werden.
der Regel nicht auf längere bis zu sechs Monaten gewä
b. in Verpfändung Aktiengesell \chaften Preise. Papiere, müssen der Darleh Hauptverwaltung (
: Zur : zeichneten Sachen
vder dergleichen, erfennbar ge
den nur dann als Unterpfand sichere Person sich für die Er
Die Darlehen können
deutschen Staates eingetragen
der nah Nennwert und Zins\aß der entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden. Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandreht an einer der im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch ein- genügt für den Antrag die Beglaubigung durch
Forderung getragen werden, \o
¿wei Mitglieder des Vorstand
entsprechende Anwendung.
Ist zugunsten einer Darle buch eingetragen (§ 6), so erwi die Forderung einem Dritten
vor der Verpfändung begründeten Forderung vor, es sel denn, daß der Eintragung des Pfandrehts im Schuldbuch eingetragen oder in
diesem Zeitpunkt der Darlehns lässigleit unbekannt war.
El teL der Darlehnskasse au
welche die Ausreichung an die
Schuldbuch solche Rehte Dritter oder Berfügungsbe|chränkungen zu- gunsten Dritter vermerkt sind, welche Darlehnskasse eingetragen worden waren.
für die dur die Die Schuldbuchverwaltung
Ausreichung der Schuldverschrei!
Entwurf eines Geseßes, betreffend die Reichskasseuscheiue und die Banknoten.
S 1, Neichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzlide
8:2; Bis auf weiteres ist die MNeihshauptkasse sfassensheine und die
S5; bezüglih der §8 Entwurf eines Darlehnskassengesetes.
ist, auf Anordnung des
Darlehnskassen errichtet werden mit der Bef vorzüglich zur
/ / Sicherheit Darlehen zu geben. Zur Vermittelung der Darle
Varlehnskasse
„Varlehnskassenscheine“ gegeben werden. Diese Scheine werden bei allen er allen öffentlihen Kassen in sämtlichen Bundes
Im Sinne der 8§ 9 17 und 44 des Bankgeseßes vom 14. M
Mark nicht übersteigen. Der Bundes darfsfall den Betrag der auszugeb
Darlehnskassenschein ausgegeben werden,
Die Sicherheit kann bestebd.
a. in Verpfändung innerhalb des Gebiet: der, dem Verderben nicht ausgeseßter Waren, Boden-, werts- und gewerblicher G isse i Lalfte, ausnahmsweise Schäßungswerts nah ibrer Verkäuflichkeit;
oder von der Regierung eines Bunde obachtung der geseßlichen Vorschriften
welche im Gebiete des Reichs find, mit einem Abschlag vom Kurse od c. in Berpfändung von Bestellung des Pfandrechts au den im Abs. 1 unter a be-
( 1 genügt es an Stelle der Uebergabe, wenn die Ver- pfandung dur äußere Merkmale,
Sachen, welche einem bedeutenden
E ehen au gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Neichsshuldbuh oder in
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Geseßes über die Angelegenheiten
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die auf s\chriftliches Verlangen der Darlehnskasse
öschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles
dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei denn, daß eine aerichtliche
usreichung entstehenden Kosten.
enstag, den 4. August
zur Einlösun;
§3. die Privatnotenbanken berechtigt, banknoten zu verwenden.
n in
mit dem Tage
njenigen Orten innerhalb des
Beförderung des
§ 2
g_der bewilligten Darlehen soll unter der ein besonderes Geldzeichen aus- MNeichskassen sowie staaten nah ihrem ig genommen; im Privatverkehr tritt ein
ncht ein.
177) steben die
Darlehnskassenscheine foll 1500 Millionen rat wird ermächtigt, im Be- enden Darlehnskassenscheine zu er-
sfassen (§ 13) darf kein eben werden, niht nach der 4 und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist. l eine genaue Beschreibung der Darlehns- die Hauptverwaltung der Darlehnskassen
ung der Darlehn tur welchen
3.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 M, in rei Und nux ausnahmsweise y
Zeit alsguf d brt werdêhn.
s des Reiches lagern- Berg- Grzeugnisse in der Regel bis zur bis zu zwei Dritteln ibres Verschiedenheit der Gegenstände und
bon Wertpapieren, welche vom Neiche sftaats oder unter Be- : ] bon Korporationen, oder Kommanditgesell\haften auf Aktien, thren Siß haben, ausgegeben er marktgängigen welche niht auf den Inhaber lauten, nsftasse übertragen werden. anderen Wertpapieren, welche die § 13) für zulässig erklärt. :
wie durch Aufstellung von Tafeln macht wird.
8 5, Preiswechsel unterliegen, wer- „Angenommen, wenn zugleich eine dritte [üllung des Darlehnösvertrages verbürgt.
8 6
Dem
) n Staats\chuldbuh eines sind, mit einem
Abschlag vom Kurswert verpfändeten Buchforderung
es.
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
D Ca
hnsfasse ein Pfandrecht in das Schuld- rbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn gusteht, und geht das Pfandrecht dem Nechte eines Dritten an der das Recht des Dritten zu der Zeit
lasse bekannt oder infolge grober Fahr-
die Schuldbuchverwal tung berechtigt und ver-
ch ohne Nachwéêis des Verzugs gegen
Anordnung vorliegt, Darlehnskasse untersagt, oder in dem
früher als das Pfandrecht der Das Pfand haftet auch
hat spätere Eintraqungen bei der
s Zahlungsmittel.
3 der Neichsbank zur Cinlöfung ihrec Noten
zur Ein-
& 4. ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, den SS 1 bis 3 dieses Gesetzes außer
2.3 mit Wirkung vom der Verkündung in Kraft.
n MNeiches, an welchen sich Heichsbankhauptstellen und MNeichsbankstellen befinden, j Reichskanzlers, nah s des Bundesrats für Handel und Verkehr, timmung, zur Abhilfe des Handels und Ge-
hnsgeschäfte und zur Bildung von n außerdem an geeigneten Orten
arz Darlehnskassen\scheine den
öffentlich
Darlehnskassenscheine übt die
bis 6 des Strafgeseßbuchs für das der Darlehnskassenscheine entsprechende
Einrichtung
als der im § 13 Nr. 3 des Vankgeseßes bezeichneten Werte werden nachträglih genehmigt.
außer Kraft.
naten mit ihrem Nennwert fällig sind, stehen im S Bankgeseyzes den daselbst bezeihneten Wechseln glei
welchem die Vorschriften in den S8 außer Kraft treten.
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1914,
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuld4 buchverwaltung ausgereihten Schuldverschreibungen finden die Vor- schriften der §8 10, 11 entsprechende Anwendung.
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nah höher lein als der öffentlich befanntgemachte Prozentsaß, zu welchem die Reichsbank Wechsel ankauft.
S Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese leßteren Nebenforderungen fönnen von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. / S 10
Wird zur Verfallzeit nicht Dahlung geleistet, so kann die Dar- lehnsfkasse dur einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben fann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe. é
S 11. Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät,
bleibt - die Dar- lehnsfasse zum außpergerichtlihen Verkaufe des Unterpfandes berech- ugt. Die beschränkende Borschrift in § 127 Abs. 2 der Konkurxrs- ordnung vom 20. Mai 1898 (Neichs-Gesebbl, S. 612) findet feine Anwendung. 5 S 12
__ Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigenschaften und Hechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte ge- meßyen Freiheit von Stempeln und Gebühren.
L I L : _ Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für des Neichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichs- bank, jédoch mit Absonderung von ibren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bank- abteilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Darlehns- fassen“ nah näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außer- dem wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorstand ernannt, wozu ein vom Neichskangler zu be- stimmender Neichsbevollmächtigter und Mitglieder des Handels: oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäftsanweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler.
S 14. S Die Gröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des vtetchsbevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes dur die [ur amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Nechnung
S 15; Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbe=- stande haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Dar- lehnsfassen zu begleiten und die Beobachtung ‘der Bestimmungen dieses Geseßes zu überwachen,
S816. __ Der Neichsbevollmähtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenut- ms nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Dar- lehen das Versagungsrecht. Die Bestimmung des Ab\chlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere innerbalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen steht nach An-=- hörung des Vorstandes dem Neichsbevollmächtigten zu.
i S T7
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nah Abzug der Ver- waltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiederein- lösung der Darlehnskassen\ceine verwendet werden. Ein etwaiger Ueberschuß fällt der Heichskasse zu.
8 18. Die Darlehnskasseasheine werden auf Beträge von 5 Mark’ 10 Mark, 20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Ueber die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen au guf hohere Beträge ‘sowie über das Verhältnis, in welchem von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen.
Die Darlehnskassensheine werden von der Neichs\{uldenver-
waltung ausgestellt und in Grenzen des Döchstbetrags (§ 2 Abs. 3)
nah Anordnung des Reichskanzlers der Vauptverwaltung der Dar- lehnsfkassen übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt.
Die Kontrolle: über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Reichs\{uldenkommission
den Betrag der
Der Reichskanzler hat umlaufenden Darlehns-
fassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
S 19 J_19, Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht
mehr besteht, hat der Neichskanzler deren Auflösung zu verfügen und offentlich bekanntzumachen.
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund dieses
Gesetzes ausgegebenen Darlehnskassen\cheine nah näherer Anordnung des Bundesrats wieder eingezogen.
20. Die Vorschriften in den §8 146 bis 149 151, 152 und 360, Nr. 4 Deutsche Reich finden bezüglih Anwendung, / S214. Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur der Darlehnskassen bewilligten Lombardierungen anderer
A Dieses Geseh tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Entwurf eines Gesetzes, betreffeud die Aenderung des Bankgesetzes. S l. Die §§ 9 und 10 des Bankgeseßzes treten für die Reichsbank
Q Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes
genügen Wechsel, die das Neich verpflihten und eine Verfallzeit von böthstens 3 Monaten haben,
pflihtete nit haftan.
au dann, wenn aus ihnen sonstige Ver-
S3. Swuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Mo- i inne des § 17 des
8 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
bungen der Darlehnskasse mitzuteilen.
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