1914 / 185 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 5 - 40 hs Alle Postanstalten uehmen BLestellung an; für Berlin anßer

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer

anch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 Ae

JFnhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich.

aas über die gerihtlihe Bewilligung von Zahlungs-

risten.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben.

Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und sheckrechtliche Handlungen.

Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst.

Beschreibung der auf Grund des Geseßes vom 4. d. M. aus- zugebenden Darlehenskassenscheine zu 20 und 5 6.

Bekanntmachung der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen „Beteiligungsziffer.

Erteilung von Flaggenzeugnissen.

Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 56 tes Reichsgeseßblatts.

Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schuztruppen.

Königreich Preußen.

Ernennungèn, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß an dienicht-zur“ \chullehrer.

Bekannimachung, betreffend die Turnlehrerprüfung an der Landesturnanstalt in Spandau.

Erlaß, betreffend die Zusprehung der Reife für Unterprima an Obersekundaner.

Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

Vekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus fuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, bringe ih hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Ba- werk aller Art, Gens Kakes und Zwieba, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen.

Berlin, den 8. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü ck.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- ordens von Hohenzollern, | - dem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst- kreuz in Gold,

den Fußgendarmeriewachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella-St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark- worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a. D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnweichensteller a. D. König- städt in Magdeburg-Salbke, dem Eisenbahnaushilfsbahnsteig- \chaffner a. D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlichen Hochschule in Berlin Müller und dem Vorarbeiter Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, :

dem Kätner Murfeld in Kiel-Hassee, den Fußgendarmerie- wachtmeistern Schr öder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paasch in Plößensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Sch öne- berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in Gueen und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in Osnabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Eisenbahnlokomotiv- heizer Wil mes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern Dad in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen- teller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn- weichenstellern a. D. Droste in Ohrum, Kreis Goslar, Erx- leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck-

lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und Rasche in

Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Bahnwärter Brüggmann in Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern a. D. Lippelt in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broizem, Braunschweig, und Viebe ck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. Hallbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Scneidermeistèr Heise in Oste- rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettg e in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen- bahnschlosser Bätge in Braunschweig, dem bisherigen Eisen- bahnmaschinenpuger Weinreich in Magdeburg, dem bis- herigen Eisenbahnbadewärter Beer in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs- arbeiter R öhmann in Kissenbrück, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in Zeller- feld das Allgemeine Ehrenzeichen Ia

dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis- eren Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen,

reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter

Heinrih in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reid.

Bekanntmachung über die gerihtliche Bewilligung von Zahlungs- fristen.

Vom 7. Auo»st 1914. rat,

qung * 6 OUIT “zu U TR Ct nahmen und über die Verlänget ing der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom cláfen 1914 (Reichs-Geseßbl, S. 327) folgende Verordnung erlassen :

S T,

In bürgerlihen Nechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlihen Ge- richten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgerit auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be-

innende Zahlungöfrist von längstens drei Monaten in dem Urteil bestinmen. Die Bestimmung is zulässig, wenn die Lage des Be- klagten sie rechtfertigt und die Zahlungefrist dem Kläger nit einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamt- betrag oder etnen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nah freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden.

Der Antrag tit nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Ge dforderung ist. Die tat- E Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. i

Der Zinsenlauf wird durch die Beslimmung der Zahlungsfrist nit berührt.

S2

Der S@huldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Glaubiger feinen allgemetnen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über dic Bestimmung einer Zahlungséfrist zu laden. In dem auf ntrag des Gläubigers zu erlaffenden Anerk-:nntnisurteil ist zugleichß über dîe Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des §1 sind ent- sprehend anzuwenden.

S I

Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver- mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit ter Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des S 1 Abs. 1 Sah 2, 3, Abs. 2 sind entsprehend anzuwenden. :

Ist cine Zahlungsfrist beretts nah den 88 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung.

8 4.

Wird cin Nechbtsstreit duth etnen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Verglei erledigt, so werden die Gerichts- gebühren nur zur Hälfte erhoben ; übersteigt der Stieitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhcben.

Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nah § 2 ergeht.

S 5, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Delbrü.

Bekanntmachung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben.

Vom 7. August 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes vom 4. August 1914 i Dice S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende Verordnung erlassen:

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 , einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 4.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Stautsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. ;

m:

S L

Personen, die im Ausland ihren Wohnsig haben sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Siß haben, können vermögensreckt- liche Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entständen sind, bis 31. Oftober 1914 vor tnländishen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten diefer“ Vorschrift bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen.

Der Reichskanzler ist ermä(tiat, Ausnahmen von dtesen Vors schriften zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vor- schriften auf Angehörige und juristische Personen eines ausländischen as ohne Rücksicht auf den Wohnsiß oder Sig für anwendbar erÉlären.

: g 2.

Die Vorschriften des § 1 Äbs. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten O iden oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerbli Niederlassungen entstanden sind.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung E Ln auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeihneten Art aus- zudehnen.

& 3,

Die in den 88 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltend- machung bon Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrehung des Ver- fahrens, gilt au für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkun betroffenen Personen, sofern nit die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf fie übergegangen sind.

84. | Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü.

Vom 7. August 1914.

___ Der Bundesrat hat auf Grund des S 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu A Maß- nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrehts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) be‘&lossen, daß die im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch- dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene geseßliche Vorschrift verhindert wird.

Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung.

Gemäß § 90 Ziffer 8 der Webßrordnung ist der Reichskanzler ermächligt, in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die be- dingungslose Verseßung aus der unteren in die obere Ab- teilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von einer der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalten (neunklassige Voll- anstalten) ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines

ültigen Zeugnisses über die wissenschaftlihe Bes= Fibiguna für den einjährig-freiwilligen Dienst au dann beizulegen, wenn der Inhaber die 2. Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.

Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges wird hier- mit diese Ermächtigung den Landeszentralbehörden für die Fälle übertragen, in denen der Jnhaber des Zeugnisses das 17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeresdienst eintritt.

Berlin, den 7. August 1914. ; Der Reichskanzler. (Reichsamt des Jnnern.) J. A.: Lewald.

Beschreibung ; der auf Grund des Gesezes vom 4. August 1914 zur Ausgabe e SNRER Dar 0 Vena Taf R Ens zu ark.

Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 cm breit und 9 ecm hoh. Sie bestehen aus Hanfpapier mit einem fortlaufenden natürlichen Wasserzeichen, das aus vershlungenen Linien gebildete, abwechselnd ale und mit der Zahl 20 ge- füllte Felder zeigt. Auf der Rülfseite befindet sih rechts ein aus orangeroten und grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.

Der Untergrund der Vorderseite ist in gelb, blaugrau, rotbraun und grauviolett gedruckt und besteht aus einem reis teilig angelegten ornamentierten Muster, dessen einzelne reht- edige Felder, soweit sie niht verdeckt sind, eine mosaikartige Einfafung haben, die nah außen durch ein blau ¡raues Palmettenmuster abgeschlossen wird. Jnmitten des Scheines befindet sich, in brauner Farbe auf gelbem Grunde, eine Dar- stellung der Kaiserkrone, darunter der von zwei gekreuzten

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