1914 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 S. Alle Postanstalten uehmen Bestellung an; für Kerlin anßer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 A

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 4, einer 3gespaltenen Einheitszeile 50 9.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Stautganzeigers

Berlin 8SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrvoerbote. Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich.

au über die gerichtlihe Bewilligung von Zahlungs-

risten.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wedhsel- und sheckrechtlihe Handlungen.

Bekanntmachung, betreffend Erleichterung bei der Erlangung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Befähigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst.

Beschreibung der l Grund des Geseßzes vom 4. d. M. aus- zugebenden Darlehenskassenscheine zu 20 und 5 6.

Bekanntmachung der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie über die Gewährung einer vorläufigen Beteiligungsziffer.

Erteilung von Flaggenzeugnissen.

Mitteilung über die Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine für 1914.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 55 und 56 des

Reichsgeseßblatts. Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen Schuztruppen.

Königreich Preußen.

Ernennungèn, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. ;

Erlaß an die niht-zur“Fahne “einberufenen“Volks: 4and-2 \hullehrer. i

Bekannimachung, betreffend die Turnlehrerprüfung an der Landesturnanstalt in Spandau.

Erlaß, betreffend die Zusprechung der Reife für Unterprima an Obersekundaner. :

Erlaß, betreffend die Erhebung der Einkommensteuer von dem Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine.

Vekanutmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 91. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, bringe ih hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Back- werk aller Art, einshließliG Kakes und Zwiebad, sowie Teigwaren unter das Verbot fallen.

Berlin, den 8. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Lehrern a. D. Büge in Kolberg und Hupach in Heiligenstadt den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- ordens von Hohenzollern, ;

- dem Bahnhofsverwalter a. D. Fuß in Wernigerode und dem Gerichtsvollzieher a. D. Hennig in Berlin das Verdienst- kreuz in Gold, :

den Fußgendarmeriewachtmeistern a. D. Böhm in Freden, Kreis Alfeld, Koch in Zella-St. Blasii, Kreis Ohrdruf, Mark- worth in Stolberg, Landkreis Aachen, und Spendig in Schwerte, Landkreis Hörde, dem Eisenbahnschaffner a, D. Bolle in Braunschweig, dem Eisenbahnweichensteller a. D. König- städt in Magdeburg-Salbke, dem Eisenbahnaushilfsbahnsteig- \chaffner a. D. Rudloff in Könnern, Saalkreis, dem Diener bei der Tierärztlihen Hochschule in Berlin Müller und dem Vorarbeiter Boysen in Flensburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, :

dem Kätner Muxfeld in Kiel-Hassee, den Fußgendarmerie- wachtmeistern Schröder in Borntuchen, Kreis Bütow, und Steiner in Breslau, dem Gefangenaufseher Paas ch in Plôößensee bei Berlin, dem Eisenbahnschaffner a. D. Blume in Braunschweig, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Sch öne- berg in Magdeburg, den Eisenbahnwagenmeistern Rieger in Gauen und Wittschen in Lahausen, Kreis Syke, den Eisenbahnwerkführern Begemann in Osnabrück und Neumann in Schneidemühl, dem Cisenbahnlokomotiv- heizer Wil mes in Osnabrück, den Eisenbahnweichenstellern Do ach in Podgorz, Landkreis Thorn, dem Eisenbahnweichen- teller Lögering in Laxten, Kreis Lingen, den Eisenbahn- weichenstellern a. D. Droste in Ohrum, Kreis Goslar, Erx- leben in Büddenstedt, Kreis Helmstedt, Kämmerer in Heck-

lingen, Anhalt, Kronberg in Helmstedt und Rasche in

Staßfurt, Kreis Kalbe, dem Bahnwärter Brüggmann in Horst, Kreis Steinburg, den Bahnwärtern a. D. Lippelt in Badeleben, Kreis Neuhaldensleben, Thiede in Broizem, Braunschweig, und Viebeck in Klein Schöppenstedt, Braunschweig, dem Maschinenmeister a. D. allbauer in Dessau, dem Lagermeister Lausen in Flensburg, dem Scneidermeistèr Heise in Oste- rode a. H., dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Ettg e in Osterweddingen, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisen- bahnschlosser Bätge in Braunschweig, dem bisherigen Eisen- bahnmaschinenpußger Weinreih in Magdeburg, dem bis- herigen Eisenbahnbadewärter Beer in Bernburg, dem Vorarbeiter Prehn in Flensburg, dem bisherigen Bahnhofs- arbeiter Röhmann in Kissenbrück, Kreis Wo fenbüttel, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schlüter in Zeller- feld das Allgemeine Ehrenzeichen (oe dem bisherigen Eisenbahnschleifer Schaeper, dem bis- Zee Eisenbahnzuschläger Klaus, beide in Osterweddingen, reis Wanzleben, und dem bisherigen Eisenbahnmagazinarbeiter Heinrih in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

_—

Deutsches Reich.

Bekanntmachung

über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs- fristen.

Vom 7. Auo# 1914. O i D

gebing der Fristen de und Scheckrehts im Falle ps P 1914 (Reichs-Geseßbl, S. 327) folgende Verordnung erlassen:

S L,

In bürgerlichen Nechts\treitigkeiten, die bet den ordentlihen Ge- richten anhängig find oder anhängig werden, kann das Prozeßgeriht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be- innende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem Urteil bestimmen. Die Bestimmung t zulässig, wenn die Lage des Be- klagten sie rechtfertigt und die Zahlungefrist dem Kläger nit einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamt- betrag oder etnen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nah freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherbeit abhängig gemacht werden.

Der Anirag tit nur zulässig, wenn Gegenstand des Nechts\tretits etne vor dem 31. Juli 1914 entstandene Ge dforderung ist. Dke tat- O Behauptungen, die den Antrag begründen, find glaubhaft zu madthen.

Der Zinsenlauf wird durch die Beslimmung der Zahlungsfrist nit berührt.

8 2. Der Sguldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Glaubiger seinen allgemetnen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungéfrist zu laden. In dem auf ntrag des Gläubigers zu erlaffenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des 8 1 sind ent- \sprechend anzuwenden.

8 3,

Das Vollstreckungsgeriht kann die Vollstreckung tin das Ver- mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit ter Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Say 2, 3, Abs. 2 siad entsprechend anzuwenden.

Ist eine Zahlungsfrist bereits nah den 88 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung.

8 4,

Wird cin Nechtsstreit duth etnen vor Gericht abgeshlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts. gebühren nur zur Hälfte erhoben ; übersteigt der Stieitgegenstand nicht einhundert Mark, fo werden Gerichtsgebühren nicht erhcben.

Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nah § 2 ergeht.

S5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Delbrü.

Bekanntmachung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben.

Vom 7. August 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Geseßes vom 4. August 1914 e MEREN S. 327) über die Pa des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Schekrehts im Falle kriegerisher Ereignisse folgende Verordnung erlassen:

fel kriegerisher Ereignisse vom

4914.

S 1.

Personen, die im Ausland ihren Wobnsiß haben sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Stg haben, können vermögensrecht- liche Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 1914 vor inländishen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig geworden, \o wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbroen.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dkesen Vors- {riften zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vor- schriften auf Angehörige und juristishe Personen eines ausländischen Si ohne Rüdsiht auf den Wohnsiß oder Siz für anwendbar erklären.

/ 8 2. Die Vorschriften des § 1 Äbf. 1 finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten iDes oder juristishen Personen im Inland unterhaltenen gewerbli Niederlassungen entstanden sind. er Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung E A In auf Ansprühe der im Abs. 1 bezeihneten Art aus- zudehnen.

& 3. Die in den 88 1, 2 vorgesehene gege in der Geltend machung von Ansprüchen, mit Einschluß der Unter rechung des Ver- fahrens, gilt au für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkun

betroffenen Personen, sofern nit die Ansprüche vor dem 31. Jul

1914 auf fie übergegangen sind.

8 4. : Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrü.

Vom 7. August 04

Der Bundesrat hat auf Grund des S 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) be chlossen, daß die im 1 Abs. 1 des genannten Geseßes getroffene Vorschrift auh-dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene geseßliche Vorschrift verhindert wird.

Berlin, den 7. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung.

Gemäß § 90 Ziffer 8 der Wehrordnung ist der Reichskanzler ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die be- dingungslose Versezung aus der unteren in die obere Ab- teilung der 2. Klasse bekundenden Zeugnis, welches von einer der unter Ziffer 2a fallenden Lehranstalten (neunklassige Voll- anstalten) ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines

ültigen Zeugnisses über die wissenschaftlihe Bes Fabigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auhch dann beizulegen, wenn der Inhaber die 2. Klasse nicht ein volles Jahr besucht hat.

Während der Dauer des S Krieges wird hier- mit diese Ermächtigung den Landeszentralbehörden für die Fälle übertragen, in denen der Jnhaber des Zeugnisses das 17. Lebensjahr vollendet hat und in den Heeresdienst eintritt.

Berlin, den 7. August 1914. ¡ Der Reichskanzler.

(Reichsamt des Jnnern.) J. A.: Lewald.

Beschreibung | der auf Grund des Gesezes vom 4. August 1914 zur Ausgabe s a Dartehenstafsensmslas zu arf. i

Die Darlehenskassenscheine zu 20 Mark sind 14 ecm breit und 9 cm hoh. Sie bestehen aus anfpapier mit einem fortlaufenden natürlihen Wasserzeichen, das aus verschlungenen

füllte Felder zeigt. Auf der Rüsseite befindet sih reh

Der Untergrund der Vorderseite ist in gelb, blauar rotbraun und grauviolett gedruckt und besteht aus einem teilig angelegten ornamentierten Muster, dessen einzelne edige Felder, soweit sie niht verdeckt find, eine mosaika Einfassung haben, die nah außen di “n Palmettenmuster abgeschlossen wird. YJnmitten des befindet sih, in brauner Farbe auf gelbem Grunde,

stellung der Kaiserkrone, darunter der- von zwei g

Linien gebildete, abwechselnd ofene und mit der Zahl 20 e ts ein aus orangeroten und grünen Pflanzenfasern bestehender Streifen.

Dae ct E E A U o i E C E M E C E O