1914 / 198 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

11 Slück Lit, P zu 30 # Nr. 21 307 350 394 411 430 455 498 950 029 2D

Provinz Schleswig-Holstein. 7.49%) ige Reuteubriefe Lit. FF—KK.

1 Stück Lit. FF zu 30060 46 Nr. 97.

6 Stück Lit WÆ# zu 300 4 Nr. 69 167 217 256 264 281.

7 Stück Lit. IIF z1 75 #4 Nr. 71 132 205 216 222 233 234. ;

7 Stück Lit. Kea zu 30 46 Nr. 27 53 55 88 101 102 TTE T. 33 % ige Rentenbriefe Lit. L—P.

19 Stü Lit. L zu 3000 4 Nr. 89 248 798 1114 1182 1465 1634 1649 2001 2013 2053 2334 2439 2523 2741 2787 2796 2804 2833. :

4 Stück Lit. M zu 1500 (6 Nr. 220 238 526 623.

17 Stüúdck Lit. N zu 300 Nr. 426 469 484 521 603 608 670 725 757 929 992 1413 1499 1716 1718 1802 1835.

14 Stück Lit. © zu 75 4 Nr. 542 612 711 867 936 953 994 1062 1127 1346 1538 1541 1587 1619.

11 Stück Lit. & zu 30 4 Nr. 139 as 211 219 307 447 562 650 736 844 D

Die ausgelosten Rentenbriefe werden den Inhabern derselben mit der Aufforde- rung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Rentenbriefe, und zwar :

Provinz Pommern.

Zu T mit den Zinsscheinen Neihe I Sul mit den Zinsscheinen Rei

u IT mit den Zinsscheinen Reihe 111 Nr. 15/16.

Provinz Schleswig-Holstein.

Zu T mit den Zinsscheinen Reihe L Nr. 12/16,

zu T1 mit den Zinsscheinen Reihe [11 Nr. 15/16

und Erneuerungsscheinen vom S. Ja- nuar 1915 ab bei unserer Kasse

\{ränkunzen unterworfen hat, welche für Beleihuagen nah den Seele le r 4a 1914 oder den Forstabshäßungs-| Ueber die wegen Verzinsung, Abtragung at tis von 1909 gelten. „und Sicherstellung des Zuschußdarlehens Nr. 12. Wiederbenugung des Amorti» | sowie wegen Beschränkung der Ablösung sationsfonds der Pfandbriefe Lit. C. des Pfandbriefsdarlehens übernommenen Zu Beschbluß Nr. 11 des Goenerallandtags Verpflichtungen hat der Darlehensnehmer von 1895, Nr. E ee , Senerallandtags gu (2 Tagung bige Urkunde auszustellen. 1901. e für Zuschußdarlehen erforderltchen

Bei denjenigen Gütern, deren landwirt. | Mittel dürfen ae La ez \caftlih genuyte Bestandteile nah dea | Verzinsung und Nückerstattung aus den e Ea 8grundsäßen von 1914 oder terminlihen Bareingängen des Tilgungs- deren Forsten nah den Abshäßunasgrund- | fonds der Pfandbriefe Lit. D und des säßen von 1909 g-\chäßt und beliehen sind, | Sicherheitsfonds der Pfandbriefe Lit. C finden diz Generallandtagsbeschlüfse Nr. 11 | entnommen werden. von 1895 und Nr. 19 von 1901, leßterer Auch ist die Generallandschaftsdirektion \oweit er den Amortisationsfonds der ermächtigt, zu Lasten und namens der tér vianiats Lit. C betrifft, keine An- I! a" OON entweder unmittel» È Ï ar oder durch Vermittlung der efl-

Die Bestimmungen über. die Verwend | schen landschaftlichen Bank, in iee

barkeit des Amortisationsfonds der Pfand- | Falle unter l briefe Lit. C, feiner BeftanvBziates und fer lebernabme selbstichuldnerischer

| Bürgschaft der SWhlesischen Landschaft Beiträge tn den Generallandtagsb-\chlüssen | anderer Stelle S E Nr. 17 von 1901, Nr. 20 von 1909, Nr. 3 | tige Darlehen in Höhe des Bedürsnisses O Ee o act A ara aufzunehmen. ne !rsunterschiedes), A Nr. von | Bei der Rückzahlung der Zus{hußdarl L E, S E e entitebende Verluste Be O ( néversicherung bei der est- | tümlihe Fonds d tändi ü s \henProvirzial-Lebensversicherngsanstalt), O S

A- Nr. 1 von 1914 (Bodenbess d Be U , n Dodenbesseru"gs- un ei Umw andere Darlehen) bleiben NBeRAR E, A rin lis Tae A Den

Darlehens in ein s\olches hs : Im E'bgange oder bei der Ueberlassung ; de S Youeren Qins

fußes wird ein Zuschußdarlehen nit ge- des Gutes durch Vertrag unter Lebenden | währt. Ein frü üd- an Verwandte in auf- und absteigender Ee

zuzahlen. Linie, an Ehegatten, Geschwister und teren| Auch ist die Gewähruu , Abkömmlinge kann der Landschaftsdirektor, | a O

darlehens ausges{lossen, wenn ein land- wenn keine besonderen Bedenken vorliegen, | shaftlihes Darlehen h5 insfufß die Wiederbenußung des aufgesammelten s I niche R

welches an Stelle niedri verzi Amortisationsfon dsanteils in der bisherigen s e vor ie

i aufgenommen worden ift, von demselben Weise unter den dafür bestehenden Be- Pfandbriefshuldner wiederum in ein solches dingungen zulassen, und zwar auch dann,

niedrigeren Zinsfußes umgewandelt wird, wenn er den zehnten Teil der Shuld noch | und zwar auf die Dauer ‘von 10 Jahren nicht erreiht hat.

bon der ersten Umwandlung ab gerechnet. Leßkere Erweiterung findet indessen auf | Nr. 16. Verfügung des Darlehens\chuldners

„zu den Terminen Johanni und ethrahten“ und in § 11 Absay 1 vor dem Worte „jeterzeit* die Worte „unter den folgenden Bedingungen“ eingefügt. Nr. 10. Zuschußdarlehen zum Ausgleich tes Kursunterschiedes. Zu Beschluß Nr. 17 des Generallandtages von 1901, B Nr. 20 von 1909, Nr. 3 von 1911. Die Bestimmungen über Zuschußtar- lehen zum Rusglei des Kuréäunterschiedes erhaïten folgende Fassung : „Dem QDarlehensnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Börsenkurs der landschaftlichen Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwerte steht, zum völligen oder teilweisen Ausgleih des Unterschiedes zwischen Kurs- und Nennwert sowie zur Deckung der dur die Beleihung oder Umwandlung ent- stehenden Tarx-, Eintragungs-, Stempel. und Ausfertigungskosten von der General- landschaftsdirektion nah Zustimmung der zuständigen Fünstentumslandschaft ein bares R Een bis zur Höbe des am Ausfertigungstage bestehenden Unterschieds zwishen dem an der Breslauer Börse amtlich festgestellten Kurs- und dem Nenn- werte der ausgefertigten Pfandbriefe zu- züglih der oben erwähnten Kosten, aber niht über 10 vom Hundert des Nenn- werts, bet Umwandlungen landschaftlicher Darlehen in niedriger verzinsliche nicht über 3 vom Hundert des Nennwerts, ge- geben werden. In diesem Falle ist neben dem regulativmäßig vorgeschriebenen ein weiterer Darlehentzinésay von F vom Hundert des ganzen Pfandbriefdarlehens in halbjährlihen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis dieser Zuscduß nebst den davon mit 47 vom Hundert jährli zu berehnenden Zinsen zurückgezahlt i} und

und zwar:

a. gutes oder

b. mittleres oder

c. geringes Heu.

Klassen- und Ertragsslufen bilden auch hier einen Maßstab, bei tessen Anwendung jedem Wiesenstück nach dem Verhältnis seiner Bodengüte zu den durch die erste Klasse bezeichneten besten Wiesen die richtige Stelle in der vorstehenden Stufen- folge angewiesen werden muß.

Sb folhe Wiesen, welche auf weniger als 24 Zentner Heu für den Hektar ge- \ckäßt werden, als Wiesen oder als Weiden zu veranschlagen, ist danach zu bestimmen, ob diese oder jene Art der Ausnußung nah den übrigen Verhältnissen als die angemessenere erscheint.“

6) § 25 erbält folgende Fassung : «Werbungékosten. Hinsichtlih der Wer- bungsfkosten ist wieder zu prüfen, welcher Wertanteil von dem Ertrage zu ihrer Deckung exforderlih ist. s ist dabet anzunehmen, daß die gesamten Arbeits- und Ausnugzungskosten, welche für Gespann-, Hand- und Maschinenarbeit, Unterhaltung des Zubehörs und der Gebäude 2c. auf- gewendet werden müssen, hinreichend geckeckt sein werden, wenn man dafür berechnet : in . I. Klasse 30—45 v. H. L 00700: C A 2 V M00 Ee e 50—65 , des gesch*tten Heuertrages.

Bei Grundstü, welhe an Aer, Wiese, Weide und Garten zusammen nicht mehr als 6 Hektar enthalten, kann eine Herabsezung vorstehender Stufenfolge um hödstens je 5 v. H. eintreten.

Auch hier kommt es bet Annahme des ao auf die in § 18 Absoy 3 eshriebenen Umstände an. Die niedrig|ten Sätze sind nur anzuwenden bei Wiesen,

der noch nit ge!ilgte Betrag des Zuschuf:- j

4) gegen Verpfändung folHer, inner- it Marlékeus chl Biele, C E N geg pf olVer, inner- | k1pitals verbleitendzn Neingewinne der

halb des Bereiches der Schlesischen Land- | Bank sind mindestens 10 vom Hundert schaft lagernder Erzeugnisse der Landwirt- | jährli dem vorhandenen Reservefonds schaft, welhe dem leihten Verderben nit | folange zuzuführen, bis dieser 7 des je- ausgeseßt sind, und von Produkten des weiligen Stammkapitals erret hat.

Bergbaues, C. Stellvertretung der Bankdirektoren.

9) gegen Sperrung der lardschaftlihen| Jn 1V Nr. 1 Absay 1 des General- Amoctisations- und Tilqungsfondsantelle landtagsbes{Glu}es V von 1868 treten an zugunsten der Bank oder gegen Ver- | Stelle der Worte pfändung der Versicherungs\Geine der „die Namen der Direktoren sowie ShlesischenProvinzial-Lebensversihzrungs- eines für Fälle der Verhinderung des anstalt nah den hierfür bestehenden \tatu- einen oder anderen im voraus zu er- tarischen Vorschriften, nennenden Stellvertreters werden

6) zur Einlösung von Hypotheken und öffentli bekannt gemaÿht“ Grundschulden, die in Darlehen der Land- | die Worte schaft oder der Provinzialhil ekasse um- „die Namen der Direktoren sowie geiSriaren werden sollen, zur Leistung von deren vom Engeren Aus\chuß zu er-

orshüssen auf derartige Darlehen sowie nennenden Stellvertreter werden zur Durchführung der Bildung von Renten- öffentlih bekannt gemacht“. gütern, : i D. Neufassung der Banksaßzungen.

nah den vôm Kuratorium festgeseßten | Der Engere Auss{chuß wird ermähtigt,

Bedingungen, eine Neufassung der nan der

7) an Erwerb8s- und Wirtschaft8genossen- Slesischen landschaftliGen Bank zu ver- schaften auf Grund des Geseßes vom | anstalten und durch die Schlesische General- 1. Mat 1889 unter besonderer Festsetzung | landshaftsdirektion der landeshecrlihen der Kreditgrenze und der Sicherheiten | Genehmigung zu unterbreiten. durch das Kuratorium, Bres!au, den 7. Mai 1914.

__8) an preußishe Körperschaften des] Szlesiiche Generallandshaft8direktion. öffentlichen Rechts, wenn die dazu erforder-| Vorstehende Abschrift stimmt mit der lihe Genehmigung erteilt ist. Urschrift roörtlich überein.

ITL. Einzahlungen tn barem Gelde (De- Breslau, den 11. August 1914. positen) anzunehmen und zu verzinsen, mit Schlesische der Maßgabe, daß diese Depositen zu- Generallandschaîtsdirektion. sammen den doppelten Betrag des Stamni- (E/A Frhr. v. T\hammer. kapitals jeweilig nit übersteigen dürfen. | \** ) von Stegmann.

I[T. Einzahlungen auch in laufender Nechnuug anzunebmen und zu verzinsen und den Einzahlern einen Giro- und Scheckverkehr zu eröffnen. IV. Für fremde Rechnung den An- und Verkauf von Wertpapteren aller Art, ersteren gegen Hinterleaung des Gegen- werts oder angemessener Sicherheit, es gegen Uebergabe der zu verkaufenden Wei t-

wel(e für Gespann-, Hand- und Maschlnen- arbeit, für Kosten der sozialen Fürsorge, für Düngung, Samen, Unterhaltung des Zubehörs und der Gebäude, an Ver- wertungéfosten usw. aufgewendet werden müssen, ihre Deckung finden, wenn darauf berechnet werden :

in der t Klasse H.

I. Organishe Bestimmungen. A Nr. 4. Vert: etung der Sl: sischen Land- N O schaft und der Schlesischen General- Ny 74—84 [andscchaftsdireftion: des geschätten Körnerertrags. Zu Teil 1[l Kap. 2 § 23 des Landschafts-| Bei Grundstücken, welhe an Aer, reglments. Wiese, Weide und Garten zusammen nit Die Sglesishe Generallandschafts- | mehr als 6 ha enthalten, kann eine Herab- direktion vertritt die Gesamtkorporation | sezung vorstehender Stufenfolge um der Schlesischen Landschaft nah innea_ und | höchsters je 5 v. H. eintreten. außen. Ob ein höherer oder ntederer Prozente Nechtsverbindrihe urkundlihe Erklärun- | saß anzunehmeo, bestimmt sich nah der gen dieser Behörde ergehen unter ihrem | örtlichen und klimatishen Lage, den Ver- Namen und Beidrückung des Amtssiegels | kehrs-, Absaß-, Gebäude-, Zubehör-, Ar- und unter der Unterschrift des General- | beiter- und Lohnverhältnissen des Gutes landschafisdirekiors und etnes Repräfen- | im allgemeinen und nah der Entfernung tanten oder unter der Uaterschrift zweier | von den Wirtschaftsgebäuden, der shwereren Repräsentanten. i oder leiteren Bearbeitung und- den etwa Nr. 5. Aenderung des Regulativs für die | aufzuwendenden Dränageunterhaltungs- landschaftlichen Wahlen. kosten des einzelnen Aerstücks im be- Zu Beshluß B Nr. 9 des General- | sonderen. O landtages von 1909. Die niedrigsten Säge dürfen unler aus- Der Generallandtagsbes{luß B Nr. 9 drückliher Begründung nur angewendet von 1909 wird durch Hinzufügung fol- | werden, wenn bet dem Vorliegen be- genden Satzes ergänzt : sonderer Umstände, wie Nähe von Güter „Ferner werden unter IIT Nr. 9 Absaß 3 | verladestellen, Kunststraßen, Ee in Sah 2 vor den beiden legten Worten | industriellen Anlagen, stark bevölkerten „gefunden werden®" die Worte „unt-r Hin- | Ortschaften, die günstigsten Verkebrs- und zurechnung der für diese in der Hauptwahl | Absaßverbältnisse obwalten, die Ackerstücke E \{riftlihen Stimmen“ - ein- aefügt.“ Aenderung der landschaftlichen

nit zerstüdelt, nahe bei den Wirtschafts- gebäuden liegen und sich leiht bearbeiten Nr. 6. e lassen. wteder zur Ausleihung verwendet werden. Fürforgeordnung. 10) Die Rückzahlung dieser aus den] Zu § 2 der Fürsorgeordnung vom Zinsetngängen des Sicherheitsfonds oder | 26. Avgust 1889/26. September 1899, Be-

sand’caft unter den von der Schlesischen landschaftliden Bank geftenen Be- dingungen den Versicherungéshein als Sicherheit für einen von dieser gewährten Kredit verwenden. Jedoch muß der ent- nommene Kredit längftens binnen 3 Jahren und spätestens beim Fälligwerden der Ver- ficherungésumme I ERTIANeE werden.“

_7) Die Kündigung der Pfandbriefs- darlehen zur Rückzahlung ist auf seiten des Gutéeigentümers bis zur Abzahlung des Zuschußdarlehens nebst Zinsen und längstens auf die Dauer von 20 Fahren aufgeschlofsen. Vor Rückzahlung des Zu- \chußdarleheus kann er LWschungsbewilli- gung oder Abtretung dec Pfandbriefs- darlehen nicht verlangen.

8) Der Gukseigentümer hat die von der Generallandschaftsdirektion festgesetzten Verpflichtungen an Zinsen, Tilgungsraten und NRückzahlungsbedingungen zu über- nehmen und die übernommenen Leistungen durch Eintragung einer Mbbbaua der für die Pfandbriefsdarlehen zu zablenden Zinsen bis auf 5 v. H. im Grundbuche ficher zu stellen, auf Verlangen au eine Sicherunzshypoth-k in Höhe des Zushuß- darlehen3 an bereiter Stelle des Grund- bus eintragen zu lassen.

9) Zur Beschaffung der Mittel zur Gewährung diesec Zuschußdarlehen ist die Eeneralland\chaftsdirektion ermächtigt, bis zu dem in Nr. 1 genannten Gesamt- betrage unter der VerpfliGtung zur Ver- zinsung und RNRückerstattung die termin- lihen Zinseingänge des Sicherheitsfonts der Pfandbriefe Lt. C zu verwenden, auch zu Lasten und namens der Shlesi- schen Landschaft entwedec unmittelbar oder dur Vermittlung der Sthlesichen land- schaftlichen Bank, in legterem Falle unter Uebernahme sfelbsts{uldnerisWßer Bürg- schaft der SYhlesishen Landschaft, verzins- liche, tilgungspflichtige Darlehen in Höhe des Bedürfnisses aufzunehmen.

Die bei dem Stcherbeitsfonds der Pfand- briefe Lit. © dur Tilgung der Zuschuß- darleben etngehenden Beträge dürfen

97—67 v. 59—69 61—72

(48029] Bekanntmachung.

Bei der nach den Bestimmungen der §Z 39 und 47 de3 Geseßes vom 2. März 13850 heute stattgefundenen öffentlihen Auslosung von Renteubriefen der Provirzenz Pommern und Schleswig- Holstein sind zum 2 Januar 1915 nd

Bei Ackerstücken, welhe über 2000 m von den Wirtschaftsgebäuden entfernt anderweitig aufzunehmenden Darlehen er- | {luß B Nr. 5 und 6 des Generallandtages folgt seitens der Landschaft dur die von

liegen und niht etwa durch Verpachtung dauernd und vortetlhaft zu nußen sind,

den Schuldnern zu entrichtenden Tilgungs-

rafen unter Zutritt der durch die fort- shreitende Tilgung ersparten Zinsen und der laufenden Tilgungsfondsbeiträge der Pfandbriefédarlehen. 2 11) Ausfälle trägt der Eigentümltche Fonts derjenigen Fürstentumslandschaft, in deren Bezirk das betreffende Gut liegt. 12) Die Vorschriftea der General- landtagêsbes{lüsse A Nr. 1 von 1909 und A Nr. 2 von 1914 vber Bewilligung von Zuschußdarlehen zur Herstellung von Arbeiterwobnungen auf bepfandbrieften Grundstücken und Vertrag mit der Landes- versicherung8anstalt Schlesien bleiben un- berüßrt. : 13) Die Generalland\{chaftsdirektion wird zum (Erlaß von Ausführungsbestimmungen ermêchtigt.

LL, Nugbarmachung der Zinsen des. Sicher- hellsfonts der Pfandbriefe Lit. C. Zu §8. 28, 29 -des Negulativs vom 22. November 1858, § V1! Absahß 1 des Nachtrags dazu vom 6. Oktober 1868.

Qurl orgeordnung

von 1909 tritt mit Wirkung vom 1. April 1913 folgende Fassung :

behaltlih der in § 4 pve-:ordneten Be- {ränkung, und 5000 4 vickt übersteigen.“

grund\äge für Aecker, Wiesen und Weiden.

1883/1909 S8 17 bis 20, 24, 25, 30, 31,

folgende nähere Vorschriften:

die Boniti-rung und Ertragschäßung soll die s S

und seine üblichen Feldfrüchte und nußbaren Pflanzen festgestellt werden. Tiefe und die Bodenmishung der Aer-

yon 1909.

„An die Stelle des § 2 Abfsay 2 der in der Fassung des enerallandtagóbe\schlusses B Nr. 5 Absaß 5

„Das Witwengeld \oll jedoch, vor-

mindestens 300 6 betragen

11. Abschäßungêegrundfäße. Nr. 7. Aenderung der Abschägungs-

Zu den Abschäßungsgrundsäten von

08, 65. 1) § 17 erhält folgende Fassung: „Für diese Maßnahmen 16) gelten D-»rch

Bonitierung. Ertragschäßung.

Beschaffenheit d-s Bodens ähigkeit zur Erzeugung der

Es müßsen taher ti:

und in außerordentliGen, besonders zu be- E A Si kann über dte Veit Hocstsätße no nauêégegangen werden. “Slim ist für jedes Ackerstück und, wenn nötig, auch für Teilstücke der ange- mefsene Prozentsaß auf Arbeits- und Aus- nußzungskosten festzuseßen und in einer ganzen Zahl (ohne Bruchteil) auszu- drüdcken.“ 3) 8 19 erhält folgende Fassung: „Außerordentliche Gefahren Zur Deckung der Schäden, welchen die Feldfrüchte, die Erntebestände, die zur Ausnugzung des Ackerlands erforderlihen Gebäude und das Zubehör durch außerordentliche Unglüds- fälle ausaesegt find (Mißwachs, Hagel- schlag, Uebershwemmung, Müäusefraß, Brandschaden, Viehsterben und dergl.) wird ebenfalls ein voller Prozentsaß von dem Ertrage berechnet, und zwar: in der 1. Klasse 5—7 v. H. 25G E O 4 B M I Bp De Ta: v V. # 6—8 u Höhere Säße sind dann L, of

welche leiht zu pflegen und abzuernten find, nicht zerstückelt und nahe bei den Wirlschaftegebäuden liegen. Bei sehr entfernten Wiesen, wenn sie nit etwa durch Verpachtung dauernd und vorteilhaft zu nuyen sind, und in außerordentlihen, besonders zu be- gründeten Fällen kann über die obigen Höchstsäße noch Pagen werden.

Hiernach ift für jed Wiese und, wenn nôtig, für jedes Teilstück der avgemessene Prozenisatz auf Werbungskosten, und zwar in einer ganzen Zahl, ausz idrüdcken 7) Es wird folgende neue Nr. IlI Dau”erweiden“ eingefügt:

8 30. „Dauerweiden (Viehkoppeln), welche nah ihrer Bodenbesch1ffenheit den Cha-- rakter von Acker oder Wiese haben, ab-r aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwelke ihrer besseren Ausnugung, als Weiden genvßt werden, können als Aer oder Wiese geshäßt werden, indessen, wenn sie mehr als den vierten Teil der landwirt- s{ha\tlich genußten Bestandteile des Gutes betragen, nicht höher als auf einen Ertrags- wert von bhödhstens 1200 A für den

auch bierbei ein Zahlungsrückstand mit 4 vom Hundert jährlih zu verzinsen. Ferner werten von der Landschaft zur allmählichen Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Amortisationsfondsbeiträge der haftenden Pfandbriefsdarlehen ver- wendet, soweit sie hierzu verfügbar find Zur Deckung eines. Kursunterschieds ist in erster Linie der aufgesammelte Amoiti- \sationsfondsanteil eines s{chon haftenden landshaftlichen Darlehens zu verwenden. Zur Sichersellung der Nückzahlung ist tin niedrigerer Zinssaß des Pfandbriefs- darlehens auf Werlangen der Landschaft bis auf 5 voin Hundert jährli zu er- höhen. :

Der Etaentümcr darf die Pfandbriefs3- hypothek nicht vor Ablauf von 20 Jahcen seit Eintragung dieser Beschränkung zur Rückzahlung kündigen. Eine frühere Kün- digung ist nur zulä sig, wenn gleichzeitig der noch nicht getil,.te Betrag des Zu- [San enens nebst Zinsen zurückgezahlt wird.

Ueber die “wegen Verzinsung, Abtragung und Sicherstellung des Zuschußdarlehens sowie wegen Beschränkung der Ablösung

Beleihungen nah den \{äßungsarundsägen nur wenn ih der den worfen hat. IV. Beleihung des nit inkorporierten / Grundeigentums. Nr. 13. Wertsermittelung nach dcr ; __ Grundsteuer. Zur Beleihungsordnung von 1888 § 5 und zu den Generallandtagebeshlüfen B Nr. 15 von 1895, Nr. 25 von 1901, B Nr. 24 von 1909. Bet der Beleihung eines ni®t in- korporterten Grundstücks nah Maßgabe der Veranlagung zur Grundsteuer i der dem Grundstücke bei diefer Veranlagung bei elegte _jâhrlide Neinertr«g mit der Z'hl vierzig zu Kapital zu erhoben. Nr. 14. Verbriefung und Rückzahlung der Pfandbrief\{uld. Zu S8 11, 23 der Beleibungtordnung vom 10. August 1888. Inder Beleihung8ordnung vom 10. August 1888 werden în S 11 Lit. b hinter den Worten „nah s\echsmonatltcher Auf- kündigung“ die Worte

Eigentümer im übrigen

bisherigen Ab- dann Anwendung,

vorstehenden Bestimmungen unter-

über den Tilgunasfonds. Zu Beschluß Nr. 21 des Generallandtages

von 1895, Bei denjenigen nicht inkorporierten Grundstücken, deren landwirt'chaftlich ge- nußte Bestandteile nah den Abshäßzungs- grundsäßen von 1914 oder deren Forsten nah den Abschäßungsgrundsäten von 1909 geschäßt und beliehen sind, findet der GBenerallandtagsbeschluß Nr. 21 Absatz 1 und 2 von 1895 nur auf denjenigen Teil des Tilgungsfonds Anwendung, welcher auf die Beleihung der ersten Wertshälfte eotfälll. Der auf die Beleihung des vierten Sechstels entfallende Teil darf nur zur Löschung im Grundbuche verwendet werden, und zwar erst dann, wenn er den zehnten Teil der entsprehenden Schuld er- reicht hat. Die Bestimmungen über die Verwend- barkeit des Tilgungsfonds, seiner Bestands- zinsen und Beiträge in den Generalland- tag8beshlüssen Nr. 28 von 1901, Nr. 26 von 1909, Nr: 9 von 1911 Nr. 10 von 1914 (Deckung eines Kursunter- shiedes), A Nr. 1 von 1909 (Bau- zushußdarlehen), Nr. 1 von 1911

papiere, ferner die Etnziehung von Wechseln,

Wertpapiere, die Ein!ösung fälliger Zins- scheine und die Vermittlung von Hypo- theken zu besorgen. V. Dffene und vers{chlossene Massen zur Verwahrung anzunehmen und vershließbare Schrankfäter zu vermieten.

_VI. Vaerfügbare Kassenbestände nach näherer Bestimmung des Kuratoriums nußbar zu machen dur 1) Ankauf von Wertpapieren, welche die Netchsbank in Klasse 1 heleiht, sowie von österreichisher und ungarischer Staatsrente, Paptergeld, Gold- und Silbermünzen fremder Staaten mit der Maßgabe, daß der jewetlig vorhandene Gesamtbetrag an ausländishen Werten 50000 46 nicht übersteigen darf, 2) Ditékontierung und Arkauf von Wechseln und Scheck3 nach den Grund- säßen der Reichsbank, vorübergehende Niederlegung bei sicheren Banken, die vom Kuratorium be- zeihnet sind. VII. Die Bank darf rur folche W-chsel annehmen (akjeptieren), die von der Reichs-

Shecks, Anweisungen, Nehnungen, geloster-

stehende Nummern gezogen worden: Provinz Pommern.

L. 4 °/% ige Nentenbriefe Lit. FF—IJI. 1 Stôck Lit. EF zu 3000 4 Nr. 15. 1 Stück Lit. M zu 300 (4 Nr. 2. 1 Stück Lit. FFI zu 75 M Nr. 15.

39 Stück Lit. L zu 2000 46 Nr. 155 721 852 904 1051 1406 1453 1580 1674 1682 1741 1858 2090 2675 3285 3914 3986 4236 4312 4331 4375 4429 4698 4956 5157 5344 5461 5952 6100 6289 6472 6622 7283 7412 7423 7466 7604 8062 8141.

11 Stück Lit. #5 zu 1500 #4 Nr. 144 390 779 809 1146 1542 1740 2016 2292 22359 29259.

24 Stück Lit. N ¡zu 300 4 Nr. 4 273 342 627 807 1364 1596 2047 2111 2191 2247 2700 2839 2946 3190 -3318 E 4895 4913 4938 4975 5113 5159 5169.

18 Stück Lit. O zu 75 4 Nr. 364 459 475 593 624 817 866 871 1118 1123/1329 1383 1419 1452-1483 -1486 1493 1506.

V. 32% ige Renteubriefe Lit. 1—P. | hab

ierselbft, Augustaplay 5, oder bei der

önigliqen Rentenbankkafse zu Berlin, Klosterstraße 76 1, in Empfang zu nehmen.

Vom 2. Januar 1915 ab hört die Ver- zinsung dieser Nentenbriefe auf. JIn- aber von ausgelosten und gekündigten Rentenbriefen können dieselben unter Bet- fügung einer Quittung durch die Post an unsere Kasse einsenden, worauf auf Ver- langen Uebersendung des Barbetrages auf gleihem Wege i Gefahr und Kosten des Empfängers erfolgen wird.

Stettiu, den 20. August 1914. Königliche Direktion der Rentenbank.

[48039]

Die Ziehung der am 1. Oktober 1914 zur Rückzahlung gelangenden 46 3000,— unserer 5 9% igen Hypothekenauteil- scheine findet am Donnerêtag, 27. August, in dem Geschäftslokal des Herrn Justizrat Heck, Paradeplah 6, statt.

Königsberger Fuhr Gesellschaft G. m. b. H. Königsberg i. Pr.

wenn erfahrungsmäßig die: Gefahr wiederkehrt. i,

Beide Prozentsäge (§8 18 und 19) werden zusammengerechnet; thre Summe gibt den überhaupt anzunehmznden Ab-

frume, der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur- und der Düngungs- zustand, die Graswächsizk-it und die Klee- fähigkeit des Bodens untersucht und in Betracht gezogen, auch alle sonst etwa auf

Die terminliden Zinseingänge der Be- standskapitalien dürfen hiernachß und nach Bestimmung der Generallandtag®2- beschlüsfse B Nr. 10 und 15 von 1914 zur Berxillicung barer Zuschußdarlehen zu

des Pfandbriefsdarlehens übernommenen Verpflichtungen hat der Darlehensnehmer eine eintragungéfähige Urkunde auszu-

stellen. : Die für Zuschußdarlehen erforderlichen

«zu den Termincn Johanni und Weih- nachten“ urd in § 23 Absaß 1 vor dem Worte „jederzeit“ die Worte „Unter den folgenden Bedingungen“

(Lebensversiherung bei der Swhlesi- \{chenProvinzial-Lebenêversicherungsar stalt), A Nr. 1 von 1914 (Botenbesserungs- und andere Darlehen) bleiben unberührt Im E: bgange oder bet der Ueber-

bank, der Preußts{hen Seehandlung oder der Preußischen Zentralgenossenschastskasse ausgestellt find.

Hektar.“ 8) 8 31 (fünftig § 32) erhält folgende Fassung: E

„Bonltierung, Ertraashäßung. Auch hier werden die Bodenmischung der Ober-

[48091] Bekanntmachung, betreffend die Kündigung vou Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse, Serien KVE und XVIII.

&2, Natural 1) Deutsche, zinstragende, auf jeden In-

Bovenbesserungs- und anderen, den Guts- wert steigernden Anlagen und zum Aus- gleich bes Kursguntershiedes nußzbar ge- macht werden. Nr. 2. Aenderung des Generallandtags- Fcihlusses A Nr. 1 von 1909, betreffend Bewilligung barer Zuschußdarlehen zur Herstellung von Arbeiterwohnungen au bevyfandbriesten Grundstücken. Zu Bes(luß A Nr. 1 des General- Tandtages von 1909,

Nr, 4 Absay 1 erbält folgende Fassung:

„Das Zuschußdarlehen ist zu verzinfen und unter Zutritt der durch die fort- screitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen, Die Höhe des Zins- und Tilgungs- faßes wird von dec Generallandschafts- direktion festgeseßt. Die übernommenen Fahreszablungen sind zugleich mit den Zinsen des Pfandbriefsdarlehens an Johanni und Weihnachten zu entrichten.“ Nr. 3. Aenderung des Generallandtags- beschlusses Nr. 1 B von 1911, betreffend Zulossuyg einer Verrvendung der Tilgungs- tondfeiträge zur Bezahlung yon Lebens-

versiherungsprämten der Pfandhrief-

\{&ulditer. Zu Beschluß 1 B des Cenerallandttages von 1911.

1) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn Pfandbriefschuldner einen Lebens- versicherungévertrag mit der Schlesischen Provintal. Lebensversicherungsanstalt ab- geshlessen und den VersiGerungsschein bei der zusiändigen i i niedergelegt baben, fo stehen mit dem Ab-

\chluß der Versicherung die Nechte aus

dieser Versicherung der Schlesischen Land-

den Ertrag Einfluß äußernden Umstände, darunter j irte Wasserabzüge, werden.

unter Berücksichtigung derjenigen örtlichen Erfahrungen, weldze #ch f | Besitzer. bisher gewöhnlich erztelten Er- werden, welcher Ertrag an Feldfrüchten

die Dau :r, ein Jahr ins andere gerechnet, bei

Fürstentumslandschaft

zweckmäßig angelegte unter- ins Auge gefaßt

Auf Grund dieser Untersuchung und

in den von dein trägen zu erfennen geben, muß ermessen und n#hßbaren Gewächsen alljährlich auf

gewöhnliher landübliher Bewirt- haftung obne besondere Aufwendungen von bem Aer erwartet werden kann. Dtefer Ertrag muß endlich in Körnern, ur.d zwar in Winterrocgen, ausgesprochen werden. Auf noch niht bestehende Verbessecungen darf eine Nücksiht nicht genommen werden. Nach diesen Erwägungen wird der Körnerertrag in Gewicht ausgedrück#t und das Ackerland in etne der folaenden Klassen und um je E ine steigenden Er- tragS§flufen einge-\chätßt : ael 4 für den KLektar I. Klasse 40 bis etn\chl. 48 Zentner 9 T, 20» g 30 2 U 16. 2 s 21 ü

A O L 15 s

Klasen und Ertragstufen bilden hter- nah einen Maßstab, bei dessen Anwendung jedem Ackerstück nach dem Verhältnis seiner Bodengüte zu ten dur die erste Klasse bezeihreten besten Böden die rihtige Stelle in ter vorstehenden Stufen-

üher 42

schlag von dem geshäßten ertrage a.”

4) § 20 erhält folgende Fassung: „Roggenpieis. Zur Fintung des Geld- wertes für den verbleibenden Natural- ertrag werden folgende Noggenpretse für den Zentner angenommen und hiernach die Geldwerte berechnet :

tn der V. Klasse L M,

TV. - Ï bis zu 5,40 ,

HL ü M2 DIO U-0,90 ¿

#0 O u u 0

»

" "” I. " bet einer Einshäößung von 40 bis 42 Zentner bis zu 6,— M, " 43 " 44 " " " 6 30 v 4D 45 ú D in Abstufungen von je 10 .

Wenn Güter, die den Voraussetzungen des § 17, driltleßter Absaß, entsprechen und si unter den Malen Absatz. verhältnifsen befinden, einen ur sntitts- ertrag von mehr als 44 Zentner erreiht haben, so ist das festseßende Landschafts- kollegium oder die Zwischendeputation be- fuat, bei den auf 45 und mehr Zentner geshäßten Ackerstücken unter besonderer Begründung einen Roggenpreis bis zu 7 6 anzunehmen. Dem Direktor gebührt hierbei ein volles Stimmrecht.“

5) §8 24 erktält folgende Fassung:

„Fur diese Wéaßnahmen 23) gelten folgende nähere Vorschriften:

Bonitierung - Ertragshäßung. Die Bodenmischung der oberen Schicht, der Untergrund, die Lage der Wiese, ihre Bz- wässerung oder Entwässerung, befruchtende oder ve:derblihe Uebershwemmung, die

fläche, der Untergrund, die Lage des Grundstücks, seine Fähigkeit, selbständig Gräser zu erzeugen, und die Beschaffen- beit dieser Gräser untersuht und be- urteilt. Der Ertrag wird! in Heuwert, und zwar als gutes, mittleres oder geringes Heu auszesprcchen. Auf noch n‘cht bestehende Verbesserungen darf eine Nückfiht nicht genommen werden. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in etne der folgenden Ertrags- und Gütefkflassen eingeshäßt. i l. Klasse Ectrag für den Hektar 24 bis 32 Zentner, / [1. Klasse Ertrag für den Hektar bis 23 Zentner, gutes oder miltleres oder geringes Heu. Solche Böden, welhen die Fähigkeit niht keigelegt werden fann, die Gras- narbe dauernd zu erhalten und selbständig Gräser zu erzeugen, werden niht als Weideland geschäßt. Ob sie als Forst. land anzusprehen, is nach den Vor- schriften in 88 40 ff zu beurteilen.“ 9) In § 65 (Beleihung?grenze) werden die in Klammern stehenden Worte (vgl. Beschbluß des XV. Generallandtage3 zu Vorschlag 11 8) gestrichen.

10) Der bisherige § 58 wird von dieser Stelle als § 66 an das Ende der ersten Abteilung verseßt und erhält folgende

Fassung. :

„Dte erforderlihen Ausführunasvor- schriften zu vorstehenden Abschäßzungs- grundsäßen erläßt die Generallandschafts- direktion mit Genehmigung des Engeren Ausschusses.“ :

111. Beleihung des inkorporierten

Mittel dürfen unter der Bedingung der Verzinsung und Rückzrstattung aus den terminlihen Bareingängen der Amorti- sationsfonds der Pfandbriefe Lit. A und Ut. C und des Sicherheitsfonds ter Pfand- briefe Lit. C entnommen werden. Auch i}t die Generaliandschaftsdirektion ermächtigt, zu Lasten und namens der Slesischen Landschxft entweder unmittel- bar oder dur Vermittlung der Schlesischen landshaftlihen Bank, in leßterem Falle unter Uebernabme selbstschuldnerischer Bürgschaft der Schlesischen Landschaft, an anderer Stelle verzinsliche, tilaungspflich- tige Darlehen in Höhe, des B-dürfnisses aufzunehmen.

Bet der Rückzahlung der Zuschußdar- sehen etwa entstehende Verluste trägt der Eigentümlihe Fonds der zuständigen Fürstentumslandschaft.

lihen Darlehens in ein folches höheren

gewährt. zuzahlen. Auch ist die Gewährung eines Zuschuß- darlehens ausgesciossen, wenn cin land- \haftlißes Darlehen höheren Zinsfußes, welhes an Stelle cines niedrigec verzins lihen aufgenommen worden ist, von dem selben Pfandbriefshuldner wiederum in ein solhes niedrigeren Dae umge roandelt wird, und zwar auf die Dauer

ab gerechnet.“

Nr. 11. Wiederbenußung des Amort

satlonsfonds der altlandschaftlihen Pfand- briefe und der Pfandbztefe Lit. A.

Bei Umwandlungen etnes landschaft: F

Zinsfußes wird ein Zuschußdarlehen nicht F Ein früher erhaltenes ist zurü f

von 10 Jahren von der ersten Umwandlung F

eingefügt. Nr. 15, Zuschußdarlehen zum Ausgleich des Kursuntersckiedes.

Zu Beschluß Nr. 28 des Generallandtages von 1901, B Nr. 26 von 1909, Nr. 3 : von 1911.

Die Bestimmungen über Zushußdarlehen zum Ausgleih des Kursunterschiedes er- halten folgende Fassung:

„Dem Darlehen3nehmer kann auf setnen Antrag, wenn der Börsenkurs der land- shaftlihen Pfandbriefe, die er erbält, unter dem Nennwerte seht, zum völligen oder teilweisen Ausgleih des Unterschiedes zwischen Kurs- und Nennwert sowie zur Deckung der dur die Beleihung oder Umwandlung entstehenden Tax-, Ein- tragungs-., Stewmpel- und Ausfertigungs kosten von der Generalland\chaftsdirektion nach Zustimmung der zuständigen Fürsten- tumslandshaft ein bares Zuschußdarlehen bis zur Höhe des am Ausfertigungstage bestehenden Untershiedes zwisben dem an der Brealauer Börse amilic festgestellten Kurs- und dem Nernwerte der aus- gefertigten Pfandbriefe zuzüglih der oben erwähnten Kosien, aber niht über 10 vom Hundert“ des Nennwertes, bei Umwand- lungen landschaftlißer Darlehen in nie! riger verzinslihe nicht über 3 yom Hundort des Nennwertes, gegeben werden. In diesem Falle {s neben dem regulativ- mäßig vorgeschriebenen ein weiterer Dar- lehen8zin#sag von F vom Hundert des ganzen Pfandbriefsdarlehens in halbjähr- lichen Teilzahlungen fo lange zu entrichten, bis dieser Z1shuß nebst den davon mit 43 vom Hundert . jährlih zu berehnender

lassung des Gutes dunch Vertrag unter Lebenden an Verwandte in auf- und ab- steigender Linte, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge kann der Land- s{haftsdirektor, wenn feine besondeien Be- denken vorliegen, die Verfügung über den Tilgungsfonds in der biéherigen Weise zu- lassen, und zwar au dann, wenn er den jehnten Teil der Schuld noch nicht erreicht hat. Leßtere Erweiterung findet indessen auf Beleihungen nach den bisherigen Ab- s{häßzungögrundsäßen nur dann Anw-n- dung, wenn sich der Eigentümer im übrigen den vorstehenden Bestimmungen unterwo1fen hat.

V, LandschaftliGße Bank.

Nr. 17. Erhöhung des Stammkapitals der landshaft'ihen Bank.

Zu Nr. 1Il des Nachtrags vom 6. Oktober 1868 zu dem Regulativ der Schlesischen landschaftlihen Darlehenskasse und zu Beschluß Nr. 29 des Generallandtages

von 1895.

1) Die Schlesische Landschaft ist befugt, das Stammkapital der Scblesischen land. shaftlihen Bank um 2 Millionen Mark in barem Gelde, also auf 7 Millionen Mark, zu erhöhen.

zur Ausführung des Beschlusses ermächtigt. Nr. 18. Zu den Saßungen der land- \chaftlid,en Bank. Zu den Generallandtagsbes{chlüssen V Nr, 1 von 1868, II[ Nr. 1—4 von 1871, V Nr. 37—40 von 1901, B V Nr. 28 von 1909. A. Geschäfte der Bank.

2) Die Generallandscaftsdirektion wird f

haber lautende Staats-, Kcmmunal- und landschaftlihe Wertpapiere dürfen höchstens bis zu 10 vom Hundert unter dem Tages- kurse, andere, nach § 1 Nr. L aeE 1 zur Beleihung zugelassene Wertpaptere höchstens bis zu 20 vom Huntert unter dem Tageskurse und unter Innehaltung etnes vom Kuratorium vorgeschriebenen höheren Abschlags belichen werden. Das Unterpfand muß angemessen verstärkt werden, wenn der Kurs um mehr als 5 vom Hundert sinkt.

2) Hypotheken und Grundschulden (§8 1 Nr. 1 Abs. 2) dürfen niht über 85 vom Hundert des Nennbetrags beliehen werden und müssen bei land- oder forstwirtshaft- lih genußten Grundstück- n innerbalb der ersten fünf Sechstel des Grundstückswertes eingetragen sein. Der Grundstückswert it nah vorhandener landwirtschaftliher Taxe oder bis zum 60 fachen des Grundfsteuer- retnertrags, wenn aber leßteren Falles in dem betrefferden landshaftliben Kreise der Tarwert der in neuerer Zeit land- sbaftlich geschäßten Grundstücke dur. s{hnittlih dieses Vielfahe niht erreicht, nur bis zu dem für diesen Kreis als Ver- bältniszahl feitgestellten niedrigeren Viel- aben anzunehmen.

Hypotheken und Grundschulden auf ftädti|chen Grundstückten dürfen als Sicher- beit nur zugelassen werden, wenn sie auf Wohngebäuden eingetragen sind und soweit fie innerhalb der ersten Hälfte der Taxe einer öffentlihen Feuerversfiherungsanstalt liegen. Sofern {ie auf Dar ingen in Breglau oder in Orten mit etner Ge- {äftsflelle der Bank eingetragen - sind,

bejitimmr:

3306 3326 3336 3346

723 733 743 753 763 783 793 1013 1023 2614 2624 2634 2654 2664 2694 2709 2799 2916 2956 3109 3119 3129 3139 3939 3948 3949 3958 3968 3969 3978 4130 4140 4150 4180 4190 4200 4208 5801 5821 5831 5861 5871 6186 6196 7281 7291 7602 7622 7642 7662 7672 7739 7743 7749 7753 7759 7763 7769 8249 8289 8299.

Lit. © zu 500 4: 2128 2138 2148 2158 2168 2699 3208 3509 3519 3529 4281 4291 4733 4743 4753 9920 5930 5940 5950 5970 6815 6835 6855 6875 6885 7560 7563 7570 7580 7590 7697 8602 9317 9337 9357

8 2188 3939 3559 4773 4793 5980 5990 7503 7510 7593 7600 9367 9377

241 251 261 271 281 291

3448 3458 3488 3498 5054

2719 3149 3979 4218 Call 7692

ry

7773

___ Durch die am 14. August 1914 vorgenommene Verlosung sind folgende 34 prozentige Schuldverschreibungen der Laudeskreditkafse zur Rückzahlung

x, Serie XVT. Lit. A zu 2000 4: Nr. 709 729 739 799 908 928 938 948 958 968 978 998 1310 1317 1320 1327 1330 1337 1380 1387 1390 1412 1432 1442 1933 1953 1963 1973 1983 2910 2920 2930 2960 2970 3101 3111-3181 3141: 3161 3171 3396 3366 3386 4207 4217 4237 4257 4297. Lit. B zu 1000 4: Nr. 302 312

322 332 342 362 382 392 703 713 1033 1043 1053 1063 1073 1093 2604 2729 2749 2759 2769 2779 2789 31599 3918 3919 3928 3929 3938 3988 3989 3998 3999 4110 4120 4238 4248 4258 4278 4288 4298 C201 7201 T2741 T7201 T7261 T7271 7703 7713 7719 7723 7729 7733 7779 7783 8209 8219 8229 8239

Nr. 1609 1619 1629 1639 1659 1669 1679 2108 2118 217 2198

3569 9601 6000 7523 7617 9406 9486 9496 10722 10742 10772 11203 11213 11223 11233 11243 11253 11263 11273 11283 11293 11602 11605 11615 11642 11645 11652 11655 11662 11665 1167 11675 11682 11685 11695 12403 12406 12413 12416 12423 12433 12436 12443 12456 12463 12466 12473 12483 12486 12493 12496 12620 12640 12650 12660 12670 12680 12690 12700 13207 13247 13257 13267 13277 13297.

Lit. D zu 300 4: Nr. 115 125 135 145 155 165 185 195 211 221 231 406 416 426 436 456 466 476 496 917 947 957 967 987 997 1006 1016 1026 1036 1066 1076 1096 2909 2929 2939 2959 3408 3418 4802 4812 4822 4842 4862 4872 4882 5014 5024 5034 9074 5084 5094 6312 6322 6332 6342 6362 6372 6382 6392 6705 6715 6739, 6765 6775 6804 6814 6834 6844 6854 6864 6884 6894 7301 7311 7321 7331-7361 7709 7719 7729 7739 7749 7759 7769 7779 7789 8418 8428 8448 8458 8468 8478 8488 9405 9415 9425 9435 9445 9465 9475 9485 9495 10009

2689 4271 9910 6400 7993 7677 9466

2619 3589 9631 6320 7530 7627 9416

2629 2639 3599 4201 5641 5661 6340 6350 7533 7540 7637 7647 9426 9436

2649 4221 5681 6370 7543 7657 9446

2659 4241 9691 6390 7550 7667 9456

folge ang-wiesen werden muß.

Die U 4 hinaus darf nur bei Acerstücken solcher Güter erfolgen, welche #ch in bester Kultur befinden und deren Aecker si jowohl für Weizen- als auch für Gerstenbau über- wiegend eignen. Aecker, welche auf weniger als 10 Zentner für den Heklar würden aeschäßt werden müssen, sind nicht als Ackerland zu veranschlagen.

Ob sie als Wiesen oder als Weiden oder als Forstland ges{äßt werdcn

Graswüchsigkeit, die Art und Beschaffen- beit der Gräser und alle auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände werden unter- sucht und in Ecroägung gezogen. Auch die biéhertgen Erträge, welhe von dem Be- fißer geroßhnlich erzielt worden sind, werden als ein Anhalt jür die Ertragshäßung berücksihiigt Der dem Wtesenlande bei- z“legende Naturalertrag wird je nah der zu erwartenden Eigenschaft als gutes, mittleres oder geringes Heu angegeben. Auf nochþ nicht besiehende Verbesserungen darf eine Rücksicht niht aenommen werden. Nah diesen Vorschriften werden die Wiesen in eine oder andere der folgenden Ertrazs- und Bree eingeschägt : Ertrag für den Hektar 1. Klasse 80—96 Zentner, ER 60—79 é ITT, 40—59 IV. 24—39

S 1e

Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:

I. Darlehen und Kredite, auch laufender Rechnung, zu gewähren

1) gegen Verptähndung von Wertpapieren und Effelten, welche die Neichsbank be- leiht, sowie von solchen, zu deren Be- [ethung das Kuratorium seine Genehmt- gung erteilt, ; 2) gegen Verpfändung von Hypotheken und Grundschulden, die auf Grundstücken innerhalb des Bereiches der Schlesischen Landschafi eingetragen sind, ausnahms- weise und mit Genehmigung des Kura- torlums vorübergehend Ad von anderen,

3) gegen Hinterleaung von Wechseln mit mindestens zwet sicheren Verpflichteten unter Abschlag von mindestens 5 vom

schaft zu. Dtese hat sodann, wenn nicht Zentner

im besonderen Falle nach dem Ermessen des Landschaftsdircktors rechtliche oder sonstige Bedenken entgegenstehen, die von den Pfandbriefihulbnern zu zahlenden Tilgungsfondsbeiträge, soweit fe zur Prämienzahlung beansprucht werten, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, fon- dern zur Bezahlung der Lebensversicherungs- pcämien zu L A ie An Borauésetzungen hierzu au e Zinsen e Bereit E aZdnéllen Tilgungsfonds- | können, ist nach den Vor riften in anteils oder diesen felbst ganz oder teil-| §S 23 ff, 30 ff., 40 ff. zu beurteilen. weise zu benüßen.“ 2) § 18 erhält folgende Fassung : 2) Nr. 2 erhält folgenden Zusaß: „Wirtschaftskosten. Hinsichtlih der „Ausgenommen sind Gewinnanteile, die | Wirtschastskosten ift nach den maßaebenden zur Erhöhung der Versicherungssumme | allgemeinen und den befonderen örtlichen verwendet roerden." Verhältnissen zu prüfen und zu ermessen, 3) Hinter Nr, 9 wird als Ne. 10 fol- |welhen Wertsanteil des Ertrags sie in gende neue Bestimmung eingefügt: Anspru vehmen. Es wird hierbei von „Der Pfandbriefschuldner kann mit Ge- | der Voraussetzung ausgegangen, daß die nehmipung der zuständigen Fürstentums=-| gesamten Arbeits- und Ausnußungskosten,

10019 10039 10069 10079 10089 10099 10310 10330 11044 11054 11064 11074 11084 11094 12109 12111 12141 12149 12159 12179 12189 12199 12206 12216 12276 12286 12296 12404 12434 12454 12464 12484 12987 12997 13017 13037 13067 13077 13087 14402 14462 14472 14482 14492 14940 14950 14980 14970 16960 16960 16970 17009 17007 19017 1a, 18040 16767 16787 16797 16940 027 17037 17057 1

17204 172 17234 17264 17274 17828 17838 17848. A R E

. E zu &: Nr. 906 916 936 946 956 966 976 996 1607 1617 1667 1677 1687 1697 2132 2172 2182 2907 2917 2927 2937 2957 2967 2977 2987 2997 3110 3120 3130 3150 3180 3190 3200 3408 3418 3498 3448 3458 3468 3478 3488 3498 3701 3711 3719 3731 3739 3749 3759 3769 3771 6401 6411 6441 6451 6461 6471 6481 6491 6708 6718 6738 6748 6758 6778 6788 N S Se 28 2% Bo f 2e ul de UO B 8 Bu : i 9 989 728 39 8049 | 8345 8355 8385 8605 8625 8635 8645 8675 S S 9079) 8099 8305 Lit. A u 2000 4 Ne 108 114 TCIAL 1

¿A m : Nr. 4 134 144 164 194 3594 35 3574 3584 4005 4015 4035 4045 4808 4828 4838 4858 4878 5107 et A 9147 5167 5167 5177 5187 5401 5411 5421 5431 5471 5481 5491 5948 B

Zu Beschluß Nr. 19 des Generallandtags von 1901. Beschluß Nr. 19 des Generallandtag! von 1901 enthält folgende Zusäge : Unter dieser Voraussetzung kann it Erbgange oder bei der Ueberlassung ded Gutes durch Vertrag unt?r Lebenden at Verwandte in auf- und absteigender Linit, an Ghegatten, Geschwister und deren Ab- fömmlinge die Wiederbenugung det Amortisationsfonds der altlandschaftliche! Pfandbriefe und der Pfandbriefe Lit. 4 auch zugelassen werden, wenn er del zehnten Teil der Schuld noch nicht er reiht hat. i iese Erwelterung findet indessen au Beleihungen nah den bisherigen Ab {äßun e auen nur dann Anwendun wenn sich der Eigentümer bezüglich de! Wiederbenußung des Amortisat onsfonds der Pfandbriefe Lit. C denjenigen V!

Zinsen zurückgezablt ist und auch hierbei ein Bablunosrüdstand mit 4 vom Hundert jährli zu verzinsen.

Ferner werden von der Landschaft zur

allmähliben Tilgung des Zuschußdarlehens die laufenden Tilgungsfondsbeiträge der haftend-n Pfandbrief: darlehen verwendet, soweit sie hierzu verfügbar sind. Zur Deckung eines Kursunterschiedes ist in erster Linie der aufgesammelte Tilgungs- fondsanteil eines \s{chon haftenden land- schaftlihen Darlehens zu verwenden. Zur Sicherstelluna der Rückzahlung ist ein ntedrigerer Zinssaß des Pfandbriefsdar- lehens auf Verlangen der Landschaft bis auf 5 vom Hundert jährlih zu erhöhen.

Der Eigentümer darf die Pfandbriefs. bypothek nicht vor Aae! von 20 Fahren fit Eintragung dieser Beschränkung zur | Hundert der Wechselsumme und unter Rückzahlung kündigen. Eine frühere: Kün- | Festseßung des Gesamthöchstbetrages der- digung ist nur zuläsßg, wenn gleichzeitig ! artiger Kredite durh das Kuratorium,

körnèn fie jedo innerhalb der erften Hâlfte des anderweitig nach den Grund- säßen der Mündelsicherheit festgestellten Grundstück8wertes liegen. j

Die zu beleihenden Pypotbeben und Grundschu!den sind an die Bank abzu- treten. Der Beleihung hat etne rechts- fundtce Prüfung voranzugehen, deren Er- gebnis zu beahten eder zur Entscheidung des Kuratortums zu stellen ist. 3) Grzeugnisse der Landwirts{aft und Produkte des Berabaues 1 Nr. 1 Ab- sat 4) dürfen höchstens bis zur Hälfte, im Falle leihtester Nerkäuflichkeit böchstens bis zu zwei Dritteln des Schäßungs- wertes beliehen werden.

B. Reservefonts.

Von dem nah Abzug der Verwaltungs- kosten, der sonst erforderlihen Ver- |. wendungen und Abschreibungen und von 3F vom Hundert Zinsen des Stamm-

10340 12119 12226 12907 14412 15000

10380 12121 12236 12947 14432 16205

11024 12129 12246 12957 14442 16215

11034 12131 12256 12967 14452 16225

Grundeigentums. Nr. 8. Beleihung nach der Grundsteuer. Zu den Generallandtagsbeshlüssen A Nr. [111 von 1865, Nr. T §-4 von 1868, B I Nr. 2 von 1871, I Nr. 1 von 1872, Nr. 10 von 1888, B Nr. 4 ‘von 18965, Nr. 15 von 1901, B Nr. 15 von 1909. Bet der Beleihung eines tinkorporterten Gutes noch Maßpabe der Veranlagung zur Grund|teuer ist der dem Gute bet dieser Veranlagung beigelegte jährliche Reinertrag . mit der Zahl vierzig zu Kapital zu erbeben. Nr. 9. Verbriefung und Rü(fzahlung der Pfandbriefschuld. Zu 6, 11 Reg. vom 22.. November 1858, Nr. 2 Nea. vom 22. Januar 1872. Im MWMegulativ vom 22. November 1898 werden in § 6 Lit. þ hinter den Worten „nah sechsmonatiger Aufkündi- gung“ die Worte

in