1895 / 277 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

f. Sollte die Anzahl ter Lampen im Fall o. } der Gesammtsumme derselben betragen, so

F wird 1 0004-000 und bei Errceihung von mehr als der Hälfte 5 00044000 Strafe h igt werden. - Ñ L dieses sih mehr als dreißig Mal im Jahre wiederholen follte, so kann die Regierüng den Kontrakt i; ngilio erklären, gw nicht vorzuziehen wäre, einen neuen rag abzuschließen, woraus u r die Versorgung ent : vgs j lie auf andi ded Santiotis new, bird Sa Fri, Bee weier auf- o n ] i 1 y : G Art. 5. Für die gute Beaufsichtigung des Fontrafts wird die Regierung bei der Gesellschaft einen- Aufsichts - Ingenieur, einen Adjutanten und die für nöthig befundene Anzahl -Beleuhtungswächter unterhalten, welhe niht mehr als sechs sein dürfen, und für die Bezahlung diefes Perfonals muß der Uebernehmer jährlih 20 000 dem Staatissbay überm R:

Einziger Paragraph. Außer dieser jährlihen Zahlung muß ferner der Uebernehmer ein- für allemal dem agg ‘br vid iu die für Untersuchungen der Zustände einer guten Eg nôthigen Werk- zeuge auf seine Kosten liefern, welhe Ausgaben niht mehr als 10 000-{000 betragen dürfen.

Art. 6. Innerhalb höchstens ahtzehn Monate, vom Tage der Unterzeihnung des Kontrakts ezählt, muß die elektcishe Beleuchtung der Stadtviertel Necife, Santo Antonio, S. José und Bôa-Vista bereits vollkommen im Betrieb sin f 5 : h j

Art. 7. Die höchste Frist für die Beendigung sämmtlicher Arbeiten soll zwei Jahr betragen.

Art. 8. Die Ars e den Beginn der Arbeiten, vom Tage der Unterzeichnung des

ontrafts gezählt, soll drei Monate betragen. E ges G Ein Monat vor dem Tage, welchen die Staatsregierung für die jährlihe Abzahlung der Summe bestimmen wird, die sie, der Klaufel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856 gemäß, den

erren Fielden Brothers als Vergütung für den Werth der gegenwärtigen Gasgesellshaft s{chuldet, welche

ergütung nah Schäßung des Schiedsrihters auf 994 9174-528 Reïs festgeseßt wurde, zahlbar in Gold und zum Tageskurse, außer dem was durch die hinzugefügte Schäßung der §8 2 und 3 dieses Artikels dazu kommen wird, muß der Uebernehmer, dem Art. 10 gemäß, jene Abzahlung mit 69/9 Zinsen dem Staats- saß leisten und dieses jährlich fortseßen, bis die Schuld getilgt worden ist. Anderenfalls wird der Kontrakt für ungültig erklärt, und der Uebernehmer verliert das Recht auf seine Gewährleistung 30 000-000). ( 8 T Diese Summe von 994 9174-528 Reïs ist, nach dem Gesetze 1901 vom 4. Juni 1887, für die Zahlung bestimmt, welhe der Staat, kraft jener Klausel und nah dem Art. 1 § 7 besagten Gesetes, sowie nah der Verfügung der Staatsregierung vom 7. Oktober 1890 und den zugehörigen Erwägungen, zu leisten sich verpflichtet hat. / x n i

& 2. Nachdem der Uebernehmer mittels der hon erwähnten, jährlihen Abzahlungen diese Schuld etilgt haben wird, ist die Staatsregierung berehtigt, mit Fielden Brothers den alten Kontrakt und die Sen als Vergütung zukommende Summe abzurehnen; alles nah. der besagten Klausel 13 und den übrigen, oben erwähnten Beschlüssen. : i S

8 3. Bei dieser Abrehnung wird all das Material der Gesellschaft, welhes nicht in die 1889 vom Schiedsrichter gemachte Schäßung aufgenommen wurde, nun au ges{häßt werden, und um dasselbe der Gasgesellshaft zu di oi muß der neue Uebernehmer ein Jahr nah dieser zweiten Schäßung die betreffende Zahlung leisten.

A Zu diesem Zwecke wird die Regierung gleich nach Unterzeihnung des neuen Kontrakts ihre Schiedsrichter ernennen, damit diese die Schäßung des uan Materials vornehmen sollen.

Art. 10. Bei sämmtlichen Zahlungen, welhe der Staat der gegenwärtigen Gasgesekl schaft als Vergütung \{huldet, wird die Regierung, je nahdem es ihr am besten dünkt, von dem Rechte, welches ihr die Klausel 13 des erwähnten Kontrakts gewährt, besagte Zahlungen, jährlih und nah dem Vermögen des Staats\hatzes mit 6 92/9 Zinsen von der bis zur Tilgung der Schuld übrig bleibenden Summe zu leisten, Gebrau machen.

Einziger Paragraph. Nach S der Summe, welche, nah der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856, der Staat den Herren Fielden Brothers jährli bezahlen soll, wird die Regierung in den Besiy des der gegenwärtigen Gasgefellschaft gehörigen Materials gelangen vnd kann es dem neuen Uebernehmer für die Versorgung der Stadtbeleuhtung während der abgemacten Frist für die endgültige Einführung des neuen Systems übermachen, wenn diefe vorläufige Versorgung durch den. neuen Ueber- nehmer unter solchen Bedingungen aug es werden sollte, die für den Staat nüßlicher, jedenfalls aber beffer als diejenigen der gegenwärtigen Uebernehmer (Fielden Brothers) sein müssen. 5 j

Art. 11. Die gegenwärtige Gasgesellshaft kann ebenfalls und mittels Vorschläge mitwerben, obgleih ihr der Vorzug nur unter den Bedingungen des Art. 1 §§ 5 und 6 des besagten Geseßes Nr. 1901 zuerkannt werden wird. E E

& 1. Der neue Kontrakt darf mit Fielden Brothers nur als Erneuerung desjenigen vom 96. April 1856 aufgenommen werden, nächdem nicht nur die dazu gehörigen Abänderungen betreffs des Beleuchtungss\ystems und seiner technishen Folgen gemaht worden sind, sondern auch hauptsählich nachdem dieselben Herren Fielden Brothers erklärt haben werden, daß sie diese Erneuerung als endgültige Abrechnung für sämmtliche zwishen der Gasgesellshaft und der Staatsregierung vorhandene Streitfragen annehmen wollen. Dann aber wird die Regierung befreit, die Zablung der in der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856 erwähnten Vergütung zu leisten, und ihrerseits verliert die Lai das Necht, irgend eine Vergütung von dem Staat zu fordern, mit Ausnahme von dem, was thr die Regierung für die bei der öffentlihen Beleuchtung verbrauhte und hon in die Bücher eingetragene Gasmenge schuldet.

2. Die Uebernehmer, einerlei ob Fielden Brothers oder irgend welche andere, dürfen das Koblengas für die Beleuhtung der Umgegend der Stadt Recife verwenden, wofür ihnen ebenfalls ein Privilegium vergeben werden wird; ferner dürfen sie das gegenwärtig in Dienst stehende Material dazu gebrauchen, nachdem die nah Meinung des Aufsichts-Ingenieurs nöthigen Ausbefserungen, Ersezungen und neuen Bauten gemacht worden sind. E ; j

Art. 12. Die Uebernehmer werden ebenfalls das Privilegium haben, innerhalb des Weich- bildes der Stadt die Bewegkraft für den Betrieb derjenigen Gewerbzweige zu liefern, welche zu diesem Zweck entweder Gas oder Elektrizität verwenden sollten; dafür aber müssen sie sih verpflichten, während des Tages den nôthigen Gasdruck und die übrigen Erfordernisse für die Unterhaltung der Motoren, Ver- forgung des Laboratoriums und andere Zwecke, für welhe das Gas sich eignen sollte, beizubehalten.

Art. 13. Die Regierung wird sowohl den Antragstellern als auch dem Uebernehmer die Grundrifse liefern, welche sie von der Stadt und ihrer Umgegend besißt; dennoch aber müssen sie die übrigen für die Verfassung ihrer Vorschläge nöthigen Grundrisse, grcephishen Arbeiten und tehnischen Aufzeihnungen machen. ; i E

Art. 14, Die elektrishe Beleuhtung muß im Stadtviertel Recife bis zur Festung Brum und zur Limoeiro-Brücke reichen; ferner muß sie ganz Santo-Antonio umfassen und sich in S. José (1. und 2. Bezirk) bis zur Afogados-Brücke erstreden; in Bôa-Vista sollen niht nur die ganze Rua da Aurora, sondern auch alle die Punkte dieses Stadtviertels, welche gegenwärtig mit Gas beleuhtet werden, ebenfalls elektrishe Beleuchtung erhalten. : i :

8 1. Außerhalb dieser Fläche dürfen alle die Punkte, welhe gegenwärtig mit Gas beleuchtet werden, entweder mit derselben Beleuchtung fortfahren, oder sie können au, je nahdem es den Antrag- ftellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung elektrish beleuhtet werden.

. In der Umgegend wird die Regierung längere Fristen für die Beendigung der Arbeiten der Gas- oder eleftrishen Beleuchtung gewähren; jedoch alles je nahdem es den Antragstellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung. L

Art. 15. Damit die Beleuhtunasfläche shärfer abgegrenzt werde, muß der Uebernehmer gleih- zeita ui “ug Kontrakt auch ein Exemplar des Stadtgrundrisses unterzeichnen, worin diese Flähe genau gezeichnet ift. ; ; : : 4 i

Einziger Paragraph. Im Falle einer gemischten Beleuhtung wird sowohl die Fläche des einen als auch die des andern Systems auf dem Grundriß mit verschiedenen Farben gezeichnet werden.

Art. 16. Im Falle einer gemischten Beleuchtung, d. h. wenn ein Theil der besagten Fläche mit Gas und der andere Theil elektrisch beleuhtet werden foll, müssen die Antragsteller außer der Punkte, welche die Konkurrenz für elektrishe Beleuchtung zum Gegenstand hat, ähnliche tehnishen Einzelheiten mutatis mutandis für die Gasbeleuhtung, Muster der Gasbrenner, C GO die neuesten Exemplare vom System Auer, vorführen und sich den weiter unten abgeschriebenen Klauseln der Stadtverordnung vom 28. August 1893 unterwerfen. L

Art. 17, Der Kontrakt wird für die ganze Fläche von NRecife, welhe bereits Stadtzehnten zahlt oder sie in Zukunft zahlen wird, allgemein sein.

rt. 18. Für die Beurtheilung sämmtlicher Punkte des Kontraktes sind einzig und allein die Gerichtshöfe vom Staate Pernambuco berechtigt.

Art. 19. Die Staatsregierung (von Pernambuco) verpflichtet sich, das Brennmaterial, die Bauten u. f. w. von Stadt- und Staatsabgaben zu befreien, während es dem Uebernehmer zukommt, falls er es wünschen sollte, die Bundeöregierung um die Erlafsung der übrigen Abgaben zu ersuchen.

Klauseln, worauf ih der Art. 16 bezieht. Ueber die Gasmenge. 1) Das Gas soll aus der Steinkohle oder anderen Stoffen gewonnen werden, welche es unter den im erwähnten Kontrakt verlangten Bedingungen zu liefern im stande sind. 2) Das Gas soll ferner, bevor es in das Kanalisationsney verbreitet wird, von allen, sowohl der öffentlichen. Gesundheit als auch der Erhaltung der Leitung und Apparate s{hädlihen Stoffen gereinigt

werden.

3) Das Gaslicht soll eine Leuchtkraft von zehn ‘Wachskerzen besißen, von welchen jede in der Stunde sieben Gramme und a&tzig Zentigramme verbrennt, was den englischen 120% entspricht.

4) Diese Leuchtkraft wird in einem offenen Lichtmesser geprüft werden, und bei jeder Gelegenheit soll das Gas an demselben Gasbrenner der öffentlihen Beleuchtung brennen.

5) Die Versuche mit dem Ee für die Nachweisung der Leuchtkraft des neuen Gaslichts sollen jeden Abend zwischen 6 und 10 Uhr stattfinden, und die Ergebnisse wird der Beleuchtungsaufseber in ein besonderes Buch, welches er selbst verwahrt, verzeihnen. Nach je zehn Tagen werden diese Ergebnisse addiert, damit die durchschnittliche Leuchtkrafi des Zehents berechnet werde; jedes Mal aber, wenn der Unterschied zwischen der regelrechten und der durhshnittlihen Leuchtkraft in je zehn Tagen mehr als eine Kerze, oder die durhschnittlihe Leuchtkraft jeder einzelnen Nacht weniger als 98/10 Kerzen sein sollte, wird sich der Uebernehmerx eine Geldstrafe zuziehen. j , 6) Der Gasdruck an irgend einem Punkte der öffentlihen Leitung darf niemals unter 4 oder über 20 mm fein. La

e

Ueber die Fabrik uud ihre Nebengebäude, ‘Kanalisation uud Straßenlaternen. 10) Der Uebernehmer wird das Gas in einem oder mebreren Gebäuden herstellen, sodaß er

nehimers die Stadt während } entsprechen

des Umkreises der wärtigen und der hinzuge Beleuchtungsfläche, wo Gas G ned u diel em Z in è auf dem Grundriß, welchen dér Uebernehmer zusammen m oitea : técicihnen o werden. : - fj

11) Meb mer so _ Fabrik oder Fabriken, Gasbehälter und Werkstätte so T E A stets liber (reserviert f foll; ferner soll er die neuesten Apparate und e bei der Belang des Gases gebrauchen; E aber die gegen- wärtigen Apparate für die Bedürfnisse der vertheilung genügen, darf er fie bau verwenden; die Gaëbebälter, welhe er außerhalb der Fabrik errihten laffen wird, sollen mit der leßteren dur F ein einzelnes Leitungsrohr verbunden fein, sodaß nicht einmal während des Tages die Re nen der Versorgung durch die Füllung dieser Gaëbehälter unterbrohen werden kann; ferner noch foll der Uebernehmer alle übrigen für die Regelmäßigkeit der Versorgung nöthigen Apparate haben und sowohl das ôffertlihe Kanalisationsney als auch sämmtliche Ableitungêröhren bis zur Thür der Konsumenten in gutem Zustande und mit den dem Verbrau entsprechenden Durhmessern halten. Die vorhandenen Laternen soll der Uebernehmer innerhalb drei Jahre, von dem Unterzeihnungsdatum des Kontraktes gezählt, dur andere gleih den neuesten der Stadt Paris, d. h. durch Laternen mit krummen Gläfern und Ref am oberen Theile E Die neu hinzukommenden Laternen follen gleich dem eben genannten Mu eingeseßt werden. mmtlihe Straßenlaternen sollen ftets mit der größten Sauberkeit gehalten, ab und zu gemalt, und ihre’ Gläser mit schwarzen Metallziffern numeriert werden. :

15) Bei der öffentli Beleuchtung wird sowohl die Lieferung und Einseßung der Gasbrenner, einshließlich Ableitungêröhre, Säule oder Leuchterdille und Laterne, als auch die Erhaltung und Sauber- keit dieser Beleuhtungsstücke und das Anzünden und Auslöschen des Lichtes, nah einem vom Aufsichts- Ingenieur je nah der Länge der Nächte gemachten Stundenplan, auf Kosten des Uebernehmers fein.

16) Bei der Privatbeleuhtung hat der Uebernehmer das Privilegium, die Lieferung, Einseßung und Reparatur der Ableitungsrôhre bis zum Gasmesser auf Kosten des Konsuments zu machen, ausge- nommen die Einseßung, Lieferung und Erhaltung der erften zebn Meter der Ableitungsröhre, von der Hauptleitung, woher sie abgeht, gezählt, was auf Koften des Uebernehmers gemaht werden foll. Der Aufsichté-Ingenieur wird in Uebereinstimmung mit dem Uebernehmer das Preisverzeichniß für die auf S des s onsumenten vorzunehmenden Arbeiten bestimmen. Dieses Verzeichniß soll alle 3 Jahre dur-

ehen werden. x 18) Es darf kein Gasmesser weder eingeseßt noch wieder eingeseßt werden, ohne daß er vorher vom Aussihtsamt der Gasgesellshaft geaiht worden sei. Diese Aihung wird unentgeltlich sein.

22) Das verbrauhte Gas soll monatlich und zwar bis zum leßten Arbeitstag des nächsten Monats bezahlt werden. Sollte diese Zahlung seitens des Staates nicht erfüllt werden, fo wird die Schuld im ersten Verspätungsjahr 6 %/o, im zweiten 89/0, im dritten 10%/6 u. s. w. Zinsen verdienen. Bei der Privatbeleuchtung hat der Uebernehmer das Recht, die zugehörige Gasleitung abzuschneiden und wird fie erft wiederherstellen, nahdem ihm die Summe mit ihren 6 °/oigen, jährlihen Zinfen bezahlt worden I gere ke Miethbewohner diese Zahlung nit leistet, wird der Eigenthümer des Hauses dafür ver- antwortlih sein.

23) Die Gaëmesser müssen nah dem Dezimalsystem eingerichtet sein, obgleich alle diejenigen anderen, welche zur Zeit dieses Kontraktes bereits eingeseßt waren, fo lange sie gut funktionieren oder reparaturfähig sind, gebrauht werden sollen. Der Konsument darf seinen Gasmesser bei irgend einer beliebigen Perfon, einshließilih dem Uebernehmer, kaufen, welcher damit sein Gewerbe in freier Konkurrenz mit dem Markt treiben wird; der Gasmesser darf kein größeres Kaliber als die Anzahl der Gatbrenner des Hauses haben, und nur der Uebernehmer kann ihn entweder einseßen oder entfernen. E

24) Sowohl die Leitung, welche vom Gasmesser in das Innere des Hauses führt, als auch die Beleuchtungsapparate werden auf Kosten der Konsumenten geliefert (ausgenommen die von der öffentlichen Beleuchtung) und können ihnen dur irgend eine beliebige Perfon, eins{ließlich den Uebernehmer, welcher fein Gewerbe damit treiben darf, verkauft und eingeseßt werden. E

25) Die Konsumenten sind verantwortlich für die Bezahlung der Gasmenge, welche in ihre Häuser eindringt und an den Gasmessern verzeichnet wird, selbst wenn dieses Gas, sei es wegen irgend eue E \chlechten Zustandes, der Beleuhtungsapparate oder der Leitung nah dem Gasmefser, verfliegen follte.

x 26) Jedes Mal, wenn entweder der Uebernehmer oder der Konsument vermuthen sollten, daß der Gaëmesser niht mehr funktioniert, haben sie das Recht, vom Auffichtsamt eine Untersuhung deëselben zu verlangen, und derjenige, welcher diese Untersuhung verlangt hat, wird die entstandenen Unkosten be- streiten. Sollte für die erwähnte Untersuhung die Entfernung des Gasmefsers nöthig fein, so wird ein anderer auf Kosten des Reklamants voriäufig eingeseßt, wenn wiederum dur Uebereinstimmung zwischen dem Uebernehmer und dem Konsumenten keine Schäßung des Verbrauchs nah der Anzahl der Gasbrenner mittlerweile beshlossen werden sollte. Da der Gasmesser dem Konsumenten gehört, so wird leßterer, wenn a der Untersuchung die Nothwendigkeit der Erseßung des Gasmessers sich herausstellen sollte, die neuen Kosten tragen. : A

27) Der Konsument darf dem Uebernehmer niemals den Eintritt bis zum Gasmefser, sei es für die L der Verbrauhszahlen oder für die Unterhaltung des Wasserspiegels in diejem Apparat, verhindern.

28) Sowohl det Uebernehmer als auch der Konsument sind für den Betrug, welchen sie in den Gasmefser Zes, vor Gericht verantwortlih, und darf der Betrogene den Betrüger wegen Schaden- erlaßes antlagen.

las 99) Der Konsument weder darf noch kann erlauben, daß dem Gasmefser irgend ein Apparat mit

bestimmten Eigenschaften hinzugefügt werde; Apparate dieser Art dürfen nur der Kanalisation nah dem Gasmesser angepaßt werden. nie 0 el 5.

Ueber den Kontrakt. :

31) Während der Dauer des Kontraktes dürfen weder der Stadtpräfekt noch der Staat er- lauben, daß andere auf der Straße Gasl[eitungsröhren, Luft- oder unterirdishe Leiter für Elektrizität, oder Röhren, Drähte oder Taue für die Leitung irgend einer anderen Kraft einfeßzen, welhe innerhalb der Privilegiuméfläche für die öffentliche oder Delsvatbeleuchtitüs verwendet werden Tkönne, ausgenommen wenn der Uebernehmer damit einverstanden sein follte.

33) Während der Dauer des Kontraktes mu

eine von ‘diesen_

der Uebernehmer fstets im Fabriklager oder im biesigen Hafen die für die Gasversorgung während eines Vierteljahrs anv Kohle als auch die für die Ent- widelung und wahrscheinlihen Ausbesserungen des Hauptleitungsneßes während eines Vierteljahrs nöthigen gr A s haben. Ses Monate vorher wird der Aufsichts-Ingenieur die für jedes Jahr nöthigen Mengen estimmen. l 35) Für die Beurtheilung sämmtliher Punkte dieses Kontrakts sind einzig und allein die Gerichts- hôfe vom Staate Pernambuco berechtigt. Ér G el 6.

Ueber die Aufficht. : i

37) Sämmtliche vom Uebernehmer zu machende Arbeiten, sei es für die Erweiterung der öffent- lihen Kanalisation, oder sei es in seiner Fabrik und ihren Nebengebäuden, müssen vom Inspektor beauf- sichtigt werden, damit sie mit der nöthigen Sicherheit und Richtigkeit gemaht werden können. :

38) Es kommt ebenfalls dem Inspektor zu, irgend eine Frage, welhe zwischen der Gasgesellschaft und den Privat-Konsumenten in Bezug auf die Gasversorgung und Verbrauchsrehnungen entstehen sollte, zu entscheiden, während es den Gegnern ebenfalls frei \teht, Fs an das Gericht zu wenden. /

39) Zu Anfang eines jeden Vierteljahrs soll der Uebernehmer dem Inspektor ein Verzeichniß der Laternenansteckec unter Angabe ihrer Wohnungen und auch der Bezirke, in welchen sie thätig sind, s{hicken. Irgend eine Veränderung în diesem Verzeihniß muß sofort dem Inspektor mitgetheilt werden.

Necife, den 26. Juni 1895.

. Urbano P. Montenegro, stellvertretender General - Direktor.

Godtthardbahngesellschast.

Bekanntmachung an die Aktionäre.

Das Bundesgesetz, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngefellschaften und die Betheiligung des Staats bei deren Berwaltung, vom 28. Juni 1895 enthält u. a. folgende für unsere Gesellschaft maßgebende Bestimmungen: /

eArt. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht auts{ließlich denjenigen Aktio- nären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellshaft auf den betreffenden Namen im Aktienbuche eingetragen find.“ .

ihre Aktien auf den Namen im Aktienbuh eintragen lassen, erwerben das Stimmrecht sofort mit der

Stag. : ir bringen unseren Aktionären zur Kenntniß, daß durch Beschluß des s{chweizerischen Bundet- raths das genannte Gesey mit dem

18, Oktgber 1895

in Kraft getreten ist, und daß demna die in Art. 13 genannte Frist mit dem darauf folgenden Tagt

angefangen hat und mit dem 17. Dezember 1895 zu Ende geht. i y L Wir laden diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien in Namen-Aktien umwandeln wollen, ein, ihre Aktien mit einem Nummernverzeichnisse an unsere Hauptkasse in Luzern einzusenden und ihren genauen Namen (Geschlechts- und Vornamen) und Wohnort anzugeben, damit diese Angaben auf den Aktien vor- gemerkt und die Aktien in das Aktienbuch eingetragen werden können. Diese Eintragung geschieht unent- g e mit dem Eintragungsvermerk versehenen Namen - Aktien werden den Aktionären spesenfret zurückgesandt. Luzern, den 24, Oktober 1895. Die Direktion der Gotthardbahn.

niemals aus ngel an Fabriken unterlafsen darf, an irgend einer öffentlichen oder Privatstelle innerhalb

M 277.

Der lt dieser Beilage, in welher die Bekanntmachun Gefbuntuäbtagen der Dein Ei eabilitien p s zischehit an

Central-Handel3-Register

ndels - Register für das Deutsche Reih kann dur alle öniglihe Erpedition des Deutschen S und Seuiclih

Das Central - Berlin auhch E die Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Waarenzeichen.

(Reichsgeseß vom 12. Mai 1894.)

Verzeihniß Nr. 91.

Nr. 10 778, K, 1162. Eingetragen für A. Kunft, Ï erlin, Lindenstr. 43, zu- folge Anmeldung vom 8. 5. 95 am 5. 11. 95. Ges- \châäftsbetricb : Herstelluna zahn- ärztlicher Bedarfs- artikel. Waaren- verzeihniß: Ab- druckmasse für ¿ahntechnis{e Zwéecke.

Nr. 10 779. D. 680,

GALLOBROMOL

S ERtiragen für die Firma L. Duraud, Hugueuin & Cie., St. Fons, (Frankrei) ; Vertr. : G. De- dreur, München, zufolge Anmeldung vom 2. 9. 95/ 16,6. 93 am 5. 11.95. Geschäftsbetrieb: Fabritation und Vertrieb von- Farbstoffen und rharmazeutisen Produkten. Waarenverzeihniß: Antifeptisches, mi- krobentödtendes Heilmittel.

Nr. 10 780. M. 1169.

_Gelanthum

Eingetragen für die Firma W. Mielck, Ham- burg zufolge Anmeldung vom 27. 9. 95 am 5. 11. 9%. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb pharmazeutischer Präparate. Waarenverzeichniß : dharmazeutishe Präparate. Der Anmeldung ift eine Beschreibung beigefügt.

Nr. 10 781, B. 1813, STEBN

_ Eingetragen für die Firma F. W. Backhaus, Haan, zufolge Anmeldung vom 17. 6. 95/24. 9. 75 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nahbenannter Waaren. Waarenverzeichniß : Mefserschmiedewaaren.

Nr. 19 782. M. 998.

Klasse 2.

Slafse D.

Klafse L b.

Klasse 16 b.

cRIT ÉRI U M

\ N D Sl Eingetragen für die Firma E. Mercier & Cie, Cpernay, Frankrei ; Vertr. : Franz Wirth, Dr. Rich. Wirth, Frankfurt a. M. u. Wilh. Dame, Berlin NW., ufolge Anmeldung vom 22. 7. 95 am 5. 11. 95. \{äftsbetrieb: Vertrieb und Herstellung von Natur- und Schaumweinen. Wagarenverzeihniß : Still- und Schaumweine. Der Anmeldung ist eine

Beschreibung béigefügt.

Nr. 10783. S. 916. Klasse 16 b.

_MONITOR

Eingetragen für die Firma Schulz & Lahn- stein, Lübeck, zufolge Anmeldung vom 830. 3. 95 am 9. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver- trieb von Schaumweinen. Waarenverzeichniß: Schaumrweine.

Nr. 10 784. S. 731.

Phoebu s

Eingetragen für die Spiritus-Glühlicht-Gesell- schaft „Phöbus“, Beese & Co., Laubegast- Dresden; zufolge Anmeldung vom 17. 9. % am 9. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Spiritus-Glühlicht-Lampen und -Brennern. Waaren- verzeichniß : Lampen und Brennèr.

Nr. 10 786. S. 434. Klasse 16 b.

EPERNAY,

S

Klaffe 4,

| Fünste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Dienstag,

den 19, November

1895.

oft - Anstalten, eußishen Staats-

% am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Handel mit Kolonialwaaren, Delikatefsen, Weinen und Spiri- tuosen. Waarenverzeichniß: SItalienise Weine. Der Anmeldung ist eine Besreibung beigefügt.

Nr. 10 785. X. 1, Klasse 16 b. Eingetragen für dieFirma Xenia- Co. Versand- geschäft, ieder- poyritz b. Dresden F: & H. Dieterich, Niederpoyrit, zu- folge Anmeldung / vom 29. 7.95 am / 5. 11. 95. Ge- \häâftsbetrieb: Waaren - Hand-. lung. Waarenbver- ¿eicniß: Liqueure, Liqueur- und Punsch - Efsenzet, Arak, Kognak, Num, Korn- branntwein, chine- sische und indische Thees, Toiletten- feifert, Parfümms, Kölnisches Wasser, RäuFeressenzen, Räucerpapiere, - Mundwasser, Zahnwasser, - Zahn- pulver, Zahnupaften. Klasse 16 b.

Nr. 10 787. W. 718.

ALFENREB

Eingetragen für G. Welke, Berlin SO., Oranien- straße 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Liqueur-Faktrik und Weinhandlung. Waarenverzeibniß: Tafelliqueur.

Nr. 10 788. R. 904, Kiaffe 16 b.

Bruder Heinrich.

Eingetragen für J. Rosendorn, Berlin, Brunnen- straße 109, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 95 am 6. 11, 95. Geschäftsbetrieb: Großdeftillation, Liqueur- fabrikund Weinhandlung. Waarenverzeichniß : Liqueure, Branntweine und Weine.

Nr. 10 789, J. 240. Eingetragen für die Firma G. A. DIAL-MEDA.?° Jourde, Bor- CORS E C deaux; Vertreter : E, Dres. Antoine-Feill L und Dr. Hübener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 22. 2. 95/12. 7. 86 am 6.11.95. Geshäfts- betrieb: Fabri- _ kation von Liqueuren. Waarenverzeichniß : Médoc.

Nr. 10 790. Se. 1158.

BALESIA

Eingetragen für die Firma Schweizerische Me- tallwerke Dornach, Dornach (Sc{weiz); Vertr. : A. Rohrbach, M. Meyer u. W. Bindewald, Erfurt, zufolge Anmeldung vom 19. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftébetrieb : Fabrikation und Vertrieb von silber- ähnlihem Metall. Waarenverzeichniß: Silberähn- lihes Metall.

Nr. 10 791. W. 602, Klasse 16 Þ. Eingetragen für die Firma R

Heiurich Wulff, Kiel, zufolge 2E

Anmeldung vom 19. 4, 95/

18. 10. 87 am 6. 11. %. Ge-

äftsbetrieb: - Weinhandlung

Waarenverzeihniß : “Weine und

Spitituosen. s

Nr. 10792. W. 719. Klasse 16 b.

EUCALIPTINER

Eingetragen für G. Welke, Berlin 8S0., Oranien- ftr. 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 95 am 6. 11. 9%. Geschäftsbetrieb: Liqueurfabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Tafelliqueur.

ÄFlafse 16 b.

Liqueur Kordial-

Klasse 17.

Nr. 10 794. L, 682, Klasse 16h. Marseille; Vertr. : Dres. Antoine-Feill

Anmeldung vom b A. E. S 22.2. 95/15. 12. 84 T trieb von Spirituosen. { 7

Waarenverzeichniß :

Eingetragen für die M R#F u. Dro Hübener, am 6. 11. 95. Ge- Rum aus den Plan-

Eir getragen für Frig

Singho p furt a. M., Ulerbeiligenstr. 11, zu D “an vage nid

e Anmeldung vom 15. 1.

"* t: A

Firma P. Lambert, des “Plan tationf” Hamburg, zufolge schäftsbetrieb: Ver- tagen von St. James.

aus den Handels-, Genofsenschafts- auch in einem besonderen Ble unter dem Titel

Bezugspreis beträgt 1 A 50

Nr. 10 793. Sh. 1145, Klasse 9 e.

Caboclo

Eingetragen für die Firma Carl Schleicher & Söhne, Schönthal, zufolge Anmeldung vom 4. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Hand- und Maschinen - Nähnadeln. Waarenverzeichniß: Hand- und Maschinen-Nähnadeln. Der Anmeldung if eine Beschreibung beigefügt.

Nr. 10 795. H. 1529.

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4 Ed y C j V, O 4 4 \ bli j A H Ei f : E E / E

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Eingetragen für die Firma B. Hetilage, Neckling- hausen, zufolge Anmeldung vom 3. 9. 9 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Manufakturwaarex - Geschäft. Waareaverzeihniß: Hautjaken für Grubenarbeiter.

Nr. 10 796. B. 1937, Klafsc 17. Eingetragen für die Firma Brei-

deuftein & Renaud, Frank-

furt a. M., zufolge Anmeldung

von 12 8 99/2 7 89 am

6.11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabri- :

kation von Silberwaaren. Waarenverzeichniß :

Silberwaaren.

Nr. 16 797. G. 815.

Klafse 16d.

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Eingetrag:-n für die Firma Emile Groß, Bordeaux; Vertr.: Dres. Autoine-Feill und Dr. Hübener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 16. 7. 95/ 11. 7. 94 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb : Fabri- kation von Liqueuren und Konserven : Früchten. Waarenverzeichniß: Kakao-Krême mit Vanille. Nr. 10 799, C. 8183. Kiasse 16 þ.

Eingetragen für die T X: M

Firma Chandon «& Cie, SuccesSeurs de

MOËÊT à CHANDON EPERNAY

Moët & Chandon, Epernay; Vertr.: Dres. Antoine - Feill u. Dr. Hübener, Hamburg. zufolge Anmeldung vom 20. 3. 95/30. 9. 75 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Vertrie» von- Champagnerwein. Waarénverzeihniß: Champagnerwein.

Nr. 10/800, A. 775.

Eingetragen für die Firma Aachener Exportbier- Brauerei, Dittmaun & Sauerläuder, Aktien- gesellschaft, Rothe Erde b. Aachen, zufolge Anmeldung vom 30. 9. 95/5. 12. 87 am 6. 11, 95. Geschäftsbetrieb : Fabrikation und Vertrieb _ i von Bier. Waarenverzeichniß: Bier.

Nr. 10 801. G. 902. Kloffe 9 e.

TELEGRAPH.

Eingetragen für die Firma August Theodor Geck, Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 24. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fertigstellung und Vertrieb von Eisen-, Stahl-, Messing-, Véetall- und Kurzwaaren für Export. Waarenverzeichniß: Eisen-, Stahl-, Messing- und Metallwaaren, einfhließlih solher aus Alfenide, Neusilber, Britannia, Nickel und Aluminium , insbesondere Nadeln aller Art, idangeln Messer , Scheren, Löffel, Gabeln,

] , Hieb- und Stichwaffen, Hauer, Sensen, Beile, gen, Werkzeuge reiner, Zimmer- leute, Maurer, Schmiede, Sattler, Schneider und Schuhmacher, Haus-, Küchen- und Gartengeräthe, lonire fl Taschenfeuerzeuge, baumwollene Lunten-

_— aus -

Klasse 16a.

nüre für Feuerzeuge, Polfternägel, Goldleiften, essing geprägte Fenstergalerien, Rosetten und Gardinenhalter, Klavier-, Wand- und Kronleuchter,

Geschirrbeschläge, Schnallen, Haken und Augen,

Slanfe 34d.

, Zeichen«-und-Muier-Registern, über Patente, Gebrauhömufter, Konkurse, sowie die Tarif- und Fahrplan-

das Deutsche Reih. s: 2774)

Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. : eträg p für das Vierteljahr. .Einzelne Nummern kosten 20 4. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30-1.

Vom „Central-Handels-Register für das Deutsche Neich“ werden heut die Nru. 277 4., 277B. und 277C. ausgegeben.

Nr. 10 802. K. 989. Klasse 16 b,

Eingetragen für die Firma H. Katz, Frankfurt a. M., zufolge Anmeldung vom 13. 3. 95/13. 2. 86 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Kognak. Waarenverzeichniß: Kognak. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.

Nr. 10 803. K. 930,

Klasse L6H. R Gingetragen fürbis Firma

Krug « Co., Reims; Vertr.: Dres. Antoine- / j |

el u. De. Hübener,

mburg, zufolge Anmel- dung vom 22. 2. 95/23. 6. S5 am 6.11. 95. Geshäfts- betrieb: Vertrieb

Champagnerrveinen.

Waarenverzeihniß : Cham- pagnerweine.

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von | | KRUGeC!

| PRIVATE | CUVEE

Klasse 16 b,

Nr. 10 804. G. §39.

Eingetragen für die Firma Sieg- fried Geßler, Jägerndorf, Oesterr. Schlef.; Vertr.: C. Gronert u. Paul Kühne, Berlin, zufolge Anmeldung vom 9. 8. 95 / 27. 10. 90 am 6. 11. 95. Fa Geschäftsbetrieb : Herstellung und Ver- S trieb von Liqueuren und Spirituosen Ms Bagrenperm Nas: Liqueure, Spiri uosen. B

Nr. 10 895. F. 868.

Eingetragen für die Firma Julius Feurich, Leipzig, zu- folge Anmeldung vom 17. 1. 95 am 6. 11.95. Geschäftsbetrieb: Fa- brikation und Vertrieb von Pianos und deren Theile. Waarenver- zeichniß: Pianos und deren Theile mit Aus\@luß von Saiten. Der Anmeldung ist eine Beschreibung bei- '

gefügt.

Nr. 10 806. B. 1296.

S MARIE BRIZARD &ROGER BORDEAUX

CRÉME DE

A LA VANILLE Qualite Superiezez,

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Eingetragen für die Firma Marie Brizard «&

Roger, Bordeaux ; Vertr. : Dres. Antoine-Feill u.

Dr. Hübener, Hamburg zufolge Anmeldong vom 26.

1. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb : Fabrikation

Lon Ligueurén und Spirituosen. Waarenverzeichniß : iqueure.

Nr. 10 807. T, 489,

Klafse 30,

Eingetragen für die Firma §. Thier, Königstein a. Elbe, zufolge Anmeldung vom 6. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsktetrieb : Her- stellung und Vertrieb von Knöpfen | und Knoßpfbefestigern. Waarenver- ¿eini : Kibbfe und Knopfbefestiger.