1895 / 279 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Seide E E E O NE E N I E E E E RCS e E S A S IEE “A tas -

Ä G E C G R E A E S E N E E EE Fs

ür das in der Berufungsin ift in den Fä&l des Msroes e Tue An ; R s E Heidiger ift, ein solcher G ig mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu bestellen. In den Fällen des Misapes L À ift ¿G Ats aut Bestellung Fee Bertben gend ern er on er gestellt war, \päteft innen j er Frist von drei Tagen nah der Zullellung der Ladung zur Haupt-

ein veran A R S 156 Absay 2.

Bei ftrafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf An eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder einer der n Abseg T p Behörden \chriftlich oder zu Protokoll angebraht werden.

pon einer - niht -gerihtlihen Behörde aufgenommene Protokoll muß von dem Antrggileller, meer teten. werden.

a ,

In denjenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Land- gerichte gehören, findet die Vorunterfuhung att, wenn die Staats- Sivalts@aît dieselbe beantragt. Eh

Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der SloaitanwallSil auf Eröffnung der Voruntersuchung abgeléBut worden ift, findet sofortige Ds statt.

j ben. wird aufgeho S 206 Absa 2

wird aufgehoben. 1 O § 28 Absatz 3.

Die endgültige Einstellung des Verfahrens kann vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltsthaft beschlofien werden, wenn einer zu Pr Nea rechtékräftig verurtheilten on eine ftrafbare Hand- ung zur Last gelegt wird und die Feststellung des Straffalles mit Rüdsiht auf die noch nicht vollständig verbüßte Strafe unwesentlih

eint.

Ü ers è 1E

Personen, welhe auf frischer That betroffen oder verfolgt und vorläufig festgenommen worden sind, können von der Staatsanwalt- schaft unmittelbar dem zuständigen Geriht mit dem Antrag auf sofortige Aburtheilung vorgeführt werden. Dieser Antrag ift auch dann zulässig, wenn der Besculdiate in den Fällen des § 10 einem danach zu“?ändigen Gericht vorgeführt wird. i;

Das Gericht hat ohne \chriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptperfahrens sofort oder späteftens am zweiten Tag nah der Vorführung zur Hauptverhandlung zu schreiten und dabei über die Verhaftung oder Freila ug des An- geklagten zu entsheiden. Der wesentlihe Inhalt der Anklage ift in das Sitßungsprotokoll aufzunchmen.

Die ordnungsmäßige Ladung der Zeugen kann_ von jedem Be- amten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei- und Sicherheitsdienftes mündli erfolgen. :

Erweift sich die Sache in der Hauptverhandlung als nit spruch- reif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nähften Sißungen zu vertagen. In Fällen, wo eine Voruntersuchung statthaft ist, kann das Gericht die Eröffnung derselben auf Antrag der Staats- anwaltschaft Bet |

Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur- geriht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine An- wendung.

8 211 a.

Vor den Schöffengerichten kann nah der Vorschrift des § 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder fih freiwillig ftellt oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeichneten Fällen dem Geriht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt A

Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be- \{huldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hatbtverbanblung schreiten, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entsceidüngen und Urtheile des Amts- rihters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entschei- dungen und Urtheile der E

Die Anklageshrift und der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens {ind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung

zuzufiellen. i 8 215 Absay 1.

Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlihen Angeklagten ge- \chieht riftli unter Hinweis auf die geseßlihen Folgen setnes un- entshuldigten Ausbleibens.

: & 216 Absatz 1.

Zwischen der Zuftellung der Ladung 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche, oder wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuhung bildet, von

mindestens drei Tagen liegen.

8 224 a. __ Vor der Hauptverhandlung kann auf Grund neu hbervorgetretener ÚÜÚmstände die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten die Wiederaufhebung des Eröffnungsbes(lufses und eine anderweite Beschlußfassung in Gemäßheit der 33 196 ff. beanttagen.

Bleibt der gehbria geladene Angeklagte ohne genügende Ent- 0

\chuldigung aus, fo kann die Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden.

In den vor den S{höffengerihten und vor den Strafkammern t verhandelnden Sachen kann das Geriht zur Hauptverhandlung chreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlih erahtet. Diese Vorschrift findet in den Fâllen, in denen ein Verbrehen den Gegenftand der Untersuhung bildet, keine Anwendung.

S 230 Absay 2

Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort- seßung einer unterbrohenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Fälle, in denen ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, sowie für die Hauptverhandlung vor dem Reichsgeriht und vor dem Schwurgericht

ilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagten über die nklage {hon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nit für erforderli erachtet.

wird aufgehoben. 8 232.

Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung seines O besonders erschwert und hat der Angeklagte unter R ierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung angekündigt

o kann das Geriht auf Antrag oder von Amtswegen denselben durch einen ersuhten Richter über die Anklage vernehmen lassen und dem- nächst in seiner Abwesenheit zur Hauptverhandlung schreiten.

__ Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin find die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ift in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Auf das Verfahren vor dem Reichsgeriht und vor dem Schwur- geriht finden die FEGA Us Paragraphen keine Anwendung.

Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten dur einen Vertheidiger is im Fall des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuhung bildende That nur mit Gesldfttafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein- ander, bedroht ift.

Der Vertheidiger bedarf r es \{riftliher Vollmacht.

2.

tte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nah Maßgabe des

232 ‘Abs. 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß,

ih vertreten zu lassen, Gebrau gemacht, so findet eine Wieder- einseßung in den vorigen Stand nicht statt.

h 8 237. : ä j Die Leitung der -Verhandlung,- die. Vernehmuñg des Bagelicnn und die Aufnabins des Boneises erfolat durch den V ißenden , selbe ift befugt, in einzelnen Sachen diese G

weh C j ( zu en. “Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des die BáctE: Luc Ms Dee cines bat bes Verbandlung be-

theiligten Pers Ra Sea del so entscheidet ‘das

Das Gericht “bestimmt den Umfan hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. In der Hauptverhandlung. vor dem Rei Schwurgeriht ift die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor- geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbei- eshafften Beweismittel zu erftreken. Von der Erhebung einzelner eweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit S sind.

a.

Schreitet das Gericht in Gemäßheit des § 229 Absaß 2 beim Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung, so können die in einem richterlihen Protokolle enthaltenen Grklärungen des Angeklagten auch dann verlesen werden, wenn. damit. die Beweisaufnahme über ein Geständniß niht bezweckt wird.

8 264 lag /

Auf die Verhandlungen vor den offengerihten und vor den

Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absaßes niht An-

wendung. 8& 266 Absatz 1. : L 4

Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erahteten Thatsachen, in welhen die desen! en Merk- male der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe an- geben, welche für die s Ae leitend gewesen find.

1.

Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt- verhandlung im wesentlihen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersihtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die wesentlihen Grgebnifse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.

8 273 Absatz 2 wird aufgehoben. 8 273 a.

Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlikeiten nah Ansiht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelbafter oder ungenügender Weise, so find die leßteren berehtigt, die Feststellung des Vorganges und defsen Aufnahme in das Protokoll zu verlangen.

318.

Ein Beschuldigter gilt al abwesend, wenn sein Aufenthalt

unbekannt ift oder wenn er sich im Auslande aufhält. 8 319 Absatz 1. :

Gegen Abwesende, an welche Zustellungen nicht nah Maßgabe der Bestimmung des § 37 bewirkt werden können, findet eine Haupt- verhandlung nur ftatt, wenn nah dem Ermessen des Gerichts voraus- sihtlih keine andere Strafe als Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit AnGDB M erwarten steht.

Die öffentlihe Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht bewilligt.

Die Ladung ift in einer Pegau e Abschrift an die Gerichts- tafel bis zum Tage der Hauptverhandlung anzuheften. Außerdem ift ein Auszug der Ladung in das für - amtlihe Bckanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt und nah Freien des Gerichts au in ein anderes Blatt dreimal einzurücken. Zwischen dem Tage der leßten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

8 327 Absatz 1.

Gegen einen Abwesenden, defsen Gestellung vor das zuständige Geriht nicht ausführbar oder niht angemessen erscheint, kann ein Verfahren eingeleitet werden, welhes die Aufgabe hat, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu fichern.

8 346 Absay 3.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Reichs8gerihts findet eine Beschwerde nicht statt, gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober- Landesgerichte nur, fofern sie in E E erlaffen sind.

Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz. 8 357 Absay 2. Dem Beschwerdeführer, welhem das Urtheil mit den Gründen noch nit zugestellt war, ist dasselbe nah Einlegung der Berufung sofort durch den QUEAREE e,

Die ns muß spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nit zugestellt war, nah defsen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beshwerdepunkte gerechtfertigt werden.

Dieser Bestimmung if genügt, wenn die O des Beschwerdeführers flar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage betreffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils

anfechte. S 358a.

Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsezung in den vorigen Stand nachgesucht, fo beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst mit der endgültigen Grledigung des Gesuhs um Wiedereinsetzung in den e “c

i 8 360 Absatz 1. Ist die Berufung verspätet eingelegt oder niht rechtzeitig gerecht- fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als un- zulässig zu verwerfen. § 361

Ift die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerehtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese ftellt, wenn die Berufung von ihr engee ist, dem An- eklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der

erufung zu. 8 363 Absay 1.

Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein- legung oder über die Redtiertiguug der Berufung nicht für beob- ate, so kann es das Rechtêmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls CmtjgeIes A über dasselbe durch Urtheil.

8 370.

Ift das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltêortes besonders erschwert oder befindet si derselbe nicht auf freiem Fuße, so kann das Gericht auf seinen Antrag be- schließen, daß über die von ihm eingelegte Berufung in seiner Ab- wesenheit zu verhandeln sei. Außer diesem Falle is die von dem Angeklagten eingelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder er selbft, noch in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter für ihn erschienen und das Aus- bleiben nicht genügend entschuldigt ift. s _ Ist die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so ift über dieselbe [e verhandeln, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht N entschuldigt oder von ihm, falls er sih nicht auf freiem Bube eDndeke auf die Vorführung zur Hauptverhandlung auétdrücklih

erzihtet ist.

Der Angeklagte kann binnen einer Woche nah der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand unter den in den N 44, 45 bezeihneten Vorausseßungen beanspruchen, insoweit er nicht un t hatte, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit

attfinde.

wird aufgehoben.

eschäfte E oder theil-

der Beweisaufnahme, ohne cht ‘und vor dem -

ift auf Verlangen des Verurtheilten und im Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen Urtheils durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen ; nah dem Ermefsen des Gerichts kann die Bekanntmachung au in anderen

pflichtet war, in vollstreckung der Unterhalt ege Even ift.

- 374. ä Die Revifion: findet ftatt Vgen die Urtheile der Straffammern in der Berufungsinftanz, gegen die Urtheile der Ober-Landesgerichte in der Berufungsinftanz- und aco ie Urtheile der Schwurgerichte.

- wird aufgehoben. - Be &werdeführer A Urtheil mit -den-Gründen - C eft

Dem t zugeftellt war, ift dasselbe Einl rote m Geri tssGreiber E len. nad Gujegung

5) Wenn neue Thatsachen oder -Beroeismittel erag A find, aus welchen allein oder in Verbindung mit den frü erhobenen Beweisen fiŸ die Unschuld des Verurtheilten, sei es e

zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglih eines die An- wendung eines shwereren Sn begründenden Umstandes, ergiebt.

faß 2. Die Vernehmung der Zeugen und S ahverständigen erfolgt, soweit die Beeidigung wuläffig ift, T ares ;

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündlihe Verhandlung als unbegründet verworfen : i

1) wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben;

2) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nah Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ift, daß die S dien og “vas bezeihnete Handlung auf die Entscheidung

influß gehabt hat;

3) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines \{chwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, cine ar b S herbeizuführen.

aßz1. :

It der Verurtheilte bereits verftorben, oder ist derselbe in Geisteskrankheit verfallen, so hat ohne Erneuerung der Pape verhandlung das Geriht nach Aufnahme des etwa noch erforderli Beweises entweder auf Freisprehung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

& 411 Absatz 2 und 4

8 413 a.

Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so Falle des § 411 auf

werden aufgehoben.

öfentlihen Blättern erfolgen. E Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rehtskräftig er-

kannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ift, können, wenn fie im Wiederaufnahmeverfahren freigesprohen oder in Anwendung eines milderen Strafgeseßes mit einer } werden, Ersaß des Vermögensshadens beanspruchen, den sie dur die Goes Strafvollstreckung erlitten haben.

geringeren Strafe belegt

ußer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nah Vorschrift des bürgerlihen Rechts zur Gewährung von Unterhalt ver- 1 weit Ersaß fordern, als ihnen dur die Straf-

c. Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschloffen, wenn der

Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsäßlih herbeigeführt oder durch grobe Fahrläfsigkeit As bat.

134.

Die Entschädigung wird aus der Kafse desjenigen Bundesstaats, bei tefsen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und leßter Instanz erkannt hat, aus der Reichskaffe geleistet. M i

Bis zum Betrage der geleisteten Entshädigung tritt die Kafse in die Rechte ein, welhe dem Entshädigten gegen Dritte um deêwillen zustehen, weil dur deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. u

e.

S

Der Anspruch auf Entschädigung ift bei Vermeidung des Ver- luftes binnen drei Monaten nah Rechtskraft des im Wiederaufnahme- verfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsanwalt- n des Gerihts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu mahen. Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustiz- verwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erster und leßter Inftanz erkannt hat, der Reichskanzler. y

Eine Ausfertigung der Entscheidung is dem Antragsteller nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ift die Berufung auf den Rechtsweg zu- lässig. Die Klage is binnen einer Aus\clußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte obne Rücksicht auf den Werth des S auéschließlich zuständig.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtigte t, ohne ihn gemäß § 413 e geltend gemacht zu haben. Vor der endgültigen Entscheidung über den Anspruch ist derselbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkte kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.

8& 414 Absatz 1 und 2.

Im Wege der Privatklage können ohne vorgängige Anrufung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden :

1) das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 lay 1 des Strafgeseßbuchs ; /

) das Vergehen der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Deus: Í

3) das Vergehen der Körperverlezung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung, sowie im Falle des § 223a des Strafgeseßbuchs ; :

4) das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Ver- brechens im Falle des § 241 des Strafgeseßbuchs;

5) das Vergehen des strafbaren Eigennuges im Falle des § 289 des Mus

6) das Vergehen der Sachbeshädigung im Falle des § 303 des Strafgeseßbuchs.

Die Befugniß zur Erhebung des Privatklage steht dem Verleßten sowie denjenigen zu, welchen in den Strafgeseßen das Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, gent ist.

8 447 vos 1.

In denjenigen Sachen, welche nah § 27 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgeseßzes zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge- hôren, kann dur schriftlihen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vor- gängige Verhandlung eine Strafe festgeseßt werden, wenn die Staats- anwaltschaft schriftlih hierauf anträgt.

& 496 Absatz 2. :

Der Betrag der dem Beschuldigten, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger zu erstattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Ge- richt erster Instanz festgesezt. Die Vollstrekung des Festseßungs- beshlusses erfolgt auf Grund einer durch den Gerichtsschreiber zu ertheilenden Ausfertigung nah Maßgabe des § 495.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dann An-

stirb

wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz *

noch nit ergangen ift. : Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erfter Jaftanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur noch- maligen Verhandlung in die erste Snstanz zurückgewiesen, fo findet dieses Geseß auf das weitere Verfahren Anwendung. gas die Wiederaufnahme eines durch rechtsfräftiges Urtheil ge- \{chlofsenen Verfahrens {find die Vorschriften dieses Gesezes au dann

üglih der ibm

88 413b bis 4138 finden auf diejenigen Strafsi An- in denen ‘die im § 413b :g , -im Wiederaufnahme- verfahéen ergangene: Entscheidung nach ecfolgt M: - Artikel Iv. Reichskanzler ‘wird-:ermäbtigt, den Text * des Gerichts-

De vdgesehes und der Strafprozeßordnung, gh sich aus den ver Fiel I und Il feftgeftellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs-Geseyblatt bekannt zu machen.

Urkundlich x-

Gegeben 2c.

#

Begründung.

Nachdem dié wiederholten Versuche, unseren Strafprozeß von den ihm anhaftenden Ie zu befreien, bisher niht zum Ziele geführt haben, glauben die verbündeten Regierungen von neuem an die Auf- gabe herantreten zu follen, durch entsprehende Vorschläge zur Ab- inderung der Strafprozeßordnung und der mit ihr im Zusammen-

g stehenden Theile des tsverfafsungösgeseßes eine Beseitigung der bauptsählich wahrgenommenen Mißstände herbeizuführen.

Unter den Abänderungsvorschlägen find einige von so hervor- ragender Wichtigkeit, daß es sich empfiehlt, dieselben, abweihend von der Ordnung der Geseßesparagraphen, vorweg im Zusammenhang zu crôrtern. Dies find namentlich: i

1) die Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Straf-

kammern in*erster Inftanz;

9) die Entschädigung unshuldig Verurtheilter und in Verbindung

damit die Einschränkung des Wiederaufnahmeverfahrens ;

3) die Aufhebung einiger der zum Ersaße für die mangelnde Be-

rufung eingeführten fogenannten Garantien des Versahreus :

4) die Ausdehnung des Kontumazialverfahrens ;

5) veränderte Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen ;

6) die Einführung eines abgekürzten Verfahrens für gewifse, eine

s{leunige Behandlung erbeishende Strafthaten ;

7) Veränderungen in der fahlihen Zuständigkeit der Gerichte.

1) Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Straffammern erster Instanz.

Bereits in der Begründung früherer Entwürfe ift anerkannt worden, daß „die Erwartungen, welche an die Wirksamkeit der in der Strafprozeßordnung mit Rücksicht auf den Wegfall der Berufung den Angeklagten gewährten Garantien geknüpft waren, sich nur unvoll- ändig erfüllt hätten“. Ebenda is hervorgehoben worden, wie die auf Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern gerichteten Bestrebungen in immer weiteren Kreisen, namentlich auch im Reichstag Unterstüßung gefunden haben. Wenn bis zum vorigen Jahre dennoch von der Einführung der Berufung Abstand genommen wurde, so geshah dies in der Hoffnung, „daß die Eingewöhnung der Zevölkerung und der Gerichie in die neue Gesetzgebung von felbft dau führen werde, einen großen Theil der erhobenen Klagen ver- fummen zu laffen“. l

Diese Hoffnung hat fich nit erfüllt. Die erwähnten Klagen snd niht verstummt, und insbesondere im Reichstag is seitdem v vir ion Aenderung des Rechtsmittelsystems in Anregung ge- braht worden.

Bei Berathung der Strafprozeßordnung sind die Ansichten über die Berufung getheilt gewesen. Die Vorlage der verbündeten Regierungen wollte fie abschaffen. Sie berief sih dabei auf geseßgeberische Vor- änge in Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Braunschweig, SZadsen-Altenburg, Waldeck und Hamburg, wo die Beseitigung des gedahten Nechtsmittels seit kürzerer oder längerer Zeit, zum theil jedoh nur in beshränktem Umfange, erfolgt war. Die Reichs-Justiz- E naifsion hatte fih in erster Lesung, entgegen der Vorlage, für die Beibehaltung der Berufung in den landgerihtlihen Straf- sahen ausgesprochen. Diesen Standpunkt gab sie erft gegenüber dem entschiedenen Widerspruch der Regierungen auf, indem fie ihre Forde- rang auf die \{chöffengerichtlichen Sachen beshränkte. Der Reichstag trat dem Beschlusse bei. j

Für die Ausschließung der Berufung ist insbesondere die Annahme maßgebend gewefen, die A Jafsung eines folhen Rechtsmittels sei un- vereinbar mit der Durchführung des Grundsatzes der Mündlichkeit uind Unmittelbarkeit des Verfahrens. Man glaubte eine befsere Ge- währ für richtige Entscheidungen hinsihtlich der Thatfrage darin zu finden, daß man das Verfahren in erster Instanz mit einer Anzahl dem früheren Prozeßreht unbekannter Garantien umgab.

Die praktischen Erfahrungen im größten Theile des Reichs haben die Richtigkeit dieser Annahme nicht beftätigt. Wiederholt sind Klagen über Mangelhaftigkeit der Rechtsprehung der Strafkammern hinsicht- lid der Thatfrage laut geworden. Mögen dieselben auch übertrieben sein, so erscheint doch eine beffere Gewähr gegen unrihtige Entschei- dungen dieser Art wünschenswerth. Eine solhe wird aber am sichersten dadurh erreiht, daß die Möglichkeit der Nachprüfung der Thatfrage in einer zweiten Inftanz gegeben wird. Jedenfalls hat sich heraus- estellt, daß ein Strafverfahren, welhes die Berufung aus\{hließt, im olkfsbewußtsein nicht das erbhoffte Vertrauen zu gewinnen vermag. Der Berücksichtigung dieses Umstandes kann sih der Geseßgeber, selbst wenn vom Standpunkte der Theorie gs gegen die Berechtigung der Berufung Zweifel erheben lassen, nicht entziehen, da das öffentliche auen in die Gestaltung der Strafrehtspflege eine wesentliche Voraussezung für deren gedeihlihe Wirksamkeit bildet.

Weiterhin kommt in Betracht, daß die Zulassung der Berufung sonstige Abänderungen des Verfahrens ermöglicht, welhe dasselbe zu “ib cie und die Wirksamkeit der Strafrechtspflege zu erhöhen

gnet sind.

Die ausländische Gesezgebung hat denn au dem Schritte, welchen des Reich mit der Beseitigung der Berufung gethan hat, sih nicht ugeshlossen. Wie aus der Anlage A ersichtlich, ist fast in allen turopäishen Staaten die Appellation bis auf die Gegenwart bei- balten. Namentlih aber haben diejenigen Geseße oder Entwürfe, die der deutshen Strafprozeßordnung zeitlich nachgefolgt sind, die Appellation nicht aufgegeben; fo der belgische Entwurf von 1885, das nederländishe Wetboek van Strafvordering von 1886, die norwegische

trafprozeßordnung vom 1. Juli 1887 und der ungarishe Entwurf bon 1888. Die Niederlande, welche die Berufung früher abgeschafft batten, haben dieselbe im Jahre 1874 wieder eingeführt. Es nf hiernah angenommen werden, daß im Auslande die Erfahrungen bis auf die neueste Zeit zu Gunsten der Berufung sprechen. „, Die Vorlage will demgemäß zu dem früher in dem überwiegenden Theile Deutschlands und jeßt noch in dem weitaus größten Theile des élandes herrschenden Re tszustande dur Einführung der Berufung gen die in erfter Instanz gefällten Urtheile der Strafkammern zu- tütfebren (Art. 11 § 354). Die Geîtaltung des Rechtsmittels is von zu großer Bedeutung r seine Wirksamkeit, um an dieser Stelle vollständig übergangen umd in den besonderen Theil der Begrundung verwiesen zu werden. Db Die Entscheidung über bie Berufung soll grundsäßlich den vtr-Landesgerihten übertragen werden (Art. 1 § 123 Nr. 2). E erscheint als ein unerläßlihes Erforderniß, wenn der unter- br [iehgéberische Shritt zu dem angestrebten Ziele führen foll, offentliche Vertrauen in die Strafrehtspflege zu stärken beziehungs- ise wieder herzustellen. èr Streit, ob die Ober-Landesgerichte oder die Landieiane zur haf dung über die Berufung geeigneter seien, if in der Wissen- j t, in der politishen Tagesprefse und in geseßgebenden Körper- Als t mit einem gyn Aufwande von Gründen geführt worden. ihien periten Bestre gen u Gunsten der Berufung hervortraten, S die überwiegende Meinung den Landgerichten den Vorzug wuseeen. Für diese Regelung wird geltend gemacht, daß die Be- Bi 9 lediglih eine erneute Sachverhandlung vor einem anderen i E sei und day eine solhe Verhandlung vor den Ober-Landes- runde bei der Größe ihrer Bezirke ohne Beeinträchtigung der läge der Mündlichkeit nicht ausführbar erscheine.

wenn-:das Urthe bein Tage: pes Inkrafttretens dieses

ng 1 . Entscheidung des erften Richters verbunden, welche

Session mit Anträgen befaßt gewesen , welche

in der Person

- Geftaltung der

iten In 7 als ein f Richter muß ein höherer i und- M de \folcher sein, E Ünbefangeileit beigenesea wie Ten Le icd ti Ses R en wird. wiederholten lung im Berufungsverfahren ift fast Meni auch e Kritik der nur einem Richter

bertragen werden kann, der im allgemeinen einen weiteren tse

ü - kreis hat und den Einflüssen des Ortes der ersten Aburtheilung

entrückt is. Die Berufung von einem Landgericht an das andere oder von einer Kammer desselben Landgerichts an die andere wird vielfa niht als eine Einrichtung angesehen, welche die Richtigkeit der endlichen Entscheidung in genügendem Maße ellt. Gleich- geordnete Richter erscheinen einem großen Theile der Bevölkerung zur tahprüfung der Urtheile ihrer Amtsgenossen nit geeignet, weil ihnen eine bewährtere, als die {hon im Gericht er Inftanz vertretene Einficht niht zugetraut wird, und weil die Befürhtung Plag greift, daß die zwis ihnen und ibren in erster Instanz rehtsprehenden Kollegen beftehenden Lebenêsbeziehungen ihre Unparteilihkeit beein- trähtigen könnten. Mit Vertrauen erfüllt die Rehtnehmenden nur das Bewußtsein, daß die weitere Prüfung der Sache durh das obere Gericht stattfindet, bei welhem sie die tiefere Einsiht und die größere Unbefangenheit vorausfegen.

___ Dieser Anschauung entspriht auch die Eatwickelung der Berufung in Deuts{land, welche mit sehr vereinzelten und vorübergehenden Ausnahmen die Entscheidung über die Berufungsbeshwerde einer höheren Instanz übertragen hat. In neuerer Zeit haben von den jeßt preußischen Landestheilen nur die Rheinprovinz und Hannover eine entgegengefeßte Einrichtung besefsen. Ueber die dort gemachten Erfahrungen find die Meinungen verschieden. Jedenfalls erscheinen diese vereinzelten Vorgänge nit geeignet, einen rihtigen Maßstab für die vorauésihtliche Bewährung im ganzen Reich abzugeben.

Auch das europäische Ausland kennt, wie in der Aalige A näber dargeftellt ist, nur die Berufung an ein höheres Gericht. Die beiden einzigen Staaten, welche früher ein entgegengeseßtes Syftem befolgien, näâmlih Frankreich und Belgien, haben dasselbe seit 1856 beziehungs- weise seit 1846 aufgegeben und leiten seitdem die Appellation aus- E an die Appellhöfe.

ei Wahl der Landgerihte als Berufungsgerichte würden \ih Unzuträglichkeiten hinsihtlich der Einheitlichkeit und Kollegialität dieser Gerichte infolge der Erhebung eines Theiles ihrer Mitglieder zu einer den anderen übergeordneten Instanz nicht überall aus\{hließen lassen. Der Mangel an geeigneten Kräften zur Bildung von Be- rufungskammern würde bei den kleineren Landgerihten empfindlich fühlbar werden. Man würde bei diesen, oft nur mit aht Nichtern, einshließli@ der Vorsißenden, beseßten Gerichten häufig zu einer dur das Arbeitsmaß nicht gerehtfertigten Vermehrung der Mitglieder schreiten müssen.

Die Einheitlihkeit der Rechtsprechung hbinsihtlich der {Straf- zumessung würde ‘dur die Schaffung vieler kleiner Berufungsgerichte beeinträchtigt werden, da insoweit eine Nachprüfung des Revisions- gerihts ausgeschlofsen ift.

_ Es würde nit folgerihtig fein, gegenüber den Klagen über Mängel in der Nechtsprehung der Strafkammern dem Verlangen nah Einführung der Berufung stattzugeben, das Rechtsmittel aber den- selben Gerichten zur Entscheidung zu überweisen, gegen welche si die Klagen richten. Daß diesen Gerichten eine nähere Kenntniß der Per- sonen und Verhältnisse beiwohne als den Ober-Landesgerihten, wird in dieser Allgemeinheit niht zuzugeben fein. Auch läßt fih die Frage aufwerfen, ob für die Berufungsgerichte niht gerade die Freiheit von einer näheren örtlihen Verbindung mit den Bezirkseingesessenen e a ist, insofern fie eine größere Unbefangenheit zu ver-

ürgen eint.

Schließlih kommt in Betracht, daß die Ober-Landesgerichte die Beschwerdeinstanz für die Beschlüsse der Landgerichte bilden und auch in Zukunft bilden sollen. Es würde unzweckmäßig sein, die Entschei- dung über die Rechtsmittel gegen die Urtheile und gegen die Be- \chlüsse der Landgerichte verschiedenen Gerichten zu übertragen.

Die Größe der Bezirke einiger Ober-Landesgerihte dürfte der Wahl der leßteren zu Berufungsgerichten nicht entgegenstehen. Aller- dings liegt in dieser Größe eine gewisse Schwierigkeit für die Durch- führung des Grundsatzes der Mündlichkeit, insofern die unmittelbare Vernehmung der oft entfernt wohnenden Zeugen am Sitze des Ober- Landesgerichts in manchen Fällen nur mit Weiterungen für die Be- theiligten und mit niht unbeträchtlihen Kosten zu bewerkstelligen sein wird. Es könnte in Frage kommen, ob in der Berufungsinstanz eine volle Durchführung der Mündlichkeit unbedingt nothwendig ist, und ob nit, wie es in anderen europäishen Staaten Rechtens ift, gewisse Beschränkungen der Mündlichkeit für diese Instanz statthaft erscheinen.

er Entwurf hat jedoch geglaubt, von dem Grundsaß der Unmittel- arkeit der Verhandlung niht in weiterem Umfange abweichen zu sollen, als dies in dem Berufungsverfahren gegen |\chöfengerichtlihe Urtheile der Fall ift. Die aus der Größe einzelner Ober-Landes- erihtsfprengel erwahsenden Schwierigkeiten laffen fich dur die Errichtun abgezweigter Strafsenate wesentlich vermindern. Auf diese Weise wird es möglich sein, die Spruchbezirke der einzelnen Berufungssenate ungefähr auf den Umfang der Sprengel der ehemaligen preußishen Appellationsgerihte zu bringen und dadurch Schwierigkeiten in Betreff der mündlihen Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen vorzubeugen. Eine ähnliche Einrichtung besteht bereits jeßt in den durch § 78 des Gerichtsverfafsungsgeseßes zu- gelassenen abgezweigten Straffammern. Um den Unzuträglichkeiten zu begegnen, welche durch das bäufige Zureisen einer größeren Zahl von Mitgliedern der Ober - Landeêgerichte zu den Sißungea der aus- wärtigen Senate hervorgerufen werden könnten, soll die Beseßung der leßteren auch durch Richter der betheiligten Landgerichte zugelassen werden.

Die Schwierigkeiten , welche mit einer weiteren Entfernung des Gerichts verbunden sind, dürfen in Anbetracht der jeßigen Verkehrs- verhältnisse überhaupt niht zu hoch angeschlagen werden. Weitaus die meisten Gegenden werden mit dem Siße des Berufungssenats durch die Eisenbahn verbunden sein, und wenn der Wohnort einmal verlassen werden muß, macht es für die Betheiligten meist keinen erheblichen Unterschied, ob die Eisenbahnfahrt etwas länger dauert. Auch trifft die Nothwendigkeit, in Strafsachen Zeuge in der Berufungsinstanz zu sein, doch nur einen kleinen Bruchtheil der Bevölkerung. Jedenfalls wird die Rüsicht auf die unter Umständen für einzelne erwachsenden Unbeguemlihkeiten vor der Fürsorge für eine zweckentsprehende Gnt- scheidung über das ‘Rechtsmittel zurücktreten müssen. :

Hiernah sieht der Entwurf die Errichtung abgezweigter Straf- senate für die vom Size des Ober-Landesgerichts entfernteren Land- erihte vor S I § 124 Abs. 2). Ob ein Landgericht als ein vom Si e des Ober-Landesgerichts entfernteres anzusehen ift , wird selbst- verständlih niht ausscließlich nach der geographischen Entfernung, vielmehr unter Berücksichtigung der gesammten Verkehrsverhältnifse zu beurtbeilen sein. : R

Das Verfahren in der Berufungsinstanz is wie bereits er- wähnt als ein mündlihes gedaht und gegenüber dem bisherigen Geseßze niht wesentlich verändert. Doch wird für die Zulafsung des Rechtsmittels eine Rechtfertigung dur delle bestimmter Beschwerde- punkte verlangt, um einem Mißbrauch desselben zu begegnen.

2) Entschädigung für unschuldig erlittene Bestrafung und Einschränkun S Wickerausnthme des rechtskräftig geschlofsenen Strafverfahrens au Grund neuer Thatsachen und

Seit länger als cinem Jahrzehnt ist der Reichstag fast in jeder

al Ae 5 das der Reichsgeseßgebung den Grundsaß zur ennung zu bringen, daß der S ichtet sei, Schadensersat für die Nachtheile zu gewähren, welche p aan e tas : que sein Verschulden gegen ihn ein-

leiteten Stra ahrens erleidet.

E “Diexbei machten sih mehrfahe Meinungsverschiedenheiten geltend, namentlich in der Richtung, ob es sich empfehle, auch für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren, und ob es nicht

eweismittel.

; L'Ailél Tei : nur bie Köl. .ciner. zu tiger e D a ob jedem im

t gesehenen Strafvoll- ng_ im Wiederaufnahmeverfahren reigeipcoshentn ein auf Entschädigung zuzugesteben sei oder nur jenigen, defsen Unschuld: zu Tage getreten , ob die Entschädi- gung auf den Érsag der vermögensrehtlichen Nachtheile, welche dur

Strafvollstreck ns ernciae find, zu beshränken , sowie end

darüber, wie - das een für die endmachung des. GEntschädi- zu geftalten i

__ Während diese Meinungsverschiedenbeiten in den von den Kom- missionen des Reichstags gefaßten Beschlüssen bald in diesem, bald in enem Sinne entschieden find, hat der Eas selbs in den von

im angenommenen Gefe ürfen unter Ablehnung weitergehender Anträge ih dafür ausge} prochen, daß eine Entschädigung nur den im Wiederaufnahmeverfahren freigesprohenen Personen zu gewähren und daß dieselbe auf den Srien der vermögensrechtlihen, dur die Strafvollstreckung verursahten Nachtheile zu beschränken sei.

Stenographischer Bericht 1886 S. “2 ff., Ei he’ Mebrbeit bat fh zu d "Berl gt, daß ne große Mehrbeit ha zu dem Verlangen vereinigt, der Anspruh auf Schadensersaß innerhalb der vorbezeihneten Be- grenzung- niht nur geseßlih anzuerkennen, sondern daß demselben auch der Charakter eines gerihtlich verfolgbaren Rechtes beizulegen sei.

Wenn der Bundesrath Anstand genommen hat, den beshlofsenen Geseßentwürfen seine Zustimmung zu ertheilen, so geshah das nicht etwa infolge der Auffassung, daß wirklich unshuldig Verurtheilten eine Gntshädigung aus offentlihen Mitteln grundsägli zu versagen sei. Im Gegentheil is in dem Beschlusse vom 17. März 1887 in Verbindung mit der Ablehnung des mittels Schreibens des Prä- sidenten des Reichstags vom 13. März 1886 übersandten Gesetz- entwurfs das Vertrauen ausgesprocen,

daß in den Bundesftaaten überall in ausreihender Weise für die Beschaffung der Geldmittel Sorge getragen werde, welche erforderli sind, um den bei Handhabung der Strafrechtspflege L unschuldig Verurtheilten eine billige Gntschädigung zu gewähren.

,_ Die Gründe der ablehnenden Haltung des Bundesraths beruhten vielmehr darin, daß es bei der gegenwärtigen Lage der Geseggebung auch Schuldigen gelingen kann, durch E veränderter Umstände ihre Freisprehung im Wiederaufnahmeverfahren zu erreihen, und daß es gegen die Rebtsordnung und das öffentlihe Rehtsbewußtsein ver- ftoßen würde, folhen Personen einen Anspruch auf Entschädigung zu gewähren. Das Gewicht dieser Gründe war übrigens im Jahre 1886 vom Reichstag selbst dadur anerkannt worden, daß gleichzeitig mit dem die Entschädigung für erlittene Strafen bezielenden Geseßentwurf ein weiterer Geseßentwurf, betreffend die Abänderung und Grgänzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Annahme gelangte.

Ergab si hiernach vom Standpunkte der verbündeten Regie- rungen die Nothwendigkeit, bei Gewährung der Entschädigung unter den im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen zu unter- scheiden, so & andererseits die Frage, welcher Behörde bei Gestaltung des Anspruchs auf Schadensersaß als eines gerihtlich verfolgbaren Rechts die Entscheidung zu übertragen sei, zu s{chwerwiegenden Be- denken Anlaß. Diese Entscheidung dem im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Gericht zu übertragen , verbietet sich s{chon aus dem Grunde, weil eine solhe im s{chwurgerihtlihen Verfahren übrigens kaum denfbare Einrihtung die Wirkung haben müßte, diejenigen Freigesprochenen, welchen ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt würde, in der öffentlihen Meinung mit einem Makel zu behaften und damit wenigstens zum theil die Uebelstände . wieder ins Leben zu rufen, die mit der früheren sogenannten absolutio ab instantia ver- bunden waren. Nicht wesentli anders aber wird die Sachlage, wenn die hier in Frage stehende Entscheidung von einer anderen richter- lihen Behörde getroffen wird. Sobald dem Freigesprohenen ein Anspru gewährt wird, der von der ge en Anerkennung seiner Unschuld abhängig ist, bildet es eine Ehrensache für ihn, diesen Anspruch durchzuseßzen, und es wird, wenn ihm das nicht gelingt, fortdauernd der Verdacht der strafbaren Handlung auf ihm lasten.

Mit Rücksicht auf die vorstehend angedeuteten Bedenken erschien der Standpunkt gerechtfertigt, die Gewährung des Schadensersaßzes im einzelnen A bon dem Ermessen der Justizverwaltung abhängig zu machen. Wenn die Gewährung hiermit mehr den Charakter einer Gnadenbewilligung erhielt, fo ließ fich dafür geltend machen, daß es gerade der Beruf der Gnade ift, im einzelnen Falle da einzutreten, wo, von einem höheren Standpunkte aus beurtheilt, Unreht geshehen ist, obwohl das, was geschehen, auf formellem Recht beruht.

Diese Erwägungen haben indefsen niht vermocht, den Reichstag zu einer Ans feiner Stellung zu bestimmen. Vielmehr liefern die Beschlüsse, welhe der Reichstag gefaßt hat, nachdem der von ihm 1886 angenommene Gefeßentwurf durch den Bundesrath abgelehnt war, sowie die bis auf die neueste Zeit, und zwar von Mitgliedern verschiedener Parteien, gestellten Anträge den Beweis, daß seitens der Mehrheit nah wie vor daran festgehalten wird, den einem unschuldig Verurtheilten zuzugestehenden Anspruch auf Schadensersay mit dem Gharakter eines gerihtlich verfolgbaren Rechts zu bekleiden. Es ift nit zu bezweifeln, daß dieser Standpunkt, der inzwischen auch in dem MereeiE en Geseß vom 16. März 1892 zur Geltung gelangt ist, in weiten Kreisen der Bevölkerung getheilt wird.

Diese Wahrnehmung mußte Veranlaffung geben, von neuem in die Prüfung der Frage einzutreten, ob es nicht angängig sei, innerhalb der in dem Gesegentwurf vom 13. März 1886 vom Reichstag selbst

ezogenen Grenzen dem Verlangen desselben zu entsprechen. Das

rgebniß dieser Prüfung bilden die Bestimmungen im Art. IT §S 399 ff. des vorliegenden Entwurfs. Derselbe geht davon aus, daß darüber, ob die Voraus\éßungen der \taatlihen Entschädigungspflicht vorliegen, endgültig von den Gerichten zu entscheiden ist. Alsdann empfiehlt es sih aber, den Anspruch auf Entschädigung im wesentlichen von einem lediglich formalen Umstande, der nahträglihen Freisprehung im Wiederaufnahmeverfahren, abhängig zu machen. Die Gründe, aus denen es unthunlih erscheint, den Anspru auf Schadensersat an die Bedingung zu knüpfen, daß durh den im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Strafrichter oder in einem besondecen nachfolgenden gerihtlihen Verfahren die Unshuld des früher Verurtheilten fest- gestellt sei, oder daß wenigstens alle gegen thn vorliegenden Verdachts- gründe für beseitigt erklärt seien, find bereits erwähnt. JIft hiernah die Nothwendigkeit begründet, als Vorausseßung des Entschädigungs- anspruhs lediglih die Fre prevuna im Wiederaufnahmeverfahren hinzustellen, so ergiebt sih daraus die dringende und gegebenenfalls das Rechtsgefühl verleßzende Gefahr, daß auch folhen Perfonen eine Entschädigung zutheil werden kann, welhe im Wiederaufnahme- verfahren ihre Breiprenun erzielt haben, obwohl das Ss des erften Verfahrens dem Sverkalté thatsählih entsprach. Will man diefer Gefahr entgehen, fo bietet sih kein anderer Ausweg, als, ab- weichend von der jeßigen Geseßgebung, das Wiederaufnahmeverfahren so zu gestalten, daß dasselbe voraussichtlich nur Unschuldigen zu gute kommt.

Der Entwurf trifft demgemäß durch die veränderte Fassung des & 399 Nr. 5 der Strafprozeßordnung (Artikel T1) Vorsorge dahin, daß fortan nur solche Verurtheilte die Wiederaufnahme des Ver- fahrens erlangen föônnen, deren Unschuld für dargethan zu erachten ist, sei es in Betreff der That überhaupt, sei es hinsichtlih eines die Anwendung eines s{chwereren S begründenden Umstandes. Er befindet sich hierbei in Uebereinstimmung mit dem im Jahre 1886 vom Reichstag beschlossenen Geseßentwurf, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, sowie mit späteren im Reichstag ge-- ftellten Anträgen.

Zu vergleihen Drucksachen des Reichstags

8. Legislaturperiode 1. Session 1890 Nr. 144, 8. L IL , 1892/93 Nr. 18.

Gleiche Bestimmungen sind in einem neuen belgischen Gesetze ent- halten (loi contenant le titre IX du livre III du code de pro- cédure pénale, 18 Juin 1894). 5

Das Bedürfniß einer Abänderung der Vorschrift des § 399 Nr. 5