1895 / 279 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

23 Abs. 3. eid ist. Dieser Mißstand tritt um fo pe Hervo! . Sachen, in denen eine Borunters: geseßlich un j Beschuldigte auf frisher That , z Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 bat in der Praxis feit dem | Zeuge, wie es nicht selten gesGehen s A E E E E E e E Ne abs Vexsulgh dis LRRLML L s flieht dertelhe I WGNS: ban jet bestehenden Zus 2; -niasgnlenk. Mit Knit hierauf hat fh grehcsuch deé Wunsch Zrkrafttreten der Strasprowfordnung Anlaß zu vielfahen Klagen | leistung wegen Mein t: t} der S tschaft vielfach die Möglichkeit, eine mehr odex Das s{leunige Verfahren bezweckt, die Schuldigen in einer binnen | mit dem jeßt aufgehobenen § 231). Zu einer H puri E DieES geltend , es möge den Betheiligten das Reajt gegeben werden, egeben. Durch diese Bestimmung wird der Geschäftsgang bei den | werden muß. Jn mebreren ozeßgefeyen war d pour ungenügend vorbereitet Anklage zu __ ‘Ein derartigez Förzester Frift stattfindenden éhandluïñg zur Aburtheilung zu | Beziehung liegt ein genügender Grund (t ieser | die Feststellung von Vorgängen, welche für jene Frage von Bedeutung Land erihten bedeutend erschwert, und fie hat wiederholt dazu genöthigt, | Richter die Befu beigelegt, in dem vorerwähnten Fakle den orgehen aber hat in U ( 4 d 1 Um dies zu ermöglichen, bedarf es der Bereitschaft sowohl ug 237 or. sind, und die Aufnabme dieser Vorgänge in das Protokoll zu ver- die Mitgliederzahl kleinerer Landgerichte größer zu gestalten, als dieses eugen unbeecidigt zu lassen. Die WicderberQung diere richterlihen | und Hehblerei oftmals rie 8 rt, daß das mit der Anklage befaßte der als des Gerichts. Die Zeugen werden, wenn die Die hier im zweiten Saße binzugefü L Bilihm langen. Dieser Wunsch ift als berechtigt anzuerkennen, und es wird sonst SULUL N ire: S eHitfertigten Mißt e efugniß wird einem vielfah empfundenen Bedürfniß Abhilfe Sh i E aas e Dia t v Boranbseungen en g mag borliegen, tegelmäßig zur weleher der Vorsizende befug t aa f oll Des S Ge BecbSedinog, ihm dur die Bestimmung L E Rechnung getragen. ie Vor eruht aber auf einem unger igten Mißtrauen ringen. : inzwi rbestraf ngeshuldigten ermittelt waren, j elle d nur u alsbaldigem en |- die Vernebmu , die Leitun h , : i: insofern sie davon ausgeht, daß die Ms des Richters bei Nicht minder if es ein Mißstand, daß die Ausfagen eines Zeugen die Anwendbarkeit eines shwereren Strafgeseges und damit die Zu- vor Gericht zu verpflichten. Dies bezweckt der Abs. T E §8 igs einzelnen Stea E Ee A ge Die in den 25 318 bis 326 der Strafprozeßordnung enthaltene dem das Hauptverfabren eröffnenden Beschlufse seine Unbefangenheit | auch dann beeidigt wecden müfsen, wenn fie nah rihterliher Ueber- | ftändigkeit der Strafkammer E, Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei- und Sicher- | übertragen, erscheint dringend wünschenswerth, um einerseits de V zl } Regelung des Verfahrens gegen Abwesende entspricht dem ha bei der Hauptverhandlung gefährde, und N dies namentlich | zeugung und nah ter Ansicht aller Betheiligten unerheblich find. Eine _Endlich ift troß des sorgfältigsten Bestrebens der Behörden, die eitsdienftes die Befugniß zuspricht, von sich aus die Zeugen vor Ge- | sitzenden die Möglichkeit einer Erleichterung E E uns N O Bedürfnisse nicht. Dur den § 319 is die Zulässigkeit des s von demjenigen Richter gelte, der bei der eshlußfasfung als | Beeidigung, welche b-langlose Dinge zum Gegenstand hat, wider- Fristen innezuhalten, eine vorzeitige Entlassung des Verhafteten nitt richt zu laden, und zuglei zum Ausdruck bringt, daß diese Ladung f seits den beisißenden Richtern zu einer regeren Th f gina E fahrens auf einen sehr feinen Kreis von strafbaren Handlungen be- Berichterstatter thätig gewesen sei. Diese Auffassung kann nicht für zu- | spricht der Würde des Eides, gereicht den Betheiligten zur Beshwerde | immer zu verbindern, da zufällige mstände, wie z. B. eine Verspätung | eine „ordnungêmäßige" im Sinne des § 50 der Straßprozeßordnung | Verhandlungen Gelegenheit zu geben. Macht der Vorsitzende vo w \hränkt. Hierbei ergiebt fih noch ein besonderer Mißstand daraus, treffend erachtet werden. Denn die Aufgabe des Richters bei der Er- | und verzögert unnöthig den Gang der Verhandlung. Die bezeichneten | in der Bestellung eines der Post übergebenen Aftenstückes, leiht die | sein soll, an deren Nicbtbefolqu sich die daselbst bezeihneten Un- | ihm hier ertheilten Befugniß Gebrau, so bleibt selbstverständlich s daß diese Einschränkung felbst dann Pkaß greift, wenn sich dem Ab- Iassung des Eröffnungsbeschlusses is eine durchaus andere als bei der Unzuträglichkeiten würden infolge der Einführung des Nacheides sich } Versäumung der Frist herbeiführen können. Derartige Fälle, bei denen gehorsamsstrafen und Zwang?m | Taüpfen. Eine folche Bestimmung | Leitung immer noch in so fern in seinen-Oänben gg amr ti _ wesenden die Ladung zur Hauptverhandlung in der für Zustellungen Urtheilsfällung; bei legterer soll über die Schuld des Angeklagten, j fteigern, da nunmehr noch Mae im Zeitpunkt der Docriqung die | es sih zum theil fogar um gefährlihe Verbrecher handelte, find in war erforderli, da gegenwärtig das Recht der Anordnung von | Lage ist, in die Verbandlung einzugreifen, anch die hem beisi m ven im Auslande vorgeschriebenen Weise zustellen läßt. Die Mängel bei jener Beschlußfassun aber nur darüber entschieden werden, ob SOMORO einer Aussage allgemein anerkannt fein wird. Der | verschiedenen Ober-Landes8gerichtsbezirken vorgekommen. Ladungen nur der Staatisanwaltschaft und dem Vorsigenden des Ge- | Richter übertragenen Geschäfte wieder selbst zu übernehmen genden | würden ih bei einer Erweiterung des Kontumazialverfahrens, wie fie hinreihender Grund vorhanden sei, die Anflage zur Hauptverhandlung | Entwurf äßt es daher auch für diesen Fall zu, von der Beeidigung | Die im Entwurf vorgeschlagene Aenderung des S 126 bezwedckt rihts eingeräumt ift, deren Anrufung zum Zweck der Herbeiführung & 244. . nach den S8 229 ff. des Entwurfs in Auefiht genommen ift, in ver- zu bringen. Dieser zwischen den beiden Entscheidungen bestehende | des Zeugen abzuschen. Selbstverständli ift die Erheblichkeit einer | die Beseitigung der hier dargelegten Uebelstände. der Ladungen mit der Schleunigkeit des Verfahrens nit vereinbar Die vorgeschlagene Aenderung ift bereits im allgemeinen Theile stärktem Maße geltend mahen. Hiernah ersheint au hinsichtlich Unterschied liegt so auf der Hand, daß es in der That eine der Er- | Ausfage nicht nach dem bloßen Inhalte der gemachten Angaben, | Darnach foll die Frist, für welche ein vor Erhebung der öffent- sein würde. Aehnliche Bestimmungen enthalten das Fuveide Geseß | der Begründung (Nr. 3) gerechtferiigt worden 9 s dieser Bestimmungen eine Aenderung angezeigt. fahrung, insbesondere auch der unter der Herrschaft der früheren preu- | sondern au danach zu prüfen, ob etwa ein Grund zu der Ver- | lichen Klage erlafsener befehl in Kraft bleibt, von vornherein eine und der belgische Entwurf, welche die Befugniß zur Vorladung von G Zunächst werden in dem § 318 die Worte „und feine Geftellung fisden Strafprozebgesee gemachten, durhaus widersprehende Be- | muthung vorliegt, nas erhebliche Thatsachen verschwiegen find. Um | geräumigere sein, eine Crstreckung derselben aber nicht mehr statt- Zeugen jedem „agent public“ gewähren. Nath der Besti j S E S 7 vor das zuständige Gericht niht ausführbar oder nit angemessen orgniß des Geseßgebers darftellt, aus der Mitwirkung des Richters | eine genügend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Ge- nden. Dem praktischen Bedürfniß entfpriht es, die Frist bei Ver- Eine ftete Bereitf. des erkennenden ‘Gerichts wird sh nur in | iz der Haupiverb i t m § 253 der Strafprozeßordnung dürfen ersheint* in Wegfall gebracht. Dadurch gelangt zum Ausdruck, daß bei dem Beschluß über die Verweisung der Anklage zur mündlichen | richts zu schaffen, ist auch hier, wie im § 26a, Einstimmigkeit rechen und Vergehen, sowie gegenüber Landstreichern und Bettlern oßen Städten durchführen laffen, wo täglich Sitzungen der Straf- lesen weiden E ung nur solche Erklärungen des Angeklagten ver- } es für die Zulässigkeit eines Kontumazialverfahrens nit darauf an- Verhandlung eine ihn bei der Urtheilsfällun beeinflusende Be- | verlangt. auf sechs Wochen, bei sonstigen ÜUebertretungsfällen auf zwei Wochen ammern und S{öffengerichte ftattfinden. Bei weniger großen Ge- | und zwar nur E a api O fei e Protokolle enthalten find, | kommen fann, ob die Gestellung des Beschuldigten angängig ift. Dies fangenheit berzuleiten. Jedenfalls liegt kein Grund vor, die Vor- E S 60. Es zu bestimmen. Hiergegen wird ein begründetes Bedenken umfoweniger cihten muß auf den Fall Rücksiht genommen werden, daß bei der | ständniß bezweckt Tad d Pei amit die Beweisaufnahme über ein Ge- | ersheint auch allein sahgemäß. Denn das Kontumazialverfahren tritt {rift des § 23 Absay 3 aufrechtzuerhalten, wenn die Berufung gegen Die Einführung des Nacheides an Stelle des Voreides is in ter | zu erheben fein, als au innerhalb der Frist die Aufhebung des Haft- Vorführung des Feftgenommenen das Geriht niht versammelt is | mäßige Berf h R l ieser Grundsay eignet si für das regel- S nur dann ein, wenn die Anhörung des Beschuldigten zur die in erster Instanz ergehenden Urtheile der Strafkfammern zur Ein- | allgemeinen Begründung (Nr. 5) bereits erörtert worden. Der § 60 | befehls se]bftverständlich zu erfolgen hat, sobald die geseßlichen Vor- und niht yersammelt werden kann. Es is daher vorgesehen, | An Rh Eni statt, det ER die Verhandlung in Anwesenheit des ufklärung der Sache nicht erforderlich i, wenn es also zum Zweck führung gelangt. | erschien aber au in fo fern der Abänderung bedürftig, als nah ihm | ausfeßungen einer, Unterfuchungshaft nit mehr vorliegen. die Aburtheilung bis zum zweiten Tage nah der Vor- et Vors Ce E iet rf dagegen einer Abänderung für das nach | der Aburtheilung seiner Geftelung überhaupt niht dedarf. Für die m Anschluß an den Entwurf von 1885 soll daher die Be- | jeder Zeuge einzeln beeidigt werden muß. Letzteres hat sich in den erner foll die Wahrung der Frist von der Erhebung der öffent- führung aufgeshoben werden darf. FInnnhalb diefer Frist wird | anders badleibe sei B ms erweiterte Kontumazialverfahren, wenn | Fälle aber, in denen die voraussihtlihe Unausführbarkeit der Straf- stimmung beseitigt werden. Sauluahanblungen als ein Uebelstand fühlbar gemaht, weil durch | lichen Klage, niht aber, wie gegenwärtig, von der Beschlußfassung in der Bens eine ordentlihe Gerichtssibung abgehalten | Verfahren das E E ri die S soll. Da au in diesem | vollstreckung eine Aburtbeilung als zwecklos erscheinen läßt, ift durch 26 Abs. 3. : die zahlreichen Einzelbecidigungen der Gang der Verhandlungen auf- | des Gerichts abbängig sein. Dies rechtfertigt si dadur, daß die werden, im Nothfalle aber eine außerordentliche fich zu stande | bleiben muß, so wär: Zie Ms der materiellen Wahrheit | die Vorschrift im § 203 der Strafprozeßordnung Vorsorge getroffen, Die sachlih unverändert gebliebene Bestimmung ist aus Faffungs- | gehalten und überdies die Feierlichkeit des Gides abgeschwächt wird. Staatsanwaltschaft, welhe die für die Slabeiing der Frist ver- bringen laffen. Eine besondere Entscheidung über die Festhaltung | riftli Racls ar Gerte tdrig, 2 Gericht in der Benußung | nach welcher bei Abwesenheit des Angeschuldigten das Verfahren vor- rüdsihten, welhe mit der Einschaltung des § 26a zusammenhängen, s ift um so unbedenklicher, dem Richter die gleichzeitige Beeidigung antwortlihe Behörde ift, niht die Mittel in den Händen hat, die des Vorgeführien iff bei der Kürze der Frist, binnen welcher die r afen. Al E E ; ingen des Angeklagten unnötbig zu be- | läufig eingestellt werden kann. : als Abs. 1 in den § 27 verseßt worden. einer Mehrzahl von Zeugen zu gestatten, als dieser Art der Beeidigung | fofortige Beschlußfassung des Gerichts herbeizuführen. Gerichtssißung stattzufinden hat, in diesen Fällen niht ge- | fest rifcatan deß ing E es fi, auc hier an dem Grundsaße Ferner wird die Vorschrift des & 319 geändert, nah welcher für § 26a. : dur abändernde Vorschriften über die Form der Eidesleistung (vergl. 8 140. boten. Die §8 115 und 128 der Strafprozeßordnung bleiben daher | E; Palien, dal ¡une ie in einem rihterlihen Protokolle enthaltenen | den Fall, daß der Beschuldigte ein ÄAbwesender im Sinne des § 318 Die gegenwärtigen Bestimmunzen über Ablehnung von Gerichts- | unten zu § 63) die erforderliche Feierlichkeit gesichert wird. Im Abs. 2 Nr. 1 ist statt des vollendeten sechzehnten, das außer Anwendung, der Beschuldigte empfängt die Entschließung über | richtige 2 y Ten werden fries He nur bei diesen Protokollen die | i, dem Kontumazialverfahren S dem § 229 engere Schranken personen haben vielfach zu Mißbräuchen und Verschleppungen g 61. : _ | vollendete achtzehnte Lebensjahr eingesezgt worden. Diese Aenderung die Fortdauer der Haft von dem erkennenden Gericht. der Verlesu e S e Ee gewährleistet ist. Die Zulässigkeit | gezogen find. Eine Einschränkung des Kontumazialverfahrens foll Nach § 27 Abs. 1 und § 29 der Strafprozeßordnung hat ein Nichter, Hier ist gemäß der Abschaffung des Voreides (vergl. darüber die | rechtfertigt sh dadur, daß die oie trafmündigkeit nah § 56 des Einer weiteren Vorsorge bedurfte noch der Fall, daß sich in der | denen es i Qs die B nit auf die Fälle eiGjrüntt werden, in | künftig nur Plag greifen, wenn an den Beschuldigten die Zustellungen gegen den ein Ablehnungsgesuch angebracht ist, in der Regel sofort | allgemeine Begründung Nr. 5) die für diesen Gid bisher vorgesehene | Strafgeseßbuchs erst mit dem vollendeten ahtzehnten Lebensjahre ein- erften Gerichtésißung die Sache als noch nicht spruchreif herausstellt. : ih um die Beweisaufnahme über ein Geständniß handelt. | nicht nah Maßgabe der Bestimmung des § 37 bewirkt werden können, auszusheiden uud sich weiterer Amtshandlungen zu enthalten. Dies | Formel in Wegfall gebracht. tritt, daß aber einem noch nicht voll \strafmündigen Angeklagten der Der Paragraph verordnet für diesen Fall, um die Sthleunigkeit des ______S§ 264 Absaÿz 5. l also nur dann, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ift, gilt nah der überwiegenden Auffassung der Praxis auch dann, wenn 63. f Anspruch auf Beistand vor Gericht in crheblicheren Sachen nit wobl Nerfahrens fernerhin zu sichern, daß das Gericht die Verhandlung | ; Nah der Vorschrift im § 264 Absay 3 der Strafprozeßordnung | oder wenn diefer fih im Ausland aufhält und die B-folgung der für das Gesuch offenbar unbegründet und lediglich zur Verschleppung der Die Einführung der gleichzeitigen Beeidigung einer Mehrzahl | verfagt werden kann. nit auf einen späteren Termin, als eine der nächsten Sißungen, ver- ist der Angeklagte berechtigt, die Aussezung der Hauptverhandlung zu | Zustellungen im Auslande beftebenden Vorschriften (§§ 182 bis 185 Sache angebracht ift, oder wenn es der im § 2% Abs. 2 aufgeführten | von Zeugen mat eine Aenderung der Vorschriften über die Form Lin Abs. 3 war infolge der Aufhebung des bisherigen § 199 tagen darf. Daneben waren allerdings auch die Fälle zu berücksichtigen, verlangen, wenn er unter der Behauptung, auf die Vertheidigung nit der Zivilprozeßordnung) unausführbar erscheint. Für die bezeichneten Voraussetzungen, nämli der Angabe eines Ablehnungsgrundes und | der Eidesleiftung für diese Fälle erforderli, um zu verhüten, daß das | (vergl. die allgemeine Begründung unter Nr. 3) der Zeitpunkt für in welchen wider Erwarten die Sale si als so verwickelt heraus- | 8enügend, vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände bestreitet, Fälle muß schon nah dem geltenden Ret 320) zu dem Notbbehelf der Glaubhaftmahung, entbehrt. Es liegt daher in der Hand des | gleichzeitige Aussprechen der Eidesformel durch mehrere Personen der | die Bestellung des nothwendigen Vertheidigers beziehungêweise der ftellt, daß eine Ueberleitung in das ordentliche Verfahren angezeigt | LelVe die Strafbarkeit erhöhen oder die Anwendung eines s{wereren | "er öffentlichen Ladung gegriffen werden. In der That ist nur Angeschuldigten, dur mißbräuchlihe Antriggung von unbegründeten | Feierlichkeit der Handlung Abbruh thut. Die vorgeschlagene Form | Lauf der Frift für den Antrag auf Bestellung eines solchen anderweit ersheint. Es wird daher Pestimmt, daß in Fällen, wo eine Vorunter- Strafgesetes zulassen. j ; unter diefer Vorausseßung eine Einschränkung des Kontumazialver- Ablebnungsgesuchen das Gericht beschlußunfähig zu machen, dieses | ist der im § 288 der Strafprozeßordnung vorgeshriebenen Beeidigung | zu bestimmen. s suchung statthaft ift, die Eröffnung P iteS auf Antrag der Staats- De ake Vorschrift findet jedoch auf die Verhandlungen vor | fahrens gerechtfertigt. : : 2A Verfahren nah Verwerfung seines Gesuchs zu wiederholen und so | der Geshworenen nagebildet, welche sich als ein feierliher und dabei Der Abs. 4 enthält die entspreenden Vorschriften für die anwaltshaft beschlofsen werden kann. den Schöffengerichten shon nach dem bisherigen Absaßz 5 des § 264 Uebrigens wird, selbt wenn die gedahte Vorausfeßung vorliegt, feine Aburtbeilung erheblih zu verzögern. Ein derartiger, das An- | wenig zeitraubender Vorgang in der Praxis bewährt hat. Es erschien | Berufungsinstanz. 211 a. feine Anwendung. Es beruht dies auf der Erwägung, daß dur die | das Kontumazialverfahren in weiterem Umfange zuzulassen fein, als seben der Rechtspflege auf das schwerste shädigender Unfug ist mehr- | indessen wünschenswerth, die Anrufung Gottes au in die von jedem 8 156 Abs. 2. Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht \fich auf diejenigen in | !! Iren Sachen gegebene Berufungsinstanz die Rechte der Vertheidi- | es dur F 319 des geltenden eser geschehen ift. Während es fac vorgekommen, in einzelnen Fällen mit dem Erfolge, daß die | Zeugen einzeln auszusprehende Shlußformel aufzunchmen, weil ihm Gewöhnlih werden Strafanträge, sofern sie niht in einem be- dem e bertgra S 211 vorgesehenen Fälle, welhe nicht in den gung hinreihend gewahrt seien, während das Reht auf Ausfezung gegenwärtig darauf ankommt, 2E ie den Gegenstand der Unter- ngekflagten den Richterspruch länger als ein Jahr binausgeshoben | auf diese Weise die Bedeutung des Eides nachdrücklicher zum Bewußt- | sonderen Schriftstücke enthalten find ‘bei anderen Behörden als den Kreis des neuen § 211 fallen. Es liegt kein Grund vor, für diese der E leiht zur Vershleppung der Sahe mißbraucht fuhung bildende That nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht haben. R N sein gebraht wird. Gerichten und Staateanwaltschaften in der Weise angebraht, daß vor dem Schöffengericht zu verbandelnden Sachen die Zulässigkeit des | Letden könnte. Da die gleichen Gründe mit der Einführung der Be- ist, soll fünftig das Kontumazialvecfahren immer dann anwendbar fein, Die Vorschriften über die Behandlung der Ablehnung8gesuche 8 65. die mündliche Erklärung des Antragstellers protokolliert und von diesem s{leunigen Verfahrens in Wegfall zu bringen. Wohl aber empfiehlt rufung gegen Straffammerurtbeile auch für die Verhandlung vor der | wenn nach dem Ermessen des Gerichts vorausfichtlich keine andere lassen sich jedoch derart ändern, daß solhe Mißstände verbindert Der im Abs. 1 ausgesprohene Grundsag if im allgemeinen | unterzeichnet oder unterkreuzt wird. Nachdem das Reichgericht es si, das Verfahren au hier dem neuen & 211 entsprehend zu | Seraftammer in erfter Instanz zutreffen, so wird die entsprechende Strafe als Geldstrafe oder Einziehung zu erwarten steht. Bei diefer werden, ohne daß der Rehtëschuß des ae beeinträhtigt | Theile der Begründung (Nr. 5) bereits gerechtfertigt worden. Der | in fortlaufender Rehtsprehung *) derartig aufgenommene Anträge für gestalten und damit seine Anwendung zu erleihtern. Bon selbst Ergänzung des Absatzes 5 in Vorschlag gebracht. i: Od bleibt der dem bisherigen Recht zu Grunde liegende Ge- wird. Wie die anliegende Zusammenstellung (Anlage D) einiger | Abf. 2 enthält die Auënahmen von diefem Grundsaß, foweit solche | \Hriftliße im Sinne des § 6 erflärt hat, besteht fein Bedürfniß versteht es ih, daß für die Fälle, in denen eine vorläufige Feft- | ; Für die Verhandlung vor der Strafkammer in der Berufungs- dan C Andererfeits wird dadur einem praktishen Bedürf- aeuerer Gesetzgebungen ersehen läßt, Haben A verschiedene aus- | zur Verhütung unzulässiger oder überflüssiger Eide erforderli sind. | mehr für die Aufrehterhaltung der bisherigen Bestimmung, welche nabme nit stattfindet, die auf die Vorführung und einstweilige Fest- instanz war das Recht, unter den bezeihneten Voranêfeßungen die E echnung getragen, welches namentlich auf dem Gebiete der ländishe Staaten gegen den ißbrauch des blehnungsrechts zu | Hiernah soll im Vorverfahren, d. h. fowohl im Ermittlungs- | bei den bezeihneten Behörden die Anbringung des Antrages zu Pro- haltung bezüglichen Bestimmungen nicht Play greifen und daß in diesen Vertagung zu „verlangert, dem Angeklagten durch § 264 Absas 5 in e reihtoverleiunigen hervorgetreten ff. {ügen gewußt. Als der einfadhste Weg erscheint cs, den abgelehnten | verfahren als in der Voruntersuhung die Beeidigung unterbleiben | tokoll auéschließt, die chriftlihe Anbringung dazu in einen Gegensag Zflen, soséra nit eite freiwillige Stellung erfolgt, der wefentliché | Deroindung mit J 244 Absay 2 bisher insoweit versagt, als das er- | dlung dave n E Zulössigkeit der Pauplüer- Richter, wie es die norwegische Strafprozeßordnung von 1887 thut, | können, wenn Bedenken gegen deren Zulässigkeit obwalten, oder wenn | stellt und durch diese Fassung zu Zweifeln Anlaß giebt. Andererseits halt der Anklage in die Ladung aufzunehmen ift. kennende E: den Umfang der Beweitaufnahme nah freiem Er- Geri ung davon abhängen soll, welche Strafe nah dem Ermessen des grundsäßlih von der materiellen Entscheidung über das Ablehnungs- | der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfahrens niht | erschien es angemessen, ausdrücklih zu bestimmen, daß das von einer 8 211b. messen zu bestimmen hatte, nämli in den Uebertretungs- und Privat- c S E s A es, da die Ladung zur Haupt- gesuch nit auszuschließen, vielmehr sein Auëscheiden von dem Er- | als erforderli ansieht. Selbstverständlich greifen auch im Vor- | nitgerichtlihen Behörde aufgenommene Protokoll vom Antragsteller Hier wird für das dur die beiden vorhergehenden Paragraphen agesahen. Da nunmehr jene Befugniß des Gerichts auf alle Be schrift d bin T enr an obliegt, noch einer besonderen m E T D tv ah g immt Tatler es ist NUoS va grfetre E Ee L §S 56a und 57 über die } zy unterzeichnen ist. neu geordnete Verfahren die Vorschrift des bisherigen § 211 Abf. 2 ala E 2E, O e E E e arivaltschaft vom Gericht barilligt wird (& 320. Absag wae mit Rücksicht auf die peinli age, in welWe er den abgelehnten ulässigkeit unbeeidigter Vernehmung Plat. aufrecht erhalten, nah wel der Amtsrichter ohne Zuziehun ntl: e h R E Y - : c L Es n Richter bringt, nit beschreitbar. Es empfiehlt si vielmehr, zwischen 1g 3 66. L Di ta U é La Se S E E Sit E M E E ung schreiten S Que Zus E e ges in der Berufungeinstanz allgemein auszuschließen. Dies wird dur li Die zu T n \ L in Vorschlag l iden Safurg ift E - der Prüfung der äußeren Erfordernisse des Ablehnungsgesuhs (Recht- Diese Bestimmung ist bereits in der allgemeinen Begründung 4 Fen rf La b is ufhe e es n s d Bes D A Vorführung der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingestebt. rain V N paene Fassung des § 264 Absag 5 in Verbindung mit N Le Folge der Abänderung im § 318 und hat keine sachli zeitigkeit, Angabe eines Ablehnungsgrundes, Manbbastmaang und | (Nr. 5) gerechtfertigt worden. Be 5) d Lori t: d CrEeT Lediglich S ie Fdl di s “Al ebeban un Es erschien unbedenklich, dieses Verfahren nicht nur, wie bisher, in em § der Strafprozeßordnung zum Auëdruck gebracht. g. 346 Absatz 3 derjenigen feiner sahlihen Begründung zu unterscheiden, in Ansehung m die Shreidung vér Rr. 2 im zwellen Absah des & 176; der Wort Vebertretungsfällen, sondern in allen vor den Schöffengerichten zu ver- __ § 266 Absaß 1. j Die Zulassung der B fw de’ doc die: fir der Bernfüngstasi der leßteren es bei dem bestehenden Ret (dem Ausscheiden des ab- Die für die Einführung des Nacheides bei der Zeugenvernehmung E Î Ar E idic im zweiten Abfaß des § 176, der Worte handelnden Sachen zuzulassen. Nah der bisherigen Bestimmung im § 266 Abfaß 1 ist der | E tscheid h d Obe landes eridt ‘if béo R bie lte Richters) zu belassen, die erstere Prüfung dagegen dem | sprehenden Gründe treffen auf den Eid der Sachverständigen im e QHET t ngeshuldigten“ im S 181, sowie des zweiten Absayes 214. erkennende Richter nit verpflichtet, im Urtheil die Beweisgründe Bertierbine en n Artikel 1 8 136 Abs it Tbe A t e ee eriht, ohne daß dessen Zusammenseßung berührt wird, also | allgemeinen niht zu. Daher soll der Voreid hier bestehen bleiben. des § 206. 908 Abs. 3 Infolge der Aufhebung des § 199 mußte die Vorschrift, nah vollständig darzulegen, aus welchen er die Ueberzeugung von der Schuld gen z (Le ag 1 bejprocen. mit Einschluß des abgelebnten Richters, zuzuweisen. Denn bei | Dabei empfiehlt es \sich indessen, dem Ermessen des Richters eine / § 208 Abs. 3. welder die Anfklageschrift dem Angeschuldigten in dem dort geregelten | des Angeklagten gewonnen hat; er braucht vielmehr neben den für : l O : der Prüfung jener äußeren Erfordernifse greifen diejenigen Rück- | Beeidigung des Sachverständigen auch nah Erstattung des Gutachtens Um einem in der Praxis hervorgetretenen Uebelstande ju Verfahren mitzutbeilen war, durch die Bestimmung ersezt werden, | €rwie!en erahteten Thatsachen, in welchen die geseßlichen Merkmale Die Bestimmung spricht die Eer der Berufung gegen die siten, welche den abgelehnten Richter auffordern, sih der Thätig- f anbeimzustellen, und zwar aus folgendem Grunde. Wird jemand begegnen, ist Hier der Abs. 3 neu aufgenommen worden. daß die Anklageschrift spätestens mit der Ladung zuzustellen sei. der strafbaren Handlung gefunden werden, nur die sogenannten Beweis- Urtheile der Straffammern in erster Inftanz aus und bedarf keiner keit zu enthalten, nicht in dem Maße Play, daß ihnen f zugleich als Zeuge und als Sachverständiger vernommen oder hat er Der è 208 beruht auf dem Gedanken, daß es angezeigt sei, von 215 Abs. 1. thatsachen, also diejenigen Thatsachen, aus denen der Beweis der That “bia Rechtfertigung mehr (vergl. die allgemeine Begründung nicht das praftishe Bedürfniß der Rechtépflege voranzustellen wäre. | als fogenannter sahverftändiger Zeuge 85 der Strafprozeßordnung) der Aburtheilung eines Straffalles abzusehen und das Verfahren ein- Nath § 229 des Entwurfs soll fortan vor den Shöffengerichten | gefolgert wird (Indizien), nicht aber die eigentlihen Beweismittel an- | Nr. 1). 67 Ablats d Es erscheint dann after auch unbedenklih, dem Mangel der ledigli | neben der Bekundung seiner Wahrnehmungen auch ein Gutachten | zustellen, wenn die Feststellung des v aDen Straffall-s mit Rütck- und den Strafkammern bei unentshuldigtem Ausbleiben des Ange- | zugeben. Dem Gesche is daber genügt, wenn der Richter behufs L At bls M §3 aa 0 R Boi” hi formalen Voraussegungen des Antrags den Fall gleihzustellen, wenn | abzugeben, so hat er sowohl den Zeugeneid als auch den Sach- sicht auf einen anderen dieselbe Perfon betreffenden Fall für die klagten zur Hauptverhandlung geschritten werden können, fofern das | Feststellung einer er eblichen Thatsache in den Urtheilsgründen aus- Hier sind die Worte „durch den Gerichtsschreiber“ eingeschaltet das Ablehnungsgesuch in der ofenbarea Absicht angebraht ist, | verständigeneid zu leisten. Die Praxis pflegt in solchen D beide | Strafzumessung unwesentlih erscheine. Nach seinem gegenwärtigen Gericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten nit für erforder- | fpricht, er habe die Ueberzeugung von der Richtigkeit dieser That})ahe | worden. Eine folhe Ausnahme von dem Grundsaße des § 36 der nur das Verfahren zu vershleppen, und die Entscheidung | Eidesnormen zu einem Eide zu vereinigen. Um diese Praxis auh Inhalt findet aber der § 208 nur dann Anwendung, wenn die li erachtet. gewon : - C Sa Pon nas Me, ver Setaiey der Zustellungen im über diese Frage gleihfalls in die Hand des Gerichts mit Ein- | künftig zu ermöglichen,.läßt der Entwurf den Eid der Sachverständigen mehreren in Betracht kommenden Strafthaten den Gegenstand des- Mit Rücksicht hierauf mußte die bisherige Bestimmung des | , Die Zulässigkeit einer solchen Urtheilsbegründung giebt nicht die | Kemer Staatsanwaltschaft obliegt, empfiehlt fich behufs {luß des abgelchnten Richters zu legen. Denn bei dieser | sowohl als Voreid wie als Naeid zu und giebt für beide Arten die | selben Vorverfahrens bildeten, niht aber auch dann, wenn der 42 Abs. 1, na welcher dem auf freiem Fuße befindlichen Ange: nöthige Gewähr dafür, daß alle für und wider den Angeklagten | Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.

Gntscheidung ist nicht in eine Prüfung der sachlichen Begründun entsprechende Formel. Schuldige zu Freiheitsstrafe bereits rechtskräftig verurtheilt war und : 5 blei ; * | sprehenden Umstände gewissenhaft erwogen worden sind. Der Richter & 358. E E AEE 5 î agten in der. Ladusg für den Fall bes Ausbleibens itets seine Der fommt in Versuchung, durch augenblicklihe Eindrücke bestimmt zu Nach dem bestehenden Recht ift die Wirksamkeit der eingelegten

des Antrags einzutreten; vielmehr hat fie sich auf die Feststellung zu 126. nnnmehr erft eine weitere von ihm begangene strafbare Handlung sih a ühr anzudroben war, wie geschehen, geändert beshränken, ob ein ernstliches Mblebuumggetuh vorliegt, d. h. ob der Die Unzweckmäßigkeit v Schädlichkeit der bisherigen Vor- | berauéstellt. Dies hat dazu geführt, daß die Vollstr-ckEung in der Leun oder Vorführung anzudroh M gesehen, g werden, obne giV darüber Rechenschaft zu geben, ob eine genaue | Berufung niht davon abhängig, daß das Rechtsmittel durch die An- Antragsteller in Wahrheit eine Befangenheit des abgelehnten Richters | s{hriften über die Haftsristen ist unbestritten und hat si überall in | Strafanstalt häufig in störender Weise unterbrochen werden mußte, Die für die Fälle des § 231 gegebene besondere Bestimmung im | Prüfung aller 2 eweismittel den allgemeinen Eindruck, den er erhalten, | gabe beftimmter Beschwerden geredtfertigt wird. Die Vorlage ftellt besorgt. Von ähnlihen Gesichtspunkten aus ehend, baben die Ge- | empfindliher Weise geltend gemaht. Der Grund hierfür liegt in der | nur um dem Erforderniß der Aburtheilung eines für die Straf- Shlußsaß des bisherigen Abs. 1 war infolge der Aufhebung des genügend retfertigen würde. ¡ E das Erforderniß einer folhen Rechtfertigung auf. Die Aenderung rihte*) {hon auf Grund des bestehenden Rechts angenommen , daß | Unzulänglichkeit der Friften. zumessung {ließlich doch unwesentlihen Straffalles zu genügen. Die 8 231 in Wegfall zu bringen. _ Dieser Gefahr einer zunehmenden Verflahung der Beweiswürdigung, | ersGeint nothwendig, weil der gegenwärtige Rechtszustand zur Folge ein bereits früher angebrates und als unbegründet verworfenes, Ab- Die in erster Linie festgesezte einwöhige Frist reiht erfahrungs- | Bestimmung im Abs. 3 gewährt die Möglichkeit, sollen Störungen 8 216 Abs. 1. über welche vielfa Klage erhoben wird, will die vorges Blagene Aenderung | bat, daß von der Berufung vielfah ein geradezu leitfertiger Ge- lehnung8gesuch, wenn es ohne neue thatsählihe Begründung wieder- | gemäß fast niemals aus, um die nothwendigen Vernehmungea zu be- | vorzubeugen. In den wegen Uebertretung anhängigen Untersuhungen ist eine des Geseßes entgegentreten, indem fie dem Richter die Pflicht zur An- | brauch gemacht wird. Der Verurtheilte, welher dur die einfache holt werde, als unzuläfsig vom Gericht zurückgewiesen werden könne, | wirken, die öffentlihe Klage zu erheben, einen Beschluß über die § 211. Frist von drei Tagen zur Vorbereitung der Vertheidigung fast immer gabe derjenigen Gründe auferlegt, welhe für seine Ueberzeugung von | Erklärung, Berufung einzulegen, eine neue Verhandlung herbeiführen obne daß die Richter, gegen welhe das Gesuch gerichtet ist, an der | Fortdauer der Haft herbeizuführen und diesen Beschluß zur Kenntniß Die Nothwendigkeit und die allgemeinen Grundzüge des ein- ausreihend. Hier bedeutet daher die zur Zeit unterschiedslos auf eine | der Wabrheit der von ihm festgeitellten Thatsachen bestimmend gewesen | kann, bedient sich dieses Mittels nah den Erfabrungen der Praxis Betheiligung an diesem rein formellen Beschlusse behindert seien. | des Amtsriters zu bringen: insbesondere ift die Innehaltung der | zuführenden s{leunigen Verfahrens sind bereits in der allgemeinen Woche bemessene Ladungsfrist eine unnöthige Verzögerung der Ab- | sind. Die Notbwendigkeit, bei der Abfassung des Urtheils die Beweis- | häufig nur zu dem Zweck, sih der Urtheilsoolistreckung möglichst lange Aber auc abgesehen von der einfahen Wiederholung bereits zurück- | Frift von vornherein ausges{lossen, wenn Staatsanwalt und Amts- | Begründung (Nr. 6) dargelegt. Dieses Verfahren wird dur dea urtheilung. In Haftsachen führt fie überdies zum Nachtheil des An- | würdigung eingehender darzulegen, wird die Richter dahin führen, au | zu entziehen. Der Gefahr eines folchen Mißbrauchs, welche mit der srelesener Ablehnungsgesuhe, kann ein Antrag selbst bei Angabe | richter ibren Amtesiß nicht an demselben Orte baben und mitbin auf | § 211 näher bestimmt. Es gilt einerseits gleihmäßig für die eshuldigten wie der Staatskasse eine Verlängerung der Unter- | bei der Berathung des Urtheils die Erbeblickeit der einzelnen Beweis- | Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Straffammern an estimmter Gründe, sei es nah dem Inhalt der leßteren, sei es nah | den scriftlichen Verkehr angewiesen sind. Unter diesen Umständen öffengerihte und für die Straffammern und bezieht si anderer- sudhungs aft nah sid. In solchen Haftsachen, welche meist Fälle be- | mittel sorgfältiger zu prüfen. Durch die vorgeschriebene Feststellung | Bedeutung erheblih zunebmen muß, foll dur die vorgeschlagene Be- den Umständen, unter denen der Antrag angebracht wird, offenbar | befindet sich die Staatêanwaltschaft regelmäßig in der Lage, eine Ver- | seits nur auf die Fälle einer vorläufigen Festnahme von Personen, treffen, in denen auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt | des Beweismaterials wird zugleich die Berufungsinstanz fowie für ein | stimmung thunlichst vorgebeugt werden. auf den Verschleif der Sache gerihtet sein. Für alle derartigen Fälle | längerung der einwöchigen Frist nachfuchen zu müssen, obwohl eine welde auf frisGer That betroffen oder verfolgt find. werden kann, haben die- Verhafteten häufig das Bestreben, den Auf- etwaiges Wiederaufnahmeverfahren die geeignete Grundlage geschaffen, | Eine ungerechtfertigte Beschränkung der Rete des Angeklagten soll das Geriht in der Lage sein, mißbräuhlihen Vershleppungë- | solhe Verlängerung in dem Gesege nur als Ausnahme gedacht ist. | Entsprehend den §§ 104 und 127 der Strafprozeßordnung enthalt im Untersuhungsgefängnisse zu verlängern, um die weit mehr | wie sie nach der jeßigen r der Gefctgebung häufig zu vermissen war. | liegt in diefer Neuerung nicht, zumal nah Absatz 2 der unter F 358 versuchen entgegenzutreten. Es erscheint jedoch angemessen, alsdann, | Vielfah aber reiht selbst die bis auf das höchste zulässige Maß er- | sind unter den „auf frisher That Betroffenen“ auch die efürhtete Unterbringung in einem Arbeitéhause thunlihst Hinauszu- |. Die Fassung der vorgeschlagenen Bestimmung lehnt si an die- | vorgeschlagenen Bestimmung dem Erforderniß bereits genügt ist, wenn soweit follegiale Beshlußfassungen in Betracht kommen, als Gewähr | folgende Erstreckung der Frist niht aus, um die Erhebung der | unmittelbar na der That Betroffenen, **) unter den „auf fris schieben. Diefen Bestre ungen darf nit durch eine über das ge- | jenige des § 299 der Zivilprozeßordnung an. die Grflärung des Beschwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die gegen Irrthümer, Einstimmigkeit zu fordern. | öffentlichen Klage und die Beschlußfassung des zuständigen Gerichts | That Verfolgten“ aber Personen zu verstehen, die zwar nit botene Maß ausgedehnte Ladungsfrist Vorschub geleistet werden. Wo 8 273 Absaÿß 1 uud 2. __| Schulofrage betreffende Entscheidung oder nur eïnen anderen Theil Von selbst versteht es si, daß die Befugnisse des Gerichts in | zu ermöglichen. Die bei Verbrewen und Vergehen als äußerste | mehr bei der That, aber doch im Verlauf einer unmittelbar auênahmêweise besondere Gründe, wie beispielsweise eine verwidelte Die hier vorgenommene Aenderung besteht darin, daß die Auf- des Urtheils anfehte. Eine Erkiärung hierüber muß aber von jedem dem Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Untersuhungérichter | Grenze zugelassene Frist von vier Wochen erweist sich namentlich da } bei oder wes derselben unternommenen Verfolgung festgenommen sind. Rechtslage, eine geräumigere Frist wünschenswerth machen, bleibt die | nahme der „wesentlihen Ergebnisse der Vernehmungen“ in das Protokoll | Beschwerdeführer |chon aus dem Grande verlangt werden, um zu ver- diesen zu übertragen find. Z als unzulänglih, wo es auf die genaue Feststellung der Persönlichkeit | Daß diese Fälle ein shleuniges Verfahren besonders erforderx und sih erforderliche Hinaus\ciebung des Termins zur Hauptverhandlung dem | über die Hauptverhandlung nicht nur, wie in dem bisherigen Absatz 2, | hüten, daß die in erster Instanz vernommenen Zeugen au in den- R § 27. Z des Verhasteten und auf die Ermittlung seiner Vorstrafen ankommt. ra wegen des klarliegenden Beweises vorzugsweise eignen, bedarf Ermessen des Vorsitzenden Adenau: für die Verhandlung vor den Schöffengerichten, fondern allgemein vor- | 1entgen, Fâllen von neuem geladen werden, in denen der Angetlagte _ Hier ist nur der Absaß 1 von feiner früheren Stelle als Abfay 3 | Der für Uebertretungen vorgeschriebene Höchstbetrag von zwei | keiner weiteren Darlegung. Sind die bezeichneten Voraussetzungen a. geschrieben wird. Das Feblen einer solchen Bestimmung wird als ein nicht eine Aenderung in dem Auëspruh über die Schuldfrage, fondern des § 26 herübergenommen, wie zu S 26 bereits erwähnt wurde, Wohen reicht gerade bei denjenigen Beschuldigten nicht aus, die fast | gegeben, so soll es auf die Art der begangenen Strafthat uicht weiter Die Strafprozeßordnung gewährt kein Mittel, einen Eröffaungs- | großer Uebelstand empfunden. Vor allem macht sich der Mangel einer | eine Herabsetzung des Strafmaßes bezweckt. allein von der Untersuhungshaft betroffen werden, nämlich bei Land- | anfommen, vorausgeseßt, daß die Zuständigkeit der Schöffengerichtt beschluß rückgängig zu machen, auch wenn sich auf Grund neu hervor- Beurkiudung der Zeugenauéfagen geltend, wenn ein r auf Wieder- S | neuen An- Wenn der Angeklagte gegen ein auf fein Ausbleiben ergangenes

er j wegen Diebstahls, Betrug

G E E E

G Der Absatz 3 ist neu hinzugefügt. Diese Abänderung bedarf als | streichern und Bettlern. Hier pflegen die erforderlihen Ermittlungen | oder der Strafkammern begründet if. Einzelne Arten strafbarer etretener U e ergiebt, daß er zweifellos der Sachlage nit ent- | aufnahme des Verfahrens angebra@t und mit angebli S se : f f n 5 6 b d führungen (8 399 Nr. 5 der Strafprozeßordnung) begründet wird. Für | Urtheil Berufung einlegt und gleichzeitig die Wiedereinsezung in den

Folge der Bestimmung im § 26a keiner weiteren Rechtfertigung. besonders s{wierig und zeitraubend zu sein, weil Landstreiher und | Handlun j f i Thâter in ei ® ; jein, : e lungen werden allerdings von selbst außer Frage bleiben, sofern pricht, so wenn nacträglih der wahre Thäter in einer anderen Person 1 Nat ‘der Bib B, __§ 39. i i Bettler vielfa “fich fals@ge Namen beilegen oder mit gefälshten | bei ihnen ein „Betreffen Ave Meckala na e e Tbat» auêsgeschloîen Ci oder die Sine nungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt die Prüfung, ob die angeführten Thatsachen als neue anzusehen und | vorigen Stand nahsuht, fo wird nah § 356 der Strafprozeßordnung Z N er sherigen nag S § 39 war es nit mögli, | Legitimationspapieren verfehen find. : Ï ersheint. Daß Strafthaten aus dem Zuständigkeitsbereiche de wird. Die Hauptverhandlung if in solchen Fällen nicht nur un- | ob sie geeignet find, den Antrag auf Wiederaufnahme zu rechtfertigen, | die Berufung dadur gewahrt, daß fie sofort für den Fall der Ver- für as ganze, nah dem Schlusse der Vorermittelungen, beziehungsweise Ferner kommt in Betracht, daß bei Verhaftungen nit nur di | Reihsgerichts und der Shwurgerichte nit hierher gezogen sind, wird nôtbig, sondern fie gereicht auch dem Angeklagten zur Beschwerde. } fehlt dem Richter häufig die genügende Grundlage, wenn aus den | werfung jenes Gesuhs rechtzeitig eingelegt wird. Das Erforderniß zer Voruntersuhung, und vor der Rechtskraft des Urtheils stattfindende | Beschwerde an das höhere Gericht, sondern gegen die in der Be- | keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen. y Das Bedürfniß einer Menvorun ist mehrfach in der Praxis fühlbar ften nidt erfihtlih ift, was die Zeugen in der Hauptverhandlung | einer Rechtfertigung der Berufung, wie es dur § 358 eingeführt Iren einfachere A hinsichtlich des Nahweises der Zustellung | shwerdeinstanz ergangenen Beschlüffe noch eine weitere Beschwerde Der Schlußsaß des Abs. 1 betrifft die auf einem deutschen Schiffe eworden. Mas der hier vorge/chlagenen Bestimmung soll in solhen | auëgesagt haben. Dies gilt ganz besonders von den \{wurgeribtlihen | wird, mat eine Bestimmung darüber nothwendia, von welchem Zeit- g die in den §8 152 bis 190 der Zivilprozeßordnung vorgeschrie- | zugelassen ist 392 der Strafprozeßordnung), und daß in den häufigen | im Auslande oder in offener See begangenen strafbaren dlunge ällen die Staatsanwaltschaft befugt sein, bei dem Gericht, weles | Strafsachen, da hier die Ergebnisse der Zeugenvernehmungen au nit | punfte ab in dem gedachten Falle die Frist für die Rechtfertigung enen, GMEL ven, Eine Verallgemeinerung der Vorschrift des § 39 | Fällen, wo von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wird, während | Die Vorschrift des § 10 der Strafprozeßordnung, won für folie den Eröffnungsbesluß erlassen hatte, die Aufbebung desselben und | aus den Urtheilsgründen entnommen werden können. / laufen soll. Die Frist nach der Regel des § 358 mit dem Ablauf erscheint nah den Erfahrungen der Praxis unbedenklich und wünschens- | der Zeit, in der die Akten bei dem Landgeriht und dem Ober-Landes- | Fälle das Gericht des Heimathshafens oder nach der Ta eine anderweite i lußfassjung in Gemäßheit der §§ 196 ff. zu erner bildet der Mangel einer Protokollierung oft ein Hinderniß, | der Frist für die Einlegung der Berufung beginnen zu lassen, ift ris um die bisher häufig beobachteten, lediglih durch die Umständ- | gericht liegen, die Thätigkeit der Staatêanwaltshaft lahmgelegt ist. | zuerst erreihten deutshen Hafens zuständig ist, erleichtert zwar die M Gunsten des Angeklagten zu beantragen. den Zeugen, der eine falshe Aussage beshworen hat, des Meineids zu | niht angebracht, da bei Grfolg dcs Gesuhs um Wiedereinseßun-7, ‘olê ih N des Zustellungsnachweises bedingten Verzögerungen zu ver- Die unzureihende Bemessung der Haftfristen hat eine Reibe | Strafverfolgung des Beschuldigten, e was die Ermittelung Aehnliche Bestimmungen finden sich in einzelnen älteren deutschen überführen, da fich der Inhalt der Auésage nahträglich niht mit | Rechtfertigung der Berufun zwecklos ist. Der è 398 a "egt dess meiden. 66 s{hwerer Uebelstände zur Folge. Zunächst führt das regelmäßig er- | des Thatbestandes betrifft, dem in Praxis si sehr fühlbar rozeßges: (zu vergl. beispielsweise Artikel 269 der früheren |} voller Zuverläffigkeit festftellen läßt. Der ohnehin shwierige Beweis | halb den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt ‘er endgliltigen Es hat 18 ei S ó6a. j e forderlihe Fristverlängerungsverfahren zu einer Verzögerung der | machenden Uebelstand keine Rechnung, daß die iffébesaßuns ais idierten Strafprozeßordnung vom 1, Oktober 1868). des Falscheides ift damit in den Fällen, wo ein in der Hauptverhand- | Erledigvng des Gesuhs um Wiedereinseßu"- KAlé endaültig erledigt 3 s ha fich als ein Mangel FTAREIeanE daß ‘die Strafprozeß- | Untersuchung selbst, und diese Verzögerung ift besonders dann cine er- | oder sonstige Zeugen der That id bäufig sofort nach Ar 8 A bis 234. lung abgelegtes Zeugniß in Frage kommt, beinahe unmögli gemacht. | ist das Gesu, abgefehen von dem Sue einer demselben stattgebenden p ias von er Regel, wona * e Zeugen eidlich zu vernehmen sind, | hebliche, wenn der Amtsrichter die Bewilligung der Fristverlängerung | kunft des Schiffes über Land und Meer euen. Mit Rüdcksidt Die veränderte Fassung der §8 229, 230 Abs. 2, 232, 233, 234 Endlich ift mit Rücksicht auf das Berufungsverfahren die schrift- ntscheidung, durh wee die Berufung gegenstandélos wird, dann a s A me niht auch für E N vorgesehen hat, daß die Aus- | von der pn Cgen Einsicht der Akten abhängig maht. In einem | hierauf wird die Bestimmung vorgeschlagen, daß das [Gleunige Vere Abs. 2, sowie der Wegfall n & 231 entspricht der in der allgemeinen E Feststellung der in erfter Instanz abgegebenen Zeugenauësagen | anzusehen, wenn “je Frift für die sofortige Beschwerde gegen eine 0 E L Ae f S Ci i be See feht S e E Be sieht An Bee int e dun „das Vin, und fahren in den gedahten Fällen au dann Anwendung finden soll, we? Begründung (Nr. 4) gerechtfertigten Erweiterung des Kontumazial- | ni l épeg wage esiéhend ‘échebééten Abänderitig dés ersiti Absáhes das Zie verwerfende Entscheidung 46 Absay 3 der Straf- ; e "A * e ' HDENE M E S | ahrens. ufolge der vorstehend er bänderun sa rozeßordnun e i eshwerdeinftanz ergangen f Einklang, daß der a gezwungen ift, einen Zeugeneid auch beds der Vorermittelungen. _Sodann muß die Staatsanwaltschaft ®) Vergl. Urtheile vom 28. Juni 1880 (Entscheidungen in Stre E der § 233 nah der vorgeschlagenen Faffung die Vertretung | war der Absatz 2 des & 273 in Wegfall zu bringen. Bes lus n Een oter der in der Besch stanz B gene dann abzuneh! men, wenn es klar zu Tage liegt, daß der Eid ein Mein- |} oftmals, nur um die Aufhebung des Haftbefehls zu verhindern, zur | sachen Band 2 S. 125 und 253), vom 2. Februar 1881 (Ret eines ausgebliebenen Angeklagten dur einen Vertheidiger, abgesehen S 273 a- 2 S8 359, 360 Absay 1, 361, 363 Absatz 1. *) Vergl. Urtheil des Reichsgericht 4 Novéinbéc Ia Grhebung der öffentlihen Klage schreiten und eine förmliche Vor- ras Band 3 S. 3) und vom 3. Februar 1888 (Rechtsprechus von dem Falle des § 239, nur unter der Vorausseßung zuläßt, daß Nach § 274 der Strafpro:-Zordnung if bei Entscheidung der Der Wegfall des § 359 fowie die Aenderungen in den übrigen 2 RetsSeitngen E Stat ¿ O h s E ovember untersuhung in Fällen beantragen, in denen sie an fich nit geboten and 1 S. 92). : . die den Gegenstand der Untersuhung bildende That bloß mit Geld- Srasf, ob die für die Har5tverhandlung vorgeschriebenen Förmlih- | Paragraphen folgen ohne voeiteres aus der Vorsb"*"t des § 358 ü j 1 Straf! ¿1 S. 22 : sein würde. ) Protokoll der Reichs-Justizkommission S. 174, 868. J strafe, Haft oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einander eiten beobahtet find, Lediglih der Inbalt des Sißzungsprotokolls î die Rechtfertigung der Berufung. c eti 0

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