1895 / 279 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

in einer ondern T i i C Si, s Get diesem E E L De a itet, zu desen Znbalt im einzelnen olgendes zu bemerten ift

Wie {hon d den § 1 des bisherigen Geseßzes für den Handel mit Margare , so soll nunmehr auch für den Verkehr mit M e und Kunftspeisefett, um Täuschungen des Publikums über die Beschaffenheit der feilgebotenen Waaren zu verhüten, die Dona gelten, daß die Verkauféftellen mit einer jede Verwechselung ausf. Fessenden Inschrift versehen sein müfsen. Diese Anordnung bezieht sih sowohl auf die ftändigen Geschäftsräume, in welchen die bezeichneten Fette ehalten werden, als au auf die nur vorübergehend errichteten O (Marktftände u. dergL). Die Inschrift muß deutlih, d. h. ohne weitere Schwierigkeit Teébar fein. Dieses Erforderniß wird beispielêweise niht als erfüllt betrahtet werden «fönnen, wenn durch verwirrendes Bei- werk, wie durch umfafsende Verzierungen, Abbildungen, Anpreisungen, die eigentliche Inschrift verdeckt oder das Augenmerk des E von derselben abgelenkt wird. Wenn die im Absay 1 ichneten Waaren gemeinschaftlich in einem Betriebe feilgehalten werden, fo ift es als zulässig zu erahten, in einer einzigen Inschrift die betreffenden

de i zusammenzufafsen („Verkauf von Margarine,

argarinefäse und Kunftspeisefett*). Durch die Definitionen von „Margarine“, „Margarinekäse“ und , Kunsftspeisefett im Absag 2 bis 4 soll eine thunlichst genaue Abgrenzung des Kreises derjenigen Nahrungs- und Genußmittel erfolgen, welche den Bestimmungen des Geseßes unterliegen. Zu diesem Behufe kommt es nur darauf an, diejenigen Merkmale zu bezeihnen, durch welche diese Erzeugnifse fih von den entsprehenden Naturprodukten (Butter, Käse, Schweineshmalz) unterscheiden; eine besondere Festseßung darüber, ' wie die leßteren und wie jene Ersaßmittel zu- sammengescßt sein follen, ersheint nicht erforderlih. Ab- gesehen davon, daß foldhe Definitionen bei den Produkten, um welche es si bier handelt, auf erhebliche Schwierigkeiten ftoßen, spriht gegen eine Festlegung der Begriffe in dem Gef auch der Umstand, daß die Zusammenseßung jener Erzeugnisse niht immer gleich bleibt, da bei jedem Wechsel die Nothwendigkeit einer Geseßesänderung fich ergeben würde. Die bisherige Begriffsbestimmung für Margarine ift durch Einbteziebung auch der dem Butterschmalz ähnlihen Zu- bereitungen erweitert worden. Eine fahlihe Aenderung ift hierin nicht enthalten, da zweifellos schon bei Erlaß des Gesegzes vom 12. Juli 1887 beabsicktigt war, das Buttershmalz, d. î. die hauptsächlich in Süddeutschland als Kochfett gebräuchliche geschmolzene, oder auëgelassene Butter, der Naturbutter im Schuße gegen die unlautere Konkurrenz der Margarine gleich zu ftellen. In diesem Sinne hat si auch das Reichëgeriht in einem Urtheil vom 28. Oktober 1889 (Ent- scheidungen in Strafsahen Band XX S. 14) ausgesprochen.

Der Thatbestand, daß der Fettgehalt einer fäseartigen oder der Butter oder dem Buttershmalz beziehungsweise Schweinesdmalz ähn- Tichen Zubereitung nicht aus\chließlich der Milh entftammt be- ziehungéweise nit aus\chließlich aus Schweinefett bestebt, ift selbst- verftändlih nit nur dann erfüllt, wenn das betreffende Erzeugniß aus Milchfett beziehungsweise Schweinefett und anderen Fettsubftanzen zusammengeseßt ift, sondern auch dann, wenn überbaupt fein Milch- beziebungêweile Schweinefett sich darin vorfindet, fo daß beispieléweise auch Margarine, zu deren Herstellung Milchfett gar nicht verwendet worden ift, oder Bratenshmalz, welches kein Schweinefett enthält, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegt.

Nach der Ec fN immung im Absatz 4 würden an und für si auch alle dem Shweineshmalz ähnlichen reinen Thier- und Pflanzen- fette als „Kunstspeisefett“ zu - betrahten und demgemäß im Verkehr zu bezeichnen sein (Gänseshmalz, Pferdefett, Kokoënußbutter, Palm- fernfett 2c). Es liegt jedoch fein Anlaß vor, zu verhindern, daß derartige Fette unter richtigem, ihrem Wesen entsprehenden Namen in den Handel gebraht werden, da in di:sem Fall eine Täu- hung des Publikums auëges{lofsen ift und ein unlauterer Wett- bewerb gegenüber den Produzenten und Verkäufern anderer Fette niht vorliegt. Nur unverfälschte Thier- und Pflanzenfette sollen unter der bezeichneten Borausfezung nah der Ausnahmebestimmung des Absatz 4 niht als Kunst}peisefett çelten. Wann ein Fett als unverfälscht zu betracht:zn ift, wird fih nach denjenigen Grund- Mgen zu rihten haben, welhe im Bereih des Nahrungsmittel- geleßes maßgebend find. In dem an manhen Orten herkömmlichen Zusay bestimmter Gewürzstoffe zu einzelnen Tbierfetten wird eine Verfälshung der Waare nit zu erblicken fein, da leßtere dur eine solche Beimengung inr ihrer caraftteriftishen Fettfubftanz feine Aende- rung erleidet. Aus der Wortfafsung des Abjaßes 4 folgt, daß Ver- mischungen rerschiedener terartiger Fette als „Kunstspeisefett“ zu be- trachten sind, -sowie ferner, daß die in Rede stehenden Fette, falls fie nicht unter dem ibrem Ursprung entsprehenden Namen in den Ver- kehr gebracht werden, nur alé „Kunstspeisefett“ bezeichnet werden dürfen. L

S 2.

_Das im Absaÿ 1 vorgesehene Verbot der Herstellung sogenannter Mischbuiter entspricht der Bestimmung im § 2 Absatz 1 des bisherigen Gesetzes. Unter „anderen Speisefetten“ find nit nur Kunsftspeisefett (S 1 Absatz 4), sondern au natürliche Speisefette jeder Art einschließlich der Speiseöle zu verstehen. Aus dem im Geseßentwurf festgehaltenen Grundsaß der gleihmäßigen Behandlung des Buttershmalzes mit der Butter ergiebt sih, daß auch die Vermishung des Buttershmalzes mit Margarine und anderen Speisefetten niht gestattet sein foll. Von dem Verbot wird nur die Herstellung von Mischbutter für Es betreffen; ¡um eigenen Hauéscebrauch Butter oder Buttershmalz mit Margarine oder anderen Speisefetten zu vermischen, ist unverwehrt.

Durch die Bestimmung im Absatz 2 soll, gleichwie dies auch der Zweck der Vorschrift im § 2 Abfay 2 des gegenwärtig geltenden Geseßes ist, die Möglichkeit gegeben. werden, Margarine von solcher Beschaffenheit herzustellen, daß sie als Selma für Butter dienen kann. Nur dadur, daß eine gewisse Menge Milch dem Oleo- margarin beigesezt wird, läßt sich nach dem heutigen Stande der Technik ein zum unmittelbaren Genusse geeignetes Streich- fett von butterähnlitem Geschmack, also cin Buttersurrogat, be- reiten. Da unvermeidlich bei der Verwendung von Mil zur Margarinefabrikation etwas Butterfett in die Margarine über- geht, ersheint es nothwendig, die Verwentung von Milh und den daraus sih ergebenden Zusay von Milchfett bis zu einer gewissen Grenze auédrücklich zuzulassen. Uebereinstimmend mit der bisher geltenden Vorschrift 1 in dem Entwurf diese Grenze in der Weise festgeseßt, daß äußerstenfalls 100 Gewichtétheile Milch auf 100 Gewichtstbeile der niht der Mil entstammenden Fette zur An- wendung kommen dürfen. Einer Aenderung bedarf dagegen die Be- stimmung über die Verwendung von Rahm. Die Bemessung der Zusaßmenge auf 10 Gewichtétheile Rahm, wie sie das zur Zei gets Geseß im § 2 Absfaß 2 enthält, hat fih niht bewährt, da

i der heutigen Vervollkommnung der milhwirthschaftlihen Apparate Rahm von außerordentlich bóbem Fettgehalt hergestellt werden kann, der, in der angegebenen Menge zugeseßt, weit mehr Butter- fett, als dies feiner Zeit beabsichtigt war, der Margarine zuführt. Demgemäß sieht der Entwurf vor, daß nit mehr Rahm verwendet werden darf, als aus der höchsten zugelassenen Venge Milch gewonnen werden fann.

3:4, 9.

5

Die Bistimmung-cn der §§ 3 bis 5 bezwecken, die behördliche Kontrole und Ueberwachung der Betriebe für den Verkehr mit Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett zu erleichtern und zuverlässige Anhalte punkte zu beschaffen, nach denen die gegenwärtige Auêtehnung und volkswirtbschaftlihe Bedeutung des in Frage kom- menden Zweigs der Nahrungémitielindustrie fich beurtheilen läßt. Für diejenigen Betriebe, welche im besonderen mit der Herstellung pon Margarine fich elan, von verschiedenen Seiten die Ein-

esun

öfters vermißt werde. Ein

liegt

Sor bei

für Gesundbeiteschädigungen infolge des es von ichts bekannt i ließen, da

live Reinlichkeit und E indessen nicht vor. Es läßt der iesen den Gesundheitspo

d ammr Sea e Lift Téweise bei Wurfttcbritone von m e pte ise bei i Konservenfabriken, Mühlenbetrieben 2c. vor, ohne daß bisher eine äbn- M für dieselben gefordert oder als nothwendig t. Gegen die Einführung einer ständigen steht überdies, ganz abgesehen von den Koften, welhe dieselbe verursahen würde, noch das Bedenken, daß verautsibtlich die Thatsache der staatlichen Betriebsüberwahung von den Margarinefabrikanten zu reklamebaften Anpreisungen ibrer Erzeugnifse ausgenüßt würde. Als zweckmäßig hingegen erweist es sich, die zeitweise Vornahme unvermutheter Revisionen thunlihft zu fördern, bei denen die Betriebe niht nur in sanitärer Beziehung, sondern auch nach der verkchrspolizeilihen Seite bin der Kontrole unterstellt und namentlich nah der Richtung be- aufsihtigt werden sollen, daß fie nit mit der Herstellung oder dem Er, der im Geseß ausdrücklich verbotenen Fettgemische sich afen. __ Durch die Anzeigepflidt im § 3 soll verhütet werden, daß ver- einzelte Betriebe, in welden Margarine, Margarinekäse oder ft- speisefett gewerbêmäßig hergefiellt oder feilgehalten werden, - der Dae FIEYeE und damit zugleich der ftaatlihen Kontrole ent- zogen 9er Die Anzeigepflicht ift demjenigen auferlegt, der die bezeichneten Genußmittel gewerbêmäßig berftellen oder vertreiben will, sie if deshalb {on vor Beginn des Betriebs zu erstatten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb erst neu eröffnet wird oder ledig- Tih aus den Händen des bisherigen Besitzers auf einen neuen Unter- nehmer übergeht. Um cinen Betrieb in feiner Gesammt- auédehnung wirksam fontrolieren zu fönnen, bedürfen die Behörden der Kenntniß sämmtlicher Betriebsräume einschließli der vom Hauptbetriebe etwa abseits gelegenen Filialbetriebe oder fonftiger Nebenanlagen. Auch if es für die Behörden vbn Werth, über diejenigen Perfonen unterrihtet zu sein, welde als Stellvertreter des Betriebsunternehmers gegebenenfalls Aufschluß über die Betriebs- verbältniffe zu ertheilen haben. Der Entwurf fieht deshalb vor, daß bei Erftattung der Betriebsanzeige gleichzeitig die für die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waaren bestimmten Räume zu bezeihnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen find. Nur die dauernd für die bezeihneten Zwecke bestimmten Räume follen anzeigepflihtig sein. Ledigliß vorübergehend benußte Verkaufsftände, auf Märkten zum Beispiel, brauchen der Polizei nicht zur Kenntniß gebraht zu werden. Damit die Behörden über die ein- schlagenden Verhältnifse immer genau unterrihtet bleiben, ift die An- zetgepflidt auch auf Veränderungen hinsitlich der Betriebsräume (z. B. Erweiterung der Fabrikanlagen oder anderweitige Zweck- beftimmung einzelner Gebäulichkeiten und tes zur Leitung und Beauf- fichtigung des Betriebs bestellten Personals erftreckt. i ie Regelung der Befugnisse der Kontrolbeamten gegenüber den in Frage stehenden Betrieben {ließt sich den Bestimmungen der 2 und 3 des Nahrungémittelgeseßes an. Verschärfungen weist der ntwurf gegenüber leßterem infofern auf, als diese Befugnifse nicht nur für Verkfaufsräume, sondern auch für Räume, welche zur Her- tellung, Aufbewahrung oder Verpackung von Margarine 2c. dienen, zugestanden sind, ferner der Eintritt und die Revisionsvornahme nicht nur während der üblichen Geschäftéftunden, oder während die Räumlichkeiten geöffnet find, sondern jederzeit für zulässig erklärt ift, und endlich die Vornahme von Revisionen allgemein, gleichviel ob der Betriebéunternehmer wegen Zuwiderhandlung gegen die einshlagenden Geseßzesvorschriften bestraft is oder nit, ge- ftattet sein fol. Diese Erweiterung der polizeilichen Kontrol- Ee ift geretfertigt, weil eine wirksame Ueberwachung des Verkehrs mit Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett nicht stattfinden kann, wenn nicht zeitweise auch eine Revision der Fabri- fationsräume möglich ift, und weil au eine zeitweise Kontrole der Aufbewahrungs- und Verpackungsräume ftatthaft sein muß, wenn mit Erfolg der Zubereitung und dem Vertrieb von sogenannter Misch- butter sowie der betrügerishen Untershiebung von fünftlihen Erfaßz- mitteln an Stelle der in Frage ftebenden natürlihen Erzeugnisse ent- egengetreten werden soll. Der Eintritt und die Vornahme der evifion ift jederzeit zu geftatten, weil vielfah gerade die außerhalb der Geschäftsstunden liegende Zeit dazu benußt wird, um die nah § 2 Absatz 1 verbotenen Fettgemische herzustellen und die Vorbereitungen für den betrügerishen Handel mit den in Frage stehenden fünftlihen Fetten zu treffen. _Die Produzenten von Margarine, Margarinekäse und Kunst- speisefett sind gegenwärtig zu Angaben über ihre Betriebsverbältnisse nit verpflichtet. Dies bat sih nach zwei Richtungen als ein Mangel erwiesen. Einerseits ift es niht mögli, eine zuverlässige Uebersicht über die Gesammtproduktion von Margarine 2c. und über die volks- wirthshaftlihe Bedeutung dieser Erzeugnisse zu gewinnen. Anderer- seits sind in den meisten Fällen die erforderlichen Grundlagen nit zu beschaffen, um die in Frage stehenden Waaren auf ihre Gesundheitsunshädlichkeit siher prüfen zu können. Leßteres ift in der Regel nur dann möglich, wenn über das zur Fabri- kation verwendete Rohmaterial sowie über das Verfahren, welches bei der Herstellurg der Erzeugniffe zur Anwendung kommt, näheres betannt ist. Der Entwurf legt deshalb den Unter- nehmern von Betrieben zur Herftellung von Margarine, Margarine- käse und Kunstspeisefett sowie ibren Stellvertretern die Pflicht auf, der Polizeibehörde auf Erfordern Auskunft über die bezeichneten Punkte ¿u gn Aus den Angaben über die Menge und Herkunft der Rob- stoffe wird auch darüber willkommener Aufshluß zu erlangen fein, inwieweit die einheimische Landwirthschaft an der Lieferung des Roh- materials für die in Frage ae Betriebe betbeiligt ift.

S Um betrügerishe Vertaushungen der Butter mit Margarine oder Kunstspeisefett thunlichst zu verhindern und die Herstellung minder- werthiger Mischproduïte zu erschweren, if von verschiedenen Seiten in Anregung gebracht worden, die Herstellung, Aufbewahrung und den Verkauf von Butter und Margarine in einem und demselben Geschäftêraum zu verbieten. Ein derartiges Verbot würde jedoch, soweit der Verkauf der bezeichneten Produkte in Betracht kommt, mit erheblichen Härten verbunden sein. Fe und Butterhandel find gegenwärtig vielfah mit- einander verbunden. Eine Trennung [äßt sich für kleinere Orte, wenn nit jeder Verdienst aus dem Vertriebe aufhören foll, nicht durh- führen. er in größeren Ortschaften würde die Zahl der Ver- faufsräume für zarine vorausfichtlich zurückgehen und für die Bultersorregals eses and bee Prris dibfelbes Slhebeci urr un werden. Selbst dann, wenn das Verbot nur für die ein- zelnen Verkaufêräume innerhalb eines Geschäftébetriebes gelten würde, könnten diese Mißstände nit Ra werden. Denn es pflegen die hier in Betracht kommenden Betriebe meift niht von so aroßem Umfang zu sein, daß die Einrichtung mehrerer Verkaufsräume sich er- mögli ließe. Durchfübhrbar dagegen erscheint die in Vorschlag ge- brachte Scheidung bei der Fabrikation, Lagerung und Verpackung der Waaren. Die Fabrikation vollzieht si ohnehin zumeist schon jetzt in ge- trennten Räumen. Für die Lagerung und g der Waaren befondere

führung einer fländigen gesundheitspolizeilichen L bean- tragt und zur Vegrkirdurg diefer Forderung geltend gema È Woiben,

Räume verfügbar zu machen, wird selbft für kleinere Betriebe keine besondere Séhwierigkeit bieten, Immerhin erscheint éine Treitig e in-

dieses Verbot nur auf Margarine und Kunft speisefett sich bezi WERIEnE m S5 die Vermishung von Butter und Butterf,

anderen verboten ift, da des Verbotes i Speisefette eine für C Gewerbetreibenden überaus lästige und zu weit Einschränkung bilden würde, für welche überdies ein Bedürfniß nicht vorliegt, weil bei den fraglichen i nid bestebt. Nur insoweit die Herstellun eigner g n info ie ung, Au g packung der Butter und des Butters. Käses gewerbêmäßig geschiebt, soll es verboten seiri, in dem nämli

zung

Raum berzuftellen, aufzubewahren oder zu vervaden.

n nah der Absiht des Entwurfs das Verkaufen der in Absay 1 bezeichneten Fette und Käse in einem und demselben Raum erlaubt bleiten soll, îc bedarf es aus naheliegenden Gründen einer Ausnahme von dem im Absay 1 ausgesprohenen Verbot zu Gunfîtex des Kleinbandels, dem es möglich sein muß, in den Räumen, in denen Butter und Käse fowje deren Ersatzmittel neben einander verkauit werden, nicht nur die fur den täglihen Verkehr mit dem Publikam er-

auch die verkaufte Waare bebufs Verabfolgung an die Käufer zu verpacken. Dies bezweckt die Bestimmung im Absay 2 des § 6. Um übrigens auch in den Verkaufsräumen unzulässigen Mischungen und Vertaushungen tbunlihf|t vorzubeugen, ift im Abjaz 2 ferner vorgeshrieben, daß die Aufbewahrung Margarine, des Margarinekäses und des Kunftspeisefettes besonderer, aués{lielch für fie bestimmien Gefäßen erfolgen joll und daß diese Gefäße an einer von dem Aufbewahrunzeplaß für Butter, Buttershmalz und Käse getrennten Lagerftelle aufgestellt werden müssen. Aebnlihe Bestimmungen enthält das dänische Geseg vom 1. April 1891 10) und die für Belgien ergangene Königliche Verordnung vom 11. März 1895 (Art. 2 Ziff. 2). Auf die Be zeichnung der Vorrathsgefäße finden selbftverftändlich die Vorschriften des § 7 Anwendung.

Die Vorschriften entsprechen im wcsentlihen den Bestinmmunzin des § 3 im bisherigen Gefeß. Abgesehen von lediglih redaftionellen Aenderungen, weisen sie Abweichungen nur insoweit auf, als die bis. beriaen Vorschriften über die Kennzeihnung der Gefäße und äußeren Umhbüllungen auf Margarinekäfe und Kunitspeisefett, sowie die Vor- rift, daß beim Vertrieb in regelmäßig geformten Stücken auë- schließlich die Würfelform anzuwenden is, auf Margarinekäse aué- gedehnt werden sollen. Auch für Kunstspeisefett diese Form vorzu- schreiben, ist niht angängig, da dieses Fett infolge seiner weichen Be- schaffenheit in bestimmten Formen fich nicht erhalten läßt.

Die Kennzeihnung der in Würfelform egebenen Waare hat nah dem geltenden Geseßze in der Weise zu gesehen, daß die vorge- ge Inschrift, sofern sie sich nicht auf der Umhüllung

befindet, in die einzelnen Würfel einzudrücken ist. Bei gewissen Sorten von Margarinekäse if diese Art der Anbringung niht ausführbar; es ersheint daher zweckmäßig, auch andere Formen der Kennzeichnung, z. B. das Aufkleben eines Zettels mit Inschrift, S eines die Inschrift enthaltenden Anbängsels, zuzulass-n. Nach den Bestimmungen des Entwurfs soll es demgemäß genügen, wenn die Einzelftücke in irgendwie fitbarer Weise die Inschrift an si tragen. x

__ Beim Vertrieb von Margarine, Margarinekäse und Kunftspeise- fetten wird das Publikum vielfah dadur getäuscht, daß die Waare in öffentlihen Lieferungéangeboten mit Bezcichnungen belegt wird, die ibr eigentlihes Wesen überhaupt nicht oder nur vershleiert erkennen laffen. Derartigen Anlockungen soll durch die Einführung des Deklarationszwanges für Margarine, Margarinekäse und Kunfst- speisefett in öffentlihen Angeboten vorgebeugt werden. Um auch im \hriftlihen Handelsverkehr den dur den Geseßentwurf adoptierten Grundsatz zur Geltung zu bringen, wonach die bezeichneten Lebenémittel den Abnehmern der Waare gegenüber ofen und ehrlih als daë, was sie sind, bezeichnet werden sollen, ift für Schlußschzine, Reck- nungen, Frachtbriefe u. st. w. der Deklarationezwang vorgesehen. Es empfiehlt sih dies umsomehr, als die Bestimmungen des § 7 nur in so weit Schuß gegen Täuschungen über das Wesen der eingetauften Waaren bieten, als der Käufer die Waare in den vorschrifts- mäßig gefennzeihneten Gefäßen und Umbüllungen zu Gesicht ommi. Um den gleihen Schuß auch für diejenigen fe zu gewähren, in denen der Käufer an Stelle der re zunähst nur eine Handelsurfkunde (Schlußschein, Frachtbric!, Lagerscheine 2c.) erhält, vielleiht au die Waare, obne fie geseben ju haben, durch Begebung der Urkunde weiter veräußert, ift in dem Gat- wurf auch hinfihtlich derartiger Handelspapiere die Defklarationt- pflicht vorgeschrieben. Namentlih dem Butter- und Käse- erpori nah dem Auslande wird diese Vorschrift zu Sute kommen, insofern in dem eins{lägigen Handeléverkehr regel- mäßig die Ausftellung von Beurkundungen der fraglichen Art ftatifindet und dadurch, daß Margarine, Margarinekäse und das Kunstspeisefett in diesen Urkunden mit ibren rihtigen Namen benannt werden müfjen, eine Srreführung der auéländishen Abnehmer über die wahre Eigenschaft der gelieferten Waare erschwert wird. Gine ähr- lide Deklarationspfliht befteht auch in Dänemark, Belgien und Schweden (Dänishes Geseß vom 1. April 1891 § 12 Belgisde Verordnung vom 11. März 1895 Art. 2 Ziff. 6 Schwedis&e Verordnung vom 11. Oktober e 7).

8 9. l

Abgesehen von der faft wasserfreien Schmelzbutter (Butterschmalz), enthält jede Butter mehanisch eingeschlossenes Waffer. Dasfelbe rührt theils von der verbutterten Milch oder Sahne ber, theils bleib! es beim Auswaschen des Käsestoffs zurück. Verschiedene Umstand, darunter namentlich die Beschaffenheit des Futtermaterials, fowie die größere oder geringere Sorgfalt, welhe auf die Yer- stellung und das Ausfaeten der Butter verwendet wird, ind von Einfluß auf den Wassergehalt der Butter. Derselbe {war im allgemeinen zwishen fünf und fünfunddreißig Prozent, betrag! indessen bei einigermaßen sorgfältig zubereiteter Waare niht mehr alé etwa sechzehn Prozent. Vielfach findet jedo eine künstliche Grhéhuns des Wasiergehalts der Butter statt, indem der Waare in gewinnsüchtig?r Absicht Waffer bebufs Erhöhung ibres Gewichts beigemisht wird. Der- artig bearbeitete Butter fann, namentli wenn Salz als Bindemittcl bet gesetzt wird, bis zu ungefähr fünfundvierzig Prozent Wasser enthalten. Daß durch den Handel mit Butter von übermäßig hohem Wasfergeba das Publikum benachtheiligt wird, steht außer Zweifel. Auch der Export solcher minderwerthiger Erzeugnifse den guten Ruf der deutschen Butter im Ausland und erschwert den Wettbewerb derselben mit Fabrikaten aus anderen Ländern. Thatsählih wird von sa&- verständiger Seite der zum Schaden der einheimishen Butterprodutll eingetretene Rückgang des deutschen Buttererports nah Großbritannit zum theil darauf zurüdgeführt, daß dorthin eine Zeit lang Butter von hohem Wassergehalt versandt worden ift und dadur d deutshe Erzeugniß an Beliebtheit Einbuße erlitten hat. i bereits gegenwärtig durch die §S 10 und 11 des Nahrungsml&®"* Gesetzes L tente: zur Strafverfolgung von Butterverfälshung{? mittels Waffers geboten sind, so ift es doch als cine Lücke in des gegenwärtig geltenden Reht empfunden worden, daß eine a verbindlihe Grenzlinie für den zulässigen Wafsergehalt der niht gezogen ift. -

(Schluß in der Vierten“ Beilage.)

Speisef ettez j die be, | gebente

chmalzes beziehungsweise diz | Margarine und Kunftfpeisefett beziehungsweise Margarin-käie

forderlihen Vorräthe von jenen Erzeugnifsen aufzubewahren, sondem |

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 279.

(Schluß aus der Dritten Beilage.)

Die Frage, wie weit der darf, ohne einen Verstoß gegen bilden, unterliegt zur Zeit in jedem Einzelfal der Beweis- würdigung des Ni , und da die Urtheile der Sachverstän-

Zus f vou Wasser gelben | wendung der Würfelform im Falle der das Nahrungsmnittelgesez zu !

digen in diesem Punkt niht selten von einander abweichen, so ift |

die Einheitlichkeit der Rechtspreung

dieses Uebelftandes sieht der Gesetzentwurf vor, daß der Bundesrat

efährdet. Zur sies i

ermächtigt sein soll, die obere Grenze für die Menge Waffer, welche |

in der für den Handel beftimmten Butter enthalten sein darf, feft- zusezen und den Vertrieb jeder dieser Bestimmung nicht entsprehenden Waare zu verbieten. Die Festseßung der Srenzzahl niht im Gesetze selbft vorzunehmen, sondern dem Bundesrath zu überlassen, erscheint um deêwillen zweckmäßig, weil es erwünscht ift, allenfalls nothwendig werdende Aenderungen der festgeseßten Grenzzahl thunlist ras herbeiführen zu können, obne daß deshalb der Weg der Geseßgebung beicritten zu werden brauht. €10

Die Ermächtigung des Bundesraths zum Erlaß näherer Aus- führungsvorschriften zu den Beftimmungen über die Kennzeihnnng der Margarine im Handel und Verkehr if aus dem bisherigen Gesetz § 3 Abs. 4) übernommen und erstreckt #sich entsprehend den

stimmungen im S 1 aen auf die Kenntlihmahung des Margarinekâses und des Kunsftspeisefettes. Demselben auch die Befugniß zur Aufstellung einheitliher Grundsäße für die Vor- nahme von technischen Untersuhungen der in Frage kommenden Fette zu ertheilen, empfiehlt sih zu dem Zweck, um thunlihste Gleihmäßig- keit der Unterfuhungsergebnifsse und damit auch eine über- einftimmende Rechtsprehung bei der Anwendung des Nahrungs- mittelgeseßes und der in dem Entwurf vorgesehenen Bestimmungen herbeizuführen. Aehnlihe Ermächtigungen sind dem Bundes- rath in dem Geseg, betreffend die Verwendung gesundheits- \{ädliher Farben x.,, vom 5. Juli 1887 (Reihs-GeseBbl. S. 277) § 1 Abs. 3 mnd in dem Geseß, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlien Getränken, vom 20. April 1892 L Hi 597) S 12 ertheilt.

Schon in dem bisherigen Gefes § 4 war ausdrüdcklih be- stimmt, daß defsen Vorschriften nur auf die zum Genuß für Menschen bestimmte Margarine si beziehen. Diese Vorschrift ift in den vor- liegenden Entwurf üb-rnommen und gleichzeitig auf die im § 1 des- selben noch neben der Margarine aufgeführten Erzeugnisse ausgedehnt

worden. S 12 bis 17.

Die verbot8widrige Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten fowie das gewerbêsmäßige Verkaufen und Feil- halten derartiger Mischungen if nach § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1887 von Wiederbolungsfällen abgesehen nur als Uebertretung strafbar. Daneben kann in solchen Fällen der § 10 des Nabrungs- mittel-Gesezes Anwendung finden, fofern die besonderen Vorauëê- seßungen dieser Strafbestimmung vorliegen. Diese Vorschriften haben

nit als ausreihend erwiesen, um dem Mischbutterverbot eine

ifte Befolgung zu \ficern. Daher empfahl es si, in den Entwurf eine bescndere, dieses Verbot betreffende Strafbestimmung auf- zunehmen (§* 12). Durch dieselbe soll die Herstellung von Mischbutter, in Ucbereinstimmung mit § 10 des Nahrungs- mittelgeseßes, nur fofern sie zum Zweck der Täushung im Handel und Verkehr erfolgt, das wifsentlihe Verkaufen und Feilhalten folcher Mischungen aber immer dann f{chon als Vergehen bedroht werden, wenn es in Ausübung eines Gewerbes geschieht, ohne daß der Ge- s ciner zur Täuschung geeigneten Bezeihnung vorzuliegen rauMt.

Im übrigen findet die Strafbestimmung des § 15 auf Zuwider- handlungen gegen das Verbot des § 2 Anwendung, insoweit die be- fonderen Verausseßungen des § 12 nicht E greifen, namentli also in den Fällen, in denen dem Verbot aus Fahrlässigkeit zuwider- gehandelt wird. E N

Die Strafbestimmung des § 13 entspriht im wesentlichen der Vorschrift im § 9 des Nahrungsmittelgeseges, die des § 14 derjenigen im § 148 der Gewerbeordnung. Dieselben bedürfen keiner besonderen Rechtfertigung. j ; E

Dasselbe gilt von den Bestimmungen in den SS 15 bis 17, welhe mit den entsprehenden Abänderungen aus den S§S 5 und 6 des geltenden Geseßes übernommen A

F 18. s z

Bei der Festseßung des Termins für das Inkrafttreten des Gesezes wird darauf Bedacht zu nehmen fein, daß den betheiligten Fabrikanten und Händlern eine ausreichende Frist belafsen wird, um ihre Betriebs-

inrihtungen den neuen Vorschriften anpassen und die den legteren E entsprehenden gegenwärtigen Waarenvorräthe no vorher abseßen zu können.

Anlage I. Zusammenstellung

der ausländischen Sesepgetung über den Verkehr mit argarîine.

In Dänemark galt ursprünglih das Geseß vom 1. April 1885, welches nach nur furzer Zeit durch das erheblih schärfere Gesey vom 5. April 1888 erseßt wurde. An Stelle des leßteren wiederum if das - noch gegenwä in Kraft befindliche Gefeß vom 1. April 1891 getreten, defsen Inhalt im wesentlichen folgen: der ist. Jeder, der Margarine gewerbsmäßig herstellen oder ver- kaufen will, hat hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu mawen. Der Verkauf und diz Aufbewahrung von Margarine darf nur in Be- hältnissen stattfinden, die besonders gekennzeichnet und von den ge- bräu&lihen Butterfäfsern wohl unterscheidtar sind. Die Verkaufs- stellen für Margarine sind als solche durch Aufschriften zu kennzeihnen, der Verkauf und die Herstellung von Butier und Margarine ift nur in getrennten Räumen gestattet. Margarine darf höchstens 50 %% Buiter- fett enthalten und feine stärkere Gelbfärbung aufweisen, als auf einer vom Min: ster des Innern bekannt gemachten Farbentafel bestimmt ift. Oleomargarine und Margarinekäse dürfen nur in ganz bestimmter Verpackung mit namentlicher Kennzeihnung der Waare in den del fommen. In SchlußsHeinen, Frachtbriefen, Rehnungen und dergleichen, welhe die Lieferung von Margarine, Oleomargarine oder Margarinefäse betreffen, E die Waare mit dem entsprechenden Namen bezeichnet sein. it der UÜeberwawung des Voll- zugs der geseglihen Bestimmungen find besondere Kontrol- beamte tetraut, welhe zu allen Stellen, wo Margarine, Dleomargarine oder Margarinekäse hergestellt, aufbewahrt oder feilgehalten wird, Zutritt haben, Proben entnehmen und die Bücher einsehen können. Der Minifter des Innern ift ferner ermächtigt, erforderlichenfalls die Ausfuhr von Margarine und Margarinekäse aus emarf zu verbieten. - L L ; In Belgien wurde der Verkehr mit Kunstbutter zunächst dur die Königliche Verocdnung vom 10. Dezember 1890 geregelt, welche später durch die Königlihe Verordnung vom 11. Värz 1895

entlich vershärft worden ift. Leßtere bestimmt, daß tci der Her-

4 argarine nur die unumgänalie nothwendige Menge Mil oder Rahm verwendet werden, die Margarine jedenfalls nicht mehr als 5 9/9 Butterfett enthalten und feine stärkere Gelbfärbung ¡eigen darf, als auf einer Farbentafel angegeben ift. Ferner wird die Kennzeichnung der Verkaufsstellen, der Gefäße und Umhüllungen, in

Berlin, Freitag, den 22. November

denen Margarine aufbewahrt, feilgehalten und verabfolgt wird, die An- 1g der 2 Herstellung des Fabrifats in regelmäßig geformten Stücken, die Benennung der Waare als „Mar- garine“ in Re{nungen und dergleichen Vorgelhtieben sowie das Auf- bewahren und Feilhalten von Macgaceiné und Naturbutter in einem und demselben Raum verboten.

In weden if eine erstmalige Regelung des Verkehrs mit Margarine und fünstliher Butter erfolgt durch die Königliche Ver- ordnung vom 2. Oktober 1885. Die Bestinincwigen derfelben sind erseßt worden dur eine erbeblih weitergehende Königliche Verordnung vom 11. Oktober 1889, welche, ähnlich wie in Dänemark und Belgien, für die Verkaufslokale, die Bebältnifse und Umbüllungen die Inschrift „Margarine“ sowie den ausdrüdlihen Gebrauch dieses Worts in Rechnungen, Frachtbriefen u. \. w. vorschreibt. Außerdem ift die Verpflichtung der Margarinefabrikanten zur Anzeige des beginnenden Gewerbebetriebes sowie eine Fabriffontrole dur besondere Aufsichts- beamte eingeführt; die leßteren baben jederzeit freien Zutritt zu allen Fabrikräumen und namentli darüber zu wachen, daß nur gute und uns{hädlihe Materialien bei der Herstellung der Margarine ver- wendet werden.

In Frankrei gilt das Geseß vom 14. März 1887, nah welhem Kunstbutter nur unter der Bezeichnung „margarine“, „oleomargarine“ oder „graisse alimentaire“ în den Verfehr gebraht werden darf. Dasselbe bat sih niht als ausreichend erwiesen, um den Betrug im Butterhandel zu unterdrücken. Die Regierung beabsichtigt daher, ftrengere Vorschriften nah Art der in Dänemark geltenden zu treffen, und bat der Deputirtenkammer einen dahin gehenden neuen Geseßentwurf unterm 20. Juli 1894 vorgelegt, in welhem unter anderem die Einrichtung einer O ftaatlihen Kontrole der Margarinefabriken vorgesehen ist.

In England erstrebt man gleichfalls eine Verschärfung des Kunstbuttergeseßeës vom 23. August 1887, welches die Kennzeichnung der zur Aufbewahrung und Verpackung von Margarine dienenden Gefäße und Uméüllungen durch eine entsprehende Inschrift, die Deklarierung jeder mit den öffentlichen Tranéportmitteln aufgegebenen Margarine- sendung fowie die Anmeldung jeder Maraarinefabrik anordnet. So find in den Jahren 1892 und 1893 beim Parlament zwei T einx gebracht worden, welhe unter anderem fordern, daß Margarine nicht gefärbt werden darf, und daß die Fabrikanten und Verkäufer von Margarine eine alljährliÞ zu erneuernde behördlihe Erlaubniß nach- suden müssen, die dem Inhaber dauernd entzogen wird, wenn er gen, überführt ift, wissentlich Margarine für Butter rerkauft zu

aben.

Eine erstmalige Regelung des Verkehrs mit Margarine hat neuerdings in Italien, den Niederlanden, Portugal und Rußland stattgefunden. 5 i s

Nach dem italienischen Geseß vom 19. Juli 1894 muß jedem Stück Kunstbutter die Inschrift „burro artificiale“ oder „margarina“ eingepreßt sein, welhe Bezeichnung auch auf den Gefäßen und Um- büllungen in deutlicher Weise anzubringen ift; ‘an der Außenseite des Verkaufslokals muß sich eine entsprechende Aufschrift befinden. Die Zu- sammenseßung desKunstprodukis muß in den Rehnungen, Frachtbriefen 2., sowie auf den Gefäßen und Umhüllungen angegeben sein. Gine Färbung des Kunftprodukts zu dem Zweck, um demjelben ein butterähnliches Aué seben zu geben, ift verboten. ; -

Das niederländische Geseß vom 23. Juni 1889 bestimmt, daß auf der Verpackung oder, in Ermangelung einer folhex, auf der Waare selbst das Wort „Margarine“ oder „Súrrogaat“ anzubringen ift, sowie daß von den Polizeibeamten die Butterläden zu jeder Tageszeit, behufs Entnahme von Proben, betreten werden können.

In Portugal if durch das Gefes vom 12. April 1892 eine Fabrifatsteuer von 80 Reïs pro Kilo auf die Kunstbutter gelegt; aus- ländishe Kunstbutter unterliegt einem Eingangszoll von 400 Reïs pro Kilo, Oleomargarine einem folhen von 250 Reïs.

Ix Rufland is dur Geseß vom 8./20. April 1891 verboten, Margarine mit Naturbutter zu vermischen oder derselben eine Butter- farbe zu gebea; auch dürfen beide Erzeugniffe niht in demselben Verkaufsraum feilgehalten werden. Die Gefäße, welche Margarine enthalten, müffen ebenso wie die Verkaufsstellen eine entsprehende Inschrift tragen. Die Einfuhr von Margarine aus dem Auslande ist niht gestatte. In Finland is die Herstellung von Margarine gänzlih untersagt. i A

In Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika gelten nocch unverändert die bereits vor dem Reichsgeseße vom 12. Juli 1887 erlaffenen gefeßlihen Bestimmungen. Das norwegishe Gefes vom 22. Juni 1886 verordnet, daß künstliche Butter nur in Gefäßen mit der Bezeichnung „Margarine“ aufbewahrt werden darf, und daß in jedem Verkaufélokal, wo solche feilgehalten wird, eine darauf hindeutende Inschrift angebracht sein muß. In Nord-Amerika ift abgesehen von territorialen Vorschriften polizeilihen Inhalts durch Bundesgeses vom 2. August 1886 die Kunstbutter einer Besteuerung unterworfen. Sowohl die Fabrifanten, als die Panviee haben eine Lizenzabgabe zu entrichten, welche für erstere 600 Dollars, für die Großhändler 480 Dollars und für die Detailliften 48 Dollars beträgt. Daneben wird eine Fabrikat- steuer von 2 Gents für das Pfund der im Inlande erzeugten Kunst- butter erhoben. Die vom Ausland eingeführte Kunstbutter unterliegt außer dem Eingangszoll einer Steuer von 15 Cents für das Pfund. Die Gefäße und Umhüllungen, in denen Kunstbutter verkauft wird, müssen die Bezeihnung „Oleomargarine“ tragen.

Land- und Forftwirthschaft.

Saatenstand und Ernteshäßung in Preußen um die Mitte des Monats November 189.

Nach den Ermittelungen des Königlichen Statiftishen Bureaus berechtigte um die Mitte des Monats November der Stand der jungen Saaten in Preußen zu folgenden Erwartungen (Note Nr. 1: sehr gut, gut, Nr. 3: mittel (durchsnittlih), Nr. 4: gering, Nr. sehr gering): Winterweizen 2,4 (im Oktober 2,6), Winterspelz 2,9 (im Oktober 3,1), Winter- roggen 2,3 (im Oktober 2,6), Klee (auch Luzerne) 2,8 (im Oktober 2,9). Der Ertrag der lezten Ernte wird für Hafer auf 1552 kg vom Hektar (im vorigen Jahre 1678, während eine Mittelernte zu 1410 kg anzunehmen ift), für Erbsen auf 1113 kg (im vorigen Jahre 1201; eine Mittelernte ist anzunebmen zu 1017 kg), für Kartoffeln in Distrikten mit umfangreicem Brennereibetrieb auf 13138 kg (im vorigen Jahre 10 117), für Kartoffeln überbaupt auf 12 894 kg (im vorigen Jahre 10985, eine Mittelernte ist anzunehmen zu 10788 kg), davon frank v. H. 2,8 (im vorigen Jahre 6,5), für Kleeheu (auch Luzerne) 4362 kg (im vorigen Jahre 3486, eine ‘Mittelernte ift anzunehmen zu 3250 kg) und für Wiesen- heu auf 3455 kg vom Hektar geshäßt (im vorigen Jahre 3435, während eine Mittelernte zu 2774 kg anzunehmen ift).

Erläuternd wird hierzu in der „Stat. Korr.“ bemerkt:

Während das Wetter in der Saatzeit vorwiegend trocken war, ift seit Ende Oktober d. I. überall Regen eingetreten und den jungen Saaten von großem Nußen geworden; nur vereinzelt wird darüber Klage geführt, daß die allzu große Näfse shädigend wirke. Größeren Schaden richten die Mäuse an, welhe sih besonders in den Re- aierungsbezirfen Breslau, Liegniß, Oppeln, Merseburg und Erfurt sehr stark vermehrt haben. Ihre Vernihtung durch Gift

wird auf den jungen Saaten dadurch ershwert, daß neue

1895.

Shaaren, die aus den umgepflügten, in Brahe gelegten Feen versheucht werden, vom Hunger getrieben, zuwandern. n manchen Orten is der Vermehrung dieser Nager auf den Feldern durch die Nässe Einhalt gethan; der angerihtete Schaden wird als ein nicht unbedeutender bezeichnet. Aus den westlichen Pro- A Lee au Klagen darüber, daß die Ackerschneckte die Roggen- aaten s{âdige. Infolge des überaus milden und feuhten Wetters wurde die Bestellung der Felder zur Wintérsaat im Westen, wo dieselbe wegen gener Trockenbeit mit wenigen Ausnahmien niht rechtzeitig erfolgen onnte, ungestört zu Ende geführt. Nur in einzelnen Gegenden der B Schleswig-Holstein vermochte man fie bei der allzu großen äfse entweder gar nicht oder nur mangelhaft auszuführen.

Der Stand der jungen Saaten kann faft durchgehends als ein guter bezeichnet werden. Infolge der langen Trockenheit zu Ende September und Anfang Oktober d. I., die ein rur Aufgehen der Saaten vielfa beeinträhtigte, waren insonderheit die Weizen- saaten zurückgeblieben; die reihlichen Niedershläge und das warme Wetter förderten jedoch den Nachwuchs vieler Pflanzen, sodaß die Felder jeßt meist vollbeftanden, fräftig entwidelt un reich beftot in den Winter gehen. Die frühaufgegangenen Saaten fangen jedoch an gelb zu werden und ftehen zum theil so üppig, daß die Gefahr der Auswinterung bei ftarkem Schneefall ohne voraufgegangenen ftrengeren Froft befürchtet wird. Hier und da hat man die zu fiarken Saaten fogar geshröpft oder, wo es an- gängig war, durch das Vieh abweiden lafsen. Auch in denjenigen westlichen Bezirken, in welhen die Bestellung der Felder zur Winter- saat erst spät vielfa erft zu Anfang diefes Monats erfolgen konnte, berehtigen die Saatez, begünstigt dur das ungewöhnliche feuhtwarme Herbstwetter, zu guten Hoffnungen. Demgemäß sind die Noten für Winterweizen und Winterroggen in fast allen Regierungébezirken befser geworden. Ungünstig lauten die Berichte zum theil auch jeßt noch über die Kleefelder. Es sind nidt nur infolge der großen Dürre während des Sommers viele Pflanzen eingegangen; auch der ftehengebliebene Theil hat nur ein fümmerlihes Aussehen und wird zudem besonders in ten oben- genannten Regierungébezirken durch die Mäuse gefährdet. Gleichwohl ist auch bei dieser Fruchtart mit Ausnahme des Regierungsbezirks Bromberg, in welchem die vielfach mit Klee bestellten Aecker haben umgepflügt werden müfsen, und einiger westlichen Regierungsbezirke eine kleine Besserung eingetreten.

Was die Schäßungen der Ernteerträge für Hafer, Erbsen und Kartoffeln, sowie des Heuertrags von Klee und Wiesen anbetrifft, so werden für den Hafer in fast allen öftlihen Regierungsbezirken ge- ringere Erträge als im Vorjahre erwartet. Infolge großer Trocken- beit in der Zeit der Körnerbildung ift das Korn zum großen Theil flach und leicht geblieben. Den höchsten Hektarertrag hat der Re- gierungsbezirk Köln mit 2093, den niedrigsten der Regierungsbezirk Bromberg mit 860 kg. Im Staatsdurchschnitt bleibt der Ertrag binter der 1894er Ernte um 8 Hunderttbeile zurück, übertrifft aber eine Mittelernte noch um 10 Hunderttheile.

Auch der Ertrag der Erbsen ist besonders in den oft- und west- preußischen Bezirken hinter dem des Vorjahres zurückgeblieben. Theil- weise find dieselben in der Blüthe vertrocknet, zum theil vom Erdfloh abgefrefsen. Der Minderertrag stellt \fih gegen das Vorjahr auf 8, der Mehrertrag gegen eine Mittelernte aber auf 9 vom Hundert.

Die Kartoffelernte ist, abgesehen von einer kurzen Regen- periode, während welcher theilweise die Erntearbeiten eingestellt werden mußten, bei dem milden Wetter ohne Störung zu Ende ge- führt worden. Nur ganz vereinzelt sind verschwindend kleine Theile derselben erfroren. Leider konnten die Kartoffeln jedoch nicht überall völlig reif geerntet werden und faulen daher in den Mieten und Kellern na. Der von der Gesammternte angegebene Antheil der erkrankten Kartoffeln, welher im Staatsdurdshnitt 2,8 vom Hundert beträgt, ift demnach ein höherer, als laut der Be- rihte der lezten Monate angenommen werden fonnte, aber immerbin noch bedeutend geringer als im Vorjahre. Die Menge der geernteten Kartoffeln ist überdies in fast allen Regierungsbezirken eine größere als im Vorjahre, da im Staatsdurhshritt vom Hektar 12 894 gegen 10 985 kg gewonnen wurden; demgemäß übertrifft der Ertrag den des Vorjahres um 17, eine Mittelernte um 19 vom Hundert. Da für viele Kreise der Ausfall der Kartoffelernte wegen ihrer Verwendung in den Brennereibetrieben und Stärkefabriken von besonderer Wichtig- keit ift, wurden auch diesmal die dortigen Ergebnisse besonders er- mittelt, und zwar beträgt der Hektarertrag an Kartoffeln im Jahre 1895 durchschnittlich:

in den Kreisen ; / des Regierungsbezirks Königsberg: Ortelsburg 13 601 kg Neidenburg 10698 ,„ Osterode i. Ostpr. 15566

Lößen Senéburg Johannisburg des Regierungsbezirks Danzig: Danziger Höbe 13 833 Dirschau 19 294 reußish Stargard. . . . 12972 erent 12271

12 728 Neustadt i. Weftpr. 10 338 V e e I des Regierungsbezirks Marienwerder: ‘Marienwerder Löbau

Deutsch-Krone

des Regierungsbezirks Stettin: Demmin Randow

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Rummelsburg Stolp Lauenburg i. Pomm. . „.