nisse oder aus anderen Gründen erfolgt ift. In leßterem Falle darf die Zulassung von einer anderer Börse nur mit Zustimmung derjenigen Stelle ertheilt werden, welche die Zulassung abgelehnt hat.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulafsung bereits bei einer anderen Börse eingereiht if oder gleichzeitig einge- reiht wird. It dies der Fall, fo sollen die Werthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zulafsungéftelle zugelaffen werden.
Dotamb eaen E Zulaffung.
Vor der Zulaffung von Werthpapieren ist, sofern es sich nit um deutsche Reihs- oder Staats-Anleihen bändelt, ein Prospekt ein- zureihen und zu veröffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des Werths der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält.
Für Schuldverschreibungen, bezügli deren das Reih oder ein Bundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuld- vershreibungen kommunaler Körperschaften und kommunalftändischer Kreditinstitute sowie der unter ftaatliber Aufsicht stehenden Pfand- briefanstalten kann die Landesregierung (§ 1) von dieser Verpflichtung entbinden. : —
Folgen R AEE
Für nichtzugelassene Werthpapiere darf cine amtliche Feststellung des Preises nicht stattfinden. Geschäfte in solchen Werthpapieren find von der Benugzung-der Börseneinrichtungen ausgeshlossen und dürfen von den Kurêmaklern nicht vermittelt werden.
Befugnisse des A RAEE
Der Bundesrath ift befugt, weitere Bestimmungen über die Auf- gaben der Zulassungsstelle und die Vorauésetzungen der Zulaffung zu
treffen. : Haftung auf Grm des Prospekts.
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertbpapiere zum Börsenhandel zugelaffen find, Angaben, welche für die Beurtbeilung des Werths erheblich sind, unrichtig, so baften diejenigen, welhe den Prospekt erlassen baben, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden bätten kennen müssen, als Gesammt- \{uldner jedem Besiger eines solhen Wertbpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der von den gemachten Angaben abweiWenden Sachlage erwäbst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlafiung wesentliher Thatsachen unvollständig is und diese Un- vollständigkeit auf böôtlihem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassung einer ausreihenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Prospekt erlassen haben, beruht. : S i
Die Ersaßpfliht wird dadurch niht ausgeshlofsen, daß der Prospekt die Angaben als von E Dritten herrührend bezeichnet.
8 42.
Die Ersaßpflicht erstreckt \ich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Befißer auf Grund eines im Inlande abgeshlofsenen Geschäfts erworben sind. E
Der Ersaßpflichtige kann der Ersatpfliht dadurh e daß er das Werthpapier gegen Erstattung des von dem Besißer nah- gewiesenen ErwerbêEpreises oder desjenigen Kurswerths übernimmt, den die Wertbvapiere zur Zeit der Einführung hatten. e :
Die Ersatpflicht ist ausges{lossen, wenn der Besißer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollftändigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. Gleiches gilt, wenn der Besißer des Papiers bei dem Erwerb die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei Anwendung gewöhnliher Sorgfalt kennen mußte, und die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit jener Angaben nicht auf böslihem Verhalten derjenigen beruht, welhe den Prospekt erlassen haben.
2
8 43.
Der Ersaßanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulaffung der Werthpapiere. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, fowie gegen ju: istishe Personen, denen geseßlih die Rehte der Minderjährigen zustehen, obne Zulaflung der Miedereinsezung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Nüdcgriffs gegen die a Verwalter.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §S 41 bis 43 be- gründete Haftung ermäßigt oder erlaffen wird, ift unwirksam.
Weitergebende Ansprüche, reelhe nah den Vorschriften des bürgerliden Rehts auf Grund von Verträgen erboben werden können,
bleiben unberührt. : ; IV. Börsenterminhandel. Begriff der Börsentermingeschäfte in Waaren- und Werthpapieren. E
D,
Als Börsentietmingeshäfte in Waaren oder Wertbpapieren gelten Kauf- oder sonstige Anschaffungsgescbäfte auf eine festbestimmte Lieferungézeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn _fie nach Geschäftsbedingungen ges{lossen werden, die von dem Börsen- vorstande für den Terminhandel festgeseßt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geshlossenenen Geschäfte folher Art eine amt- liche Feststellung von Terminpreisen (§§ 29, 35) erfolat.
Untersagung des Börsenterminhandels. Lieferungëequalität des Getreides.
8 46.
Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminbandel von Be- dingungen abbängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu untersagen. j:
Die Lieferungéqualität des im Börsenterminhandel zu. liefernden Getreides kann, nach Anhörung von Vertretern der betbeiligten Erwerbszweige, von dem Bundesrath oder, soweit er von dieser Befug- niß feinen Gebrauch gemacht hat, von der Landeëregierung fest- gestellt werden.
D
8 47. Ist nah den vom Bundesrath erlaffenen Bestimmungen der
Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Wertbpapieren unstatthaft, so ist auch ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger Terminhandel von der Börse auëgeschlofsen, soweit er sich in den für Börsentermingeshäfte üblichen Formen vollzieht. Auch dürfen für solhe Geschäfte Terminpreise öffentlih oder in mehanisch bergestellten Preisliften es nit notiert werden.
Wird die Zulaffung von Waaren oder Werthyapieren zum Börsenterminhandel verweigert oder wird die Zulafsung niht nah- esucht, so fann ein thatsächlich stattfindender Terminhandel von den Zörsenauffihtsbehörden mit den im § 47 bezeihneten Folgen unter- sagt werden.
Zulaffung von Waaren. 8 49.
Die Bôörsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börfenterminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutochtlih zu hôrcn und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermitte- lungen feine Veranlassung finde. a
Ankündigung Le Waaren.
Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Verkäufer, jolan er nah erfolgter Kündigung eine unkontraktlihe Waare liefert, Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abge- laufen war. : E Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Börsenregister, S 51
Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuftändigen Gericht ist je ein Börsenregister für Waaren und für Werthpapiere zu führen. Die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem dersel 7 M ererkgen,
52,
In das Börsenregister werden nah Namen, Vornamen, Stand und Wohnort die Personen eingetragen, die \sich an Börsentermin- geshäften in Waaren oder Wertbpapieren betheiligen wollen. Be- trifft die Eintragung eine Handelsgesellshaft oder juristishe Person,
so ift ihre Firma oder ihr Name sowie der Ort, wo sie ihren Sig hat, einzutragen. - i :
Die Eintragung erfolgt in dem Negister des Bezirks, in welWem der Einzutragende seine gewerbliche Niederlassung oder in lung einér solhen feinen Wobnfiß hat. Jm Falle einer Verlegung der Niederlassung oder des Wobnsitßzes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bisherigen Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebührenfrei übertragen.
S 53 i Das Börsenregister ist öffentlih. Die Einsicht desselben ift während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch fann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Belage zu beglaubigen ift.
Vor der Eintragung in ein Börsenregister is eine Eintragungs- gebühr von einhundertfünfzig Mark zu entrichten. —
E jedes folgende Kalenderjahr, währeud dessen die Eintragung beste a soll, ift eine Erhaltungägebühr von je fünfundzwanzig Mark H en.
: “Die Gebühren fließen, insoweit die Landesregierungen niht ein Anderes bestimmen, den Landeskafsen zu.
S 55.
Den Antrag auf Eintragung bat der Einzutragende oder, falls er E in Verträge nicht verpflihten kann, sein geseßliher Vertreter zu stellen.
Kinder unter väterlither Gewalt und Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen find, bedürfen der Genehmigung des Vaters oder Ebe- mannes.
Der geseßliche Vertreter einer unter Vormundschaft oder Pfleg- schaft (Kuratel) stehenden Person . bedarf der Genehmigung der Vor- mundschaftsbehörde. M
S
Der Artrag ist bei dem Gericht, bei welWem das Börsenregister gesa wird, mündlich zu Protokoll zu stellen oder schriftlich ein- zureichen. Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. S Die vorstebenden Bestimmungen finden auch auf eine etwa er- forterlide Genehmigung (§ 55) Anwendung. : Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie vorschriftêmäßig unterschrieben und untersiegelt find, keiner Be- glaubigung. Í U
& 57.
Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, daß der Einzutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werth- papieren eingehen wolle. i
Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf be» stimmte Geschäftszweige beshränkt werden. Auf Antrag ist gebühren- frei die Eintragung auf weitere Ges{äftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu löschen ; auf einen solhen Antrag finden die Bestimmungen der §§ 55, 56 entsprechende Anwendung.
8 59.
Die erfolgte Eintragung ift von dem Gericht ohne Verzug ihrem anzen Inhalt nach auf Kosten des Eingetragenen im „Reichs- nzeiger“ fowie in denjenigen öffentlihen Blättern bekannt zu machen,
welhe gemäß Art. 14 des Handelsgeseßbuchs für die Veröffent- lihung der in das Handelsregifter aufgenommenen Eintragungen bestimmt sind.
S 60. Die Wschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Eingetragenen oder seines geseßlihen Vertreters am Schluß des JIakres, in welhem der Löschungsantrag gestellt ist. Für Kinder unter väterlicher Gewalt und für CEbefrauen, welhe nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemannes.
Der Löshungsantrag is bei dem Gericht mündlih zu Protokoll zu stellen oder in gerihtliher oder notarieller Beglaubigung einzu- reihen. Die Vorschrift im § 56 Abf. 4 findet entsprehende An- wendung.
8 61.
Eine Eintragung, die niht nach den Vorschriften im § 55 erfol zt ist, wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt is, von Amts- wegen gelöst. :
Am S({luß des Kalenderjabres wird eine Eintragung von Amts- wegen gelöst, wenn die Erbaltungëgebübr für das nähstfolgende Jahr nit bis zumnn Ende des vorleßten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ift. 5
Jedes Gericht hat nach Beginn des Kalenderjahres eine Liste der- jenigen Personen aufzustellen, deren Eintragungen am 1. Januar noch in Kraft bestanden. i :
Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Gerichte ibre Liften bis zum 31. Januar jedes Jahres einzu- senden baben, ftellt nach deren Eingang unverzüglich eine Gesammt- liste auf und macht sie durch den „Neiche-Anzeiger“ bekannt.
& 63.
Dur ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welhen nit beide Parteien zur Zeit des Gèschäftsabs{lusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet. L:
Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von Auf- p A fowie von der Vereinigung zum Abs{lusse von Börsentermin-
eshâften. E x Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnifse.
Eine Rückforderung dessen, was bet oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ift, findet nit statt. 8 64.
Wer den Vorschriften des § 55 zuwider eingetragen worden ift, ilt nur dann als eingetragen, wenn der Mangel zur Zeit des Ge- [hâftsabs{lusses dem anderen Theile nicht bekannt war.
Wer troy erfolgter Lösung im Börsenregister noch in der Ge- sammtliste (§ 62) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, fofern nit zur geit des Geschäftsabs{lusses der andere Theil von der bewirkten
ôöshung Kenrtniß hatte. Das. Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlihung der Gesammtliste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung niht wieder auf- geführt sind. S 68 J.
Die Bestimmungen des § 63 finden auch dann Anwendung, wenn das Geschäft im Auslande ge!{lofsen oder zu erfüllen ist. ,
In Ansehung von Personen, welWe im Inlande weder einen Wobnsitz noch eine gewerbliche Niederlaffung baben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erfordeclich.
Hat nur eine der Parteien im Inlande einen Wohnsiß oder eine gewerbliche Niederlassung, so ist au die Eintragung dieser Parteien in das Börsenregister nit erforderli, fofern das Geschäft zu ihrem Gewerbebetriebe gehört.
Einwand des B der Effektivlieferung.
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Er- tbeilung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschluß von Börsentermingeschäften kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in dem Börsenregister für den betreffenden Geschäftëzweig eingetragen war, sowie von dem- jenigen, dessen Mutragung nah den vorstehenden Bestimmungen (§8 65 Abs. 2 und 3) zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderli war, ein Einwand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der Waaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausge- geshlofsen war.
F Kommisliqnsge[häft.
Die Bestimmungen des Art. 376 des Handelsgeseßbuchs werden
dur die Bestimmungen der §§ 68 bis 70 erseßt.
Ermange- -
8 68.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, und von Wertbpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich fest- estellt wird, kann der Auftrag, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, felbft als Ver- käufer liefert, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ift, selbst als Käufer übernimmt. i
Im Falle einer folhen Ausführung des Auftrags is die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Rahweis beschränkt, daß bei dem be- rehneten Preise der zur Zeit der Ausführung des Auftrags bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welhem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung behufs der Absendung an den Kommittenten ab- gegeben hat.
Ift bei einem Auftrage, der während der Börsen- oder Markt- “
zeit auszuführen war, die Ausfübhrungsanzeige erst nah dem Schluß der Börse oder des Marktes zur Absendun abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten niht ungünstiger sein, als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand. Wenn seit dér Ertheilung des Auftrages verschiedene Börsen- oder Markt- preise während der Börfen- oder Marktzeit bestanden haben, so darf auch von dem mittleren Preise, welher si aus der Vergleichung dieser Preise ergiebt, niht zu Ungunfien des Kommittenten abgewichen werden. Werden nah den Einrichtungen einer Börse oder eines Marktes innerbalb derselben Börsen- oder Marktzeit zu mehreren Malen einheitlihe Preise amtlih festgestellt, so find für ‘die Feft- stellung des mittleren Preises Bo diese Preise heranzuziehen.
Au im Falle der Ausführung dieses Auftrags durch Selbsteintritt (§ 68) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendvng pflihtmäßiger Sorgfalt den Auftrag zu einem günstigeren als dem nah § 68 sich ergebenden Preis ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen. : Í
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Markt ein Geschätt mit einem Dritten abge|{lossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Die Pacltéßeiden Bestimmungen können niht durch Vertrag ab-
4 geändert werden.
8 70.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, if zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeshäften sonst regelmäßig vorkommen- den Unkosten berechnen. L :
Ausführung durch Bu mit einem Dritten.
Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Ausführung des Auftrags nicht ausdrücklich, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung ¿wischen dem Kommittenten und dem Kom-
_missionâr, daß die Erklärung darüber, ob der Auftrag durch Selbst-
eintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den pp ea Ausführungsanzeige hinaus aufges{choben werden dürfe, ift ungültig.
y Auch wenn der Auftrag als durch Abschluß des Gesckäfts mit einem Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nit zugleich mit der Anzeige der Ausführung den Dritten namhafi macht, für die Erfüllung des Geschäfts. S
VI. Straf- und S lußbestimmungen.
2 Wer außer dem Falle des Artikels 249 d Ziffer 2 des Handels- geseßbuhs in betrügerisher Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börfenpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verluft der bürgerlihen Ebrenrechte erkannt werden. S Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich Geldstrafe ein. A J (d.
Wer gewohnheitsmäßig und in gewinnsüctiger Absicht andere unter Ausbeutung ibrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeshäft-n verleitet, welhe riht zu ihrem Gewerbe- betrieb gehören, wird mit Gefängniß: und zugleich mit Geldstrafe bis zu Fünfzehntaufend Mark bestraft. Auch kann auf Berluft der bürger- lichen Ghrenrete erkannt E L :
(4.
Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verschaffen, E
1) das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädiat, daß er
binsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rath oder unrichtige Auskunft ertheilt, oder
2) bei der Ausführung eines Auftraas oder bei der Abwicklung
eines Geschäfts absihtlih zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit Gefängniß bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürger- lihen Ebrenre(hte erkannt werden. O :
Sind mildernde ‘Umstände vorhanden, fo kann aus\chließlich äuf die Geldstrafe erkannt werden. . :
Der Versuch ift strafbar in den Fällen der Ziffer 1.
75
Die in dem 1I., IV. und V. Abschnitt sowie im § 72 bezüglich der Werthpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Geldsorten.
76. Die in den §8 30 bis 34 enthaltenen Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1897 in Kraft. ; i i Im übrigen tritt diefes Gese mit dem in Kraft.
Begründung.
Der Geschäftsbetrieb an den deutshen Börsen und die Abstellung der bei demselben hervorgetretenen Mängel ist seit längerer Zeit zum Gegenstand von Besprechungen in der Oeffentlichkeit, mebrfah auch von Petitionen bei den geseßgebenden Körperschaften gemaht worden.
So war in der Session des Reichstags voa 1887/88 (7. Legis- laturperiode II. Session) die Kommission des Reichstags für die Petitionen mit der Berathung einer Petition befaßt, welhe den An- trag enthielt, daß die an der Produktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiet des Terminhandels mit Getreide, hervorgetretenen Mißstände im Wege der Geseßgebung Abhilfe finden mötten.
Die Petitionésfommission beschloß (Nr. 185 der Reichêtags- Druksachen von 1887/88): G
die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller sowie auch vielfa in der Presse zur Sprache Arosen Mißstände eine Enquête über die Zustände der Börse vorzunebmen sei, und ob eine reidsgeseßlihe Regelung der Materie sih empfehlen möhte.
Demnächst gelangte im Neichêtag cine Petition zur Erörterung, in welcher die Abstellung von Mißständen an der Hamburgischen Waarenbörfe und zwar namentlich im Bereiche des Kaffcetermin- handels befürwortet und ¿u diesem Zweck die Untersagung oder doch Beschränkung dieses Handels, inebesontere soweit er dur die Waarenliquidationskasse Förderung erhält, beantragt wurde. Auf Grund des Berichts der Kowmission für die Petitionen bes{loß der Reichstag (vergl. Nr. 151 der Drucksachen des Reichstags von 1888/89) in seiner Sißzung vom 16. Mai 1889, die Petition den verbündeten Regierungen zur Erwägung zu überweisen. us
Während die vorstehend genannten Anträge zunächst an die Ver- hältnisse einzelner Börsenpläße anknüpften, sind in neuerer Zeit,
namenilih seit dem Jahre 1891, vielseitig Beshwerden laut geworden, die fih auf den gesammten Umfang des Börsenwesens érfbeeren. Her- vorgerufen wurde diese Bewegung durch den Zusammenbruch bedeuten- der inländischer Bankhäuser, welcher die Aufdeckung einer übertriebenen, unsoliden Börsenspekulation und umfanareiher Depotveruntreuungen zur Folge batte, sodann auch dur Zahblungseinstellungen in aus- ländischen Staaten, deren Wertbe durch die deutsche Börse verbreitet waren. Es entstand in weiten Kreisen das dringende Verlangen, daß durch geseßliches Eingreifen den Aus8wüchsen des Geschäftsverfehrs an den Börsen entge engetreten und die zur ri unzulänglihen Vor- kehrungen zum L des Publikums vervollständigt werden möchten.
Die erwähnten otunterschlagungen führten zunächst zu einer Erwägung darüber, in welcher Weise ter Effektenbesißer durch gesetz- lihe Bestimmungen gegen ein unredlihes Verhalten des Banquiers binfichtlih der ibm anvertrauten Wertbstücke gesichert werden könne. Das Ergebniß dieser Erwägung findet in dem Entwurf eines Geseues über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werth- papiere Ausdruck. :
Daneben blieb die Frage besteben, “ inwieweit die im Börsen- betriebe selbft zu Tage getretenen Schäden ein organisatorishes Ein- greifen der Gesetzgebung nothwendig mahen. Die Forderung eines jolben Einrgreifens wurde durch die vafolgenden, von Mitgliedern verschiedener Parteien unterstützten Anträge im Reichstag als eine in weiten Kreifen vertretene Forderung gekennzeichnet :
A. Der Reichstag wolle beschließen :
die verbündeten Regierungen zu ersuchen :
1) dem Reich2tag noch im Laufe der gegenwärtigen Session eine Gesezesvorlage zu machen, in welher dem Mißbrauch des Zeitgeschäfts als Spielgeshäft sowohl an der Börse, wie ander- wärts, namentlich in den für die Volksernährung wi&tigen Artikeln durch eingreifende Bestimmungen auf dem Gebict des Strafrechts und des bürgerliben Rechts entgegengetreten wird; dahin zu wirken, daß die Börsen und der Geschäftsverkehr an denselben einer wirksamen staatlichen Aufsicht unterstellt und dadurch ihren wahren Aufgaben für Handel und Verkebr er- halten werden. (Drucksachen des Reichstags Nr. 528, 8. Legis8- laturperiode I. Session 1890/92.)
B. Der Reichstag wolle beschließen:
die verbündeten Regierungen zu ersu&en: dem Reichstag noch im Laufe der gegenwärtigen Session Ge- sezeévorlagen zu machen, durch welche dem Börsenspiel sowohl an der Produften- als aud an der Effektenbörse entgegen- getreten und insbesondere festgestellt wird:
reine Differenzgeshäfte sind nihtig und begründen kein
Klagereht.
Auch die Bundesregierungen, in deren Gebieten Börsen si be- finden, hatten alsbald nah den Vorgängen des Jahres 1891 die Ver- pflihtung erkannt, zur Herbeiführung eines Schutzes ‘gegen die Wieder- fehr ähnlider Auéschreitungen in eine eingehende Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der Börsen im allgemeinen be- züglichen thatsächlihen und rechtlihen Fragen einzutreten. Zu diesem Zweckck stellte sih, da es an den ausreichenden Unterlagen mangelte, zunächst die Veranstaltung einer Enquête als nothwendig dar. Es wurde deshalb unter dem 6. Februar 1892 durch den Reichskanzler eine Kommission berufen, welhe durch einen vom Reichskanzler ernannten Vorsißzenden geleitet wurde und aus Beamten der betbeiligten Bundesregierungen, ferner aus Vertretern der Wissenschaft, sowie der direkt oder indirekt am Börsenhandel betbeiligten Kreise zusamwengesezt war. Die Kommission trat am 6. April 1892 zu- sammen, einigte sih zunächst über die Gestaltung der den weiteren Verhandlunaen und den Vernehmungen von Sachverständigen zu Grunde zu legenden Fragen und erledigte sodann nah Abhaltung von 93 Situngen ihre Aufgabe dur die am: 11. November 1893 erfolgte Erstattung eines Schlußberichts au den Reichskanzler. Die Kommission hat es fi angelegen sein laffen, Nachrichten über die in den einzelnen Bundesftaaten und an denwitigsten ausländishenBörsenpläten geltenden geseßliden Vorschriften, Statuten und Handelëgebräuche einzuziehen und ein reihhbaltiges ftatistisches Material über den Umfang und die Les der Börfengeschäfte beizubringen. Ferner sind von ihr 115
acverständige, und zwar 39 dem Effekten-, 56 dem Waarenverkehr,
8 der Wissenschaft und der Nechtépflege, 5 der Presse angehörig, ver- nommen worden, deren Ausfagen in wortgetreuer Wiedergabe dem Berichte beigefügt wurden. Unter Berücksichtigung der so gewonnenen Aufklärungen hat die Kommission sih dur Mehrheitsvoten über die zu empfcblenden Maßregeln {lüssig gemacht und formulierte Vor- schläge für geseßgeberishe und abmbiserbiine Anordnungen vorgelegt.
Der Bericht der Enquêtekommission ist nebs sämmtlichen An- lagen dem Bundesrath und dem Reichstag mitgetheilt worden. Der leßtere bat darauf bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzes über die Erhebung der Reichsstempelabgaben in seiner Sißung vom 19, April 1894 beschlossen:
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund der Er- gebnisse der Börsen-Enquête ein Börsengeseß thunlichst bald vorzulegen. Ï
Die Erörterungen, welche diesem Reichstagsbeshlusse voraus- gingen, und die zahlreihen sonstigen Besprechungen, denen der Bericht der Enquêtekommission unterzogen worden ist, ließen ersehen, daß der vermittelnde Standpunkt, welchen die Kommission nah sorgfältiger Abwägung aller einshlägigen Interessen einnahm, überwiegende Billigung fand, und daß auch die von diesem Standpunkt aus for- mulierten Kommissionêëvorschläge, troß mannigfaher Ausstellungen gegen Einzelheiten, in weiten Kreisen als eine geeignete Grundlage zu weiterem Vorgehen betrachtet wurden.
_ Allerdings steht die Selehgebung in der vorliegenden Frage vor einem ungewöhnliÿ lebhaften Gegensaß der Interessen und Meinungen, deren Ausgleihung und gleihmäßige Berücksichtigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Dur die Entwickelung des nationalen und internationalen Güterverkechrs ist die Börse für den Umsatz von Waaren und Werthpapieren und für die Festseßung der Tageswerthe zum unentbehrlichen Faktor geworden. Das kann zwar nicht hintern, Abhilfe für nagewiesene, zum theil s{werwiegende Mißstände zu suden, deren Beseitigung auch im Interesse der Börse selbst liegt, während darauf die durch den Börsenhandel in weiterem Umfang be- rührten Intereffen der Allgemeinheit einen berehtigten Anspruch haben. Dabei aber wird es die Aufgabe sein, die Entfernung der Auswücse herbeizuführen, ohne die Börfe in ihren nußbringenden und nothwen- digen Funktionen zu ftören.
Eine weitere Schwierigkeit, welche bei dem Erlaß reihsgeseßlicher Maßnahmen zu überwinden ist, beruht darin, daß die geshichtlihen Grundlagen, auf benen die vershiedenen Börsen Deutschlands erwachsen find, wesentlich von einander abweihen. Die Aufstellung bestimmter Normen is \chon in formeller Hinsicht leichter in Betreff derjenigen Börsen, welche bereits eine feste ere Organisation besißen, als in Betreff der Börsen, die si ihrer Ent- wicklung nach als freie Vereinigungen von Kaufleuten und anderen Geschäftstreitenden zu geschäftlihen Verabredungen jeder Art be- trachten und daher jedem Eingreifen der Staatsgewalt mit besonderer Lebhaftigkeit widerstreben. Demgegenüber ist indeß zu berüsichtigen, daß die Einwirkung, welche die Verhältnisse an den einzelnen deutschen Börsen auf die anderen Börsen, und welche sie gemeinsam auf das Wirthschaftsleben der Gesammtheit auéüben, im Verlauf der neueren Entwicklung nicht nur immer lebhafter und stärker, sondern daß au die dabei angewendeten Geschäftsformen immer gleichartiger geworden sind. Beschränkt \sih die Gesetzgebung auf diejenigen ea welche zum Schuhe der allgemeinen wirthschaftlihen Interessen als nothwendig erkannt werden, so muß sie auch auf alle inländischen Börsen obne Unterschied sih erstrecken. Dabei bleibt immer noh Raum, um der auf historisch gesunder Grundlage entwickelten Eigen- art des einzelnen Börsenplazes Rechnung zu tragen.
,_ Als Gebiete, auf denen eine Reform des Börsenwesens und des mit diesem im Zusammenhange stehenden Geschäftsverkehrs als er- forderlih sich erwiesen hat, sind von der Börsen-Enquêtekommission die nachfolgenden bezeihnet worden:
1) die rechtliche Stellung und Organisation der Börse;
2) das Emissionswesen ;
3) der Terminhandel und das Börsenspiel ; D das Maklerwesen und die Kursfeststellung; 5) das Kommissionsgeschäft.
Für jedes dieser Gebiete hat die Enquêtekommission Vorschläge auêgearbeitet für die Reich2gesezgebung, für Anordnungen des Bundes- ratbs und für die Börfenordnungen. Die Vorschläge der leßtgenannten beiden Kategorien sind zwar in S A als wesentliche Bestandtheile einer wirksamen Reform zu erahten, indeß entziehen sie fih ibrer überwiegenden Mehrheit nah im vorliegenden Zusammen- bange der Einzelerörterung um so mehr, als ihre Ausgestaltung von der Feststellung der allgemeinen organisatorischen Bestimmungen ab- hängt. Der Entwurf folgt in der Scheidung zwischen geseßlichen und administrativen Maßnabmen im wesentlihen den Anschauungen der Enquêtekommission. Nur in einzelnen Richtungen, wie in Bezug auf die Ausschlicßung unlauterer Elemente vom Börsenbesuche, auf die Zuständigkeit der Börsenschied8gerihte, auf die F en der An- kündigung unkontrafktliher Waare im Terminhandel, stellt er im Interesse der Einheitlichkeit Vorschriften für das Gesetz selbs auf, anstatt die Entschließung den einzelnen Börsenordnungen vorzubehalten.
Auch den sachlichen Inhalt der Enquêtevorshläge hat auf Grund der nah Erstattung des Kommissionsberihts vorgenommenen ein- gehenden Prüfung der Entwurf sih in weitgehendem Maße zu eigen gemacht. Jnwieweit Ergänzungen, Abweichungen und redaktionelle Umgestaltungen als angezeigt \ich erweisen, ist in der na&stebhenden Begründung zu den einzelnen Abschnitten näher dargelegt.
Hinsichtlich der äußeren Anordnung erschien es angemessen, die
estimmungen über die Feststellung des Börsenpreises und das Maklerwesen an diejenigen über die Börsenorganisation anzuschließen.
Zu den einzelnen Abschnitten des Entwurfs wird Felgendes bemerft :
I. Allgemeine Bestimmungen über deren Organe.
Innerhalb des Reichsgebietes befinden si Börsenplätze in folgenden Bundesstaaten :
in Preußen, und zwar in den Städten:
Berlin, Breslau, Danzig, Düsseldorf, Elbing, Essen, Frank- furt a. M., E Grimmen, Halle a. S., Köln, Königs-
__ berg, Magdeburg, Memel, Posen, Stettin :
in Bayern, und zwar in den Städten:
__ München und Augsburg; :
im Königreih Sachsen und zwar in den Städten:
___ Dresden und Leipzig;
in Württemberg, und zwar in Stuttgart ;
in Baden, und zwar in Mannheim;
in der freien und Hansestadt Lübeck;
in der freien Hansestadt Bremen;
in der freien und Hansestadt Hamburg;
in Elsaß-Lothringen, und zwar in
Straßburg und Mülhausen. __ An den großen deutshen Börsenpläßzen sind durchweg Börsen für Effekten und Waaren vorhanden. Dasselbe gilt von einer Reibe der Tleineren Börsenorte, während an anderen der Börfenhandel auf Effekten oder Waaren oder auf Zweige des Effekten- und Waaren- geschäfts beschränkt ift. E
Die rechtliche und geschihtlihe Grundlage, auf welcher diese Börsen beruhen, zeigt äußerlih bedeutende Verschiedenheiten. Indeß besteben, wenn auch die Nechtsquellen von einander abweichen, doch fast überall Bestimmungen über die Handhabung und Beaufsichtigung des Börsenbetriebs. Die wesentlihften Merkmale find nach beiden Richtungen hin aus den r Bg Einzelnheiten zu entnehmen :
Für Preußen ist durch den Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgeseßbuch vom 24. Juni 1861 (Preußishe Geseßz-Samml. Seite 449) in Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korporationen Folgendes vorgeschrieben :
§F 1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des
Handels-Ministers erfolgen. § 2. Neue Börsenordnungen bedürfen der Genehmigung des Handels- Ministers.
Diese Genehmigung is auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsenordnungen erforderli und genügend.
Die Vorschriften der bestehenden Börsenordnungen, welche privatrechtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privat- rechtliche Vorschriften können auch in die revidierten und in die neuen Börsenordnungen niht aufgenommen werden.
In Ausführung dieser Gesetzesvorschriften ist die unmittelbare Aufsicht über die Börse für die meisten Plätze der Handelskammer oder einer taufmännishen Korporation (Aelteste der Kaufmannschaft, Vorsteheramt der Kaufmannschaft u. #. w.) übertragen worden. Eine Börse — die zu Düsseldorf — unterliegt der Aufsicht der Bezirks- regierung. Die vorgenannten Zwischeninstanzen sind verpflichtet, den Anordnungen des Handels-Ministers Folge zu geben.
_ Für Bayern sind \taatlicherseits, abgesehen von einigen Spezial- bestimmungen über Handelsmakler, Verfügungen über die Beauf- sichtigung des Börsenbetriebs bisher niht ergangen. Dagegen sind «Bestimmungen für die Münchener Börse, gültig vom 1. Januar 1891“ vom Münchener Handelsverein erlassen, unter dessen Aufsicht und Leitung die Börse steht.
__Im Königreich Sachfen ist nur für die Börse in Leipzig eine besondere Regelung erfolgt, dahin gehend, daß alle Anordnungen und Bestimmungen der Genehmigung der Handelskammer bedürfen, welhe auch die fortlaufende Aufsicht über den Betrieb der Börse führt.
Für Württemberg ist dur den Art. 12 des Sa ie zum sus vom 13. August 1865 (Regierungsblatt für Los. Königreih Württemberg Seite 211) folgende Bestimmung ge- rossen «4
die Börsen und
„Zur Feststellung von Börsenpreisen im Sinne des Handels- geseßbuhs sind nur diejenigen Vereine von Kaufleuten als ge- eignet anzusehen, welchen durch landesherrlihe Entschließung auf Grund einer genehmigten Börsenordnung die Eigenschaft öffentliher Börsenvereine beigelegt ist.“
Dementsprehend hat die Börfenordnung für Stuttgart vom 24. Mai 1877 der Königlichen Genehmigung ufiterlegen. Die Auf- sicht über diese Börse wird von der Handels- und Gewerbekammer
zu Stuttgart durh Kommissare wahrgenommen.
Von seiten des badishen Staats sind Anordnungen über die Börfe nicht erlassen.
Für Lübeck hat der Senat auf den Antrag der Handelskammer unter dem 10. April 1875 (mit Nachtrag vom 12. Dezember 1885) eine Börsenordnung erlassen, deren Vorschriften (nach Art. 9) sämmt- lihe Besucher der Börse unterworfen sind und behufs deren Aufrecht- erhaltung (nach Art. 10) an jedem Börsentage ein Mitglied des Börsen-Ausschusses der Handelskammer sih auf der Börse einzufinden hat, um die Obliegenheiten des Vorftandes wahrzunehmen. Jeder Anwesende ist verpflichtet, den Anweisungen dieses Vandelskammer- Die hinsihtlih des Besuchs der Börse unweigerlih Folge zu eisten.
_In Bremen hat sich der Staat mit dem Börsenwesen insofern befaßt, als er Bestimmungen über die Zahlung von Börseneintritts- und Standgeldern erlassen hat.
Durch die obrigkeitlihen Verordnungen vom 6. Februar 1860 gutes Geseßblatt Seite 26), vom 18. Februar 1863 (daselbst Seite 22) und vom 6. Oktober 1864 (daselbst Seite 277) u. \. w. ift bestimmt worden, daß zur Zahlung eines- Börseneintrittsgeldes verpflichtet sind:
1) fämmtlihe Mitglieder des Kaufmanns-Konvents,
2) alle sonstigen Personen, welche die Börse besuchen, mit Aus- nahme der Schiffer, der Fremden, welche niht {on ein Jahr lang in Bremen gewohnt haben, fowie derjenigen, welche Handels- oder M e Es ae nicht betreiben.
Andererseits besteht nach § 98 der Bremischen Verfassung der Kaufmannskonvent aus Mitgliedern der Bremishen Börse.
Ueber die Anstellung von Beamten (beeidigten Börsenmaklern) für die Abhaltung von öffentlichen Verkäufen, die Ertheilung von Befundzeugnissen und Gutachten, sowie die Vornahme von Schäßzungen ist eine obrigkeitlihe Verordnung des Senats vom 9, Dezember 1867
im Einverständniß mit der Handelskammer ergangen. Außerdem hat die Handelskammer unter dem 1. Dezember 1889 Bestimmungen für das Schiedsgeriht der Bremer Börse erlassen. Die Bremische Börsenordnung bestimmt im § 4: «Wäbrend der Dauer der Börsenversammlung liegt den beiden Vorsitzern der LORBA per die Sorge für die Erhaltung von Lg und Anstand ob.“ l
Das Hamburgische Geseß vom 23. Januar 1880, betreffend die Handelskammer und die Versammlung eines Ehrbaren Kaufmanns (Hamburgische Gesez-Samml. Seite 26) bestimmt im § 17 Fol- gendes :
„Die Handelskammer hat die Aufsiht über die Börse und übt innerhalb derselben die Polizei nah Maßgabe einer mit Genehmigung des Senats zu erlassenden Börsenordnung aus. __ Nah § 1 desfelben Gesetzes besteht die Handelskammer aus Mit- gliedern, welhe von der Versammlung- eines Ehrbaren Kaufmanns ewählt werden. Der vorstehenden Bestimmung entsprechend, hat die andelsfammer mit Genehmigung des Senats unter dem 18. De- zember 1891 die jeßt in Kraft befindlihe Börsenordnung erlassen, welche im Hamburgischen Gesetzblatt für 1891 Seite 206 veröffent- licht ist und mit den einleitenden Worten beginnt: „Die Handelskammer führt die Aufsiht über die Börse und übt innerhalb derselben die Polizei nach Maßgake der folgenden Börsenordnung aus.“
Außerdem hat sich die hamburgishe Gesetzgebung wit dem In- stitute der Makler und demjenigen der beeideten Auktionatoren (eses vom 20. Dezember 1871) befaßt. Die Mafklergebührentaxe ist von der Handelskammer unter Genehmigung des Senats geregelt.
Bezüglich Elsaß-Lothringens sind besondere Vorschriften nicht zu erwähnen, da die dortigen Börsen niht als Börsen im Sinne des dur § 1 Ziffer 3 des Reichsgesees vom 19. Juli 1872 (Gefeßblatt für Clfaß-Lothringen Seite 213) aufrecht erhaltenen franzöfischen Rechts angeseben werden.
Auch in vielen Staaten des Auslandes is durch Gesetzgebung oder Statut theils dem Staat, tbeils kommunalen oder Handels- korporationen cine Aufsiht über die Börse beigelegt. Dies gilt namentlich von Oesfterreih (Gesez vom 1. April 1875), ferner von Frankrei (Art. 71 des Code de commerce), von Belgien (Code de commerce 1. Bu Titel V: „des bourses de commerce, agents de change et courtiers“ Art. 61 bis 68, Geseg vom 11. Juni 1883 Art. 1) und den Niederlanden (Holländisches Handels- gefeßbuh, Art. 59 und 73). In einigen der genannten Länder wird die grundsäßlice Feststellung der Aufsi©tsbefugniß durch Einzelbestim- mungen über die Handhabung der Aufsicht und über den Geschäfts- betrieb der Börse ergänzt. Auf auss{ließlich privater Grundlage sind die Börsen Großbritanniens aufgebaut. i
Aus obiger Zufammenfassung der inländishen Bestimmungen er- giebt si, daß ein gewisses Maß von Aufsicht dur die Staats- behörde oder durch Handelsorgane fast überall bereits jeßt wahr- genommen wird. Es erwächst die Aufgabe, diese Aufsichtsbefugnisse reih8geseßlich auf einen gemeinsamen Boden zu stellen, um dadurch den Ausgangspunkt für fernere organisatorishe Bestimmungen zu ge- gewinnen. Demgemäß bestimmt der § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des Entwurfs, daß den Landesregierungen eine ent- scheidende Einwirkung sowohl in Bezug auf die Entstehung und das Bestehen der Börse wie auf die in der Börsenordnung zum Ausdruck Ttommende Negelung des Börsenbetriebs zusteht. In welher Weise und dur welche staatlihen Organe die Landesregierung von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen will, bleibt — abgesehen von der Be- stimmung im § 2 — ihrer Entschließung überlassen.
Der Entwurf sieht außerdem vor, daß die staatlihe Aufsicht, soweit sie in der unmittelbaren Einwirkung auf die Börse sich äußert, au folhen nit staatlihen Körperschaften übertragen werden tann, welhe als Vertrauensorgane der Handelswelt den Staat in Erfüllung seiner die Beförderung und Erleichterung des Handels- verkehrs bezweckenden Aufgaben unterstüßen. Ob aus dem Schoße der Handelskammer u. \. w. auch diejenigen Persönlichkeiten hervor- gehen, denen die Börsenleitung selbst übertragen wird, oder ob ein Vorstand aus der Mitte der Börse gebildet wird, und ob etwa der Vorstand bebufs jacggem er Wahrnehmung der verschiedenen ihm übertragenen Funktionen sich in mehrere Abtheilungen zu zerlegen hat, überläßt der Entwurf der Regelung durch die Börsenordnungen. In beiden Fällen bezeichnet er das zur Leitung der Börse be- rufene Organ als „Börsenvorstand“, während das mit der un- mittelbaren Aufsicht über die Börse betraute, also der Börsenleitung übergeordnete Handels8organ (Handelskammer u. st. w.) in dieser Eigen- schaft gleihwie die anstatt eines Handelsorgans mit der unmittelbaren Aufsicht betraute staatliche Behörde als „Börsenaufsichtsbehörde“ bezeichnet wird. Unter dem Ausdruck „Börsenorgane“ endlih faßt der Entwurf den Börsenvorstand und das demselben etwa vorgeseßte Handelsorgan zusammen, sodaß je nach Befinden der Landesregierung die eine oder die andere Stelle oder auch beide zusammen mit den den „Börsenorganen"“ zugewiesenen Aufgaben (§8 7, 9, 30) betraut werden können. 8
Um der Landesregierung eine wirksame Handhabung der Aufsicht über die Börfe zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß sie stets in reger Fühlung mit dem Börsengetriebe bleibt und jederzeit unmittelbar von beachtenswerthen Vorgängen innerhalb desselben in Kenntniß ges eyt wird. Eine folhe Verbindung zwischen der Landesregierung und der einzelnen Börse herzustellen, ist die Aufgabe des Staatskommissars, dessen Bestellung der § 2 des Entwurfs vorschreibt. Er soll, soweit es zur ErreiLung jenes Zwecks nöthig wird, sich in dem Verkehr an der Börfe bewegen und über die Entwicklung der Formen des Börsen- handels dauernd auf dem Laufenden erhalten, um fo als unparteiischer Beobachter die Aufmerksamkeit der Landesregierung auf etwa hervor- tretende Mißbräuche hinlenken und zuglei die Mittel zu ihrer Be- seitigung angeben zu fönnen. Bereits das österreichische Geseß vom 1. April 1875 (§ 4) enthält die Institution eines bei jeder Börse zu bestellenden Börsenkommissars, welher au die Oberaufsicht an der Börse führt. Diese leßtere Funktion hat der Entwurf dem Staats- kfommissar nicht übertragen. Dagegen wird die allgemeine Thätigkeit des Kommissars dur die Wahrnehmung derjenigen besonderen Ob- liegenheiten Anregung und Befruchtung gewinnen, welche ihm, wie unten näher zu begründen, zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im ebrengerihtlißen Verfahren zugewiesen werden müssen.
Daß ein unbefangener und zuverlässiger Beobachter sih von den Vorgängen an der Börse fortlaufend in Kenntniß erhält, wird dazu dienen, dem weit verbreiteten Mißtrauen gegen die Börse, soweit es auf Unkenntniß der Uebertreibung beruht, entgegenzuwirken.
Da bei kleinen Börsen ein ausreihender Wirkungskreis für den Staatskommissar niht überall vorhanden sein dürfte, au deren Ge- triebe von der Landeëêregierung leichter übersehen werden kann, fo ge- stattet der Entwurf im zweiten Absatz des § 2, daß mit Zustimmung des Bundesraths für solhe Börsen von der Bestellung eines Staats- kommissars ganz abgesehen werden kann, während bezüglih der übrigen Börfen nur die Erwägung vorbehalten bleibt, ob es thunlih erscheint, bei einzelnen von ihnen die Thätigkeit des Staats- Da as auf die Mitwirkung im ehrengerihtlichen Verfahren zu eshränken.
Von einer Betheiligung des Reichs an der fortlaufenden Aufsicht über die Börsen ist abgesehen worden, weil es demselben an den Organen fehlt, welhe zur Ausübung unmittelbarer Cinwirkung auf die Börsenverhältnisse geeignet wären und weil die Prüfung und Berücksichtigung der örtlihen Verbältnisse und Bedürfnisse im einzelnen niht wohl Sache der Neichsgewalt sein kann. Dagegen er- scheint es geboten, daß behufs Wahrung der das ganze Reichsgebiet berührenden Interessen die Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsäße, wie sie reihsgeseylich angebahnt werden foll, so au in ihrer weiteren Ausbildung dur fortgesezte Mitwirkung der Reichsorgane gewähr- leistet wird. Eine derartige Mitwirkung wird zum theil dur laufendes Benehmen der Neichsverwaltungsbehörden mit den Landes- regierungen erfolgen fönnen. Hinsichtlih einer Reihe von Punkten aber muß dem Reich die unmittelbare Verfügung im Gese vor- behalten werden. Die Gebiete, auf denen sonah der Entwurf dem Bundesrath eine Anordnungsbefugniß beilegt, sind die folgenden: