1895 / 290 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Geschäftsbedingungen vollftändig zu übersehen, und dur deren Annahme, ohne si darüber flar zu fein, ein Rehtsverhältniß genehmigen, ete F E Aufrechterhaltung seines Eigenthums mindestens in Frage e ift. ; G Im Arschluß daran hat sih denn auch mitunter in den Banguier- kreisen selbst eine Trübung der Anschauungen über-ihr Rechts perbältn zu ihren Depotkünden entwidelt. Unkekstlßt dür den oben“ ébrterten, in der Rechtsprehung hberrshenden Grundsaß, daß der Thatbestand der Unterschlagung auégeshlofsen ift, wenn der Thäter im Augenblick der Aneignung fremder vertretbarer Sachen die ernstlihe Ersaßzaktsiht hat und ihre Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet if, hat sogar die Auffaffung Auëdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen Papiere cin weitgehendes Verfügungsrecht zustehe, von welhem sie uxter der Vorausseßung, daß sie jederzeit in der Lage scien, andere Papiere derselben Art zurückzu- gewähren, zu Verpfändungen, im Reportgeschäft oder in anderer Weise Gebrauch machen dürfen.

Einkaufskommission.

Auch in Betreff der Eigenthumsverhältnisse bei der Einkaufs- kommission bestehen Unklarheiten.

Der Koinmissionâr, welher den Ankauf von Werthpapieren für einen Kunden bewirkt, erwirbt, da er das Geschäft, wennshon für Rechnung seines Auftraggebers, fo doch im eigenen Namen abschließt, zunächst selbst Eigenfhum an dem Kommissionsgute. Die Ueber- tracung des Eigenthums auf den Komnmittenten fann fich durch Ausës- bändigung der Papiere oder durch fogenanntes constitutum posses80- rium vollziehen. Der leßtere Weg vflegt, wenn die Werthpapiere bei dem Kommissionär in Depot bleiben follen, gewählt zu werden, um das körperliche Hin- und Hergeben der Papiere zu ersuaren. Welche Erfordernisse abgesehen von dem Besißübertragungswillen des Kom- missionâr# zur Gültigkeit eines constitutum possessorium noth- wendig sind, ist nah den in den verschiedenen Rechtégebieten geltenden bürgerlihen Rechten zu beurtbeilen. Nur ?incr besonderen Form be- dar! es in den hier interessierenden Fällen. in denen es sich um Banquiergeschäfte, also gemäß Artikel 272 Ziffer 2 des Handelêgeseßz- bus um Handelsgeschäfte handelt, im Hinblick auf Artikel 317 da- selbst allgemein nit (Entsch. des Neichëzer. in Straff. Bd. 9 S. 181).

Na preußishem Recht ist zur Vollziebung des constitutum ossessorium die Absonderung und kenntlihe Auszeichnung der apiere 47 A. L.-R. T. 7) fowie die Willenserklärung des Be- fißers erforderli, die Sahe nunmebr für den Kommittenten in feinem Gewahrsam zu halten {8 71 a. a. O.).

Bei den Erfordernissen wird durch die Uebersendung einer Auf- bewaktrungserflärung, welche cin fpezialisiertes Verzeichniß der beshafften Papiere enthält, entsproten. Das Geseß verlangt jedo eine der- artige individuelle Bezeichnung der Stücke in der Aufbewahrungs- erklärung nicht unbedingt. Es genügt vielmehr die bloße, tem Kom- mittenten gemahte Mittheilung, die Papiere für ihn in Verwahrung (Depot) angenommen zu haben, verburden mit der thatsächlihen Spe- zialisicrung derselben. Diese Spezialisierurg kann dur Absonderung der für den Kommittenten beshafften Papiere oder dur@ Bezeichnung derselben mit dem Namen des Auftraçgebers oder auch durch Buchung der Nummern in dem Depotkonto ècs Kunden oder in fonstigen Handelébücbern erfolgen (Entscv. des Reihs-Oterhardeläger. Bd. 25 S. 250, des Reichsger. in Zivils. Bd. 11, S. 52, Bd. 24 S. 307, in Straf. Bd. 9 S. 182).

Die Aufbewahrungsertlärung is nur dann geeignet, das con- stitutum Ppossessorium zu begründen, wenn fie nah Anschaffung der Papiere erfolgt. In der bei der Ertbeiluna des Ankaufsauftrages getroffenen Abrede, daß der Kommissiorär die Papiere in Verwahrung behalten folle, kann nah preußishem Ret, auch wenn die Speziali- sierung derselben bewirkt wird, ein constitutum possessorium nit gefunden werden. Denn „das constitutum possessorium bat nach dem Wortlaut des § 71 A. L.-R. I. 7 zur Vorausseßung, daß der Erfklärende Besitzer ift, also im Momente der Erklärung #ch im Be- fiße derjenigen Sache befindet, deren Besig übertragen werden soll, eine Voraus*feßung, die für die Zeit der Ertheilung des Auftrages nit zutrifft“ (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 183).

Anders na gemeinem Recht. Nach der berrshenden Auffassung genügt „in dem Fall eines zum Besigerwerb und zur Verwahrung ertheilten Auftrages für den Uebergang des Besißes auf den Auftrag- geber durch constitutum fon die erfennbare Bethätigung des Willens des Beauftragten, die zunächît für sih apprebendierte Sache nunmehr für den Auftraggeber zu besißen, obne daß es dcr Erklärung dieses Willens gerade dem Auftraggeber gegenüber bedürfe, weil das con- stitutum den Grundsäßen des Besißerwerbs dur Stellvertreter, niht den allgemeinen Gr-ndfäßen über Verträge untersteht. Dem- gemäß wird azerkannt, daß der Einfaufekommiifionär durch Bezeihnung bestimmter ECffeftten mit dem Namen des Auftraggebers, dur Legun derselben in ein besonderes Behältniß, speziell auch dur einen i auf bestimmte Stüdcke beziebenden Vermerk in seinen Handelsbüchern {on den Auftraggeber zum Besißer mae“ (Ent. des Reichs- Dberhandelsger. Bd. 25 S. 252, 253, Ensch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 184. Vergl. ferner Windscheid, Pandekten I 8 155 Anm. 9 und die daselbst Zitierten).

Das preußische Landrecht und daë gemeine Recht stimmen hier- nach darin überein, daß nah beiden eine Spezialisierung der Papiere, deren Besiß auf den Kommittenten durch constitutum übertragen werden soll, erforderlih ist, und daß diese Spezialisierung durch Ab- fonderung oder durch Bezeichnung mit dem Namen des Auftraggebers oder durch Buchurg der Nummern in den Handelebüchern des Kom- missionârs oder durch Nummernaufgabe an den Komurittenten erfolgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem cine Auf- bewahrungserflärung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten fordert, bedarf es in einer solhen nah gemeinzm Recht wenigstens in dem hier interefsierenden Fall eines zum Besitzerwerb ertheilten Auf- trages ein solcher wird in der Einkaufskommission im allgemeinen gefunden werden fönnen nit.

Die vorstehenden Vorschriften leiden übereinf dem Mangel.

Wenn schon es keinem Zweifel unterlieat, daß der Kommittent aus dem Konmmissionévertrag einen versönlihen Anspruch auf die Vebertragung des Eigenthums an den für seine Rechnung beschafften Papieren gegenüber dem Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des Reichsger. in Straf\. Bd. 13 S. 173) und aub die Aufgabe der Nummern fordern kann (Entsh. d:s Reichzger. in Zivil). Bd. 5 S. 6), so besteht doch keine Vorschrift, welche dem Kommissionär die Vollziehung des constitutum possessorium und die Mittheilung der Nummern unter Festsetzung einer bestimmten Frist und unter An- drohung von Rechtsnachtheilen auferlegt. Der Kommittent hat fein anderes Mittel, die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu er- zwingen, als den langwierigen Weg dec Klage. Das Zaudern des Kommissionärs kann nun aber für den Kommittenten erbeblihe Nach- theile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des constitutum Eigenthümer geworden ift, kann er bei eintretendem Konkurse des Kommissionärs ein Ausfonderungsrecht an den für feine Rechnung beschafften Papieren ausüben, während er, so lange die Besitübertragung nit erfolgt ist, auf den Anspruch eines nicht be- vorrehtigten Konkfursgläubigers beschränkt ist. Ferner ist dic Kenntniß

der Nummern der Papierc, mag sie auch für ten Erwerb des Eigen- thums durch den Kommittenten nit erforderli sein, von um so größerer Wichtigkeit für die Verfolgbarkeit seiner Eigenthums8ansprühe, und zwar in gleicher Weise gegenüber dem feine Verpflichtungen nicht erfüllenden Kommissionär wie gegenüber fkonkurrierenden Gläubigern des leßteren.

Der Kommittent, dem die Nummern der für ißn beschaften und dur) constitutum in sein Eigenthum üb:rgegargenen Werthpaviere aufgegeben worden sind, kann die Papiere ven einem - unredlihen dritten Erwerber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmäßigen Lom- bardierung auch von einem redlichen Pfandgläubiger gegen Zahlung des Lombarddarlehns zurückerlangen. Das kaufmännische Zurüdckbe- haltungsrecht eines Dritten, dem der Komm ssionär diese Stücke aus peuv einem Anlaß übergeben hat, ist ihm gegenüber bedeutungslos.

enn er bingegen in diesen Fällen die Nummern der Papiere niht

timmend an folgen-

kennt und das außer Stand gefeßt ift, sein Eigenthum daran nachzuweisen, so ift dieses Eigenthum tür ihn prafktisch unwirksam.

Auch dem Kommissionär gegenüber kann si, falls derselbe in Konkurs geräth, die Kenntniß der Nummern als bedeutungëvoll er- weisen. Die Flopdervio der Stücke bei diglem ist ein rein internle Vorgang, der urs ehté einseiti ndli A f Kogg cnârs, 1 eiñe Sedlung , aub obne sein \hulden, oft durch eine bloße Unordentlihkeit oder durch einen Zufall illuforisch gemacht werden fann. Gegen die Folgen einer derartigen Aufhebung der ab- gesonderten Verwahrung erbält der Kommittent dur die Nummern- aufgabe einen nit zu unter]chäßenden Schuß. :

Eine Ergänzung der geseßlichen Bestimmungen binsihtlih der im Zusammenhange mit Einkaufekommissionen entstehenden Depots ist auch aus dem Grunde erwünsht, weil über tie Rechte und Pflichten der Banquiers auf diesem Gebiete Zweifel bestehen. L. Goldschmidt weist in seinem Aufsaße „Börsen und Banken“ (Preußische Jahr- bücher 1891 S. 876 ff.) auf die nit seltene Becauptung hin, „daß nah der deutshen Redtsprebung dem Kommissionär, welcher die Nummernaufgabe unteiläßt, die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehe, daß alfo in der Unterlassung der Nummern- aufgabe, ungeahtet der Anzeige, die eingekauften Effekten für den Kommittenten in „Depot“ genommen zu haben. die stillschweigende Erklärung des Kommissionärs liege, daß der Kommittent lediglih einen perjönlihen Anspru auf ein Quantum der bezeihneten Papiere haben solle“, eine Behauptung, von we!cher Goldshmidt a. a. O. sagt, daß sie anscheinend sogar zu einem Glaubenssaße gewisser Banquierkreise geworden sei. Nach dieser Auffassung würde die Anzeige des Kommissionârs, die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben, nicht die Bedeutung einer Verwahrungéë- erflärung haben, wie fie nach preußishem Recht zur Voll- ziehung des constitutum possessorium erforderlih ift, sondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntniß davon zu geben, daß der Kommissionär für ein ent}prechendes Quantum der bezeihneten Papiere perfönlich haften wolle (fiftives, ideelles Depot). Daß der Anzeige diefer Sinn beigemessen werden könne, hat das Ober-Handelsgeriht mehrfach angenommen, indem es dem Autdrucke „,Depot* jede rechtlihe Bedeutung absprah. „Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als Depot im Haben des Be- flagten aufgeführt find, so kann bei der AUgemeinheit und Mehr- deutigkeit des Wortes Depot auf die Existenz eines Deposital- oder Verwahrungsvertrags nicht ges{lofsen werden“ (Entsh. Bd. 16 S. 210, 211. Vergl. ferner Bd. 19 S. 78). Die gegenthbeilige Auffaffung vertritt Golds{bmidt a. a. O. S. 885: „In Fällen, da der Kommissionär dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auf- trag eingefauften Papiere in „Depot“ genommen, kann das mit dieser Anzeige im Widerspruch stehende Verhalten des Kommissionärs den Thatbestand des Betrugs involviren. Denn nach dem gewöhnlihen Sprachgebrauh darf Jedermann annehmen, daß eine Sache, welche in Depot genommen ift, auch abgesondert existiere und verwahrt werde; er kann niht vorausfeßen, daß unter Depot nicht ein wahres, sondern nur ein fingiertes (ideelles) verstanden werde; wenn er im Vertrauen auf diese Erklärung weitere Erkundigungen oder Schritte, zu seinem vorauégesegten Eigenthum zu gelangen, unterläßt, so is er in eine nachtheilige, sein Vermögen mindestens gefährdende Täuschung versetzt."

Wenn man aber selbs jener Anzeige des Kommissionärs, die „Effekten für ten Kommittenten in Depot genommen zu baben“, die Bedeutung beimessen fönnte, daß der Kommissionär für ein ent- sprediendes Quantum der bezeibneten Papiere haften wolle, fo würde eine solche einseitige Erklärung keineswegs den Erfolg taben, daß dem Kommissionär die beliebig freie Verfügung über das Kommissionégut zustehen und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quáäntum der bezeichneten Papiere haben würde. Das Reichégericht hat die in den oben erwähnten Erkenntnissen des Reihës-Ober-Handelëgerichts (Bd. 16 S. 207 und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffaffung, daß bei der Kom? mission zum Einkauf fungibler marktgängiger Sachen, fo lange der Kommittent noch nicht dur besondere Akte, wie Konftitut, Eigen- thümer der vom Kommissionär in Ausführung der Aufträge ein- gefauften Srezies aeworden, ihn der Wiederverkfauf der cingefauften Spezies seitens des Kommissionärs nicht berühre und es vollkommen genüge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kom- mittenten die entspredende Zahl von Stüden der Gattung zu Übergeben, sobald dieser dieselben gegen Erflattung der Aufwendungen fordere, in dem Erkenntnisse vom 2. Dezember 1880 (Bd. 5 S. 1 ff.) verworfen und ausgeführt, daß der Kommittent ein Recht auf Ausantwortung gerade der eingekauften Spezies habe und nur gegen Augantwortung dieser Svezies zur Erstattung des Auf- wandes für deren Einkauf verbunden sei, sofern niht etwa von den Kontrahenten etwas Anteres, insbesondere die Verpflichtung des Kom- mittenten zur Zablung des Marktpreises des angezeigten Auftrags- erfüslungstages gegen bloße Lieferungtberecitswaft in genere im Zeit- punkt folher Zablung, gewollt ist.

Die vorstehenden Ausführungen liefern einen Beweis dafür, wte nothwendig es ift, dur flare Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht unter irrigen Verstellungen leidet.

Umtaush von Werthpapieren.

Dem kommissionzweisen Ankauf von Effekten ift der Umtausch von Werthpapieren und die Geltendmachung von Bezugsrechten ganz analog. Die Ausfübrungen in Betreff des Eigenthuméerwerbes an den Stücen, die Mängel, die daraus entstehen, daß die Vollziehung des constitutum Ppossessorium in bobem Grade von dem Belteben des Banquiers abbängig ift und eine Vervflihtung zur Uetersendung von Stüdckenverzeichnifsen nicht besteht, treffen binfihtlih eingetaushter oder auf ‘Grund eines Bezugsrechts erworbener Papiere in gleicher Weise zu, wie binsichtlih angekauster Papiere.

Betbeiligung mehrerer Banguiers.

Unsitherheiten und Schwierigkeiten ergeben \sich ferner aus der bereits eröôrterten Thatsache, daß die Ausführung von Auft:ägen häufig die Vermittelung eines oder mehrerer weiterer Banquiers erfordert, und daß demgemäß die Banguiers der kleinen Orte mit denen der Börsenpläße und diese wieder mit denen der Hauptpläge in dauernder Geschäftsverbirdung steben. Die WBanquiers der Hauptpläze haben nun gegenüber den Provinzialbangquiers, die Banquiers der Börsen- plâte gegenüber den fleinen Banquiers wegen aller Forderungen aus lautender Rechnung in Kommissionsgeshäften an dem gesammten, in ibren Besiß gelangenden Kommissions8gute ein Pfandreht (Art. 374 des Handelsgeseßbuhs). Vertrags8mäßig pflegt das Pfandrecht dahin erweitert zu werden, daß es fämmtlihe in den Besitz des größeren Banquiers gelaxgende Effekten umfaßt und daß die Effeften für alle seine Ansprüche gegen den Provinzialbanguier haften. Gemäß Artikel 306 des Handelsg-seßbuchs wecden nur diejznigen Effekten von diesem Pfandrecht nicht betroffen, binsichilichderen der hauptstädtishe Banquier nicht als red- lidzer Pfaadgläubiger angesehen werden fann, also im wesentlichen die- jenigen, die ausdrüdlih als fremde bezeichnet find. Solche Bezeichnung als fremde wird indessen nur ausnahmêw. ise stattfinden. Bei den Kom- misfsionsgeshäften, die im Verkehr der Banguiers untereinander vor- nebmlich in Betracht kommen, tritt der Provinzialbanguier als Kom- missionâr seines Kunden kraft Gesetzes in eigenem Namen auf. Iné- besondere die Werthvaviere, welche er dem hauptstädtishen Banguier zum Zweck des Verkaufs, des Umtausches oder der Geltendmachung von Bezugêrechten über!endet, unterliegen sämmtlich dessen Pfandrecht. Da der provinzielle Banquier überdies ein erklä: lihes Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutretea, weil sein Kredit bei dem bauvt- städtishen Banquier mit der Zahl der diesem haftenden Pfandobjekte wächst, so ift er der Versuhung ausgeseßt, auch außer den Fall des Kommissionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur Ver- wahrung im eigenen Namen aufzutreten.

Auf diese Weise werden die Werthpapiere des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtishen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanguiers gegenübe haven. Sie dienen ihnen im Falle des Konkurses der Provinzalbangaiers als Gegenstände der Befriedigung und können fo dem Eigenthümer in- folge des auf dem Pfandreht beruhenden Absonderungsêrehts des

hauptstädtischen Banquiers verloren gehen, obne daß zwischen diesem * und dem Eigenthümer ein Schuldverbältniß bestebt.

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Um die Haftbarkeit ‘cer Werthpapiere des Publikums für For- derungen, ee. dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit ee entstehen, einzushränfen , , ist in neuerer Zeit von hauptstädtischen

nguiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendep

Ba - . ‘Whiers “df feine Ansurû L Picher der ngen beschrän

ift, die mit Bezug auf die in das Kundendepot gelangten Wertbpapiere entstanden sind. Daneben besteht dann ein Eigendepot, wel dem bauptftädtishen Banquier für alle feine Forderungen gegen dem Provinzialbanguier haftet.

Zweck des Entwurfes.

Der Zweck des vorliegenden Entwurfes ist die Abstellung der auf dem Gebiete des Depotwesens hervorgetretenen, vorstehend erörterten Mängel und die Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften bebufs größerer Sicherheit des Publikums gegen Verluste deponierter Werth- papiere.

Der Entwurf besbränkt sih bei der Regelung des Depotverkehrs nicht auf Banquiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerscits der Begriff Banguier, obschon dem Handelsgeseßbuh nicht fremd (vergl. Art. 272 Ziffer 2), darin nit abgegrenzt ist, anderer- seits die bier in Frage stehenden Geschäfte auch außerhalb des Bank- betriebes im faufmännisch&en Verkehr vorkommen fönnen und vor- kommen. Auszunehmen von der Anwendbarkeit des Gesetzes sind jedoch die im Artifel 10 des Handelsgefezbuches aufgeführten Klassen von Kaufleuten, für welche die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben, weil in deren geringfügigen Betrieben Depotgeschäfte nicht wobl vorkommen werden.

Zivilre&tlihe Vorschriften.

In feinem ersten Theile (§8 1 bis 9) enthält der Entwurf zivil- E Vorschriften zur Ergänzung des bürgerliizen und des Handels- rets.

Verwahrung und Verpfändung.

Als Mißstand bei den einfachen Fällen des Depotgesäfts der Verwahrung mit und obne Verwaltungsauftrag, der Verpfändun nebst der Hingabe zur Deckung mußte es bezeichnet werden, da nah der bestehenden Geschäftépraris beim Abschluß dieser Depot- geihêfte nit felten zu Zweifeln Anlaß gebende Ausdrücke gebrauht werden, und daß hbierdurch, sowie auch durch die Faffung der all- gemeinen Geshäftêbedingungen, deren Anerkernung von den Kunden gefordert wird, bisweilen eine Verdunkelung der Absichten der Parteizn in Betreff des Charakters des Nechtsgeschäfts herbeigeführt wird. Zum Zweck der Abstellung dieses Mißstandes macht der Entwurf die Giltigkeit von Erklärungen des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welde der Verwabrer oder Pfandgläubiger zur Rückgabe in genere ermächtigt wird, davon abhängig, daß sie auédrüdcklich und schriftli für das einzelne Geschäft abgegeben werden, und begründet hierdurch für jede niht in dieser Form erfolgte Hingabe von Wertbpapieren zur Verwahrung die unwiderlegbare Rechtsvermuthung, daß ein deposi- tum regulare vorliege.

Schon nah den bestehenden Vorschriften der bürgerlihen Rechte ist der Verwahrer verpflichtet, binteclegte Gegenstände so zu vecwabren, daß über das Eigenthum des Hinterlegers f-zin Zweifel entstehen fann. Im Bankgeschäft muß hierauf besonderer Werth gelegt werden, weil durch die :ablreihen B-stände hinterlegter und verpfänteter Papiere, die der Banguier neben dem eigenen Bestande zu verwahren hat, Ver- weielungen erleihtert werden, und weil folche Verwechselungen, soweit es fi um JInhaberpapiere handelt, aus denen die Person des Eigen- thümers nit ersehen werden fann, nur {wer wieder gut zu machen find. Der Entwurf fordert deshalb, daß die hinterlegten und ver- pfändeten Werthrapiere cinersei sondert fonmobl von den eigenen Beständen des Verwakbrers, als auz von den Depots Dritter auf- bewahrt w?rden, und daß andererseits der Eigenthümer jedes Depots äußerlih ertennbar bezeihret fcin müfse.

Troß dieser Vorschriften ist das Eigenthum an den Papieren nichi genügeng sicer- gestellt, wenn seine Erhaitung einzig und allein von der gesonderten Aufbewabrung abhängig ift. Wie bereits bervor- gehoben, fönnen obne jedes Veri&ulden des Banguiers Handlungen Dritter, Zufälligkeiten aller Art, Unordentlichkeit, die gesonderte Auf- bewabrung beseitigen. Im Interesse eines wirfsamen Schutzes des Publikums gegen Depotveriujte ist desbalb eine bessere Sicherung des Beweises fär das Eigenthum an hinterlegten Werthpapieren dringend erwünscht.

In dieser Beziehung könnte zunächst die dem Verwahbrer aufzu- erlegende Verpflichtung zur Uebersendung eines Stückeverzeihnisses der hinterlegtzn und verpfändeten Papiere an den Eigenthümer in Frage fommen. Eine soie Verrflitung würde fich jedoch für die Banken, namentlich für den Lomtardverfehr, als äußerst lästig erweisen. Da im Lombard das Unterpfand sehr bäufig bisweilen annähernd täg- lih zu wechseln pflegt, so müßte cntweder das Stückeverzeichniß beständig geändert werden, was die Klarheit und Uebersichtlichkeit deéfelben und damit der Eigentöumsverhbältnifse beeinträhtigen würde, oder es würden in ganz furzen Zwischenräumen immer neue Stüde- verzeichnifse ausgestellt werden müssen, was den Banken namentlich bei gesteigertem Geschäftsgange eine fast unerträgliche Arbeitélast auf- erlegea würde. Erwägt man temgegenüber, daß der Eigenthümer in den bier behandelten Fällen des einfachen Depots die Stücke fast aus- nahmélos in feinem Gewahrsam hat, ebe fie in das Depot des Ver- wabrers gelangen, daß er alfo in der Lage ift, si ein Verzeichniß derielben felbst anzufertigen, und daß er s{ließlich, wenn er ganz sicher geben will, - die Richtigkeit des seinerseits aufgestellten Stüdke- verzeihaisseë durch den Banguier bestätigen lassen kann, so fann der Nutzen der Mittheilung von Stückeverzeichnissen durch den Verwahrer an den Verpfänder oder Himierleger für niht so wesentlih erachtet werden, um die avs einer derartigen zwingenden Vorschrift erwahsende E:schwerniß des Bankgeschäfts zu rechtfertigen.

Es kommt binzu, daß cine Vermehrung der Beweissicherheit in Betreff des Eigenthums an verwahrten und verpfändeten Papieren unter geringerer Belastung des Bankverkehrs durh eine andere Maß- regel erzielt werden fann, nämlich dur die Konstituierung der Pflicht des Verwahrers, die bei ibm hinterlegten oder verpfändeten Werth- papiere nach ibren Untericheidungömerkmalezn in seine Handelsbücher einzutragen. Schon gegenwärtig vflegen in Bankgeschäften Depotbücher gefühit zu werden. Wenn au in diefen die Papicre im allgemeinen nur nach Gattung und Nennwerth niht nach Nummern auf- geführt werden, so finden fich doch bäufig daneben andere Geschäfts- bücher vor, aus denen die Nummern und die Eigenthümer der ver- wahrten Papiere festgestelt werden können. Der Entwurf knüpft deshalb an bestehende Bräuche an, wenn er den Verwahrer ver- pflichtet, die hinterlegten oder - verpfändeten Werthpapiere in specie in ein Handelébuch einzutragen. Wenn der Entwurf fodann bestimmt, daß der Eintragung die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleihstehe, welhe neben dem Handelsbuche geführt werden, so ift diese Bestimmung geeignet, die aus der Verpflichtung zur Buchung der Stücke sich ergebende Erichwerniß des Bankgeschäfts wesentlich zu vermindern. Die Banken sind in der Lage, die Auf- zeichnung der Nummern auf ihre Kunden abzuwälzen, indem se für die Annahme von Depots die Beifügung eines Stüeverz:ichnifsses fordern. Ihre Arbeitskraft beswhränkt ih alsdann aaf die Etrtragung von Vermerken in das Handelsbu, in weichen auf die von den Kunden angefertigten und mit dem Handelebuch zu verwahrenden Stüd-verzeichnisse Bezug genommen wird. Auch {ließt der Entwurf nit aus, daß diese Vermerke in dem die Konten der ein:elnen Eigen- thümer enttaltenden Handelsbuhz einaetragen werden. Eine weitere unbedenklihe Erleichterang des Bankgeschäfts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unterbleiben fann, insoweit die Papiere zurückgegeben find, bevor die Eintragung bei ordnungs- mäßigem Geschäftsgang erfolgea fonnte.

Wenn der Verwahrer voz Wertbpapieren glei&zeilig die Ver- waltung derselben üvernommen hat, fo ist er biêweilen genötbigt, die Aufbewahrung der Papiere zu unterbrechen, um Verwaltungshandlungen auszuführen. Er muß beispielsweise die Papiere zum Zweck der Äb- ftempelung oder des Bezugs neuer Stücke u. \. w. versenden. Auch kann der Verwahrer und Pfandgläubiger in die Lage fommen, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders ohne besonderen Auf- trag Verfügungen über die Papiere zu treffen, welhe die Auf-

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bewahrung unterbrehen. Hierber gehört z. B. die Hinterlegung der in Verwahrung genommenen Werthpapiere bei einem Dritten, um sie bei Aufruhr, Feuersgefahr, Wassernoth- und ähnlichen Ereignissen zu fichern. Der Entw enthält fich einer Vorschrift darüber, unter welchen Vorausfeßzungen der hrer oder Pfandgläubiger zu solchen Unterbrechungen der Aufbewahrung befugt oder verpflichtet ist, und überläßt damit die Entscheidung den Bestimmungen der Zivilrehte. Er beschränkt sich dé&rauf; dat in jolhen Fällen aus der Vorschrift der gesonderten Aufbewahrung 1 Abf. 1 Ziffer 1) keine Schwierig- keiten erwadsen, zu beftimmen, daß das Ret und die Pflicht des Verwabrers und Pfandgläubigers, im Interessz des Eigenthümers Verfügungen oder Verwaltungëhandlungen vorzunehmen, durch diese Vorschrift keine Beeinträchtigung exleidet.

Im Gegensaß zu diefen im Interesse des Eigentbümers liegenden und deéhalb zu begünstigenden Verfügengen ist es geboten, fole Ver- fügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Werthpapieren, die

Verwabrer zum eigenen Nußen vornimmt, möglicst zu er- \ckchweren. Wie oben dargelegt worden, besteht in den Kreisen der Banquiers nicht selten die Meinung, daß ihnen über die zur Ver- wahruag oder als Pfand gegebenen Wertbpapiere unter der Voraus- seßung, daß fie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzugewähren , ein weitgehendes Verfügungêrecht zustehe. Um diesen rechtlich unbaltbaren und für die Erhaltung des Eigenthums des Hinterlegers oder Verpfänders gefährlichen Anschauungen wirksam entgegenzutreten, bestimmt der Entwurf, daß eine dem Verwahrer ertbeilte Ermächtigung, über die Papiere zu seinem Nutzen zu ver- fügen, nur gültig ift, wenn fie ausdrücküih und s{hriftlich für das einzelne Geschäft erklärt ist. Der dur diese Bestimmung geschaffene Rechtszustand besteht darin, daß der Verwahrer und Pfandgläubiger zu Verfügungen über die hinterlegten und verpfändeten Papiere zu jeinem Nugen grundsäßlih nicht berechtigt ist, und daß er diese Be- re{chtigung auch nit durch formlose Zustimmurg des Eigenthümers, sondern lTediglich durch eine auëdrüdlihe und {riftli ertheilte Er- mächtigung erlangen fann. Auch soll bierzu eine allgemeine, bei Ein- gebung der Geshäftsverbintung, insbesondere durch Unterzeichnung von Geschaftébedingungen abgegebene Erklärung nicht genügen; es bedarf vielmehr einer speziellen, bei dem einzelnen Hinterlegungs- oder Ver- pfändungëgeshäft auëgestellten Erklärung. In wie weit ein diesen

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Grundsägzen nicht entsprehendes Handeln den Verwahrer itrafrehtli

verantwortlich mat, wird unten erörtert werden.

Einkaufskommission.

Als Mangel der bestehenden Vorschriften über. die im Ans&luß an Einkaufskommissionen entstebenden Depots ift dargelegt worden, daß der Kommissionär die Uebertragung des Eigenthums an den von ibm eingekauften, in seinem Gewahrsam verbleibenden Papieren und die Mittheilung der Nummern an den Kommittenten zum Schaden des leßteren verzögern fann, obne andere Nachtheile befürchten zu müfsen, als wenn es zum Prozeß kommt, die Auferlegung der Prozef:- kfofien und die Verurtheilung zum Ersatz cines, jedenfalls nur s{hwer nahweiëbaren Schadens.

Stüceverzeichniß.

Diesem Mangel wird durh die Bestimmung des Entwurfs abge- bolfen, daß der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf von Wertbpapieren ausfübrt, dem Kommittenten binnen einer kurzen Frist ein Verzeicbniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenr- wertbs, der Nummern oder fonstiger Uater|cheitungémer!male zuzustellea verpflichtet ift.

Die Mittheilung eines d MNechtsgebieten zur Vollziehun reicend. i Im Gebiete des gemeinen Nets genügt die durh das Stüte- verzeihniß bewirkte Spezialisierung jedenfalls in so weit zur Vollziehung des constitutum, als der Kommissionär legitimiert ist, den Kom- mittenten in Anfehung des Besitzerwerbes der bezogenen Werthvaviere zu vertreten. Diese Vertretungsbefugniß kann im allgemeinen daraus bergeleitet werden, daß in dem Kommissiontauftrage zugleich der Auf- trag zum Besigzerwerbe der bezogenen Stücke gegeben sei. Um jedo jedem Zweifel zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrücklih, daß der Kommissionär für berechtigt gilt, den Kommittenten in Ansehung des Besigerwerbes der bezogenen Stücke zu vertreten. :

Im Gebiet des preußisden Landrechts erfordert das consetitutum außer der Spezialifierung der Papiere eine Aufbewahrungserklärung es Besigers. Diesem Erforderniß wird durch die Bestimmung des Entwurfs entsprechen, daß der Kommissionär dur die Absenduns des Stüceverzeichnisies erkläre, die darin verzcihneten Werthpapiere für den Kommittenten in Besiß genommen zu haben.

Die dem Kommissionär aematbte Auflage, dem Kommittenten binnen drei Tagzn nah Ausführung der Kommission ein Stüte- verzeichniß zu übersenden, stellt sid somit als die Verpflichtuna dar, innerhalb dieser Frist das constitutum possessorium zu vollziehen und dadur den Kommitteriten zum Eigentbümer der bezogenen Werth-

erartigen Stüéeverzeihnifses ift in allen g des constitutum geeignet und aus-

papiere zu machen. Ob die Einkaufékommission für eigene Rehnung des Kommittenten oder für Rechnung eincs Dritten ertbeilt ist, fann hierbei natürli keinen Untershied begründen.

Nach den in ihrer Eültigkcit niht berührten Vorschriften der bürgerlidzen Rechte kann das constitutum bereits ver der Ueber- sendung des Stükeverzeichnisses vollzogen worden sein, 3. B. na preußishem Recht durch thatsê(lihe Absonterung bezogenen Papiere für den Kommittenten und cine mit Bezug bierauf, wenn au obne Nummernaufgabe. abgegeben? Verwahruneser S solchen Fällen ift dieser frühere Zeitpunkt für ten Besitz thumêerwerb des Kommittenten entscheidend.

Mit der Vollziehung des Eigenthumeüberganges Wertbpapiere auf den Kommittenten tritt der Kommi sichtlich der in seinem Besitz bleibenden Papiere in die Stellur Verwahrers und hat demgemäß die vorber entwicke!lten Pflichte solchen zu ‘erfüllen.

Die Mittheilung des Stükeverzcihnisses gewährt dem Kom- mittenten ferner durch Kenntnißgabe ter Nummern und sonstigen Untersheidungêmerkmale der für ihn besbafften Papiere die Möalich- keit einer wirfsamen Geltendma{ung seires Eigenthums sowokl g-gen- über dem Kommissionär, als mit den aus Art. 30s und 307 des Handelsgeseßbuhs fi ergebenden Beschränkungen gegenüber Dritten, die in den Besiß de#Papiere gelanat sind.

Es ift nit zu verkennen, daß durch die Forderung obligatoriser Stückeverzcichnisse für die Einkaufskommiision dem Banguiergeschaft eine nidt unerhebliche Arbeitslaft auferlcat wird. Indessen kann auf diese Forderung soll anderë die wirksame Geltendmacbung der Eigenthumsansprüche der Kommittenten gesichert werden nit verzictet werden, - weil im Gegensaß zu dem Verwahrungs- und Verpfändungsdepot, bei welhem dem Eigenthümer die Mögli&kecit gegeben if, vor Hingabe der Stücke sih ein Verzeichniß derselben aufzustellen der Kommittent von den Nummern und UÜnter- s{eidungêmeifkmalen der für ihn bezogencn, im Devot des Kom- missionârs bleibenden Papiere auf keine andere Weise Kennt- niß erbalten fann, als durch die Uebersendurg eines Stüdcke- verzeichnisses. Ferner ift zu berüdcksihtigzn, daß die Scwierig- keiten, welhe im Lombartverkchr, begründet in dem häufigen Wechsel des Unterpfandes, dec Ertheilung von Stückeverzeicz- nissen entgegenstehen, für das Kommijsions-eschäft niht in Frage fommen, und taß andererseits in dem letteren hon gegenwärtig die Nummernaufcake in großem Umfange erfolgt. Nach Berliner Börsenufance find im Börsenrverkehr bei Lieferung von Werthpapieren und zwar nicht nur im Kommwissiors-, scndern auch im Propergeschäft stets Nummernverzeichnisse mitzulicfern. Dieser Brauch, der thatsählich im Verkchr zwishen Banguiers und Bör fenbesuchern auch außerhalb Berlins ebcnso gehandhabt wird, hat den Zwedck, den Lieferanten, falls er verlocste, amortisierte;, niht um- laufsfähige oder gefälschte Effekten geliefert bat, regreßpflihtig machen zu können. Ferner geben die Reichsbank sowie zahlreiche andere Bankhäuscr {on jeßt den Kommittenten Nummernbverzeichnisse, und zwar nicht nur wenn die Stücke _in ibrem Depot bleiben, sondern au bei effefkiiver Lieferung. Soweit die in tem Depot des Einkaufs- Tommissionârs verbleitenden Werthpapiere verlocëbare Effekten find

(Pfandbriefe 2c.), geben au diejenigen Bankhäuser, welhe dies sonst nit thun, ibren Kommittenten die Nummern auf.

In Vorstehendem is bereits bemerkt, daß nach ter bestehenden Praxis Stüceverzeichnisse vielfah au bei effektiver Lieferung gegeben werden. Dies geschieht ferner ganz allgemein bei Lieferungen an auê- wärtige Kommittenten. Seit langer Zeit if cs Uebung der Banquiers, bei Versendung von Werthpapieren nah außerhalb Nummernverzeichnisse den Avisbriefen beizugeben und Kopien zurückzubebhalten. Der Grund liegt darin, daß die Banquiers ihre Wertbsendungen nit zum vollen Werthe deklarieren, sondern bei Versicherungsgesellschaften versichern. Nach den Bedingungen der lezteren müssen aber bei Verlusten die Nummern festgestellt werden, damit eventuell eine Sperre veranlaßt oder das Aufgebotêverfahren eingeleitet werden fann.

Der Entwurf hat entsprehend seinem auf die Sicherung der Depotfunden beschränkten Zweck keinen Anlaß, die Mittheilung eines Stüdeverzeidnifses auch bei sofortiger cFektiver Lieferung der beshafften Stücke zu fordern. Er bestimmt deshalb, daß die UÜeber- sendung des Stüdckeverzeihnisses unterbleiben fann, soweit vor Ab- sendung deëselben die Auslieferung der eingefauften Stücke an den Kommittenten erfolgt ist, und dehnt diese Leftimmung ferner auf den Fall aus, daß vor Absendung des Verzeichniises ein Auftrag des Kom- mittenten zur Wiederveräußerung der für ibi beshafften Papiere, sei es durch Verkauf an einen Dritten, sei es durch Selbsteintritt des Kommiîsionärs, ausgeführt ift.

__ Verzicht auf das Stückeverzeichniß.

So unbedenklih in den vorerwähnten Fällen von der Forderung des Stückeverzeichnisses abgesehen werden ftonnte, so muß doch im übrigen Fürsorge getroffen werden, daf diese für die Sicherung des Eigentbums des Depotkunden fo wihtige Forderung allgemein erfüllt wird. Ein Verzicht auf das Nummernverzeichniß wird deshalb von Vorauéfegungen abhängig zu machen sein, welhe Gewähr dafür bieten, daß der Kunde bei der Erflärung des Verzichts si der Bedeutung diefer Erklärung und der Folgen des Verzichts wobl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowobl einem formlos erklärten Verzicht auf die Uebersendung des Stückeverzeihnisses die Gültigkeit zu versagen fein, als einem allgemeinen Verzicht, weil sonst leiht der Fall eintreten könnte, daß durch Aufnahme einer entsprehenden Klaufel in die Ge- shäftébedingungen der Bankhäuser die Vorschrift wegen des Stüte- verzeihnisses unwirksam gemacht und die beabsihtigte Sicherung des Publikums namentlich für den weniger erfahrenen Theil desselben vereitelt würde. Der Entwurf macht deshalb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Uebersendung des Stüeverzeichnisses davon abhängig, daß derselbe bezügli des cinzelnen Auftrags ausdrücklih und schriftlich erklärt ift.

Suspendierung der Uebersendung des Stüteverzeichnifses wegen

mangelnder Gegenleistung.

_ Eine Verpflihtung des Kommissionärs zur Uebertragung des Eigenthums ter beschafften Werthpapiere auf den Kommittenten ist na allgemeinen Rechtêgrundsägen erst begründet, wenn er für seine Ansprüche aus dem Kommissionégeshäft befriedigt ift oder ibm glei- zeitig Befriedigung angeboten wird, es sei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung gewährt hat, was namentlich bei der Annahme von Aufträgen zur Anshaffung von Werth- papieren gegen einen bloßen Einschuß, fowie bei Einfaufsfommissionen im Kontokorrentverkehr anzunehmen sein wird. Im übrigen ftann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrages zur fkommission8weisen Beschaffung von Werth- papieren ohne vorgängige Deckung noch nicht ohne weiteres gefolgeri werden. Jst aber eine solhe Absicht niht anzunehmen, fo werden die Interessen des Kemmissionärs dur das ihm an dem Kom- misjionêgute zustehende Pfandreht für seine Ansprüche aus dem Ge- schäfte nicht genügend geshüßt. Denn, wenn er gezwungen sein soll, sich des Nechts der Verfügung über die eingekauften Stüte vor feiner Befriedigung zu entäußern, so erleidet er den namentli für Banquiers mit kleinerem Betriebskapital {wer ins Gewitht fallenden Nadtheil, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für den Kommittenten zu verauslagenden Kaufpreise festlegen muß und glei- zeitig dech gehindert ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbe- schaffung zu benugzen. s :

__ Wenn hiernach die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, welche die Vollziehung der Besißtübertragung und damit den Erwerb des Eigenthums an dem Kommissionsgute dur den Kommittenten bewirkt, dem Kommissionär niht zugemuthet werden kann, sofecn der Kom- mittent nicht seinerseits leistet oder Stundung erbalten hat, so ift es andererseits für die Erreibung der mit diesem Geseg beabsichtigten Zwecke geboten, daß der Kommittent völlige Klarheit über die Lage des Rechtsverhältnifses erhält. Der Entwurf entbindet deshalb den Kom- mishionâr, foweit und folange er für seine Forderungen aus dem Kom- missiontgeshäfte nicht befricdigt ist und au nicht Stundung gewährt bat, von der Uebersendung des Stüdeverzeihnisses, verpflihtet ibn jedo, dem Kommittenten unter Beifügung einer Re{nung über den ibm zu zahlenden Betrag innerkalb der für die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gesetzten Frift s{riftlich zu erklären, daf er das Stückeverzeichniß nah Zahlung dieses Betrages übersenden werde.

Präjudiz.

Von den vorstehend erörterten Vorschriften des Entwurfes über die Pflichten des Einkaufskommissionärs bei Indepotnabme der be- schaften Wertbpapiere wird der beabsihtigte Erfolg eines erhöhten Schußes der Depotkunden nur dann erwartet werden können, wenn ihre Ausführung durch die Androhung von Rechtsnachtheilen gegen Zuwiderhandlungen in wirksamer Weise sihergestellt wird. Abgesehen von der na § 11 unter gewissen Vorausseßungen eintretenden Be- ftrafung des Kommissionärs, stellt der Entwurf ein für alle Fälle an- wendbares zivilrechtliches Präjudiz auf, indem er im §& 5 dem Kom- mittenten das Ret einräumt, bei Nichterfüllung der dem Kommissionär obliegenden Pflichten (§S 3 und 4) das Geschäft als nit für seine Nechnung geschlofsen zurückzuweisen und Schadensersaß wegen Nicht- erfüllung zu beanspruchen.

Ein fo weitgehzndes Reht muß indessen, soll es nit für den Kommissionär zu unverbältniß mäßigen Härten führen, in seinen Voraus- seßungen und sciner Dauer eingeschränkt werden. Eine Analogie bieten die Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs über die Folgen des Verzuges beim Kauf (Art. 354 bis 356). Jeder der beiden Kon- trabenien ift darnach befugt, bei Verzug der Gegenpartei statt der Erfüllung Schadenterfsaß wegen Nihterfüllung zu fordern oder von dem Vertrag abzugehen. Will er jedoch von dieser Befugniß Ge- brau machen, so muß er dies dem andern Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wern die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge-

ähren. In Anlechnung an diese Vorsriften bestimmt der Entwurf, daß das Neht des Kommittenten, das Geschäft als nicht für seine Rechnung ge!{lefsen zurückzuweisen und Schadensersaß wegen Nicht- erfüllung zu beanspruchen, erst eintritt, wenn der mit seinen Ver- pstihtungen aus §S 3 und 4 im Verzuge befindlihe Kommissionär auf eine an ibn ergangene Aufforderung des Kommittenten das Ver- säumte nicht binnen drei Tagen nahbolt, und daß diese Aufforderung ibre Wirkung verliert, wenn der Kommittent dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nah dem Ablauf der Nacbolungéfrist erklärt, daß er von demselben Gebrauß wachen wolle. Ist diese Erklärung nicht rewtzeitig abgegeben, so bedarf es einer erneuten Aufforderung an den Kommissionär, an w-:lche jsih demnächst die gleihen Folgen knüpfen, wie an die frübere Aufforderuna.

Umtausch ron Wertbpapieren. ähnlicher Weise wie die Einkaufskommission behandelt der rf den Fall, daß ein Kaufmann als Kommissionär den Umtausch

Wertépapiere bewirkt oder mittels derselben ein Recht zum

von Wertktpapieren, inébesondere von neuen Aktien, welche ! den Befitern der alten Aktien beanspru@t werden können, geltend

cht. Da auch bei diesen Geschäften der Kaufmann das Eigenthum n den eingetauschten oder bezogenen Papieren zunächst für sih erwirbt, so verpflichtet ibn der Entwurf in gleicher Weise wie den Einkaufs- fommissionär, bebufs Vollziehung des constitutum possessorium seinen Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit Angabe der Gatturg, des Nennwerths, der Nummern oder sonstiger Unter-

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scheidung8merkmale zuzustellen, falls er die neuen Stücke im Depot

behält. Für den Fall der Nihterfüllung war es hier niht angezeigt, den gleihen Rebtsnachtheil wie bei der Einkaufskommission anzudrohen. Während die Zurückweisung des Geschäfts durch den Einkaufs- fommittenten dasselbe für den Einkaufsfommissionär zu einem Kauf für eigzne Rechnung mat und ihm seinen Anspruh auf Ersatz des Kaufpreises entzieht, fann ein araloges Ergebniß bei der Umtaush- fommission üterhaupt niht und bei der Ausübung eines Bezugsrechts nur in den Fällen eines Bezugs (z. B. junger Aktien) gegen Baar- ¡ablung berbeigefübhrt werden. Die Rückgewähr der umgetauschten alten Stüdte, die die Folge der Zurückweisung des Geschäfts sein würde, ist in der Regel thatsächlih ausges{lofsen und für den Kommittenten obne wirtbshaftliche Bedeutung. Es ift daher zu befürchten, daß ein in diefer Art gestelltes Präjudiz eine Quelle chikanöfer, {wer zu ent- scheidenter Shadensersaßstreitigkeiten werden würde. Der Entwurf trifft deshalb für den Kommissionär, der den Umtausch 2c. zu besorgen batte und seinen Pflichten gegen den Kommittenten nit genügt, ein anderes Präjudiz, indem er bestimmt, daß der Kommissionär alëdann seinen Anspruch auf Provision verliere. Dieser Rehtsnachtheil ift nicht fo hart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorber- gehenden Aufforderung des Kommittenten und dem fruhtlosen Ablauf einer Nachholungëfrist abhängig zu machen. Andererseits is zu be- rüdjichtigen, daß die in Rede stehenden Geschäfte bäufig der Ausfluß größerer Finanzoperationen sind, die namentlih für die besonderen Depotinftitute eine augenblicklihe Steigerung der Geschäftäthätigfkeit in solchem Umfange bedingen, daß die Frist für die Uebersendung des Stüeverzeichnisses bei der Einkaufskommission, bei welcher leßteren sich die Geschäfte gleihmäßiger vertbeilen, bier zu furz erscheint.

Der Entwurf läßt deshalb den Verlust der Provision eintreten, wenn der Umtau’hkommissionär 2c. das Stükeverzeihniß binnen zwei : __ Verkaufékommission. i

_ Mit der Verkaufskommission hat der Entwurf sih nit befaßt, weil dieses Geschäft abgeschzn von den nit zablreihen Fällen, in 7 t -

bewahrung der Papiezre stattfinden kann in fo furzer Frift zur Erledigung zu kommen pflegt, daß eine Verwahrung der Papiere fommittenten auf die Veräußerung der dem Kommissionär über- gebenen Papiere, nit # dere

Wochen nach Empfang der neuen Stücke nicht übersandt hat.

denen infolge Limitierung des Verkaufspreises eine längere Auf-

faum in Frage fommt, denn auch der Wille des Verkaufs- ¿n Erbaltung und Verwahrung

gerichtet it. Ueberdies würde der Versuh einer Sicherung des Eigen- thums des Verfaufsfo an den dem Kommiisionär zum Verkauf übergebenen Papieren regelmäßig an der Berechtigung des leßteren scheitern, selbst als Käufer ei dadurch, unter Erwerb des Eigenthums enten auf einen persönlichen Anspruch au ?

Mit m :quiers.

Es ift oben dargelegt worden, daß die Notbwendigkeit der Mit- wirkung mehrerer Banguiers an vielen Depotgef olge bat, daß die in den Besitz i s gelangenden Werthpapiere der Kunden rovinzialbarquiers dem Pfandrechte der ersteren unterworfen w U enn die Eigentbümer der

apiere weder ibrem Provinzi qui ch dem hbaupvtstädtischen Banquier etwas schuldig sind. e Pf ete der bauptftädtishen Banaguiers können entstehen:

1) an Papieren, die ihn on den Provinzialbanguiers zum Zweck der Aufbewahrung, s des Bezuges anderer Wertbpapiere, oder

2) zur Ausführung einer Verkaufskommission übersandt sind; endlich

3) an Papieren, die sie nah Ausführunc im Auftrage von Provinzialbanquiers für dere behalten.

Der Entwurf 9) beschränkt fic darauf, für die zu 1 erwähnten Fâlle Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die in den Besitz des baupistädtisden Banquiers gelangenden Papiere demselben als Pfand- objefte für seine Ansprühe gegen den Provinzial. Banquier haften. Zu diesem Behuf verpflichtet er einen Kaufmann, welcher in seinem Ge- schäftsbetriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen Werth- papieren, Zins- oder Gewinnantheilsheinen ausantwortet, zur Mit- theilung an diesen Dritten, daß die Werthpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtlihe Folge, daß an den über- gebenen oder an den neu beschaften Werthpapieren cin Pfandrecht oder ein Zurückbebaltungsrecht des Dritten nur wegen solcher Forde- rungen an seinen Auftraggeber geltend gemaht werden fann, welche mit Bezug auf diese Werthpapiere entstanden sind; daß eine Ver- pflichtung zur Erftattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wenn die Wertbpapiere dem Banguier nah Maßgabe des § 2 zu freier Verfügung übergeben sind, versteht sich von selbst; es handelt sich dann eben nit mehr um „fremde“ Werthpapiere im Sinne des § 9.

Von einer Ausdehnung der Bestimmung des § 9 auf die oben unter 2 und 3 bezeihneten Fälle ist Abstand genommen worden. Ein praktisches Bedürfniß zur Beseitigung des bestehenden Uebelstandes hat si vorwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welhen ge- wisse Cffekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral-Bank- Instituten zusammenzuftrömen pflegen, geltend gemacht. Was den Fall der Uetersendung von Werthpapieren ¿zum Verkauf betrifft, so handelt es si hierbei, wie {on bemerkt, in der Negel nidt um eine längere Aufbewahrung; diese findet vielmehr durch die Veräußerung der Paviere ein Ende, und hiermit erlisht auch das Interesse des bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktish von größerer Bedeutung ist an sich der unter Nr. 3 ecwähnte Fall einer Weiterübertragung der Einkaufskommission. Hier würde in- dessen die Auferlegung einer Anzeigepflicht nach Analogie des S 9 erbeblicen Schwierigkeiten begegnen. Dies gilt fo- wohl bezüglih der Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Be- schränkung des Pfandrehts des zweiten Kommissionärs einzutreten hâtte, als bezüglih der Gestaltung des Rechnungsverhältnisses der beiden Kommissionâre, da für dieses die bloße Trennung in ein eigenes Konto des Provinzial-Banguiers und cin allgemeines Konto der sämmt- lichen Kunden deéselben jedenfalls nicht ausreihen würde. Es wird der bevorstehenden Revision des Handelsgeseßbuchs vorbehalten bleiben müssen, die Frage zu entsheiden, ob nit in anderer Weise, ins- besondere dur etxe gewisse Einschränkung des geseßlichen Pfandrehts des Kommissionârs oder des Schutzes für den gutgläubigen Erwerb dieses Pfandrehts, die Interessen dritter Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art besser gewahrt werden können.

Strafrechtli&e Bestimmungen.

Ergänzung der Vorschriften über die Unters{lagung.

Der Begriff der Unterschlaguna, wie ihn das Strafgesezbuch be- stimmt, bat \sih insofern als lückenhaft erwiesen, als er auf rechté- widrige Verfügungen über fremde, im Gewahrsam des Thäters befind- liche Sachen, bei denen die Absicht niht auf Aneignung gerichtet ift, niht anwendbar ist. Um diese Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der Vorschriften über die Untershlagung durch eine Vorschrift 10) in Aussicht, welche rechtêwidrige Verfügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangte Wertbpapiere zum eigenen Nußen oder zum Nutzen eines Dritten falls diese Verfügungen niht den Thatbestand des § 246 des Strafgesetbuchs darstellen mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 3000 Æ oder mit ciner dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vergehens bilden namertlih die zum Nuten des Depcsitars er- folgende Verpfändung deponierter Werthpapiere und ißre Benußung zu Reportgeschäften ohne die nah §2 des Entwurfs ausdrücklih und scrift- lih zu erklärende Ermächtigung des Eigenthümers. Die gleiche Strafe muß denjenigen treffen, welcher der Vorschrift des § 9 über die Anzeigepfliht bei Uebersendung fremder Werthpapiere zu eigenem Nußen oder zum Nugzen eines Dritten vorfäßli zuwiderbandelt; denn auch in einem folhen Verhalten ist mit Rücksicht auf seinen Erfol

eine rehtéwidrige Verfügung über die Papiere zu erblicken. Durch die ausdrüdcklihe Vorschrift des Abs. 2 des § 10 wird dies außer Zweifel gesetzt.

Die in der Rehtsprehung bestehende Praxis, die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgeseßbuchs bei einer objektiv rehtswidrigen Zu-

iner Einkaufsfommission Kunden im Besitz

eignung fremder vertretbarer Sachen auszuschließen, fülls der Thäter