1895 / 292 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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I. S. Bach, mit der die Künstlerin den Abend eröffnete, spielte fie Beetboven's große C-dur-Sonate, op. 53, und zwax mit folher Tiefe der Auffassung und einer so interessanten Art der Schattierung, wie man dies Werk wohl selten zu hören b-fommt. Unter mehreren Piècen von Chopin gelangen beson- ders die Präludien, das Nocturne op. 37 und die Polonaise, wäkß- rend die As-dur-Ballade unter einer Vebencifing der Tempobewegung eiwas zu [eiden batte. In Sch{bumann’'s neuerdings viel gespielter G-moll - Sonate wie in der E-dur - Polonaise von Liszt traten die Vorzüge ihres virtuosen Spiels noch aufs glänzendste hervor. Der geiftvolle Vortrag dieser Kompositionen wie der einer bereitwillig ge- währten Zugabe, der Ges-dur - Gtude von Chopin, wurde mit den lautesten Beifallsbezeugungen aufgenommen.

Zu derselben Zeit ließ sich im Saal Bechstein Herr Ernesto Con/folo ebenfalls mit Klaviervorträgen hören. Der Künstler, der sich bier vor anderthalb Jahren {hon die Gunst des Publikums erworben hat, erfüllte auch gestern die gehegtcn Erwartungen voll- kommen. In mehreren bekannten Werken von Beethoven, Schumann, Chopin, Scarlatti und Liszt wie in einigen seltener gehörten von Longo und Sgambati erfreute der Künstler durch große tehnishe

ertigkfeit und durch Klarheit des Vortrags. Das Publikum spendete ibm wohlverdienten Beifall.

Im Königlichen Opernhause geht morgen als zweite Vor- stellung des Nichard Wagner-Cyclus „Der fliegende E, in Scene. Den Holländer singt Herr Beß, die Senta Frau Pierson ; Kapellmeister Dr. Muck dirigiert. Am Montag findet die fünfte Auf- führung von Sir Arthur Sufklivan’'s „Jvanhoe“ mit den Herren Sylva, Bulß, den Damen Hiedler, Weit in den Hauptrollen statt. In der morgigen Matinée des KöniglichenCorps de ballet (Mittags 12 Uhr) werden Humperdinck's „Hänsel und Gretel“, mit den Damen Nothauser, Dietrich, Reinl in den Hauptrollen, und das Ballet „Phantasien im Bremer NRathbskeller“ gegeben, in welhem die Damen Dell’Era und Urbansfka auftreten. (Preise: Parquet und I. Rang 4 Æ; 11. Nang 3 4; Ill. Rang 2 4; IV. Rang Sitplaß 1 A)

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen das Lust- fviel „Dr. Klaus“ von Adolf L’'Arronge gegeben. Die Damen Schramm, Conrad, Hausner, von Mayburg, die Herren Vollmer, Keßler, Purschian sind darin beschäftigt. Am Montag geht Otto von der Pfordten’'s Schauspiel ,1812* zum 18. Mal in Scene.

Das Deutsche Theater bringt in der nähsten Woche Wieder- bolungen von Felice Cavallotti’s Vers\spiel „Das Hobe Lied“ in Ver- bindung mit Molière’'s „Misanthrop“, beides überseßt von Ludwig L am morgigen Sonntag Abend, sowie am Mittwoh und

reitag, am Montag und nächstfolgenden Sonntag Abend kommt

eDie Jüdin von Toledo“ zur Aufführung. - Dienstag geht „Der Zaliêman“, am Donnerstag „Der Meister von Palmyra“ in Scene. Am Sonnabend werden „Die Mütter“ gegeben. Als Namittags- Borstellungen sind sowobl für den morgigen wie für den nächst- folgenden Sonntag „Die Weber“ angeseßt.

Im Berliner Theater geht morgen Nachmittag Grill- parzer’s Trauerspiel „Des Meeres und der Liebe Wellen“ in Scene, Abends das Volksftück „Hasemann's Töchter* von Adolf l’Arronge, am Montag und Donnerstag wird das vieraktige Schauspiel „Pan Cezar“ vos A. Weber wiederholt, Mittwoch Anzengruber?s «Pfarrer von Kirhfeld“, Sonnabend Shakespeare’'s „König Lear*. Das Zaubermärhen „Prinzessin Goldhaar“ wird Dienstag Abend zum ersten Mal aufgeführt und Donnerstag (Nachmittags), Freitag, Sonnabend (Nachmittags) und Sonntag, den 15. d. M, Nachmittags und Abends wiederholt. Am Dienstag Nachmittag findet eine éffentlihe Generalprobe von „Prinzessin Goldhaar“ statt.

Felix Schweighofer seßt seine Gastvorstellungen im Lessing- Theater am morgigen Sonntag in dem Volksstück „8s Nullerl“ fort, das auch am Freitag noch einmal wiederholt wird. Der Schwank eFifi“ von H. Meilhac und Ludovic Halévy kommt mit Felix Schweighofer in der Hauptrolle am Dienstag zur erften Aufführung und wird sodann am Mittwoh sowie am nädsten Sonntag gegeben. Für die weiteren Tage der Woche ist der folgende Spielplan fest- geseßzt. Am Montag wird der Schwank „Wettrennen“ von Victor von Léon und H. von Waldberg wiederholt. Am Donnerstag beginnt Louise Dumont, die Heroine des „Stuttgarter Hof-Theaters“, ein Gastspiel auf Engagement in Hermann Sudermann's Schauspiel „Heimath“, um dasselbe am Sonnabend in Oscar Blumenthal's Lustspiel „Gräfin Frißi* fortzuseßen. Als Nachmittags-Vorstellung kommt morgen „Nathan der Weile", am nächsten Sonntag Hermann Sudermann’'s Schauspiel „Die Ehre“ zur Aufführung.

Im Siller „Theater wird morgen Nahmittag „Der Meineidbauer“ gegeben; Abends 8 Uhr kommen „Der zerbrochene

Krug“ und „Die zärtlihen Verwandten“ zur Aufführung. Jm Bürgersaale des Rathhauses findet morgen Abend 7 Uhr der erste gelt Mendelsfohn-Bartholdy-Abend“ statt. Auf Montag ist die leßte

ochentagë-Vorstellung von „Wilhelm Tell“ angeseßt; am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend wird „Reif - Reiflingen“ wiederholt. Am Freitag kommt Grillparzer's Drama „Der Traum ein Leben“ zur erstmaligen Aufsbrung,

Am 16. Dezemker begirnt im Neuen Theater ein Gastspiel der französischen Tragödin Madame Segond-Weber. Dasselbe soll u. a. Aufführungen von „Phädra“ und dem „Cid* bringen, die in Deutsch- lant nur dur die Lektüre bekannt sind. Madame Judic wieder- bolt am Montag noch einmal die Aufführung von „La femme à Papa“ und wird dann am Dienstag eine gemishte Vorstellung ver- anstalten, in der sie die erfolgreihsten Afte und Chansons ihres Gastspiels vereinigt darbietet.

Im Theater Unter den Linden werden in der kommenden Woche „Der Mikado“ und „Der Obersteiger“ abwehselnd gegeben. An i Dezember gelangt die Operette „König Chilperich“ zur erften

ufführung.

Mannigfaltiges.

Auf Veranlassung des Staatssekretärs des Reichs-Post- amts ist den noch am Leben befindlihen Feldpost-Unter- beamten, welhe im Kriege von 1870/71 feindliche Ueber- fälle auf die Feldpost mit blanker Waffe zurückgewiesen haben, und zwar dem Postshaffner Bodensohn in Frank- furt am Main, dem Landbriefträger Tyroll in Sonderburg und dem Postpackmeister a. D. Schönauer in Niederolm bei Mainz, zur Erinnerung an ihr wackeres Benehmen bei der 25. Wiederkehr der Gedenktage je ein Bildniß Kaiser Wilhelm's I. mit entsprehender Inschrift überreiht und außerdem ein namhaftes Geldgeschenk aus der Kaiser Wilhelm- Stiftung für die Angchörigen der Reichs- Post- und Tele- graphenverwaltung zugewendet worden.

Der Magistrat bes{loß in seiner gefirigen Sitzung, da laut Benachrichtigung des Konkursmafsenverwalters der Urania-Uhren- und Säulenge/ell!haft derselbe mit dem 15. d. M. den Betrieb der Urania- fäâulen, namentlich aber der Uhren einstellen wird, mit Rück- ficht auf das öffentlihe Interesse und nahdem die Versuche, den Fortbetrieb in anderer Weise herbeizuführen, gescheitert find, den Vertrag über die Errichtung und den Be- trieb der Uraniasäulen mit der in demselben vorgesehenen drei- monatigen Frist zu kündigen und die Stadtverordneten-Versammlung zu ersucher : sie möge zur Erhaltung des Uhrenbetriebes zunächst auf drei Monate den erforderlihen monatlichen Kostenbetrag von 1500 , also 4500 4 bewilligen. Der Ehrenbürgerbrief der Stadt Berlin für den Professor Adolf Menzel foll von einer städtishen Deputation, bestehend aus vier Magistratsmitgliedern Ober-Bürgermeister Zelle, Bürgermeister Kirschner, Stadt-Schulrath Bertram und Stadt- rath Haack und sechs Stadtverordneten, am morgigen Sonntag, Mittags 12 Uhr, in der Königlichen Kunft-Akademie dem Jubilar überreiht werden. Der Verein deutsher Eisenbahn- Verwaltungen feiert im nächsten Jahre bei Gelegenheit der hiesigen Gewerbe-Ausstellung sein 50 jähriges Jubiläum. Der Magifirat wikl denselben aus diesem Anlaß feierlich empfangen und hat daher be- \chlofsen, bei der Stadtverordneten-Versammlung die Bewilligung der hierzu erforderlihen Kosten in Höbe von 15 000 Æ zu beantragen.

Die Erhebung der von den biesigen Grundstücken zu entrichtenden NReal-Sublevations-Beiträge wird für die Zeit vom 1. Januar bis Ende März 1896 erfolgen.

Die beiden Springbrunnen auf dem Schillerplaß vor dem Königlihen Schauspielhause sind so weit fertig gestellt, daß sie gestern Nachmittag um 3 Uhr zum erften Mal ihre Wasser zur Probe spielen lassen tonnten.

Im städtishen Obdach befanden sch{ch am 1. November 15 Familien mit 49 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 39 einzelne Personen. Am 1. De;ember war der Bestand 15 Familien mit 42 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 46 einzelne Personen. Das Asyl für nächtlihe Obdachlose dajelbst benußten im Laufe des Monats November 21 163 Personen, und zwar 20083 Männer, 1080 Frauen. Von diesen Personen wurden 15 dem Krankenhause am Friedrihshain,

:42 dem Krankenhause Moabit, 11 der Char:té übéêrwiesen, 409

der Polizei vorgeführt.

Die nächste Verfammlung der „Militärishen Gesellschaft“ findet am Mittwoch, den 11. Dezember, Abends 7 Uhr, in der Kriegs-Akademie, Dorotheenstraße 58/59, ftatt. Den Vortrag bält der Kommandeur der Infanterie-Schießschule, Oberst-Lieutenant von Holbach über „Die Feuertaktik der franzöfishen und russischen In- fanterie im Vergleih mit der unsrigen“.

Vor dem Deutschen Sprachverein Berlin (Gasthof zu den „Vier Jahreszeiten“, Prinz-Albrechtstraße 9) spriht am Diensta den 10. Dezember, Abends 84 Uhr, der Geheime Regierungs-Rat Professor Dr. Reuleaux über die Einwirkung der deutschen Dichtung auf die Sprahe. Gâste find willkommen.

Die „Freie photographische Vereinigung“ veranstaltet am Mittwoch, den 11. Dezember, im Königlichen Museum für Völkerkunde ihren 38. Projektions-Abend, an welhem Herr Franz Goerke über „die Insel Bornholm“ sprehen wird.

Das Ballfest des Vereins „Berliner Presse“ findet am 25. Ianuar n. J. in den Räumen der Philharmonie statt. Für die an diesem Abend geplante Tombola hat bereits eine Anzahl hiesiger und auswärtiger Künstler ihre Betheiligung zugesagt.

Der originelle und prafktishe Löschkalender als Schreib- unterlage, den die Buchdruckerei von Gustav Schenck, Berlin SW. 19, alljährlih vertheilt, ist aub für 1896 wieder er- schienen. Der Kalender besteht aus zwölf Löschblättern, die mit dem Kalendarium bedruckt sind; leßteres enthält die evangelischen, fatho- lifhen und jüdischen Feiertage, die Märkte und Messen, Sonnen- und Mond-Auf- und Untergang. Das Ganze bildet eine bequeme Schreib- unterlage, die auch zu Notizen dienen fann und hübsch ausgestattet ist. Da der Kalender vielen Beifall gefunden bat, bisher aber nur als Angebinde für Geschäftsfreunde der genannten Druckerei benußt wurde und nicht käuflih war, so ist die Auflage diesmal etwas ver- größert, und wird der Löschkalender, soweit der Vorrath reiht, zum Selbstkostenpreise (1 A mit Kattun-, 1 A 50 „4 mit Ledereinfafsung) abgegeben werden.

Flensburg. 7. Dezember. Seit gestern herrscht hier ein orkfanartiger Sturm, welher in der vergangenen Nacht feine größte Stärke erreibte und große Verheerungen anrichtete. Aus allen Gegenden der Prcvinz Schleswig-Holstein laufen Unglüccksbotschaften ein; namentlih die Westküste hat dur Hochwasser und Damm- brüe sehr aelitten. Bei Büsum ist ein größeres Schiff ge- strandet. Näheres darüber ist bisher nech nicht bekannt. Auch aus Jütland werden greße Ueberschwemmungen und viele Unglüds- fälle gemeldet. Der Sturm läßt beute nah.

Köln, 7. Dezember. Die Mosel steigt stark und hat bei Zell bereits die Ufer übershriiten. Hier berrscht Schneesturm.

Hamburg, 6. Dezember. Ein seit gestern wüthender West- südwest-Sturm verursachte in der Hafengegend und in den niedriger gelegenen Häusern der inneren Stadt Ueberschwemmungen und bedeutenden Materialshaden. Die Feuerwehr if an vielen Stellen beschäftigt, Keller leer zu vumpen. Viele Transportfahrzeuge find voll Wasser geshlagen und gesunken. Auh a-s Harburg, Cuxhaven, Lübeck, Kiel und vielen anderen Orten laufen Be- rihte über Sturm und Hochwassershaden ein. Die Telephon- verbindungen find vielfach unterbrochen.

Mob olm (Schweden), 6, Dezember. „W. T. B.* meldet: Die Stadt Mariestad in Westgotland ist in der vergangenen Nacht niedergebrannt. Von allen Gebäuden blieben nur die Volksschule, ein Hotel und ter Bahnhof unbeshädigt. Telegraph und Telephbonleitung find unterbrochen, kein Eisenbahnzug kann ab- gehen. Der Brand entstand nah den leßten Nachrichten Nachts 3 Uhr in einer Bäckerei und wurde erst gegen Mittag lokalisiert. Der Schaden wird auf 1 Million Kronen geschäßt; 600 Personen sind obdahlos. Verluste an Menschenleben sind niht zu beklagen, nur einige Personen wurden leiht verleßt.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

É T O E E E S N S L E A E R E E E D E A E P O R L IEE E: D L IET E D M E E E Sa ES E I E S R I E G S E SSUE L MRE E: Ia F T E E R Aa! Bin P NEEE

Theater.

Königliche Schauspiele. Sonntag: Opern- bars. 181. Vorstellung. Wagner - Cyclus. 11. Der fliegende Holländer. Romantische Over in 3 Akien von Richard Wagner. Anfang 75 Uhr.

Mittags 12 Ubr: Matinée des Königlichen Corps de Ballet. Zur Aufföhrung kommt: Hänsel und Gretel. Phautafien im Bremer Nathskeller.

Schauspielhaus. 273. Vorftellung. Doktor Klaus. Lustsviel in 5 Aufzügen von Adolph L'Arronge. Anfang 7F Ukr.

Montag: Opernhaus. 182, Vorstellung. Jvauhoe. Romantische Oper in 4 Akten von Arthur Sullivan. Nach Walter Scott’s gleiGnamigem Roman bearbeitet von Julian Sturgis, deutsh von H. Wittmann. Anfang 7f Uhr.

Schauspielhaus. 274. Vorstellung. 1812. Sthau- spiel in 5 Aufzügen von Otto von der Pfordten. Anfang 74 Uhr.

Opernhaus. Dienstag: Hänsel und Gretel. Die Puppenfee. Mittwoch: Wagner-Cyclus. 111. Tannhäuser. Anfang 7 Uhr. Donnerstag : Die lustigen Weiber von Windsor. Freitag : Wagner-Cyclus. 19. Lohengrin. (Lobengr n : Herr Ecnst Kraus, vom Hof- und National-Theater in Mannheim, als Gast.) Anfang 7 Ubr. Sonn- abend: Jvanhoe.

Schauspielhaus. Dienétag: Zum ersten Male : Eiue Bekehrung. Zum ersten Male: Monfieur Balanceux. Neu einstudiert: Rezept gegen Schwiegermütter. (Raoul, Agénor, Cleto: Hr. Friedri Haase, als Gast.) Mittwoh: Doktor Klaus. Kroll's Theater: Wiederholung der Menzel-Feier. Donnerstag: Eine Bekehrung. Monsfieur Balanceux. Rezept gegen Schwieger- mütter. Anfang 74 Ühr. (Raoul, Agénor, Cleto: Er Friedrih Haase, als Gast.) Kroli’'s Theater :

opf und Schwert. Anfang 4 Ubr. Freitag:

Der Störenfried. (Lebrecht Müller: Hr. Friedrich

Haase, als Gast.) Sonnabend: Neu einstudiert :

Marino Falieri.

Deuisches Theater. Sonntag, Nachmittags 25 Uhr: Die Weber. Abends 74 Uhr: Der WMisfauthrop. Hierauf: Das Hohe Lied,

Montag : Die Jüdin von Toledo.

Dienstag: Der Talisman.

Berliner Theater. Sonntag, Nachmittags 23 Ubr: Des Meeres und der Liebe Wellen. Abends 74 Uhr: Hasemaun’s Töchter. Montag: Pau Cezar. N

Dienstag, Nachmittaas 2# Uhr: Oeffentliche Generalprobe von Prinzesfin Goldhaar. Jeder Inhaber eines numerierten Sißes hat das Necht, ein Kind frei einzuführen. Abends 7+ Uhr: Zum ersten Male: Prinzesfin Goldhaar.

Lessing-Theater. Sonntag, Nathmittags 23 Uhr: Zu volksthümlichen Preisen: Nathau der Weise. (Gustav Kober als Gast.) Abends 7x Uhr: Gastspiel vou Felix Schweighofer. ’é Nullerl.

Montag: Wettrennen.

Dienstag: Gastspiel von Felix Schweighofer. Zum ersten Male: Fifi. Schwank in 4 Akten von H. Meilhac und Ludovic Halévy.

Besidenz - Theater. Direktion: Sigmund 2autenburg. Sonntag: Hals über Kopf. (Coup de tête.) Scmwranf in 3 Akten von A. Bisson. Vorher: Ju doppelter Bekehrung. Plauderei von Paul Lntemann. Anfang 74 Ubr.

Montag und folgende Tage: Hals über Kopf. In doppelter Bekehrung. 2

Friedrich - Wilhelmstädtishes Theater. Chaufieestraße 25— 26. H

Sonntag: Bei bedeutend ermäßigten Preisen. Volksthümlihe Vorstellung unter Leitung des Kaifer- lich russishen Hoffchauspielers Herrn Julius Fiala: Kean, oder: Leidenschaft und Genie, Schau- spiel in 5 Aften- von Alex. Dumas, deutsh von N Schneider. Regie: Herr Lemaitre. Anfang L T.

Montag: Das bemooste Haupt. Schausriel in 4 Akten von R. Benedix.

Ueues Theater. S{iffbauerdamm 4a. /5. Tournée Judic. Direktion: Theodor de Glaser.

Sonntag: Lili. Comédie-Opérette en 3 Actes de Mrs. A. Hennequin et A. Millaud. Musique de M. Hervé. “Anrang 73 Ubr.

Sonntag Nachmittag: Kabale und Liebe.

Montag: Tournée Judic. La Cemme à papa.

Am 10. Dezember beginnt Madame Segond- Weber vom Théütre Français ein auf wenige

Theater Unter den Linden. Direktion: Ivlius Frißshe. Sonntag: Der Obersteiger. Operette in 3 Akten. Hierauf: Großes Ballet- Divertifsement. Anfana 7# Uhr.

Montag: Der Obersteiger.

Sonnabend, den 21. Dezember: Zum ersten Male (neu): König Chilperih. Burleske Aus- stattungs-Operette in 3 Akten (5 Bildern) von Hervé,

Adolph Ernst-Theater. Sonntag: Der Éleine Lord. Lebersbild in 3 Akten, nach dem dleibnamigen Roman von Mrs. Hodgsen Burnett, übersegt von Bolten-Bäckers. Hierauf: Die ewige Braut. Operette in 1 Aft von W. Mann- städt und Jean Kren. Arfang 74 Uhr.

Montag: Dieselbe Vorstellung.

Bentral-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Direktion: Richard Schuly. Emil Thomas a. G. Sonntag: Eine tolle Nacht. Große Aus- stattungspofse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von Wilh. Mannstädt und Julius Freund. Musik von Julius Einödshofer. In Scene geseßt vom Dircktor Richard Sul. Die Tanz-Arrangements vom Balletmeister Gundlach. Anfang 8 Uhr. Montag: Eine tolle Nat. Anfang 7# Uhr.

Konzerte.

Konzert-Haus. Karl Meyder - Konzert. Sonntag Anfang 6 Uhr. Montag Anfang 7 Uhr. Symphonie - Konzert, unter freundliher Mit- wirkung der Opernsängerin Fräulcin Anna Kühlich. Rezitation und Arie aus „Undine“ von Lorßing (Fräulein Küblih). Konzert D-moll für Cello von de Swert (Herr Smit). Ouv. „Die Hochzeit des

igaro* von Mozart. Symphonie Nr. 3 A-moll

\chottishe) von Mendelsfohn.

Philharmonie. Sonntag, Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe zum V. Philharmon. Konzert. /

Montag, Anfang 74 Ubr: V. Philharmo- nisches Konzert. Dir.: Arthur Nikisch. Sol.: A. Petschnikoff (Viol.), Marcella Pregi (Gef.).

PBirkus Renz. Karlstraße. Sonntag: Zwei Vorsftellungeu. Nachmittags 4 Ubr: Große brillaute

Jugend gewählten Programm. Aufführung des großen militärischen Auéftattungsftüdtes 1870/71. reise der Pläze zur Nachmittags - Vorstellung : Logensiß 4 #4, Sperrsiy 2 # 50 -, Tribünen- sib 2 Æ, Kinder unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener auf den drei vorgenannten Pläßen 1 M Erster Rang-Balkon 2 A Zweiter Play 1 4 Dritter Play (Galerie-Stehplaß)} 50 „. Inbaber von ersten Rang-Balkon-, zweiten und dritten (Galerie) Plaß-Billets haben das Recht, ein Kind unter 10 Jahren unentgeltlich einzuführen. Jedes weitere Kind zablt auf dem ersten Rang-Balkon und zweiten Play die Hälfte. Abends 77 Uhr: Außer- ordentliche Vorstellung. 1870/7. In beiden Vorstellungen: Auftreten sämmtliher Künstler- Spezialitäten. Komische Entrées von sämmtlichen Clowns.

Montag, Abends 75 Uhr: Extra-Vorstelluug. 1870/71,

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Else von Jahmann mit Hrn. Lieut. Oscar von Harder (Berlin).

Verehelicht : Hr. Alexander von Stiegler-Sobotka mit Frl. Vally von Lekow (Berlin). Hr. Güntber von Wigleben mit Frl. Margarethe von Hallerstein (Berlin). s

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Adolf von Krosigk (Hohenerxleben). Las

Gestorben: Hr. Ober-Steuerinspektor Karl von Griesheim (Schlettstadt). Hrn. Aloe Elsner von Gronow Tochter Veronica (Köslin). Hr. Geheimer Ober-Vostrath und Ober-Postdirektor a. D. Gustav Schopper (Charlottenburg). Verw. Fr. Kreisrihter Mathilde Kramolovsky, geb. Merkel (Posen). Fr. Hofrath Anna Becker, geb. Reichelt (Berlin). Hr. Konsul der Revublik Chile Georg Poten (Berlin). Hr. Ober-Stadt- sekretär Leo Kulicke (Berlin). Hr. Ober- Ingenieur Hermann Grotze (Berlin).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Erpedition (Scholz) în Berlin.

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen

Abende berehnetes Gastspiel.

Vorftellung mit befonders zur Belustigung der

(einschließli Börsen-Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 292.

_Berlin, Sonnabend, den 7. Dezember

1895.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der nahstchende Entwurf eines Geseßes zur Bekämpfung des unlauteren Wett- bewerbs zugegangen :

E 4 g S1:

Wer in öffentlichen Bekanntmahungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungäart oder die Preiébemefsung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugcs oder die Ten guczie von Waaren, über den Besiß von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben that- sählicher Art macht, welche geeignet find, den Anschein eines besonders (Logen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrih- tigen Angaben in Anspru genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geshäftlißen Verkehr nes D T Na, e Porberung r g Interessen eltend gemac)t werden, foweit die Verbände als soelche in bürgerliche Rectsftreitigkeiten klagen können. N P

Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des turch die unrihtigen Angaben verursahten Schadens gegen den Mee der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder fennen mußte.

Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsächlicher Art bildlihe Darstellungen und sonstige Vecanstaltan en gleih zu achten, die darauf berechnet und getignet find, solche Angaben zu erfeßen.

S 2.

ür Klagen auf Grund des § 1 ift auss{ließlich zuständig das Su Et in dessen Bezirk der Beklagte seine N es Nieder- lafsung- oder in Ermangelung einer solhen seinen Wohnsit hat. Für Perfonen, welhe im Inlande weder eine gewerbliche Niederlaffung noch einen Wohnsiß haben, is ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufentbaltsorts, oder wenn ein solcher nit bekannt ift, das Gericht, in dessen Bezirk die Vaud ung begangen ift.

_Zar Sicerung des im § 1 bezeihneten Anspruchs können einst- weilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 88 814, 319 der Zivilprozeßordnzng bezeichneten Vorausfcßungen nit zutreffen. Zuständig ift auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 820 der Zivilprozeyordnung Amwvendung. j

4 ; D 4.

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An- gebots hervorzurufen, in öffentlihen Bekanntmachungen oder in Mit- theilungen, welche “r einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die {[haffenheit, die Herstellungéart oder die Preis- bemefsung von“ ‘aaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder“ ¿e T uelle von Waaren, über den Besitz von Aus- zeihnungen“ aber den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur JIrreführung geeignete Angaben that'äthlicher ut mo „t, wird mit Geldstrafe bis zu eintauscndfünfbundert Mark

estraft.

_ Ist der Thâter bereits einmal wegen einer Zuwiderbandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geld- strafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden ; die Bestimmungen des § 245 des Strafgeseßbuchs finden ent- sprechende Anwendung. 5

S 5.

_ Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge- wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden ive der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden

Ursen.

__ Die vurch Bes{luß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind dur das Reichs-Gesegblatt zu veröffentlichen.

Zuwiderhandlungea gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft beftraft.

8 6.

Wer zu Zwecken' des Wettbewerbs über das Erwerbsgeshäft eines Anderen, über die Person des Inhabe1s oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behaupt- tungen thatfähliher Art aufftellt oder verbreitet, welhe geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nit erweislich wabr sind, dem Verleßzten zum Ersaßze des entstandenen Schadens verpflihtet. Auch fann der Verleßte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.

Die Bestimmungen des erften Absatzes finder keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berehtigtes Interesse hat.

(.

_ Wer wider-besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblihen Leistungen eines Anderen unwahre Be- hauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet find, den Betrieb des Geschäfts zu s{ädigen, wird mit Geldstrafe bis E OMNuider Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre estraft.

8 8.

Wer im geshäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeshäfts in einer Weise benutt, welche darauf berechnet und geeignet ift, Verwehslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeshäfts ber- vorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ift diesem zum Ersaß des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspru auf Unter- lassung der mißbräuchlichen Art der Fung geltend gemacht werden.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis

zu einem Jahre wird bestraft :

1) wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts- betriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglih ge- worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverirages,

2) wer Geschäfté- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Ange- stellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs gegen die schriftlihe, den Gegenstand des Gebeimnisses ausdrüdlich bezeichnende und für einen bestimmten Zeitraum gegebene Zu- siherung der Vershwiegenheit anvertraut worden find, dieser Zusicherung entgegen na Ablauf des T lenvernages

unbefugt an Andere zu beten des Wettbewerbs mittheilt. :

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welher Geschäfts- oder Betriebs-

geheimnisse, deren Kenntniß er dur eine der im Absatz 1 unter 1

und 2 bezeichneten Mittheilungen oder durh eine gegen das Gesetz

oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt: hat, zu

gen des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mit- eilt.

Zuwiderhandlungen verpflihten außerdem zum Ersaße des ent-

sondenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammt- uldner.

S 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefagten Mittheilung der im § 9 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu eintaufend- fünfhundert Mark oter mit Es bis zu sechs Monaten kestcaft.

Die in den SS 1, 6, 8, 9 bezeihneten Ansprüche auf Unterlafsung oder Schadensersatß verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welhem der Anspruchsberetigte von der Handlung und von der Person tes Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Nüfsiht auf diefe Kenntniß in drei Fahren A der Begehung der Handlung an.

__ Die Slrafverfolgung tritt mit Ausnahme der im § 5 bezeichneten Fâlle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 4 hat das Recht den Strafantrag zu stellen, jeder der îm § 1 Abfaz 1 bezeichneten Ge- werbetreibenden und Verbände.

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

__ Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- tritt, können von den zum Straftantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, obne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentlibe Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. : f Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig.

S 19.

Wird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so kann an- geordnet werden, daß die Verurtbeilung auf Kosten des Sthuldig-n offentlich bekannt ju machen sei.

Wird in den Fällen des § 7 auf Strafe erkannt, so ift zuglei dem Verleßzten die Befugniß zuzusprehen, die Verurtheilung inner- halb bestimmter Frist auf Kesten des Verurtheilten öfenttih bekannt zu machen. j .

Wird in den Fällen der §S 1, 6 und 8 auf Unterlafsung erkannt, so kann der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kesten des Beklagten öffentlih bekannt zu maten.

Die Art der E u im Urtheil zu bestimmen.

4.

Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verleßten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erfannt werden. Für diese Buße haften die _zu_ derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße {ließt die Geltendmachung eines. weiteren Ent- schädigungsanspruchs aus.

N § 15. _ Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen dur Klage ein An- spruch auf Grund dieses Geseßes geltend gemacht ift, gebören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesezes zum Ge-

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rihtéverfassungsgeseße wird dem PESger Ie zugewiesen.

Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schuz dieses Geseßes nur in fo weit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sih befindet, nach einer im Neichs - Gesegblatt enthaltenen Bekanntmachung deute Gewerbe- treibende einen entsprehenden Schuß genießen.

e L S6 Dieses Geseß tritt am . . in Kraft.

Die allgemeine Begründung dazu lautet:

__ Das Geseg zum Schuße der Waarenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs - Geseßbl. S. 441) hat sih die Aufgabe gestellt, neben einer wirkfameren Gestaltung des Rechtsschußzes gegen die Nachahmung bon eingetragenen Waarenzeichen einen Shuß auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeihnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverleßung zu fallen, do ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbs- genoflen zu verlegen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezuführen. Zu diesem Zwee is in den §S 15 und 16 des Geseßes unter gewissen Voraus- scßungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschaftébetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger hebgravbifckchèr Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.

In der öffentlihen Erörterung, die sih an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesezes knüpfte, fowie bei der späteren Berathung im Reichstag batten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoh zu dem Verlangen nach einer Bera llgemernernvs, des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An- regung gegeben. Es wurde geltend gemacht, daß man das beabsichtigte Vorgehen niht auf das Gebiet des Waarenbezeihnungêwesens be- schränken dürfe, da au auf anderen Gebicten zum Nachtbeil des red- lihen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nabe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsäglihen Lösung der Frage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benußen. Im Reichstag fand dieje Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweiser An- lehnung an einen {on früher zur Gewerbeordnung gestellten, jedoch niht zur Erlediguvg gelangten Antrag, folgender Zufaß in das Waaren- bezeihzung2geseß einzuschalten :

er zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Auszeihnungen ‘von Waaren, * über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche An- gaben mat, welche geeignet find, über Beschaffenheit, Werth oder Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, wird: vor- behaltlih des Entschädigungsanspruhs des Verleßten mit Geld- strafe . . . . oder mit Gefängniß . . . . bestraft. Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten . . . . im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die ge- eignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veran- staltungen und Ankündigungen zu verhindern. __ Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl niht zur Annahme gelangte, so war hierfür neben anderen fahlihen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so einshneidender Bedeutung für den gewerblichen und geshäftlihen Verkehr eine ein- gehendere Vorprüfung erheishe, als ihr gelegentlich der Berathungen über das Waarenbezeichnungsgeseß nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichétag beschränkte fich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten : baldigst einen Geseßzentwurf vorzulegen, durch dessen Be- stimmungen dem unlauteren Wettbewerbe in Handel und Verkehr im weiteren Umfange entgegengetreten wird.

Den Vorarbeiten für einen solchen Geseßentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, is es in hohem Maße förderlih gewesen, daß der Gegenstand, der bis dabin in Broschüren und Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr elegentlih gestreift, als erfchöpfend behandelt war, durch die an das

aarenbezeichnungsgeseß sich anschließenden Diskussionen in den Vordergrund des öffentlihen Interesses gerückt worden war. Die Tages- und Fachpresse beleuchtete die Frage in eingehenden Dar-

legungen, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmännishe Vereine der verschiedenften Richtungen nahmen Stellung und zwar der über- wiegenden Mebrzahl nach im Sinne eines durhgreifenden geseßgebe- rishen Vorgehens —, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels- und Gewerbeftandes unterzogen sih in gemeinsamer Thätig- feit der Aufgabe, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Zahl von typishen Fällen des unlauteren Geschäftêgebahrens zusammen- zustellen.

__Es wäre verfehlt, aus diesen Kundgebungen den Schluß zu ziehen, daß im Erwerbzleben Deutschlands Mißbräuce in fteigendem Umfange hervorgetreten oder daß die Anschauungen über geschäftliche Moral minder strenge geworden seien. Das Gegentheil ift der Fall. Treue und Glauben bilden in höherem Grade, wie je zuvor, die ge- funde Grundlage unseres geschäftlihen Verkehrs, und der deutshe Ge- werbestand hat in Bezug auf redlihe und gewissenhafte Geschäfts- führung - den Vergleih mit feiner anderen Nation zu s{euen. In demselben Maße aber, in dem das Gefühl für geschäftlihe Ebren- haftigkeit bei uns an Verbreitung gewinnt, muß sih die Emvfindlich- keit gegen Verstöße steigern, die wie in anderen Ländern, jo auc) in Deutschland ‘nicht völlig ausbleiben. Dies erklärt die Leb- haftigkeit der Bewegung, “welche für den Erlaß gesetz- liher Vorschriften eintritt. Daneben fommt in Betracht, daß unter der Einwirkung der {nellen Verkehréentwickelung während der leßten Dezennien und angesihts der ftetigen, die Natfrage vielfa überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Ab- faße von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenofsen zu ge- winnen, immer fch{ärfere Formen angenommen hat. Hierin aber liegt für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geshästlihe Ehrbar- keit ein Anreiz, im Kampfe gegen die Konkurrenz zu unlauteren Mitteln zu greifen. Der Kampf ums Dasein, der unter den beutigen Ver- hältnissen besonders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände {on schwer genug ist, kann unter solchen Umständen ein Kampf mit unglei@en Waffen werden, in welchem das redlihe Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Daß hierin eine Gefahr für die Woblfahrt weiter, achtungs8werther Kreise unseres Volkes und damit für die Gesundheit des Staatswesens selber liegt, ist niht zu verkennen.

__ In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden gefeßlihen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlih der trügerishen Reklame gegenüber ver- sagt die Betrugébeftimmung dés Strafgeseßbuchs meistens um deëwillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögenébeshädigung nit vor- handen oder doch nicht nahweisbar ift.

Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts- verkehrs von shädlihen Auêwüdsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie dur einen Autbau des geltenden Rechts wirksam unterstüßt werden. Bestand in diesér Beziehung nahezu Einstimmigkeit, so gingen über den Weg, welchen die Gefeßgebung einzushlagen haben wird, über die Art, den Umfang und tie Ziele der zu [shaffenden' Rechtsb2helfe die Ansichten ursprünglich weit aus- einander.

Die Wahrnehmung, daß die französishe Rehtsprehung tie Vor- chrift in Artikel 1382 des Code civil: V Ÿ A f

«Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est

__ arrivé, à le réparer“ zu einem umfassenden Schußsystem gegenüber dem unlauteren Wett- bewerbe ausgebildet hat, schien den Gedanken nabe zu legen, die Auf- gabe au bei uns durch Aufstellung eins allgemeinen Rehtsgrund- jaBes, fei es in wörtliher Anlehnung an die Vorschrift des franzöfischen Gesetzes, fei es durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs, {lecht- hin zu lôsen. Ds auf diesem Wege eine Befserung des gegenwärtigen Nechtszustands zu erreihen sein würde, wird um so eher dahingeftellt bleiben fönnen, als allgemeine Bestimmungen von ähnlichem Inhalt, wie die genannte Vorschrift des franzöfishen Rechts, ohnehin son in verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen (vergl. z. B. íSS 8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil I Titel 6). Wenn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus gcoßen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Unredlichkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vor- schrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschäüftäge- bahrens zu treffen vermöge, fo ist dem entgegen zu halten, daß es zur Zeit nur darauf ankommen kann, bestimmte, nah den bisherigen Er- fahrungen für den redlihen Erwerbsgenossen besonders nadtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringendea Interesse der Nechts\sicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Geseße selbft in klar erfennbarer Weise festzulegen. Gerade der Umstand, daß in Ermangelung von Spezialvorschriften auf dem hier fraglihen Gebiete eine fihere Nechtsgewohnheit über die Grenzen des voni Standpunkte der geshäftlihen Moral aus Zus [äffigen fi troß der vielfach geltenden allgemeinen Verpflihtung zum Schadensersaßze berauszubilden niht vermoht bat, madt es ratbjam, die Merkmale defsen, was künftig als gefeßlih verboten gelten oll, bestimmt zu bezeichnen. i

„In erster Linie is dem unlauteren Wettbewerb dadur entgegen- zuwirfen, daß dem Geschädigten ein in den Formen des bürgerlichen MRechtëstreits geltend zu macender Anspruch auf Schadenserfatz und auf Unterlassung künftiger Benactbeiligungen gewährt wird.

_ Ueber die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtsschußzes durch Strafandrohungen ficher zu stellen sei, find die Meinungen getbeilt. E den verneinenden Standpunkt wird auf das Beispiel auswärtiger

eseßgebungen hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf zivil- réhtlihe Vorschriften beshränken; auch hat man die Beforgniß ge- äußert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leihtfertigen Denunziationen zu schaffen. Dieses leßtere Bedenken ift bis zu einem gewissen Grade berechtigt. Auch muß zugegeben werden, daß es grundsäßli “nit nothwendig und nicht wünschenswerth ift, jede Ausschreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nah ihrer Art oder nah dem Umfange des anderen zugefügten Schadens von geringer Erheblihkeit i, zur fstrafrechtlichen Verantwor- tung zu ziehen. Für solhe Fälle möhte es an sich wohl ge- nügen, wenn der Geschädigte in den Stand geseßzt wird, im Wege der Zivilklage si Genugtbuung zu verschaffen, und es würde zur An- wendung öffentliher Strafmittel felbst dann kaum ein Anlaÿ vor- liegen, wenn jener auf die prozesjsuale Geltendmachung feines Anspruchs verzihtet. ‘Dieser Erwägung gegénüber muß jedoch zunächst die Thatsache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftepraktiken entstehende Schaden meistens über den Inter- essenkreis einzelner Gewerbetreibenden weit hinausgreift. Es find Fälle zur Sprache gebracht, in denen die Veranstalter von Auéverkäufen dur \{chwindelhafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und für den ent- sprechenden Zeitraum die Thätigkeit der übrigen in demselben Ge- hâftszweige arbeitenden Gewerbetreibenden nahezu lahmlegte. Miß- räuche dieser Art sind als gemeinschädlich zu bezeihnen. Ihre Be- kfämpfung fann wenn anders der redlihe Geschäftsbetrieb einen au8giebigen Schuß erhalten foll von der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und von der Ent- scheidung einer Zivilklage niht grundsäglich abbängig gemacht werden. Aber selbst wenn der angerichtete Schaden sich in engeren Grenzen hâlt, fo stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nah den Mitteln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahl-