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"F 2, Necchtsstellung des Verbandes.
1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlihen Rechts.
2) Er hat die Rechte einer juristishen Person und führt den Namen „Verband öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutschland“. 4 A :
3) Der* Siß des Verbandes ist Berlin. i
4) Auf den Verband finden die Vorschriften der §§ 3 bis 7 des Geseßes uber die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Zuli 1910 (G.-S. S. 241 f.) sinngemäß Anwendung, soweit diese Saßung nicht abweichende Bestimmungen enthält. i n. Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben die Mitwirkung der Verbandsanstalten in Anspruch zu nehmen.
8 3. Zwedck des Verbandes.
1) 2weck des Verbandes ist die Förderung der öffentlihen Feuer- versicherung insbesondere durch den Betrieb von Nückversicherung und die Beschaffung einer über die Versicherungspflicht der einzelnen An- stalten hinausgehenden Versicherungsgelegenheit. |
2) Der Nerbänd fann Rückversicherung auch an Versicherungs- anstalten außerhalb des Verbandes gewähren. ;
3) Der Betrieb des Verbandes kann mit Genehmigung des Ministers des Innern auf die Versicherung gegen andere Sach- \chäden erstreckt werden. In diesem Falle finden auf diesen Betrieb die Vorschriften der Abschnitte 11, 111, V und VI sinngemäß An- wendung
11, Nückversicherung. S 4. Umfang. 1) Der Verband hat die Aufgabe, jeder Verbandsanstalt auf An- trag Nückversicherung zu gewähren und zwar | a. die Nückversicherung eines Anteils des ganzen Versicherungs- bestandes bis zum Höchstbetrage von 50 vom Hundert der Versicherungsfumme (Anteilrücversierung), i
Þ. neben einer angemessenen Anteilversiherung die Rück- versiherung einzelner Sachen oder Gattungen oder Gruppen von Sachen (Einzelrückversicherung). i :
Der Verband is} berechtigt, eine Anteilrückversiherung bis zum Höchstbetrage von 90 vom Hundert zu gewähren.
Wird neben einer Anteilrücckversiherung der Abschluß einer Einzelrückversiherung beantragt, so dürfen beide zusammen niht mehr betragen als 90 vom Hundert der Versicherungsfumme.
9) Der Verband is berechtigt, Höchstbeträge festzuseßen, über welche hinaus er feine Nücfversiherung gewährt.
8 5.
Leistungen der Anstalten an den Verband.
1) Die Anstalten haben an Rükversicherungsbeiträgen den der Höhe der Rückversicherung entsprechenden Teil der erhobenen Bei- träge, von dem ein zu vercinbarender Betrag als Ersaß für Ver- waltunaskosten und Aufwendungen für gemeinnüßige Zwecke ab- zurechnen ist, zu zahlen. | 2) Ergibt sih aus den besonderen Verhältnissen der einzelnen Anstalt, daß die von ihr erhobenen Beiträge für den gesamten Ver- sicherungsbestand oder für einzelne Sachen oder Gattungen von Sachen zur Deckung der Schäden nicht ausreichen, so kann eine Erhöhung der Nückversicherungsbeiträge eintreten.
8 6. Leistungen des Verbandes an die Anstalten.
1) Der Verband hat den Anstalten alle nah ihren Vorschriften n estellten Schäden mit Ausschluß der Kosten der Schadensest- tellung in Höhe der Rückversicherung zu erstatten. Bei der Feuer- versicherung haftet der Verband aber nicht für die im § 84 des Neichsgeseßes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ge- nannten Schäden.
_2) Werden die Entschädigungen nachträglich erhöht oder er- mäßigt oder überhaupt nicht ausgezahlt oder ganz oder teilweise zurüderstattet, so sind die Leistungen des Verbandes entsprechend zu berichtigen. s
S
Beginn der Nückversicherung. Rückversicherung s- vertrag.
Der Beginn und der Umfang der Rückversicherung und die Höhe der von der Anstalt hierfür zu zahlenden Nüversicherungs- beiträge sind durch Vertrag jeweils auf die Dauer von 5 Jahren fest- zusehen (vgl. § 39 Ziffer 3). Vor der Beschlußfassung des Aus-
\chusses (§ 30h) ist der Tarifausschuß (§ 34) zu hören. Dieser hat nach eingehender Prüfung der Geschäftsergebmsse der Anstalt sich über die Angemessenheit der Nückversicherungsbeiträge gutachtlih zu äußern. Will eine Anstalt solche Versicherungen in Rückversicherung geben, die erfahrungsgemäß Verluste bringen, so. hat der Tarif- aus\chuß Vorschläge darüber zu machen, welche günstigen Versicherun- gen neben den ungünstigen in den RNückversicherungsvertrag einzu- beziehen sind oder ob die Anteilrückversicherung zu erhöhen ist:
8 8. Erneuerung und Aufhebung des RNückyersicherungsvertrages.
1) In den ersten 3 Monaten des leßten Vertragsjahres hat die Anstalt dem Verbande mitzuteilen, ob sie den Vertrag nah seinem Ablauf fortzuseßen, abzuändern oder aufzuheben wünscht.
2) Haben sih aus der Rückversicherung keine Verluste für den Verband ergeben, so kann der Vertrag nah seinem Ablauf ohne weitere Prüfung unverändert fortgeseßt werden.
3) Hat der Verband Verluste erlitten, oder wünscht die Anstalt eine Abôänderung des Vertrages, so hat eine erneute Prüfung durch den Tarifaus\huß stattzufinden. Dieser hat sih gutachtlih darüber zu äußern, ob und unter welhen Bedingungen der Vertrag fort- geseht werden kann.
4) Will eine Anstalt, welhe von dem Verbande mehr empfangen als an ihn geleistet hat, den Nückversiherungsvertrag aufheben oder unter den neuen Bedingungen nicht fortseßen (Ziffer 3), so hat sie den Mehrempfang an den Verband in den näcbsten 9 Jahren in gleichen Teilen zu erstatten.
8 9.
Rücklage. Nahschüsse.
1) Aus den Uebershüssen wird eine Rücklage gebildet.
9) Die Nücklage ist mündelsicher anzulegen und zwar mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates. i /
3) Reichen in einem Rechnungsjahre die Einnahmen des Ver- bandes zur Deckung der Schäden nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus der Nücklage zu entnehmen. :
4) Verbleibt auch nah Heranziehung der Rücklage ein Fehl- betrag, so find die zur Deckung dieses Fehlbetrages erforderlichen Mittel von den Anstalten nach Verhältnis der Nückversicherungs- beiträge des leßten Halbjahres als Nachschüsse aufzubringen.
5) Uebersteigen die Mehrleistungen einer Anstalt an den Verband die Hälfte ihrer leßtjährigen Nückversicherungsbeiträge, so ist ihr der Mehrbetrag aus der Nücklage zu erstatten. Reicht die Rücklage hierzu nit aus, so is der Fehlbetrag durch Nachschüsse der übrigen Anstalten nah der Vorschrift in Ziffer 4 aufzubringen.
6) Ausscheidende Anstalten haben an die Rücklage keinen An- spruch (vgl. aber § 27 Ziffer 8). ;
7) Einen Einschuß in die Rücklage haben die Anstalten zu leisten, welche erst dann mit dem Verbande einen Rüversicherungs- vertrag abschließen oder mit ihm eine wesentliche Grhöhung der Rückversicherung vereinbaren, wenn eine Rücklage bereits vorhanden ist‘ Die Höhe des Cinschusses wird berehnet nah der Höhe der Rücklage zur Zeit des Beginns der neuen oder veränderten Rük- versicherung und: nah dem Verhältnis, in welchem der neue Beitrag
der Anstalt für das erste Halbjahr zu den gesamten Beiträgen aller Anstalten für diesen Zeitraum steht. Mehrleistungen än den Ver- band werden hierbei angerechnet,
__ Der Verband ist berechtigt, den Einschuß in die Rücklage gegen vier vom Hundert jährlicher Zinsen ganz oder teilweise zu stunden.
8 10. Abrechnung.
__ Die Abrechnungen zwischen dem Verbande und den Anstalten finden halbjaährlich Tut den Fälligkeitsterminen der iy ab e Forderungen, dem 1. Januar und dem 1. Juli jeden Jahres, statt.
8 11.
Auflösung des Verbandes oder Einstellung des Betriebes der Nüdckversicherung.
1) Vird der. Verband aufgelöst oder die Einstellung des Be- triebes der Nückversicherung beschlossen, so haben die Anstalten, die seit dem Inkrafttreten dieser Saßung von dem Verbande mehr empfangen als an ihn geleistet haben, den Mehrempfang alsbald zu erstatten. Der Verbandsaus\huß kann beschließen, daß der Mehr- empfang einer Einzelanstalt in gleichen Teilen erst im Verlauf der nächsten zwei bis zehn Jahre zu erstatten ist. Die Ausstände sind zugunsten der Anstalten, denen sie an Zahlungsstatt überwiesen wer- den, vom Verteilungstage an mit vier vom Hundert von der Einzel- anstalt zu verzinsen.
__ 2) Das nah Bezahlung aller Schulden verbleibende Vermögen wird unter die Anstalten, die seit dem Inkrafttreten dieser Saßung an den Verband mehr gezahlt als von thm empfangen haben, nah dem Verhältnis der Mehrleistungen bis zur Höhe dieser Mehr- leistungen verteilt. Verbleibt dann ein Bestand, so wird dieser nah dem Verhältnis der Rückversicherungsbeiträge für das leßte Halbjahr unter sämtlihe Anstalten verteilt.
3) Reicht das Vermögen nah Erstattung des Mehrempfangs (Ziffer 1) zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist der Fehlbetrag auf die Anstalten nah dem Verhältnis der von ihnen im leßten Halb- jahre gezahlten Rückversicherungsbeiträge umzulegen.
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LT1E. Versicherung durch den Verband. G: 12. Gegenstände der Versicherung. Fäl 1) Der Verband betreibt unmittelbar Versicherung in folgenden ¿auen :
a. Gr kann im Gebiete der angeschlossenen Anstalten auf deren Antrag Versicherungen ganz oder teilweise übernehmen.
b, (Sr kann in Preußen und mit Genehmigung der zuständigen Negierung auch außerhalb Preußens die Versicherung gegen Sachschäden betreiben, soweit solche Versicherungen von der zum Betriebe der Feuerversicherung für das betreffende Gebiet errichteten oder zugelassenen öffentlichen Anstalt nicht über- nommen werden oder eine öffentliche Anstalt hierfür nicht vor- handen ift.
. Gr kann Versicherungen des Staatsfiskus, sofern die Anstalt der belegenen Sache ein Ausshlußrecht nicht besißt, nah An-
__hörung der zuständigen Anstalt übernehmen.
2) UVebernimmt die zuständige öffentlihe Feuerversicherungs- anstalt die Versicherung gegen die in Ziffer 1 zu a und b bezeichneten Sachschäden, so darf der Verband die Versicherungen ohne Zu- stimmung der Einzelanstalt niht über den nächsten Ablaufstermin fortseßen. 4
3) Als angeschlossen im Sinne des Abschnitts I[1 gelten alle Verbandsanstalien, welche binnen drei Monaten nach Festlegung und Bekanntgabe der allgemeinen Grundsäße für den Betrieb der un- mittelbaren Versicherung (§ 281) erklären, daß sie sih an diesem Betriebe oder einzelnen Betriebszweigen (Ziffer 1 zu a und þÞ) be- teiligen wollen: Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann eine Verbandsanstalt vom Beginn eines neuen Geschäftsjahres in die Ge- meinschaft aufgenommen werden. Jst von der Gemeinschaft eine Nück- lage angesammelt, so hat die neu eintretende Anstalt einen Ein- {uß zu entrichten, der sich nah der Höhe der Rücklage zur Zeit des Eintritts und nah dem Verhältnis richtet, in dem die Ver- sicherungssumme der eintretenden Anstalt zur gesamten Versicherungs- summe der angeschlossenen Anstalten steht.
S193,
Schäßung unbeweglicher Sachen vor Beginn der Versicherung gegen Feuersgefahr.
Die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuersgefahr darf nur auf Grund einer Schäßung übernommen werden. Es ist zu- lässig, im Bau befindlihe Gebäude vorläufig ohne Schäßung zu versichern. Die Schäßung ist nach Fertigstellung, spätestens nah polizeilicher Abnahme des Baues, alsbald nachzuholen.
8 14. Beiträge der Verfiherungsnehmer. 1) Die Beiträge der Versicherungsnehmer sind nah der mit der Versicherung verbundenen Gefahr abzustufen. 2) Die Beiträge werden für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) erhoben, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3) Die Einziehung rückständiger Beiträge richtet sih nah den Landesgeseßen. 4) Eine Verpflichtung der Versiherungsnehmer zur Leistupg von Nachschüssen besteht nicht. N f E S109.
Betriebskapital.
1) Zum Betriebe der einzelnen Versicherungszweige haben die be- teiligten Anstalten dem Verbande die erforderlichen Mittel vorzu- schießen. Der Bedarf ist vom Ausschuß festzuseßen und auf die be- teiligten Anstalten nah der Höhe der lebten festgestellten Versiche- rungssumme umzulegen. Die Beträge sind binnen einem Monat nah der Zustellung des Umlageplans an die Anstalten fällig.
9) Der Verband hat die erhaltenen Vorschüsse den Anstalten jährlich mit dreieinhalb vom Hundert zu verzinsen.
S 16. Rüdcklage.
1) Wenn der Verband aus dem Betriebe eines Versicherungs- ¿aweiges nach Rückzahlung der Vorschüsse Ueberschüsse erzielt, so fließen sie in die Nücklage dieses Versicherungszweiges.
2) Die Nücklage ist mündelsicher anzulegen, und zwar mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Deutschen Neiches oder des Preußi- \chen Staates.
3) Versicherungsnehmer und Versicherte haben feinen Anspruch an die Nücklage und das sonstige Vermögen.
8 17. Negelung der Schäden.
1) Wenn eine der angeschlossenen Anstalten an der Versicherung beteiligt und die beschädigte Sache in ihrem Gebiet belegen ift, fo wird der an versicherten Sachen entstandene Schaden nah dem Ver- fahren, welches für die beteiligte Anstalt gilt, festgestellt.
2) Treffen die Vorausseßungen der Ziffer 1 nicht zu, so ist die Höhe des an versicherten Sachen entstandenen Schadens mangels anderer Vereinbarung durch Sachverständige festzustellen.
3) Für das Sachverständigenverfahren gelten, menn nichts anderes vereinbart wird, folgende Grundsäße:
Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Unterläßt es der Versicherungsnehmer troß Aufforderung, bis zum Abschätzungstermin einen Sachverständigen zu ernennen, oder fann er wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur Ernennung eines solchen nicht auf- gefordert werden, oder weigert der ernannte Sachverständige sich, bei der Abschäßung bis zu deren Abschluß mitzuwirken, so eknennt das zu- ständige Amtsgericht den Sachverständigen des Versicherungsnehmers. Beide Sachverständige ernennen vor Beginn des Abschäßungsverfah- rens einen Obmann. Können sih die Sachverständigen über die
Wahl des Obmanns nicht einigen, so ernennt ihn da änd! Amtsgericht, 4 în das usi __ Einigen sih die Sachverständigen über die Schadensberedny, nicht, so entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalh M Grenzen der Feststellungen der Sachverständigen der Obmann. Jz, Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich abzugeben. Die Fri für die Erklärung wird in der über die Ernennung der Sathverstz, digen aufzunehmenden Verhandlung festgestellt. Y Aus der von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststelly muß der Versicherungswert der Sachen sowohl zur Zeit des Eintr des Schadenfalls, als auch zur Zeit nah dem Schadenfall hervorgehy, und zwar bezüglich der übriggebliebenen Teile und Materialien un Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung, * Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen über die Hh
des Schadens hat der Verband die Entschädigung nah Maßgabe h, allgemeinen und der etwa vereinbarten besonderen Versicherung bedingungen festzuseßen. Die Kosten ihres Sachverständigen tz jede Partei allein, die Kosten des Obmanns jede Partei nah Maß des Ünterliegens. Die Abschäßungsverhandlungen werden dem Ly sicherten auf Verlangen abschriftlich auf seine Kosten mitgeteilt, *
8 18. Verfahren bei Streitigkeiten.
1) Gegen die Ablehnung einer Versicherung, die bei dem Verbqy auf Grund des § 22 nachgesucht ist, steht dem Versicherungs\uchen) binnen zwei Wochen nah Zustellung des Ablehnungsbescheides die Y schwerde an den Aus\chuß offen.
_2) Gegen die Bescheide des Verbandes, durch welche die Ey schädigung festgeseßt oder die Gewährung einer Entschädigung aelehnt wird, steht dem Versicherungsnehmer binnen etner Frist wg
Gegen die Höhe der von den Sachverständigen getroffenen Schady feststellung (§ 17 Ziffer 3) ist jedoh der Rechtsweg nur dann zulässy ri Feststellung offenbar von der wirklihen Sachlage erhebli abweicht.
A H O chv.
Schub der Realberechtigten.
1) Die Entschädigung wird für versicherte Gebäude, welche 1 Hypotheken, Reallasten, Grund- oder Mentenschulden belastet su nur zur Wiederherstellung und erst dann ggzahlt, wenn die stimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist, es sei der daß die vor dem Schadenfall eingetragenen Realberechtigten in sofortige Auszahlung der Entschädigung willigen. Die Erklärung
über die Belastung des Grundstücks kann vom Versicherungsnehn auf seine Kosten ein beglaubigter Grundbuchauszug verlangt werd Wird die Einwilligung der Nealberechtigten nicht beigebracht, so folgt die Zahlung bei Vollshäden in drei Teilbeträgen. Der ei wird gezahlt, wenn mit dem Aufbau der Umfassungswände begon ist, der zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist, und | dritte nah Vollendung des Baues unter Verwendung der gesamt Entschädigung. Bei Teilsthäden erfolgt die Zahlung, wenn der Sh den geringfügig ist, nah der Festseßung, sonst in zwei Teilbeträg Der erste wird gezahlt, wenn mit der Wiederherstellung begonnen i der zweite nach Vollendung des Baues unter Verwendung der samten Entschädigung.
Wird ausreichende Sicherheit gestellt, so kann die Zahlung a bei Jr eren Schäden vor der Wiederherstellung in ungeteilter Sum erfolgen.
2) Eine Kündigung der Versicherung ist nur dann wirksl wenn der Versicherungsnehmer nah Maßgabe der allgemeinen L ficherungsbedingungen vor Ablauf der Versicherung nachgewiesen h daß zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem die Kündigung zulässig n auf dem Gebäude Hypotheken, Reallasten, Grund- oder Mente \hulden nicht vorhanden waren oder daß die zu diesem Zeitpunl vorhandenen Nealberechtigten in die Aufhebung der Versicherung ! dem Verbande willigen. Der Grundbuchauszug und die Erklärung der Realberechtigten sind auf Verlangen des Verbandes zu beglaubig
3) Eine Kündigung, ein Nüdtritt oder eine sonstige TatsaŸ welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge f wirkt den MRealberehtigten gegenüber erst mit dem Ablauf ei Monats, nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht getreten war, der Zeitpunkt der Beendigung den Berechtigten du den Verband mitgeteilt worden ist.
4) Auf die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Vi bande und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherun summe oder der Umfang der Gefahr, für die der Verband haftet, hen gemindert wird, finden die Vorschriften der Ziffer 3 entsprechende : wendung; Verminderungen der Versicherungsfumme von weniger d einem Drittel brauen jedoch nur den angemeldeten NRealberechtig! mitgeteilt zu werden.
5) Ist der Versicherungsvertrag nichtig, weil der Versicherun) nehmer den Vertrag in der Absicht, sih aus der Ueberversichexung d Doppelversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvoreil zu V schaffen, abgeschlossen hat, so kann der Verband die Nichtigkeit d MNealberechtigten gegenüber niht geltend mahen. Das Versicherun verhältnis endigt diesen Berechtigten gegenüber mit dem Ablauf ei Monats, nachdem der Verband thnen die Nichtigkeit des Vertra mitgeteilt hat.
6) Ist bei der Gebäudeversicherung der Verband wegen des Y haltens des Versiherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistuß frei, so bleibt gleiGwohl seine Verpflichtung gegenüber den R berechtigten bestehen, Das gleiche gilt, wenn der Verband n Eintritt des Schadenfalls von dem Vertrage zurücktritt. | 7) Soweit der Verband auf Grund der Bestimmungen | Ziffer 3 bis 6 einen Realberechtigten befriedigt, so geht die Hypo oder das sonstige Neht auf den Verband über. Der Uebergang fal niht zum «Nachteil eines gleih- odex nachstehenden Berechtig
bandes bestehen geblieben ist.
8) Bei der Gebäudeversiherung hat der Verband den Roe berehtigten Mitteilung zu machen, wenn der Versicherungsnehn sechs Monate seit der thm zugegangenen Zahlungsaufforderung !" der Zahlung in Rückstand geblieben ist. Beitragszahlungen, die d! Verbande von einem der Berechtigten angeboten werden, darf ! Verband nicht ablehnen, auch wenn der Versichecungsneht widerspricht.
9) Dem Realberechtigten steht es auch frei, eine aufgehobd oder herabgeseßte Versicherung binnen einem Monat nah Zustellu der Mitteilung bis zur Dove des Versicherungswerts für sein Jul esse fa enen, Der Verband kann aber die unverzügliche Ki digung des Nealrechts sowie die Betreibung der Zwangsversteigerl| zur Bedingung machen. :
10) Die nach vorstehenden Bestimmungen an die Nealberechtig!! g erstattenden Mitteilungen erfolgen kostenfrei durch eingeschriebe! Ore.
11) Die durch Ziffer 1—10 begründeten Nechte können nicht | gunsten solher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gelte gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.
S 20. Abtretung und Pfändung der Forderung auf Brandentschädigung.
1) Vor der Wiederherstellung des Gebäudes kann die Forderll des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme nur an Erwerber des Grundstücks oder an solhe Gläubiger des Versicherun nehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen j Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. (i Uebertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Bo schüsse zur Wiederherstellung des Gebäudes gegeben haben, ist wirksa wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolg!.
2) Den gleichen Beschränkungen unterliegt die Pfändbarkeit Y Forderung. Gu. rak i ian car ait inka U
fehs Monaten nah Empfang der Entscheidung der Nechtsweg off
sind auf Verlangen des Verbandes zu beglaubigen. Zum Nachr
geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des VY
S 2k,
Auflösung des Verbandes oder Einstellung des
Betriebes der unmittelbaren Versicherung.
1) Wird der Verband aufgelöst oder die Einstellung des Betriebes der unmittelbaren Versicherung oder eines Versicheruügszweiges be- blossen, so sind die Vorschüsse den einzelnen Anstalten zu erstatten. Neicht das vorhandene Vermögen dazu*nicht aus, so wird es unter die Anstalten nah demselben Verhältnis verteilt, nah dem die Vorschüsse von den Anstalten eingezahlt sind.
2) Ist nah Gs der Vorschüsse noch Vermögen vorhanden, so wird es unter die beteiligten Anstalten nah der Hohe ihrer Ver- sicherungssumme verteilt,
3) Hat der Verband aus dem Betriebe der unmittelbaren Ver- sicherung oder eines Versicherungszweiges Schulden, so sind zur Deckung der Schulden von den beteiligten Anstalten nah dem im § 15 Ziffer 1 festgeseßten Beitragsverhältnis Umlagen zu erheben.
LV. Notleidende Risiken.
8 92.
1) Der Verband übernimmt die Versicherung noitleidender Risiken gegen Feuersgefahr.
Als notleidend gelten im Verbandsgebiet liegende Nisiken, für welche Versicherung — sei es ganz oder teilweise — nicht erlangt werden fann, soweit sie nicht aus sachlichen oder in der Person des Ver- ficherungsnehmers oder Versicherten liegenden Gründen versicherungs- unwürdig sind,
al .
a. wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsnotstandes entweder bei einer öffentlichen Versicherungsanstalt oder überhaupt nicht versichert waren (Ziffer 2), und
b. wenn die Versicherungsuchenden nachweisen, daß die zuständige öffentlihe Versicherungsanstalt und mindestens fünf private Feuerversicherungsgesellschasten die Versicherung abgelehnt haben.
2) Anträge auf Uebernahme solcher Nisiken, welche dadur not-
leidend geworden sind, daß sie von Privatgesellshaften abgestoßen wur-
den, sind in der Regel abzulehnen. i
3) Soweit die Beiträge zur Deckung der Schäden nicht aus-
Es ist der Mehrbetrag auf die Verbandsanstalten nah § 15 um-
ulegen.
' 4) Grfklärt die zuständige öffentliche Feuerversicherungsanstalt, das
früher notleidende Risiko nunmehr annehmen zu wollen, fo darf der
Nerband die Versicherungen ohne Zustimmung der Einzelanstalt nicht
über den nächsten Ablaufstermin fortseßen.
5) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 21 finden sinngemäß An-
wendung. Yy, Mitversicherung.
8 23,
Der Verband vermittelt auf Antrag die Verteilung großer oder gefährlicher Versicherungen gegen Sachschäden auf solche Versicherungs- unternehmungen, die sich zur Uebernahme einer Anteilversicherung bereit erklärt haben.
VLI. Rückversicherung des Verbandes bei anderen Versicherung8unternehmungen. 8 24. Der Verband is} berechtigt, hinsichtlich aller von ihm betriebenen kersicherungsarten bei anderen Versicherungsunternehmungen Nuück- versicherung zu nehmen. Die Ueberschüsse fließen den einzelnen Ge- \chäftszweigen zu, ebenso haben diese auch die auf sie entfallenden Ver- luste zu tragen.
VLE. Verfassung und Verwaltung des Verbandes. B Staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Aufsicht über den Verband steht dem Königlich Preußischen Minister des Janern zu. Dieser ist befugt, an allen Sißungen der Ver- bandsorgane selbst oder durch Beausftragte teilzunehmen sowie jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung des Nerbandes herbeizuführen.
8 26. Organe des Verbandes.
Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch die Hauptversamm- lung, den Ausschuß und den Verbandsdirektor.
S2 Hauptversammlung.
1) Die Hauptversammlung besteht aus Abgeordneten der Verbands- anstalten. Die Anstalten haben dem Vorsißenden des Aus\chusses die Namen der Vertreter \pätestens eine Woche vor der Sißung anzuzetgen und dabei zu bemerken, welher Abgeordnete die Stimmen der Anstalt abzugeben hat. Der Verbandsdirektor nimmt an der Hauptversamm- lung mit beratender Stimme teil. A ;
9) Die Hauptversammlung tritt regelmäßig jährlich einmal zu- fammen und außerordentlich, wenn der Ausschuß oder mindestens fun} Anstalten oder die Aufsichtsbehörde es verlangen. Der Ort der Ver- sammlung wird vom Ausschuß bestimmt. / :
3) Der Vorsibende des Ausschusses beruft die Versammlung und teilt den Anstalten die Tagesordnung mit. Die Einladungs\schreiben find mindestens zwei Wochen, wenn es sih aber um Aenderungen der Saßung, um Wahlen oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens einen Monat vor Beginn der Sibung eingeschrieben gegen Nückschein zur Post zu geben. j S M
4) Der Vorsißende des Aus\chusses oder sein Stellvertreter führt den Vorsib, leitet die Verhandlungen nah den vom Ausschuß auf- zustellenden und von der Hauptversammlung zu genehmigenden Grundsäßen. E E
5) Die Hauptversammlung ist bes{lußfähig, wenn die Hälfte der Rerbandsanstalten vertreten ist. Jst eine Versammlung nicht be- \{lußfähig, so wird eine neue anberaumt, deren Beschlußfähigkeit nicht von der Zahl der vertretenen Anstalten abhängig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. | ;
6) Jede der Verbandsanstalten hat in der Hauptversammlung eine Stimme und, sofern ihr Bestand an Versicherungen 100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren angefangenen 100 Millionen Mark Nersicherungsbestand eine Zusabstimme mit der Maßgabe, daß, soweit der Versicherungsbestand 2000 Millionen übersteigt, „auf je ange- fangene 200 weitere Millionen, und soweit er 5000 Millionen über- iteigt, auf je angefangene 300 weitere Millionen eine weitere Zusaß- timme entfällt. E / l | 7) Bit Hauptversammlung kann nur über die im Einladuwgs- {reiben mitgeteilten Beratungsgegenstände beschließen. Soll ein Antraa zum Beschluß erhoben werden, }o muß sich für ihn mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen er- flärt baben. Zu Beschlüssen über Abänderung der Saßung, Auflösung des Verbandes und Aus\{luß einer Anstalt sind drei Viertel der ab- aegebenen Stimmen erforderlich. Die hierbei in der Minderheit ver- bliebenen Anstalten können verlangen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres in Kraft tritt. A
8) Bei Saßungsänderungen können die in §1 Ziffer 2 dieser Saßung bezeichneten Anstalten mit dem Ablauf des MRechnungsjahres ihre Entlassung aus dem Verbande beanspruchen. Ebenso steht bei Satungsänderungen, welche die Rückversicherung betreffen, den nicht zustimnenden Anstalten der Austritt aus der Nückversicherung mit dem Ablauf des RNechnungsjahres frei. Mit den ausscheidenden Anstalten ist nah Maßgabe der §§ 11 und 91 der Sabhung abzurechnen.
8& 28. Befugnisse der Hauptversammlung.
1) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung unterliegen :
a. Abänderungen der Saßung,
b. die Auflösung des Verbandes,
e, die Wahlen zum Ausschuß,
d. die Wahl des Verbandsdirektors (§ 31) und die Festseßung der Bedingungen seiner Anstellung,
e. die Wall des Tarifaus\chusses (§ 34),
t. der Erlß einer Besoldunasordnung für die Beamten, Ä
g. die Festseßung der Grundsäße für die zu gewährenden Neise- entshädigunaen, E
h. Vi Feststellung des Voranschlags für die Verwaltungskosten des Verbandes und die Abnahme und Enilastung der Jahres-
ehnungen, é L Z 1 E N bund von Beschwerden einer Anstalt über Beschlüsse
des Ausschusses, E i K. die f rom c rio von Verträgen über den Eintritt und die Be- {lußfassung über den Ausschluß einer Anstalt, i L die Festseßung von allgemeinen Grundsäßen für die Verbands- verwaltung und für den Betrieb der einzelnen Geschäftszweige.
9) Die Beschlüsse über die Abänderung der Saßung, soweit sie den Sit, den Zweck und die äußere Vertretung des Verbandes betreffen, und der Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedürfen der Königlichen Genehmigung. Y :
Jm übrigen unterliegen Abänderungen der Sabung der Ge- nehmigung des preußishen Ministers des Jnnern.
8 29, Ausschuß.
1) Der Aus\cuß besteht aus dem Vorsibßenden und sechs Mitglie- dern. Außerdem gehört der Verbandsdirektor dem Ausschuß von Amts wegen an. Die Hauptversammung wählt den Vorsißenden, die MiS alieder und aus ‘diesen den stellvertretenden Vorsibenden. Sle seßt die Amtsdauer des Vorsißenden fest. Die Amtsdauer der Mitglieder be- trägt sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitalieder aus: die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Aus\ceidende Mitglieder sind wieder wählbar. N
Für ein im Laufe seiner Amtsdauer aus\cheidendes Mitglied hat die nähste Hauptversammlung einen (rsaßmann zu wählen, und zwar bis zum Ablauf der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
9) Gleichzeitig mit den Aus\chußmitgliedern werden ein erster, ein zweiter und ein dritter Stellvertreter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Alle drei Jahre scheiden abwechselnd zuerst zwei Stellvertreter, sodann ein Stellvertreter aus. Die Bestimmungen der Ziffer 1 finden hierbei sfinngemäß Anwendung. Die Stellvertreter treten threr Reihenfolge nah in den Aus\chuß ein, sobald ein ordent- lies Mitglied ausscheidet oder die Wahrnehmuna_ feiner Pflichten verweigert oder behindert ist. Ob eine dieser Borausfetzungen vorliegt, entscheidet im Streitfalle der Ausschuß. E L
3) Wählbar als Vorsißender, als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Ausschusses sind nur Leiter der verbundenen Anstalten. Fällt diese Vorausseßung fort, so verliert die Wahl ihre Gültigkeit. Als Leiter ailt bei einer staatlihen oder kommunalen Anstalt auch derjeniae obere Beamte, welcher tatsächlih die laufenden Geschäfte der Anstalt führt. i j —
4) Die oberen Verbandsbeamten können an den Sißungen des Aus\chusses mit beratender Stimme teilnehmen. Der Aus\chuß kann jedoch beschließen, einzelne den Verband®êdirektor oder die oberen Be- amten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. ; S E 5) Der Ausschuß tritt auf Berufung des Vorsißenden zusammen. Er it einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder zwei Mitglieder des Ausschusses es verlangen. Der Vorsißende teilt den Mitgliedern die Tagesordnung mit. Die Einladungsschreiben sind mindestens eine Woche, wenn es sih aber um Aenderungen der Saßung, um Wahlen oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sihung eingeschrieben gegen Nückschein zur Post zu
eben. / A / 6) Die Mitglieder erhalten Tagegelder und Reisekosten. Z
7) Der Aus\cuß ist beschlußfähig, wenn ex ordnungsmaßig berufen ist und außer dem Vorsißenden oder feinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen ‘entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmenagleichheit gibt der Vorsißende den Auss\clag. : L ; 7 1) Der Vorsibende hat die Beschlüsse des Ausschusses unter Mit- wirkung des Verbandsdirektors vorzubereiten und auszuführen.
L. 30; Befugnisse des Ausschusses.
Der Ausschuß bereitet die Beschlüsse der Hauptversammlung vor und überwacht ihre Ausführung. r beschließt über alle Verbands- angelegenheiten, soweit sie nit der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere liegt ihm ob: i » :
a. die Beschlußfassung über die Einberufung außerordentlicher
Hauptversammlungen, E E b. die Regelung des Voxstßes fUr den Fall der gleichzeitigen Be- hinderung des Vorsißknden und seines Stellvertreters, A c, die Aufstellung von Grundsäßen für die Verwaltung der Ber- L 2 » ito bandsangelegenheiten, i i i : d. die Feststellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die unmittelbare Versicherung vorbehaltlih der Genehmigung dur die Aufsichtsbehörde, j : e. der Erlaß der Geschäftsordnung und der Dienstordnung für die Beamten, N : 5
f. die Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsdirektors und die alljährlih mindestens einmal vorzunehmende Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens, i ‘die Wahl der oberen Beamten und die Festseßung der Be- dingungen threr Anstellung, fowie die Anstellung der übrigen Beamten, : : O |
h. die Beschlußfassung über Nückversicherungsvertrage mit den Nerbandsanstalten und anderen _Versicherungsunternehmungen, i) die Beschlußfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, j E ; E
k. die Beschlußfassung über die Einziehung von Vorschüssen (S 15) und über die Aufnahme yon Darlehen,
1. die Entscheidung von Beschwerden gegen Anordnungen des Verbandsdirektors, 5 i
m. die Entscheidung von Beschwerden über Maßnahmen des Tarifaus\chusses (§ 34 Ziffer D),
S 3E Verbandsdirektor.
1) Der Verbandsdirektor wird auf mindestens ses und höchstens zwölf Jahre von der Hauptversammlung gewählt, Er führt unter der Aufsicht des Ausschusses die laufenden Geschäfte des Verbandes, ver- tritt den Verband nah außen und zeichnet alle Schriftstücke. Der Mitunterschrift des Vorsibenden des Ausschusses bedürfen:
a Mit cky {4 ano ‘aa
a, Nückversicherungsvertrage, : :
b. Verträge über den Erwerb oder die Verävßerung von Grund-
stücken, 4 c, Darlehnsverträge, d, Anstellungsurkunden,
e. Vollmachten. A s Der Mitwirkung des Vorsißenden bedarf es nicht zum Erwerb
von Grundstücken, welche der Nerband beliehen hat, in der Zwangs- versteigerung. i : A nos Der Nerbandsdirektor ist der Dienstvorgesetzte aller übrigen Rerbandsbeamten. Ihm können obere Beamte zugeordnet werden. Seine Vertretung wird durh den Ausschuß geregelt. 8-02. Beamte des Verbandes. : 1) Die Rechte und Pflichten der Beamten des Verbandes werden durch eine Dienstordnung und eine Besoldungsordnung geregelt. _ 9) Das Versahren bei Dienstvergehen_der Beamten richtet sich nach S 6 des Geseßes über die öffentlichen Feuerversicherungsanstallen vom 2. Juli 1910 mit der Maßgabe, daß in Ziffer 2 und 3 g. d. L. an Stelle des Oberpräsidenten der Ausschuß des Verbandes tritt, und
daß die In Ziffer 4 a. a. O. vorgesehenen Befugnisse des Ober präsidenten von dem Minister des Innern ausgeübt werden. S. ZI, Schiedsgericht.
1) Streitigkeiten zwischen dem Verband und einer Anstalt über die aus der Rückversicherung entspringenden Rechte und Pflichten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus brei Mitgliedern besteht. Der Verband und die Anstalt ernennen je einen Schieds- richter. Der Obmann wird, wenn sich die Parteien über ihn nicht einigen, von dem Minister des Innern ernannt. In den Fällen, in denen das Schiedsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde an die Hauptversamm- lung ausgeschlossen. i 2
9) Zum Schiedsrichter darf nicht gewählt oder ernannt werden:
a) ein Mitglied des Ausschusses,
Þ) ein Beamter des Verbandes oder der Anstalt. welche an dem
Verfahren beteiligt ist, i : ;
c) eine Person, die im Dienste einer privaten Versicherungs-
gesellschaft steht.
3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe, daß, wenn eine Partei im Falle des Wegfalls des von ihr ernannten Schiedsrichters innerhalb der einwöchigen Frist des § 1031 ZPO. einen anderen Schieds- richter niht ernennt, der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei von dem Minister des Innern zu ernennen ist,
S 34. Tarifaus\chuß.
1 Der Las besteht aus mindestens drei Mitgliedern,
welche von der Hauptversammlung auf bestimmte Dauer gewählt werden. Der Vorsißende muß Anstaltsleiter sein. (Vgl. § 29 Ziffer 3.) - m 2) Gleichzeitig sind, ebenfalls auf bestimmte Dauer, für den BVorsißenden und die Mitglieder Stellvertreter zu wählen, welche der Reihenfolge nah in den Tarifausschuß eintreten, wenn ein Mit- glied verhindert ist. :
3) Der Tarifaus\{chuß is beschlußfähig, wenn außer dem Vor- fißenden oder dem stellvertretenden Vorsißenden zwei Mitglieder an- wesend sind. A
4) Ein Mitglied des Tarifaus\chusses darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen, wenn Angelegenheiten der Anstalt, der das Mitglied angehört, verhandelt werden. |
5) Der Tarifaus\huß is} befugt, zur Grfülfung der ihm ob- liegenden Aufgabe (§ 7) in die Bücher und Akten der Anstalten Gin- sicht zu nehmen und die erforderliche Auskunft zu verlangen. Er ift zur Verschwiegenheit gegen Dritte verpflichtet.
S 39. Vermögensverwaltung.
1) Für jeden Geschäfts- und Versicherungszweig hat eine ge- trennte Vermögensverwaltung stattzufinden. S
9) Das sonstige Vermögen des Verbandes ist gesondert zu ver- walten. E
S 9: Rechnungswesen. Jahresbericht.
1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Für ein oder mehrere Rechnungsjahre is ein Voranschlag der Verwaltungskosten aufzustellen. Die Bücher sind jährlih abzuschließen. Auf Grund der Bücher ist für die allgemeine Verwaltung des Verbandes fowie für die einzelnen Geschäfts- und Versicherungszweige je eine besondere Jahresrechnung aufzustellen, E
2) Der Aus\chuß hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Verwaltungsbericht vorzulegen.
S 3 Aufbringung der Verwaltungskosten. Die den einzelnen Geschäfts- und Versicherungszweigen zur Last fallenden Verwaltungskosten werden durch den- Voranschlag festgeseßt. Die weiteren Kosten der Verbandsverwaltung sind von den cin- zelnen Anstalten zur Hälfte nah der Versicherungssumme, zur anderen Hälfte nah dem Versicherungsbeitrag aufzubringen.
S 38. Bekanntmachungen des Verbandes. Alle Bekanntmachungen des Verbandes find im Reichs- und Staatsanzeiger und in den Mitteilungen für die öffentlichen Feuer» versiherungsanstalten zu veröffentlichen.
YVIIL, Uebergangsbestimmungen. 8 39.
: Inkrafttreten der Saßung.
1) Den Tag des Inkrafttretens dieser Saßung oder einzelner ibrer Teile bestimmt auf Antrag der Generätversammlung des bis- herigen Verbandes der öffentlichen Feuerversiherungsanstalten in Deutschland der Königlich Preußisde Minister des Innern.
9) Bis zur erstmaligen Bestellung eines Verbandêdirektors be- ließt die Hauptversammlung üLr"©0 einstweilige Regelung de Verwaltung. : e
3) Die Prüfung des Ergebnisses der Rückversicherung findet zum ersten Male nah drei Jahren seit Beginn des Betriebes der Rück- versicherung statt: die erstmalig abgeschlossenen Verträge (S 7) gelten ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt.
S 40.
Das Verhältnis zum bisherigen Verbande.
1) Der Verband übernimmt die Recbte und Pflichten des auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 22. Mai 1872 (G. S. S. 531) errichteten Verbandes, insbesondere auch die Pflicht, bis zur Auf- lösung der Rückversicherungsabteilung diese zu verwalten,
9) Die Beamten des bisherigen Verbandes werden von dem Tage des Inkrafttretens dieser Saßung mit ihren bisherigen Rechten und Pflichten als Beamte des neuen Verbandes auf diesen Verband über- nommen. Der neue Verband tritt auch gegenüber den sonstigen im Dienste des alten Verbandes stehenden Personen in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Dienstherrn ein. /
3) Bis zur Einrichtung der Organe des Verbandes haben die Organe des bisherigen Verbandes die Obliegenheiten jener Organe wahrzunehmen. Der Ausschuß hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise nah dem Fortfall der Organe des bisherigen Ver- bandes die Obliegenheiten der Organe des neuen Verbandes wahr- genommen werden.
In der vorstehenden Fassung auf Grund Allerhöchster Ermächti- qung genehmigt durch Erlaß des Königlichen Staatsministeriums vom 98. August 1914. — Min. d. Inn. k. d. 1368. —
Zur Beglaubigung: Der Minister des Jnnern. Im Auftrage:
T: d; 1308; (gez.) von Jaroß ky.
Verdingungen.
Die Lieferung von kiefernen und etchenen oder buchenen Bahnshwellen und kiefernen und eichenen Weichenshwellen ist von dem Königlichen Eisenbahnzentralamt Berlin ausgeshrieben. Angebotätermin 30. September 1914. Angebotsbogen und Licferungébedingungen können von der genannten NVerwaltung bezogen oder im Verkehröbureau der Berliner Handels-
kammer, Universitätöstraße 3 b, eingesehen werden: