1896 / 13 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

wen? und Waifenversiherung einführen. Die Weiterbildung der j E atschgeang wird wirksamer sein, als die Annahme der wohlgemeintesten Anträge auf Arbeitershuy.

Aba, Dr. Clemm- Ludwigshafen (nl.): Die Regierung hat s{chon manche Vorschrift zu Gunsten der Arbeiter erlassen, fo z. B. bezüg- li der Zigarrenfabriken. Wenn die Bestimmung, daß Kinder Ms 13 Jahren in den Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen, noch nich ausgedehnt worden is auf Kinder unter 14 Jahren, so liegt das in Bayern nicht an der Regierung, fondern an dem Landtag, der cem Babin gehenden Antrag nicht zustimmt. Redner empfiehlt die An-

me des Antrags. :

3 Abg. Schall (d. konf.) giebt namens der Konservativen die Erklärung ab, daß sie sür den Antrag ftimmen. Es ist ja ns fährt Redner dann fort, aus dem Bericht der Gewerbe-Jnspettoren ie Schilderungen herauszusuhen, welche sih auf Mißstände Pn Aber darum handelt es sich heute nicht. Wir sind für den Antrag und nehmen keinen Anstoß an dem Wortlaut desselben. Eine weitere Neglementierung wünschen wir nit, denn Neglements find genug vorhanden. Die Ausdehnung der Schußbestimmungen auf die N industrie verlangen au die Sozialdemo raten und befinden sich dabei eigentlih mit si selber in Widerspruch, denn sie sind sonst nicht dafür , daß die Beamten überall hineinsehen. Dur geseßliche Vor- schriften wird nicht alles erreicht werden können, wir müssen au an den humanen Sinn der Arbeitgeber appellieren und hier von der Tribüne des Reichstags herab ihr Gewissen shärfen. G

Abg. Schmidt - Elberfeld (frei. BVp.): Wir werden für den Antrag stimmen und sind auch bereit, die Arbeiterschuß-Bestimmungen weiter auszudehnen. Der Vertreter des Bundesraths hat erklärt, daß es der Wunsch sei, die Verordnungen so bald als möglich zu erlassen. Fn kurzer Zeit ist ja auch {on eine ganze Neihe von Vorschriften erlassen worden. Wir erkennen an, daß Mängel vorhanden sind, und werden für den Antrag unter 1 stimmen, ohne damit irgendwelchen Vorwurf gegen den Bundesrath zu verbinden. Bezüglich der Nr. 2 erkennen wir an, daß in der Hausindustrie große Mängel vor- handen sind; aber diese Mängel sind sehr schwierig zu beseitigen, weil es an einer genügenden E Le Ae auf diesen

unkt wird das Hauptaugenmerk gerichtet werden müssen.

P Abg. Werner (deutsch-soz. NRefp.): Wir glauben auch, daß manches gesehen muß, um die Arbeitergesezgebung so zu gestalten, daß man befriedigt sein kann. Man muß dankbar sein, daß Herr von Stumm für seine jugendlihen Arbeiter ‘felbständig einen Maximalarbeitstag geschaffen hat. Wir legen ein großes Gewicht darauf, daß die Hausindustrie möglichst beshränkt wird. Wenn wir für die Arbeiter eintreten, so werden die Arbeiter au einsehen, daß nit bloß die Sozialdemokraten, sondern auch die anderen großen Parteien für sie eintreten. Wir wissen, wie wichtig die Arbeiter- frage ist, aber wir betraten fie nicht gesondert, fondern im Zu- sammenhang mit der ganzen Mittelstandéfrage, die für uns die aller- wichtigste ift. Sh möchte bitten und wünschen, daß man ebenso allgemein für die Interessen der Handwerker eintreten wird.

uan wird die Debatte geschlossen. Das Schlußwort

als Antragsteller erhâlt E ;

Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich freue mi über die Zustimmung, welche der Antrag allseitig gefunden hat, und bin befriedigt davon, daß der Antrag Herrn von Stumm Gelegenheit gegeben hat, zu er- klären, daß er für die Weiterführung der Sozialreform ist. Das Zentrum will nit störend in das Verhältniß zwischen Arbeitern und Arbeitgebern eingreifen, sondern diese Störung verhindern dur rehtzeitiges Eingreifen der Gesetzgebung. In den Worten: „mehr als bisher“ liegt fein Mißtrauensvotum für die Regierung. Wenn wir au eine dreijährige Vorbereitung für die Verordnung Über die Sonntagsruhe als nit g Q so wollen wir do deswegen keine Vorwürfe erheben. ir sind jedoch der Meinung, daß es an der Zeit ist, das Versäumte nachzuholen. Aber wir sind bereit, die von Herrn von Stumm beantragten Worte in unsern Antrag aufzunehmen. Die Annahme des Antrags wird beweisen, daß die Behauptung unrichtig if, es mache sih eine Stimmung geltend für die Versumpfung der Sozialreform, und sie wird ein Ansporn für die Regierung sein, auf diefem Gebiete weiter vorwärts zu gehen.

Abg. Hüpeden (kons.) bedauert, daß er durch den Schluß der Debatte verhindert sei, die Meinung seiner christlich-sozialen Freunde im Lande darzulegen und namentlich Herrn von Stumm gegenüber zu betonen, daß sür die Entwicklung der Sozialreform die gewerkverein- lihe Organisation der Arbeiter absolut nothwendig fei. /

Der Antrag Hiße wird darauf mit der Aenderung gemäß dem Antrag des Freiherrn von Stumm einstimmig an-

genommen. i Schluß 5 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 1 Uhr.

(Antrag Kaniß.)

Preußischer Landtag.

Herrenhaus. 1. Sizung vom 15. Januar 1896.

Ueber den Beginn der Sigzung ist gestern berihtet worden. Nachdem der Namensaufruf die Anwesenheit von 122 Mitgliedern, also die Beschlußfähigkeit des Hauses er- eben hatte, konnte die auf der Tagesordnung stehende Kon- Muierung des Hauses unverweilt vorgenommen werden.

Vorher gedachte der Erste Vize-Präsident noch des \{merz- lichen Verlustes, welchen Seine Mazestät der Kaiser und König und das Königliche Haus durch den am 4. Januar d. J. erfolgten Tod Seiner Königlichen n des Prinzen Alexander erlitten hat. Auf Beschluß des Hauses wird der Präsident Seiner Mazestät das Beileid des Hauses schriftlich übermitteln. : :

Zur Wahl des Präsidiums erhielt das Wort

Graf von Schlieben -Sanditten: Er bemerkte zunäcw}t, daß es nur dur ein Versehen der Schriftführer, die ihm das Wort dadurch entzogen hätten, gekommen fei, daß am Schlusse der vorigen Sesfion das Haus seinem Präsidium den Dank sür die Leitung der Geschäfte nicht habe auésprehen können. In der Annahme und Vorausseßung, daß der sich stetig, wenn auch langsam bessernde Gesundheitszustand des Fürsten Otto zu Stolberg diesem bald gestatten werde, wieder im Hause zu erscheinen und dessen Geschäfte zu führen, beantrage er die Wieder- wahl des Fürsten Stolberg und gleichzeitig der beiden bisherigen Vize-Präsidenten durch Zuruf.

Da ein Widerspruch nicht laut wurde, erfolgte die Wahl durch Zuruf; der Vorschlag des Grafen von Schlieben fand einstimmige Annahme. :

Fürst Otto zu Stolberg wird von der Wiederwahl telegraphish in Kenniniß geseht werden; gleichzeitig wird Vize- S « Freiherr von Manteuffel ihm die Wünsche des

auses auf seine baldige Wiederherstellung ausdrüen.

Freiherr von Manteuffel und Ober - Bürgermeister Becker (Köln) nahmen die Wiederwahl zu Vize-Präsidenten dankend an.

Zu Schriftführern wurden ebenfalls durch Zuruf die “i von Garnier, Hammer, von Klißing, von

eumann, von der Osten, von Reinersdorff, von Rohr und Graf von Seydliß-Sandreczky- (leßterer an Stelle des Hen von Wiedebach, der die Wiederwahl abgelehnt hat) S T, '

Damit war die Konstituierung vollzogen. Die vorge- shriebene Anzeige an Seine Majestät den König und an das Haus wird sofort erstattet werden. :

Schluß 29/4 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 11/, Uhr. (Geschäftliche Mittheilungen und Besch ubfalungen

Der preustische Staatshaushalts.Etat für das Jahr vom 1. April 1896/97.

ür das Jahr vom 1. April 1896/97 sind die ordentlichen Ein- abei des Siaats auf 1924118 169 4, die Ausgaben im Ordi- narium auf 1 859 561 591 4, im Extraordinarium auf 79 696 578 M, also die Ausgaben um 15 140 000 4 höher als die ordentlichen Ein- nahmen veranschlagt. Der Fehlbetrag wird durch Aufnahme einer Anlethe zu deen fein, und deren Betrag ist behufs Balancierung des Staatshaushalts-Etats in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung als außerordentlihe Einnahme eingestellt. i Gegenüber den Veranschlagungen für das laufende Etatsjahr er- geben diejenigen für 1896/97 bei den ordentlihen Einnahmen ein ehr von 57 664 350 4, bei den Ausgaben im Ordinarium ein Mehr von 21 067166 4, im Extraordinarium ein Mehr von 17 437184 Der Feblbetrag für 1896/97 is um 19160 000 geringer als derjenige des laufenden Etats, welcher 34 300 000 M be- trägt. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, daß der Etat für das laufende Sahr zur Feststellung gelangte, bevor die in diefen Etat in Ueberein- stimmung mit dem Entwurf. zum Reichéhaushalts-Etat für 1895/96 eingestellten Beträge an Matrikularbeitrag bezw. an Ueberweisungen vom Neich nach Maßgabe der bezüglichen Ansäße in dem festgestellten Reichshauéhalts-Etat batten berichtigt werden können. Nach dem leßteren, jedoh bei Mitberü&sichtigung der Nachtrags-Etats, ermäßigte fi egenüber dem Etatéentwurf der von Preußen zu zahlende Matrifkularbeitrag um 10 893 852 4, während sih tie Ueberweisungen an Preußen aus den Neichseinnahmen um 2780 620 erhößten. Bei Berücksichtigung dieser Aenderungen würde der Fehlbetrag im laufenden preußishen Etat nur 20625 528 (4 betragen haben und mithin der Etat für 1896/97 nur eine Ermäßigung des Fehlbetrags um 5 485 528 4 aufweisen.

Bei den staatlihen Betriebsverwaltungen it Un Ordinarium ein Mehrüberschuß von 26 424 473 M veranschlagt, welcher sich aus 29 971 078 46 Mehrübershüssen und 3546 609 M Minderüberschüssen zusammenfeßt. S

Von den Mehrübershüssen entfallen 28 617 251 ( auf die Gisen- bahnverwaltung, deren Einnahmen um 42 037 974 4 höher ver- anschlagt sind, insbesondere um 18 300 000 M bei dem Personen- und um 18 562 000 M bei dem Güterverkehr, während an dauernden Aus- gaben 13 420 723 Æ mehr angeseßt sind. Ein“ Mehrübershuß von 654 600 A iffst bei der Verwaltung der indirekten Steuern ver- anshlagt, indem namentlich an Vergütung für Erhebung von Reichs8einnahmen ein Mehr von 367410 Æ und aus der Erbschaftssteuer ein Mehr von 400 000 #4 erwartet wird. Bei der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung is ein Mehrüber- {uß von 422527 (6 in Ansatz gebracht; bei den Bergwerken ist der Uebershuß um 406 465 46, bei den Hütten um 256 960 46 höher, bei den Salzwerken um 370 010 A niedriger, bei den Gemeinschaft®- werken um 134 800 M4 höher veranshlagt. Ein Mehrübershuß von 146 000 A if bei der Forstverwaltung veranshlazt; hervorzuheben O Mehreinnahmen von 500 000 46 für Holz und von 180 000 H ür Nebennußungen, sowie Mehrausgaben von 318 300 Æ bei dem

onds zu Forstkulturen 2c. und von 110 000 4 für Forsthilfsperfonal. Zei dem Seebad ung tus ist auf Grund der Durchschnitts- berechnung ein Mehrüberschuß von 121 000 /( in Ansaß gebracht.

Von den Minderübershüssen entfallen 3 274 700 46 auf die Ver- waltung der direkten Steuern. Die Einnahme aus der Einkommen- steuer ist um 600 000 (4 höher, dagegen die Einnahme aus der Er- gänzungssteuer um 3 900 000 M geringer veranschlagt; an Minder- auêégaben sind hervorzuheben 217000 46 an Dispositionsgehältern für die bei der anderweiten Organisation der Kassen nicht weiter ver- wendeten Beamten und 174920 #4 an Gehältern für die bei, den aufgelösten Kassen einstweilen beibehaltenen Beamten. Cin Minder- übershuß ergiebt sich ferner in Höhe von 269810 4 bei der Domíänenverwaltung; insbesondere is eine Mindereinnahme veran- {lagt von 135000 A an Domänen-Amortisationsrenten infolge Ab- laufs von Amortisationsperioden 2c., sowie eine solhe von 106 442 M bei dem Ertrage von Domänenvorwerken. i

Bei den Dotationen und der allgemeinen Finanz-

verwaltung ergiebt sich ein Minderbedarf von 15 655 306 4 Bei der Verwaltung der öffentlihen Schuld ermäßigt si der Bedarf um 3086577 A Zur Verzinsung der Staatsschulden sind 385 927 M weniger angeseßt, welche sih ergeben aus 3 201 288 (G Mehrbedarf zur Verzinsung neu begebener Schuldverschreibungen und aus 3 587 215 #4 Minderbedarf zur Verzinsung neu aufzunehmender Anleihen und von, Schaßtzscheinen, sowie infolge stattgehabter Schuldentilgung. Zur plan- mäßigen Tilgung sind 5 295 650 X weniger erforderlich, hauptsächlich infolge des Wegfalls der Tilgungsquoten für größere An- leihen nach beendeter Tilgung. Dagegen sind zur außerordent- lihen Tilgung bezw. zur Verrehnung auf bewilligte Anleihen 2620292 A mehr angeseßt; in leygterem Betrage sind 1000000 A auf Grund der §8 _ 18 bis 27 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 D E S. 119) an die Staatskasse zurückerstattete Grundsteuer - Entschädigungen enthalten, welche in gleicher Höhe in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung in Ein- nahme eingestellt und nach der bezüglihen Bestimmung des angeführten Geseßes zur Tilgung von Staatsiculden zu verwenden I Del der allgemeinen Sn ist ein Mehrübershuß bezw. Minder- bedarf von 12564542 4 veranschlagt. An Mehreinnahmen sind außer den vorerwähnten 1 000 000 / Grundsteuer-Entschädigungen hervorzuheben die Mehrbeiräge an Ueberweisungen vom Neich, welhe nah Maßgabe der bezüglihen Ansäße in dem Entwurf zum Reichshaushalts-Etat für 1896/97 in Ansaß gebracht sind in Höhe von 5 058 910 (6 bei tem Antheil an dem Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, in Höhe von 59400 4 bei dem Antheil an dem Ertrag der Verbrauchsabgabe für Branntwein und in Höhe von 5 963 610 A oei dem Antheil an dem Ertrag der Reichs-Stempel- abgaben. Bezüglih dieser insgesammt 11 081 920 46 Mehrüber- weisungen vom Reich sowie bezüglih eines dem betreffenden Ansaß im Entwurf zum Reichshaushalts-Etat entsprehend veranschlagten Minderbetrags von 1144137 4 an Matrifularbeitrag ist indessen daran zu erinnern, daß, wie oben bemerkt, in dem laufenden preußischen Etat, aus dessen Vergleihung mit dem vorliegenden Etat sich die vorstehenden Ziffern ergeben, noch nicht die betreffenden Ansäge des festgestellten Reichshaushalts-Etats für 1895/96 berücksichtigt sind; werden diese der Vergleihung zu Grunde gelegt, so ergiebt der vor- liegende Etat gegenüber dem laufenden ein Mehr an Uekterweisungen vom Reich nur in Höhe von 8 301 300 (A und an Matrikularbeitrag ein Mehr in Höhe von 9749715 4, wobei die spätere Erhöhung der Matrikularbeiträge durch die Nachtrags-Etats mit in Betracht ezogen ist. Demnach vershlechtert sih das finanzielle Verhältniß Preußens zum Reich im Vergleich mit dem Vorjahr um 1 443 415 4 Bei der allgemeinen Finanzverwaltung find ferner zu erwähnen eine Mindereinnahme von 540 000 46 bei den Fonds des ehemaligen Staats- schaßzes und eine Mehrausgabe von 90000 A an Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.

Bei den eigentlichen Staatsverwaltungen ist eine Mehr- einnahme von insgesammt 3 651 720 4 vorgesehen. Darunter sind insbesondere enthalten 300 000 M bei der Allgemeinen Bauverwaltung an Baupolizei-Gebühren, ferner eine Mehreinnahme von 1 325 000 46 bei der Justizverwaltung an Kosten und Geldstrafen, sowie bei der

Verwaltung des Innern 814 000 ( mehr an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen und ein Betrag von 1 147 560 4, welchen Preußen zu Beihilfen für bedürftige ehemalige Krieger nah Maßgabe des Reichsgeseßes vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Geseßes vom 23. Mai 1873, betreffend die Grün- dung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, aus den Mitteln des leßtgedahten Fonds erhält; dieser Einnahme steht ebenfalls im Etat des Ministeriuums des Innern die entsprechende, gleih hohe Ausgabe gegenüber.

Die dauernden Ausgaben der eigentlichen Staat3verwaltungen sind um insgesammt 9 134 315 4 höher veranschlagt.

In dem Etat des Finanz : Ministeriums sind an Mehraus- gaben 2295 215 vorgesehen, darunter insbesondere 1100000 M bezw. 950 000 6 zur weiteren Verstärkung des Zivil-Pensionsfonds

und des Fonds zu 'geseßlichen Wittwen- und Waisengeldern. Der das Betriebskapital der General-Staatékasse betreffende Vermerk aux Schlusse der dauernden Ausgaben in dem Etat des Finanz-Minifte- riums ist nach Maßgabe der in Uebereinstimmung mit den Be- \{lüssen des Landtags erfolgten Verstärkung des gedahten Betriebs-- fapitals um 100 Millionen Mark geändert. :

Bei der allgemeinen Bauverwaltung erhöht fich die dauernde Ausgabe um 143 685 #4; insbesondere sind vorgesehen 94 425 Fs zur Verstärkung des Fonds zur Unterhaltung der Seehäfen 2x. und 60 000 4 zur Verstärkung des Fonds zu Maßregeln, betreffend die Abwendung und die Bekämpfung der Hohwasser- und CEisgefahr.

Bei der Verwaltung für Handel und Gewerbe if eine dauernde Mehrausgabe von 300908 M veranschlagt; für das gewerbliche Unterrichtswesen sind 269 774 4 mehr vorgesehen, welcher letzteren Mehrau8sgabe eine Erhöhung der Einnahmen der gewerblichen Ünter-- rihtsanstalten um 96 345 A gegenübersteht. : -

In dem Etat der Justizverwaltung ergiebt sich eine Erhöhung des Ausgabebedarfs um 1 581 000 6 Davon entfallen auf die Dber- Landesgerichte 46 414 46, auf die Land- und Amtsgerichte 972 730 4, auf die besonderen Gefängnisse 155 342 4, auf den Fonds zu baaren Auslagen in Zivil- und Strafsachen 470 000 - Zur Schaffung neuer Nichterstellen bei den Ober-Landesgerihten und den Land- und Amtsgerichten sind 469 740 4 in Ansay gebraŸt.

Bei der Verwaltung des Innern is eine Mehrauëgabe von 2 334504 4 veranschlagt. Darunter befinden sih die {on oben erwähnten 1 147 560 zu Beihilfen für bedürftige ehemalige Krieger. Im übrigen sind insbesondere mehr veranschlagt 129 660 „46 für das Ober-Verwaltungsgericht, 132 110 M für die landräthlihen Behörden und Aemter, 335 123 A bezw. 273 235 #4 für die Polizeiverwaltung in Berlin und in den Provinzen, 70146 # für die Gendarmerie und 122 208 M bei den allgemeinen Auégaben im Interesse der Polizei.

Füx die landwirthshaftlihe Verwaltung find Mehrausgaben in Höhe von 228 129 A vorgesehen, darunter 129 340 G bei den General- Kommissionen, insbesondere 50000 4 mehr zu Beihilfen zufolge Einrichtungskosten bei den Auscinanderseßung2geschästen und 30 000 „6 mehr zu gleichen Beihilfen bei Rentengutsbildungen. Außerdem find in dem Extraordinarium des Etats wiederum wie im laufenden Etat 350 000 6 zur Verstärkung vershiedener Dispositionsfonds der land- wirthshaftlihen Verwaltung ausgebracht. Bei der Gestütverwaltung ist eine Mehrausgabe von 119 750 A4 veranschlagt.

Bei der Verwaltung der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten find Mehrausgaben von insgesammt 1 981 754 M veranschlagt. Es sind namentlich mehr vorgesehen für die Universi- täten 135 608 4, für die höheren Lehranstalten 148 892 4, für das Elementar-Unterrichtswesen 1299 052 4, darunter bei dem Fonds zur allgemeinen Erleichterung der Bolksschullasten 500 000 46, zu Dienst- alterézulagen für Volkéf{ullehrer und Lehrerinnen 140 000 4, zu Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlidzen Volkss{hulen 260 000 Æ, zu Zuschüssen zu Elementarlehrer-Wittwen- und Waisen- fassen 75 090 A Bei den Ausgaben für Kultus und Unterricht ge- meinsam ist der Patronatsbaufonds um 250 000 A erhöht.

Schließlich is zu erwähnen, daß nach Maßgabe der dem Etat tes Finanz-Ministeriums beigefügten Denkschrift die zur Zeit bei den meisten Lokal- und Provinzialbehörden bestehente Trennung der Bureaubeamten in solche 1]. Klasse (Assistenten) und X. Klafse (Sekretäre 2c.) vom 1. April 1896 ab beseitigt wcrden und eine Ver- einigung dieser Beamten zu Einer Gchaltsklasse erfolgen fol. In Verbindung hiermit ist sowohl für die künftigen vereinigten Gehalts- flassen, als auh für einige andere Beamtenkategorien eine Abkürzung der seitherigen Zeitdauer für die Erreihung des Höchstgehalts in Aus- sicht genommen. Die Mehrausgabe an Gehältern, welche durch diese Aenderungen herbeigeführt werden wird, is für das Jahr 1896,97 auf insgesammt rund 450 000 A zu veransclagen; die einzelnen Mehr- beträge sind bei den betrffenden Etatstiteln in Anfaß gebracht.

Von den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 44 237 300 4, darunter 40 692 000 M auf die Eisenbahnverwaltung, auf die eigentlichen Staatsverwaltungen 35 459 278 M

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnenan den öffentlihen Volksschulen, hat folgenden Wortlaut:

Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.

S 1. Die an einer öffentlihen Volks\chule definitiv angestellten Lebrer

(Lehrerinnen) erhalten ein festes, nah den örtlichen Verhältnissen und

der besonderen Amtsstellung angemessenes Diensteinkommen.

Dasselbe besteht: E i

1) in einer festen Besoldung, deren Betrag in einer bestimmten Geldsumme zu berehnen und festzuseßen is (Grundgehalt),

9) in Alterszulagen, : N

3) in freier Di afiroobnng oder entsprehender Miethsentshädigung-

Auf Lehrer (Lehrerinnen), deren Zeit und Kräfte dur die thnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen find, findet diese Vorschrift keine Anwendung. : :

Die Entscheidung darüber, ob ein Lehrer (eine Lehrerin) nur nebenbei beschäftigt ist, steht lediglich der Schulaufsichtsbehörde zu.

Grudgevals.

8 92,

Das Grundgehalt is au in besonders billigen Orten für Lehrer- stellen niht unter 900 4, für Lehrerinnenstellen niht unter 700 jährlich festzuseßen.

Für die Stellen der Rektoren und Hauptkehrer ift neben den Grundgehalt eine ruhegehaltöberechtigte Fange festzuseßen, welche nach den öctlichen und amtlichen Verhältnissen zu bemeffen ift.

Einkommen der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.

8&3. : Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) beträgt 20/6 weniger als das Grundgehalt der betreffenden Schul-

stelle. In gleiher Weise ist das Einkommen derjenigen Lehrer zu bestimmen, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben.

Der Minderertrag kann durh Beschluß des Schulverbandes untex Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde auf einen geringeren Prozent- saß beshränkt werden.

Grundgehalt bei Verbindung Us Schul- und Kirchenamts.

Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamts tritt dem Grundgehalt eine ruhegehaltsberehtigte Zulage hinzu, welche mit Rücksicht auf die Mehrarbeit in angemessener Höhe festgeseßt wird.

Diese Zulage darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amts bestimmten Schul-, Kirchen- und Stiftungsvermögen einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden, sowie des Nußungswerths des den kirhlihen Inter- essenten gehörigen Antheils an dem Schul- und Küsterhaus. oder Küstergehöft niht übersteigen.

Bei der Trennung von Schul- und Kirchenämtern ift eine Aus- einandersezung über das Vermögen, welhes während des Bestehens der Vereinigung für Schulzwecke und für kirchlihe Zwecke, oder zu- gleih und gemeinsam für Schul- und kirhlihe Zwecke gedient hat, zwischen den Betheiligten im Verwaltungswege herbeizuführen. Veber die Auseinanderseßung beschließt die Bezirksregierung nah Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde, vorbehaltlich der den Betheiligten binnen drei Monaten nah Zustellung des Beschlusses zustehenden Klage im Verwaltungséstreitverfahren. Zuständig im Verwaltungs- \treitverfahren in erster Instanz ist der Bezirksaus[{huß.

Eine außerhalb des Beschlußverfahrens über die Auseinander-

ung zwischen den Betheiligten getroffene Vereinbarung bedarf der-

Pftätigung sowohl durch die kirhlihe, als durch die Schulaufsichts- órde. E Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirhlihen Amts von dem Schulamt zum Bezug des mit dem vereinigt gewesenen Amt verbundenen Diensteinkommens berehtigt gewesen ist, hat Anspruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Be- trage, sofern nicht feine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor- behalt erfolgt ist, daß und bis zu welhem Betrag er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amts eine Kürzung seines Dienst- cinkommens sich gefallen lassen müsse. Ea S:

8 5,

Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlihen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug sieben Jahre nah dem Eintritt in den öffentlißen Schuldienst beginnt, und daß neun Zu- lagen in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden.

Höhe der S INIM Lagen

Die Höhe der Alterszulagen ist, wie die Höbe des Grundgehalts, nah den öôrtlihen Verhältnissen und erforderlichenfalls nach der be- sonderen Amtsstellung festzuseßen.

Béla Alterszulagen find auf die neun Stufen gleihmäßig zu vertheilen.

In n Falle darf die Alterszulage niedriger bemessen wreden, als:

1) für Lehrer auf jährlih 80 Æ, steigend von drei zu drei Jahren um je 80 Mark bis auf jährlih 720 4;

2) für Lehrerinnen auf jährlich 60 4, steigend von drei zu drei Jahren um je 60 A bis auf jährlih 540 46.

Anspru auf Pre Riitagen.

Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Alterszulagen steht den Lehrern (Lehrerinnen) nit zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Führung zulässig.

Die Versagung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.

Sen,

S „8,

Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen wird für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungs- bezirk (auss{ließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet.

Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durh die Bezirks- regierung.

Die Kassengeshäfte werden durch die Regierungs-Hauptkasse und dur die thr unterstellten Kassen unentgeltlih beforgt.

Die Alterszulagen werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt. Die Kosten der Zusendung trägt die Kasse.

In städtischen Schulverbänden erfolgt die Auszahlung dur die Schulverbände für Rechnung der Alterszulagekasse. Das gleiche Ver- fahren kann von der Schulauffichtsbehörde in größeren ländlichen Schulverbänden angeordnet werden.

Für jedes mit dem 1. April beginnende Nechnungsjahr wird der Bedarf der Kasse nah dem Stande der Alterszulagen vom 1. Oktober des Vorjahres unter Berücksichtigung dar voraussihtlihen Steigerung oder Verminderung der Alterszulagen und unter Hinzurehnung der vorausfichtlißhen Verwaltungskosten berechnet.

Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schul-

verbände bildet die Anzahl der der Alterszulagekafse anges{chlossenen Lehrer- und Lehrerinnenstellen in Verbindung mit dem Einheitssaßz der Alterszulagen der betreffenden Stellen. __ Für Schulstellen, welhe nah Aufstellung des Vertheilungsplans im Laufe des Jahres neu errichtet werden, is der Beitrag zur Alters- zulagekasse von dem Tage an zu zahlen, an welchem die Stelle infolge t T i dur eine besondere Lehrkraft wirkli ins Leben ge- reten ist.

Für die Aufstellung des Vertheilungsplans, die Einziehung der Beiträge und die Bestellung eines Kassenanwalts finden die §8 3, 4 und 9 bis 14 des Geseycs vom 23. Juli 1893, betreffend PRuhe- e eralen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- hulen Geseß-Samml. S. 194 —, sinngemäße Anwendung. Dem FKassenanwalt steht kein Einspruch gegen die Festseßung und An- weisung der einzelnen Alterszulagen zu.

Beginn der Davin der Alterszulagen.

_ Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird.

Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts und der S N Ndgen,

Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt die gesammte Zeit in Ansaß, während welcher ein Lehrer (eine Lehrerin) im öffentlihen Schuldienst in Preußen oder in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen sich befunden hat.

__ Ausgeshlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (einer Lehrerin) dur die ihm (ihr) übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspru genommen gewesen sind.

,_ Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlihen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.

, Kann ein Lehrer (eine Lehrerin) nahweisen, daß seine (ihre) Ver- eidigung erst nah seinem (ihrem) Eintritt in den öffentlihen Schul- rig» A hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt n gerechnet.

Der Dienstzeit im Schulamt wird die Zeit des aktiven Militär- dienstes hinzugerechnet.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

__ Uls öffentliher Schvldienst is auch diejenige Zeit anzurenen, während welcher ein Lehrer (eine Lehrerin) als Erzieher (Erzieherin) an einer öffentlihen Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sih befunden hat.

Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers kann auch die im Lee öffentlihen Schuldienst zugebrahte Zeit angerechnet

erden.

Dient nung,

Lehrer auf dem Lande sollen in der Regel eine freie Dienst- wohnung erhalten. Wo seither Lehrern freie Dienstwohnung gewährt wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Squlaufsichtsbehörde zulässig.

Größe der iewoanung:

Bei der Anlage neuer Dienstwoohnungen für einen Lehrer auf dem Lande gelten als Naumbedarf für einen verheiratheten Lehrer drei bis vier heizbare Näume mit einer Grundflähe von zusammen etwa 65 bis 85 qm, eine Küche mit einer Grundfläche von etwa 12 bis 20 qm und die für die Hauswirthschaft erforderlihen Stall-, Keller- und

odenräume.

Dienstwohnungen, welche für einstweilig angestellte oder für un- verheirathete Lehrer, sowie für Lehrerinnen hergestellt werden, sind entsprechend kleiner zu bemessen.

Im übrigen erläßt die Schulaufsihtsbehörde über den Umfang der Dienstwohnungen die allgemeinen Anordnungen, welche die örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksihtigen haben.

Unterhaltung E ¿ienlipohmmg.

Die von der Dienstwohnung zu entrihtenden öffentlihen Lasten

und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.

Denselben liegt auch unbeschadet der Verpflihtungen Dritter

wob eren Nechtstiteln die baulihe Unterhaltung der Dienst- ng ob.

Die kleinen Reparaturen hat derx Lehrer (die Lehrerin) zu be-

streiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleiner Reparaturen gehört, sowie über die Rehte und Pflichten des Lehrers (der Lehrerin) in Betreff der DARIGERERS wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Nückgewähr, sowie wegen der Auseinandersezung zwischen dem abziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer (der Lehrerin) werden dur ein Regulativ getroffen, welches der Unterrihts-Minister im Einverständniß mit dem Finanz-Minister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unterhaltung bestehenden Vorschriften

erläßt. MiellbentiGldigung,

__ Die Höhe der Miethsentshädigung für Lehrer und Lehrerinnen ist durch die Befoldung8ordnung fo festzuseßen, daß sie eine aus- reichende Enischädigung für die niht gewährte Dienstwohnung bildet ; sie foll aber in der Regel ein Fünftel des Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem Schulverband zu zahlenden Alterszulagekassen- Beitrags nicht übersteigen.

__ Einstweilig angestellte Lehrer und unverbeirathete Lehrer ohne eigenen Hausftand, sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, erhalten nur einen in der Regel auf zwei Drittel zu bemessenden Theil der für die Sculstelle festgeseßten Miethéentshädigung.

Gewährung Ireien Feuerung.

Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstück gegeben wird und wo es bisher üblih ift, kann die Schulaufsichtsbehörde die Ge- währung freier Feuerung für den Lehrer (die Lehrerin) verlangen.

Das Recht auf die Gewährung freier Feuerung umfaßt auch den Anspruch auf Anfuhr und Zerkleinerung des Brennmaterials.

Im übrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts geändert.

Gewährung D ENOIGUNa,

Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ift als Zubehör ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nah den örtlichen Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren.

Wo die örtlihen Verbäitnisse es thunlich erscheinen lassen, \oll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder Et1sten Lehrer in An- rechnung auf das Grundgehalt eine Landnußung gewährt werden, I a durchs{chnittlihen Wirthshaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie entspricht.

Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlihen Wirth- schaftsgebäude herzustellen. N | E :

Die öffentlichen Lasten und Abgaben von dem Schulland werden von den Schulunterhaltungspflihtigen getragen.

Wo mit einer Schulstelle bisher eine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden. Eine Einschränkung bedarf der Genehmigung der Schul- aufsichtsbehörde.

Streitigkeiten, ob und welcher Theil des Dienstlandes als Haus- Maga M A ber Dec O Ero ieruos LED N Bes

werdewege endgültig der Ober-Präsident, in den Hohenzollern\chen Landen der Unterrihts-Minister. S E

Naturalleistungen. 17

N §17.

Bei Errichtung neuer Schulstellen darf das Grundgehalt weder ganz noch zum theil in Naturalleistungen festgeseßt werden. Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat, behält es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs fein Bewenden. Die Aufhebung bedarf der Zustimmung der Betheiligten und der Genehmigung der Squl- aufsichtsbehörde.

Anrechnung von anderweitigen Fides auf das Grundgehalt.

Auf das festgeseßte Grundgehalt (§8 1 und 2) sind anzurechnen :

1) Der Ertrag e Dienstlandes 16 Abs. D ns

2). Die fonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen, welche der Lehrer (die Lehrerin) herkömmlih 17) oder aus Berech- tigungen, soweit sie niht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, oder aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmtem Schul-, Kirchen- oder Stiftungsvermögen oder aus den auf besonderen Rechtêtiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat.

Fixierte Geldbeträge find in der festgeseßten Höhe, Naturalien nah den Martini-Durhschnittspreisen der leßten sechs Jahre in dem nächsten Marktort anzurechnen.

Die Festseßung erfolgt nah Anhörung des Shulverbandes, sowie des Kreiéausschusses, beziehungsweise in Stadtkreisen des Gemeinde- vorstandes dur die Schulaufsichtsbehörde bei der Anstellung des Lehrers (der Lehrerin). Eine anderweite Festsezung ift bei erheblicher terung der ihr zu Grunde liegenden thatsählihen Verhältnisse zulässig.

Auf Beschwerden über die Festseßung entscheidet endgültig der Di Präsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts-

inister.

Die Festseßung gilt au für die Berehnung des Ruhegehalts.

3) Die freie Feuerung. Dieselbe wird mit dem, nah § 8 des Geseßes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlihen Volks\{ulen Geseßz- Samml. S. 194 —, festgeseßten Betrage mit der Beschränkung an- gerehnet, daß das verbleibende Grundgehalt 2) einschließlich der zu 1 und 2 angeführten Bezüge auch in besonders billigen Orten bei Lehrern nicht unter 800 4, bei Lehrerinnen niht unter 600 4 jährlich betragen darf.

Zahlung des E

Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an definitiv angestellte Lehrpersonen vierteljährlich, an einstweilig angestellte monatlich im voraus.

Muzzggtosien:

Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volks\{hulen erhalten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Ver- gütung für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhal- tungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs- oder Herbeiholungskosten.

Die näheren Bestimmungen liber die Höhe der Vergütung werden von dem ‘Unterrichts - Minister in Gemeinschaft mit den: Finanz-Minister getroffen. |

Im übrigen bewendet es - bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung von Anzugs- und Herbeiholungskosten.

Unberührt bleibt auch die Vorschrift in Art. IIT Abs. 1 des Ves vom 15. Juli 1886 (Geseß-Samml. S. 185).

Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentshädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens.

Gnadenquartal.

8 21.

Hinterläßt ein an einer öffentlihen Volkss{hule definitiv oder cinstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder ehelihe Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonat für das auf denselben folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal. :

Der gleihe Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstand verstorbenen Lehrerin zu. : / : i

An wen die Zahlung des Gnadenquartals* zu leisten ist, bestimmt die Bezirksregierung. : : Sind solche Personen, welhen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Bezirksre ierung nah Uns des Schul- verbandes anordnen, daß das Diensleinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geshwister, Geshwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Ver-

storbenen gezahlt werde, wenn er (sie) thr Ernährer eh ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasfelbe an solhe Personen

gezahlt werde, welche die Kosten der leßten Krankheit und der Be- ca bestritten haben, wenn der NaGblaß zu deren Deckung nit ausreiht.

Die Sghulunterhaltungépflihtigen {find zur Gewährung der Gnadenbezüge verpflichtet.

Soweit eine Vertr-tung im Amt niht zu ermöglihen ist, kann die Wiederbeseßung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht der Schulaufsichtsbehörde zu.

Die Schulunterhaltungspflichtigen sind verbunden, die Kosten für eine Vertretung im Amt zu zahlen.

Belassung in dee Diensiwohanag,

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welhe mit ihm (ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solhe Familie, fo ist denjenigen, auf welche sein Nawlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißig- tägige Frist zur Näumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des (der) Ver- storbenen beauftragt ist, ohne Anspruch auf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen geæährt werden.

Nechtêweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.

_ Auf die Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlihen Volks\{hulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtéweges, vom 24. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen die Ver- treter des Schulverbands und, soweit es sih um Alterszulagen han- delt, zugleich gegen die Bezirksregierung als Verwalterin der Alters- zulagekafse zu rihten ist, und daß „an die Stelle des Verwaltungs-- Chefs im Fall des § 2 der Ober: Präsident, in* den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts-Minister tritt.

Streitigkeiten bei Nam erleaungen 4

Bei Streitigkeiten zwishen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem an- ziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinanderseßung wegen der Nußung des Dienstlandes, der Natural- [eistungen, der Dienstwohnung (des Hausgartens) oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung vorbehaltlih des Rechts- weges eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstroeilige Ent- scheidung. Dieselbe kann anordnen, daß die von dem Lehrer (der Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge der Schulunterhaltungspflichtigen unmittelbar von denjenigen erstattet werden, welhe die Sculstelle, in welhe der Lehrer (die Lehrerin) verseßt wird, zu unterhalten haben. Leßtere find berechtigt, diesen Betrag auf die von ihnen dem Lehrer (der Lehrerin) zu zahlenden Bezüge anzurechnen.

__ Die Bezirksregierung is} befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nahgeordneten Behörden zu übertragen.

Leistungen des Staats zum Diensteinkommen der Lehrer und

Lehrerinnen an den A anada Volksschulen. J)

I. Aus der Staatskässe wird ein jährliher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden Schulverbandes an die Kasse desselben gezahlt.

Der Beitrag wird so berechnet, daß für die Stelle eines allein- stehenden fowie eines Grsten Lehrers 500 4, eines anderen Lehrers 300 46, einer Lehrerin 150 4 jährlih gezahlt werden. Bei der Be- rechnung kommen nur Stellen für vollbeshäftigte Lehrkräfte in Be- traht. Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeshäftigt ist, entscheidet aus- ließlich die Schulaufsichtsbehörde.

__ Außer Betracht bleiben neu errihtete Stellen, bis dieselben durch eine besondere Lehrkraft versehen werden.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrags ruht, solange und soweit dur dessen Zahlung eine Erleichterung der nah öffent- lidem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Nechtsmitteln niht würde bewirkt werden.

IT. Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Shul- stellen für jede politishe Gemeinde gewährt.

Sind für die Einwohner einer politishen Gemeinde mehr als 29 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzahl von 25 Stellen für so viele Erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellcn und Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältniß der Gefammtzahl dieser Stellen untereinander entspriht. Bruchtheile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der höhere Staats- beitrag zu zahlen ist, ausgeglichen.

Wo die Grenzen der politishen Gemeinde sich mit denen des Squlverbandes nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politishen Gemeinden oder Theilen von solchen besteht und für die Einwohner einer dieser politishen Gemeinden mehr als 25 Stellen vorhanden sind, wird dur Beschluß der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betheiligten “mit Rücksicht auf die Zahl der Einwohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welhe den einzelnen politishen Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der Schule festgeseßt, wieviel ganze der im Schulverband bestehenden (Ersten, anderen Lehrer-, Lehrerinnen-) Stellen auf jede zum Schulverband gehörende politishe Gemeinde oder Theile von Gemeinden zu renen sind, für wieviel Stellen dem- gemäß an den Schulverband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist den betheiligten Schulverbänden zuzustellen. Denselben steht Rede binnen vier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Ober-Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts-Minister) zu, welcher endgültig entscheidet.

Bei einer erheblichen Aenderung der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den betheiligten Schulverbänden beantragt oder von der Shulaufsichtsbehörde von Amiswegen beschlossen werden. Gehören die Einwohner einer politishen Gemeinde verschiedenen Squlverbänden an, so werden die für die politishe Gemeinde zu be- rechnenden Staatébeiträge für Erste, andere Lehrer- und Lehrerinnen- stellen auf die einzelnen Schulverbände durch bie Schulaufsichtsbehörde na dem Verhältniß derjenigen Staatsbeiträge vertheilt, welhe den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge für sämmtliche A zu levten tein O

ie in diesen Vorschriften angeordnete Festseßung und Verthèi- lung bleibt bis zum Schluß desjenigen Réhruncsliees ele in welchem eine neue getroffen ist. Auf Beschwerden entscheidet der Ober-Präsident (in den Hohen- zollernshen Landen der Unterrichts-Minister) endgültig.

IIT. In Schulverbänden, in denen der Siaatobeitra ms alle Sulstellen gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Le rer und für Lehrer, welhe noch niht vier Jahre im öffentlihen Schuldienst gestanden haben, um 100 #4 jährli zu kürzen.

IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welhe der Staat den Be- soldungsbeitrag (Nr. T1) an den Schulverband gewährt, wird aus der teller diele ein jährliher Zuschuß von 267 #, für die Lehrerinnen- stellen diejer Art ein jährlicher Zushuß von 130 (A an die Alters- E des betreffenden Bezirks gezahlt und dem Schulverband auf seinen Beitrag zur Kasse angerehnet. In dem Falle der Nr. 11 Abs. 5 erfolgt die Zahlung und An- rehnung für die einzelnen Schulverbände nah dem Verhältniß der ihnen zu Fa R e,

__In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schulkasse gezahlt. V. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindest- saßes der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurübleibt, ist der Staatszushuß entsprechend zu kürzen und ist der Vebershuß zur Unterstüßung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die S des Mindest aßes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. Soweit der Ueber ierzu

nicht Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstüßung von Tit