1896 / 23 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

E E A E

i eia R E Es

daß andere Gerichte auch anders entscheiden können als ‘dieser Ge- rihtshof. JIch wérde mi aber um den Fall bekümmern und werde demnähft einen Beschluß fassen, wie ich ihn für richtig halte.

(Heiterkeit) Abg: Dr. e: Ich kann nur bestätigen, daß damals die Be- Da des Entwurfs mit Atficht gestrichen is; die betreffenden bébeamten wollen auch wöchentlihes Gehalt beziéhen können. Redner begründet dann seinen Antrag wegen der Zusammenstellung der auf Grund des § 1204 der Gewerbeordnung erlassenen Ver- ordnungen. Es handle \sich nicht bloß um Verordnungen des Bundes- raths, fondern avch um solche der Einzelregierungen und der Bezirks- ungen. Die Zahl diejer Verordnungen sei sehr groß, aber sie seien dem Reichstage kaum zugänglich. j R

Abg. Stadthagen (Soz.) bestätigt, was der Abg. Schmidt in Betreff der Entscheidungen einer Kammer des Berliner Landgerichts mitgetheilt hat; die betreffende Kammer habe aber auch ständig im Gegensaß zum Gewerbegeriht entshieden, daß die Vorarbeiter und Kolonnenführer als selbständige Unternehmer anzusehen seien.

Staatssekretär, Staats-Minister Dr. von Boetticher:

Ich wollte nur den Ausführungen des Herrn Abg. Hitze gegen- über meine Bereitwilligkeit erklären, den Versuch zu machen, daß eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welhe die Landes- Zentralbehörden und die Polizeibehörden auf Grund des § 120e. der Gewerbeordnung erlassen haben, angefertigt wird.

Abg. Be ckh (fr. Volksp.) regt an, ob nicht entgegen der An- nahme mancher Gerichte, wonach die Kolonnenführer als selbständige Unternehmer angesehen werden, eine Aenderung eintreten könnte.

Staatssekretär, Staats-Minister Dr. von Boetticher:

Die Angelegenheit wird gern erwogen werden.

Darauf wird das Gehalt des Staatssekretärs bewilligt,

n die übrigen Besoldungen des Reichsamts des Jnnern: m 5 Uhr wird die weitere Berathung bis Sonnabend 1 Uhr vertagt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 5. Sißung vom 24. Januar 1896.

Auf der Tagesordnung steht die erste Berathung der Ver- ordnung vom 30. Oktober 1895, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des durch Brand zerstörten Fleckdens Brotterode. : S

Abg. von Christen (fr. A bemerkt, daß die freiwilligen Beiträge nicht ausreihten, um die Noth des abgebrannten Fleckens ¿u lindern. Die Behörden haben ja alles gethan, was möglich war; aber was für ein Unglück wäre entstanden, wenn der Brand im Winter stattgefunden hätte, wo keine hilfsbereiten Sommergäste dagewesen wären ? Deshalb müsse man fragen, ob nicht die Regierung mit weitgehenden Vollmachten auszustatten sei, um in solchen Fällen \fofort einge jen zu kônnen. Man müsse der Regierung dankbar sein für die vorliegende Verordnung, denn schnelle Hilfe that noth. Redner bemängelte einige Härten in der Verordnung. Der Kreis Schmalkalden sei nicht leistungsfähig, deshalb müsse umfassende Staatshilfe eintreten. In dèr Kommission werde genauer zu prüfen sein, wie am besten geholfen werden könne. Er {lage eine besondere Kommisfion von 14 Mitgliedern dafür vor.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Da vorausfihtlich nah dem Antrage des Herrn

Abg. von Christen die Vorlage einer Kommission zur Berathung überwiesen werden wird, so liegt, glaube ‘ih, für den Vertreter der Staatsregierung in diesem Augenblick noch nicht die Nothwendigkeit vor, sih auf den materiellen Jn halt der Vorlage des Näheren einzu- lassen. Insbesondere wird au der Augenblick noch nicht gekommen sein, in dem auf irgendwie zuverlässiger Grundlage die von dem Herrn Vorredner angeregte Frage, ob zur Durhführung des Gesetzes die Gemeinde Brotterode der Staatshilfe bedürfe, erörtert werden Tönnte. / Gegenüber den Bemerkungen des Herrn Vorredners, daß in dieser Beziehung die preußischen Gesezgebungs- und Verwaltungseinrihtungen eine Lücke ließen, indem nicht dafür gesorgt sei, daß bei Nothständen, wie sie hier in Frage ständen, augenblicklich Hilfe eintreten könne, da glaube ih do, daß ein folher Vorwurf niht vollkommen berechtigt ist. Wenigstens kann ih mir keine Vorstellung davon machen, wie son im voraus für die Hilfe bei derartigen unerwartet und plößlich eintretenden Nothständen zu sorgen wäre.

Im übrigen meine i, daß der gute Wille der Regierung, der Gemeinde Brotterode zur Hilfe zu kommen, soweit es den bestehenden Traditionen entspriht, auch schon in der Ihnen vorgelegten Verordnung zum Ausdruck gekommen ist, indem die Königlihe Staatsregierung darin in umfassender Weise ihre Bereitwilligkeit kundgegeben hat, den wesentlichsten Theil der durh die Ausführung der Verordnung und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes entstehenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Meine Herren, inwieweit die aus der Verordnung si ergebenden finanziellen Anforderungen an die Ge- meinde Brotterode und an die Betheiligten selbs über deren Leistungs- fähigkeit hinausgehen, das ist eine Frage, die niht so ohne weiteres und ohne genaue Prüfung beantwortet werden kann.

Die Königliche Staatsregierung hat in Erfüllung ihrer ver- fassungsmäßigen Pflicht die von ihr auf Grund des Art. 63 der Ver- fafungsurkunde erlassene Nothverordnung den beiden Häusern des Landtags alsbald nah seinem Zusammentritt zur Genehmigung vor- gelegt. Nach den Bemerkungen des Hercn Vorredners würde vielleiht. anzuriehmen sein, daß das Vorgehen der Staats- regierung in dieser Angelegenheit in Bezug- auf seine Ver- fassungsmäßigkeit einer absprehenden Beurtheilung in diesem Hause nicht entgegenzuschen hat. Nichtsdestoweniger glaube ih mit Rücksicht auf die Stellung, die einzelne hervorragende Organe der Presse gegenüber der Verordnung eingenommen haben, „kurz auf diese Frage eingehen zu müssen.

Es hat zunächst die „Frankfurter Zeitung“ im November vorigen Jahres, bald nah Erlaß der Verordnung, einen Artikel gebracht, der von dem Gedanken beherrscht wurde, daß seitens der Regierung hier gewissermaßen ein Vorstoß versuht sei, um zu sehen, wie wohl das Land sich gegenüber der ziemlih außer Uebung gekommenen Anwendung des verfassungsmäßigen Oktroyierungsrechts verhalten werde. Es wurde der Staatsregierung die Absicht imputiert, hier ge- wissermaßen ‘einen Versuhsballon auffteigén zu lassen, um, wenn die Sache unängefohten durchginge, von diesem Kampfmittel reaktionärer Regiérüngen auh für andere Fälle geeigneten Gebrauch zu machen.

Die „Kölnishë Zeitung" ift bald naher, scheinbär in An- knüpfung an diese Ausführungen der „Frankfurter Zeitung“, auf den-

selben Boden getreten und hat gleichfalls die Verfafsungösmäßigkeit der /

Vérotbnung in Zweifel zu ziehen gesfucht. Nun, meine Herren, dém gegenüber möchte ih gaiz kurz den Sächverhalt klarstellen. Der Ort Brotteróde war im Juli v. J. durch Brand faft voll-

ftändig zerstört. Ein paar tausend Einwohner waren obdachlos. Die bisherige Bauart und Lage des Orts war eine solche, daß die’ fämimt- lichen betheiligten Behörden, Gemeinde- und Staatsbehörden, keinen Augenblick darüber in Zweifel waren, daß ein Wiederaufbau des Orts in seiner früheren Gestalt vollständig ausgeschlossen sei, wenn man nit die Gefahren, denen der Ort bisber ausgeseßt war, für die Zu- kunft wiederum herausfordern wollte. Man war darüber einig, daß deshalb nicht nur für eine Hebung der augenblicklihen Nothstandsver- hältnisse zu sorgen fei dur Herstellung von Baracken zur Unterbringung der Obdachlosen und durch sfonstige Unterstüßung der Nothleidenden, sondern, daß auch im Wege der Geseßgebung eingeschritten werden müsse, um sobald als mögli die Wiederherstellung dieses industrie- reihen Orts zu ermöglihen. Die geltende Gesetzgebung reicht dazu niht aus. Wenn, wie {hon das Straßenanlegungsgesez vom Jahre 1875 für die Fälle eines folhen Brandunglücks es voraussieht, ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden müßte, der doch eine erheb- liche Verschiebung der bestehenden Eigenthuméverhältnisse zur noth- wendigen Vorausseßung hatte, so würde in Anwendung des Ent- eignungsgesezes in absehbarer Zeit dieses Ziel garniht zu erreichen gewesen sein. Es kam aber noch der erschwerende Umstand hinzu, daß für die Ausstellung und Durchführung eines solchen Bebauungsplans die nothwendigen Unterlagen insoweit fehlten, als mit dem größten Theil der Häuser auch das Amtsgeribtsgebäude und fast sämmtlihe Grundbücher und Grundakten mit ihm verbrannt waren, sodaß die Eigenthümer nicht in der Lage waren, sich als solche zu legitimieren, und auch eine Uebersicht bezüglich der als Real- gläubiger an der Sache interessierten Personen niht vorhanden war. Es stellten deshalb alsbald die Provinzialbehörden, und zwar sowohl der Regicrungs-Präsident als der Ober-Landesgerichts-Präsident, über- einstimmend den Antrag, daß die Königliche Staatsregierung von der Befugniß des Art. 63 der Verfassungsurkunde Gebrau machen und dur eine Nothverordnung diejenigen Maßregeln treffen möge, die un- bedingt geboten waren, um den Wiederaufbau des Orts mit thunlichster Beschleunigung zu bewirken.

Nun, meine Herren, die Staatsregierung hat eingehend geprüft, ob sie in der Lage sei, diesem Verlangen nachzugeben, und hat in bester Ueberzeugung geglaubt, diese Frage bejahen zu können. Der Vorausseßungen des Art. 63 der Verfassungsurkunde sind ja mehrere.

Die erste ist die, daß es sich um Beseitigung eines ungewöhn- lihen Nothstands handelt. Das Vorhandensein eines solchen wird wohl von keiner Seite bestritten werden. Die zweite ist: diese Be- seitigung muß si als dringende darstellen. Darüber wird in dem vorerwähnten Zeitungsartikel gesagt, so dringlih sei die Sache wohl niht gewesen; das ergäbe sich schon daraus, daß die Staatsregierung so lange Zeit für den Erlaß der Nothverordnung gebraucht habe. Nun, meine Herren, der leßtere Umstand könnte ja vielleiht dazu führen, zu sagen, die Regierung habe niht voil ihre Pflilßt gethan, sie hätte rascher arbeiten können, als fie that. Aber für die objektive Beurtheilung der Dringlichkeit ist dies doch vollkommen bedeutungslos, Zur Rechtfertigung der Regierung bemerke ih aber, daß es si hier um eine überaus s{chwierige, bis dahin nicht geseßlih geregelte Materie handelt, daß die Regierung sich vor einer Reihe zweifelhafter Nechts- fragen befand, deren Beantwortung so im Handumdrehen nit mögli war; ferner, daß der Erlaß dieser Verordnung in die Reise- und Urlaubszeit fiel, wo die Mitglieder des Staats-Ministeriums und ihre Räthe au ein gewisses Erholungsbedürfniß haben, sodaß über die für eine sahgemäße Erledigung dieser Frage nothwendigen Kräfte nicht immer verfügt werden konnte; schließlich, daß bei der Ausarbeitung dieser Nothverordnung drei verschiedene Ressorts in Frage kamen, was zur Erleichterung ‘des Geschäftsganges niht dient. Uebrigens ift durch diese Verzögerung der Gemeinde ein Nachtheil niht erwachsen und konnte es nicht, weil den Betheiligten von vornherein mitgetheilt war, die Regierung wolle ihnen dur eine Nothverordnung zu Hilfe kommen. So konnten sie alle Vorarbeiten für Aufstellung eines neuen Bebauungsplans treffen und ihn zum Abschluß bringen, um nah Erlaß der Verordnung sofort mit dessen Ausführung vorzugehen.

Nun hat die „Frankfurter Zeitung“ gemeint, man könne ja den Landtag innerhalb 24 Stunden zusammenberufen, man hätte nicht nöthig, zu dem außergewöhnlichen Mittel der Nothverordnung zu greifen. Da frage ih aber do, was man in Preußen und Deutschland wohl ge- sagt hätte, wenn zur Abhilfe eines solhen doch nur lokalen Nothstandes die Mitglieder des Landtags aus ihren Sommerfrischen nach Berlin berufen wären? Hätte die Staatsregierung es verantworten können, die Kosten einer außerordentlihen Zusammenberufung des Landtages für eine an sich so geringfügige Angelegenheit dem Staat aufzu- bürden ? Hätte man überhaupt dafür einen beshlußfähigen Landtag versammeln können? Diese Fragen würde wohl niemand fo leicht bejahen. Jh sehe hier davon ab, daß formell für die Regierung keine Verpflichtung besteht, die Kammern zu berufen, wenn sie es nit für angemessen hält; Vorausseßung des Artikels 63 is nur, daß die Kammern nicht versammelt sind.

Nun ift behauptet worden , daß die erlassene Verordnung in Wider- spruh ftehe mit Artikel 9 der Verfassungsurkunde, dessen Wortlaut dahin geht:

Das Eigenthum is unverleßlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nah Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beshränkt werden. :

Man hat gesagt, weil die Verordnung in die Eigenthums- verhältnisse der Betheiligten eingreift, weil sie Eigenthumsrechte verleßt, weil aber zu einem solhen Eingriff der Artikel 9 der Ver- fafsungsurkunde ein Geseyß verlangt, deshalb war die Anwendung des Artikels 63 ausgeschlossen. Man hat sich in den Zeitungen für diefe rechtlihe Auffassung auf eine Reihe von Staatsrechts- lehrern berufen. Eine nähere Prüfung hat aber, wie Sie aus der Ihnen vorliegenden Denkschrift des näheren ersehen können, ergeben, daß diese sämmtlihèn Staatsrechtslehrer eigentli das Gegentheil dessen sagen, was sie gesagt haben sollen. Jch will auf das Einzelne hier nicht' eingehen und mich nur auf das beziehen, wäs'in Rönne's „Preußischem Staatörecht“ zu | diesem Punkt gesagt ist, und darauf hinweisen, daß gerade Rönne in einer Anmerkung den Artikel 9 der Verfafsung als einen solchen hervorhebt, der dem Erlaß einer’ Nothveröórdnung in geeigneten Fällen nit entgegenstehe ; daß überhaupt die Ausführung der maßgebenden Staatsrechtslehrer dahin geht, daß die Anwendung des Art. 63 nur da ausgeshlofsén sei; wo in der Verfassung ausdrücklih ber Weg der ordent- lihen Gesehgebung odér die auödrüliche Zusftiritntmg beider Häuser des Landtags als erforderlich vorgesehen ist. Der Fall

liegt hier in keiner Weise vor, und deshalb if die Staatsregierung und war sie der Ueberzeugung, daß sie von dem Art. 63 Gebrauch machen könne. Das sind die materiellen Vorausseßungen, deren Vorhandensein, glaube ih, hiernah nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Dann is} noch formell die Gültigkeit der Verordnung bemängelt worden, und zwar deshalb, weil sie niht die Gegenzeihnung sämmt- liher Staats-Minister trägt, sondern die Unterschrift von drei Ministern fehlt. Demgegenüber kann ih konstatieren, daß die Ver- ordnung unter Zustimmung und Verantwortlichkeit des gesammten Staats-Ministeriums erlassen worden ist. Etwas Weiteres verlangt Art. 63 nit; er verlangt insbesondere nicht, daß die Ueber- nahme der Verantwortlichkeit durh sämmtliche Mitglieder des Staats- Ministeriums auch in der Gegenzeichnung jedes einzelnen Mitglieds formell ausgedrückt wird. Jch glaube, es ift au gut, daß Art. 63 eine solche Bestimmung nicht enthält; denn er würde dann vielleicht manchmal gerade da versagen, wo die Noth am größten ist und das Gebot einer sofortigen Abhilfe sich am dringendsten geltend macht. Vergegenwärtigen Sie sich nur einmal die Fälle, in denen bisher die Regierung von dem Art. 63 Gebrauh gemacht hat. Die wesent- lichsten Fälle liegen in den Anfängen der Kriege von 1866 und 1870. Kriege brehen erfahrungsgemäß sehr plöglich und unerwartet aus, und nun denken Sie \ch, daß für die alsdann erforderlihen außerordentlißhen Maßnahmen die \riftlihe Zustimmung des gesammten Staats-Ministeriums im Augenblick garniht zu {hafen ist, weil vielleiht in der Reisezeit der eine Minister in den Alpen, der andere auf dem Meere sich befindet. Dann würde die Unmöglichkeit gegeben sein, von der Befugniß des Art. 683 Gebrau zu mahen. Wenn das der Fall wäre, dann würde, glaube ih, die Frage entstehen können, ob es niht nothwendig wäre, für die Zukunft einer solhen Gefahr durch Klarstellung dieser Bestimmung abzuhelfen.

Meine Herren, ih wiederhole also: der Entwurf hat sämmtlichen Staats - Ministern vorgelegen, die Zustimmung aller Staats- Minister gefunden, alle Staats - Minister haben die Ver- antwortlihkeit dafür übernommen; in dem Zeitpunkt aber, als dec fertiggestellte Entwurf mit seiner Begründung zur Vorlage an Seine Majestät gelangen sollte, waren nicht alle Staats-Minister bier an- wesend, und deshalb ist davon abgesehen worden, für den Entwurf die Unterzeihnung sämmtlicher Minister einzuholen, weil dadur nur eine weitere Verzögerung entstanden sein würde. Meine Herren, ih glaube, daß auch nah dieser Richtung hin die Staatsregierung mit gutem Gewissen Ihre Entscheidung abwarten kann. Nur das Eine will ich noch versichern, daß es sih in keiner Weise für die Staats- regierung darum gehandelt hat, das Prinzip des Artikels 63 nicht in Vergessenheit kommen zu lassen, und dem Volke das Vorhandensein desselben wieder zum Bewußtsein zu bringen.

Meine Herren, das sind die Bemerkungen, die ih vom Stand- punkt des Justizressorts aus zur Einleitung der Diskussion zu machen hatte. Auf das Materielle des Geseßzes will ich mich niht weiter einlassen.

Abg. Dr. Krause (nl.): Das Mitleid für Brotterode ist ja allgemein; die Petition desselben wird ja hier einen günstigen Boden finden. Mit den Motiven der Verordnung bin ih durchaus einver- standen. Die Negierung hat keineswegs in die Rechte des Landtags eingreifen wollen; die Verordnung steht auf dem Boden der Ver- fassung. Im allgemeinen ist es zwar Pflicht der Regierung, bei wichtigen Anlässen den at einzubèrufen, ohne Rüdtsihht auf die Kosten; dieser Fall bildete aber nit eine fo wichtige politische Angelegenheit, daß die Einberufung durhaus hätte erfol Ich bin mit der Kommissionsberathung einverstanden.

Abg. B u\ ch (konf.) ist gleihfalls der Ansicht, daß kein Anlaß zur Einberufung des Landtages gegeben. war und daß “die Ver- ordnung verfassungsmäßig is. Der Erlaß der Verordnung sei ein dankenswerthes Eingreifen der Regierung. Materiell habe feine Partei allerdings einige Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung, weil die Gemeinde noch Geld hergeben soll. Hier liege: ein Fall vor, wo die Allgemeinheit eintreten müsse. In der Kommission müsse näher untersucht werden, wie weit Kreis und Provinz mit ihren Mitteln eintreten können.

Abg. Dr. Arendt (fr. kons.) bezweifelt ebenfalls niht die Ver- fafsungsmäßigkeit der Verordnung. Hätte man den Landtag einbe- rufen wollen, so hätte man die Kosten dafür lieber der Gemeinde Brotterode direkt überweisen sollen. Eine Abänderung der Verordnung in ihren einzelnen Pacagraphen sei im Landtag aber wohl möglich. Die Einziehung von Beiträgen seitens der Gemeindeeingesessenen felbst fei in der Verordnung viel zu {rof vorgesehen, wenn zu diefem Zwede selbst Subhastationen zulässig seien. Man müsse bedenken, daß hier eine leistungsunfähige Gemeinde neu wieder aufzubauen habe. In der Kommission sei zu prüfen, ob seitens des Staats un- verzinsliche Darlehen zu gewähren seien. Der neue Bebauungsplan greife sehr tief in A ein, und man dürfe aus diesem Anlaß keinen Präzedenzfall für die Zulässigkeit _eines solchen Cingriffs entnehmen. Die Liebesgaben haben ja Febr fegensreich ge- wirkt; was wäre aber geschehen, wenn dieselben nit eingegangen wären? Hätte man die Leute einfah umkommen lassen? Zum Wiederaufbau seien die Liebesgaben nicht gegeben, hier müsse der Staat mit seinen Mitteln eingreifen. Der Staat habe eine baare Unter- stüßung noch nit gegeben. Er, Redner, könne der Verordnung nur zustimmen, wenn eine baare Staatshilfe gegeben werde.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich glaube doh, den Bemerkungen des Herrn Dr. Arendt Einiges entgegensegen zu müssen. Herr Dr. Arendt hat den Schwerpunkt seiner Ausführungen darein gelegt, daß er seine \chließlide Entscheidung. gegenüber der Verordnung davon abhängig machen wolle, ob eine Staatsbeihilfe gewährt würde oder nicht. Nach meiner Meinung, meine Herrren, gehört die Frage der Staatöóbeihilfe überhaupt nicht hierhin; sie hat mit dem Inhalt und Zweck der Verordnung nihts zu thun. Die Ver- ordnung will nur die juriftishe und tehnishe Möglichkeit des baldigen Wiederaufbaues des Fleckens - Brotterode schaffen. Würden Sie Ihre Entschließung davon abhängig machen, ob eine Ihren Wünschen entsprehende Staatsbeihilfe gewährt würde, und sich, falls eine solde etwa versagt werden sollte, hierdurch bestimmen lassen, Ihre Genehmigung zu der Verordnung zu - versagen, dann, meine Herren, würden Sie die Lage der Gemeinde außerordentlih ver- s{hlechtern und die Gemeinde wieder in die schwierige. Lage versetzen, aus der die Staatsregierung ihr hat helfen wollen. Wollen Sie eine Staatsbeihilfe für die Gemeinde Brotterode haben, so mag der Antrag nebenher gestellt und zur Verhandlung gebracht, aber-niht mit dieser Vorlage verquickt werden.

gen müssen.

(Schloß in der Dritten Bellage.)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 23.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Ich möchte auch nicht die Herren unter dem Eindruck lassen, den die Ausführungen des Herrn Dr. Arendt vielleiht haben hervorrufen können, daß die Verordnung die Bewohner von Brotterode eigentlih in einen größern Nothstand hineinbringen könnte als das Brand- unglüdck felbst. Jch glaube, das ist doch nicht rihtig. Die Brotteroder haben sih ihren Bauplan selbst hergestellt ; dafür sind die Staats- organe überhaupt nicht verantwortlih, nah dem Gesetz von 1875 if das Satte des Gemeindevorstandes und der Orts-Polizeibehörde. Der Plan ich weiß nicht, ob Sie ihn kennen ist vielleiht groß- artiger hergestellt, als gerade nothwendig wäre; er ist vornehmer, als es den bisherigen Verhältnissen von Brotterode entsprochen hätte, und es mag richtig fein, daß die Ausführung dieses Plans der Gemeinde und den Betheiligten erheblihe Opfer auferlegt. Aber dafür kann die Staats-

regieruug die Verantwortung nicht übernehmen, das ist die eigene -

Sache der Brotteroder. Bei Aufstellung des Plans haben auch die Brotteroder keineswegs von der Vorausfeßung ausgehen können, daß die s{chweren Kosten, mit denen sie \ich belasten wollen, zu einem erheblihen Theil von der Staatsregierung über- nommen würden. FJrgend eine Zusicherung nah dieser Richtung ist ihnen jedenfalls nicht gemaht worden.

Nun hat Herr Dr. Arendt behauptet, die Anwendung der Bestim- mungen der Verordnung und insbesondere des § 3 werde zahlreiche Bewohner von Brotterode vor den Bankerutt stellen und es würden ihre neu erbauten Häuser alsbald der Zwangsversteigerung verfallen. Diese Besorgniß. beruht aber wohl auf einer niht ganz zutreffenden Auffassung der Begründung zu § 3 der Verordnung. Der § 3 weist der Gemeinde Brotterode gewissermaßen die Funktion eines Banquiers zu ; sie soll den ganzen Geldverkehr vermitteln, die Einnahmen haben und die Ausgaben bestreiten, insbesondere, was ja auch geseßlich nothwendig ist, denjenigen Leuten, denen ein Theil ibrer Grundstücke weggenommen wurde, vor der Ausführung der Ent- eignung die Entschädigung auszahlen. Es müßte dazu jemand ge- funden werden, und wir wüßten niemand anders dazu als die Ge- meinde, von der wir geglaubt haben und noch glauben, daß sie dazu im stande sein wird. Der Gemeinde ist der Rückgriff gegen die Betheiligten, die den Vortheil oder den Nachtheil im einzelnen haben, ausdrüdcklih gestattet, und es ist dann bestimmt, daß nicht ein- ziehbare Beiträge einzelner Verpflichteten weiter repartiert werden sollen auf die potenten Mitglieder. In der Denkschrift ist zur Er- läuterung dieser Bestimmung gesagt worden, die Uneinziehbarkeit werde erst dann angenommen werden können, wenn nicht bloß aus den Mobilien, sondern auch aus dem Grundbesiß des Verpflichteten nichts mehr zu erlangen fei.

Nun wird das so aufgefaßt, als wenn die Meinung wäre, es müsse sofort, um die Uneinziehbarkeit festzustellen, gegen jeden Verpflichteten die Zwangsversteigerung seines Grundbesißes durch- geführt werden. Ja, meine Herren, ein solher Gedanke hat der Staatsregierung ferngelegen; sie ist davon ausgegangen, daß die Ge- meinde in der Lage sein werde, den Leuten auch weiteren Kredit ein- zuräumen und si ihre künftige Befriedigung dur Hypothekbestellung mit den Grundstücken und den auf ihnen neuerbauten Häusern zu sihern. Es ist das lediglih in das Ermessen der Gemeinde gestellt, nach Maßgabe threr Mittel und unter Berücksichtigung der Verhält- nisse der Verpflichteten, welche zur alsbaldigen Erstattung der für sie geleisteten Vorschüsse niht in der Lage sind, Stundung auch auf

1. Untersuhungs-Sachen.

2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.

3. Unsfall- und Inbaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Berlin, Sonnabend, den 25. Januar

längere Zeit zu gewähren und erst im Laufe der Zeit die für fie sichergestellte Forderung wirklih einzuziehen.

Also, meine Herren, ganz so s{chlimm is die Sache niht und ih möchte nicht falshe Konsequenzen aus dem § 3 ziehen lasen.

Dann, meine Herren, muß ich vom juristischen Standpunkt aus do der Ausführung entgegentreten, daß die Genehmigung, die dem Landtage vorbehalten is, auch die Befugniß in sich schließe, die er- lassene Verordnung abzuändern, sie nur theilweise zu genehmigen, theilweise zu verwerfen. Ich glaube, das geht nit. Die Vorlage kann nur vollständig unverändert genehmigt, oder sie muß abgelehnt werden. Auf welchem Wege Abänderungen zu ermöglichen sein würden, das habe ich mir {on vorhin anzudeuten gestattet. Ich darf hier erinnern an einen Fall aus dem Jahre 1866. Da war bei Ausbruch des Krieges eine Verordnung erlassen worden über die Ein- rihtung von Darlehnskassen und Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. Diefe Verordnung hat die Genehmigung des Landtags nicht gefunden, und die Folge hiervon war, daß nun die Verordnung aufgehoben wurde dur Allerhöchsten, vom Staats-Ministerium gegengezeichneten Erlaß.

Gleichzeitig wurde aber ein neues Ges nah den Beschlüssen des Landtags.

erlafsen, welches an die Stelle der Verordnung trat. Ein solches Gesetz stellt sich aber als ein Jnitiativantrag aus dem Landtag dar, zu dem die Regierung freie Stellung zu nehmen hat, ob sie ihn annehmen will oder niht. Es ist immerhin ein etwas gefährliher Weg ; ih weiß nicht, ob ih dazu räthen darf, ihn zu betreten. Das Eine aber glaube ih, festhalten zu sollen: an der Verordnung selbs kann nicht gerüttelt werden. Sie i} unter Verantwortlichkeit des Staats- Ministeriums erlassen worden; wenn Sie sie nicht genehmigen, so würde es sih noch darum handeln, ob Sie für das, -was geschehen ift es würde das Sache Ihrer freien Entschließung sein der König- lichen Staatsregierung Indemnität ertheilen wollen. Das Beste hat jedenfalls die Regierung gewollt, aber Aenderungen an der Ver- ordnung vornehmen können Sie nah meiner Meinung nicht.

Abg. Jerusalem (Zentr.): Wenn die Verordnung abgeändert wird, muß eine neue Geseßesvorlage an deren Stelle gemacht werden. Die Verordnung greift allerdings tief in das Privateigenthum ein, und dieser Eingriff muß so eng wie möglich begrenzt werden. Einzelne Bedenken werden fi in der Kommission wohl beseitigen laffen.

Abg. Dr. Arendt bleibt dabei, daß die Verordnung in Bezug auf die Heranziehung der Betheiligten zu hart sei und daß auch die Frage der Staatsunterstützung zuglei) mit dieser Vorlage zu lösen ei, Sonst wäre diese Verordnung für Brotterode vielleicht \{chlimmer als das Brandunglück selb. Wenn die Verordnung nicht abgeändert werde, müsse er sie ganz ablehnen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

, Ja, meine Herren, wenn der Herr Vorredner diese Absicht be- wahrheitet, wird ihm die Gemeinde Brotterode und werden ihm die Einwohner von Brotterode sehr wenig danken; denn daß dann die Lage der Gemeinde wesentlich verschlechtert würde, das kann auch niht dem geringsten Zweifel unterliegen, Nun ist seine. ganze An- shauung, als wenn diese Verordnung die Lasten, welche der Gemeinde und deren Einwohnern zufallen, vergrößere, völlig irrig. Denn die sämmtlichen Lasten, die hier entstehen, wären der Gemeinde in ver- stärktem Maße entstanden, wenn die Verordnung nicht erlassen wäre.

Wodurch entstehen diese Lasten ? Durch den Fluchtlinienplan, welhen die Gemeinde ihrerseits beschlossen hat. Wenn eine Gemeinde be- s{ließt, statt chmaler Straßen: breite Straßen, statt winkliger Gassen gerade Straßen und öffentliche Plähe herzustellen, ja, meine Herren, dann entstehen hierdurch die Kosten auf Grund des Geseßes vom 2. Juli 1875. Die Gemeinde i dann genöthigt, alle diejenigen

Deffentlicher Anzeiger.

1896.

Grundstückstheile, welche in die neuen Straßen fallen, ihrerseits im Fall der Bebauung den betreffenden Grundeigenthümern zu erseygen, und zwar auf dem Wege der Expropriation. Was thut nun die Verordnung? Sie erleichtert bloß den Geschäftsgang und eine zweckmäßige Erledigung dieser Expropriation, indem fie die Königliche Kommission einsegt, welhe nah einem dur- greifenden Plan in einem furzen Verfahren diese ganzen Geschäfte erledigt, “die sonst infolge einer Unmasse einzelner Expropriationen von der Gemeinde hätten bewirkt werden müssen. Jch rathe dem Herrn Vorredner, das Gesey vom 2. Juli 1875 zunächst zu studieren ; er wird finden, daß dur diese Verordnung die Last der Gemeinde nicht erhöht wird, sondern daß die durch den Fluchtlinien- plan, welchen die Gemeinde beshlossen hat, entstandene Last ihr nur erleichtert werden wird.

Meine Herren, -die Frage läßt sich ja in der Kommission er- wägen, wenn wirkli die Gemeinde außer stande if, die nun einmal vorhandene Laft zu tragen, was man da thun kann. Ich will nur darauf hinweisen, daß bei Fällen dieser Art denn doch zunächst die näâchstbetheiligten Organe die Verpflihtung haben, der Kreis und die Provinz; zweitens, daß in solchen Fällen der Staat bisher noch keine Unterstüßung gewährt hat ; und drittens, daß Unterstützungen dieser Art ganz bedenklihe Konsequenzen und Berufungen in der ganzen Monarchie hervorrufen würden. (Sehr ritig!);

Wenn ganze Ortschaften oder Theile derselben abbrennen, und es der Gemeinde angenehm ift, breitere und \{chönere Straßen herzustellen, und sie infolge dessen niht leistungsfähig bleibt ja, meine Herren, dann ist es doch eine sehr bedenkliche Sache, in anderen Fällen nun abzulehnen und hier im vorliegenden Falle zuzustimmen.

Wenn es indefsen gelänge, den Kreis und die Provinz heran- zuzieher, und wenn die Summe, wo die Grenze der wirklichen Leistungs- unfähigkeit beginnen soll, klar vorliegt, was gegenwärtig alles nicht der Fall ist, wenn es niht etwa \{ließlich so kommt, daß mehr ge- ¿ahlt wird, als nothwendig wäre, wie das bei Ueberschwemmungen und derartigen Dingen oft vorkommt, daß hinterher die Bewohner fagen : Herrgott,7gieb uns noch ein Hohwasser ! (Heiterkeit) wenn das alles klar vorliegt, daun läßt sich ja die Sache in Erwägung ziehen, und ih bin bereit, mit den Mitgliedern der Kommission darüber weiter zu verhandeln. Aber ih mache auf die \{chweren Bedenken , die in der Sache steckn, und auf die vielen Berufungs- fälle, die daraus hervorgehen könnten, doh în ein- dringliher Weise aufmerksam. Zweifellos hat mein Herr Kollege, der Justiz-Minister, durchaus Recht, daß diese Frage garnicht in einem bestimmten Zusammenhang gebraht werden kann mit dem vorliegenden Gesey. Einmal werden Sie garnicht im stande sein, hier bestimmte Summen hineinzuschreiben, die Sie etwa unter bestimmten Voraus» feßungen der Staatskasse zur Last legen wollen. Sie kennen ja gar- nit die gesammten Schäden, um die es sich handelt, und die Grenze der Leistungsfähigkeit der Gemeinde; andererseits muß doch immer wieder betont werden, daß diese Verordnung die Lage der Gemeinde nit erschwert, sondern erheblich erleichtert hat, und daß eine Ab- lehnung diefer Verordnung gerade die Lage der Gemeinde vershlechtern würde, statt sie zu verbessern.

Damit schließt die Debatte. Die Vorlage wird einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Sthluß 33% Uhr. Nächste Sißzung Diensta » 44 UOE (Zweite Berathung des Etats: Etats des Finanz-Mlnifieriuras und des Jnnern.)

6. Kommandit-Gesfellschaften auf Aktien u. Aktien-GesellsS, 7. Erwerbs- und Wiuthi fts-Genofsenshafte RE 8. Serezarsung A. von Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausw

e. 10. Verschiedene n A

1) Untersuhungs-Sahen. | euen 18 [64321] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den Kaufmann Emil Ozxen' wegen wiederholter Untershlagung unter dem 12. Februar 1886 erlassene und unter dem 6. Januar 1891 er- neuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 22. Januar 1896. in

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht 1.

[64314]

Anzeiger Straf

[64320] Bekauntmach ist erledigt.

ung.

Der gegen den Kaufmann, Reisenden Joachim Heinrih Leicht aus Häsvär bei Budapest in Ungarn unter dem 26. Juni 1894 erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. ;

Barmen, den 18. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht. Il.

[64318]

[64319] Bekanntmachung. Der ‘gegen den Kaufmann Miclos Neufeld aus 0y-Köz Hovaesi in Ungarn unter dem 26. Juni 894 erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. Varmen, den 18. Januar 1896. Königliches Amtsgericht. I,

IV. D. 346/90.

[64315]

[64317] Steckbriefs-Erledigung. Das gegen die Wehrmänner : Îr. 41 203

a, Franz Wozniok aus Boronow,

b, Maxmilian Hartwig aus Sklarnia-Wendzin erlassene sent Strafvollstreckungsersuchen vom 5. De- ¡ember 1895 in Stück 300 des Oeffentlichen Anzeigers zum Deutschen Reichs- und Königl. Preußischen Staats-Anzeiger pro 1895 ist erledigt. IV.E.68/95.

Lublinitz, den 18. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

IV. E. 12/91.

[64316]

[64313] Mecsbriess-Exledigung,

Das gegen den are Carl Meisel im Oeffentlichen Auzeiger des Deutschen Reichs- und Preußischen Staats - Anzeigers pro 1894 unter

erledigt.

Nr. 60300 erlassene vom 10, Januar 1894 ift

Lublinitz, den 19. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

1p den Scpuhmadergeselten f I s as gegen den Schuhmachergesellen Franz Jurczy Stück 261 des Oeffentliben

Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- ro 1891 unter Nr. 44 619 erlassene offene vollstreckungsersuchen vom 30. Oktober 1891 IV, C. 65/90.

Lublinitz, den 19. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht.

; C Itrls- Erledigung,

Das gegen den Einlieger Hermann omolka aus Ludwigsthal in Stück 105 Nr. 8240 des Oeffentlichen Anzeigers zum Deutschen nes Staats-Anzeiger unterm 29. April 1891 erlassene Lene Strafvollstreckungsersuchen ist erledigt.

Lublinitz, den 19. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

Steckbriefs-Erledigung. b Das gegen den Ersaßreservisten Franz Krawczyk | Buchsweiler, im Oeffentlichen Anzeiger zum Deutschen Reichs- und reußishen Staats-Anzeiger Þþro 1891 Stück 247 erlassene offene Strafvollstreckungs- ersuden vom 13. Oktober 1891 i} erledigt.

Lublinitz, den 19. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

Steckbriefs-Erledigung. Das hinter dem Wehrmann

aus Olschin im Oeffentlichen Anzeiger. zum Deutschen | weiler, zuleßt Zabern,

Reichs- und Königlih Preußishen Staats-Anzeiger

pro 1893 Stück 151 unter Nr. 19 929 Cleve ofene | b, Maursmünster,

Strafvollstreckungsersuhen vom 23, Jun

IV. E. 54/89.

Lublinitz, den 19, Januar 1896.

Königliches Amtsgericht,

ofene Strafvollstreckungs-. | [64312]

erledigt unter 59 991.

[64399] nzeigers zum

Uslar, den 21. Januar 1896.

[64311 Landgerichts zu Zabern i. pflicht angeklagten

1) Amfinger Ottersweiler, 5

Neichs- und Königlich Bischheim, zuleßt in Monsweiler,

münster,

Maursmünster,

münster, Buwsweiler,

abern, ranz Schmollen

1893 ift Ottersweiler, zuleßt Monsweiler,

Monsweiler,

Steckbriefs-Erledigung. La Karl August, in: Nr. --22 für 1890 weiler,

Unruhstadt, den 21. Januar 1896. Königliches Amtsgericht.

Königliches Amtsgericht. I.

Bekanutmachung.

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen E. vom 16. dss, Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindlihe Ver- mögen der nachgenannten, der Verle ersonen mit B ugen, geb. 4. Februar 18

ung der Wehr- eshlag ele

3) Lerch, Josef, geb, 5. April 1871 zu Maurs-

9) Meyer, Alois, geb, 28. Oktober 1871 zu

6) Boiftelle, Karl, geb. 20. April 1872 zu Zabern, 7) Bosch, Karl, geb. 7, Oktober 1872 zu

10) Litt, Georg, geb. 1. Juli 1872 zu Mons-

12) Amsfinger, Franz, geb. 11, Januar 1873 zu 13) Bisch, Karl Anton, geb. 2, Januar 1873 zu

14) Blum, Moses, geb. 27. April 1873 zu Dett-

15) Distel, Josef, geb. 29. Jannar 1873 zu Thal b, Maursmünster,

L Dreyfus, Moriß, geb. 25. Oktober 1873 zu

abern,

17) Dürrenberger, Jakob, geb. 8. Februar 1873

Der gegen den Glasmacher Aug. Alt aus Neu- | zu Niedermodern, NRüers diesseits erlassene Steckbrief vom 22. Ok- tober 1888 wird, da erledigt, zurückgenommen.

18) Fiuk, Heinrich, geb. 23. November 1873 zu Buchsweiler, 19) Gubeno, Valentin, geb. 25. Januar 1873 zu Tor an Josef, geb. 30. Oktober 1 o}- Josef, geb. 30. Oktober 1873 zu Hägen

31) dos Alois, geb. 30. Oktober ene Gottenhausen,

22) Joseph, Theodor Otto, geb. 1. September 1873 zu Neurveiler vi Kahn, Karl, geb. 17, Mai 1873 zu Neu- eiler, t: 24) Koby, Albert, geb. 11. April 1873 zu Luy- 1 zu-| stein, zuleßt Hägen, s E E 29) Krieger, Friedri, geb. 5. August 1873 zu 26) Levy, Eugen,

geb, 17. Dezember 1873 zu Buchsxwoeiler, 27) Levy, Jakob, geb. 28. Dezember 1873 zu

eb. 22. Juli 1873 zu Zabern 3 e Mallo, Karl mil, geb. 7. Januar L zu abern,

30) Meifß, Salomon, geb. 2. Januar 1873 zu Jngweiler, 31) Meyer, Benjamin, geb. 29. September 1873

2) Hamm, Philipp, geb. 2. Oktober 1871 zu Ingrwoeiler,

4) Levy, Simon, geb. 1. September 1871 zu Buchsweiler,

28) Litt, Eduard

aurs-

8) Fink, Georg, geb. 21, September 1872 zu zu Pfaffenhofen,

32) Michel, Anton, geb. 1. Mai 1873 zu

9) Holderbahch, Georg, geb. 18. Juni 1872 zu Männolsheim,

33) Müller, Georg August, geb. 26. ti : 1878 zu Weiteröweiles, auf 0 R E

34) Ee Philipp, geb. 11. Dezember 1873

11) Rauner, Josef, geb, 3, Januar 1872 zu Thal zu Ekartsweiler,