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: . . ü . Nr. 36 Ruppin i, Sberg, See L dna Rel ted-Dé ( E eten : Nr. 3 (Rup a zum Pr. Lt., Schäfer, Pr. Lt. gdeburg. Füs.
des Ma Regts. Nr. 36 ( lau), zum loff, Sec. Lt. von der Ref. des Inf. Negts. lau), zum Pr. Lt. Simundt . Lt. vom Train w. Bezirks TV Berlin, zum Ri „, Schneider, von der Nes. des Inf. Reats. Vogel von Falckenstein .) Nr. 56 unn: Wahnschaffe, Sec. Lt. von : . Drag. Negts. Nr. 7 (Neuhaldensleben), — zu ¿A Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. irks Neuhaldenéleben, zum Rittm., Hering, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Halberstadt, zum Pr. Lt., Venator, Pr. Lt. von der Inf. 1. Ausgebots des Landw. Bezirks Dessau, zum Hauptm.,, Scch{ollmeyer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Sachsenber g, Sec. Lt. von der Nes. des Ser Regts. Prinz Louis Ferdinand von eußen (2. Magdeburg.) Nr. 27 (Dessau), Dänidcke, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Bitterfeld), Mühlen - bein, Sec. Lt. von der Res. des Anhalt. Inf. Negts. Nr. 93 (Bernburg), Weiß, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. Th., Panse I, Grüning I. See. Lts. von der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71 (Erfurt), — zu Pr. Lts, Roth, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sangerhausen, zum Hauptm., Freiberg, Vize- Wachtm. vom Landw. Bezirk Sangerhausen, zum Sec. Lt. der Ref. des Feld - Art. Regts. General-Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Blanke, Vize-Wachtmeister vom Landw. Bezirk Weißen- fels, zum Sec. Lt. der Nes. des Thüring. Feld-Art. Regts. Nr. 19, g reytag, Sec. Lt. von der Res. des Infanterie-Regiments Fürst eopold von Anhalt-Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26 (Naumburg a. S.), Böhme, Sec. Lt. von der Knf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg, — zu Pr. Lts, Muhl, Pr. Lt. von der Res. des Magdeburg. Train-Bats. Nr. 4 (Stendal), zum Rittm., Seibt, Wiedemann, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görliß, Stran§t, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Negts. erzog Karl von Mecklenburg-Streliß (6. Oftpreuß.) Nr. 43 Glogau), v. Leupoldt, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des andt. Bezirks Liegnitz, v. Tempelhoff, Sec. Lt. von der Ref. des 2. Leib-Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2 (Posen), Schreiber, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. - Kaiser Alexander 111. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1 (Posen), — u Pr. Lts, Mayer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Aan: Bezirks. Posen, zum Hauptm, Greulich, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Posen, zum Sec. L. der Res. des 2. Niedershle\. Inf. Regts. Nr. 47, v. Bernuth, Vize-Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. Prinz August von Württemberg (Posen.) Nr. 10, Jffland, Sec. Lt. von der Reserve des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 (Samter), v. Gersdorff, Sec. Lt. von der Nes. des Kür. Regts. Herzog Friedrih Eugen von Württemberg (Westpreuß.) Nr. 5 Neutomisch 1, — zu Pr. L1s.,, Wierutsch, Vize-Feldro. vom andw. Bezirk. Schroda, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Negts. Nr. 129, Janke, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Negts. von Borke (4. Pomm.) Nr. 21 (Rawitsch), zum Pr. Lt., — befördert.
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Einführungsgeseßes zum Bürgerlihen Geseßbuch
lautet: Eister Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Artikel 1. /
Das Bürgerliche Geseybuch tritt an einem durch Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzuseßenden Tage, spätestens am , gleichzeitig mit einem Geseße, betreffend Aenderungen des Gerictsverfassungsgeseßes, der Zivil- prozeßordnung und der Konkursordnung, einem Geseß über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuch- erdnung und einem Geseß über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. Aub s
rtifel 2.
Gese im Sinne des Bürgerlichen Geseßbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtênorm. Gd rtikel 3.
Soweit in dem Bürgerlichen Geseßbuh oder in diesem Geseße die Regelung den Landesgeseßen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgeseßlihe Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgeseßlihen Vorschriften in Kraft und können neue landesgeseblidje Vorschriften erlaffen werden.
rtifel 4.
Soweit in Reichsgeseßen oder in Landesgeseßen auf Vorschriften verwiesen ist, welhe durch das Bürgerliche Geseybuch oder durch dieses Geseß außer Kraft geseßt werden, treten an deren Stelle die ent- sprehenden Vorschriften des Vürgerlihen Geseßbuchs oder dieses
Gesetzes. les Artikel 5.
Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Geseßbuhs und
dieses Gesetzes gilt au das O Elsaß-Lothringen. ttikel 6.
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört. /
Erwirbt ein Auétländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichangehörigkeit, so behält er die rechtlide Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nah den deutschen Geseßen nicht volljährig ist.
immt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geshäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beshränkt ist, fo gilt er für dieses Rehtsgeshäft insoweit als geschäftsfähig, als er nah den deutschen Geseßen geshäftsfähig sein würde. Auf familien- rechtliche und erbrehtlihe Rechtsgeschäfte sowie auf Nechtsgeschäfte, durch die über ein ausländishes Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift kcine Anwendung.
Artikel 7.
Ein Ausländer kann im Inlande nah den deutschen Geseßen entmündigt werden, wenn er feinen Wohnsiß oder, falls er keinen Wohnsitz hat, seinen Me en E hat.
Artikel 8.
Ein Verschollener kann im Inlande nah den deutschen Gesetzen für todt erflärt werden, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war.
Gehörte der Verschollene bei dem Beginne der Verschollenheit einem fremden Staate an, so kann er im Inlande nach den deutschen Geseßen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welhe fich nah den deutschen Geseßen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande befindlihe Vermögen für todt erklärt werden ; die Vor- schriften des § 2342 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseybuchs finden ent- sprehende Anwendung. N
Hatte ein Verscollener ausländisher Chemann seinen leßten Wohnsiß im Inland und i} die im Inlande zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer Verheirathung mit dem Verschollenen Deutshe gewesen, so kann auf ihren Antrag der Ln im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2 bestimmte E a 1 erklärt werden.
rtikel 9.
Ein einem fremden Staate angehörender und nah dessen Gesetzen
roatalttiger Verein, der die Rechtsfähigkeit im Inlande nur nah den orschriften des § 21 des Bürgerlichen Geseßzbuchs erlangen könnte,
E als rehtsfähig, wenn seine Rechtsfähigkeit durch Beschluß des undesraths anerkannt ist. Auf nicht anerkannte ausländische Vereine
der ves unten Art finden die Vorschriften über die Gesellschaft vos do us Vorschrift des § 51 Sáy 2 ‘des Bürgerlichen Geseßbuchs n ng. i
_ Artikel 10, Die eines Rechtsgeshäfts bestimmt ch den Gesegzen, E Ta e des Mea O R ETts BisBende Recbis:
wel das den Gegen ebltniß maßgebend sind. Es engt die Beobachtung der
E des Ortes, an dem das N E vorgenomtnen wird.
ie Vorschrift des Abs. 1 Sa findet keine Anwendung auf
ein Rechtsgeshäft, durch das ein Necht an einer Sache begründet oder
über ein solhes Necht verfügt wird. Artikel 11. j
Aus einer im Auslande begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nah den deutschen Ge}eßen begründet find.
Artikel 12.
Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Ver- lobten ein Deutscher is, in Ansehung eines jeden der Verlobten nah den Gefeßzen des Staates beurtheilt, dem der Verlobte angehört. Das Gleiche gilt für Ausländer, die im Inland eine Ghe eingehen.
In Ansehung der Ebefrau eines nah Artikel 8 Abs. 3 für todt erklärten Ausländers wird die Eingehung der Ehe nah den deutschen Gesetzen beurtheilt. :
ie Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt ih ausscließlich nach den N TtYN. ikel 13.
Die persönlichen Rechtsbeziehungen deutsher Ehegatten zu ein- ander werden nach den deutschen elegen beurtheilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsiß im Ausland haben.
Die deutshen Geseße finden au FRLAERN wenn der Mann die Reich8angehörigkeit qutt eau sie aber behalten hat.
rtifel 14.
Das eheliche Güterreht wird nah den deutschen Geseßen beurtheilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann nah der Eingehung der Ehe die Reichs- angehörigkeit oder haben ausländishe Ehegatten ihren Wohnsiß im Inlande, fo sind für das ehelihe Güterreht die Geseße des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe an- gehörte; die Ehegatten können jedo einen Chevertrag s{ließen, auch wenn er nah diefen Geseßen unzulässig scin würde.
Artikel 15. :
Haken ausländishe Ehegatten oder Ehegatten, die nach der Ein- gehung der Ehe die Reichsangehörigkeit erwerben, den Wohnsiß im íInlande, so finden die Vorschriften des § 1418 des Bürgerlichen Geseßbuchs entsprechende Anwendung ; der ausländische geseßliche Güter- stand steht einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der §8 1340, 1345, 1388 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger sind als die ausländischen Gesetze.
Artikel 16.
Für die Scheidung der Ehe sind die Geseße des Staates maß- gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.
Eine Thatsache, die sich ereignet hat, während der Mann einem anderen Staate angehörte, kann als S nur geltend ge- macht werden, wenn die Thatsache auch nah den Gesetzen dieses Staates ein Scheidungsgrund oder ein Trennungs8grund ift. :
Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die Reich8angehörigkeit des Mannes erloschen, die Frau aber Deutsche, so finden die deutschen seße Anwendung.
Auf Scheidung kann auf Grund eines ausländishen Geseßes im Jnlande nur erkannt werden, wenn auch nah den deutschen Geseßen die Scheidung zulässig sein würde.
Artikel 17.
Die ehelihe Abstammung eines Kindes wird nah den deutschen Geseßen beurtheilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ift, zuleßt Deutscher war.
Artikel 18.
Das Rechtsverhältniß zwishen den Eltern und einem ehelichen Kinde wird nah den deutschen Geseßen beurtheilt, wenn der Vater und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit besißt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter erloschen, die RNeichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ift.
Artikel 19.
Das Nechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nah den deutschen Geseßen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen
geblieben ift. Artikel 20.
Die Unterhaltspfliht des Vaters gegenüber dem unehelihen Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die Kosten der Entbindung und des Unterhalts zu ersetzen, wird ugs den Geseßen des Staates beurtheilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört ; es können jedoch niht weitergehende Ansprüche geltend gemaht werden, als nah den deutschen Gesetzen begründet find.
, Artikel 21.
Die Legitimation eines unehelichen Kindes fowie die Annahme an Kindesstatt bestimmt sih, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die Reichsangehörigkeit besißt, nach den deutschen Gesegzen.
Gehört der Vater oder der Annehmende einem fremden Staate an, während das Kind die Reichsangehörigkeit besißt, so sind die Legitimation und die Annahme unwirksam, wenn die nah den deutschen Gesetzen erforderlichße Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlihen Verhältnisse steht, nicht
erfolgt ist. Artikel 22.
Eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft kann im Inlande auh über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nit übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nah den Seen “t Staates der Fürsorge bedarf oder im Inlande ent- mündigt ist.
Das deutsche Vormundschaftsgeriht kann vorläufige Maßregeln treffen, so lange eine Vormundschaft oder Pflegschaft niht ange-
ordnet ist. Artikel 23.
Ein Deutscher wird, auch wenn er seinen Wohnsiß im Auslande hatte, nab den deutshen Gesegen beerbt.
Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsiß im Aus- lande gehabt, so können die Erben sih in Ansehung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des Erb- lafsers geltenden Gesetze berufen.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von Todeswegen er- rihtet oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, so wird die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufhebung nah den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem er zur Zeit der Errichtung oder der Auf- hebung angehörte: au behält er die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, felbst wenn er das nach den deutschen Gesetzen dazu erforderliche Alter noch nicht erreiht hat. Die Vor- \chrift des Art. 10 Abs. 1 Sa s A unberührt.
rtifel 24.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsiß im Inlande hatte, wird nach den Gesezen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Ein Deutscher kann jedoch erbrecht- lihe Ansprüche gus dann geltend machen, wenn sie nur nah den deutshen Gescßen begründet sind, es j denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erblasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welher seinen Wohnsiß in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlih maßgebend sind.
Artikel 25.
Gelangt aus einem im Auslande eröffneten Nachlasse für die nah den dortigen Gesetzen berechtigten Erben oder Vermächtnißnehmer durch Vermittelung deutsher Behörden Vermögen ins Jnland, fo karin ein Anderer der Prange nicht aus dem Grunde widersp! z daß er als Erbe oder Vermächtnißnehmer einen Anspcuch auf das Vermögen habe.
‘Art. 16 Abs. 1 und dem Art. 24
Artikeï 26. : Sind nach dem Rechte eines fcemden Staates, dessen Gesetze in dem Art. 6 Abs. 1, dem Art. 12 Abs. 1, dem Art. 14 M dem | r maßgebend erklärt sind, die deutshen Gesetze anzuwenden, 8 S diese Geseßze Anwendung.
y j rtikel 27.
Die Vorschriften der Art. 14, 18, des Art. 23 Abs. 1 und der Art. 24, 26 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die sh nicht in dem Gebiete des Staates befinden, dessen Gefeße nah jenen Vor- schriften maßgebend Pod, und die nah den Geseßen des Staates, in dessen Gebiete sie fi Besen e En Vorschriften unterliegen.
rtikel 28.
Gebört eine-Person keinem Staate an, so werden ihre Rechts- verhältnisse, soweit die Gefeße des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt find, nah den Geseßen des Staates beurtheilt, dem die Person zuleßt angehört hat, und, wenn sie auch früher cinem Staate nicht angehört hat, nah den Geseßen des Staates, in welhem sie ihren Wohnsiß und in Ermangelung eines Wohnsißes ihren Auf- enthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.
Artikel 29.
Die Anweadung eines ausländishen Gesetzes is ausgeshlofsen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutshen Gesetzes verltolen würde.
rtikel 30. :
Unter Zustimmuug des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländishen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs- recht zur Anwendung gebracht wird.
Zweiter Abschnitt. Verhältniß des e Gesetzbuchs zu den Reichs- geseßen. Artikel 31. 1
Die Vorschriften der Reichsgeseze bleiben in Kraft. Sie treten jedo infowéit außer Kraft, als aus dem Bürgerlichen Geseßbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung sich ergiebt.
Artikel 32. /
Sowveit in dem Gerichtsverfassungsgesete, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßzordnung, der Konkursordnung und in dem Geseße, be- treffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer- halb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichs:Geseßbl. S. 277) an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtlihe Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gefeßz- bus über Verwandtschaft oder Shwägerschaft Anwendung.
Artikel 33.
Das Strafgeseßbuch wird dahin geändert:
1. Im § 34 Nr. 6 werden die Worte: „Vormund, Nebenvor- mund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familien- raths“ erseßt durch die Worte : A
„Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienraths oder Kurator“.
IT. Der § 55 Abs. 2 fällt weg. ô
ITI. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften:
Der Verleßte, welcher das ahtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen A O auch sein geseßliher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.
Ist der Verleßte geshäftsunfähig oder hat er das ahtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein geseßliher Vertreter der zur Stellung des Antrages berechtigte.
IV. Als § 145 a wird folgende Vorschrift eingestellt :
Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Jnhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die erforderlihe ftaatlihe Genehmi Eut ausftellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstra e bestraft, die dem fünften Theile des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleihkommen kann, mindestens aber drei- bundert Mark beträgt. :
V. Im § 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Worte: gaufgeral, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist“, ersegt durch die Worte :
„aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist“.
VI. An die Stelle des § 195 tritt folgende Vorschrift : : Ft eine Ehefrau beleidigt worden, fo hat sowohl sie als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
VIL. Im § 235 werden die Worte: „ihren Eltern oder ihrem Vormunde“ erseßt durh die Worte: :
„ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem
VIII. Im § 237 werden die Worte: „ihrer
Vormundes“ erseßt durch die Worte: : „threr Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers“.
IX. Im § 238 werden die Worte: „für ungültig erklärt worden
ist“ ersegt dur die Worte: i „für nichtig erklärt worden ift“. Artikel 34.
Die O wird dahin geändert :
I. Der § 11 Abs. 1 erhält folgenden Zusay:
Gehört ein Deutscher einem Bundesftaate nit an, fo gilt als sein Wohnsiy ein dur allgemeine Anordnung des Reichskanzlers zu bestimmender Gerichtsbezirk der Stadt Berlin.
IT. An die Stelle des § 149 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift :
Dasselbe gilt von dem geseßlihen Vertreter eines Angeklagten. Artitel 35.
Die Gewerbeordnung wird dahin geändert :
I. Der § 11 Abs. 2 fällt weg; als § 11a werden folgende Vor- schriften eingestellt : :
Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrehtlihe Verhältnisse ausländishe Geseße maßgebend sind, im Inlande felbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschättsfähigkeit in An- gelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ghefrau ift.
Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Ver- fügung über ihr O beshränkt ift, finden die Vor- schriften des § 1388 des Bürgerlichen Geseßbuhs Anwendung. e die Frau ihren Wohnsiy nicht im Inlande, so if der Ein- pruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechts- ear des Bezirks einzutragen, in welchem das Gewerbe be- trieben wird. : :
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt die Einwilligung nah § 1388 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs als ertheilt, so haftet für die Ver- bindlihkeit der Frau aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Nücksiht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des U einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das gemeinschaftlihe Vermögen.
IT. Im § 107 Abs\. 1 werden
1) im Saß 4 die Worte: „an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen“, erseßt dur die Worte:
„an den geseßlihen Vertreter, sofern dieser es Vega e
2) im Sah d die Worte: „an die Mutter“ ersegt dur die Worte : „an die zur geseßlihen Vertretung niht berechtigte Mutter“.
IIT. Im § 108 treten an die Stelle des Saß 2 folgende Vor-
schriften :
p: Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des geseßlihen Vertreters. Steht die geseßlihe Vertreturg kraft elterliher Gewalt dem Vater oder der Mutter zu und ift die Erklärung des Vertreters niht zu beschaffen oder ver- weigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. -
IV. Im § 110 Abf. 1 werden die Worte: „seines Vaters oder
Vormunds“ erseyt durch die Worte :
„seines geseßlihen Vertreters“.
fleger“. ltern oder ihres
(Schluß in d.r Zweiten Vetlage.)]
M 2D.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Y, Im § 113 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift : Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem geseßlihen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjährigen aus- ge ändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des m §108 bezeihneten Ortes kann auch gegen den Willen des eseßlihen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den rbeiter erfolgen. VI. Im § 131 Abs. 1 Sat 1 werden die Worte: „von dem Vater oder Vormunde* erseßt durch die Worte: „von dem geseßlihen Vertreter“. VII. Im § 133 Abs. 2 Say 1 werden ‘die Worte: „der Vater des Lehrlings“ erseßt durch die Worte: „der Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlings hat, *“. Artikel 36.
Der § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 55) wird dahin geändert : M
Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruh nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reicheangehörigkeit und, fosern er unter elterliher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gefeziMen Vertreters zu erbringen.
ine Ehefrau bedarf der Genehmigung des GChemanns. Artikel 37.
Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrehte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. No- vember 1867 (Bundes: Geseßbl. S. 137), wird dahin ergänzt :
I. Der § 16 erhält folgenden Abs. 2:
Einem Wahlkonsul teht in Ansehung der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen das im Abs. 1 bezeichnete Net der Notare nur dann zu, wenn das Necht ihm von dem Reichs- kanzler besonders beigelegt ist.
IT. Als § 17a wird folgende Vorschrift eingestellt :
Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden nicht die Vorschriften des § 17, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Geseybuhs Anwendung.
Artikel 38. ‘
Das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No vember 1867 (Bundes-Geseybl. S. 159), wird aufgehoben.
Artikel 39. ars
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 599), wird dahin abgeändert :
I. In dem § 3 Abs. 1 Say 1, dem § 9, dem § 11 Abs. 2 und S E Abs. 1 Sat 2 wird das Wort: „muß“ erseßt dur
as Work:
„oll“. I1I. An die Stelle der §S 7, 8 gion folgende Vorschriften:
Die Ehe wird dadur geschlossen, daß die Verlobten vor dem Beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er- klären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, und daß hierauf der Beamte die Ehe für geschlossen erklärt.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ohgeamen werden.
a.
Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, ob sie die Che mit einander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aus- sprechen, daß er kraft Gesezes sie für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlihen EGhren- rechte für verlustig erklärt find, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minder- jährige nicht zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder mit einander verwandt oder vershwägert sind, dürfen G19 Zeugen zugezogen werden.
Als zur Cheschließung ermächtigter Beamter (§ 1) gilt auch derjenige, welcher, ohne ein folher Beamter zu sein, das Amt tines solchen öffentlih ausübt, es sei denn, daß die Ver- lobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. 88
a,
Eine Ebe, die vor einem zur Cheschließung ermächtigten Beamten (§ 1) oder vor einer im § 8 einem solhen Beamten gleich, estellten Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vor- geschriebene Form nicht beobachtet worden ist.
Ist die Che in das Heirathsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nah der Eheschließung zehn Jahre als Chegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.
Artikel 40.
Das Gesey über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 355), wird dahin geändert:
I. Aan die Stelle des § 11 treten folgende Vorschriften :
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt \sich, inso- fern niht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetz- liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten kraft elterliher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind.
1I. Als § 14a werden folgende Vorschriften eingestellt :
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter- licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesehz- lien Vertreter nur mit Genehmigung des Vormuudicbaftd- gerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgeriht is nicht erforderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sih und zugleih kraft elterliher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sih der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für. die Person des Kindes, so wp die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.
III. An die Stelle des § 19 treten folgende Vorschriften :
Die Entlassung er\treckt sich, asatora nicht dabei eine Aus- nahme gemaht wird, zuglei auf die Ehefrau und auf die- jenigen Kinder, deren gest ßlihe Vertretung dem Entlassenen kraft elterliher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter der elterlihen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach § 14 a Abs. 2 Say 2 der Genehmigung des Beistandes
®
bedarf. IV, An die Stelle des § 21 Abs. 2 treten Jo gens Vorschriften : Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sih zugleih auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
Zweite Beilage
„m Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger,
Berlin, Dienstag, den 28. Januar
deren geseßlihe Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterliher Gewalt zusteht, soweit sih die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver- heirathet sind oder verheirathet gewesen sind.
Artikel 41.
Das Geseÿ, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersaßze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. |. w. herbei- geführten Tödtungen und Körperverlezungen, vom 7. Juni 1871 (Neichs-Geseybl. S. 207), wird dahin Feinden:
I. An die Stelle des § 3 E folgende Vorschriften :
Im Falle der Tödtung ist der Schadenersay (§8 1 und 2) dur Ersaß der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver- mögensnachtheils zu leisten, ben der Getödtete dadur erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf- gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf- nisse eingetreten war. Der Eisaßpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersegen, dem die Ver- pflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete z:r Zeit der Verleßung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem geyen- über kraft Geseges unterhaltspflihtig war oder unterhalts- pflichtig werden fonnte, und ist dem Dritten infolge der Erfurt das Ret auf den Unterhalt entzogen, fo hat der Ersaypflichtige dem Dritten insoweit Schadenersaß zu leisten, als der Getöôdtete während der muthmaßlihen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersaypflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verleßung erzeugt, aber noch nicht ge- boren war. §3 :
d.
Im Falle einer Körperverlezung is der Schadenersaßz (88 1 und 2) durch Ersaß der Kosten der Es sowie des WBer- mögensnachtheils zu leisten, den der Verlezte dadur erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er- werbsfähigfeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
I1. Im § 5 werden die Worte: „der in den 88 1 bis 3 ent- haltenen Bestimmungen“ erseßt durch die Worte: „der in den SF§ 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen“. III. An die Stelle der §8 V 9 treten folgende Vorschriften :
Der Schadenersaß wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verleyten sowie der nah § 3 Abs. 2 einem Dritten zu ge- währende Schadenersag is für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Die Vorschriften des § 827 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Geseybuchs und des § 648 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprehende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Ver- legten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Ads, 5 A has die dem Dritten zu entrihtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.
Ist bei der Verurtheilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleihwohl Sicerheitsleistung ver- langen, wenn die Vermögyensverhältnisse tes Verpflichteten sich erheblih vershlechtert haben; unter der gleihen Vorausseßung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicher- heit verlangen. ß
8 8. __ Die Forderungen auf Schadenersaß (§8 1 bis 3 a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welhem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Jm übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesezbuchs über die Ver- jährung Anwendung.
” 8 9,
_Die geseßlichen Vorschriften, nah welchen außer den in diesem Gesege vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den S§ 1, 2 bezeihneten Anlage oder eine andere Person, ins- besondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage dur Tödtung oder Körperverlezung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
Artikel 42. Der § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Geseubl. S. 61) wird
aufgehoben. ] . Artikel 43.
Die Vorschriften des § 44 des Reichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Geseßbl. S. 45) finden entsprehende Anwendung auf Personer, die zur Besazung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sih außerha1b eines inländischen Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geißeln in der Gewalt des Feindes sid, ingleihen auf andere an Bord eines folhen Schiffes genommene Personen, solange das Schiff sih außerhalb eines inländischen Hafens befindet und die Merlogen an Bord sind. Die Frist, mit deren Ablaufe die legtwillige
erfügung ihre Gültigfeit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt, f welchem das Schiff in einen inländischen Hafen zurückehrt oder der Versügende aufhört. zu dem Schiffe zu gehören, oder als Kriegs- gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiseclihhen Marine
gleich. i Artikel 44.
Der § 45 Abs. 2 Say 2 des Reiche-Militärges: es vom 2. Mai
1874 (Reichs-Geseßbl. S. 45) wird aufgehoben. Artikel 45.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (NReiche-Geseybl. S. 23) wird dahin geändert: J
I. Die 88 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53 werden aufgehoben.
11. An die Stelle der §8 41, 44, 50, 55 treten l éube Vor-
schriften :
8 41. Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
44.
Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassen- den Au'gebots is jeder Standeébeamte zuständig, vor dem ms 8 R des Bürgerlichen Geseßbuchs die Che geschlossen werden kann.
8 50. Der Srtandesbeamte fo ohne Aufgebot die Eheschließung
nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensgefährlihe Eikrankung eines der Verlobten den Aufschub der Ebeshließung nicht C
Ist eine Ehe für nichtig erklärt oder ist in einem Nechts- streite, der die Feststellung dee Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt oder is eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst, so 1 dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
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vie I. Im § 69 werden die Worte: „in diesem Gesege“ ersegt durh e Worte: i
„in diesem Geseße und in dem Bürgerlichen Gesezbuche.“
IV. Im § 75 Abs 1 werden die Worte : „nah den Vorschriften
dieses Gesegzes* erseßt. durch die Worte: i
„nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ “ Ad Imi § 82 werden die Worte: „durch dieses Geseh“ ersetzt durch
e Worte: edurch die Vorschriften dieses Geseßes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Artikel 46.
Der § 16 Abs. 2 des Geseyes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Ns der Zivilveiwaltung vom 20. April 1881 E Se e) wird aufgehoben.
Arti z Der § 18 Abs. 2 des Gesctzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesegbl. S, 237) wird aufgehoben. Artikel 48.
Der § 9 des Geseßes, betreffend das Reichsshuldbuch, vom
31. Mai 1891 (Reichs-Gesepbl. S. 321) wird dahin geändert: Eine Chefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. __ Die Ebefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu dessen Gunîiten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk i} einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer ustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die hefrau ist dem Ehemann gegenüber zur Sei ettung der Zu- stimmung verpflichtet, wenn fie nach tem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Chemanns verfügen fann. Artikel 49.
_ Der § 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichs- heeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Neichs-Geseubl. S. 261) wird aufgehoben.
Artikel 50.
Ist auf Grund eines Reichsgeseßes dem Eigenthümer einer Sache wegen der im öffentlihen Interesse erfolgenden Entziehung, Be- schädigung oder Benugung der Sache oder wegen Beschränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein Recht an der Sache zu, für welches nit eine besondere Ent- schädigung gewährt wird, so hat der Diitte, soweit sein Recht beein- trächtigt wird, an dem Entschädigungsanfpruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rehtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Artikel 51.
__ Ist in einem Falle des Art. 50 die Entschädigung dem Eigen- thümer eines Grundstücks zu gewähren, fo finden auf den Ent- \chädigungsanspruh die Vorschriften des § 1111 des Bürgenlichen Ge- feßbuhs entsprehende Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1111 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigenthümer, so kann der Eigenthümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilunybsverfahren nah den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung Lieu Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem f de an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu er- olgen.
Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundfhuld oder eine Rentenschuld, so erlisht die ftung des Entichädigungéanspruhs, wenn der beshädigte Gegenstand wiederher- gestellt oder für die entzogene bewegliche Sache Ersaß heschafft ift. Jst die Entschädigung wegen Benußung des Grundstücks oder wegen Entziehung oder Beschädigung von Früchten oder ‘von Zubehör- stücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1106 Abs. 2 Say 1 und des § 1107 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- sprechende Anwendung.
Artikel 52.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des Gesezes, betreffend die Be- \hränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gefeßbl. S. 459) wird durch die Vorschriften der Art. 50, 51 niht berührt. Findet nah diesen Vor- schriften ein Vertheilungsverfahren statt, so ist die Entshädigung auf Ersuchen des für das Verfahren zuständigen Gerichts an dieses zu leisten, soweit sie zur Zeit der Stellung des Ersuchens noch ausfteht.
Die Vorschrift des § 37 desselben Gesetzes wird dahin geändert:
Ist das Grundftück mit einem Rechte belastet, welches durh die Beschränkung des Eigenthums beeinträchtigt wird, so kann der Berechtigte bis zum Avolauf eines Monats, nach- dem ihm der Eigenthümer die Beschränkung des Eigen- thums mitgetheilt hat, die Eröffnung des Vertheilungsverfahrens
beantragen. Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlihen Geseßbuchs zu den Landes- gefetzen. Artikel 53.
Die privatrehtlihen Vorschriften der Landesgeseße treten außer Kraft, soweit niht in dem Bürgerlichen Geseßbuh oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 54.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländishen Staate vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseybuchs geschlossen hat.
Artikel 55.
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes- herrlihen Familien fowie der Mitglieder der Fürstlihen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gefeßbuchs nur in so weit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Haus- verfassungen oder der Landesgeseße abweichende Bestimmungen ent-
halten. Artikel 56.
In Ansehung der Familienverbältnisse und der Güter E Häuser, welche vormals reihsständish gewesen und feit 1806 mittel eworden find oder welche ain d Hâusecn bezüglich der Familienver- ältnisse und der Güter durch Beschluß der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßz- buchs durch Landesgesey gleichgestellt worden sind, bleiben die Vor- gra der Landesgeseßge und nah Maßgabe der Landesgefeyze die
orschriften der Haudverfassungen unberührt. :
Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichsadels und derkenigen Familien des landsässigen Adels, welche vor dem JInkraft- treten des O en Geseßbuhs dem vormaligen Reichsadel durch Landesgeset gleichgestellt eren g :
rtikel 57.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über Familien- fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizirten Lehen, sowie über Stammgüter. i
Unberührt bleiben di Énveat feglih Vo [eiten welhe die
nber en die landeège en Vor ; / Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an een Grundstücke, dessen Belastung nah den in den Artikeln 55 bis 57 be- zeichneten Vorschriften nur beschränkt zulä}sig ift, dahin gestatten, daß