1896 / 25 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

tehen, die Vorscrift A fet derjenigen, welche Rechte von einem T Stn t, entfprehende Anwendung.

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und die -dêm- preußischen Ges betreffend die Be- förderung deutscher A EO a 26. April 1886 unterliegenden onstigen Güter. - / j

3 ; Artikel 61.

Unberührt bleiben die landesgeseglihen Vorschriften über das Erbpachtrecht, mit Einschluß des Büdnerrehts und des Häuslerrechts, i: denjenigen Bundesstaaten, in welchea solche Rechte bestehen. “Die Vorschriften des § 1001 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden auf-diese Nedthte entsprehende Anwendung.

Artikel 62. j

Unberührt bleiben die landesgefeßlihen Vorschriften über das An- erbenrecht in Ansehung landwirthschaftlicher und forstwirthschaftlicher Grundstücke nebst déren Zubehör.

Die Landes8geseße Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.

Artikel 63.

:“ Unberührt bleiben die landesgeseßlichßen Vorschriften, welche dert Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts, des Flögrechts und des Flößereirechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und. der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.

Artikel 64.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe dem Deich- und Sielreht angehören.

Artikel 65.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören.

Ist nah landesgeseßliher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücks dur Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, soweit nicht die Landes- geseße ein Anderes bestimmen.

Artikel 66. Unberührt bleiben die landesgefeßlihen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundftücks mit dem vererblihen und véräußerlichen Rechte zur Gewinnung eines den bergrechtlihen Vorschriften nicht unter- [liegenden Minerals gestatten und den Jnhalt dieses echts näher be- stimmen. Die Vorschriften dér §8 858, 859, 860, 999, 1001 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden entsprehende Anwendung. Artikel 67.

Unberührt bleiben die R Vorschriften über Jagd und Fischerei, unbeschadet der Vorschrift des § 942 Abs. 2 des Bürger- lichen Geseßbuhs und der Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs über den Ersaß den Wildschadens.

Artikel 68.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vor|chriften über die Grundsäge, nah welchen der Wildschaden festzustellen ist, sowie die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen der Anspruh auf Ersatz des Wildschadens innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muß. :

Artikel 69.

Ünberührt bleiben die landesgescßlihen Vorschriften, nah welchen

1) die Verpflichtung zum Ersaße des Wildschaßens auh dann eintritt, wenn der Schaden dur jagdbare Thiere anderer als der im § 819 des Bürgerlichen Geseßbuhs bezeihneten Gattungen an- geriditet wird;

2) für den Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege aus- getretenes jagdbares Thier angerihtet wird, der Eigenthümer oder der Meier des Geheges verantwortlich ift ;

) der Eigenthümer eines Grundstücks, wenn das Iagdrehht auf einem anderen Grundstücke nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf seinem Grundstü ausgeübt werden darf, für den auf dem anderen Grunds}tück angerihteten Wildschaden au dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der Jagd abgelehnt hat;

4) der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu erseßen ist, wenn die Herstellung von Schußvorrichtungen unter- blieben ist, die unter gewöhnlihen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen ;

5) die Verpflichtung zum Schadensersfaß im Falle des § 819 Abs. 3 des Bürgerlichen Genau abweichend bestimmt wird;

6) die Gemeinde an Stelle der Eigenthünier der zu einem Jagd- bezirke vereinigten Grundstücke zum Ersaße des Wildshadens ver- pflihtet und zum NRückgriff auf die Eigenthümer berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer oder des Verbandes der Eigenthümer oder der Gemeinde oder neben ihnen der Jagdpächter zum Ersaßze des Schadens verpflichtet ist;

7) der zum Ersaße des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten Ersaßes von demjenigen verlangen fann, welheér in einem anderen Bezirke zur Ausübung der Jagd beretigt ist. :

Artikel 70.

Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlih nicht be- Os Nuzungsrecht, fo finden die Vorschriften des § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ über die Verpflihtung zum Ersaye des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Eigenthümers der Nuzßungsberechtigte tritt.

Artikel 71. Unberührt bleiben die Int ar eBhen Vorschriften über Regalien. rtifel 72.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über Zwangs-

rechte, Bannrehte und Realgewerbeberehtigungen. Artikel 73.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche dem Versicherungsreht angehören, soweit niht in dem Bürgerlichen Geseßtz- buche besondere Bestimmungen getroffen sind.

La : Artikel 74.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche dem Verlagsreht angehören.

Artikel 75.

i Unberührt bleiben die landeêgeseßlihen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände) für den von ihren Beamten in

übung der diesen anvertrauten öffentlihen Gewalt zugefügten Schaden sowie die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe das Necht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersaß eines solhen Schadens zu verlangen, infoweit auss{ließen, als der Staat oder der Kommunal-

verband haftet. Artikel 76.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Haftung der Beamten für die von ihnen angenommenén Stellvertreter

und Gehilfen. Artikel 77.

___ Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Haftung der zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstückten bestellten Sachverständigen für den aus einer Verleßung ihrer Berufs- pflicht entstehenden Schaden. A ah

rtikel 78.

Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Geseßbucch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landésgeseßlihen Vor- schriften über: die vermögensrechtlichen Anlpelde und Veroindlichkeiten Ga al a8 "Neis Ats ec DIE N mit GuA richtsanstalten au m Amts- oder Dienstvérhältnisse, m inshlu der Ansprüche der Hinterbliebenen.

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Unberührt bleiben die landeëgeseßlihen Vorschriften über Renten-

fönnen das Recht des Erblaffers, über das’ dem |

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Unberührt bleiben, die eblichen Vorschriften über das

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Unberührt bleiben die landesgesezlihen Vorschriften über die Be-

ti juristisher Personen. aufsihtigung juristisher P ¿p A

el 81. Unberührt bleiben die Vorschriften der e E über die Ver- fassung solher Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatliher Ver- Teihung beruht.

Artikel 82. Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über Wald- genossenschaften. Artikel 83.

Unberührt bleiben. die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen eine Religionsgesellshaft oder eine geistlihe Gefellshaft Rechtsfähig- keit nur im Wege der Geseßgebung erlangen fann.

Artikel 84.

Unberührt bleiben die landesgeseplichen Vorschriften, nah welchen im Falle des § 42 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetbuchs das Ver- mögen des aufgelösten Vereins an Stelle des Fiskus einer Körper- schaft, Stiftung oder Anstalt A Feen Rechts anfällt.

el 85.

Unberührt bleiben die landesgeleplihen Vorschriften über - das

Erlöschen oder die Umwandlung von Stiftungen. Artikel 86.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken oder von staatliher Genehmigung abhängig machen. Wird die nach dem Landébgeseßze zu einem Eiwerbe von Todeswegen erforderlihe Ge- nehmigung ertheilt, fo gilt sie als vor dem Erbfall ertheilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Perso in Anfehung des Anfalls als nit vorhanden ; die Vorschrift des § 2018 des Bürgerlichen Gesetz- bus findet entsprehende Anwendung.

Artitel 87.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordénsähnliher Kongregationen von s\taatliher Genehmigung ab- hängig machén. i

Ünberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen Mitglieder religiöfer Orden oder ordensähnliher Kongregationen nur mit staatliher Genehmigung von Todeswegen erwerben können. Die Vorschriften des Art. 86 Sas S en entsprehende Anwendung.

rtikel 88. , Unberührt bleiben die landesgescylichen Vorschriften, welhe den Erwerb von Grundstücken durh Ausländer von staatlicher Genehmigung

abhängig machen. j Artikel 89.

Unberührt bleiben die n deoge[eplichän Vorschriften über die zum Schuße der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken ge- stattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersaßtzgeld.

Artikel 90.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welhe fih aus einer auf Grund des öffentlichen Rechtes wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbe- betriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.

Artikel 91.

Unberührt bleiben die landesgefeßlihen Vorschriften, nah welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder cine untér der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berehtigt is, zur Sicherung gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuldners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothek eingetragen werden; sie entsteht mit der Ein-

tragung. Artikel 92. Unberührt bleiben die landesaeseßlihen Vorschriften, nah welchen Zahlungen aus öffentlihen Kassen an der Kasse in Empfang zu

nehmen find. P Artikel 93.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Fristen, bis zu deren Ablaufe gemiethete Räume bei Beendigung des Miethsverhältnisses zu räumen find.

Artikel 94.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblihen Psandleiher und der Pfandleih- anstalten betreffen. i

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen öffentlihen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens h:rauszugeben.

Artikel 95.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe dem Gesindereht angehören, unbeschadet der Vorschriften der §8 100 bis 111, 127, 272, 610, 615, 815, des § 825 Abs. 2 und des § 1341 des Bürgerlichen Gefeßbuhs. Dies gilt insbesondere au von den Vor- {riften über die Scadenserfazpflicht desjenigen, welher Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder in Kenntniß eines noch bestehenden Gefindeverhältnisses in Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt.

Artikel 96.

ÜUnberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über einen

mit der Ueberlassung eines Grundjtücks- in Verbindung stehenden Leib- edings-, Leibzuhts-, Altentheils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das fi aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nit besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 97.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundes\taates in ein Staats\chuld- buch und die aus der Eintragung sih ergebenden Rechtsverhältnisse, Ee adere die Uebertragung und Bobasting einer Buchforderung, regeln.

Soweit nah diesen Vorschriften eine Ehefrau berechtigt ift, selbständig Anträge zu stellen, i dieses Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu Gunsten des Ehemanns im Schuldbuch eingetragen ist. Ein folher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit threr S der Chemann die Eintragung beantragt. Die Ehe- frau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie 2g dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns ver-

fügen kann. Artikel 98.

Unberührt bleiben die landesgeseßlißen Vorschriften über die öffentlihen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 792 des Bürgerlichen Gesegbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Ge- seßbuchs über die Anlegung von Mündelgeld.

Artikel 99.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen bei Schuldverschreibungen auf_den Inhaber, die der Bundesstaat oder eine im angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- lichen Nechtes ausftellt : j

1) die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängt, auch wenn eine solhe Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenommen ist;

2) der im § 788 Abs. 1 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeichnete Anspruch ausges{lossen ist, auch wenn die Ausschließung im dem Zins- oder Rentenscheine nicht bestimmt ift.

Artikel 100.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche den

Bundesftaat óder ihm anen ‘Rörperschaften, Stiftungen und öffentlichen Rechtes abweichend von der Vorschrift des

ü n: Gesetbuchs“vêi e von ihnen

i er lautenden ungen auf Lendevaciealiden Boclibrifien welée bie S s ver Meth andesge en Vorschriften, we e aus der Umschreibung einer folhen Schuldverschreibung ergebenden Rechteverbältilisse, mit Einschluß der Kraftloserklärung, regeln.

i rtikel 101.

Unberührt bleiben die landesgefeßlihen Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in Anfehung der im § 791 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeihneten Urkunden.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche für die Kraftloserklärung der im §792 des Bürgerlichen Geseßbuchs be- zeihneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren

bestimmen. : Artikel 102.

Unberührt bleiben die landesgefeßlihen Vorschriften, nah: welchen der Staat sowie Verbände und Anstaltèn, die auf Grund des öffent- lichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet find, Ersatz der für den Unterhalt ‘gemahten Aufwendungen von der Person, welcher fie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen ver- langen können, welche nah den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- bus unterhaltspflihtig waren.

Artikel 103.

Unberührt bleiben die landeêsgeseulihen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentliher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.

Artikel 104.

Unberührt bleiben ‘die landesgefeßlihen Vorschriften, nah welchen der Unternehmer eines Eisenbähnbetriebs oder eincs anderen mit ge- meiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb ent- stehenden Schaden in weiterem Umfange als nah den Vorschriften des Bürgerlihéèn Geseßbuchs verantwortli ist.

Artikel 105.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen, wenn ein dem öffentlihen Gebrauche dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betriebe benußt werden darf, der Untérnehmer der Anlage oder des Betriebs für den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks dur die Anlage oder den Betrieb verursaht wird.

Artikel 106.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersaße des Schadens, der durch tas Zuwider- handeln gegen ein zum Schuge von Grundstücken erlassenes Strafgeseßz

verursacht wird. Artikel 107.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Ver- pflihtung zum Erfaße des Schadèns, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.

Artikel 108.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die im öffentlihen Interesse erfolgende Entzietung, Beschädigung oder Be- nußung einer Sache, Beschränkung des Eigenthums und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nah landesgeseßliher Vor- rift wegen eines solhen Eingriffs zu gewährende Entschädigung E die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, soweit nicht die Landesgeseße ein Anderes bestimmen.

Artikel 109.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Nechte an den betheiligten Grundstüken regeln.

Artikel 110.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche im öffentlihen Interesse das Eigenthum in Ansehung thatsächliher Ver- fügungen beschränfen.

Artikel 111.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Be- bandlung der einem Eifenbahn- oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenftände als Einheit (Bahn- einheit), über die Veräußerung und Belastung einer solchen Bahn- einheit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle der Ausftellung von Theilshuldvershreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei ergebenden Rechtsverhältnisse fowie über die Liquidation zum Zwedke der Befriedigung der Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestandtheilen der Bahneinheit

zusteht. Artikel 112.

Unberührt bleiben die lande8geseßlihen Vorschriften über die Zu- \fammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitstheilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlihh- bäuerlihen Ver- hältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von Diéenstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere au von den Vorschriften, welche die dur ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlihen Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder welche ih auf den Erwerb des Eigenthums, auf die Begründung, Aenderung und Aufhebung von anderen Nechten an Grundstücken und auf die Be- richtigung des Grundbuchs beziehen.

Artikel 113.

Unberührt bleiben die lande8geseßlihen Vorschriften, nah welchen die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsherrlih-bäuerlihen Verhältnisse oder der Ablösung von Dienst- barkeiten, Reallasten oder der Oberlehnsherrlihkeit zustehenden Ab- [löfungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer Begründung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlihen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.

Artikel 114.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beshränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten unter- sagen oder beschränken, sowie die landeëgeseßlihen Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solher Rechte näher bestimmen.

Artikel 115.

Die in den Artikeln 112 bis 114 bezeichneten landesgeseßlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die nah ten §8 896, 900, 901 des Bürgerlichen Geseßbuchs zu entrihtenden Geldrenten und auf die in den §8 1005, 1006 des Bürgerlichen Geseßbuhs bestimmten

Unterhaltungspflichten. 0p Artikel 116.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen E welche die D eines Grundstücks über eine bestimmte Werthgrenze hinaus untersagen.

Ünberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundftücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder die Ausschließung des Klindigungsrechts des Eigenthümers bei Hypothekenforderungen und Grundschulden zeitlih beschränken und bei Rentenshulden nur für eine kürzere als die im § 1185 Abs. 2 des Bürgerlihen Geseßbuchs bestimmte Zeit zulaffen. 4 /

Artikel 117.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften welche einer Geldrente, Hypothek, Grundschuld oder Rentenshuld, die dem Staate oder einer öffentlihen Anstalt wegen eines zur Verbesserung des be- lasteten Grundstücks gewährten Darlehns zustéht, den Vorrang vor anderen Aeg tungen des Grundstücks einräumen. Zu Guristen eines Dritten finden die Vorschriften der §8 876, 877 des Bürgerlichen

Geseßbuchs Anwendung. sev / Artikel 118.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe 1) die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; 2) die Theilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirthschäftet worden sind, untersagen oder beschränken;

3) die nah § 874 Abs. 1_des Bürgerl buchs zulä | greimigung melperer Gründsihde. ober die nas & B44 W. J des

buchs: zuläf chreibung eines Grundftü em anderen Grundstü untersagen oder besGränken. seen Unberührt bleiben die landesgefeglichen Vorschriften, nah welchen im Falle der Veräußerung eines Theiles eines Grundstücks dieser Theil von Belastungen des Grundstücks- befreit wird, wenn von der zu- p E E wird, daß die Rechtsänderung für die gten un ich ift.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nah welchen

unter der gleichen Vorausseßung:

1) im Falle der Theilung eines mit einer Reallast belasteten

Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilt wird;

2) im Falle der Aufhebung eines dem aon Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes die: Zustimmung derjenigen nicht erforderlich ist, zu deren Gunsten das Grundftück des Berechtigten belastet ist;

3) im Falle des: Artikel 50 der dem Eigenthümer zustehende Ent- shädigun„8anspruch von dem einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechte befreit wird.

Artikel 120.

Unberührt bleiben die peln Vorschriften, nach welchen

im Falle der Theilung eins für den Staat oder eine öffentlihe Anstalt

* mit einer Reallast belasteten Grundstücks nur ein Theil des Grund-

\ücks mit der Reallast belastet bleibt und dafür zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers dieses Theiles die übrigen Theile mit gleich- artigen Reallasten belastet werden.

Artikel 121.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die Rethte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Bäume und Sträucher für den Fall, daß das Nachbargrundstük ein Waldgrundstück ift, ab- weichend von den Vorschriften des § 894 und des § 907 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs bestimmen.

Unberührt bleiben die landesgescßlihen Vorschriften, welche die Rechte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume ab- weichend von den Vorschriften des: § 894 des Bürgerlichen Geseßbu(hs

bestimmen. Artikel 122.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche das Recht des Nothwegs zum Zwedcke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.

Artikel 123. __ Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche das Eigenthum an Gruntstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gefeßbuche bestimmten Beschränkungen

unterwerfen. Artikel 124.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die Vorschrift des 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampf- ch!ffahrts- und ähnlihe Verkehrsunternehmungen erstrecken.

Artikel 125. :

Durch Landes8geseß kann das dem Staate an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen

werden. Artikel 126.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund- buche nicht eingetragen ist und nah den Vorschriften der Grundbuch- ordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu werde braucht.

t i Artikel 127.

__ Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Be- gründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an cinem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nah den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.

| (2/07 1! MvtileL 198:

Unberührt bleiben die landesgeseßliden Vorschriften, nah welWhen das Ret zur Aneignung eines nah § 912 des Bürgerlichen Gesetz» buchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Perfon zusteht.

Artikel 129.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der einem Anderen gehörenden, im Freien be- troffenen Tauben.

Artikel 130.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigenthümer eines mit cinem Gebäude versehenen Grundstücks die aus\{ließlihe Benußung eines Theiles: des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§ 736 bis 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausíhließen und für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Miteigenthümers dem Konkursyerwalter das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.

“Artikel 131.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die

Kirchenbaulast und die Schulbaulast. Artikel 132.

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über das Recht zur Benußung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottes- dienste gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlihen Begräbniß-

stätte. Artikel 133.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.

__ Artikel 134.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die Zwangserziehung Minderjähriger. Die Zwangserziehung is jedo, unbeschadet der Vorschriften des § 56 des Strafgeseßbuchs, nur zu- lässig, wenn sie von dem Vormundschaftsgeriht auf Grund des § 1643 oder des Î 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet wird.

…, „Die Landesgeseyße können die Entscheidung darüber, ob der Minder- jährige in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs- anstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungtbehörde übertragen, wenn die Unterbringung auf öffentlihe Kosten zu erfolgen hat.

Artikel 135.

Unberührt bleiben die landeëgeseßlihen Vorschriften, nah welchen

1) der Vorstand einer unter \taatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle

‘oder einzelne Nechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen

Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm auëgewählten Familie oder Anstalt erzozen oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte auh nah’ der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeshadet der Befugniß des Vormundschafts- gerihts, einen anderen Vormund zu bestellen ;

2) die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelihen Minderjährigen

auch dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Ea in der mütterlihen Familie erzogen oder verpflegt werden; 3) der Vorstand einer unter \taatliher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm be- zeihneter Angestellter der Anstalt odér ein Beamter vor den nah § 1752 des Bürgerlichen Geseßbuhs als Vormünder berufenen Per- jonen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeihneten Minderjährigen bestellt werden kann; 1

4) im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 f\tatt- findenden Bevormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ift und dem Vormunde die nah § 1828 des Bürgerlichen Geseßbuchs zu- lässigen Befreiungen zustehen.

Artikel 136.

ans bleiben die landesgeseglidben Vors üher die

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§8 2094 2985 des Bütnerlihe GisetbuÏs ver Eta derts Bee festzustellen ist. ut # :

fel 137. Unberührt bleiben die lande lichen Vorschriften, nach welchen

im_Falle des §- 1912 des Bu eiden Geseßbuchs an Se des

Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes

geseylicher Erbe ist.

Artikel 138.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen dem Fiskus oder einer anderen e ischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten oder unterstüßten Person ein Erbrecht, ein Pflichttheilsanspruh oder t LeO auf bestimmte Sachen zusteht.

rtike ly

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen das Nachlaßgeriht auch unter anderen als den im § 1936 Abf. 1 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeihneten Vorausseßungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die erforder- lihen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, von Amtswegen anordnen kann.

Artikel 140.

_Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften des § 2223 des Bürgerlichen Geseßbuchs auf Testamente der Gesandten des Bundesstaats und der zu der Gesandtschaft gehörenden, im Dienste des Bundesstaats stehenden Personen Anwendung finden. An die Stelle des Reichskanzlers E de fanpetgeleplih bestimmte Behörde.

rtike s

Die Landesgeseße können bestimmen, daß für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nah den Vorschriften des Bürgerlichen Gesegbuhs gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen, ent- weder nur die Gerichte oder nur die Notare zuständig find.

i; Artifel 142.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Beurkundung des im § 307 des Bürgerlichen Gesepbuhs bezeihneten Vertrags sowie für die nah § 857 Abs. 2 des BVürgerlihen Geseßbuhs zur Bindung der Betheiligten erforderliche

Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch

andere Behörden und Beamte zuständig sind. Artikel 143.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche in Anfehung der in dem Gebiete des Bundeéstaats liegenden Grund- stücke bestimmen, daß die Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 909, 999 des Bürgerlichen Geseßbuhs außer vor dem Grundbuch- amt auch vor Gericht, vor einem Notar, vor einer anderen Behörde oder vor einem anderen Beamten erklärt werden kann.

Unberührt bleiben die landeêgeseßlihen Vorschriften, nah welchen es bei der Auflassung eines Grundstücks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile niht bedarf, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden is und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.

Artikel 144.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften über die sahlihe und örtlihe Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen. Die Landesgeseße können bestimmen, daß die Anlegung von Mündelgeld nah § 1784 des Bürgerlichen Geseßbuhs bei den Hinterlegungs- stellen des Bundesftaats nicht stattfindet.

Artikel 145.

__ Die Landesgeseße können über die Hinterlegung nähere Be- stimmungen treffen , insbesondere den Nachweis der Empfangs- berehtigung regeln und vorschreiben, daß die hinterlegten Gelder und Werthpapiere gegen die Verpflichtung zur Rüerstattung in das Eigen- thum des Fiskus oder der als Hinterlegungéstelle bestimmten Anstalt übergehen, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amts- wegen angeordnet werden kann, sowie daß der Anspruh auf Nück- erstattung mit dem Ablauf einer gewissen Zeit oder unter sonstigen Vorausseßurgen zu Gunsten des Fiskus oder der Hinterlegungsanftalt erlischt. In den Fällen des § 376, des § 1154 Abs. 3 und des § 1252 Say 3 des Bürgerlichen Geseybuchs muß dem Hinterleger die Rük- nahme des hinterlegten Betràägs mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestattet werden, mit welhem das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt.

Von einer gerihtlihen Anordnung kann die Hinterlegung nit abhängig gemacht werden.

Artikel 146.

Ist dur Landesgeseß bestimmt, daß die Hinterlegungss\tellen auh andere Sachen als Geld, Werthpapiere und fonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzunehmen haben, fo finden auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung derartiger Sachen gerichtet sind, die Vorschriften der 88 366 bis 376 des Bürgerlichen Ses Antwoendung.

Artikel 147.

Unberührt bleiben die landesgeseylihen Vorschriften, nah welchen für die dem Vormundschaftsgeriht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliße Behörden zuständig sind.

Sind dur Landesgeseß die Verrihtungen des Nachlaßgerichts einer anderen Behörde als einem Geriht übertragen, so ist für die Abnahme des im § 1981 des Bürgerlichen IO vorgeschriebenen Offenbarungseids das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nahhlaßbehörde ihren Sig hat.

Artikel 148.

Die E können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts

zur Aufnahme des Inventars aus\{ließen. Artikel 149.

Unberührt bleiben die landesgeseglichen Vorschriften, nah welchen bei der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson, der Notar an Stelle der zwei Zeugen einen zweiten Notar zuziehen kann.

Auf die Urkundsperson und den zweiten Notar finden die Vor- schriften der §§ 2296 bis 2208 des Bürgerlihen Geseßbuchs An-

wendung. Artikel 150. Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen im Falle des § 2219 des Bürgerlichen Gefeßbuhs n Stelle des Vorstehers oder neben dem Vorsteher eine andere amtlich bestellte

Person zuständig ist. Artikel 151.

Durch die Vorschriften der §§ 2206 bis 2217, 2249 des Bürger- lihen Geseßbuchs und des Art. 149 dieses Geseyes werden die allge- meinen Vorschriften der E über die Errichtung gerickilicher oder notarieller Urkunden nicht berührt. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der sahlihen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Ver- fügung von Todeswegen.

Artikel 152.

Unberührt bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welhe für die niht nah den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsf\treitigkeiten die Vorgänge bestimmen, mit denen die nah den Vorschriften des Bürgerlichen Mens an die Klagerhebung und an die NRechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten. Soweit folhe Vorschriften blen, finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung entsprehende Anwendung.

Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Artikel 153

Wer zur Zeit des Jnkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuhs das einundzwanzigste e Ps noch nit vollendet hat, aber für voll- jährig erklärt ift oder sonst die rechtlihe Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht von diefer n Q Volljährigen gleich.

rtife

Wer nah den französischen oder den badischen Geseßen emanzipiert odér aus der Gewalt entlassen ist, steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuhs an, wenn er zu dieser Zeit das actzehnte

Lebensjahr voM, t, 5 dien P E K E hat, einem E andernfalls cinem Min-

jn Geisletzanftei ‘cuiminbiat f f eschbuhs wegen Geist na rgerl: eaen Geiste krankfheit Entmündigten glei. is R

Wer zur Zeit des Inktafttretens des Bürgerlichen Gefeßbuchs wegen Verschwendung. entmündigt ist, steht von Aier Sie debut

den Vorschriften des Bürgerlihen Gesezbuchs wegen Verschwen- dung Entmündigten glei. :

Dasselbe gilt von demjenigen, für welchen nah den französischen oder den badischen Geseßen wegen Vershwendung die Bestellung eines Beistandes angeordnet it.

Artikel 157.

Die Vorschriften der französishen und der badishen Gesetze über den erwählten Wohnsiß bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nah diesen Geseßen bestimmen, in Kraft, sofern der Wobnsiß vor dem Inkrafttreten des * RRRRE Sau erwählt worden ift.

rtike 3

Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuches erfolgten Todeserklärung bestimmen sih nach den bisherigen Geseßen, soweit sich nicht aus den Artikeln 159, 160 ein Anderes

ergiebt. Artikel 159.

Der Chegatte einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- buchs für todt erklärten Person kann nach dem Jyufkrafttreten des Bürgerlichen Gesegbuchs eine neue Ehe eingehen, auch wenn die Wiederverheirathung nach den bisherigen Deleuen nicht zulässig sein würde. Die Vorschriften der S8 1331 bis 1335 des Bürgerlichen Geschbuchs finden entsprehende Anwendung.

Artikel 160.

Soweit nah den Vorschriften des Bürgerlihen Geseßbucks in Folge einer Todeserklärung die elterlihe Gewalt des Ver|chollenen, die Vormundschaft, die Pflegschaft, sowie das Amt als Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines Familienrathes endigt, gelten diese Vorschriften von dem Inkrafttreten des Bürger- lichen Geseßbuchs an au für eine vorber erfolgte Todeëerklärung.

Artikel 161.

Ein zur Zeit des Jukrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs an- hängiges Verfahren, das eine Todeserklärung, eine Verschollenheits- erklärung oder die Einweisung des muthmaßlihen Erben in den Besi oder Genuß des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande hat, ist nah den bisherigen Geseßen zu erledigen.

Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs eine Verschollenheitserklärung oder die vorläufige Einweisung des muth- maßlichen Erben in den Besiß oder Genuß des Vermögens eines Ver- {ollenen erfolgt, so find die bisherigen Gesetze auch für die Todes- erflärung sowie für die endgültige Einweisung maßgebend.

Nach den bisherigen Gesetzen bestimmen fih auch die Wirkungen der nah Abs. 1, 2 ergehenden Entscheidungen. Im ane der Todes- erklärung finden die Vorschriften der Art. 159, 160 Anwendung.

Artikel 162. /

Soweit eine nach den viherigen Gesetzen erfolgte oder nah Art. 161 Abs. 2 zulässige endgültige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Mend oder Genuß des Vermögens des Verschollenen ohne Einfluß auf Rechtsverhältnisse ist, auf die sih die Wirkungen der Todeserklärung nah dem Bürgerlichen Geseßbuch erstrecken, ist nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuhs eine Todes- erklärung nah dessen Vorschriften zulässig; die Wirkungen beschränken ih auf diese Rechtsverhältnisse.

Artikel 163.

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs bestehenden juristishen Perfonen finden von dieser Zeit an die Vor- schriften der §S 22 bis 50, 82 bis 85 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sfih niht aus den Art. 164 bis 166 ein Anderes

ergiebt. ; ‘Artikel: 164.

In Kraft bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuhs bestehenden MNealgemeinden und ähnlichen Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nußungen an land- und forstwirthschaftlihen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Ver- bände juristishe Personen sind oder nicht, und ob die Berechtigung der Mitglieder an Belt geknüpft ist oder nicht.

__ Artikel 165.

In Kraft [bleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, be- treffend die privatrehtlihe Stellung der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirthschaftsgesellschaften, vom 29. April 1869 in Ansehung der- jenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche auf Grund dieser Geseße zur Zeit des Inkrasttretens des Bürgerlichen Geseßz- buchs bestehen.

Artikel 166.

In Kraft bleiben die Vorschriften des \ächsishen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristishen Perfonen, in Ansehung der- jenigen Perfonenvereine, welche zur Zeit des Jnkrafttretens des Bürger- lihen Geseßbuchs die Nechtsfähigkeit dur Eintragung in das Ge- nossenschaftsregister erlangt haben.

/ Artikel 167.

In Kraft bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesezbuchs bestehenden landschaftlichen oder iter Ma aen Aeeiilamstauien betreffen.

Artike 6

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschristen des Bürgerlihen Geseßbuhs zu Gunsten derjenigen, welhe Nechte von einem Nichtberehtigten herleiten.

Artikel 169.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Be- inn sowie die Hemmung und Unterbrehung der Verjährung bestimmen ih jedo für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseß- buchs nah den bisherigen Geseßen.

Ist die Verjährungsfrist nah dem Bürgerlichen Geseßbuche kürzer als nah den bisherigen Geseßen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Ds Geseßbuchs an berehnet. Läuft jedo die in den bisherigen Gefeßzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Geseßbuche bestimmte kürzere Frist ab, so ift die Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.

: _ Artikel 170. _ Für ein Schuldverhältniß, daß vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze

maßgebend. i: Artikel 171. i

Ein zur Zeit des Jukrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs be- stehendes Mieth-, Pacht- oder Dienstverhältniß bestimmt si, wenn nicht die Kündigung nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- buchs für den ersten Termin erfolgt, für den fie nah den bisheri Geseßen zulässig ist, von diesem Termin an nah den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Artikel 172.

Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger- lichen Geseßbuchs vermiethet oder verpahtet war, nah dieser Zit veräußert oder mit cinem Rechte belastet, so hat der Miether oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des Nechtes gegenüber die im Bürgerlichen Geseßbuche bestimmten Rechte. eitergehende Rechte des Miethers oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesege: ergeben, bleiben unberührt, E hne Vorschrift des Artikel 17. rtife s : Auf eine zur Z-it des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetb bestehende Gemeinschaft nah QruGtien finden E lephude die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs Anwendung.