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wie bei ' die Kraftloserklärung und maßgebend. : nua der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten eseßbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf bestimmt s unbeschadet der orts iften des § 786 des Bürgerlichen Geseh us, na den, Hioberigen Gesetzen. e i h Für Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nach dem Jn- krafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs für ein vor dieser Zeit aus- gestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden, find die Gesetze maßgebend, wel@he für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs auêëgegebenen Scheine gleicher Art lien, i 1 Artikel 176.
Die Außerkursseßung von Schuldverschreibungen auf den F dater findet nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen M elepaudo nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkursfeßung verliert mit dem Inkrast- treten des Bürgerlichen Geseßbuhs ihre Wirkung
Artikel 177.
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs an gelten für vorber ausgegebene Urfunden der im § 792 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeichneten Art, sofern der Schuldner nur gegen Aus- händigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ift, die Borschriften des § 792 Abs. 2 Sah 2, 3 des Bürgerlihen Geseyhbuhs und des Artikel 101 Abs. 2 dieses L
rtifel 178.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gefeßbuchs an- Hängiges Verfahren, das die Kraftloserklärung einer Schuld- Veribretbnd auf den Jnhaber oder einer Urkunde der im § 792 des Bürgerlichen Gefseßbuchs bezeichneten Art oder die Zahlungssperre für ein solhes Papier zum Gegenstande hat, is nach den bisherigen Ge- [even zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wir- ungen des Verfahrens und der Entscheidung.
Artikel 179.
Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnisse nach den bis- herigen Geseßen durch Eintragung in ein öffentlihes Buch Wirk- samteit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 180.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlihen Geseß- buchs bestehendes Besißverhältniß finden von dieser Ba an, unbe- Ne Es Artikel 190, die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs
nwendung.
Artikel 181.
Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs bestehende Eigenthum finden von dieser Zeit an die Borschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs Anwendung. '
Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs das Eigenthum an einer Sache Mehreren niht nah Bruchtheilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigenthum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben diese
Rechte bestehen. Artikel 182 r “n
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs bestehende Stockwerkseigenthum bleibt bestehen. Das Rechtsverbältniß der Betheiligten unter einander bestimmt sih nah den bisherigen
Gesetzen. Artikel 183.
Rechte, mit denen ‘eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Jn- fFrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs belastet ist, bleiben mit dem ins aus den bisherigen Geseßen ergebenden Inhalt und Range be- tehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 191 bis 194 ein Anderes ergiebt. Von dem Jyrkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs an gelten jedoh für ein Erbbaureht die Vorschriften des § 1001, für eine Grunddienstbarkeit die Vorschriften der §§ 1004 bis 1011 des
Bürgerlichen Geseßbuchs. L E Artikcl 184.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersizung des Eigenthums oder Nicßbrauchs an einer beweglichen Sache noch nit vollendet, so finden auf die Ersitßzung die Vorschriften des Aitikel 169 entsprehende Anwendung.
Artikel 185.
Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher er- folgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Be- zirk als angelegt anzusehén ist, werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen, fo ist die Aulegurng auch für folhe zu dem Bezirke gehörende Grund- stüde, die noch kein Blatt im Grundbuche haben, als erfolgt anzu- sehen, scweit nicht bestimmte Grundstücke durh besondere Anordnung ausgenommen sind.
Artikel 186.
Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen is, bedarf zur Erhaltung der Wirk- samkeit gegenüber dem öffentlihen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedo zu erfolgen, wenn sie voa dem Berechtigten oder von dem Eigenthümer des belasteten Grund- \tücks verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die Eintragung verlangt.
Durch Landesgeseß kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne Arten zur Ecbaltung der Wirk- samkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke
beschränkt werden. Artikel 187.
Durch landesherrliche Dans kann bestimmt werden, daß pelegtie Pfandrechte, die zu deë Zeit besteben, zu welcher tas Grunt- buch als ai gelegt anzusehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegen- über dem öffentlihen Glauben des Giundbuchs - während einer zehn Jahre nicht übersteizenden, von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Bec an zu bercechnenden Frist niht der Eintragung bedürfen.
Durch landesber:lihe Verordnung fann bestimmt werden, daß Miethrehte und Pachtrehte, welche zu der in Abs. 1 bezeihneten Zeit als Rechte an einem Grundstücke best. hen, zur Erhaltung der Wirk- samkeit gegenüber dem öffentlihen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Artikel 188.
Der Erwerb und Verlust des Eigenthums sowie die Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebung eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an einem solhen Rechte erfolgen auch nah dem Inkiafttreten des Bürgerlichen Geseßbuhs nach den bisherigen Geseßen, bis das Grundbuch als angelegt anzuseben ist. Das Gleiche gilt von der Aenderung des Inhalts und des Ranges der Rechte. Ein nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs unzulässiges Recht kann nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge- seßbuchs nicht mehr begründet werden.
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, der Besiger als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen, fo finden auf eine zu dieser Zeit noch nit vollendete, nah § 884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Ersißung die Votischriften des Ar- tikel 169 ent'prehende Anwendang.
Die Aufhebung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücke zu der Zeit belastet ift, zu welcher das Grundbuch als angelegt artuseben ist, erfolgt auh nah diejer Zeit nach den bishcrigen Gesezen, bis das Recht in das Grundbuch einge-
“tragèn wird.
Artikel 189. Das nách § 912 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuhs dem Fiskus zustehende Aneignungsreht erstreckt sich s j alie Grundstücke, L zu
id, ui ivelder das Grundbuth als angelegt anzu- Die Vorschrift des Art. 128 findet entsprechende Anwendung.
| Die bisherigen Geleye ler den, Schuß ivi! Wi
j ie gen Geseße über den Schu
dienstbarkeit oder einer ‘schränkte va ichen Dienstbarkeit finden
‘auch nach dein Ink en des Bürgerlichen Geseßbuhs Anwendung,
s das Ub N
en ift.
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbu als angelegt anzu? sehen ist, finden zum Schuye der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer dauernden Anlage verbunden ift, die für den Besißshuy geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs entsprehende Anwendung, folange Dienstbarkeitèen dieser Art nah Art. 127 oder Art. 186 zur Erhaltung der Wi: ksamkeit gegenüber dem öffentlihen Glauben des Grundbuchs niht der Eintragung be- dürfen. Das Gleiche gilt a Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besißshuy nur gewährt wird, wenn die Dienft- barkeit in jedem der drei leßten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ift.
Artikel 191. __ Ein zu der Zeit, zu welher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypoth: k, jür welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeshlossen ist. Ist der Betrag der Forderung, für die das Pfand- recht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandreht als Sicherungs-
hypothek.
Ist das Pfandrecht dahin beshränkt, daß der Gläubiger Befrie- digung aus dem Grundstücke nur im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, fo bleibt diese Be'hränkung bestehen.
Artikel 192.
Durch Landesgefeß kann bestimmt werden, daß ein Pfandrecht, welhes nach Artikel 191 niht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine (r lpiis gelten foll, für welche die Ertheilung dés Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und daß eine über das Pfandrecht E e Hypothekenbrief g elten foll.
rtite 0.
Durch Landesgeseß kann bestimmt werden, daß ein Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der im Art. 191 bezeihneten Zeit besteht, die Löschung eines im Nange vorgehenden oder gleihstehenden Pfandrechts, falls di-fes sih mit dem Eigenthum in einer Person vereinigt, in gleider Weise zu verlangen berechtigt is, wie wenn zur Siche- rung des Rechtes auf Löshung eine Vormerkung im Grundbuch ein-
getragen wäre. Artikel 194.
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu- sehen ist, bestehende Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grund- {huld im Sinne des Bürgerlichen Gefeßbuchs und eine für die Grund- schuld ertheilte Urkunde als Grundschuldbrief. Die Vorschrift des Art. 191 Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.
Durch Landesgeseß kann bestimmt werden, daß eine zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, für welce die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypoth«k gelten foll, und daß eine über die Grundschuld ertheilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Artikel 195.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstücke bestehendes vererblihes und übertragbares Nußungsêrecht die sih auf Grundjtücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines folhen Rechtes die für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs An-
wendung finden. Artikel 196.
In Kraft bleiben die landesgeselichen Vorschriften, nah welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglih deren zur Zeit des Jn- krafttretens des Bürgerlichen Gesezbuchs ein nit unter den Artikel 61 fallendes bâäuerlihes Nußungbéreht besteht, nah der Beendigung des Nuzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist. Artikel 197.
Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Geseßbuhs geschlossenen Ehe bestimmt sih nah den bisherigen
eseben.
Eine nah den bisherigen Geseßen nihtige oder ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs noch als Ehegatten mit einander leben und der Grund, auf dem die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit beruht, nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßz- buchs die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge haben oder diefe Wirkung verloren haben würde. Die für die An- fechtung im Bürgerlichen Geseßbuche bestimmte Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die nach den bisherigen Geseyen erfolgte e arun einer Ehe steht der Nichtigkeitserklärung nah dem Bürgerlichen Gesetz-
buche gleich. Artikel 198.
Die persönlichen RNechtsbeziebungen der Ehegatten zu einander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltepfliht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Infrafttretens des Bürgerlichen Gesezbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Artikel 199.
Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger- lihen Gesepbuchs bestehenden Che bleiben die bisberigen Geseße maß- gebend. Dies gilt inèbesondere auch von den Vorschriften über die erbrehtlichen Wüikungen des Güterstandes und von den Bor'chriften der französishen und der badishen Gesege über das Verfahren bei Vermögeneabsonderungen unter Ehegatten.
Eine nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs zulässige Negelung des Güterftandes kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen Geseßen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.
Soweit die Chefrau nah den für den bisherigen Güterstand maßgebenden Geseß n infolge des Güterstandes oder der Ehe in der Geschäfte fähigkeit beichiäukt ist, bleibt diese Besch: änkung in Kraft, folange der bisherige Güterstand bestebt.
/ A1tikel 200.
Die Scheidung erfolgt von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs an nach dessen Vorschriften.
Har sih ein Ehegatte vor dem JInkrafttr.ten des Bürgerlichen Geseßbuchs einer Virsehlung der in den §8 1548 bis 1551 des Büruerlichen Geseßbuchs bezeihneten Art s{chuldig gemacht, so kann auf Scheidung nur erkannt werden, wenn die Verfehlung auch nah den bisherigen Geseßen ein Scheidungsgrund oder ein Trennungs-
grund war. 26 Artk.l 201.
ee die Wirkungen einer biständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf welche vor dem Jukrafttreten des Bürger- lichen Geseßbuchs erkannt worden ist, bleiben die bisherigen Geseyze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Borschrirten, nah denen eine bis zu dem Tode eines der Ehegatten fo1tvestehende Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe
gleihsteht. Artikel 202.
Das Rechtsverhältniß zro1shen den Eltern und einem vor dem Inkiafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs geborenen ehelichen Kinde bestimmt sih von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs an nach dissen Vorschriften. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung des Vermögens, welches das Kind vorher erworben hat.
Artikel 203.
__Ist der Vater oder die Mutter zur Zeit des Jnkrasttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs in der Sorge für die Person oder für das Vermögen des Kindes dur eine Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt, so bleibt die Beschränkung in Kraft. Das Vormundschafts- ages kann ‘die Anordnung nach § 1648 des Bürgerlichen Geseybuchs aufheben. 9
Ist dem Vater oder der Mutter die Nußnießung an dem Ver-
ini! Besiy)? eser Grub:
das belaftete Grundstück als angelegt anzu-
Ï ja
nal & 1645
| dbgeii bes: Mabes vardh Morbuung det! zusidadigen Gehórhs entuogen, ° | folfat bas Vormundhaftvgeridt, die Anoednung auf Antro A S 1 e e? U
Kbi, 3 des Bürgerlichen Gesepbuchs c ‘geredtfertigt e
“Hat der Vater vor dem Inkräfttreten des Bürgerlichen Ges,
: buchs auf Grund der bisherigen Geseze die Mutter von der Vor: mundschaft über das Kind ausgeschlossen oder der Mutter einen Bei- stand zugeordnet, fo gilt die Anordnung des Vaters von dem Inkraft- treten des S R S an als Erna, der Bestellung eines Beistandes für die Mutter im Sinne des Bürgerlichen Ge:
sezbuchs. Artikel 205.
Ist auf Grund der bisherigen Seseye eine Ghbe geschieden oder in- folge der Todeéerklärung eines der Ehegatten aufgelöst oder if auf Trennung der Ehegatten von Tish und Bett erkannt worden, so bestimmen fih das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person der talien Kinder zu forgen, nah den bisherigen Gefeßen; die Vorschriften des § 1613 Abs. 1 Say 2 und des § 1614 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden jedoch Anwendung.
; Artikel 206.
__In wie weit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesezbuchs geimolieken nichtigen oder ungültigen Ehe als ehetihe Kinder anzusehen sind und in wie weit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
: Artikel 207.
Die rechtlihe Stellung eines vor dem Junkrafttreten des Bürger- lichen Gesezbuhs geborenen unehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gi: schbuchs an nach dessen Vorschriften ; für die Erforshung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die Unterhaltopflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen Geseße maßgebend.
In wie weit einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseß- buchs außerehelih erzeugten Kinde aus einem besonderen Grunde, ins- besondere wegen Erzeugung im Brautstande, die rehtlihe Stellung eines ehelihen Kindes zukommt und in wie weit der Vater und die Mutter eines folchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sih nah den bisherigen Gefeyen.
_ Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für ein nah den fran- zösischen oder den badishen Gesetzen anerkanntes Kind. i : Artikel 208.
In wie weit ein vor dem Inkraftt:eten des Bürgerlichen Geseßbuchs legitimiertes oder an Kindesstatt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und in wie weit der Vater nnd die Mutter die Pflichten und Rechte eheliher Eltern haben, bestimmt sich nach den bisherigen Geseßen.
} Artikel 209. ‘
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- buchs bestehende Vormundschaft oder Pflegschaft finden von dieser Zeit an die Vo1schriften des Büigerlichen Gefeßbuchs Anwendung. It die Vo1mundschaft wegen eines körperlichen Gebrechens angeordnet, fo gilt sie als eine nach § 1886 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesc buchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormundfchaft wegen Geistes[hwäche angeordnet, ohne daß eine Entmündigung erfolgt ist, so gilt fie als eine nah § 1886 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs für die Vermözensangelegenheiten des Geistes|hwachen angeordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im Ant. Das Gleiche gilt im Geltungsbereih der preußishen Vormundschaftsordnung bom 5. Juli 1875 für den Familienrath und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund if zu entlassen, wenn nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseybuhs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein
würde. j Artikel 210.
_Die nach den französischen oder den badishen Geseßzen für einen Geistes\chwachen angeordnete Bestellung cines Beistandes verliert mit dem Ablaufe von sechs Monaten nah dem Inkrafttreten des Bürger- lichen Gefeßbuchs ihre Wirkung.
i - Artikfel 211.
In Kraft bleiben die landesgeseßlihen Vorschriften, nah welchen gewisse Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet ertlärt find.
Artikel 212.
Für die erbrehtlihen Verhältnisse bleiben, - wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen GeseßbuŸhs gestorben ist, die bisherigen Geseße maßgebend. Dies gilt insbesondere au von den Vorschriften über das erbschaftliche Liguidationsvcrfahren.
i Artikel 213,
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todeswegen wird nach den bisherigen Geseßen beurtheilt, auch wenn der Erblasser nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erb- vertrag odíir einem gemein}chaftlihen Testamente, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem Inkrafttreten des Bürgeriichen Gesezbuchs
errichtet worden ist. Artikel 214.
__ Wer vor dein Inkraftt:eten des Bürgerlichen Gescßbuchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen erlangt und eine folhe Verfügung errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nah dem Bürgerlichen Geseßbuch erforderlihe Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des § 2204 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden auf ein Testament Anwendung, das ein nah dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gefeßbuhs gestorbener Erblasser. vor diesem Zeitpunkt
errichtet hat. Artikel 215.
_ Die landesgeseßlihen Vorschriften nach welchen Mitglieder ge- wisser rittershaftliher Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das Pflichttheilsreht niht beschränkt sind. blciben in Ansehung derjenigen Familien in Kraft, welchen dieses Recht zur Zeit des Inkrafitretens des Bürgerlichen Gese buchs zusteht.
Artikel 216.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlihen Gesebuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertra,8, sowie die Wükungen eines solchen Vertrags bestimmen sih nach den bisherigen Gesetzen.
___ Das Gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Bürger- lichen Geseybuhs ge\chlossenen Vertrage, durch den ein Erbverzichts- vertrag aufgehoben worden ift.
; Artikel 217.
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgeseße maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs durh Landesge}eß auch geändert werden.
Verkehrs-Anstalten,
Gompura, 27. Januar. (W. T. B.) Hamburg- Ameri- kfanishe Padetfahrt- Aktien-Gesellschaft. Der Postdampfer „Teutonia* ist gestern in St. Thomas eingetroffen.
London, 27. Januar. (W. T. B.) Der Union-Dampfer „Pretoria“ ist am Montag auf der Heimreise in Southampton angekommen. Der Uniondampfer „Spartan“ istam Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen.
Rotterdam, 27 Januar. (W. T. B) Niederländisch- Amerikanishe Dampfschifffahrts - Gesellschaft. Der Dampfer „Spaardam“ ist am Sonntag Nachmittag in New- York angekommen. Der Dampfer „,Schiedam“* ist am Sonntag WBormittag in Amsterdam angekommen.
Literatur.
Zur selben Zeit, da Deutsche, Engländer, Franzosen und Italiener wetteifernd mit Erfolg bemühten, den Schleier von den legten hishen Geheimnissen des s{warzen Erdtheils zu ziehen, ver-
{ank ein Gebiet, das seit den Zeiten Herodot's und der Phbaraonen
befannt war: das obere Nilthal und die angrenzenden Länder des
Sudan, wieder in das geheimnißvollste Dunkel. Wie unter
Mohamed und den Khalifen erwies sich der Fanatismus der Be-
Fenner des Islam als cine furhtbare Macht. Er befähigte die nur
Lanzen und Schwertern bewaffneten Schaaren der
‘Derwische, die von europäishen Offizieren geführten egypti- ‘\shea Heere bis auf den ‘er Mann zu , vernichten. -Wohl drangen die Screctensbot
haften von den Schlägen, die Ggypten und mit ihm England durch den falshen Propheten, den
-Mahdi, erlitt, nah Europa; aber über die näheren Vorgänge und
den merkwürdigen neuen Priesterstaat fehlte bisher der Bericht eines berufenen Augenzeugen. Ein solcher Bericht und damit eine wichtige
Geschichtéquelle liegt jeßt unter dem Titel „Feuer und Schwert
im Sudan. Meine Kämpfe mit den Derroischen, meine Gefangen- fhaft und Flucht, 1879—1895* von Rudolph Slatin Pascha, einem ehemaligen öôsterreihishen ODifizier, vor, der lange Jahre als egyptisher Gouverneur die Provinz Darfur regierte und später elf Fahre hindurch in der Gefangenschaft des Mahdi {machten mußte, bis ibm endlih nach wieterholten fruchtlosen Ver- suhen die Flucht unter den größten Gefahren gelang. Seine Erlebnisse sind es, die der Verfasser in frisher Ursprünglichkeit in diesem Werk schildert. Man erfährt zunächst, wie er als Gouver- neur eines von aufrührerischen Stämmen bewohnten Landes Jahre lang alle Schwierigkeiten und Gefahren überwand, bis er |chließlich unterlag. Jn siebenundzwanzig Schlahten und Gefehten kämpfte Slatin wie ein Held; aber auch er wurde, nahdem alle Europäer todt oder gefangen waren, ein Gefangener des Mahdi. Die Schilde- rung jenes fo!genschwersten Ereignisses in dem Kriege Egyptens und der Engländer im Sudan : der Eroberung Chartums durch den Vtahdi und des Untergangs Gordon Pascha’s, des Kommandanten von Chartum, und feiner Armee, liest sih wie ein \pannender Noman; wir entnehmen derselben die nacstehenden Mittheilungen über G ordon's Ende. „Es war Anfang Januar (1885), bis zu dessen Ende sich Chartum, wie Gordon geschrieben hatte, zu halten im stande war. Der Tag der Eutscheidung rückte immer näher heran. Die Angriffe auf das Fort Omderman nabmen an Heftigkeit zu. Farrag Allah ihat sein Bestes und wagte sogar troy der geringen Zahl seiner Leute einen Ausfall, wurde jedoch zurückgeschlagen. Inzwischen waren die Nahrungsmittel in dem Fort ausgegangen, und nun begannen die Unterhandlungen zur Uebergabe. Farrag Allah Pascha verftändigte Gordon dur den Z:ichentelegraphen von seiner Absicht, und dieser, der dem Fort keine Unterstüßung gewähren konnte, ertheilte die Erlauhniß zur Kapitulation. Der ganzen Besatzung wurde vom Mahdi volle Verzeihung zugesichert, die Leute hatten außer den Kleidern, die sie am Leibe trugen, feinerlei Vermögen im Fort, da fast alle ihre Weiber sammt dem Hauswesen in Chartum befanden. So übergab denn Farrag Allah das Fort Omderman am 15. Januar 1885 den Mahdisten, die daëselbe nah dem Abzug der Besaßzung be- fetten ; do die Freude war nur kurz, denn nur wenige Minuten später wurden fie dur die wohlgezielten Schüsse der Krupp’|chen Kanonen von Mukran, der gegenüber von Omderman angelegten Batterie, wieder vertrieben. Omderman felbst hatte nur zwei alte Vorderladekanonen, die niht bis Chartum trugen. Der Mahdi unterließ es, obwohl er den Fall von Chartum hâtte beschleunigen fönnen, den Belagerern weitere Verstärkung zu senden; denn er wußte, daß seine um die Stadt versammelten Anhänger zur Bezwingung derselben dann genügten, wenn feine Hilfe von außen kam; tarum richteten fih auch eine Blicke wie diejertgen der Belagerten nah Norden, wo die Ent- scheidung fallen sollte. Gordon Pascha Letié drei Daw pfer unter Chaschem el-Mus und Abd el-Hamid woled Mohamed nah Metemmeh geschickt, um bei Ankunft der englischen Truppen daselbst einen Theil derselben mit dem {on dricgend nöthigen Proviant fo rasch als möglich nach Chartum bringen zu fönnen. Mit welher Sehnsuch1 mußte er die Rückkehr der Schiffe erwarten, die für ihn die Rettung bedeuteten! Schon seit An- fang des Monats hatte Gordon den Familien der Nichtkombattanten die Erlaubniß gegeben, Chartum zu verlassen; nun wünschte er deren Auszug. Früher widerstrebte es seinem edlen Herzen, die Leute mit Sewait auszuweisen, und er unterstüßte sie noch; täglich vertheilte er ate von Okas Boksomat *) und Getreide unter die dürftigen Armen. r erwarb sich dafür auf einer Seite Gottes Lohn, schädigte und ver- Fürzte aber auf der andern seine \treitbare Mannschaft und schnitt fich felbst die Möglichkeit ab auszuhalten. Jet rie alles nach Brot, die Vorräthe waren aber beinahe zu Ende. Hätte Gordon vor zei Monaten die unnüzen Esser aus der Stadt zu weisen artherzigTeit oder ais genug besessen, so wären die agazine gefüllt gewesen und die Vorräthe hätten auêgereiht, die Mannschaft bei Kraft zu erhalten. Nun klopfte der Hunger an die Thore. Hatte Gordon so fet geglaubt, daß die Hilfe rash genug kommen werde, um die bedrängte Stadt zu entseßen? Hatte ‘er die Möglichkeit einer Verzögerung niht in Nehnung gezogen oder eine ete bei einer englishen Armee für ausgeschlossen gehalten? — m festen Tag nah der Uebergabe Omdermans erfüllte lautes Wehfklagen unser Lager. Seit ih von Darfur gekommen, hatte ih folhhes Jammern nicht gehört; denn es war gegen die Lehre des Mahdi, über die gefallenen Streiter, die ja zu den himmlishen Freuden eingingen, Trauer zu zeigen. Es mußte also etwas Außerordentliches vorgefallen sein, day man das Verbot des Mahdi öffentlih zu über- treten wagte. Meine Wächter, selbst neugierig die Ursache des Weh- eshreies zu erfahren, begaben sich auf Kundschaft. Wenige Minuten rec hatten wir die Erklärung. Die Borhut der englishen Armee war mit den vereinigten Mahdisten, Djaltin, Barabara und den zu deren Unterstützung unter Musa woled Helu gesandten Dedjem und Kenana bei Abu Deleh (als Abu Klea bekannt) zusammengestoßen und Hatte fie vollfommen geschlagen. Tausende waren gefallen, die Dedjem und Kenana waren vernihtet. Musa woled Helu selbst und fast alle Emire waren gefallen. die wenigen Ueberlebenten verwundet oder auf der Flucht zu uns. Mir hüpfte das Herz vor Freude; nah langen Jahren der erste entschiedene Sieg! Der Mahdi und die Chalifas ließen den Leuten sofort auf das strengste Schweigen gebieten, do ftundenlang hörte man noch das Wehklagen der Weiber und Kinder. Der Chalifa befahl Nur Angerer, sofort mit seinen Truppen abzu- mars{hieren. Aber was follte dieser, auch wenn er vom besten Willen beseelt war, der ihm jedoch fehlte, mit seinen wenigen en gegen einen Feind ausrihten, dem so viele Tausende todesmuthiger Fanatiker gänzlih unterlegen waren ? Die nächsten Tage brachten die Nachriht von den weitern Siegen der Engläuder bei Abu Kru und Kubbat und von der Errichtung der Verschanzung am Nilflusse näht Metemmeh. Der Mahdi hielt mit feinen Ghalifas und den vornehmsten Emiren Rath; alle seine bis- herigen Erfolge standen auf dem Spiel; wurde Chartum entseßt, wurden die Belagerer zurückgetrieben, so war er über kurz oder lang verloreu; es mußte also alles gewagt werden. Der Mahdi erließ den Befehl an die Kommandanten der Belagerungs- truppen, ihre Leute zu sammeln und in steter Bereitschaft zu halten. rum famen die Dampfer mit den englishen Entsaßtruppen noch *®) Ungesalzenes, im Backofen vollkommen ausgetrocknetes Brot. — 1 Oka = 1} kg.
| Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
Ai 2D
Berlin, Dienstag, den 28. Januar
immer archt? Wußten deren Kommandanten nit, daß Chartum und das Leben sämmtlicher Bewohner nur noch an einem Haar hing? Vergeblich erwartete ih und Tausende mit mir den shrillen Pfiffff der Dampfer und den Donner der Kanonen, die uns die Ankunft der Eng- länder und ihre Vorüberfahrt an den von den Mahdisten aufgeworfenen Schanzen anzeigen mußten. wWergeblih! Die Verzögerung war un- begreiflih. Hatten sich neue Sthwierigkeiten in den Weg gestellt? Am 25. Januar 1885- — es war ein Sonntag, der Tag wird mir unvergeßlih bleiben —, als Dunkelbeit eingetreten war, seßte der Mahdi mit seinen Chalifas über den Fluß und begab sih zu den versammelten Streitern, um sie durch seine leidenshaftlihen Reden und begeisterten Verbheißungen für die Zukunft zum Kampf aufzu- reizen. Schon am Tage war es bekannt geworden, daß man Chartum am folgenden Tag \türmen wolle; ih hoffte, daß Gordon, davon rechtzeitig unterrichtet, seine Vorkehrungen getroffen haben werde. Dieemal war es den Anhängern des Mahdi \trengstens untersagt, durch Rufen und Schreien ihrer durch die Reden des Mahdi auf- gestachelten Leidenschaft Ausdruck zu geben, damit die Aufmerksamkeit der Belagerten nit erregt werde. Nachdem der Mahdi feine Leute immer wieder von neuem ermahnt und gesegnet und ihnen neuer- dings das Versprechen der Treue bis in den Tod abgenommen hatte, seßte er wieder über den Fluß und kehrte vor Tagesanbruch mit seinen Begleitern in das Lager zurück. Nur den Chalifa Scherif ließ er auf dessen dringende Bitte, den heiligen Krieg persönlih mitmachen zu dürfen, jenseits des Flusses zurück. Ich verbrachte die Nacht in fieber- hafter Aufregung. Wurde der Angriff zurückgeschlagen, so war Chartum auch für die Zukunft gerettet ; gelang er, fo war alles ver- loren. Vor Abspannung ein wenig einges{chlummert, wurde ih bald durch das Gefnatter der Gewebre und die ersten Schüsse der Kanonen aufgeschreckt. Es war das erste Morgengrauen, und nur mit Anstrengung konnte das Auge die Dunkelheit durchdringen. Nach einigen Salven fielen nur noch einzelne Schüsse, dann wurde alles wieder rubig. Das konnte doch nicht der Angriff auf Chartum sein! Die Sonne \tieg empor; was wird sie uns heute bringen? Gespannt und aufgeregt erwartete ih die Nachrichten, die mir meine Wacht- posten bringen fellten. Ih vernahm Jubelrufe und Geschrei; bald kamen meine Wächter zurück und erzählten, Chartum sei erftürmt worden und befinde sih in den Händen der Mahdisten. Jch konnte diese Hiobspost nicht glauben und trat aus meinem Zelte. Eine große Menschenmenge hatte \sih vor den Quartieren des Mahdi und jeiner Chalifas angesammelt; sie hien sich in Bewegung zu seben und sih mir zu nähern, und nun sah ih deutli, daß sie die Nich- tung gegen mein Zelt nahm. Jh konnte jeyt einzelne Perfonen unterscheiden. Voran schritten drei Negerfoldaten, von denen einer — er hieß Schetta und war f: üher Leibsklave von Ahmed Bey Dafallah — ein blutiges Bündel in den Händen trug; hinter ihnen drängte sich die heulende Menge. Die Sklaven traten in meine Seriba, blieben mit grinsender Miene vor mir stehen, Schetta {lug das Tuch auseinander und zeigte mir — das Haupt General Gordon's! Das Blut {eß mir zu Kopf, mein Athem s\tockte; mit großer An- strengung behielt ich aber fo viel Selbstbeherrshung, rubig in das fahle Antliy zu sehen. Die blauen Augen waren halb geöffnet, der Mund hatte feine natürlihe Form behalten , das Geficht war rubig, die Züge nicht verzerrt; das Kopfhaar und der kleine Backen- bart waren beinahe weiß. „Ist das niht der Ungläubige, dein Onkel ?* fragte Schetta, ten Kopf emporhaltend. „Und was weiter?“ antwortete ich rubig, „jedenfalls ein tapferer Soldat, der auf seinem Posten gefallen ist und ausgelitten hat. Wohl ihm!“ „Du lobst den Ungläubigen noch! Du wirst die Folgen {hon erfahren“, murrte Schetta und entfernte \sich langsam mit dem schrecklichen Wahrzeihen des Triumphes des Mahdi. Die Menge wälzte sich heulend hinter ihm nah. Ich ging in mein Zelt zurück und warf mi, zum Sterben matt, auf den Voden. Chartum gefallen! Gordon todt! Das also war das Ende des Mannes, der seinen Posten mit solhem Heldenmuth vertheidigt hatte: eines Mannes, der von vielen vielleiht zu hoh emporgehoben und vergöttert, von vielen verkannt und verläftert, durch seine außerordentlihen Eigenschaften die Welt mit feinem Ruhm erfüllt hatte! Was nüßte jeßt die siegreide Avantgarde, was die ganze englishe Armee? Den größten Fehlen, den man begehen konnte, hatte man begangen; in Metemmeh hatte man die Foftbarste Zeit verloren. Am 20. Januar in Kubbat angekommen, am 21. mit den Dampfern vereint, hätte man doh wentalleis eines der Schiffe sogleih mit englishen Soldaten, wenn auch mit noch so wenigen, nah Chartum s{icken müssen. Bei dem Anblick des Schiffs wäre der Muth und das Vertrauen der Belagerten zurückgekehrt. Wie die Löwen hätten sie sih gegen ihren Feind vertheidigt. Gordon hatte seit Monaten der hs und den Einrwoohnern von Chartum das Eintreffen eines englischen Entsaßheeres versprohen und ließ nichts unversucht, die Stadt zu halten; er \tiftete Orden, verlieh Titel und Würden, {uf neue Stellen, gab Papiergeld aus, that mit einem Worte alles, um die Leute dur Ehr- und Habsucht zu bewegen, bei ihm auszuhalten. Als aber Chartums Lage n gefährlicher rourde, begannen diese Mittel an Kraft zu verlieren. Man bemühte sh nicht mehr um Orden und Stellen, die vielleiht den nächsten Tag nicht überleben würden, man verlangte niht nach Papierstücken, die morgen werthlos waren! Zunächst spielten einige Spekulanten noch va banque und tauften Papiergeld, das egyptishe Pfund für 2 Piaster (40 5), die Regierung würde ja doch vielleiht den Sieg davontragen, und dann war ibren Bons die Einlösung gesichert. Bald aber s{hwand die leßte Hoffnung Man glaubte Gordon's Worten niht mehr! Wäre nur in leßter Stunde noch ein Dampfer mit der Kunde von der glücklihen Ankunft der Engländer und den errun- senen Siegen in Chartum angelangt, wären nur einige englische
ffiziere angekommen, Soldaten und Volk ‘hätten den Beweis ge- habt, daß Gordon’'s Versprehungen wahr und in Erfüllung gegangen waren, und neuer Muth hätte sie beseelt. Ein paar Offiziere wären vielleiht auêreihend gewesen, die Stadt zù retten, sie hätten die Mängel der Befestigung am ep A luß gesehen und beseitigt. Gordon, U allein und ohne die Unterstüßung eines einzigen euro- päischen Öffiziers, konnte nicht alles sehen, und vieles, was er sah, niht nah seinem Willen gestalten. Kann ein Mann, der niht mehr in der Lage ift, seinen Leuten Brot zu geben, denselben noch mit voller Energie Befehle ertheilen, und werden seine Befehle von den Hungernden willig und präzis ausgeführt werden?" — Slatin wurde als die kostbarste Beute der Derwische angesehen und ängstlich gehütet; er mußte als Leibwächter in der nächsten Umgebung des Mahdi und feines Nachfolgers Sklavendienste verrihten. So konnte er die innersten Vorgänge beobachten, die er dann weiter in anziehender Weise schildert. Das im Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig er- schienene, 608 Seiten umfassende Werk (Preis: geh. 9 A, geb. 10 , au in 18 wöhentlihen Lieferungen zu 50 Z be- ziehbar) ist mit 19 prächtigen Abbildungen und mit einem Porträt in Heliogravüre ausgestattet, das den Verfasser in der ihm von den Mahdisten aufgezwungenen Kleidung zeigt. Ferner enthält es eine ausführlihe Karte des Sudan mit den angrenzenden Gebieten von Abesfinien und des Congostaats und einen fehr genauen Plan der Hauptstadt des Mahdi. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich hat die Widmung des Werkes angenommer.
— Geschichte der Kölner Malershule. 100 Lihtdruck- -
tafeln mit erklärendem Text, herausgegeben von Ludwig Scheibler und Karl Aldenhoven. (Erste Üeferung.) Lübeck, Verlag von Joh. Nöhring. — Das vorgenannte, in den Publikationen der Gesell-
1896.
schaft für Rheinische Geschichtskunde ersheinende Werk wird von den Freunden vaterländisher Kunst gewiß mit großem Beifall werden: es ist ein s{hägbares Denkmal deutscher Kunstforshung. Vor der Arbeit Ludwig Scheibler’s über die anonymen Meister der altfölnischen Malerschule (1880) lag die kunstkritishe Behandlung diefer Schule noch ziemlih im Argen. Zum theil Une s damit zusammen, daß aus der großen Reihe Kölner Maler seit den Tagen der Gothik bis in die Zeit der Renaissance nur drei Künstler: Meister Wilhelm, Stephan Lochner und Lartbel Bruyn namentlih überliefert sind. Dem Fleiß und Scharfblick Scheibler's gelang es aber, die zahlreichen Werke der anonymen Kölner Maler nach ihren verschiedenen Stil- eigenthümlihkeiten näher zu fklassifizieren, sodaß wir jeßt mit einer rößeren Zahl bestimmter, wenn auch namenloser Kunstpersönlich- eiten rehnen fönnen. Karl Aldenhoven, feit einigen Jahren Leiter des Wallraf - Richary - Museums zu Köln, hat das Ver- dienst, die reihen Schäße dieses Museums aus der Kölner Malershule durch feinsinnige Neueinribtung der Ausstellungéssäle und geshmackvolle Gruppierung der Werke in denselben dem großen Kreis der Besucher des Museums erst augenfällig gemacht zu haben. Die vorliegende erste Lieferung enthält 32 vortrefflich aus- geführte Lichtdrucke meist nach Bildern aus dem Kölner Museum, be- ginnend mit einem Flügelaltar aus dem 14. Jahrhundert bis herab zu dem kunstkritish noch nit völlig klargestellten jüngeren Barthel Bruyn. Die späteren Lieferungen werden vorwiegend die außerhalb Kölns befindlichen Bilder der Kölner Schule berücksihtigen. Dem Werk werden auch noch ein erklärender Text und eine geshichtliche Dar- stellung der Schule beigegeben werden. Es find drei Lieferungen, jede zum Prei von 40 Æ, in Aussicht genommen. Möge diese verdienst- liche Publikation weitgehende Verbreitung finden. :
— Der Literaturverlag „Minerva“ (Berlin W. 9, Link- straße 23) hat seinen illustrierten Klassiker-Ausgaben (Preis pro Heft 30 & 4) nunmehr auch den ersten Theil von Goethe's „Faust“ eingereiht. Die Abbildungen sind gefällig und dezent, meistens sogar recht wohl gelungen. Dem ganzen Charakter des Unternehmens gemäß kann und will diefe neue illustrierte Ausgabe selbstverständlich mit den älteren und erheblich theureren in keinen Wettkampf treten. Sie ift bei äußerst niedrigem Preise l g r orrataty gebunden 2 M 50 4) für die breiten Schichten des Volks bestimmt, und von diesem Gesichtspunkt aus kann man auch diese neue Publikation des Verlags empfehlen. : 5
— Die beliebte Wochenschrift „Dies Blatt gehört der Hausfrau!“ (Verlag von Friedrih Schirmer in Berlin; Äbonnements- preis vierteljährlih 1 4A 25 S) wird außer dem Spielhagen'schen Roman „Zum Zeitvertreib" und dem sozialen Roman von Ortmann „Im Ausstand* im neuen Quartal noch eine interessante Erzählung von B. von der Landen, betitelt „Das neue Geschlecht“, bringen. Im übrigen bleibt das Prinzip des Blatts unverändert; es foll darin „durch Vereinigung des Praktishen mit dem Idealen der thätigen Boas in ihrem Wirken fördernder Beistand geboten, aber auch der
inn zu Höherem erhoben werden!®“ Auch fernerhin wird die Ab-
theilung „Mode und Handarbeiten“ geschmadckvolle, jedoch dem spar- samen Haushalt War Vorlagen bringen und namentli praktische Schnittmuster zur Selbstanfertigung darbieten,
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 11 932, niht rehtzeitig geftellt keine Wagen. t
— Das „Gewerbeblatt aus Württemberg", welhes von der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart herausgegeben wird, hat in der Nr. 4 des 48. Jahrgangs vom 25. Ja- nuar folgenden Inhalt: Zolltarif- Entscheidungen in Jtalien. — Ueber altes Glas. — Verschiedene Mittheilungen. — Gewerbliche 2c. Rezepte. — Mittheilungen aus dem Vereinsleben. — Literarishe Erscheinungen. — Thâtigkeit des hemishen Laboratoriums. — Reichs-Patente von Erfindern aus Württemberg. — Gebrauchsmuster. — Neue Erwer- E s Bibliothek der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
Breslau, 27. Janúar. (W. T. B.) Getreide- und Pro- duktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 1009/6 exkl. 50 A Verbrauchs- R Lo Januar 50,30, do. do. 70 4 Verbrauchsabgaben pr. Ja- nuar 30,80.
Magdeburg, 27. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht.
Kornzuder exkl., von 92 9% 11,95—12,10, neue —,—, Kornzudcker exkl. 88% Rendement 1145—11,65, neue —,—. Nachprodukte exfl,, 750% Rendement 8,45—9,45, Ruhig. Brotraffinade I 24,00. Brotraffinade 11 23,75. Gem. Raffinade mit Faß 23,75 — 2425. Gem. Melis 1 mit Faß 23,25. Stetig. — Nohbzucker I. Produkt Trans. f. a. B. Hamburg pr. Januar 11,423 Gd., 11,45 Br., pr. Februar 11,42} Gd., 11,45 Br., pr. März 11,55 Gd., 11,60 Br., pr. April 11,627 Gd. 11,67{ Br., pr. Oktober-Dezember 10,977 bez., 11,05 Br. Stetig. Se, 27. Januar. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar — *, as Februar 3,274 4, rr. März 3,30 , pr. Aprii 3,327 , pr. Mai 3,39 #1, pr. Juni 3,374 H, pr. Juli 3,377 4, pr. August 3,40 4, pr. September 3,40 4, pr. Oktober 3,424 4, pr. November 3,424 4, pr. Dezember 3,42} A Umsay 65 000 kg. Behauptet.
Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen-Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle otierung der Bremer Depu Nie) Schwach. Loko 6,00 Br. Rusfsisches Petroleum.
oko 6,05 Br. — Schmalz. Steigend. Wilcox 314 A, Armour shield 313 4, Cudaby 32 4, Choice Grocery 324 4, White label 33 „d, Fairbanks 263 A. — Speck. Höher. Short clear middling loko 28 4. — MReis fest. — Kaffee rubig. — Baum“ wolle. Williger. Upland middl. loko 43 Z. — Wolle. Umsaÿz: 172 Ballen.
Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko fest, holsteinisher loko neuer 148—156. Roggen loko fest, hiesiger —,—, mecklenburger loko neuer 140—146 russischer loko fest, 87—89. Hafer felt. Gerste fest: Rüböl (unverzollt) fest, loko 48. piritus \till, pr. Januar-Februar 174 Br., pr. Februar-März 17F Br., pr. April-Mai 17F Br., pr. Mai-Juni 17 Br. Kaffee ruhig. Umsay 1500 Sack. Petroleum matt, Standard white loko 6,10.
Hamburg, 27. Januar. (W. T. B.) Kaffee. (Nahmittags- beriht.) Good average Santos pr. Januar 69, pr. März 67§, pr. Mai 66, pr. September 623, pr. Oktober 604, zue 2E 594. Behauptet. — Zuckermarkt. (Schlußbericht.) ben-Rohzudcker 1. Produkt Basis 88 9/6 Rendement neue Usance, frei an Bord bur pr. Januar 11,55, pr. März 11,574, per Mai 11,72 ¿De August 11,924, per Oktober 11,00, per Dezember 11,024. Stetig.
rag, 27. Januar. (W. T. B.) Die Papierfabrik von Kubek in Bubentsch E niedergebrannt. Sämmtliche Deashinen und Vorräthe, sowie der größte Theil des Gebäudes sind zerstört.
London, 27. Januar. (W. T. B.) Wollauktion. Tendenz fest, Preise behauptet.
n der Küste 1 Weizenladung En Î
96% Savazuder 13} ruhig, f
loko 117/16 ruhig. — Chile-Kupfer 425/16, pr. 3 Monat 411/16.
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