1914 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 % 40 ». Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 §.

A2 251.

Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend die versuchsweise Erhöhung des Meistgewichts der Feldpostbriefe. Ordensverleihungen usr.

Deutsches Reich, Ernennungen usw.

Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 82 und 83 des Reichsgeseßzblatts.

Personalveränderungen in der Armee und bei der Marine-

infanterie. Königreich Prenßen,

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Vekanutmachung.

Um die Versendung kleiner Bekleidungsstücke und Ge- brauchsgegenstände an die Angehörigen des Feldheeres zu er- leihtern, wird zunächst versuchs8weise auf die Dauer einer Woche, vom 5. Oktober bis einschließlich 11. Oktober, das Beo der Feldpostbriefe von 250 g auf 500 g erhöht. Wenn die Verhältnisse es gestatten, wird die Zulassung der 500 g-Briefe bald wieder- holt werden. Die Gebühr für die Feldpostbriefe über 250 bis 500 g beträgt 20 „8. Gleichzeitig wird die Gebühr für die Feldpostbriefe über 50 bis 250 g dauernd auf 10 F ermäßigt.

Die Sendungen mit Wareninhalt (Liebesgabenpätchen) müssen sehr dauerhaft verpackt sein. Nur starke Papp- Tartons, festes Packpapier oder dauerhafte Leihwand sind zu verwenden. Für die Wahl des Verpackungsstoffes ist die Natur des Jnhalts maßgebend ; zerbrehliche Gegenstände sind aus\{ließlich in starken Kartons nah vorheriger Umhüllung mit Papier oder Leinwand zu verpaken. Die gebräuchlichen Klammerverschlüsse sind fast durhweg ungeeignet. Die Päckchen, auch die mit Klammerverschluß versehenen, müssen allgemein mit dauerhaftem Bindfaden fest umschnürt werden, bei Sendungen von größerer Ausdehnung in mehrfacher Kreuzung. Streichh ölzer und andere feuergefährliche Gegenstände, insbesondere Taschenfeuerzeuge mit Benzin- füllung, sind von der Versendung durh die Feldpost un- bedingt ausgeschlossen.

Die Aufschriften sind auf die Sendungen nieder- zuschreiben oder unbedingt haltbar auf ihnen zu befestigen und müssen deutlich, vollständig und richtig sein.

Sendungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht ent- E werden von den Postanstalten unweigerlih zurück- gewiesen.

Berlin, den 30. September 1914. Der Staatssekretär des Reichspostamts. Kraetke.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: i

dem Archivdirektor a. D., Geheimen Archivrat Dr. Reimer

SGleise 8 den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Geheimen Sanitätsrat Dr. Bonnekamp in Düssel- dorf den Noten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalkonsul für Siam und Herzoglih sacsen- coburg-gothaishen Kammerherrn Freiherrn von Merling in

Berlin den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Bischoff in Magde- burg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hegemeister a. D. Heumann in Sandershausen, Landkreis Cassel, das Verdienstkreuz in Gold,

dem bisherigen e: Müller in tr t Jerichow I, das Kreuz des Allgemeinen Ehren- zeichens,

__ dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Trenkmann in raustadt, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Net in Königs- utter, Kreis Helmstedt, und Zenker genannt Franke in

Torniß, Kreis Kalbe, den Bahnwärtern a. D. Germer in

Braunschweig, Jlsemann in Weddel, Braunschweig, Kolle

in Bündheim, Kreis Wolfenbüttel, Krebs in Schöppenstedt

genannten Kreises, Nappmund in Schandelah, Braunschweig, und Weber in Borstel, Landkreis Stendal, dem Hilfs- bahnwärter a. D. Hädrih in Magdeburg - Neustadt, dem bisherigen Eisenbahnwerkzeugausgeber Fothe in

Magdeburg - Buckau, den bisherigen Eisenbahnsclossern

Arie in VBiederiß, Kreis Jerichow 1, und Röbbeling in raunshweig, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenpugter Fu

in Magdeburg-Sudenbaurg, dem bisherigen Eisenbahngüterboden-

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita- zeile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- nud Ktaatsanzeigers

Berliu SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

Berlin, Donnerstag, den 1. Oktober, Abends.

arbeiter Winnece in Goslar, dem bisherigen Bahnunter- ese Asche in Oschersleben, den bisherigen Bahn- hof8arbeitern Möbius in Sandersleben, Anhalt, und Schmidt in Wasserleben, Kreis Grafschaft Wernigerode, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie :

dem Trichinenshauer und Schäfer Mieri ce in Paaren i. Gl., Kreis Osthavelland, dem bisherigen Eisenbahnwagenputer Konarski in Rüningen, Braunschweig, dem bisherigen Eisen- bahnhandarbeiter Saue in Braunschweig und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter hz in Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten und Angestellten des Ober- marstallamts die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:

des Ritterkreuzes des Großherzoglich Me cklen- burgischen Greifenordens:

dem Bureauvorsteher, Hofrat U sbeck;

der Großherzoglich Mecklenburg-Strelißschen Verdienstmedaille in Silber:

den Kutshern Karl Mai I[l., Witte, Albert Zeimert I., Wenner, Rösner, Marquardt, Semmler, Mauer,

Ytax Dmer. ITL, Dieckmann, Hacbrücker, Albert

Taboschat 1IV., Schlappack, Ernicke, Ewert, Kühnert und Johannes Zeiraert IV.,

dem Oberwagenhälter S chuls,

dem Wagenhälter Lesch,

dem Baupolier Wauer und

dem Kammerwärter Meinke.

Deutsches Reich.

Seiné Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Oberbahnhofsvorsteher Franz Löffler in Straßburg

(Elsaß) bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

BéelänntmaGLia, betreffend Zahlungsverbot gegen England.

Vom 30. September 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesegzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 Q. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Groß- britann ien und Jrland oder den britishen Kolonien und aus- wärtigen Besißungen mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Ueberweisung oder in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nah den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen.

Leistungen zur Unterstüßung Deutschen bleiben gestattet. Z

Schon entstandene odèr noch entstehende vermögensrect- lihe Ansprüche solcher natürlicher oder juristisher Personen, die in den im § 1 bezeihneten Gebieten ihren n oder Sig haben, gelten vom 31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der Stundun können Zinsen niht gefordert werden. Rechtsfolgen, die si nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis zum Jnkrafttreten dieser Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.

Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des An- spruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im Jnland seinen A oder Siß hat, vor dem Jnkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer dur dessen Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.

S3, Der Schuldner kann si dadurch Me, daß er die ge- ldeien Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für echnung des Berechtigten hinterlegt.

von

8 4.

Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Jnkrafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen ie ns noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungs- verbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung we ahlung zuläsfig und erforderlich ist, bis nah dem Außerkcafttreten dieser Ver- ordnung hinausgesczoben. Die Frist, -innerhalh deren die Vor-

1914.

lage und die Protesterhebung nah dem Außerkrafitreten zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. :

Die Vorschriften des Abf. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlun vorzulegen sind, bei dem Jnkrafttreten dieser Verordnung nicht abgelaufen ist.

Eine Verpflichlung zur Entrichtung des weiteren Wechsel- stempels nah § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgeseßes wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung nicht begrüüdet.

8 5.

Die Vorschriften der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es fich um eine im Jnland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die im § 2 bezeichneten natürlichen oder juristishen Personen im Betrieb ihrer im Juland unter- haltenen Niederlassungen entstanden find. Die Vorschriften der S8 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rüdtgriffs- ansprüche der bezeihneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt,“

8 6. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nit aas “de Strafgesezen eine höhere Strafe verwirkt ist, estraft

1) wer wissentlih der Vorschrift des 8 1 zuwiderhandelt;

2) wer wissentlih einem deutshen Ausfuhrverbote zu: wider Waren nah den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; ;

3) wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht, aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist.

Der Verjuch ist strafbar.

S N

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des 8 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. ¿n

Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. E

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der §6 jedo erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welhem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt.

Berlin, den 30. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer des Reich8gesezblatts enthält unter n Nr. 4503 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900, vom 27. September 1914 Berlin W. 9, den 30. September 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. rüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer & des Reich8geseßblatts enthält unter j Q

Nr. 4504 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungsve! gegen England, vom 30. September 1914. |

Berlin W. 9, den 30. September 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Personalveränderungen.

Königlich Preufische Armee.

Großes Hauptquartier, 22. September. Gr und Komp. Chef am Kad. Hause in Naumburg Oblt. an d. Haupt-Kad. Anstalt, d. Gen. K: zur Verwendung in d. Front überwiesen. Fli Haupt-Kad. Anstalt, in d. Inf. N. Nr. 46 verjeßt.

Befördert : zu Nittmeistern : die Oberleulnants: DoAeee (11 Bresiau), Hamers (V Berlt

r. 7; zu Oberleutnants: die Leutnants: Rapp (Il Düsseldorf), v. Saldern (V Berlin r. 7; zu Leutnants, vorräufig ohne Paten

dorff, Georgi, Friedrihs, Helms i Big den L E ellbaum,

“‘Hüttenbain, Oblt, d. Landw.

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