1914 / 258 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

‘Deutscher Reic sanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

N I 1

Einzelne Uummern kosten 25

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞ 5 A 40 ». Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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¿ 258.

des „Reichs- und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.

JFuhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

| Deutsches Reich. Exequaturerteilung.

Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Be- triebsjahr 1914/15.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 96 des Reichs- geseßzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Kleinbahn-Aktien-Gesellschaft Lüben—Koßenau in Lüben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem bisherigen Domänenpächter, Oberamtmann Henn in Wiesbaden, dem' Stadtrentmeister a. D. Loben in Cöln- Mülheim, den Amtz3gerichtssekretären a. D.,, Rechnungsräten Spiekien in Heiligenbeil und Wolff in Königsberg i. Pr. den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Forstmeister Loep er in Erkner, Kreis Niederbarnim, dem Forstmeister a. D. Schüller in Memsen, Kreis Hoya, und dem Postmeister, Rehnungsrat Kinzel in Falkenberg, Vez. Halle, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Rektor a. D. Drehmann in Berlin - Stegliß, den Oberstadtsekretären Esch in Cöln und Thönert in Cöln-Deugz, dem städtishen Rendanten Flink in Cöln, dem Zollsekretär „a. D. Zebe ia Görliß und dem Hegemeister a. D. Henning in Förjsterei Theerhütte, Kreis Frankenberg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Lehrern a. D. Grunert in Almerih bei Naum- burg a. S. und Rixen in Cöln den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, 4 dem Garnisonverwaltungsinspektor a. D. Garski in Madüsen, Kreis Greifenhagen, dem Landgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Ol schewsky in Königsberg i. Pr. und dem Zollassistenten a. D. Albrecht in Pillau, Kreis Fischhausen, das VBerdienstkreuz in Gold, dem Gendarmerieoberwachtmeister a. D. Stehr in Cottbus, dem Postagenten, Auszügler Anlauf in Ober Rosen, Kreis, Strehlen, das Verdienstkreuz in Silber, dem Gemeindevorsteher Großmann in Leipe, Kreis Glogau, den berittenen Gendarmeriewachtmeistern a. D. Dicke in Heinsberg, Merkert in Breslau und Cummerow in Ulderup, Kreis Sonderburg, dem Fußgendarmeriewatmeister Hollerbah in Bruchköbel, Landkreis Hanau, dem Fuß- gendarmeriewachtmeister a. D. Sander in Zellerfeld, dem Kriminalwachtmeister a. D. Lange in Fürstenberg, Mellen- burg, dem Polizeiwachtmeister a. D. Behnert, dem Schuß- mann Fortems, beide in Berlin, und dem Zollaufseher a. D. Schiemann in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens sowie dem Gemeindeschöffen, Rentner Franke in Rathsdorf, Kreis Oberbarnim, dem Polizeiwachtmeister a. D. Sechehaye, dem Kriminalshußmann a. D. Orlowski, den Schußmännern a. D. Döring und Wellnißt, sämtli in Berlin, das Al- gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in

Breslau Harry G. Selßer ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Belatntmahung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebs- jahr 1914/15. Vom 31. Oktober 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

4 S L Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh- zuckerfabriken und Melasseentzuckerungsanstalten hergestellten

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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 30 S, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 59 4.

Anzeigen nimmt au: i:

| die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32,

des nah Abs. 2 festgeseßten Kontingents zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch abgelassen. Die Höhe der bis zum 31. August 1915 weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist, sofern er nicht ausgeführt oder steuer- frei abgelassen wird, von der Steuerverwaltung unter Sperre zu-halten. Am 1. September 1915 tritt die Absazbeschränkung außer Kraft. Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen Fabriken hergestellte Nohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Festseßung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent für diejenigen Fabriken, welhe im Betriebsjahr 1913/14 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauhszucker wird bei der Festsezung der Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet. Die Kontingente sind übertragbar.

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Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasseentzuckerungsanstalten dürfen im R E 1914/15 nur die gleichen Mengen Verbrauchszucker in den freien Ver- kehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14.

en, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur jo viel Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nah dem Umrechnungsverhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrifbetrieb aufgenommenen sperrfreien Zucker (8 1) herstellen können.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

S3.

Der Preis des zum steuerpflihtigen Jnlandsverbrauche freigegebenen Rohzuckers beträgt für 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9,50 6 bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1914; bei späterer Lieferung erhöht er sich am' Ersten jeden Monats um 0,15 46 bis auf den Höchstsaß von 10,25 4.

Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten.

M diesen Preisen muß der Rohzucker den Verbrauchs- zuckerfabriken zur Verfügung gehalten werden.

8 4. Die Verbrauhszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 ke dhne Sack einschließlih der Ver- brauchssteuer 10 #6 mehr beträgt als der im Lieferungsmonate geltende Preis für Rohzucker 3). Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchst- preise der übrigen Verbrauchszukerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten.

S5,

Auf die in § 4 vorgesehenen Höchstpreise finden der 8 4 des Geseßes, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 339) und der 8 2 Abs. 1 desselben Ge- seßes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgeseßbl. S. 458) entsprehende Anwendung.

8 6. Die Kaufverträge über Rohzucker des E 1914/15 werden, soweit sie nah dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung \o angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehenden Rechts zurückgetreten ist. S

S (.

a wah Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft.

Berlin, den 31. Oktober 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

-

Die von heute ab gur Ausgabe gelangende Nr. 96 des Reichs8geseßblatts enthält unter

Nr. 4539 eine Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der udckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15, vom 31. Oktober 1914.

Berlin W. 9, den 2. November 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer 2

Zudler werden bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertleile

Regierungs- und Veterinärrat zu ernennen.

in Crefeld, Gotthardt in burg und Küß in Stettin, den

nungsrat zu verleihen.

Der Kleinbahn-

Anlage in Anf verliehen.

Berlin, den 29. Oktober 1914.

des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Staatsministerium. Bei dem „Reichs- und Staatsanzeiger“

Kalkulator ernannt worden.

und Forsten.

Dem Regierungs- Stelle des Regierungs- Regierung in Potsdam übertragen worden.

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1914.

Zahlungen für den „Reihs- und Staatsanzeiger“ können auch durh Ueberweisung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleistet werden. Jm Juteresse der rechtzeitigen Veröffentlichung der Anzeigen wird jedoh darauf aufmerksam gemacht, daß der Abdruck vorshußpflichtiger Anzeigen erst einen Ta

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den bisherigen Kreistierarzt Friedrih Müssemeier zum

g nach der Gutschrift des Kostenvorshusses auf das Konto

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Eisenbahnobersekretären Amthor in Berlin, Bönneken annover, Bondiek in Magde- berbahnhofsvorstehern Quandt in Gollnow und Lehmann in Weimar sowie den Oberbahn- meistern Horn in Stettin und Dahse in Königsberg bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als

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| Aktiengesellschaft Lüben—Ko enau in Lüben, der die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Lüben nah Koßenau mit unmittelbarem Gleis- anshluß an die Staatsbahn bei Lüben und Koßenau erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignun zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese : pruh zu nehmenden Grundeigentums hiermit

8srecht

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

| c“ ist der Bureauhilfs- arbeiter Franz Jaszkowski zum expedierenden Sefretär und

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Veterinärrat Müssemeier ist die und Veterinärrats bei der Königlichen

Nichtamtliches.

Das Königliche Staat einer Sizung zusammen.

In der am 31. Oktober ministers, Vizepräsidenten des sekretärs des Jnnern Dr. sibung des Bundesrats wurde einer betreffend Regelung des Verkehrs und der

erteilt.

Der Verkauf von Rei

Maße der Privatbedarf zurückgeseßten Reifen befriedigt werden kann.

Das das Er fassende französische Mit der Verwaltung unter dem Befehl des prä

und von waltung der Angelegenheiten der Zivilverwaltung

pationsgebiets beim Gouvernement wurde

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dem

fen an Private ist nah

zbecken von Longroy und Bri Ofkkupationsgebiet ist, wie „W. meldet, auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers durch A des Reichskanzlers unter deutsche Zivilverwaltung gestellt Gouverneu ui Generals der Jnfanterie von Oven wurde der

ident von Lothringen Freiherr von Gemmingen - und unter diesem die Kreisdirektoren von Meß v Diedenhofen-West Bostetter beauftragt.

Preußen. Berlin, 2. November 1914. 8ministerium trat heute zu

unter dem Vorsiß des Staats- S taatsministeriuums, Staats- Delbrü ck abgehaltenen Plenar- Bekanntmachung,

l erke Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15, die Zustimmung

einer

Meldung des „W. T. B.“ verboten, außer zur Be 1g der für die Heeresverwaltung bestimmten neuen Kraft- fahrzeuge. : s

E die Reifen zu kaufen wünschen, haben sich an die Bereifungsstelle (Schöneberg, Fiskalischestraße, Alte Kaserne) zu wenden, die im Einverständnis mit der Verkehrsabteiluy des Kriegsministeriums entsheiden wird, ob und in wel

aus wieder in Stand geseßten oder

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