zu Oberleutnants: die Leutnanis der Reserve: SHmidt (Prenzlau)
Me leberg) d. Gren. Regts. Nr. 2, Gabcke (1 Berlin
Braunsdorf (Naugasd), jeßt bet d. Nef. Fuhrp. Kol. 2, Hopp (Anklam), jeßt
bei d. Nes. San. Komp. 2.
Ahlemann, charakt. Hauptm. a. D. (Bartenstein), zuleßt Oblt. 1nd Bez. Offiz. b. Landw. Bez. Bartenstein, ein Patent seines
Dienstgrades verltehen. XTLL. (Königli}h Würitembergisches) Armeekorps. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Stuttgart, 30. Oktober. Befördert: zu Hauptleuten: die Oblts. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb.: Laurmann (l Stuttgart), Braun (Biberach), Dittus (Navensburg), die Oblts. d. Landw. a. D.: Meinecke, zulegt in d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. (N-ut- lirgen), Kraft (Nudolf), zuleßt in d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. (Gmünd); Schoffer, Oblt. d. Landw. a. D., zuleßt im Landw. Train 2. Aufgeb. (Hall), zum Rittm.; zu Oberleutnants : die Lts. d. Landw. Inf. 2. Aufgeb.: Brill (Ulm), Stiegele (Ravensburg), Lenze (Reutlingen); Cappeller, Lt. a. D., zuleßt im Inf. N.
Nr. 121, die Leutnants der Landwehr a. D.: Ziems]en, zuleßt in d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. (11 Stuttgart), Lang, Rau (Heilbronn), zuleßt in d. Landw. Int. 2. Aufgeb.,, Hauers, zuleßt in d. Landw. Kav. 2. Aufgeb. (Ludwigöburg), dieser mit Patent vom 11. Oktober 1914 ; zu Leutnants, vorläufig ohne Patent Nintelen, Fähnr. im Gren. N. Nr. 123, May, Fähnr. im Inf. N. Nr. 126; zu Leutnan1s der Neserve: die Vizefeldwebel der Reserve: Bihlmaier (Otto) (Neut- lingen), Lang (Hermann), Schanz (Otto) (Ludwigsburg), Gerwig, Oor sch (Karl) (1 Stuttgart), Bälz (Nudolf), Bardtenschlager (Wilbelm), Blaich (Wilhelm), Bührlen (Paul), Dopftel (Karl), Glück (Hermann), Koh (Wühelm), Köhler (August), Schlette (Walter), Shwammberger (Wilhelm), S et (Paul) (Reutlingen), Friß (Walter), Gehring (Paul), Fosenhans (Walter) (1 Stuttgart), Offner (Nichard), Pfizer (Gustav) (Ulm), die Vizewachtmeister der Reserve: Leuze (Reutlinaen) im Feldart. N. Nr. 13, Römer (Gerhard) (Reutlingen), Widmann (Otto) (11 Stuttgart), Hettler (Rolf) (Um); zu L118. d. Landw. S:
1. Aufgeb.: die Vizefeldw. d. Lantw. 1. Aufgeb. : Kumpf (Horb),
Seemann (Neinhold) (Reoners,, Über (Ernst) (Ludwigsburg), Graser, Kraus (Augu
Ningelgen(Wilhelm),Net ti (Roland) (1lStuttgart), Ba y (Paul), Grimminger (Nobert), Großmann (August), Naft (Gottlob) (Gmünd), Lavyb (Heinri) (Mergentheim), Niekert (Christian) (Neutlingen), Schulte (Hans), Staeble (Artur), Stieglitz (Nichard) (11 Stuttgart), Denk (Walter) (Ulm): zu Lts. d. Landw. Feldart. 1. Aufgeb.: Müller (Eugen) (Leonberg), Weitbrecht (Paul) (Ulm), Vüizewachtmeister d. Landw. 1. Aufgeb. ; zu S D. Landw. Ins. 2. Aufgeb.: die Vizefeldwebel der Landwehr 2. Aufgebots: Goebel (Marx), Kroener (Paul), Pfeifer (Walter) (Reutlingen), Nachtripv (Nobert), Pfeiffer (Emil), Wagner (Erwin) L1l Stuttgart), Rommel (Gott- ried) (Ulm); Knothe (Îhannes) (Heilbronn), Vizewachtm. d. Landw. 2, Aufgeb., zum Lt. d. Landw. Feldart. 2 Aufgeb. ; zu Fähnrichen: die Fahnenjunker (Unteroffiziere): Ebner, Simon, v. Spindler im Inf. R. Nr. 120, Fink, Meyer, Schmedding, Stadler im Inf. R. Ne. 127.
Köstlin, Hauptm. d. Ref. a. D., zuleßt d. Res. d. Inf. Negts. Nr. 124 (Bibera), als Hauptm. d. Nes. dieses Regts. mit seinem früheren Patent wiederangestellt.
Im Veterinärkorps. Linge (Edgar) (11 Stuttgart), Unt. Veter.. zum Veter. d. Nef. befördert.
Befördert : zu Hauptleuten: Reinhardt, Oblt. d. Nef. d. Inf. Negls. Nr. 127 (Rottweil), Koch (Gmünd), Pfleiderer (Neut- lingen), Wild (Nav-nsburg), Oblts. d. Landw. Inf. 1. Aufgeb., Herzer, Nempis (Gmünd), Oblts. d. Landw. Funf. 2. Aufgeb. ; Dürglen, Oblt. d. Landw. Kav. 2 Aufgeb. (Ulm), zum Nittm., Stierkorb, Lt. d. Landw. Inf. 1. Aufgeb. (Mergentheim), zum Oslt. ; zu Leutnants der Neserve: die Bhiefeldwebel der Reserve: Holzshub (Franz) (Biberah), Möller (Hens), Schneider (Emil), Sörgel (Hermann) (Gmünd), Miller (Gregor) (Ludwigéburg), Gunder- mann (Ridard), Stier korb (Albert), Wanner (Karl) (Mergent- beim), Baumann (Max) (Reutlingen), Ftischinger (Erwin), Müller (Karl), Nanz (Eugen), Rechkemmer (Walter), Sann- wald (Otto), Seeger (Johaynes), Seibold (Wil- belm), Tiedemann (Alfred) (11 Stuttgart), Merkt (Emil), SZchairer (Hermann), Siegeneger (Robert) (Ulm); Ströle (Karl) (11 Stuttgart), Vizewahtm. d. Mes.; zu Lts. d. Zandw. Inf. 1. Aufgeb.: die Viz-feldwebel der Landw. 1. Aufgeb. : B odczek (Max), Poftel (Emil) (Ellwangen), Bommas (Ecnst), ), Krebl (Alfred) (Mergentheim), Memmtnger (Karl) en), Hoffmeister (Heinri) (Ülm); zu Lts. d. Landw.
Aufgeb.: Krämer (Hugo), Delkrug (Erwin)
Vizewachtmeister d. Landw. 1. Aufgeb.; zu
w. Inf. 2. Aufgeb.: die Vizefeldwebel d. Landw.
: Friederich8s (Hugo) (Ehingen), Gfell
j (Œlwaraen), Kübler (Robert) (Gmünd), Bunz
), Fauché (Wilhelm), Napp (Richard) (Reutlingen), Hen cke
(Julius) (Reutlingen), Vizefeldw. des Landsturms, Horn (Adolf) (HNeutlingen), Vizefeldw. d. Nes., zum U. d. Nef. Im Beurlaubtenstande.
Zun Oberapotbèïkern ernannt: Dr. Felle (Ludwigtburz), Kabn (1 Stuttgart), Lechler (Horb), Mert (11 Stuttgart), Weiz) äcker (Heilbronn), Unt. Avotbeker d. Res, Haas (11 Stuttgart), Unt. Apotheker d. Landw. 1. Aufgeb.
Marine-Fufanterie.
Den 8. November. Bejördert: die Hauptleute: Hesse, unter Ernennung zum Bats. Kom., Berndt, Ing. Offiz. zu Maiorea, v. Schlick, Witte, Kempe, Nohdve, Frhr. v. Hofenfels, Dobeneder, Bringmann, Maurer, Oblts, zu Hauptleuten, Reymann, 2t., zum Oblt.
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och (Posen) d. Füs. Regts. Nr. 34, Marten d. Inf. Regts. Nr. 54 Belgard), — alle fünf jezt b. Res. Inf. R. Nr. 2, Lehmberzg d. nf. Negts. -Nr. 42 (Ruppin), jeßt b. Nes. Inf. R. Nr. 9, Stanke d. Inf. Regts. Nr. 140 (V Berlin), die Leutnants: Grönlund d. Landw. Inf. 1. Aufgeb. (Neustettin), — beide jeßt b. Nef. Inf. N, Nr. 49, Schlettwein d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. ( augard), Wächter d. Landw. Jäger 2. Aufgeb. (Stettin), — beide jeyt b. Nes. Inf. R. Nr. 9, Walla d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. (1 Cassel), jegt b. Landw. Inf. N. Nr. 75, Rupp (Graudenz), Lange (11 Hamburg) d. Landw. Kav. 2. Aufgeb.; Soltsien, Lt.. a. D. (IT Hamburg), zulegt d. Landw. Inf. 1. Aufgeb, früher im Inf. R. Nr. 84, jeßt im Landw. Inf. N. Nr. 75, Doennig, U. d. Landw. a. D. (1 Königeberg), zulegt d. Landw. Inf. 2. Aufgeb. (Bartenstein), jeßt bet d. Mel Train-Abt. Nr. 3; zu Leutnants der Neserve: die Vizefeldwebel : Collas, Schröder, Fishbah, Benter, Kuhble, Nofse- mann, Beyer, Harder, Fellmann, jeßt im Res. Jaf. N. Nr. 2, Lange, Schulze, Heymann, Hinze, StHlotte, Dürbaum, Lebrmann, Schevyp, Kalbfleisch, Schröck, Völker, Schildt (I Bremen), Paasch (Il Bremen), Kukemüller, Reuter, v. Klißing (l Hamburg), Nenger (lII Hamburg), — sämtlih jeßt im Landw. Inf. R. Nr. 75, Nissen (1 Altona), Krosch, Kraefft, Tröglen, Bezen (Kiel), Bartsch, Eggeling (Neumünster), Rust, Wilk (Neustreliß), Stever (Rostock), Staben, Arendt, Seer, Haffner (Schwerin), Klünder (Stade), Shoop, Vir, Vidal, Buße (Waren), Eichbaum, Schwarß, Tilse (Wismar), jeßt b. Landw. Inf. N. Nr. 76, die Vizewach meister: v. Siemens (Danzig), jeßt b. Ref. Draa. N. Nr. 5, Bertram (Hohensalza), jeßt bei d. Nes. Train-Abt. Nr. 3,
e ei -d. Nes. Fuhrp. Kol. 4, Teglaff Stettin), jeßt bei d. Nef. Fuhry. Kol 5, — diese vier: d. Train-Abt. Nr. 25 qu Lts. d. Lantw. Trains 1. Au*geb.: die Vizewachtmeister: Caspar (Stettin), jegt b. Nes. Div. Brückentrain, Klüßke (Neustettin), jeßt
t), Krimmel (Ichannes) (l Stuttgart),
Verkehrôêwesen.
Wo bleiben die nicht angefommenen Feldpostbriefe?
Von den etwa 5 bis 6 Millionen Feldpostbriefen, die täglich in der Heimat aufgeliefert werden, kommt ein großer Teil über die Postsammelstelle überhaupt niht hinaus. Das sind die Feldpostbriefe mit offensichtlih unzulängliher Feldadresse und diejenigen, die bereits auf dem kurzen Wege von der Einlieferung bis zur Postisammelstelle mit ihrer “Verpackung Schiffbruch ge- litten und deshalb für die beshwerliche Reise nah dem Felde auszuscheiden haben. Jn den ersten Wochen nah der Mobil- machung ließen die Postsammelstellen viele dieser unsicheren Kantonisten versuhsweise durchgehen, nachdem sie u. U. in einer mit angemessenem Personal und daneben mit reichlichem Kleister, Bindfaden und Packpapier ausgestatteten „Krankenstube“ mancherlei Operationen zu Heilungszwecken durhgemacht hatten. Aber bald zeigte es sich, daß diese Nachsicht nicht am Plate war. Die Feldpostanstalten vermochten die vielen Briefe mit mangel- haftenAdrefsen auch meist niht zu enträtseln. So wanderten diese Briefe hin und her und fanden nicht ihr Ziel. Die unzulänglich verpackten gar hatten sich troß der ihnen in der Postsammel- stelle entgegengebrahten besonderen Fürsorge jedesmal, ‘wenn unterwegs auf der Etappenstraße ein Trainsoldat den Post- beutel, in dem sie lagen, in die Hand nahm und auf das weiterfahrende Lastautomobil „legte“, allmählich mehr und mehr in ihre Bestandteile aufgelöst, sodaß sih beim Oeffnen des PBost- beutels auf dessen Boden ein Gemengsel von allerlei ganzen, zerbrochenen oder zerrissenen Gegenständen vorfand, die auch die geschickteste Hand niht mehr wieder zusammenbringen konnte. Angesichts dieser Erfahrungen wurde es unvermeidlich, die Feldpostbriefe bei den Postsammelstellen unter eine \chärfere Lupe zu nehmen. Solche, die wegen ihrer Feldadresse oder Verpackung unzweifelhaft beanstandet werden müssen, gehen deshalb schon seit mehreren Monaten sogleich wieder an den Absender zurück. Dieser wird so bereits nah 1 bis 2 Tagen über sein Versehen aufgeklärt
- vorausgeseßt, daß die Post ihn ermitteln kann. Jst er auf der Sendung äußerlih nicht angegeben und läßt. er fih auch bei dem amtlichen Oeffnen des Briefes nicht erkennen, weil nur ein „Otto“ oder eine „Agnes“ als Absender genannt ist, so geht es diesem Briefe freilih nicht anders als jenen Trümmern in den Feldpo|tbeuteln, die unanbringliches Gut geworden sind. Dieses Schicksal teilen täglich viele Feldpost- briefe. Vergebens wartet man draußen im Felde auf sie und schreibt deshalb nah Hause. Dem Absender will es nicht in den Kopf, wo sie geblieben sein können. Sein Groll über die Feldpost wächst. Schließlih wendet er sih an seine Zeitung. „Seit einem Monat \chicke ich jede Woche 1- bis 2mal meinem Sohne einen Brief ins Feld, teils mit, teils ohne Beigabe. Aber nichts, gar nichts kommt an. Jn meiner Ver- zweiflung wende ih mich an Sie und bitte Sie dringend, mir helfen zu wollen.“ Tausende und aber- tausende solcher -wahrhaft ernstgemeinten Briefe sind in den legten Monaten geschrieben worden. Was ist dabei für den Einsender herausgekommêèn? Zumeist nichts, da es auch nicht anders möglich war. Hätte er sih von vornherein an die Post gewandt, so hätte man ihn zunächst nach der angewandten Feld- adresse gefragt und feststellen können, ob diese für die Be- förderung genügte. Auch hätte die Post dem Absender viel- leicht sonstige wertvolle Fingerzeige geben können. Das kann sie aber immer nur tun, wenn man sich an sie wendet; sonst erfährt sie von solchen Schmerzen nichts. Und wie gerne möchte sie jedermann helfen! Oft glauben die Absender von Feldpost- briefen ihr übriges getan zu haben, wenn sie Namen und Straße- als Absendervermerk niedershreiben, da ja der Brief- aufgabestempel den Wohnort ohnehin ersehen läßt. Bei Feld postbriefen ist diese Sparsamkeit wenig angebracht. Man darf hier niht vergessen, daß diese Sendungen ganz überwiegend aus vielgestaltigen weichen oder harten Päkchen bestehen, auf denen sich der Poststempel nicht deutlih abdrucken läßt.
Nehmen wir nun an, daß ein Feldpostbrief mit seiner Adresse und Verpackung vor den Augen der Postsammelstelle Gnade gefunden hat. Nach mancherlei mit ihm vorgenommenen verzwickten Sortiermanövern hat er den Postbeutel erreicht, der für das [I]. Bataillon des Jnfanterieregiments Nr. r, ste Division, ttes Armeekorps bestimmt ist und der danach der Feldpost- expedition übersandt wird, die den Postdienst für jene Division wahrnimmt. Jst damit nun auch die richtige und unverzögerte UVeberfunft des Briefes an den Empfänger im allgemeinen sichergestellt? Leider ist es niht der Fall. Die ersten Schwierig- keiten beginnen schon, sobald der Brief die deutshe Grenze überschritten hat. Er is} jegzt in Feindesland. Alle Wege sind dort mehr oder weniger unsicher. Schon wiederholt sind Postkraftfahrzeuge auf den Etappenstraßen, also hinter unserer Front, überfallen worden und mit der Postladung in die Hände des Feindes geraten. Auch unsere Feldpostanstalten haven fich mit ihrem Personal bereits oft im feindlihen Feuer befunden, aus welcher Veranlassung einer ganzen Reihe von Feldpostbeamten für tapferes Verhalten das Eiserne Kreuz zuteil geworden ist. So bringt es der Krieg mit sich, daß mancher wohlgefüllte Feldpostbeutel noch während der Beförderung durch feindliche Artilleriegeshosse oder Fliegerbomben oder bei feindlichen Ueber- fällen vernichtet oder geraubt wird. Hat er glücklich die mobile Feldpostanstalt erreicht, so drohen der Zustellung seines Jnhalts an die Empfänger neue Hindernisse und Gefahren. Bekanntlich werden die Feldpostsendungen für die Truppenteile durch Ordonnanzen von der Feldpostanstalt abgeholt, für die Infanterie z. B. bataillonsweise. Dabei haben manchmal die Ordonnanzen, namentlich solche von Lazaretten, 50 km und mehr zurückzu- legen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß bei derartigen lang- wierigen Transporten mit nicht immer ausreichenden Beförde- rungsmitteln bei Nacht und Nebel öfters Verluste von Feld- posisendungen eintreten. Nah Ankunft beim Truppenteil be- ginnt nun innerhalb jedes Bataillons die Verteilung auf die ein- zelnen Kompagnien. Wo liegen aber diese Kompagnien? Die eine bespielsweise auf Vorposten, die andere in Schüßengräben, von der dritten sind Teile auf Feldwache oder auf Patrouille usw. Zu den Kompagnien, die hart am Feinde - sind, kann der ¿Feldwebel die Beutel mit den Feldpostbriefen vielfah nur Nachts mit den Feldküchentransporten hinbefördern. Beim Oeffnen des Beutels im Schüßengraben darf u. A. nicht einmal eine Laterne angesteckt werden, weil der gegenüberliegende Feind sonst sofort Granaten dorthin wirft. Unter solchen Verhältnissen wandert nun der Beutel mit den Feldpostbriefen von Hand zu Hand. Jeder einzelne bemüht sich, das ihm Zukommende daraus zu entnehmen. Als Neste im Beutel verbleiben ent- zweigegangene Feldpostbriefe, die ungeachtet der bei der heimischen Postsammelstelle geübten Kontrolle die weite Neise niht überstanden haben, ferner solche Sendungen, deren Empfänger sih nicht mehr bei der Kompagnie befinden, sei es
(möglichst genau): Vor- und Zuname, efangenen, Unterbringungslager, Lazarett usw.,
Es empfiehlt sich, Postsendungen erst dann ene abzusenden, wenn ihre Adresse bekannt ist. Bei gewöhnlichen Briefsendungen genügt indessen auch die Angabe des Bestimmungs landes, doch ist in diesem Fall eine erheblihe Verzögerung in der Beförderung unvermeidlich. Bei Wertsendungen und Paketen muß der Bestimmungsort an- Auf jeder Sendung muß der Absender an-
weil sie inzwischen gefallen, vermißt oder verwundet oder aus diesem Truppenteil Feldpostbriefe der Absender die Kompagnie Briefen an solche die aus dem heimischen im Felde den als beim Ersaßzbataillon. von Hand zu Hand 12 Kom- glücklich den Empfänger er- eser hier als Bei im Kriege — anderswo Briefoerluste sih gar Was wird nun aus den Resten im wie Zigarren, Zigaretten, etwa auf militärische Anordnung Verwundeten in den Feld- gehen diese Gegenstände an die zur weiteren Behandlung an die
In der ersten Zeit des Krieges mit unanbringlihem Inhalt besonders das farbrikmäßig hergestellte Verpackungs- Anforderungen vielfach nicht über die Feldpost, die sich en, sind hierdurch hervorgerufen eldpost nicht wenig geschadet. örige gerichteten, aber unan-
groß; sie schwillt nah sonders an. Der Feldpost, ihrer Beweg-
geschieden Dienstgrad des Bestimmungsort.
an Kriegsgefang
Zahlreiche
im Beutel zurück*, nicht mitängegeben hatte. Mannschaften Ersaßbataillon anderen Kompagnie zugeteilt wer Briefe dieser Art müssen deshalb pagnien durhwandern, bis sie 1. Es ist klar, daß bei di gegriffenen Art der Postzustellung liegt sie oft niht minder s{chwierig — nicht vermeiden lassen. Sofern einzelne Teile, Tabak, Schokolade usw., nicht anderweit verwandt, z. lazaretten zugeführt werden, Feldpostanstalt zurü, die sie heimatlihe Postbehörde sendet. waren diese Rückposten umfangreich, da aud material für Feldpost
_ Dies bildet bei zunächst . die Regel,
gegeben sein. gegeben sein. A :
1V. Wenn die Adresse eines Kriegsgefangenen anderweit nicht zu ermitteln ist, kann sie bei einer der nachbezeichneten Auskunftstellen, aber auch nur bei diesen, niht bei irgend- welchen sonstigen Bureaus oder Behörden erfragt werden:
1) Zentral - Nachweise - Bureau des Kriegsministeriums,
Berlin NW. 7, Dorotheenstr. 48. Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz (Abteilung Gefangenenfürsorge), Berlin.
3) Agence de renseignements pour prisonniers de guerre, Genf, Rue de l’Athénée 3. i Auskunft über Kriegsgefangene in Anfragen in deutscher Sprache.) Auskunftsbureau des Roten Kreuzes in Wien VI, Dreihufeisengasse 4. (Auskunft über österreichische Kriegs- gefangene im Auslande.) O Auskunftsbureau des Roten Kreuzes in Budapest IV, (Auskunft über ungarische Kriegs
spiel heraus-
(Zu 1-3: ‘ändern. briefe billigen allen Ländern Zahlreiche Beschwerden nachher als unberechtigt erwies worden und haben dem Nufe der ‘ Die Zahl der an Heeresange bringlichen Feldpostbriefe einem Gefecht, nah einer Schlacht be die sih aus militäris lichkeit von jedem muß, wäre es deshalb nur an unanbringlihen Feldpost\ nach der Andererseits besteht bei den T der Wunsch, daß sie \ an bedürftige Soldate1 Feldpostpäkchen wäre1 Ohne ausdrückliche Verteilung freilih nicht geschehen. {hon manches Liebesgabenpäckchen ei den der Absender zunächst nicht ged weiteres seine volle auch in Zuschriften an die Zeitungen nachträgli Die Reichspostverwaltung hat deshalb im Ein- mit der Heeresverwaltung bekanntgegeben, daß Feldpostbriefe, Preisgabe durch einen Verfügung des Truppenteil zurückgehalten und Aus dem Vorhergesagten wird e mancher Feldpostbrief nicht \ nicht an den Absender wie bliebe jedoch unvollständig, wenn niht auch anerfannten Jntegrität der deutshen Postbeamten würde, daß leider vereinzelt auch Die sendungen im Bereiche der verwaltung von jeher durch scharfe Ue daß Personen, die sich an rasch entlarvt werden.
Vaczy-Utcza 38. gefangene im Auslande.) E Kriegsgefangenen-Bureau vom Roten Kreuz, Wien 1, Jasomirgottstraße 6. (Auskunft über fremde Kriegs- gefangene in Oesterreih-Ungarn.) . : La croix rouge française Commission de prison- niers de guerre, Bordeaux, 56 (Quaide Chartrons. (Auskunft über Kriegsgefangene in Frankreich.) Information London, 49 Wellington Street, Strand. (Ausfunft über Krieg8gefangene in Großbritannien.) Das Dänische Rote Kreuz in Kopenhagen. funft über Krieg8gefangene in Rußland.) / 10) Kommander Prisoners of War, (+1ibraltar. (Aus- funft über Kriegsgefangene in Gibraltar.) 11) Brüsseler Bureau des Roten Kreuzes, (Auskunft über belgische Kriegsgefangene im Auslande.) Zu 1—11: Briefe an diese Auskunstsstellen müssen offen sein und, wenn sie portofrei befördert werden sollen, den Vermerk: „Kriegsgefangenen- sendung“ tragen. Die in den Niederlanden befindlichen deutschen Heeres- angehörigen sind sämtlich in Bergen (Nordholland) unter-
ist immer
chen Gründen im Jnteresse entbehrlihen Ballast freihalten genehm, wenn sie unter diesen endungen die Päckchen mit Waren- zurückzubefördern ruppenteilen in weitem Umfang olche Warenpäckchen zurückbehalten und Viele Absender von 1 hiermit bedingungslos einverstanden. Absender kann eine folche Immerhin wird im Felde nen Weg gegangen sein, an i acht, der aber nachher ohne Billigung gefunden hat. Wiederholt ist dies ch und nahdrüchcklich
nur irgend
Prisoners 1 austeilen dürfen.
Anordnung der Brüssel.
betont worden. vernehmen neuerdings auf denen der Wunsch der Vermerk, wie „wenn unbestellbar, zur ersichtlih gemacht ist, von dem verteilt werden.
s erflärlich, ein Ziel erreiht und u. U. auch Die Darstellung noch troß der schaft erwähnt bstähle von Feldpost- obgieih die Post- berwachung dafür sorat, Postsendungen vergreifen, möglichst Jm Frieden handelt es ih deshalb um Ausnahmefälle. im Kriege, heimischen
Truppenteils““,
V. Besondere Bestimmungen : \
a. Briefe an Kriegsgefangene können in deutsher Sprache Briefe mit Schokolade, Zigarren usw. müssen sehr haltbar verpackt sein, da sonjt auf unbe- schädigte Ueberkunft niht gerehnet werden kann. : :
h. Für Pakete gelten die im Paketposttarif für das Aus- land enthaltenen Versendungsvorschriften (Auslandspaketkarte, Die Pakete dürfen keine rift- lichen Mitteilungen enthalten und müssen gut verpackt sein. . Für Postanweisungen ist das für den Auslandsverfehr bestimmte Formular zu verwenden. Die für Frankreih und (Großbritannien bestimmten Postanweisungen müssen auf der orderseite folgende Adresse tragen : : |
1) Für Frankreich: Oberpostkontrolle Bern (Schweiz). _
2) Für Großbritannien: Königlich Niederländisches Post-
amt s’Gravenhage.
Die Adresse des Empfängers der Geldsendung (\. unter TIT.) ist auf der Nücseite des Postanweisungsabschnittes genau an- zugeben. Bei Postanweisungen an Kriegsgefangene in Fran fk- rei ch braucht indessen der Aufenthaltsort, wenn nicht bekannt, An der Stelle des Formulars, die sonst für die Freimarken zu dienen hat, ist die Bemerkung „Kriegsgefangenensendung. anweisungen nah Frankreich sind in der Frankenwährung, die nach Großbritannien und den Niederlanden in der holländischen Jun der Schweiz wird bei der Umschreibung der Postanweisungen nah Frankreih das Ver- hältnis von 102 : 100 Franfen zugrunde gelegt. - :
d. Briefe mit Wertangabe dürfen außer \chriftlihen Mit- teilungen nur Wertpapiere enthalten. mit Wertangabe müssen offen eingeliefert und nah Prüfung des Jnhalts durch den Annahmebeamten unter dessen Augen vom Absender versiegelt werden. E
e. Sendungen an Kriegsgefangene in Gibraltar müssen adressiert sein: Kommander Prisoners of War. Gibraltar.
er zurückgelangt. E der zurügelang aes{rieben werden.
Post vorkommen, Zollinhaltserkflärungen usw.).
Verhältni} verwaltung Mobilmachung ins Feld stimmung mit der allgemeinen staatlichen beschäftigungslose atürlih hat die Postverwaltung infolgedessen Jüngst in der Presse be- wo solhe Zivilpersonen sich an deshalb von der Post- Aburteilung übergeben worden feinen Anlaß zur Beunruhigung. wenn die Presse derartige traurige , so übereilt wäre es, aus ihnen uß zu ziehen, daß in größerem Umfange Verluste chädigungen von Feldpostpäckchen mit Liebe8gaben auf Diebstähle oder Beraubungen bei der Post zurüzuführen seien. Das Publikum möge auch im Kriege der Postverwaltung und der Feldpost das Vertrauen zuwenden, d Friedenszeiten
Verkehrsanstalten bewährten Personals Ersatz, in Ueberein Fürsorgepolitik, worden sind.
die Ueberwachung kanntgewordene Einzelfälle, Feldpostsendungen vergriffen verwaltung dem Gericht zur find, bilden für das Publikum So dankens3wert es ist,
Vorkommnisse brandmarkt etwa den“ Schl
Zivilpersonen noch verschärft.
haben und nicht angegeben zu werden.
Die Post-
Taxfrei“ anzubringen.
Guldenwährung auszustellen.
as es der Reichspost
Ausbruch
reitblihem Die Briefe und Kästchen Publikum vorhanden seiner Feldpostsendungen die der Krieg für den Post- ihre natürliche Er- im allgemeinen keinen An- stungen der Feldpost zu klagen. Sie Die außergewöhnlichen Schwierig- s zu kämpfen hatte, sind über- emäß von den besonderen Fällen die der Krieg an sih sowie die Operationen der der von neuem hervorrufen, oder wussish Polen, durch ganz geschaffen werden. Deshalb das Publikum auch über das Schicksal der Feldpost- sendungen niht unnötig Sorgen machen. immer eine richtige Feldadresse an, \ die Ausnahmen abgerechnet,
Kriege mit in Kauf genomme
des Krieges beim über das Schicksal großen Verkehrsumwälzungen, beförderungsdienst im Gefolge Jeßt hat das Publikum laß mehr, über die Lei leistet das eben Mögliche leiten, mit denen sie anfang wunden, wenn man naturg
gehabt hat,
ch e Postverwaltung, die den Post-
Die Schweizer is vertehr mit Kriegsgefangenen Frankreich vermittelt, führt Klage darüber, daß die als andten Schächtelhhen aus Karton mit Zigarren usw. z beschädigt ein-
deutschen
Briefe vers für Kriegs treffen. Es könne selten ein dabei Trümmer von solchen Schachteln, sowie en und Ziaaretten herausfallen. Die deutschen Absender sollten daher auf besonders haltbare gabenbriefe an Krieg als diese Sendungen den Kriegsgef
gefangene oft schon in der Schwei : Postsack entleert werden, ohne daß
Truppen zeitweilig immer wie zerbrochene
die, wie beispielsweise kür besondere Ungunst der Verhältnisse Verpackung der Liebes- Sgefangene um so mehr Bedacht nehmen,
durch zahlreiche Hände gehen, bis sie zu 8gefangenen gelangen.
Wendet ein jeder o werden die Sendungen, die nun einmal namentlich im n werden müssen, auch ihr Ziel
Sandel und Gewerbe. im Neichhsamt des Innern „NachrichMten ur Handel, Und Landwirt[PaL) Dänemark.
plante Neuordnung der Bestimmungen über aus- ishe Handlungsreisende.
zusammen-
(Aus den 1 INdUstrite
Postverkehr mit den Kriegsgefangenen. Ae ellten I. Zugelassen sind: l) offene Briefsendungen ohne Nachnahme, und zwar offene gewöhnliche Briefe, Postkarten, Druck arenproben und Geschäftspapiere ; 2) Briefe und Kästchen mit Wertangabe ohne 9
Ges: ßentwurf über die ausländisher Firmen, über den sett mehreren erhandelt worden ist, ist der gegenwärtigen T1gung des euem vorgeleat worden, und zwar tn der Form, die en Tagung im Landèêting erbalten hat. ; ein, der fogenannte „Adgangsbevis“, 100 Kronen fosten Eine Verlängerung um 15 Tage kann geaen s Zuschlags von 50 Kronen e folgen. (Nach cinem Be- atserlihen Generalkonsulats in Kopenhagen.)
erbo te. Dur Bekanntmachzng vom 26. Ok- Ausfuhr von rohen Rindshäuten und von adessens 8 kg Gewicht in gesalzenem Zustande ch Berlingske Tidende )
lungsreijenden
er in der vori Darnach soll der Gewer bef und für 30 T Zahlung eine richt des K Neue Ausfuhrv tober 1914 ist die Kalbsfellen von 1 verboten worden.
3) Posipafete bis 5 kg ohne N reich Wertangabe nicht zulässi 4) Postanweisungen (nach Rußland nicht zulässig).
[T]. Die Sendungen sind \sämtlich portofrei. „Krieg8gefangenensendung“ versehen nur bei den Postanstalten, gewöhnliche endungen auch durch die Briefkasten aufgeliefert, nicht
achnahme (nah Frank- age gelten.
müssen mit dem Vermerk sein und dürfen
Belgien.
Einziehung von Forderungen deutscher Gläubiger in den beseyten Gebieten.
Der Kaiserli deutsche Generalkommifsar für die Banken in
Belgien hat tn einem Merkbia1t folgende geseßlihe Bestimmungen
über die Einzlehung von Forderungen iu Belgien und einige piaktijche
Winke tazu zujammengestellt :
1) Wechselforderungen; 2) Warenforderungen, 3) Bank- guthaben; 4) Sparkasseneinlagen.
A. Geseßlihe Grundlagen.
Zu 1. Fällige Wechselforderungen.
Der Fälltgkeltstag der W chsel bleitt an sich unverändert. Doh ift folgende, vom Kö-ig der Velgier am 6. August d. J. erlassene Verordnung (Moniteur Belge vom 9. August 1914) *) in Krast, deren Geltungsdauer in den offupierten Gebieten Belgiens der deut sche Generalgouverneur e'nstwei!en bis zum 31. Oktober d. F. verlängert hat (Gejeß- und Verordnungsblait für die offupierten Gebiete Belgiens vom 26. September 1914, Nr. 4): „Die Fristen, während welcher die Protesterhebunaen und sonstigen zur Wahrung des Megresses bestimmten Ytechtéhandlungen vorgenomnien werden müssen, werden bis zum 31. Ofteber einschließlid veilängeit. Der Rüdgrif auf die Indossanten und die andercn Wechselverbundenen (le rem- boursement) fann während dieses Zeitraums nicht durchgeführt werden.
Während derselben Frist ist der Wechselinhaber von der Pflicht befreit, die Zablung der W- chselsumme am Fâäligkeitätage zu ver- langen. Er hat den S@uldner cder den haup‘‘ählihsten Wechsel- verbundenen davon zu verständigen, daß der Wechsel am Domizil des Inhabers bezahlt werden kann.
Die Zinsen find bis zum Tage der Wechseleinlöfung zu ent- rihten. “
Y Diese Bestimmungen ügen insbesondere Wechsel- Aussteller und -Indossanten. Dem W-chselakzeptanten fommt cine antere, bieher niht abgeänderte Verordnung tes Königs “der Belaier vom 4. August d J. (Moniteur Belge vom 5. August 1914)*) zugute. - Sie ermäch1igt die Richter, avch dur einstweilige Verfügung den Schuldnerin in weitgehendem Maße Zak lungetau}s{@ub zu gemähßren. Pem Vernehmen nach ist dieser Aufschub bieher gewöhnlich auf einen Monat nah Friedens\{chluß bemessen worden.
Zu 2. Fällige Warenforderungen.
Die unter 1 zulegt erwähnte Verordnung (Gewährung von Zahlungfautschub) gilt insbesovdere au für ten Waren\chuldner. Wettere Moratorlumsbestimwmungen find für diesen n cht getroffen worden. Geg-n im Feide stehende Belg'er lönnen aber gerichtliche Verfahren überhaupt nicht anhängig gemacht werden (leuteres gilt auch zu 1).
Zu 3. Bankguthaben
Die Abhebung von Bankguthaben wurte rach Kriegéausbruch durch zwet Verordnungen des Köntgs der Beigter vom 3. und 6. Avgust 1914 (Moniteur Belge vom 4. August und vcm 9. August 1914) *) geregelt. Erstere gab den Banfkgliäubigern bis zum 15. August das Fecht, von threm Guthaben tofort 1000 Fr. zuzüglch 10 v. H. des verbleibenden Saldos abzuheben. Die zweite bceschränkt ihren N chtsanfpruch vom 16. August ab auf ha!bmonatlice Abhebungen von je 1000 Fr. Dieje zn eite Verordnung vom 6. August ist tur Verordnung des Deut'chen Generalgouvrecneuns vom 23, September (Ge!eße und Verort nungsbla1t tür die c kkuvierten Gebiete Belgiens vom 26. September Nr. 4) dahin abgeändert worden, daß die Banken aufer der Zahlung von halbmonatlich je 1000 Fr. auch in folgenden Fällen Zahlung leiften müssen :
a. wenn die Beträze nahweisbar zur Entrihturg von gescul- deten Gehältern und Löhnen ron Angislellten und Arbeitern in industriellen und kemme1ziellen Unternchmungen oder zur 2 blung ron zeitweiligen oder lebensläng'ihen, durch Verträ.e Urteil cder die Buchtührung des Schuldners festgestellten Unfallrenien gemäß dem belgiichen Gcses über die Unfallent|chädigung dé¿r Mbeiter vom 24. Dezember 1903 bestimmt find:
b wenn dte LVetrâäge zur Zablurg von Steuern, Kontributionen und fonsti. en Auf!aaen und Abgaben aller Art jowie von Domanaual- pah1zins best mmt sind, ohne RNüdsickt darauf, ob sie fällig sind oder niht. Die Zahlungen förnen nur bewirkt werden mittels etnes an die Order der Kasse dis Generalgouvcrnemen's in Brüssel auszu- stellenden Schecks auf die Bank.
Namen1lih aus der Bestimmung zu a werden die deuiszen Bank- gläubiger Nuyten ztehen tönnern.
Zu 4. Sparkasseneinlagen. (Caisse générale d’Epargne.)
An den rechtlidhen Verbältnissen der Sparkafsereinlagen ift nichts geändert worden. Ta1)ächlich aber ift unter Aufhebung der biéherigen Nück¿ahlungébestimmungen die Einschränkung getroffen wo: den, daß bis auf weiteres während eines Zeitraumes von je 15 Tagen nur | 90 Fr. zurückgezahlt werten. In der Prov!nz ist der Dienst mit | der Shlicßung der Belgatschen Nationalbank und der belgi!chen Post | an vielen Orten eingestelt, die Wiederaufnabme an den größeren |
weisung des Sparkassenbuchs werden keine Gelter ausgezahit (\. S. 2 des Spaxkassenbuchs). | B. Praktische Winke. Zu 1 und 2. Wechsel- und Warenforderungen. Während de meisten Schuldner die ihren zugebilligten Erleichte- | rungen voll auêsnuyen und Zahlung verweigern, gehen doch von | manchen ncch Teil- oder Vollzahlungen tin. In den besegten | Gebieten Beigiens besteht nur ein deutsches Vankinstitut, die Finale | der Deutschen Bark in Brüssel. Diese wird die Einziebung aller ihr zugesandten Schecks. Akz:pte, Tratten und Quittunçcen versuchen. Cs wird sih empfehlen, ihre V.rmiit!ung in Antipuch zu nehmen. |
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dem Schuldner etnarräumten geseglichen Er:eichterungen winig Aus- sicht auf Erfoîig. Wird t: otdem eine geri{htlice Interesscnvert1retung | gewüniht, so wäre erforderli, sh an den Vorsteber ter hiesigen | Anwaltefammer (Bâtonnier) Herrn Theodor, Rue du C ommeree 118, | Biüssei, zu wenden, tec die Änçcelegenheir einem deutichsprechwenden j Anwalt überweisen würde. Die mit dem Jrkasso von Atzepten bes | auftra¿cte Stelle wäre anzuweis:n, allcs zur Erhalturg des Regreß- | rech1s Erforderliche zu ve:aulasscn (wichlig z. B. für den Fall der | Abâ..dezung der bestehenden Bestimmungen). | Zu 3. Bankguthaben.
Die Banken machen im allgemeinen von der weiter oben unter 3 | genannten geseplihen Erleihterung Gebravch, zahlen aber manchmal | guten Kunden oder nah besonderer Vereinbarurg au sofort böbere Beträge als 1000 Kr. aus. Es wird zunächst versucht werden müssen — z. B. dur die Deutsche Bank —, das gefamte Suthaben | oder größere Teilbetiäge einzuzteben, fei es mittels Scheck3, tei es |!
Im Falle — wabhr)\chcinliher — MNichter\üllung sind die Bet: äge ordrung des Teutschen Generalgouverneurs vom 23. Septembir be- ! sonders Punkt a, gezahlt werden müssen. Für die Zeit nach dem |
sichtigen sein. Natsam wird es sein, die Deut}he Bank um sofortige
an Ort und Stelle vielleicht mebr zu erreihen als dur |chrittliden Verkehr.
*) Vergl. Nr. 109 der ,Nawrihten für Handel,
aber an irgendwelhe Behörden oder Bureaus im In- oder
Ausland übersandt werden.
Landwtirtschaft* vom 8. Oktober 1914.
Zu 4. Sparkasseneinlagen.
Die Deutsche Bank, Filiale Brüssel, wicd auf Ansuchen Spar- fassengelder (bei der Caisse d’Epargne et de Retraite) etnzichen. Dazu müssen ihr zugefandt werden a. das Sparkassenbuch; Þ. eine Vollmacht. Der im Sparkassenbuch genannte Eigentüm-r hat leytere zu unterschreiben; seine Unterschrift ist amtlih zu bealaubigen. Boll- machtêformulare sind bet der worden uud können von dort bez-gen werden.
Sonstige Bemerkungen.
Der Neiseverkehr nach und in den okkuplerten Gebieten ist zur- zeit zwar schwiertg, aber mögli. Zur Neise bedarf es einer amtlichen Außer halb Brüssels und allenfalls Provinzsiädte (Lüttih, Namur, Verv ers. Charleroi) ist jeglihe Ver- Auß-rhalb des Ofkkupationsgebiets, z. B. zurzeit in Antwerpen, ist die 3tvily rwaltung zur Unterstüßung und Ver- Eine Verantwortung für den rihtigen Ein- erwaltung nicht übernommen Bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Poftverkehrs nah ilverwaltung in Brüssel den Bank vermitteln. bhändigenden Briefe dürfen nicht geschlossen werden, wohl aber der äußere Umschlag mit der Adresse der Ziviuverwaltung.
fammer in Berlin hinterlegt
(Srlaubnis. bedeutendsten
mit1ilung erschwert.
mittlung außerstande. gang von Wertsachen kann von der
und von Brüssel wird die deutsh-
Briefverkehr Die auszu-
Luxemburg. Bestimmungen Peremptionen Hande7s-, Verwaltungs- und Fiskalsachen. i burgische Regierung hat unter Bezugnahme aüf den Beichluß vom 22. August 1914, betreffend Verjährungen, Peremptionen und Fristen in Zivil-, Handel8-, Verwaltungs- und Fiskalsachen beschlossen : Fisfallachen Berufungen Anwendung. Steuerpflichtigen Iecht8verlustes innerbalb zweier Vtonate vom Datum der amilien Zustellung der Entscheidung, und von der Verwaitung binnen Vèonate- frift vom Datum der Entscheidung zu erheben. : Ait. 2. Gegenwärtiger Beichluß ist ebenfalls anwendbar auf die
Berufungen gegen die vor dieser Veröffentlihung zugestellten Ent- iheidungen eines Revifionsrates.
(Memortal des Großhzrzegtums Luxemburg,
Nr. 76 vom 31. Oktober 1914, S. 1089.)
Abänderung
iährungen, Die Luxem-
Berufungsfristen t Ne visionsrats
Besondere Verzugsfolgen. Der Shweizerisße Bundesrat 3. Novewber 1914 folgenden Beichluß gefaßt:
Wird nah LVert:ag eine vor dem standene Geldforderuna bei Verzug in der Ei trihtung von Zinsen, Amortisationen und Raterzahlungen vorzeitig fällio, oder sind in diesem Falle Stratzinsen zu bezahien, f
geren des Swuldners anordnen, daß dieie Fo!gen ganz oder teilweise als nit eiagetreten gelten, wenn der Schuloner glaubhait macht, daß der Zihlungsverzug die Folge der durch die Kriegtwirren herbei- geführten wirtshafUliben Berbältnifse i1t, und wenn durch Gutheßung des Begehbrens dem (3läubiger niht ein unverhäitniémäßiger Nachteil zugefügt wird. Der Wichter kann die Gutheißung des Begehrens davon abhängig machen, daß der Schuldner dem Gläubiger Stcerheit tür Kapital und Zinsen [-istet.
Die Kantonsre über folche Begehren als ein
Ivli 1914 ent-
A S iet S L R i FE B Ia A T G s Nie E O Mas B 2 Es B ie. F Fier nn “bs fels L EEE
ter Nichter auf Be-
gierungen bezeidnen die Seriteftelle, die zige Instanz zu entscheiden hat und setzen das eidgenössiihe Jusitz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis. Das eidgeröisishe Iustiz- und Poiizeidepart- ment veröffertliht das Berzeicknis dieser Gerichtestellen im Bundesblatt.
o Bei grundversicherten Forderangen is der Nichter ter gelegenen Sache, bei nicht grundversicherten Forterungen ter Richter des Wohnor!s des Gläubigers zuftä Nichter gib dem Begehren des (
dem Gläubiger Gelegenheit, fih zu Er bat von Amts wegen | die tüc die Entsbeidung erheblihen Tatsachen festzustellen und erke gé stügt auf die Ergebnisse seiner Erbvebungen. Das Vertahren ist koîte ? fahrensvorfchriften aufstellen.
5. Dieser Bundesratt bes{chluß Die Vorschriften di:\es Besch Inkratittreten eingetretene Verz zahlung des Kapitals o i | stat!gefunden bat.
| (Schweizerisches Handeleam
na ftreiem Ermeffen. Die Kantone köanen ergänzende Ber-
jcweit d e Nück- tratzinjen noch nicht
. November 1914.)
Orten, mit Nationalbankagentur, aber ta!d zu erwarten. Ohne Vor- | au
Portugiesishe Besizu Die vortugies auf die Verortnung vom 10. Ju 29. September 1914 verordnet : Die Souveraeure der mit Zustimmung des Regierungérats einen Aufi age für die Zablungen in fremde ‘U sein eds, laufender Rechnung te in Artikel 1 erwähate Frif älligkeit der fenden inziellen Verordns Verpflibtungen, fü Die Zinjen fü
Zahlung8auff chu b. | Bezugnahme
Ueber Waren'orcerungen wären tatei Tratten oder Quittur.gen aus- | zuschreiben. Ist Z1bluyng ntt zu erlangen, 1o bieten sofortige Þro- | pon testierung und gerichtlibe Einflagung mit Nücksid;t auf die e1nwähnten | besteht.
d nada betroffenen Summen we
o bu or Dp (As p “ A
den Reitesten | Deputation für den Kartoffe gende Preise (füc 100 kg gute, a | dbonum 7 00—7 runde weiße Speisekartofein | in der Berr(tszeit reibltcher S cine rudgängige e ür SUesia und andere runde îin der erften Wockendälthe fickd au} 700.4 ie dieën ur 6.50 „Æ zurüd. die Ergednifse des Steine und erdergamtSdezir® Halle I24 cin C1813 edento) Steine
A » S q d 7 Sdo Ms va Waährerd die Oöhhrre
mittels gejo:d:rter Ueberweisung an die Deutsche Bank in Brüffel. | Ze
einzuziehen, die zufolge dec oben unter A 3 wiedergegebcnen Vec- | f
31. Oktober würden etwaige neue ge! zlide Anordnungen zu berü. | J
Weiterübe1weijunz aller Eingänge zu erfuGen. Soæeit bedeutende | !®Þ Summen in Frage kommen, is durch persönliße Unterbandlung ! 8439) Perionen.
ond des Stablwerksverbandes dbetrvg laut B.* im Monat Olktoder in2geiamt 280570 t gegen 245 194 t im September 1914 und 524 891 t
| Meldung tes (Rotab!gemidt)
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VDfktoder 1913.