1914 / 272 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 / 40 „. | Alle Postanstalteu nehmen Bestellung an; für Berlin außer | den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer | auch die Expedition SW, 48, Wilhelmstraße Nx. 32.

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JFuhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen usw.

Deutsches Reich. Bekanntmahung über den Gesamtbetrag der Darlehns3-

kassenscheine. Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerung3material

als relative Konterbande. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 99 des Reichs-

esetzblatis. e Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. S

Bekanntmachung, die Vergebung eines Stipendiums der Beuth- Stiftung.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Oberlehrer, Professor Dr. Mey in Dortmund, den Oberlehrern a. D., Professoren Goette in Beuel, Landkreis Klasse und Hoffmann in Trier den Roten Adlerorden vierter

asse,

dem Geheimen Kommerzienrat Herz in Posen den König- lichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Nittergutsbesizer, Hauptmann a. D. von Bothmer auf Bothmer, Kreis Fallingbostel, und dem Kreissefretär a. D., Rechnungsrat Breitspreher in Perleberg den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, :

dem Rektor a. D. Gerlach in Hoffnungsthal, Landkreis Mülheim a. Rh., dem Eisenbahngütervorsteher a. D. Becu in Gellendorf, Kreis Trebniß, und dem Eisenbahnwerkmeister a. D. Langner in Breslau den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hauptlehrer a. D. Birtel in Ottweiler, den Lehrern Gaedtfke in Barfußdorf, Kreis Naugard, König in Neheim, Kreis Arnsberg, Pfeiffer in Polsnig, Kreis Waldenburg, den Lehrern a. D. Heinri in Berlin-Wittenau, Steuer in Saarbrücken und Voigt in Bunzlau den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem technishen Oberbahnassistenten a. D. Stephan in Brieg, dem Oberbahnassistenten a. D. Muchalla in Leob- {hüy und dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Breitner in Liegniß das Verdienstkreuz in Gold,

dem Eisenbahnkanzleisekretär a. D. Jänish in Breslau und dem Eisenbahnzugführer a. D. Dombrowsky ebenda- selbst das Verdienstkreuz in Silber,

dem Eisenbahntelegraphisten a. D. Heinzel in Landes- hut i. Schl, dem Eisenbahnunterasfistenten a. D. Fuchs in Waldau, Kreis Bunzlau, den Eisenbahnschaffnern a. D. Preußner in Breslau und Thiel in Glaß, den Eisenbahn- weichenstellern a. D. Maskus in Ohlau und Töpfer in Hansdorf, Kreis Sagan, dem Eisenbahnstations\chaffner a. D. Morcinek in Haatsch, Landkreis Ratibor, dem ¿Bahn- wärter a. D. Wolf in Ober Lichtenau, Kreis Lauban, dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Schneider, dem bis- herigen Eisenbahnschlofser Shmolke, dem bisherigen Eisen- Ce Straube, sämtlih in Breslau, dem bisherigen Ei ole Daniel in Kerzdorf, Kreis Lauban, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenpuzer Scheunchen in Hermsdorf , Kreis Sagan, dem bisherigen Eisenbahnwerk- stättenarbeiter Engmaun in Wünschendorf, Kreis Lauban, den bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeitern Elpel in Langen- dorf, Landkreis Neisse, und Krems in Görliß das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

den Eisenbahnschrankenwärtern a. D. Fengler in Rogau- Rosenau, Landkreis Schweidniß, und Ullrich in Heidersdorf, Kreis Lauban, dem bisherigen S asGhninpußer Ko \chek in Striegau, dem bisherigen Eijenbahnstraßenfeger Peschel in Liegniß und dem früheren Heuer Weber in Elberseld das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

__ Seine Majestät der Kaiser Allergnädigst geruht: den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An-

legung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Orden zu erteilen, und zwar:

. des Ritterkreuzes erster Abteilung des Großherzog- lih Sächsishen Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken und des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlih Lippishen Hausordens: dem e leruncoe SA für die Ecbschaftssteuer, Geheimen

Regierungsrat eindrichs in Hamburg;

des Verdienstkreuzes in Gold des Großherzogli ch Mecklenburgischen ev ens der R vone: :

dem Oberpostsekretär, Rêchnungsrat Diesener in Berlin ;

und König haben

Berlin, Donnerstag, den 19. November, Abends.

des Verdienstkreuzes in Silber desselben Ordens:

dem Postsetretär Busch und

dem Oberpostassistenten Rolt\ch, beide in Berlin;

der Großherzoglih Mecklenburg-Strelißschen

Verdienstmedaille in Silber:

den Oberpostschaffnern Gas und Hoffmann,

dem Briefträger Gleiniger, sämtlih in Berlin ;

des Kreuzes zum Fürstlich Lippischen Leopoldorden:

dem Obertelegraphenassistenten G ott\chalk in Berlin;

ferner :

der dritten Klasse des Oesterreichish-Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone:

dem Postinspektor Dr. Görs in Berlin;

des Großkreuzes des Königlih Schwedischen Nord-

sternordens: dem Direktor im Reichspostamt Kobelt;

des Komturkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Wirklichen Geheimen Oberpostrat Kn of, vortragendem Rat im Reichspostamt, und dem Oberpostdirektor, Wirklichen Geheimen Oberpostrat Vorbe ck in Berlin; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Postdirektor Bettac in Freienwalde a. O. und dem Oberpostinspektor Schenk im Reichspostamt ; sowie

des Komturkreuzes erster Klasse des Königlich Schwedischen Wasaordens: dem Ls, Geheimen Oberpostrat Schwieger in Stettin.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.

Vom 11. November 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im § 2 Abs. 3 des Darlehnskassengesezes vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 340) erteilten Ermächtigung beschlossen,

daß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassen- scheine auf 3000 Millionen Mark festgeseßt werde.

Berlin, den 11. November 1914.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Kühn.

BeklanntmaGunng

über die Behandlung von Feuerung3material als relative Konterbande.

Vom 17. November 1914.

Ziffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichsgeseßbl. 1914 S. 275) wird dahin erläutert:

Mit Ausnahme von einigen sehr harten überseeischen Hölzern, wie Pockholz, Polisander, Ebenholz und dergleichen, find alle Holy: arten in unbearbeiteter oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konterbande anzusehen, weil fie sich als Feuerungsmaterial ver- wenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten zählen A E und Papierhölzer, roh oder entrindet. Dagegen jind t bag a Holzarten nicht zum Feuerungsmateriale zu rehnen, we che in- folge ihrer Bearbeitung durch Menschenhand oder Maschinen eine fo erheblihe Wertsteigerung erfahren haben, daß ihre Be- nußung als Feuerungsmäterial mit ihrem durch die Bearbeitung erhöhten wirtschaftlihen Werte in keinem Einklang stehen würde.

Berlin, den 17. November 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 99 des Neichsg eseßblatts enthält unter

Nr. 4544 eine Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine, vom 11. November 1914, und untex

Nr. 4545 eine Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande, vom 17. No- vember 1914.

Berlin W. 9, den 19. November 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

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die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers | Beclin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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1914.

Königreich Preußen.

Ministerium der geistlichen und Unterrihtss angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasialoberlehrer Dr. Paul Merkert Us Ra ist zum Kreisschulinspektor in Zabrze ernannt worden.

Königliche Friedrih Wilhelms-Universität. BektanuntmacGuUng

Zum 1. April 1915 kommt ein Stipendium der Beuth - A L tung zum jährlichen Betrage von 1200 #46 auf 5 Jahre zur

ergebung.

Die Bewerber müssen würdige und bedürftiae Studierende sein und einer der vier Fakultäten dex hiesigen Universität oder einer der Abteilungen 1 und Il der Technishen Hochschule Berlin angehören.

Nachkommen des Generalmajors von Willisen, des Geheimen Finanzrats und Provinzialsteuerdirektors August von Maaßen, des Oberregierungsrats Hugo von Schierstädt oder des Geheimen Mediztnalrats Dr. Quincke haben, ohne den Nachweis der Be- dürftigkeit führen zu müssen, ein unbedingtes Vorzugsrecht; nächst diesen steht den Eingeborenen der Stadt Kleve ein Vorzugsrecht vor anderen Bewerbern zu.

Der Inhaber des Stipendiums ist verpflichtet, mindeïtens ein Fabr auf der hiesigen Universität zu studieren, die übrige Zeit kann er sich den Studien auf einer anderen deutschen Universität widmen, das Stipendium au nach beendeten Studten in der Zeit fortbeziehen, die er zu seiner wetteren Ausbildung verwendet, bevor er in eine selb- ständige mit einem Einkommen verbundene Berutstätigkeit eintritt.

Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 1915 einschließlich an uns einzureichen.

Berlin, den 17, November 1914.

Rektor und Senat. Kipp.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. November 1914.

Jhre Königliche Hoheit die Herzogin zu Braun- \chweig und Lüneburg ist gestern abend zum Besuche Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin hier ein- getroffen.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar- sißbung; vorher hielten der Aus\shuß für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwefen Sizungen.

Veber die Zoll- und Steuerverhältinisse in den von unseren Truppen beseßten feindlihen Gebieten herrscht vielfah Unklarheit. Die Beseßung feindlihen Gebiets hat auh dann noch feine Angliederung an das Zollgebiet zur Folge, wenn in dem beseßten Gebiete eine deutsche Verwaltung eingerichtet worden ist; die von uns verwalteten Gebiete bleiben vielmehr im Verhältnis zum Zoll- gebiet Ausland. Waren, die von dort in das Yoll- gebiet eingeführt werden, unterliegen daher den deu chen Zöllen; Waren, die aus dem deutschen Zollgebiet dorthin aus- geführt werden, z. B. Salz, Zigarren, Zigaretten, haben An- ipruh auf die in den Geseßen vorgesehene Abgabenbefreiung und Abgabenvergütung. Ebenso gelten die Ausfuhrverbote auch für die Ausfuhr nach den beseßten Gebieten. Anderseits gelten dort die russischen, belgischen und aaten ien Geseße weiter, solange sie niht von den mit geseßgeberisher Gewalt ausgestatteten deutschen Militär- oder BZivilbehörden außer Kraft geseßt sind. Solange also die Zölle von den deutschen Behörden nicht geändert und durch neue Zölle erseßt werden, unterliegt die Einfuhr nah Belgien den bisherigen belgischen Zöllen, die Einfuhr nach Russish-Polen den bisherigen russischen Zöllen, die Einfuhr nah Frankreich den bisherigen französischen Zöllen. Der Umstand, daß infolge der Flucht der einheimischen Zee die Zollämter in Polen, Belgien und Frankreih vorübergehend Es gewesen sind und teilweis noh unbeseßt sind, hebt die Zollpflicht für die eingeführten Waren nicht auf. Derjenige, der während dieses Zustandes Waren nach den beseßten Gebieten einführt, ohne daß ihm beim Ueberschreiten der Grenze Zoll abgefordert wird, muß gewärtigen, daß der Zoll nacherhoben wird, sobald es gelungen ist, die Zollverwaltung in den beseßten Gebieten wieder in Gang zu pen C7 Der Handel wird daher gut tun, bei Geschäften, die er nah den beseßten Gebieten macht, sih die E keit der nachträglihen Zollerhebung vor Augen zu

alten.