1914 / 277 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Nov 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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M 2B Berlin, Mittwoch, den 25. November, Abends.

Königlich Preußischer

Jnhalt des amtlichen Teiles:

Bekannimachung, betreffend Ausfuhr- und Durchfuhrverbote. Ordensverleihungen 2c. :

Deutsches Reich.

Zusaß zur Prisenordnung vom 30. September 1909. : Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Neichs- goldmünzen. : Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen

des Wechsel- und Scheckrehts für Elsaß-Lothringen, Ost- preußen usw. Bekanntmachung über die Höchslpreise für Speisekartoffeln. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 101 und 102 des Neichsgeseßblatts.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. 7 Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Bentheimer Kreisbahn.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlihen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen usw. und der Ausfuhr und Durch- fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Krieg8bedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ih nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis :

Verboten ist die Ausfuhr und Durchfuhr von:

1) Glimmer (Mika), roh, auch in rohen Platten oder Scheiben, Mikanit (künstlihem Glimmer, aus Glimmer- blätthen mittels eines Klebestoffs hergestellt), zu- geschnittenen Platten oder Scheiben aus Glimmer, von Glimmer- und Mikanitwaren,

2) Goldschwefel (Antimonpentasulfid),

3) Pyridinbasen,

4) Härtepulver,

9) Wismut (Wismutimetall), roh, Wismutsalzen und sonstigen Wismutverbindungen mit Ausnahme der Schminken,

6) Uniformstücken, Heerausrüstungsstüten und als solchen erkennbaren Teilen. davon, auch von Nuck- säen,

7) Kartuschseide und Kartuschbeutelzeug (Pulvertuch).

Berlin, den 24. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Domkapitular Klose in Breslau den Roten Adler- orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem RNechnungsrevisor, Rechnungsrat Stach in Elbing und dem Universitätssekretär, Rechnungsrat Bohn in Greifs- wald den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Kantor und Lehrer a. D. Friefe in Nordhausen und dem Lehrer a. D. Thielscher in Langewiese, Kreis Oels, den Mex der Fnhaber des Königlichen Hausordens von Hohetü- zollern,

dem technischen Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Schulz in Cassel das Verdienstkreuz in Gold, : dem Eisenbahnbadewärter a. D. Hoffmann in Soest das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Holzhauermeister Huth in Singhofen, Unterlahnkreis, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Müller in Wewer, Kreis Paderborn und Probst in Kreiensen, Kreis Gandersheim, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Speckemeier in Scharmede, Kreis Büren, dem bisherigen Eisenbahnbetriebs\chlosser Ko ch in Soest und dem bisherigen Bahnunterhaltungs8arbeiter Hast in Ober- melsungen, Kreis Melsungen, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Leutnant Mül ler im Husarenregiment Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig- Holsteinshen) Nr. 16, dem Unteroffizier Biernaßkly im Grenadierregiment König Friedrih IIT. (2. Schlesischen) Nr. 11 und dem Maschinenarbeiter Franz Kettner in Berlin die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. Zusaß zur Prisenordnung vom 30. September 1909. (Reich8geseßbl. 1914 S. 275.) Vom 283. November 1914.

hiermit im Anschlúß an die Anordnung vom 18. Oktober 1914 Etesgeseubl. S. 441), daß in der Prisen- ordnung vom 30. September 1909 in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden :

Jch bestimme

17) Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere O behauen, gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlen- eer : 18) Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. Berlin, den 23. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De lbrück.

BETanntmaG Una betreffend Verbot des Agiohandels mit Ne goldmünzen.

Vom 23. November 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

S L,

Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unter- nimmt, Neichsgoldmünzen zu einem ihren Nennwert über- steigenden Preise zu erwerben, zu veräußern oder solche Ge- schäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich er- bietet, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe er- kannt werden.

ih8-

8 2,

In dem Urteil find die Reichsgoldmünzen, die zu einer nah § 1 strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

S 42 des Strafgeseßbuchs findet Anwendung.

ae S 3

__ Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Krast. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 23. November 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Betlanntma Ut ck, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckreh1s für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.

Vom 23. November 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

S L.

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schects, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 449) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.

Die gleiche Fristverlängerung findet bei folhen im Stadt- kreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohn- ort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist.

S S 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin, den

Der

23. November 1914. Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

DVelanttma.P Ung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 23. November 1914.

Auf Grund des 8 3 des Geseßes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reich8geseßbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen :

S Li

Der Preis für die Tonne inländisher Speisekartoffeln

darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen:

|

bei den Sorten

Daber, Imperator,

Maganum bonum, Up to date

Ab

bei allen anderen Sorten

in den preußischen Provinzen Ost- T preußen, We}tpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Groß- herzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mectlenburg-Sltrelß . in der preußishen Provinz Sachsen, im Kreise Herrshaft Shmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzog- tume Sachsen ohne die Enfklave ODst- heim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzog- tümern Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarz- burg-Sondershausen, Schwarzburg- Nudolstadt, Neuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie E in den preußishen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, West- falen ohne den Regierungsbezirk Arns- berg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtume Oldenburg ohne das FFürstentum Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den Kreis Blanken- burg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg - Lippe, Lippe, in Lübe, Bremen, Hamburg 54

in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs . L 61 56

Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, „Fmperator, Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen.

Die Höchslpreise gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Ver- täufe, welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salatkartoffeln.

Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verfauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von Kartoffeln befaßt zu haben.

S2

Die Höchslpreise (8 1) gelten für gute, gesunde Speise-

fartoffeln von 3,4 cm Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. S D:

Die Höchstpreise eines Bezirks (8 1) gelten für die in

diesem Bezirfe produzierten Kartoffeln. 8 4.

Die Höchstpreise geiten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wasser- transport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein.

S 5,

Die Höchstpreise dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von § 2 Abf. 1 des Geseßes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reich8gesezbl. S. 339) in der Fassung der Beïanntmachungs über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichsgeseßbl. S. 458).

o

S6. Diese Verordnung tritt am 28. November 1914 in Kraft.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 283. November 1914.

U), Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 101 des Neichs3g esehßblatts enthält unter

Nr. 4549 einen Zusaß zur Prisenordnung vom 30. Sep- tember 1909 (Reichsgeseßbl. 1914 S. 275), vom 23. November 1914, unter

_Nr. 4550 eine Bekanntmachung, betreffend Verbot des

Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914, und unter _ Nr. 4551 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Ver- längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, Ostpreußen usw., vom 23. November 1914.

Berlin W. 9, den 24. November 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.