1896 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Feb 1896 18:00:01 GMT) scan diff

E E E E E I I R tem a Stat Psi Wage

Umschlagen der Stempelbogen is in der Weise zu bewirken, ß jeder derselben mit der Verhandlung dur Zusammenheften und Einsiegeln der Fadenenden S jedoh nit vermittels gummierter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird. Derart umgeshlagene Stempelbogen stehen dem im § 14 Buchst. a des Gesehes erwähnten gestempelten Papier gleih, auf welches die \stempelpflihtige Erklärung unmittelbar niedergeshrieben wird. : : : Soweit zu \tempelpflihtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht O pn A ul jeden einzelnen Bogen zu seßende Vermerk etwa, wie olgt, zu lauten: Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem

Die entwertheten Stempelbogen sind von den Schiedsmännern zu besonderen Belagsakten zu nehmen. L

In den Fällen, in denen von den Steuerpflihtigen die Urkunde nicht vorgelegt werden kann, ift nah der Vorschrift des vorleßten Ab- saßes der Nummer I] 1 dieser Ziffer zu verfahren.

ITL. Stemypelmarken.

Der Gebrauch von Stempelmarken is auf Urkunden, welche

einem Stempel von niht mehr als 300 #4 unterliegen, beschränkt.

Zu Urkunden, welhe eines höheren Stempels bedürfen, mutz, insoweit der Betrag durch 100 theilbar is, Stempel-

n verwendet werden, während für den Üüberschießenden Betrag arken in mögli geringer Zahl entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten Seite und, wenn diese niht den enügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten der Ur- Minde fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, dur deren Ver- wendung der Werth eines Stempelbogens auf den erforder- lichen Betrag ergänzt werden soll, sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlihen Falls auf den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu sehenden Entwerthungsvermerke (vergl. Nr. 2b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit haltbarer Dinte in deutlichen Sthriftzeihen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rafur, Durch- \treihung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich und lesbar sein.

Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden und Beamten ist Folgendes zu beachten :

1) Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler.

Das Aufkleben der Marken mus derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischenraum neben oder untereinander zu \tehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarz- \stempels zu versehen, dergestalt, daß diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auh auf dem die einzelnen Marken von aklen

Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen. Zur Veranschaulihung dient der nahstehende Abdruck :

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Die aufgedruckten Stempel müssen auf jeder einzelnen Marke völlig deutlih und erkennbar sein und insbesondere die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.

- Außerdem i} auf jeder Urkunde unter Angabe der Amtsftelle, mit Amtsstempel, Datum (in Worten und beziehungsweise Ziffern) und Untérschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken entwerthet worden ist. Wenn z. B. Marken zum Werthe von 55 50 „4 auf einen Kaufvertrag geklebt und entwerthet sind, muß der Vermerk lauten :

55 Á 50 Á in Marken entwerthet. Berlin, den 1. April 1896.

Amtsstelle. Amtsf\tempel. Unterschrift.

Wenn 55 #4 50 S in einem umgeshlagenen Stempelbogen von 50 M, ciner Marke von 5 # und einer Marke von 50 S verbraucht sind, hat der auf die Urkunde zu seßende Vermerk zu lauten :

99 M 90 und zwar 50 M in Papier und 5 4 50 9 in

Marken entwerthet.

Berlin u. \. w. wie oben,

Werden Marken aufgeklebt, um den Werth eines Stempelbogens, auf welchem die Urkunde niedergeschrieben ist, oder niedergeshrieben werden soll, auf den erforderlihen Betrag zu ergänzen, z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 50 #4 dur Aufkleben einer Marke zu 5 M auf 55 4 zu erhöhen, so würde der Vermerk lauten:

Zur Ergänzung auf 55 H eine Marke zu 5 Æ entwerthet.

___ Berlin u. f. wv. wie oben.

Die Versteuerung der Nebenausfertigungen erfolgt in der Weise,

a nach Entwerthung der Stempelmarke auf der Nebenausfertigung auf leßterer vermerkt wird, welcher Stempel zur Nebenausfertigung und welcher Betrag zur Hauptausfertigung entwerthet ist, z. B.

Zur Nebenausfertigung 1,50 4 entwerthet. Zur Hauptaus-

fertigung 105 Æ (in Worten) verwendet.

Berlin, den 1. April 1896.

Amtsstelle. Amtsf\tempel. Unterschrift.

Kann die stempelpflihtige Urkunde niht vorgelegt werden, so ist von den Steuerpflichtigen die Einreichung der den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige zu erfordern oder auf Verlangen dieser Inhalt sogleich zu Protokoll zu nehmen und zu der Anzeige bezw. zu einer von dem Protokoll zu fertigenden beglaubigten Abschrift die Entwerthung des Stempels in der vorgeschriebenen Art zu be- wirken. Findet sich die \tempelpflihtige Urkunde später wieder vor und wird sie der Steuerbehörde eingereiht, fo ist, sobald die Ueberein- stimmung des Inhalts derselben mit demjenigen der Anzeige oder des Protokolls festgestellt ist, auf derUrkunde die früher stattgefundene Stempel- verwendung unter Angabe des Betrags zu vermerken.

Es ist den Steuerstellen untersagt, von Privatpersonen etwa be- reits gee Marken abzustempeln, wenn dieselben mit irgend welchen Vermerken versehen find. Sind die Marken dagegen unver- sehrt und erregt ihre Beschaffenheit niht den Verdacht, daß sie be- reits auf einem anderen Schriftstück aufgeklebt gewesen seien, so haben die Steuerstellen die Verpflichtung, dergleihen Marken zu entrichten.

2) Entwerthung durch andere Behörden und Beamte aus\chließlich der Notare und Schieds8männer.

„_ Die vorgedachten Behörden und Beamten können zu allen von ihnen in amtlicher Sa mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen, ferner zu allen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten En u. f. w. sowie zu allen von Privat- personen auf sie ausgestellten Vollmachten statt des Stempelpapiers Stempelmarken verwenden, jedo nur unter nahstehenden Bedingungen :

a, das Auffkleben der Marken auf die stempelpflihtige Erklärung e in der Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander efestigten Marken ein geringer Zwischenraum T bleibt, um das Uebergreifen der unter þ ‘angeordneten Entwerthungsvermerke auf das Papier zu gestatten.

þ. Die Entwerthung der Marken, und zwar jet einzelnen, er- folgt bei Behörden und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ziffern), an welhem die Marke aufgeklebt ist, der Geschäftsnummer

und des Orts, an welhem die Verwendung erfolgt is, und zwar in dem unteren Theil der Marke, dergestalt, daß die

Geschäftsnummer und das Datum stets in der Marke selbst einzutragen find, der übrige Theil des Vermerks aber auf das die Marke seitwärts umgebende r hinübergreift.

Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer ihren ausgeshriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu legen,

Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal mit einem s\{chwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen Theile der Marke (ohne die vorgedahten Schriftzeichen zu F eDeEenn, theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen ommt.

Zur Veranschaulihung dienen nachstehende Abdrücke:

l; 20 dry h 6 h E eru S

Beamte, welche keinen amtlihen Stempel führen, haben statt eines Stempelabdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenußung des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeihnen und mit Namensunterschrift zu versehen.

c. Hinsichtlih der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter A II 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempel- vertheiler gegebenen Vorschriften entsprehende Anwendung.

3) Entwerthung durch Notare.

Die Entwerthung von Stempelmarken is in derselben Weise vorzunehmen, wie fie für Beamte, welhe einen amtlichen

pel, aber kein Geschäftsverzeihniß führen, unter A 112 vorge-

ben ift, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer des Notariatsregisters (Repertoriums) in der Marke einzutragen ift.

Nachstehender Abdruck veranschauliht den Entwerthungsvermerk :

S

,

Ce Pr f e E ner

alb der geseßlihen Stempelverwendungsfristen eingerei e en, ferner zu denjenigen Urkunden, bei M V Entwourf anfertigen und na Unterschriften oder L beglaubigen, ertheilten Ausfertigungen,

erforderlihe Stempelmaterial zu verwenden.

Außerdem sind die Notare befugt, zur Verwendun von Stempel, zu allen auf sie ausgestellten Vollmachten sowie zu Privaturk eln zu welchen sie die Entwürfe nicht angefertigt, die sie aber hinsihtlig der Unterschriften beglaubigt haben. Die Verpflichtung der Parteie für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu tragen, wirk bierdur nicht berührt, sodaß dieselben für die richtige und regt Ce erwendung des geseßlihen Stempels persönlich verhaftet

eiben.

Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariatsverhand lungen zur Urschrift, bei unterschriftlih beglaubigten Urkunden deren Entwürfe von den Notaren angefertigt sind, ferner bei Privat: urkunden u. \. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. Die Nen wendung des Stempels is in Fällen der leßteren Art von dey Notaren zu den Akten bezw. zu den nah § 9 Abs. 2 des Geseßeg vom 15. Juli 1890 (G.-S. S. 229) zurückzubehaltenden beglaubigten Abschriften zu vermerken.

Auf der ersten Ausfertigung der Notariatsverhandlung ist dis Stemvpelfreiheit derfelben fowie der zur Urschrift verwendete Stempe[ vom Notar zu bescheinigen, z. B.

Als erste Ausfertigung \tempelfret. Zur Urschrift 500 4 (in Worten) verwendet.

Berlin, den 1. April 1896.

Der Königliche Notar. Stempel. Unterschrift.

Handelt es sich um die Versteuerung von weiteren Ausfertigungen so entwerthet der Notar den Ausfertigungöstempel und vermerkt auf der Nebenausfertigung den zur Urschrift verwendeten Stempel, z. B.

2 Nebenausfertigung 1,50 M entwerthet. ur Urschrift 500 4 (in Worten) verwendet. Berlin u. \. w. wie vorstehend.

4) Entwerthung durch Schiedsmänner.

Die Entwerthung der Stempelmarken auf dem Protokoll erfolgt in derselben Weise, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Gefchäftsverzeichniß führen, unter A Il 2a und þ vorgeschrieben ist. Nachstehender Abdruck veranschauliht die Ent.

S S

owie zu allen von

e. l, 6 Gti Pt (AMAruert-

B. Entwerthung von Stempelmarken durch Privat- personen, Sparkassen, Gesellshaften, Genossen- \chaften u. st. w. ohne amtlihe Üeberwachung.

Ohne amtliche Ueberwachung is die Entwerthung von Stempel- marken, welche von allen Haupt- und Unterämtern sowie allen Stempelvertheilern von leßteren nur innerhalb der ihnen für den Verkauf von Stempelmaterialien vorgeschriebenen Grenzen käuflidh entnommen werden können, gestattet :

a. den Ausftellern von

Kuxscheinen (Tarifstelle 34); g:

Verfügungen von Todeswegen (Tarifftelle 66) ;

Versihherungsverträgen, Policen und deren Verlängerungen (Tarifstelle 70);

b. Auktionatoren (beeidigten und nicht beeidigten) binsichtlich der oie gungen der von ihnen abgehaltenen Versteigerungen (Tarif

elle 9);

c. Rechtsanwalten hinsihtlih der von ihnen und für sie ausge stellten Vollmachten (Tarifstelle 73).

Außerdem kann der Finanz - Minister Sparkassen, Gesell \{aften, Genossenschaften, Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten, ge werblihen Unternehmungen u. \. w. für gewisse Gattungen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrender Urkunden die Selbst- entwerthung der Stempelmarken auf Widerruf gestatten. Diese Cr laubniß kann fi niht nur auf die von den betreffenden Gesellschaften u. st. w. selbst ausgestellten, sondern auch auf die von Dritten zu Gunsten der Gesellschaften u. st. w. ausgestellten Urkunden beziehen, Die bezüglihen Anträge, in denen die Art der Geschäfte, für welhe die Selbstentwerthung beansprucht wird, bestimmt zu bezeihnen is und die zur Entwerthung der Marken und Führung des nachstehend unter 2 erwähnten Stempelsteuerbuhs berehtigten Personen namhaft gemacht werden müssen, sind an den zuständigen Provinzial-Steuer-Direktor zu rihten, welcher sie, mit gut achtliher Aeußerung versehen, dem Finanz-Minister zur Entscheidung zu überreichen hat. ;

Die Entwerthung der Stempelmarken ohne amtliche Mik wirkung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:

1) die Entwerthungsbefugniß is auf Urkunden, welche einen Stempel von niht mehr als 30 M (bei Versiherungsverträget, Policen und deren Verlängerungen von nicht mehr als 50 4) erfordern, beschränkt ;

2) die Verwendungsberechtigten haben über die Versteuerung der Schriftstücke, insoweit es sih niht um Verfügungen von Todet- wegen oder Vollmachten handelt, ein Stempelsteuerbuch nad dem anliegenden Muster b zu führen, in welches alle zu den einzelnen Ürkunden verwendeten Stempel nah der Reihenfolge der Verwendung (Haupt- und Nebenausfertigung unter einer Nummer) einzeln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse unter liegen, auch weun sie von Personen ausgestellt werden, wel nah § 31 Akf. 2 des Geseßes nicht revisionspflichtig sind, de: Einsichtnahme und der Prins der Vorstände der Stempel steuerämter. Die Verzeichnisse können von allen Haupt- un Unterämtern gegen N der Herstellungskosten bezogen werden. Die zur Führung der Stempelsteuerbücher Verpflich teten haben dieselben von der leßten Eintragung an gerechn® fünf Jahre lang aufzubewahren ; hinsihtlih der Art und Weise des Aufklebens der Marke! auf die stempelpflichtige Urkunde und der Deutlichkeit des Enb werthungsvermerfts finden die oben unter AII getroffenen a emeinen Bestimmungen sinngemäße Aeu edoch mit ci

taßgabe, n zwischen den nebeneinander aufzuflebenden Marken ein geringer Zwischenraum bestehen bleibt, welher das ues greifen der unter 4 beschriebenen Entwe-thungsvermerke gestattet; die Entwerthung der Marken und zwar jeder einzelnen erfo! dur den Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem d Marke auigenent wird, der Nummer des Stempelsteuerbu s insoweit über die Versteuerung der Schriftstücke ein folhet l ; ühren ist) und des Orts, an welchem die Verwendung gese ps st. Dieser Vermerk is in dem unteren Theile der Marke

Notare haben zu den von ihnen aufgenommenen Verhandlungen einshließlich der vor ihnen dem Inhalt nah anerkannten und inner-

zutragen und zwar dergestalt, daß das Datum und die Nummer des Steitpelfltuerbucs in der Marke niedergeschrieben witd

ete 1 Vollziehung dur die Betheiligten wu 4

bschriften, Bescheinigungen u. f. wi |

und Erleich

"rionaine auf das um ebende Papier übergreift. Außer- Ln G dem oberen Theile der Marke und unter Mit- zung des umgebenden Papiers der Vor- und Zuname, bezw. die Firma niederzushreiben. Nachstehender Abdruck veranschau-

liht die Entwerthung: :

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L

Versicherungsgesellshaften, öffentlihe Sparkassen, Gewerkschaften und Genossenshaften können statt der Eintragung des Gefell- schaftsnamens die Marken mit einem s{chwarzen oder farbigen Abdruck eines den Gesellshaftsnamen enthaltenden Stempels dergestalt versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen Theile der Marke, theils auf dem die Marke umgebenden Papier zu stehen kommt. Dieselbe Befugniß kann auch anderen Gesellschaften u. \. w. in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß zur Selbstentwerthung besonders nachgesucht werden muß, ertheilt werden. Die Stempelabdrücke müssen mit haltbarer Farbe hergestellt 4 und auf jeder einzelnen Marke den Namen bezw. den Geschäftsnamen deutli erkennen lassen. Die Art der Entwerthung ergiebt sich aus dem nach- stehenden Abdruck:

———

h ab Adi #7 22

Lt L—

Duplikate stempelpflihtiger Urkunden werden in der Weise ver- fteuert, daß der Duplikatstempel zu dem Duplikat entwerthet und auf diesem außerdem vermerkt wird, welher Stempel zum A und welcher Betrag zum Haupteremplar entwerthet ift, z. B.

y Zum Duplikat 1,50 4 entwerthet. Zum Haupterxemplar

5 M (in Worten) verwendet. Berlin, den 1. April 1896. Friedrih Kassirer u. Comp.

In den Fällen zu a, b und c mit Ausnahme der Ver- siherungs8verträge, Policen und deren Verlängerungen darf die Entwerthung der Stempelmarken und die Pugeung des Stempel- fteuerbuhs nur durch die Urkundenaussteller und in den: vom Finanz-Minister besonders genehmigten Fällen nur durch die- jenigen Personen, welchen die Befugniß zur Entwerthung der Marken und Führung des Stempelsteuerbuchs verliehen ist, er- folgen. Versicherungsgesellshaften können die Entwerthung der Marken und Führung der Verzeichnisse ohne besondere Ges nehmigung durch Generalagenten oder sonstige Geschäfts- angestellte bewirken lassen. Doch bleiben in allen Fällen die Vorstände der betreffenden Gesellshaften, Genossenschaften, Banken u. \. w. für die Stempel und die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.

16) Die Stempelpfliht wird, abgesehen von dem Verbrauch von

estempeltem Papier, Stempelmarken, gestempelten Formularen und Steve ae. noch durch Baarzahlung erfüllt, nämlih durch Zahlung jährlicher Abfindungssummen statt der Versteuerung im Ein- zelnen (Aversionalversteuerung). Die Zahlung fährliher Ab- findungssummen statt der Einzelversteuerung i|ff nur zulässig, wenn es sich um die. Besteuerung von Beurkundungen Phartiger häufig wiederkehrender Rechtsgeshäfte handelt, eispielsweise um Versicherungverträge, Policen u. f. w. Da diese Versteuerungsart nur dem Zwette dient, den Steuerpflichtigen die Mühewaltungen und Umstände, wie sie mit der Einzelversteuerung berbunden find, zu ersparen, nicht aber ihnen Vermögens- vortheile durch Zahlung geringerer Stempelabgaben zuzuwenden, so muß bei der Versteuerung mittels der Abfindungssumme thunlichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden, welchen der Steuerpflichtige bei der Einzelversteuerung zu zahlen gehabt haben würde. Der voraussichtlihe Verbrauh an Stempeln bei der Zahlung dieser Abgabe im Einzelnen hat daher für die Bemessung der jähr- lihen Abfindungssumme den entscheidenden Maßstab abzugeben.

Sparkassen, Versicherungsgesellshaften, Genossenschaften u. |. w., welhe Stempelmarken ohne amtlihe Ueberwahung entwerthet und über den gesammten Stempelverbrauh das in der iffer 15 B Nr. 2 dieser Bekanntmachung bezeichnete Stempelsteuerbuch ein Jahr lang eführt haben, kann nah Ablauf dieses Jahres die Zahlung tährlicher

bfindungssummen ftatt der Einzelversteuerung gestattet werden. Der aus dem Stempelsteuerbuch hervorgehende, während eines Jahres ge- zahlte Gesammtstempelbetrag bildet die Grundlage für die Berehnung der für die einzelnen Jahre zu zahlenden Ab- findungssummen. Stellt sich nah Beendigung des einzelnen

ahres, für welhes das Steuerabkommen läuft, heraus, daß der Gesammtwerth der abgeschlossenen Geschäfte ein höherer ist, als der Gesammtwerth der Geschäfte desjenigen Jahres, in welchem die Anschreibungen im Stempelsteuerbuch erfolgt sind, fo findet eine verhältnißmäßige Erhöhung der zu zahlenden Summe statt. Sollen beispielsweise die Policen einer Feuerversiherungs8gesellshaft mittels

bfindung versteuert werden und ergiebt ih "für die Dauer eines Jahres bei einer Gesammtversicherungésumme von 10 Millionen aus dem Stempelsteuerbuch ein Stempelverbrauh von 160 M, so würde dieser Betrag um ein Viertel also um 40 A zu erhöhen sein, wenn .die Gesammtversicherungssumme während des Bestehens des Steuerabkommens jährlih die Summe von 10 Millionen um 24 Millionen übersteigen. Ebenso findet eine Ermäßigung der zu zahlenden Abfindungsbeträge in demjenigen Verhältniß statt, in welhem ch der Gesammtwerth der abgeschlossenen Geschäfte in den Jahren, in welchen-das Steuerabkommen läuft, verringert.

Die vorerörterten S'andsene enthalten nur allgemeine Anhalts- punkte für die Bemessung der Abfindungssumme, fodaß Abweichungen terungen in der Ermittelung dieser Summen überall da zulässig sein sollen, wo a dieselben aus der Eigenart des in Betracht ommenden Geschäftsverke rs und dem Vorhandensein besonderer Um- stände rechtfertigen lassen. Auch kann Sparkassen, Versicherungs- gelellshaften, Genossenschaften u. \. w. hon vom Tage des Inkraft- retens des Gesetzes ab und ohne daß sie ein Stempelsteuerbuh ge- {übrt haben, die Versteuerung dur Zahlung jährliher Abfindungs- Ummen gestattet werden, sofern sie die zur Ermittelung bidfer j Ummen erforderlichen Unter en aus ihren Geschäftsbüchern oder in rgend einer anderen Weise zu beschaffen vermögen.

L gder Steuerpflichtige is verbunden, seine Geschäftsbücher und

[u gen Tejendlunai, welche für die Ermittelung der Abfindungs-

Beh \ die amtliche Ueberwachung der Besteuerung von Lg , den Beamten des zuständigen Stempelsteuer- oder vtamts jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Der zur Versteuerung Verstattete hat alle in seinem Geschäfts- verkehr errichteten, an sich REMDeLp igen Urkunden, auf welche ih die Abfindung erstreckt, mit einem die Abfindung erkennen lassenden kurzen Vermerk, z. B.:

Stplfr: l: Abf: (statt: Stempelfcei laut Abfindung), mit einer ihm vom Finanz-Minister mitgetheilten Nummer, sowie mit seinem Vor- und Zunamen bezw. der vollen Firma und der Bezeichnung des Wohnorts zu versehen. Dieser Vermerk kann, wenn er niht nieder- geschrieben wird, durch Stempelaufdruck hergestellt werden, muß aber R Form den Namen, die Firma und den Ort deutlih erkennen afsen.

Zur Veranschaulichung- dient nachstehender Abdruck:

Dlulfr. f: Á bf A6 Friedr. Kassirer berlin.

ITT. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen.

Zu § 24 des Gesetzes.

17) Der Antrag auf Ersay für die vor dem Verbrauch ver- dorbenen Stempelzeichen ist bei dem Hauptamt des Bezirks anzumelden.

Dies gilt au hinsichtlih derjenigen Stempelmaterialien, welche vom 1. April 1896 ab außer Gebrauch treten, sowie bezüglih der Stempel zu Policen, die zwar mit der Prämienquittung versehen, in Folge verweigerter Zahlung der Prämie dem Versiherungssuchenden aber niht ausgehändigt worden sind.

Zu § 25 des Gesetzes. J

18) Anträge auf Erstattung verwendeter, geseßlich micht erforder- licher Stempel sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Vor- stand desjenigen Stempelsteueramtes, in dessen Bezirk der Stempel verwendet worden ist, zu rihten und zwar in der Regel unter Bei- fügung der Urkunden, auf welchen die zu erstattenden Stempel ent- werthet worden sind. Behörden und Beamte haben diese Anträge thunlichst in der Form von Nachweisungen, welche die Erstattungs- gründe enthalten müssen, in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Wegen der Erstattung der von Behörden oder Beamten ein- \{ließlich der Notare verauslagten Stempel sowie der Stempel zu Urkunden über nihtige oder durch rechtskräftiges gerihtlihes Urtheil für ungültig oder nichtig erklärte Geschäfte finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes ebenfalls Anwendung. Dem Antrage auf Erstattung verauslagter Stempel is die Bescheinigung beizufügen, daß die versuhte Beitreibung von dem zur Errichtung des Stempels Ver- pflihteten fruhtlos gewesen ist.

19) Anträge auf Erstattung verwendeter Stempel aus Billigkeits- ründen bei unterbliebener Geschäftsausführung find bei demjenigen rovinzial-Steuer-Direktor anzubringen, in dessen Bezirk der Stempel

verwendet worden ift. Zu § 26 des Gesetzes.

20) Die Steuerbehörden sind verbunden, in allen von ihnen aus- gehenden Verfügungen, durch welhe Stempelsteuerforderungen geltend

emaht oder Einsprüche dagegen zurückgewiesen werden, diejenige [mtsstelle zu bezeihnen, bei welcher gegen die betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ift.

Zu § 29 des Gesetzes.

21) Alle Postsendungen, welche durch die von den Vorständen der Stempelsteuerämter auszuführenden Stempelrevisionen oder in Folge derselben entstehen, find an die revidierten Stellen portofrei abzulassen.

Zu § 30 des Gesetzes.

22) Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempel- steuerämter,- die Hauptsteuer- und Hauptzollämter und die den Haupt- ämtern nachgeordneten Steuer- und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die S erre Eben (Provinzial-Steuer-Direktoren) und in höchster Instanz durch den Finanz-Minister geführt. Außerdem sind an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten sowie der unentgeltlichen Verabfolgung von Formu- laren zu Pacht-, Mieth- und Antichrese-Verzeichnissen Stempelver- theiler beauftragt.

23) In Stempelsteuersahen find die im Verwaltungswege ein- gelegten Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen

a. der Steuer- und Nebenzollämter (Unterämter)

Stempelvertheiler an das vorgefeßte Hauptamt, b. der Stempelsteuer- sowie der Hauptämter an den Provinzial- Steuer-Direktor, : /

& Lags Provinzial-Steuer-Direktoren an den Finanz-Minister zu richten.

Bezüglich der Anfechtung der Strafbescheide der Hauptämter und Provinzial-Steuer-Direktoren kommen die besonderen, für das Zoll- verfahren geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

24) Alle Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteuer- ämter haben gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto entstandenen Kosten den Steuerpflichtigen auf deren Anfragen über die Höhe des zu einer Urkunde zu verwendenden Stempels sowie darüber, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung von Stempelgebühren überhaupt besteht, Auskunft zu ertheilen. Die Anfragen sind an das- jenige Stempelsteuer- bezw. Hauptamt zu richten, in dessen Bezirk der Anfragende feinen Wohnort hat. Gesuche um Auskunftsertheilung von Perfonen 2c., welche nicht im Bezirke des Stempelsteuer- oder Hauptamtes wohnen, sind der zuständigen Behörde unter entsprechender Benachrichtigung des Gesuchstellers zur Erledigung zu überweisen. Auf Anfragen allgemeiner Art erstreckt sih die Pflicht zu einer amt- lihen Belehrung niht. Die vorbezeihneten Steuerstellen sind viel- mehr mit Nücksicht auf den Grundfaß des § 3 Absaß 1 des Gesetzes, wonach die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde sich nach ihrem Inhalt richtet, nur verbunden, auf Anfragen Auskunft zu geben, welche sich auf bestimmte, mit dem Antrage vorzulegende Urkunden beziehen. Behörden und Beamte einshließlich der Notare haben mit den An- fragen zugleich eine Erörterung der Zweifel, welhe zu denselben Anlaß gegeben haben, zu verbinden. Auch kann den Steuerbehörden nit zugemuthet werden, für die Steuerpflichtigen zeitraubende und umständ- lihe Berechnungen über den zu zahlenden Stempel aufzustellen, sondern es genügt, wenn sie den Anfragenden die allgemeinen Grund- ne auen, nach welchen die Aufstellung der Berehnung vorzu- nehmen ift.

Die Antworten auf Anfragen über den zu verwendenden Stempel sind des sch{leunigsten zu ertheilen und müssen den Anfragenden so frühzeitig zugehen, daß fie noch in der Lage sind, die tarifmäßigen Stempel innerhalb der zweiwöchigen Stempellösungsfrist beizubringen, vorausgeseßt, daß die Anfrage rechtzeitig, d. h. spätestens bis zum Ablauf der ersten Woche der zweiwöchigen Frist bei der Steuerbehörde eingereiht ist. Wenn die Anfrage rettzeitia erfolgt ist, die Beant- wortung si aber aus irgend einem Grunde verzögert hat, so ist ein Strafverfahren nit einzuleiten, wenn die geseßlihe Stempellösungs- frist zwac überschritten, der Stempel aber bis zu einem bestimmten, von der Steuerbehörde anzugebenden Tage beigebracht ist.

Die Provinzial-Steuerdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß diese Anordnungen dur die unterstellten Steuerbehörden auf das gewissenhafteste beobachtet werden, und ihnen die bezügli der Auskunftsertheilung bestehenden Vorschriften von ge zu Zeit etwa alle 3 Jahre dur eine allgemeine Ver- ügung in Erinnerung zu Me

u § 31 des Gesetzes.

25) Die Geschäftsbezirke der Vorstände der Stempel- und Erhb-

schaftésteuerämter find im einzelnen in der Beilage 1 aufgeführt.

sowie der

26) Zu den besonderen Obliegenheiten der Vorstände gehört die Vorna M der Stempelrevisionen innerhalb ihrer Gelde E bei welchen sich die Vorstände der Mithilfe ihrer Beamten bedienen können.

Oh den Revisionen, welhe in der Regel an dem Ort, wo die zu revidierenden Anstalten, Behörden, Beamten u. \. w. ihren Siß haben und die ftempelpflihtigen Verhandlungen si befinden, vorzu- nehmen sind, eine Anmeldung vorauszugehen hat, bleibt dem Ermessen der Vorstände überlassen.

Die revisionspflihtigen Behörden und Anstalten haben, sobald sie von dem Vorstande des Stempelsteueramtes von der Abhaltun der Revision in Kenntniß fee werden, dafür Sorge zu tragen, da die Revision ohne allen Aufenthalt begonnen und vollständig ausge- geführt werden kann. Zu diesem Zweck sind dem Revisor alle Ür- funden, Akten, Geschäftsbücher, Bilanzen, Jahresberichte sowie über- haupt alle Schriftstücke und Verhandlungen, welche für die Revision von Belang sind, zur Einsicht vorzulegen, auch i} ihm und seinen Beamten jede gewünshte Auskunft zu ertheilen und ein angemessener Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. Urkunden, öffentlihe Bücher, Akten u. st. w., wel e nicht von besonderem Werthe sind und deshalb eine besondere Verwahrung nit erfordern, sind dem Revisor auf Verlangen auch in seine Wohnung zu verabfolgen und falls sie niht durch Beamte oder An- gestellte der revidierten Stellen befördert werden können, vor der Verabfolgung zu versiegeln. Die Einsendung der Akten behufs der Revision nah dem Amtssiß der Vorstände der Stempelsteueräinter darf nur insoweit beansprucht werden, als dieselbe ohne Nachtheil für den Geschäftsgang bei der revidierten Stelle stattfinden kann.

Ueber das Ergebniß der Revision ift eine von dem Revidierten nicht zu unterzeihnende Verhandlung aufzunehmen, von welcher die revidierte Stelle eine Abschrift unter dem Ersuchenerhält, die Abgaben- summe der von ihr anerkannten Erinnerungen in vorschriftsmäßig ent- wertheten Stempelmaterialien einzusenden und, wenn nur ein Theik der Erinnerungen anerkannt wird, die Nummern der betreffenden Erinnerungen sowie den auf die einzelne Erinnerung entfallenden Be- trag besonders anzugeben. Die revidierte Stelle legt mit der Abschrift der Revisionsverhandlung ein Aktenstück an und veranlaßt wegen Er- ledigung der aufgestellten Erinnerungen sowie wegen Einziehung und nöthigenfalls zwangsweiser Beitreibung der nachgeforderten Stempel das Erforderlihe. Die Abwickelung der Revisions-Erinnerungen liegt in allen Fällen den Vorständen der Stempelsteuerämter ob, bei welhen die revidierten Stellen ihre Einwendungen zunächst anzubringen haben. Erst wenn beide fich nicht zu einigen vermocht haben, is die Be- {werde an den vorgeseßten Provinzial-Steuer-Direktor und gegen dessen Entscheidung an den Finanz-Minister zu rihten. Die bei dem P N bezw. bei dem Finanz-Minister eingelegte z e hemmt die zwangsweise Beitreibung der nachgeforderten Stempel.

Die Vorstände der Stempelsteuerämter haben der revidierten Stelle den Eingang der entwertheten Stempelmaterialien, welche bei den Akten der Stempelsteuerämter verbleiben, sowie die Erledigung der Erinnerungen zu bescheinigen. Auf Grund dieser Bescheinigungen vermerken Behörden und Beamte einschließlich der Notare auf den betreffenden Urkunden, soweit sie im Besiß derselben sind, die nah-

entrihteten Beträge. | Zu § 32 des Gesetzes.

27) Die Bestimmung, wonach die von Privatpersonen nit in der vorgeschriebenen Weise verwendeten Stempelmarken als nicht ver- wendet anzusehen find, foll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern es hat durch dieselbe nur der Thatbestand einer nah den S8 17 und fg. des Gesetzes zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen.

Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden Einleitung eines Strafverfahrens, bedarf es daher nur der nachträglihen ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempelmarken.

Stempeltarif.

Zur Tarifstelle 2.

28) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld (Abs. 4 bis 8 der Tarif- stelle) finden die Vorschriften der Ziffer 30 dieser Bekanntmachung Anwendung. Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Nückgabe der aus Anlaß des Antrages auf Eintragung der Abtretung einer Hypothek oder Grundschuld vorgelegten Urtunden kann von vorheriger Zahlung des als Gerichtsgebühr zu berechnenden Stempels (und der Kosten) abhängig gemacht werden. (8 15 des Preußischen Gerichtékostenge|leßes vom 25. Juni 1895; § 11a der Instruktion für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden in. der Fassung der Allg. Verfügung des Justiz-Ministers vom 18. Sep- tember 1895 zu § 11a Just. Min. Bl. S. 278.)

Hinsichtlich der Anrechnung des zu dem Eintragungsantrage ent- richteten Stempels auf denjenigen Stempel, welchem die R über das zu Grunde Ne Geschäft errihtete Urkunde unterliegt, i die Ziffer 32 dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden. Es bleibt zu beachten, daß der feste Stempel, welcher zu dem Eintragungs- antrage erforderli gewesen sein würde, wenn derselbe niht des Werth- stempels bedurft hätte (z. B. bei einem notariellen Eintragungsantrage der Notariatsurkundenstempel von 1,50 #4, Tarifstelle 45), nicht auf den Stempel zu der späteren Urkunde angerehnet werden darf. Es sind mithin bei einem in der Form einer Notariatsurkunde abgefaßten, mit einem Werthstempel von 30 versehenen Eintragungsantrage nur 28,90 #4 auf den Stempel zu der späteren Urkunde an- rechnungsfähig.

In Betreff des Vermerks, mit welchem die in der Befreiungs- vorschrift dieser Tarifstelle erwähnten Abtretungsurkunden zu versehen sind, ist nah der Ziffer 51 dieser Bekanntmachung zu verfahren.

__ Zur Tarifstelle 8.

29) Auflassungserklärungen sind wie gegenseitige Verträge zu be- handeln, insbesondere sind wegen der sahlichen und persönlichen Stempelsteuerbefreiungen die Vorschriften der 88 4 und 5 des Gesetzes zur Anwendung zu bringen.

Die Werthstempelabgabe berechnet sih nah § 6 des Gesetzes von dem gemeinen Werthe des veräußerten Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechfels wobei der Werth des mitveräußerten beweg- lihen Beilasses außer Betracht bleibt ohne Nücksicht auf die für besondere Zwette O RO enen Abschäßungsgrund|säte, insbesondere also auch ohne Berücksichtigung der Schäßungsgrundsäte ritterschaft- liher Kreditanstalten. Der mündli verabredete Streit oder die noch fonst mündli verabredete Gegenleistung sind, sofern sie niedriger find als der gemeine Werth, für die Berehnung des Werthstempels nicht maßgebend. Wenn jedoch der Kaufpreis oder der Gesammtwerth der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Werthes der ausbedungenen R E oder vorbehaltenen Nußungen den gemeinen Werth über- steigt, jo ist der Werthstempel vom Kaufpreise bezw. vom Gesammt- werth der Gegenleistung zuzüglich des Werthes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nußungen zu entrichten (8 17 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzes). fab 30) Im einzelnen is nach folgenden Bestimmungen zu ver- ahren :

a. Die Werthstempelabgabe bleibt unerboben, wenn bei Aufnahme

oder Einreichung der Auflassungserklärung die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeshäft (Kauf, As “i Schenkkung u. \. wo.) versteuert oder unversteuert in Urs Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird, vor- ausgeseßt, daß die Urkunde das Rechtsgeschäft fo enthält, wie es unter den Betheiligten hinsihtlih des Werthes der Gegen- t E a ad |

e vorzulegenden Urkunden müssen in an si pflihtiger Form abgefaßt sein; es genügt also nicht Ue Bere bringung eines steuerfreien Briefwech)els und dergl. i

er Grundbuchrichter is verpflichtet, die ihm vorgelegten

Urkunden mit Rücksicht auf die vo i : auddlieh zu prüfen. Jft eine vie Ge at g n r pee / e

aus de Urkunde nicht oder t e so hat er zunächst au? Sees des 8 57 Ziffer 6 es