1896 / 44 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Feb 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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S E e R e E Ti E 0E E S dto i PROCE EaAEA .

MeriGtokofiengeteyes vow 2, Juni 1895 zu bestimmen, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, und es das Erforderliche wegen der Sicherstellung nah der allgemeinen Verfügung des Justiz-Ministers vom 15. September 1895 (Just. Min. Bl. S. 272) zu veranlassen. Der zu der Urkunde nicht oder zu wenig verwendete Stempel is in Gemäßheit des 8 31 Abs. 1 Pr. G. K. G. nah den für Gerichtékosten gel- tenden Vorschristen einzuziehen. Wenn die Einreichung der nicht oder nicht genügend verstèuerten Urkunden bei Gericht erst nah Ablauf der in § 16 des Gesehes angegebenen Fristen stattgefunden hat, so ift zugleih unter Mittheilung des Ein- gangstages und einer Abschrift der Urkunde dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen, welhes das Weitere wegen einer etwa erforderli erscheinenden Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen hat.

Ist in der vorgelegten Urkunde das Entgelt für die Grund-

stücksveräußerung in ausländischen Banknoten, ausländischem Papiergeld, ausländischen Geldsorten oder in Werthpapieren der unter Nummer 1, 2 und 3 des Tarifs zum Reihs-Stempelgescßz vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) bezeihneten Art ver- abredet, so ist insoweit die Urkunde dem Reichsstempel für An- scaffungsgeschäfte nah der Tarifnummer 4 des Reichs-Stempel- geseßes unterworfen, dagegen nah § 18 des An Gesetzes vom Landesstempel befreit. An Stelle des wegfallenden landes- geseßlichen ÜUrkundenstempels der Tarifstelle 32 ift aber, wenn der Auflassung die Urkunde zu Grunde gelegt wird, nah der Vorschrift des zweiten Satzes des Absatzes 3 der Tarifstelle 8 der Auflassungsstempel zu erheben, insoweit nicht die Voraus- sezungen der Ziffer 1 und 2 der Ermäßigungen und Be- freiungen der Tarifstelle 32 vorhanden sind. Es unterliegt also beispielêweise in Verträgen über die Gründung von Aktien- efellshaften das Entgelt, welches für die Einbringung von Grundstücken in solhe Gesellshaften dem Einbringenden dur Zutheilung von Aktien gewährt wird, dem Werthstempel für Auflassungen, wenn das eingebrachte Grundstück unter Zu- rundelegung des Gründungsvertrages an die neu errichtete Artiengefell schaft Rae wird. i i

Wenn die vorgelegte Urkunde das Rehtsges{häft nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten hinsihtlich des Werthes der Gegenleistung verabredet ist und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich verabredeten Nechtsgeshäf18 erfordern würde, so ist die Urkunde oder eine einfache Abschrift derselben dem zuständigen Hauptamt wegen der vorgekommenen Steuerhinterziehung zur weiteren Veran- lassung nah § 17 Abf. 2 und Abs. 3 Buchstabe þ des Gesetzes zu überscnden. Steht der nah Inhalt der vorgelegten Ür- kunde verabredete Kaufpreis zu dem gemeinen Werth in einem so offenbaren Mißverbältniß, daß der Verdacht der Stempel- u Ilerziedung gerechtfertigt erscheint, fo hat der Grund-

uchrihter von den Parteien eine nähere Erklärung über die Gründe, welche für die Festseßung des Kaufpreises maßgebend gewesen sind, zu erfordern. BVezüglih der Versteuerung sind diese Fälle nah den Vorschriften unter c dieser Ziffer und so zu behandeln, als wenn eine Urkunde überhaupt nicht vorgelegt worden wäre.

. Ist cine Urkunde zwar nicht eingereiht, von den Betkciligten

aber das der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungs- ges{äft vor dem Grundbuchrichter zuglei in der Auflassungs- verhandlung zu Protokoll erklärt, so finden die Bestimmungen unter a entsprehende Anwendung. Oer erforderlihe Stempel wird als Urkundenstempel zu der Auflafsungsverhandlung auf Grund des § 595 Pr. G. K. G. in Verbindung mit den ein- schlägigen Tarifvorschriften des Stempelsteuergesezes erhoben.

». Wird eine das Veräußferungëges{häft enthaltende Urkunde nicht

vorgelegt und das Veräußerungegeschäft bei der Auflassung nit protokollarisch aufgenommen, fo hat der Grundbuchrichter die Betheiligten darüber zu vernehmen, ob sie eine Urkunde überhaupt nit vorlegen wollen, und fie über die Folgen der Nichtvorlegung, insbeondere auch darüber zu belehren, daß der Entrichtung des Auflassungsstempels ungeachtet zu der Urkunde der geseßlih erforderlihe Stempel beizubringen ist. Es ift Pflicht des Grundbuchrichters zu prüfen, ob im Falle der Be- urkundung des Abkommens der Urkundenstempel niedriger sein würde, als der Auflafsungéstempel. Lebteres ift beispielsweise der Fall bei Tauschverträgen, bei Kaufverträgen, in denen eine Hingabe an Zablungéstatt vereinbart ist, bei Verträgen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu [Tehterer gebörigen Gegenstände und bei Verträgen, durch welche Grurtftücke von Aécendenten auf Deëscendenten über- iragen werden (Tarifstelle 32 Abs. 2 und Ermäßigengen und Befreiungen Ziffer 1 und 2), ferner bei Schenkungen zwischen Ascendenten und Descendenten oder zwischen Ehegatten (Tarif- stelle 56 dieses Gesezes und Befreiungêvorschrifsten Ziffer 2 Buchstabe a, b und ord p zum Gesetz, betreffend die

T 30. Mai 1873 Pes A Erbschaftsfteuer von —TF Maï 1891 G. S. 1891 S. 78 —) u. f. w. Die Belehrung des Grundbuchriters und die Erklärung der Betheiligten über die Vorlegung oder Nicht- vorlegung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde müssen in das Protokoll aufgenommen werden.

Wenn der Auflassung ein Kauf- oder Taushgeschäft oder überhaupt ein entgeltlihes Veräußerungsgeshäft im Sinne der Zarifstelle 32 des Gesetzes zu Grunde liegt, so muß - das

ototoll ferner eine Belehrung der Betbeiligten darüber ent-

alten, daß der anzugebende Werth nicht geringer seiu darf, als der na diefer Tarifstelle berechnete Betrag der vom Er- werber übernommenen Lasten und Leistungen mit Einschluß des Preises und unter Hinzurechnung der vorbehaltenen Nußungen aus\{lielih des für den beweglihen Beilaß festgeseßten Preises und daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung nah § 17 Abs. 3 Bu@&stave a des Gesetzes eine Geldstrafe in Höhe des zebnfahen Betrages des hinterzogenen Stempels nah ih zieht.

Der Grundbuchrickter bat sodann wegen der etwa erforderlich werdenden Sicherheitéleiftung das Weitere wie unter a zu be- stimmen, ten Veräußerer und Erwerber zur Angabe des Werthes des veräußerten Gegenstandes aufzuferdern und die gemachten Angaben im Protokoll zu vermerken.

In der Kostenrechrung oder einer Anlage zu derselben ist den Kostenshuldnern anheim zu geben, die das Veräußerungs-

eshâft enthaltende Urkunde binnen einer mit dem Tage der Zuftellung der Kostenrehr.ung beginnenden Frist von zwei oen einzureichen und ibnen zuglei nohmals eine Belehrung über die Folgen ter unterlafsenen Einreichung insbesondere au darüber zu ertheilen, daß zu der etwa errihteten Urfunde im alle der nicht rechtzeitigen Vorlegung derselben ungeachtet der ahlung ‘des Auflafsungéstempels der geseßlich erforderliche tempel beizubringen ist. Geht während der angegebenen Fire die Urkunde ein, fo ist wie unter a dieser Ziffer zu ver- ahren. „Smd dem Grundbuchrichter die Bedingungen des Ver- äußerungêgeshäfts auf irgend eine Weise glautwürdig bekannt geworden, und übersteigt der aus diesen Bedingungen \ich ergebende Werth den seitens der Betheiligten angegebenen, so ist der Auflassungsstemyel von dem aus dem eräußerungê- geschäfte sih ergebenden Werthe einzuziehen, vorauégeseyt, daß dieser S niedriger ift, als der gemeine Werth des ver- äußerten Gegenstandes. Dem zuständigen Hauptamt is behufs Erwägung, ob nah § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a des Gesetzes ein Strafverfahren einzuleiten is, von dem Sach- verhalt Anzeige zu machen.

In allen anderen Fällen veranlaßt der Grundbuchrichter, wenn er Bedenken trägt, die gemahten Werthangaben als ri&tig anzunehmen, die Werthermittelung in Gemäßheit des

è 7 Abs. 3 des Gefeßes nah seinem Ermessen, erforderlihen-

alls durch Vernehmung von Sachverständigen oder in fonst

geeigneter Weise. Die Hauptämter haben etwaigen Tan der A Gier um Ermittelung des Werths ungesäumt zu entsprechen.

31) Außerdem findet auf Grund der Auszüge aus den Tagebüchern der Grundbuchführer eine allgemeine Prüfung des Werths des ver- E Gegenstandes bei tenjenigen FNungen, deren Versteuerung auf Grund einer Werthangabe (Tarifstele 8 Abs. 1 und 2, Ziffer 30 Buchstabe c dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, dur) die Provinzial- fteuer-Direktoren n Dieselben seßen, wenn sie die angegebenen Werthe für zu niedrig erachten, die zu entrihtenden Stempelbeträge anderweitig fest und erlassen wegen der von dem Amtsgericht zu bewirkenden Einziehung des Mehrbetrages die weitere Anorbnung.

Die Beschwerde gegen die Festseßungsverfügung is zunächst an den Provinzial-Steuer-Direktor und gegen die darauf ergehende Ent- scheidung desselben an den Finanz-Minister zu richten, welher im Einverständniß mit dem Justiz-Minister die weitere Entscheidung trifft. Wird gegen diese Entscheidungen der Rechtsweg beschritten, so ist die Klage gegen den dur den Ober-Staatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu erheben. :

32) Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder einem Notar die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung ge- zahlten Gericßtskostenstempels auf denjenigen Stempel verlangt, welcher zu einer später errihteten Urkunde über das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeshäft erforderlich ist, so ist die Bescheinigung über die Erlegung des Gerichtskostenstempels vorzulegen. Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung des in der Urkunde enthaltenen Geschäfts mit dem der Auflassungs- ertläning oder der Umschreibung zu Grunde liegenden Rechtsgeshäft statt. Ergeben sich in dieser Beziehung keine Bedenken, so wird auf der Utkunde der bereits entrihtete Gerichtêkostenstempel bescheinigt und nur der etwa überschießende Betrag in Stempelzeichen verwendet. Die beigebrahte Bescheinigung über die Entrichtung des Werthstemyels ist in der Regel der Urkunde beizuheften, andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubehalten. Von den Notaren ist die Bescheinigung Aber die Anrehnung auf die Urschrift zu seßen und die erste Ausfertigung mit einem entsprehenden Vermerk zu ver}ehen. Da die Anrehnung sich nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezieht, so muß der feste Stempel, dessen die Urkunde, wenn fie niht dem Werthstempel unterworfen wäre, mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfassung bedarf, von der Urkunde er- hoben werden. Ist also beispielsweife eine in Höhe von 300 werthstempelpflihtige Urkunde in der Form einer Notariatsurkunde errichtet, und beträgt der bereits entrihtete Auflassungsstempel eben- falls 300 4, so muß mindeflens der Stempel von 1,50 4 nach der Tarifstelle 45 zur Urkunde verwendet werden.

i ur Tarifstelle 10.

33) Die Stempelpflicht ist auf Ausfertigungen von bereits vor- handenen Schriftstücken eingeschränkt, sodaß, wenn nicht eine andere Tarifstelle (z. B. Nr. 22, 39 u. #. w.) Anwendung findet, Steuer- freiheit in allen denjenigen Fällen eintritt, in denen es an einer Urkunde fehlt, von welcher die amtlihe Ausfertigung entnommen ist. Alle Be- hörden und Beamten einschließlich der Natare sind verpflichtet, auf den von ihnen stempelfrei ertheilten Ausfertigungen, insoweit sie nicht unter die Befreiungen zu a uud þ fallen, den Grund der Stempel- freiheit zu bescheinigen, z. B. „Stempelfrei mangels Vorhandenseins

einer Urschrift“. Zur Tarifstellelle 22.

34) Den Steuersäßen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubnißscheine ohne Rüksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt sind, also einerlei, ob in der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen u. f. w.

: Zur Tarifstelle 22a.

___ 89) Behufs Ermittelung des \tempelpflihtigen Werths vererb- licher und veräußerliher Konzessionen ist zunäthst der die Konzession Nachsuchende zur Werthangabe und zur Vorlegung des über den Ver- kauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags aufzufordern. Falls ein folher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen, ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Konzession auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Werth für zu niedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so ist der Werth, falls ihn diz die Konzefsion ertheilende Behörde nicht selbst zu begutaditen vermag, nah der Borschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes und unter Beachtung der Vorschrift der Ziffer 6 diefer Bekanntmachung anderweitig zu er- mitteln, wobei unter Umständen auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession getroffenen Bereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober-Präsidenten bleibt es überlafsen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung der Provinzial-Steuer-Direktoren in Anspruch zu nehmen.

Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Konzefsionsurkunde innerhalb der im § 15 Abs. 1 des Gesetzes angegebenen Frift erfolgen, während der Stempel für den etwaigen nachträglih ermittelten Mchrwerth später auf der Urkunde zu ent-

werthen ift. Zur Tarifstelle 22 c.

36) Die Erlaubnißertheilungen sind vor der Aushändigung mit einem Stempel von 1,50 ( zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Verwendung eines höheren Stempels selbst beantragt (S 15 Abs. 2 des Gesetzes). Durch die Verwendung eines Stempels von 1,50 M gilt die Versteuerung derjenigen Erlaubnißs{eine als er- ledigt, welde zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei denen von vornberein mit Sicherheit anzunehmen is, daß weder der jähr- E 6 1500 Æ noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 46 erreicht.

Hinsichtlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste Steuersaß von 100 M soglei entrihtet worden ist, bedarf es einer Ueberwachung der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behuf ist dem Steuerpflichtigen die Wiedereinreihung der Ürkunde nebst den im § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeihneten Schriftstücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf. die Strafen des § 18 des Gesehes für den Fall der unterlassenen oder nicht frist- gerechten Wiedervorlegung des Erlaubnißscheines schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubnißschein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäfts- nummer, sowie die Frist zur Wiedervorlegung der Urkunde behufs end- gültiger Versteuerung zu vermerken, z. B.:

„Vorläufig versteuert mit 1,50 A Nr. 8609.

Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen zwei Wochen nah dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung oder, wenn eine Verlängerung nit stattgefunden hat, binnen Jahresfrist.

Ort. Datum. Amtsstelle.

Unterschrift.“ Nach Wiedereinreihung des SOROUNIOLes ist die Nachverwendung des etwa nahzuzählenden Res zu bewirken und die endgültige Ver- steuerung zu vermerken, z. B. : C Nachzahlung von 48,50 A Stempel endgültig ver- euert. Ort. Datum. Amtsstelle. Unterschrift.“ Der Vermerk der aae: Versteucrung muß auch in denjenigen Fällen auf den Erlaubnißschein gesezt werden, in denen eine Nach- zahlung nicht stattfindet. , :

In Betreff der zur endgültigen Besteuerung niht wieder vor- elegten, unter den vorhergehenden Absaß fallenden Grlaubnißscheine stellt die Behörde durch Anfrage bei dem ah e des Steuer- aus\husses der ais IV fest, welher Steuer jasle der Erlaubniß- \heininhaber zugewiesen worden ist, und veranlaßt d e Nachversteuerung in der vorangegebenen Weise. Von den ällen der niht oder nicht rechtzeitig erfolgten Wiedervorlegung -der Erlaubnißschcine hat die aus- stellende Behörde dem zuständigen Hatptamt Anzeige zu machen,

Zur Tarifstelle 22 a.

37) Behufs Versteuerung der unter d aufgeführten Genebmigungen ist der die Genehmigung Beantragende Se vorerst den muth, maßlich entstehenden Kostenbetrag anzugeben und sodann innerba vier Wochen na) Fertigstellung der Anlage unter iedereinreihung der Urkunde den wirkli gezahlten Kostenbetrag anzuzeigen, wobei er für den Fall der Nichtbeobachtung dieser EE auf die Strafen des § 18 des Gesetzes hinzuweisen is. Der Erlaubnißschein ist vorläufig mit einem dem muthmaßlihen Werth entsprehenden Stempel zu versteuern und mit einem Vermerk über die vorläufige Versteuerun die Geschäftsnunamer, sowie über die Pflicht zur Wiedereinreihung zu versehen, z. B. :

„Vorläufig versteuert mit 50 4 N. 8609.

Wieder vorzulegen behufs endgiltiger Versteuerung binnen vier Wochen na Fertigstellung der Anlage. Ort. Datum. Amtsstelle. : Unterschrift.“ Werden die Urkunden demnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der Nachverwendung des fehlenden Stempels und des Vermerks der end, iltigen Versteuecung nah der Vorschrift des zweiten Absatzes der iffer 36 dieser Bekanntmachung zu verfahren. Geben die von den Steuerpflichtigen bezüglih des Kostenbetrages gemachten Angaben zu Bedenken Anlaß, so wird die Vorlegung der über den Kostenaufwand vorhandenen Beläge (Kostenanschläge, Abrehnuagen, Quittungen u. f. w.) zu verlangen fein.

Gegen diejenigen Erlaubnißscheininhaber, welhe die Urkunden zur endgiltigen Versteuerung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen bon der Cinziehung des zu wenig entrihteten Stempels, die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gesetzes bei dem zuständigen Hauptamt beantragt werden.

Zur Tarifstelle 22g.

38) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Säße der Ge- nehmigungen für Unternehmer von M dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die geseßlichen Vorausseßungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem Snhalt der Genehmigungs- urkunden hervorgehen.

Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Ver- sicherungsanstalt auf Gewinn gerichtet sind oder nicht, Zweifel, so be- darf es zur Entscheidung der Frage des Einversländuisses des Finanz-

Ministers. Zur Tarifstelle 221. 39) Wegen der Versteuerung dieser Genehmigungen finden die Bestimmungen der Ziffer 37 dieser Bekanntmachung entsprechende An-

wendung. Zur Tarifstelle 22 m.

40) Die Versteuerung der Genehmigungen des zweiten, dritten und vierten Absatzes des Buchstaben m dieser Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziffer 36 dieser Bekanntmachung.

Zur Tarifstelle 22 n.

41) Für die Bemessung des Steuersatzes dieser Tarifstelle ift festzuhalten, daß der höchste Saß von 20 4 zur Anwendung zu kommen hat, sobald der jährliche Gewerbeertrag auf etwa 3000 4 zu ver- anschlagen ist, und daß bei muthmaßlich niedrigeren Erträgen der Stempel entsprehend zu ermäßigen ist:

Zuc Larifstelle 32.

42) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vor- stand desjenigen Stempelsteueramtes zu rihten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ift.

Anträge auf Abstandnabme von der Einziehung des Werthftempels in den vorbezeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial-Steuer- Direktor anzubringen, in dessen Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sih um Urkunden, die im Auslande ausgestellt sind, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer wohnen, bezw. der Stempel nah § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu erheben sein würde. Ueber die Anträge entscheidet der Provinzial-Steuer-Direktor nah Prüfung des Sahhverhalts. :

Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes diefer Tarifstelle sind an die Provinzial- Steuer-Direktoren zu rihten, welche die Anträge dem Finanz-Minister zur Entscheidung einzureihen haben.

Zur Tarifstelle 42. i

43) Der für den Fall der Bedürftigkeit auf 5 4 ermäßigte Steuecr- faß darf nur dann zugestanden werden, wenn der die Namentänderung Nachsuchende ein von der obrigkeitliGen Behörde seines Wohnorts auégeslelltes, siempelfrei auszufertigendes Zeugnifi darüber beibringt, daß er sih in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet. Dieses Zeugniß oder cine Abschrift desselben ist zu den Akten zurück-

zubehalten. Zur Tarifstelle 43. i j

44) Bei der Versteuerung der Naturalifationéurkunden bildet die Anwendung des Steuersaßes von 50 4 die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 A. dütfen ausnahmsweise nur dann zur Erhebung fommen, wenn der zu Naturalisierende dur eine amtlie, ftempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in bedürftigen Ver- mögensverhbältnissen befindet. Die Bemessung der Höbe des zu ent- richtenden Stempels erfolgt nah dem Grade der Bedürftigkeit.

Zur Tarifftelle 48. P A

45) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht-, Mieth-, Antichrese - Verzeichniß) ist nah dem in der Beilage 2 ent- haltenen Muster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in der Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuerpflichtigen dasselbe nicht felb|t mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern, Zoll- M Steuerämtecrn und Stempelvertheilern unentgeltliß bezogen werden.

Alle von cinem Verpächter, Vermiether u. |. w. für ein Kalender- jahr oder im voraus zu versteuernden Verträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, au) wenn die Verträge sih auf mehrere Grundstücke be- ziehen, jofern nur diese Grundstücke zu demselben Hauptamtsbezirk ge- hôren. Sind die mehreren Grundstücke in verschiedenen Hauptamts- bezirken belegen, fo ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu führen. Werden in einem Verzeichniß die Verträge über mehrere Grundstücke nahgewicsen, so sind die mehrecen Verträge, die ein und dasfelbe Grundstück betreffen, zusammenhängend je in besonderen Ab- schnitten einzutragen. Die einzelnen Grundstücke sind in der Ueber- schrift des näheren zu bezeichnef. Es steht den Steuerpflichtigen frei, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die Versteuerung für die einzelnen auf einander folgenden Kalenderjahre in demselben Verzeichniß zu bewirken.

Die Eintragungen in den einzelnen Spalten erfolgen nah dem Muster des in dem Vordruck_ der Beilage 2 enthaltenen ausgesüllten d rep und find am Schluß mit folgender Bescheinigung ¿U versehen : daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchst. a des Stempel-

steuergeseßes vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend eingetragenen, in diefes Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ih. Ort. Datum. Unterschrift des 4 ntershrift des Pächtèrs u. |. w. 4

Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnisse durch Beauk- tragte oder Vertreter E zulässig; do bleiben die cigentlih Ver- pflihteten für die geseßlihen Stempelabgaben fowie für die verwirkten Strafen persönli verhaftet.

(Schluß in der Zweiten LVeilage.)

M 44.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

46) Der Eintragung in das Verzeichniß unterliegen alle Pacht- und Afterpachtverträge, Mieth- und Aftermiethverträge, sowie antichretische Nerträge, welche innerhalb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen sind auf Grund

eines förmlih schriftlichen Vertrages, eines durch Briefwechsel zu stande gekommenen Vertrags,

einer in einem Vertrage der vorbezeihneten Art enthaltenen Bestimmung: : E

daß das Pacht-, Afterpacht-, Mieth- u. \.\w. Verhältniß unter ewissen Vorausseßungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer bestimmten Frist niht erfolgten Kündigung) als verlängert gelten foll,

sofern der Zins (bezw. Nußung), wenn er nah der Dauer eines Jahres

herehnet wird, mehr als 300 M beträgt. Trifft lègtere Vorausseßung zu, so sind die Verträge auch alsdann \teuerpflihtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Vertrags während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins- oder Nußungsbetrag 150 # oder weniger (vergl. § 4 a des Geseßes) beträgt, sodaß z. B. ein während der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Miethzins auf 30 4 verabredet ist, der Eintragung in das Verzeichniß und der Versteuerung (mit 0,50 4) bedarf, während andererseits ein 10 Monate in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monat- lihe Miethzins auf 25 A festgeseßt ist, steuerfrei bleibt.

Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht-, Mieth- u. |. w. Verträge, welhe vor dem 1. April 1896 eschlossen worden sind, bereits stattgefunden hat, bleibt für die Ein- agung in das Verzeichniß ne Betracht.

Wenn Pacht-, Mieth- u. f. w. Verträge vor Ablauf der vertrags - mäßig festgeseßten Zeit ihr Ende erreichen, so is der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrihten, sodaß beispielsweise ein für die a vom 1. Januar bis Ende Dezember 1897 zu cinem Jahresmiethzinse von 6000 M verabredeter Miethvertrag, welhyer aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in Höhe von 3000 M (alie mit 3 4) zu versteuern ift. :

Die Entrichtung des geseßlihen Stempels is niht auf das be- treffende Kalenderjahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben des Steuerpflichtigen eine Vorausversteuerung auf mehrere Jahre zulässig.

47) Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, für welches die Ver- steuerung gesehen foll, bewirkt werden und zwar bei demjenigen

uptamt oder Steueramt bezw. Fee nts in dessen Geschäfts- ezirk die betreffenden Grundstücke belegen find oder bei einem Stempel- vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken ver- schiedener Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welhem dieser Aemter er das Verzeichniß vorlegen will. ;

Die Stempelpfliht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeïchnisses Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der vor- bezeihneten Steuerstellen das Verzeichniß ausgefüllt und mit der vor- geshriebenen Versicherung versehen unter Zahlung des Stempelbetrags entweder einreiht oder dur die Post mittels eingeschriebenen Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu machenden Angaben vor der Steuerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu Protokoll erklärt. :

48) Die eingegangenen Verzeichnisse sind in rechnerischer Hinsicht bon den Steuerbehörden zu prüfen. Insoweit die H ea augen- heinlide Unrichtigkeiten enthalten oder ihr Inhalt bei der Durchsicht den Steuerbehörden auf Grund ihrer Kenntniß der örtlihen und persönlichen Verhältnisse noch fonst zu Bedenken Anlaß giebt, find die gemahten Angaben durch Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen rihtig zu stellen und auf Grund dieser Ermittelungen die Stempel anderweit zu berehnen, au, sofern Zuwiderhandlungen vorliegen, die erforderlichen Anordnungen wegen Einleitung des Strafverfahrens zu treffen, Dem pflihtmäßigen Ermessen der Hauptämter, Zoll- und Steuerämter sowie der Stempelvertheiler bleibt es überlassen, die Ver- ¡eihnisse hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben E etteren Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dienstbetrieb gestattet.

Die Stempelmarken sind von den vorgedachten Steuerbehörden mh der Vorschrift der Ziffer 15 AT1 Nr. 1 dieser Bekanntmachung unmittelbar hinter der vorgeshriebenen Versiherung oder, wenn die betreffende Seite keinen genügenden Raum bietet, auf der folgenden Seite oder, wenn eine solhe Seite niht vorhanden ist, auf einem mit dem Verzeichniß in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zu ent- werthen, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten Sis der Ziffer 15 A T1 Nr. 1 vorgeschriebenen Vermerke niht bedarf. Sollen die Angaben zu Protokoll erklärt werden, so ist hierzu das vor- geschriebene Formular zu benußen und hinter der Versicherung von dem betreffenden Beamten ein von dem Steuerpflichtigen zu unter- shreibender Vermerk über die Protokollierung aufzunehmen, z. B.

Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angaben nach- Vorlesung g. u. u.

Namensunterschrift des Steuerpflichtigen.

Stand und Wohnort desselben.

Datum. Amtsstelle.

Name des Beamten. .

„Die durch die Post eingesendeten Verzeichnisse sind dem Steuer- pflihtigen, wenn er nicht die amtlihe Aufbewahrung beantragt hat, binnen 3 Tagen mit den entwertheten Stempelzeihen ohne An- schreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten Briefes wieder zuzustellen, nahdem über die stattgefundene Entwerthung ein Vermerk zu den Akten gemacht ist. Wird die amtlihe Aufbewahrung verlangt, so ist der Antragsteller von der Entwerthung zu benachrichtigen.

le den Haupt- und Unterämtern zur Aufbewahrung über- gebenen Verzeichnisse find in übersihtliher Weise und in einer sich entweder aus den Namen der Verpächter, Vermiether u. \. w. oder aus der ortsüblichen Bezeichnung der Grundstücke (Straße, Haus- HeaeNer ea ergebenden Reihenfolge oder in irgend einer anderen estimmten rdnung aufzubewahren, sodaß jedes einzelne Verzeichniß ohne Schwierigkeit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber E Hinterlegung der Verzeichnisse ist den Steuerpflichtigen auf Ver- angen eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

Fur Tarifstelle 54. V 90) Wenn die Anre§nung des zu einer Punktation verwendeten ¿ ertbstempels auf denjenigen Stempel verlangt wird, welchem eine ük Grund der Punktation aufgenommene, mit ihr im wesentlichen p {reinstimmende Vertragsurkunde unterliegt, so ist von dem Steuer- digen bei der Versteuerung dieser Vertragsurkunde die mit dem erth\tempel versehene Punktation (bei notariellen Punktationen die : der Bescheinigung des zur Urschrift verwendeten Stempels ver- diee Ausfertigung) vorzulegen. Auf das weitere Ver ahren finden eti orshriften der Ziffern 28 Absayz 2 und 32 dieser B anntmachung unkt gende Anwendung. Da die Anrechnung sh nur auf den zur Lu ation verwendeten Werthstempel bezieht, so bleiben die festen verst welche die Punktation, wenn sie niht mit dem Werthstempel etfat wäre, mit Rücksicht auf die besondere Is ihrer Errichtung ibe hen würde (Rotariatsurkundenstempel u. |. w.) oder welche J iffer en der darin enthaltenen Nebenverträge (vergl. Tarifstelle 71 doi de: Absay 1 des Geseyes) noch besonders verwendet worden sind, AnreGnung ausgeschlossen.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Auzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 19. Februar

Zur Tarifstelle 58.

91) Die zu Gunsten von Kommunalverbänden, Kommunen oder Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesißer oder Grundkredit- und Hypothekenbanken ausgestellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen Ausreichung reichs\tempelpflihtiger Renten- und Schuldverschreibungen nah der Befreiung d unter 1 dieser Tarif- stelle von der Entrichtung des landesgeseßlihen Schuldverschreibungs- \tempels frei sind, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lassenden Vermerk versehen sein, z. B.

Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichs\empel- pflichtige Pfandbriefe neu ausgegeben werden. Ort. Datum. Unterschrift.

Dieser Vermerk is von dem Verbande oder der Bank, zu deren Gunsten die Urkunde lautet, unterschriftlich zu vollziehen. Ist die Schuldurkunde von Behörden oder Notaren aufgeaommen, fo kann der Vermerk auch von diesen auf die Urkunde geseßt werden.

92) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie

Muster a.

1896.

s zu Grunde

M der Anrehnung der zu s Anträgen entrichteten Stempel au

diejenigen Stempel, welchen die nahträglich über

liegende Geschäft errihteten Urkunden unterliegen, finden die Vor- schriften der Ziffern 28 und 32 dieser Bekanntmahung Anwendung.

Zur Tarifstelle 73. 93) Wenn zum Gebrauch im Verwaltungéstreitverfahren und im

Verfahren vor den Gewerbegerihten bestimmte Vollmachten ohne den vorgeschriebenen Stempel bei den genannten Behörden eingereiht werden, so haben die Behörden denselben einzuziehen und zu den Akten zu entwerthen. Die Aussteller der Vollmachten sind von Stempelstrafe frei, wenn die Urkunden innerhalb der verwendungsfristen des § 16 des Gesetzes eingereiht sind. Ist diese Frist bei der Einreichung bereits überschritten, so haben die Ver- waltungs- bezw. Gewerbegerihte das zuständige Hauptamt von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen.

tempel-

Berlin, den 13. Februar 1896. Der Finanz-Minister. Miquel.

(zu §§ 14 und 32 des Geseyzes und Ziffer 14 Nx. 2 der Bekanntmachung).

Anmeldung zur Abstempelung von Formularen oder beschriebenen Bogen.

|

Stückzahl der

Bezeichnung bus Inb abzustempelnden der abzustempelnden Formulare oder

Formulare oder Bogen Bogen

Stückzahl der

übershüssigen Formulare oder

Laufende Nummer

2. 3.

Stempelbetrag für das einzelne

S

Bemerkungen (insbesondere über die Herstellung eines Aufdrucks oder Vordruds auf den abzu- \stempelnden Formularen oder

Bogen).

Stempelbetrag Stüdck im Ganzen

Musier b.

(zu §§ 14 und 32 des Geseyzes und Ziffer 15 B Nr. 2 der Bekanntmachung).

Stempelsteuerbuh de

betreffend die Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung.

Namen, Stand und Wohnort der Steuerpflichtigen

Art des beurkundeten Geschäfts

Laufende Nummer

Bezeichnung der (Nummer, piffer,

in

Datum der Entwerthung

Werth des Verwendeter

Buchsta Meoennaee Stempel e f 5 M |

e)

Tarifstelle

2.

j

M

Beilage 1. (Zu § 31 des Gef. und Ziffer 25 der Bekanntmachung.) Geschäftsbezirke der Stempel- und Erbschaftsfteuerämter.

Für die Stempel- und Erbschaftssteuerämter bestehen die nah- stehend angegebenen Geschäftsbezirke : I. Provinz Ostpreußen:

1) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt T in Königsberg - für den Regierungsbezirk Königsberg mit Ausnahme der Kreise Memel, Labiau, Wehlau und Gerdauen ;

2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Königsberg für den Regierungsbezirk Gumbinnen und die zu 1 genannten 4 Kreise des Regierungsbezirks Königsberg.

1 B rovin Westpreußen:

1) das Stempel- und Erbschafts\steueramt T1 in Danzig für den rechts der Weichsel gelegenen Theil der Tie aus soweit er nicht zum Bezirke des Königlichen Landgerichts zu Danzig gehört, mit Einschluß des auf dem linken Weichselufer gelegenen Theiles des Kreises Thorn ; i /

2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Danzig für den übrigen Theil der Provinz.

IIT. Provinz Brandenburg: das Stempel- und Erbschaftssteueramt Abtheilung T, II, 1II, IV und V in Berlin L : für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Brandenburg. IV. Provinz Pommern: :

1) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 1 in Stettin für den rechts der Oder gelegenen Theil der Provinz mit Ein- {luß der Inseln Usedom und Wollin, i

2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Stettin 5 für den übrigen Theil der Provinz mit Einschluß von Stettin und Alt-Damm. :

V. Provinz Posen:

1) das Stemyel- und Erbschaftssteueramt 1 in Posen i: für den Regierungsbezirk Posen mit Ausnahme der Kreise Obornik, Samter, Birnbaum, Meseriß und Schwerin a. W. ;

2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Posen für den übrigen Theil der Provinz.

VI. Provinz Schlesien: i das Stemypel- und Erbschaftssteueramt Abtheilung I, I1, 111 in Breslau für die Provinz Schlesien. 1, d Erbswbafibsteueramt 1 in Magdeb

1) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 1 in Magdeburg

i ür den Reo erungsbezirk Magdeburg mit Ausschluß der Kreise nzleben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerihow 1 und Jerihow 11, erner den Bezirk des bisherigen Amts Elbingerode im Kreise lfeld in der Provinz Hannover und die Revisionsstellen in Braunschweig; 2) das Stempel- und Erbfchaftsfteueramt 11 in Magdeburg

N D 4 6.

für den Regierungsbezirk Merseburg mit Auss{luß der Doe Sangerhausen, Mansfelder Gebirgs- und Seekreis und für die Revisionsftellen in Anhalt, Altenburg und Gera; 3) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt 111 in Magdebur;

für den Regierungsbezirk Erfurt, ferner für die Kreise Wanda leben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow 1 und Jerichow 11 des Regierungsbezirks Magdeburg, den Kreis Sangerhausen und den Mansfelder Gebirgs- und Seekreis ves Regierungsbezirks Merseburg, sowie für die zu deu Provinzen Heffen-Naffau bezw. Hannover gehörigen Kreise Schmalkalden und Ilfeld mit Aus- \chluß des Bezirks des bisherigen Amts Elbingerode, außerdem für die Revisionsftellen in Coburg, Gotha, Hildburghausen, Meiningen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar.

VIII. Provinz Shles8wig-Holsftein: das Stempel- und Erbschaftsfteueramt in Altona für die Provinz Schleswig-Holstein. IX. Provinz Hannover: 1) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt T in Hannover für die Egl rung ees Hannover, Osnabrück und die Kreise Osterode a. H., Duderstadt, Göttingen (Stadt- und - Landkreis), Münden, Uslar, Einbeck, Northeim und Zellerfeld des Re- gierungsbezirks Hildesheim ; 2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Hannover für die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Aurich, und die Kreise Peine, Hildesheim (Stadt- und Landkreis), Marienburg, Gronau, Alfeld und Goslar des Regierungsbezirks Hildesheim. X. Provinz Westfalen: 1) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt T in Münster für die Regierungsbezirke Münster und Minden und den zur Provinz Hessen-Nassau gehörigen Kreis Rinteln ; 2) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt 11 in Münster für den Regierungsbezirk Arnsberg. XRI. Provinz Hessen-Nafsau: 1) das Stempel- und Erbschafts\teueramt in Cassel für den Regierungsbezirk Caffel mit Ausschluß der dem Stempel- und Erbschaftssteueramt [111 in Magdeburg bezw. T1 in Münster unterstellten Kreise Schmalkalden und Rinteln : 2) das Stempel- und Erbschaftsfteueramt in Fran furt a. M. für den Regierun S Wiesbaden und den zur gehörigen Kreis Wey E 1) dg: Stempel, 00 L Stempei- und Cr 8 n für den Regierungsbezirk Aachen und die Kreise München- Glad (Stadt- und Landkreis), Grevenbroiß und Kempen des Reg Krangöeiris Düsseldorf ; / 2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt in Koblenz für den ana E dem E Erbschastssteueramt n a. M. unter» e «

en Kreises Weßlar;