1914 / 282 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reich

und

sSauzeiger

Staatsanzeiger.

Der Bezngspreis beträgt vierteljährliÞh 5 4/40 4 | D _ÄIPEDS j

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin außer p L Din A | den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.

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Juhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

; Deutsches Neich. Ernennungen 2c.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsaften. s . Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. e Bekanntmachung, betreffend die Ausreihung neuer Zinsscheine für die 31/5 prozentigen preußischen Tonfolidierten Staats- anleihen von 1905 und 1906.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hauptmann Linnarz, Lehrer beim Lustschiffer- bataillon Nr. 1, den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Rektor Möller in Pries, Kreis Eckernförde, dem Rektor a. D. Eckmann in Kiel und dem Lehrer a. D. Rohde in Wandsbek den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Hauptlehrer a. D. Jwersen in Satrup, Kreis Schleswig, dem Kantor und Léhrer a. D. Achler in Jlmenau, den Lehrern Becher in Metternich, Landkreis Koblenz, Bur- neister in Eggstedt, Kreis Süderdithmarschen, Siems in Altona-Othmarschen unnd dem Lehrer a. D. David in Hanerau, Kreis Rendsburg, den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Hegemeister Biersiedt in Ottersteig, Kreis Schweß, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Friedhofswärter a. D. Rüdiger in Velten, Kreis Osthavelland, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Oberleutnant zur See Mewis vom Stabe S. M. Torpedoboots „G 193“, dem Leutnant zur See Preuß vom Stabe S. M. Linienschiffs „Schlesien“ und dem Obermatrofen Schwabe von S. M. Linienschiff „Kaiser“ die Rettungs- medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Neich.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät Des Kaisers hat der Herr Reichskanzler den Geheimen Ober- postrat und vortragenden Rat im Reichspostamt Wachen feld sür die Dauer des gegenwärtig von ihm bekleideten Amts zum Mitgliede (Beisißer) des Disziplinarhofes für die Schuß- gebiete ernannt.

Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bahia beauftragten Vizekonsul Grafen von Pfeil und Klein Ellguth ist auf Grund des § 1 des Gesezes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des dortigen Konsulats und für die Dauer der Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlih gültige Eheschließungen von Reichsangehörigeu vor- zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. i:

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegerlheiten Heinrih von Achenbach und Dr. Maximilian Klatt zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Archivar, Archivrat Dr. Küch in Marburg zum Axtchivdirektor zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der S\.adtverordnetenversammlung in Kolberg getroffenen Wahl den unbesoldeten Beigeordneten Wilhelm Proschwiß daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt aetoffénen Wahl den Kommerzienrat Heinrich Goeters da- sel ist als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Rheydt auf fernere sechs Jahre bestätigt:

tag, den l, Dezember, Abends.

Staatsministerium.

Dem Archivdirektor, Archivrat Dr. Küch ist die Archiv- direktorstelle in Marburg übertragen worden.

Der Archivassistent Dr. Johannes Schulze isst bei dem Geheimen Staatsarchiv in Berlin als Archivar angestellt worden.

Finanzministerium.

__ Bestellt find: die Katasterlandmesser Burmann, Knichale, Erih Schulz, Steinrücken und Wiegmann zu Katasterkontrolleuren in Königshütte bezw. Dramburg, Züllihau, Malmedy und Memel.

Hauptoerwaltung-der-Staatsschuk den. a

Bertanntma Un 6.

Die Zinsscheine Reihe Il Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preußischen konsolidierten 3!/¿prozentigen Staatsanleihe von 1905, 1906 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Januar 1915 bis 31. De- zember 1924 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden

vom 1. Dezember d. J. ab

ausgereicht, und zwar

durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, -

durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin V. 56, Markgrafenstraße 38,

durch die Preußisc:e Zentralgenofsenschaftskasse in Berlin C. 2, Am Zeughause 2,

durch die preußishen Regierungshauptkassen, Kreiskafsen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlih verwalteten Forstkassen,

durch die Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen.

Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Ab- hebung der neuen Zinsscheinreihe berehtigenden Erneuerungs- scheine (Anweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen einzu- liefern sind, werden von diesen unentgeltlih abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneue- rungsscheine abhanden gekommen sind.

Berlin, den 30. November 1914.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bishoffshausen.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 1. Dezember 1914.

Das Auswärtige Amt hat, nahdem es von dem in Paris gegen deutsche Militärärzte eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, laut Meldung des „W. T. B.“, die zeugeneidlihe Vernehmung des Oberstabsarztes Dr. Put veranlaßt. Dieser hat unter Eid ausgesagt:

„Jh war vom 7. bis 9. Sevtemdber, Nachmittags 2 Uhr 15 Mi- nuten, Chefarzt des Feldlazaretts 7 des T1. Armeekorps in Lizy. Als ih um 2 Uhr 15 Minuten das Lazarett verlteß, befanden fi dort- seibst 405 Verwundete. Da uvser weniger mitgebrahte beige- triebene Wein bei den vielen Verwundeten bald verbrauGt war, befahl ich meinem ersten Lazarettinspektor Gast am 9. September, Vormittags, für unsere Kronken, die aus Deutschen, Engländern und Franzosen bestanden, Wein gegen Gutschein zu requirieren. Er brate kurz vor unserem Äbrücken, das durch das rasche Herans- rücken der Franzosen bes{chleunigt wurde, zwet Faß Wein zu je eiwa 100 1 heran, die er, wie tch durch Befragen feststellte, aus dem Keller des Gartenhauses des Schiofses zu Lizy genommen hatte. Er sagte mir, daß er einen Gvt|chein, wie ih ihm befohlen hatte, niht habe abgeben fönnen, weil weder der Bürgermeister von Lizy noch der Eigentümer des Schlosses, noch irgend ein Bediensteier desfelben zu finden gewesen fei. Einen Gutschein im Keller des Gartenhauses niederzulegen, sei ihm zwecklos erschienen. Ih Tonnie mih nicht weiser um die Sache kümmern, - weil ich wichtigeren Satken abgerufen wurde. Ih hatte mögli(st {nelle Anordnungen wegen unseres zu beshleunigenden Nückzuges und wegen der Uebergabe des Lazareits an den ebenfalls in französtche Gefangenschait ageratenen Stabsarzt der Reserve Dr. Schulz zu treffen. Weder den Stabzazt Dr. Schulz noh den Oberarzt Dr. Davidson trifft irgend eine Ver- antwortung für den Wein. Jh allein habe die Herbeishaffung des Weines in der oben angegebenen Weise veranlaßt. Es t}| mir unerklärlich, wie man auf die Idee kommen kann, daß dieser von mir für die Verwundeten, und zwar nicht allein für Freund, fondern B Ie Fetnd requirierte Wein auf unrechtmäßige Weise erworben ein sollte.

Beglaubigte Abschrift der Aussage ist der amerikanischen |

Botschaft in Berlin behufs Uebermittlung an die französische Regierung zugestellt worden. Wogen rectzeitiger Einlegung der zulässigen Nehtsmittel durch einen vertrauens würdigen Verteidiger ist Vorsorge getroffen worden.

| denen sih die staatliche Fürsorge vollzieht, | zelnen Stellen durchaus nicht verstanden zu | wird ja

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Anzeigen uimmt au:

die fiönigliche Expedition des Reihs- und Staatsanzeigers

Englischen Staatsangehörigen, denen die Ausreise erlaubt ist, wird, wie „W. T. B.“ mitteilt, die Einzel- abreise mit freier Wahl des Zuges nur noch bis zum 6. De- zember gestattet. Vom 7. Dezember an is die Ausreise nur noch monatli einmal mit bestimmten Zügen erlaubt. Erster Abreisetag nah dem 6. Dezember 1914 is der 6. Januar 1915. Aenderungen behält fh die Militärbehörde vor.

Zu der Bundesratsverordnung über die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmun gen*) schreibt die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“:

Schon seit einiger Zeit fino Nachrihten über Beschlagnahme und Sequesiration deutscher Unternehmungen in Frankrei hbierher gelangt. Es find die Erlasse der Minister Briand und Véalvy be« kannt geworden, die ganz allgemein die Beschlagnahme und Se- questration des gesamten Vermögens deutscher Unternehmungen in Frankreih anordnen („saisie et mise sous séquestre de toutes marchandises de tous deniers et généralement de toutes valeurs mobilières et immobilières dépendant des maisons allemandes , .. .. “). Es hat fi gezeigt, daß von dieser Anord- nung in der rücksictslojesten Weise Gebrauch gemacht, ja vielfa das deutshe Vermögen liquidiert und vershleudert worden ist. Wenn- gleich neuerdings die franzöfische Regierung felbst offenbar mit Rüdfiht auf die-zu erwartende deutiche V-raeltung in gewissem Sinne einen Rückzug angetreten hat, und Minister Briand in etnem neuen Eriafse vor willtürliten Vers(hleuderungen der feguesilertent Bermögen warnt und beteuert, die Sequester feien nicht Liquidationen, die ganze Maßnahme habe nur einen „caractère conservatoire“, fo ist doch die Beichiagnabme und Sequestration kerneówegs im Interesse der deut iden Eigentürer erfolgt, die guoßenteils fagecnäß fürdie Berwaitung ibres Unternehmens oder Besiges „e!orgt haben; fie stellt vielmebe aüein {on einen fo schweren völt r-echt8widrigen Eingriff in die deutschen Privatreht!e dar, daß ei: e empfindliche Vergeltungsmaßnabmte notwendig ersheinr. Die Mehriahl der hier ansä!figen französischen Unternehmungen ftebt allerdings bereits unter Staatsaufsicht, deH kann diese Maßnahme, die den französiihen Unternehmer im Besiß und Genuß, ja auch in der Verwaltung des gesamten Vermögens der Unternehmung belôfit, gegenüber der franzöfitchcen Besblagnahme, die doch in ester Linie eine Wegnahme des ganzen Vermögens ift, als Vergeltungsmaßnahme nicht in Betracht kommen.

Die vom Bundesrat am 26. November cr!lassene Verordnung erklärt nunmehr für alle ganz oder überwiegend franzöfishen Unter- nehmungen, Niederlassungen von Unternehmungen und insbesondere für den gesamten in VDeut!&land befindlihen Grundbesiß franzößscher Staatsangehöriger die Einseßung einer zwangê8weijen stast- liden Verwaltung für zulä!fa. Mit der Einseßung des staatiichen Verwalters verliert der franzöfise IJnhaber oder Unternehmer den Besiy und das Verfügunasreht über das gesamtz- Vermögen der Unternehmung. In welher Weise die Verwaltung dur{zuführen t bestimmt die Landeszentralbehörde. Der Verwalter kann fi, went nidt die Aufrehterhaltung des Betriebes, z. B. wit Nückhccht auf die deutschen Arbeiter des Unternehmens, im deutschen Interesse legt auf die Abwicklung der lautenden Geichäfte beschrärten und daun den Betrieb einstweilen stillegen. Er braucht auch nit die ge samte Bewitrtschaftung selbst auszuüben, iondern kann den Betcllh verpahten. Was jeweils als das Richtige erscheint, wird vur nah den Verhältnissen des Einzelfalls entscheiden laffen. Ei Auflösung des Unternehmens im ganzen ledigli zum Zwecke der Bes seitigung des Unternehmens ift auge chloîssen. Nur dem Retichskänzle ift vorbehalten, tim Wege dec Vergeltung, d. h. falls die fr hi Negierung 1hrerfeits Liquidationen der teutsden Vermögen gut heiten oder anordnen 1ollte, auch tie Auflösung der hi 1 franzöfisen Unternehmungen für zulässig zu erklären. Ta

abgewartet werden, ob Frankreih uns zwingen will, auh solle

Maßnabmen gegrn die hiefigen frarzöfiidhen Untern ; Srundstüfe und Warenlager anzuwenden. Aber auch n em äußersten Falle würde es sih, wie bei den übrigen Vorschriften der Berordnung, niht um eine Vermögensfonfistation handeln, da die Ergebnisse der Liquidation wie die der Verwaltung für Rechnung des Unternehme!8 bis auf weit:res zu hinterlegen find. s Der Reichsk mzker is ferner ermächtigt, die Verordnung über die

zwangsweise Verwaitung im Vergeitungswege aub auf andere als franzöfi]he Unternehmungen für anwendbar zu ertlären.

Mit vollberechtigter Anerkennung istwieder undwieder auch im neutralen Auslande darauf hingewiefen worden, wie die deutschen Zeitungen aller Parteirihtungen bemüht find, jegliche Aus: einanderseßung zu vermeiden, .die den Schein der f erwedcken oder auch nur zu einer Beunruhigung der ofent lichen Meinung führen könnte. Um so bedauerlicher | es, so schreibt die „Norddeutishe Allgemeine Zeitung", wi einzelne Zeitungen sih nit enthalten können, gerade der betrübenden Begleiterscheinungen des Krieges, Schicksal der ostpreußishen Flüchtlinge, zum Gege zu wählen, um die Einmütigkeit zwiß Fi Volk zu stören dur offenbar falsche und ununterris stellungen der Fürforgemaßnahmen, die der Pi Staat, wie es seine selbsiversiändliche Pflicht ist, für preußischen Flüchtlinge ergriffen hat. Wiederholte aus Darlegungen über die Formen und den moiton U

niht bdösen Willen,

niht Abdicht

2W0 des „Reichs- und Siaatsanzeigers* |

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