1914 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 92. An die Stelle des § 2 des im Artikel 1 genannten Gefeßes in der Faffung von Artikel 1 der Bekanrtwmahung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reihs-Geseybl, S. 458) treten folgende Vor-

schriften:

S 2

- Das Eigentum an Gegenständen, für die Höhslpreise festgesetzt f, kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr

zeichneten Perjon auf deren Anirag übertragen werden. Die Aa- ordnung ist an den Befsiger der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforder- lichen Vorräte zu erstrecken. Das Etgentum geht über, foba!d die Ae tauag dem Besitzer zugeht.

Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von thr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rehtsge\chäftlihen Verfügungen stehen Verfügungen glei, die im Wege der Zwangtvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbebörde, in deren Bezirk sih die Gegenstände be- finden, kann bestimmte Personen ermächttgen, eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hiernah ermäiigten Person erlassene Auf- forderung wird unwirksam, wenn fie niht binnen einer Woche, nach- dem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß von der Behörde bestätigt wird.

Der von der Anordn'ng Betroffene is verpfli{tet, die Gegen- stände bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren. Die Behöcde kann eine Vergütung für dite Verwahrung festsezen.

Der Uebernahmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchst- reises sowie der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände von der öheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen

endgültig festgeseßt. Handelt es fich um Gegenstände, deren Höch|t- preis sid zu bestimmten Zeitpunkten ändert, jo ijt der zur Zeit der Anordnung geltende Höchstpre:s zu berücksichtigen.

Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden trei, soweit sie niht vor der Aufiorderung (Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

S 2a.

Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die An- vrdnung 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide außge- droschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von det Bebörde bezeihnete Person über, sobalo das Ge- treide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt er¡trecken #ch die Wirkungen der Ausfordérung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Be- troffenen mit den Mitteln setnes landwirt¡chaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroshen wird. Kommt der Vers

flihtete dem Verlangen nit näch, so kann die Behörde die ge- orderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten hornehmen laffen ; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts-

raumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

8 2b.

Die zustärdige Behörde kann den Besiter von Gegenständen, für die Höchslpreise festgeseßt find, auffordern, die Gegenstände zu den festgesegten Höchitpreisen zu verkaufen. Weigert fh ein Be- fißer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf MNechnung und Kosien des Besißers zu den festgeseztèn Höchstpretsen verkaufen, soweit fie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.

Artikel 3. An die Stelle des § 4 des im Artikel 1 genannten Gesetzes treten folgende Vorschriften :

ard 8.6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mazk wird bestraft :

1) wer die nah § 1 festgeseßten Höthstpreise überschreitet ;

) wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durh den die Höchstpreise überschritten werden, oder si zu einem solchen Vertrag erbietet ; j

3) wer einen Gegenstand, der von etner Aufforderung (88 2, 2a) betroffen ist, beiseite haft, beschädigt oder zerstört ;

4) wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver- kaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgejetzi sind (F 2 b), niht nabkommt ; ; j : i,

9) wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgeseßt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber ve: heimliht ;

6) wer den nah § 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Artikel 4.

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die dur diese Verordnung außer Kraft geseßt werden, treten an deren Stelle die entsprehenden Vorschriften dieer Verordnung.

Artikel 5.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gesetzes, be- treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 339), wie er fi aus den Azenderungen ergibt, welche in der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oftober 1914 (Neths-Sesezbl. S. 458) und in diefer Verordnung vorgelehen sind, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen dur ‘das Meichs-Geseubiatt bekannt zu machen.

Artikel 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Bekanntmachung

über die Vertretung eines Genossen in der General-

versammlung einer Erwerbs- und Wirtschafts-

génossenshaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Voin 17. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Geseges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

a. S1

Gebört ein Genosse einer eingetragenen Genoffenschaft zu den Personen, die s S 2 des Geseges, betreffend den Schußtz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Nehte behtnderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Seseßbl. S. 328) bezztchnet sind, so kann er sein Stimmrecht in der Generalversammlung dur einen Bevoll- mächtigten ausüben. Für die Vollmacht ift die s{hriftlihe Form er- forderlih und genügend. Ein Bevollmächtigter kann mehr als cinen Genossen vertreten.

8 2. :

stff bei dem Gerichte, das die Liste der Genoffen führt, infolge

des Krieges ein, wenngleich nur vorübergebender, Stillstard der N: cht8- pflege eingetreten, so gilt, falls die Tatjache, die gemäß SS 65 bis 68 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgencfsenscaften, das Ausscheiden eines @erofsen begründet, nit bie zum Schlusse des eshäâfté jabrs, zu tem tas Ausscheiten erfo!gen soll, in die Liste ein- getragen ist, das Ausscheiden au ohne Eintragung wit dem Schlusse Geschäftejahrs als erfolgt. Unter der gleichen Voraus-

i es det, falls der Tod eines Genofsen nicht bis zum Schluffe éjahrs in die Liste der Genossen eingetragen ift, die im

S 125 Abs. 2 des Gesetzes gegebene Vorschrift üher die Haftung des

Erben für die bis zum Tage der Eintragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten keine Anwendung.

Die im § 69 des Geseßes bezelchnete Verpflihßtung des Vor- standes, die Eintragung in die Liste zu veranlassen, wtrd durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt; konnte der Vorstand der Ver- pflichtung nicht bis zu dem im § 69 bezetchneten Zeitpunkt nach- kommen, jo hat er das Ausscheiden in dem von thm geführten Ver- zeihnis der Genossen zu vermerken vnd das zur Eintragung in die aue Erforderliche unverzüglih nach Wegfall des Hindernisses nah- zuholen.

S: Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Belanrtmacquna;

betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrech ts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.

Vom 17. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Sh

Für solche Wesel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kretsen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Nosen- berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Brkesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zablbar sind, sowie für jolhe im Stadtkreis Danzig zahlbare gezcgene Wechsel, die als Wohnort des Bezogenen einen Ott angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten wesipreußishen Kreise gelegen ist, werden in Ansehung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Er- haltung des Wechselrehts oder des Regreßrehts aus dem Scheck be- darf, soweit die Fristen nicht am 31. Jult 1914 {on abgelaufen warten, die nachstehenden Bestimmungen getroffen : j

[, Der § 2 der Bekanntmachung vom 29. August fowte .die Bekanntmachungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober und vom 23. November 1914 (NReicht-Geseßbl. S. 387, 399, 413, 449, 482) werden aufgehoben.

11. Die Fristen Es soweit sich nicht aus anderen Vorschriften ein \pâterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeit- punkt ab: i : 1) wenn der Zahblungstag des Wechsels oder der sonstige für

den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem 1. Ja- nuar 1915 eingetceten ift, fünf Monate nach dem Beginne der Frist, jedo frühestens mit dem 1. Februar 1915; i : 2) wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 1915 oder s\pâter etntritt, mit dem 31. Mai 1915. S2,

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Frist, tnnerhalb deren nah den gese lichen Vorschriften der Negreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ift. 5

&

Diese Verordnung tritt tit beni Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 114 des Neichsgesezblatts enthält unter Nr. 4573 eine Bekanntmachung über eine Aenderung des Geseßes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- geseßbl. S. 339), und der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichsgeseßbl. S. 458), vom 17. De- zember 1914, unter Nr. 4574 eine Bekanntmachung der Fassung des Höchst- preisgeseßes, vom 17. Dezember 1914, unter Nr. 4575 eine Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammlung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft, vom 17. Dezember 1914, und unter Nr 4576 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wedchsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., vom 17. Dezember 1914. Berlin W. 9, den 19. Dezember 1914. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem (Geheimen Obermedizinalrat und vortragenden Rat im Ministerium des Jnnern, Professor Dr. Dietrich den Charafter als Wirklicher Geheimer Obermedizinalrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Baurat Gerhard de Jonge in Mülhausen im Elsaß

zum etatmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Danzig zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Bitterfeld getroffenen Wahl den Bürgermeister Paul Fruhner in Triebel als besoldeten Beigeordneten der Stadt Bitterfeld für die gesezlihe Amts- dauer von zwölf Jahren bestätigt.

Justizministerium.

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Schulze in

S A a. H. ist die nahgesuhte Dienstentlassung mit enfion,

dem Notar, Justizrat Sachs in Kattowiy die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt erteilt. /

n der Liste der Nehtsanwälte sind gelöscht die Rechts- anwälte: Geheimer Justizrat Sa chs bei dem Amtsgericht in Kattowiß, Dr. Mauer bei dem Landgericht T in Berlin, Knapp und Dr. Strieder bei dem Landgericht [1 in Berlin, Urbach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Liegnig,

Staub bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Dr. Abicht bei dem Amtsgericht in Striegau, Mo lls bei dem Amtsgericht in Blankenheim (Eifel), Jesse bei dem Amtsgericht in Lichtenau (Wesif.), von Haenlein bei dem Amtsgericht in Stolberg a. Harz und Bla ch bei dem Amtsgericht in Bergeu auf Rügen.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Jesse ist zuglei sein Amt als Notar erloschen.

Jn die Liste der Rehtsanwälte sind eingetragen : der Notar, Justizrat Dr. Sch miß bei dem Amtsgericht in Mettmann, die Rechtsanwälte: Dr. Herzfeld außer bei dem Landgericht auch bei dem Amtsgericht in Potsdam, Urbach aus Liegniß bei dem Amtsgericht in Lüben, Dr. Abicht aus Striegau bei dem Amtsgericht in Strehlen, Jesse aus Lichtenau (Westf.) bei dem Amtsgericht in Geseke, von Haenlein aus Stolberg a. Harz bei dem Amtsgericht in Jlfeld, - Blach aus Bergen auf Rügen bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handels- sachen in Stralsund, die früheren Gerichtsa\sessoren: Dr. Groß - mann bei dem Landgericht TIT in Berlin mit dem Wohicsißz in Charlottenburg und Dr. Arthuf Peiser bei dem Land- gericht I1IT in Berlin.

Der Amts3gerichtsrat Dr. von Selle in Gleiwiß und der Notar, Justizrat Dr. Karl Beer in Cöln sind gestorben.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26 No- vember 1914" (Reichsgeseßbl. S. 487) ist über folgende Firmen die zwangsweise Verwaltung angeordnet:

Louis Dreyfus & Co. in Berlin, Burgstraße 28 (Verwalter Bankier Ernst Wallach, Berlin W., Tauben- straße 16—18): /

Zenith Vergaser Gesellschaft m. b. H. in Halensee, Karls- ruher Straße 7/8 (Verwalter Direktor Marx Uhle- mann in Charlottenburg, Dernburgstraße 49):

Literaria Filmgesellschaft m. b. H. in Tempelhof, Oberland- straße 27/28 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 20):

Pathé Frères & Co. Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Friedrichstraße 235 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 20):

Deutsche Gaumont Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Friedrich- straße 20 (Verwalter Stadtverordneter Otto Mosgau in Charlottenburg, Fasanenstraße 20).

Berlin, den 12. Dezember 1914.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V Dr. Göppert.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Den Regierungsbaumeistern des Wasser- und Straßens- '

baufahs Ecke in Brieg und Schäfer (Karl) in Ebers- walde sind etatsmäßige Stellen als Regierungsbaumeister ver- liehen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Der Ansiedlungsfkommissionssekretär “Schieb usch aus Posen ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.

Nichkamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19, Dezember 1914.

Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Plenar- sißung; die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausshuß für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Zoll- und Steuerwesen sowie der Ausschuß für Zoll- und Steuer- wesen hielten heute Sißungen.

Fm Publikum ift vielfah die Meinung vertreten, daß es zulässig sei, an die Truppen im Felde mit der Festpost auch Zündhölzer zu versenden, wenn diese in feste, gegen Druck widerstandsfähige Behältnisse (Blechkästen oder dergl.) verpackt werden. Diese Ansicht ist, wie „W. T. B.“ mitteilt, unzu- treffend und geeignet, dem Absender u. U. eine {were Ver- antwortlichkeit aufzubürden. Von amtlicher Seite ist mit Rücksicht auf die wiederholt vorgekommenen Selbstentzündungen von Postsendungen und die dadurch hervorgerufenen umfangreichen Brände vor der Versendung feuergefährlicher Gegenstände durch die Feldpost dringend gewarnt worden. Erst vor kurzem ist wieder ein Postkraftwagen auf der Etappenstraße wahrscheinlich infolge von Selbstentzündung von Postsendungen in Brand geraten und hat zwei Drittel seiner Ladung durch Feuer eingebüßt. Zu den feuergefährlihen Gegenständen gehören auch Reib- oder Streichzünder und Zündhölzchen jeder Art einschließlih der im Geschäftsverkehr als „Wachs- terzchen“ bezeichneten Wachsstreichzünder; sie dürfen unter keinen Umständen, mag die Verpackung nah An- siht des Erzeugers oder Absenders auch noch so dauerhaft und sichernd eingerichtet sein, mit der Post, auh nicht als Beipack zu Feldpostbriefen usw. versandt werden. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, kann nicht nur die All- gemeinheit empfindlih schädigen, sondern hat auch mit seiner Person vorbehaltlih der Bestrafung nah den Geseßzen für jeden entstehenden Schaden zu haften.

Durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Ok- tober d. J. (Reichsgesepbl. S. 460) ist das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, verboten. Da es sih, wie „W. T. B.“ mitteilt, ergeben hat, daß hiernah noch Zweifel darüber bestehen," ob es gestattet ift, Getreide und ‘Mehl der angegebenen Art gewerblih zur Be- reitung von Futtermitteln zu verwenden, bestimmt der Ober- befehlshaber în den Marken, Generaloberst von Kessel, in Ausführung der genannten Bundesratsbekanntmachung kraft der auf ihn gemäß 4 des Gesezes über den Belagerungszustand

übergegangenen vollziehenden Gewalt für die Stadtgemeinde Berlin und die Provinz Brandenburg: Mahlfähiger Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie Roggen- und Weizenmehl, das allein oder in Ver- mischung mit anderen Mehlen zur VBrotbereitung geeignet ist, darf nit zur gewerblichen Bereitung von Futter- mitteln verwendet werden.

__ Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ sind die Aus aben 280 und 281 der Deutschen Verlustliften beigelegt. le enthalten die 106. Verlustliste der Tes Armee, die 124. Verlust liste der bayerischen

rmee und die 78. Verlustliste der \sächsishen Armee.

Baden.

Wie das stellvertretende Generalklommando des X1V. Armee- s mitteilt, hat Seine Majestät der Kaiser, wie „W. T. B.“ meldet, unter dem 17. Dezember an den General der Jnfanterie Gaede in Freiburg in Baden folgendes Tele- gramm gelangen lassen:

Majestät \prehen Eurer Exzellenz und den Ihnen unterstellten Truppen Anerkennung und Kaiserlihen Dank für die in den leßten Tagen bewiesenen vortrefflihen Leistungen bet dem Schutze deutschen

Landes aus. Für die Richtigkeit: v. Falkenhayn.

Oesterreich-Ungarn.

_ Der Khedive von Aegypten, Abbas Hilmi Pascha, ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern im strengsten Jnkognito in Wien eingetroffen.

Der Arbeitsaus\chuß der Kriegskommission für Konsumenteninteressen hat beschlossen, dahin zu wirken, daß der in Deutschland geschaffene Kriegsauss{huß für Konsumenteninteressen mit der österreichischen Kommission Hand in Hand arbeite, um die berechtigten Konsumenteninteressen in beiden Staaten wirkungsvoller vertreten zu können.

Großbritannien und Frland.

Seit Beginn des Krieges sind an der Ostküste zahlreiche Versicherungen gegen Beschießung aufgenommen worden. Die Versicherung erfolgte anfangs zu nominellen Raten, viel- fach zu 5 oder 10 Schilling für 100 Pfund Sterling. Später stiegen die Raten. Jn Hartlepool wurden Versicherungen mit Naten bis zu 1 Pfund abgeschlossen. Jeßt, nah dem Bericht über die Beschießung, wurden Raten von 30 Schilling bis zu 5 Pfund gefordert.

Wie die „Times“ meldet, sind in Hartlepool bereits 90 Leichen gefunden worden . und es ist sehr möglich, daß noch mehr in den in Trümmer geschossenen Häusern liegen. Die Zahl der Verwundeten geht bereits in die Hunderte ; verschiedene von diesen sind so schwer verleßt, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird. Die Beschießung war viel hestiger als man sih anfangs vorstellte.

Das Berufungsgeriht in London hat das Urteil gegen den früheren deutshen Konsul Ahlers aufgehoben.

Frankreich.

Der Finanzminister Ribot verlas gestern im Bud getaus- \{chuß der Kammer ein Expos é, das dem Geseßantrag über die vorläufigen Budgetzwölftel beigefügt ist. Er erklärt darin, daß bei Kriegsausbruch nicht alle Maßnahmen getroffen waren, um größeren finanziellen Anstrengungen zu begegnen, und legt E dar, daß die dringendste Aufgabe die Wiederherstellung

es Handelskredites sei und daß die Banque de France ver- pflichtet sei, zu diesem Zweck Handeltreibenden und Jndustriellen weitgehende Kredite einzuräumen.

Eine Anzahl Parlamentarier und Journalisten trat gestern im Senat unter dem Vorsiß Clemenceaus zusammen und. ernannte eine Abordnung, die dem Ministerpräsidenten Viviani einen Einspruch gegen die willkürlihe und ungeseßl iche Art der derzeitigen Ausübung der politischen und administrativen Z en sur unterbreiten. soll.

Der Pariser Munizipalrat hat die Ausgabe von 140 Millionen Francs 51/5 prozentiger städtischer Gut- scheine beschlossen, wovon der Staat 48 Millionen Francs zu übernehmen verpflichtet ist.

Jtalien.

Jn der gestrigen Sizung des Senats beantragte der Senator Levi, daß der Senat in die Ferien gehe. ._ Wie „W. T. B.* meldet, richtete Levi einen Gruß an den Maenten des Senats, den Ministerpräsidenten und die inister und sprach den Wunsch aus, daß das Jahr 1915 das Ende des Streites bringe, der so viele Millionen Menschen in Angst und Sorge halte. Jtalien werde in jedem Falle, stark dur die Eintracht seiner Kinder und vertrauend auf die Armee und Marine, zu der friedlihen oder friegerishen Tat bereit sein, die ihm die Wahrung seiner Rechte und sein Ansehen als Großmacht gebieten werde. Der Ministerpräsident Salandra dankte für den an die Ne ierung gerihteten Gruß und {loß sih von ganzem Herzen dem Wunsce an, daß das Jahr 1915 die Wtieder- herstellung des Weltfz tedens bezeihne. Wie vor einem JIahrbundert das Jahr 1815 das Jahr gewesen fet, das einen Frieden gebracht habe, den Italten zerreißen mußte, um ih als Nation wieder auf- jubauen, so wünsche er, daß au das Jahr 1915 das Jahr eines Friedens werden möge, durch den Italien mehr NRubm und Größe erwerbe. Der Präsident des Senats Manfredi gab seinem Be- dauern Ausdruck über den mörderlschen Krieg, der Europa in Vlut bade, und sagte, der beste Wunsch für das Vaterland, das im Jahre 1815 begraben worden set, set der, daß es 1915 als Großmacht e1lebe, Herr sfetner Geschike sei und felbst nit beun- ruhigt dem Unwetter zuschaue, das Europa in seinen Grundfesten ershüttere. Jtalien folge seiner Bestimmung, ggeshüst von der Ein- on seiner Söhne und der Stärke seiner Waffen. Die Männer, e die Regierung bildeten und das volle Vertrauen des Parlamentes 0 des Landes verdienten, würden fklarblidende Werklieuge der Be- stimmung Italiens fein, das sie in seinem Necht unversehrt bewahren würden, um es, wenn die Stunde und die Gelegenheit komme, mit

den vereinten Kräfte S U Fo sten des Rechts und der Waffen zu neuer Größe

. Der Senat vertagte \ich darauf auf unbestimmte Zeit.

Spanien.

Die Kammer hat in der gestrigen Sißung die Bud | ets des Kriegs- und des Unterri Ung da Qudgets genommen, errihtsministeriums an

d

‘häuser geplündert und verbrannt.

Schweden.

Der König von Dänemark und der König von Nor- wegen trafen gestern vormittag in Malmö ein. Beide

Herrscher wurden von dem König von Shweden empfangen

und unter lebhaften Kundgebungen der Bevölkerung nah der Residenz geleitet, wo bald nach der Ankunft der Monarchen die Konferenz begann. Mittags wurde den drei Königen von den Studenten auf dem Großen Markt, an dem die Re- sidenz liegt, eine Huldigung dargebracht. Als die Könige auf dem Balkon erschienen, brauste ihnen ein Sturm der Begeiste- rung entgegen. Der Sprecher des Studentenkorps aus Lund hielt eine Ansprache, in der er betonte, daß die Zusammenkunft ein glückliches historishes Ereignis während des Krieges bilde, und sagte:

Wir haben das Glück, den Willen zum Vertrauen, der die Völker des Nordens beseelt, personifiziert vor uns zu seben. Im Namen der akademishen Jugend verspreche i, daß- wir alles tun wollen, um die Verbindung zwi\hen den Hochschulen des Nordens zu ftärken unter Wahrnehmung der nationalen Eigenart jedes Landes. Ja untere Huldigung schließen wir die innige Hoffnung ein, daß ewig Vertrauen ¿wishen den Völkern des Nordens herrschen möge.

Die Rede {loß mit einem vierfachen Hurra des Nordens für die drei Könige, worauf einmütig der \{chwedishe National- gesang gesungen wurde. Der Sprecher des Studentenkorps und einige Vertreter der akademishen Lehrer wurden vom Könige in die Residenz befohlen. Darauf marschierten die Studenten unter Gesang vor den Königen vorbei, die herzlich grüßten. Abends gab der König von Schwéden zu Ehren der Könige von Dänemark und Norwegen ein Mahl, an dem auch die Minister des Aeußern und einige andere Geladene teil- nahmen. Nach dem Essen fand ein Konzert im Nathause statt, das, wie auh die übrigen Gebäude des Großen Marktes, glänzend beleuchtet war. Vor dem Rathause staute \ih die Menge und brachte den Majestäten begeisterte Huldigungen dar.

Türkei.

Der Senat hat an den deutschen Bundesrat, das öster- reichische Herrenhaus und das ungarishe Magnatenhaus Tele- gramme gerichtet, worin er seinen warmen und brüderlichen Wünschen für den Erfolg ihrer Armeen Ausdruck verleiht.

Amerika.

Einer Erklärung des Präsidenten Wilson zufolge sind die Vereinigten Staaten durch keinen Vertrag verpflichtet, gegen das Geseß des Staates Arizona über fremde Arbeiter einzuschreiten, das von allen Arbeitgebern verlangt, daß 80 Prozent ihrer Arbeiter amerikanishe Bürger seien. Wie der „Daily Telegraph“ meldet, haben der britische und der italienishe Botschafter die Bundesregierung auf das Geseßz aufmerksam gemacht und betont, daß hier eine unter- schiedlihe Behandlung vorliege. Bryan und Wilson meinen aber, daß keine unterschiedlihe Behandlung vorliege und kein Vertrag verlegt sei. Die Union wird aljo nicht einschreiten, auch nicht im Falle eines Protestes.

Der Staatssekretär Bryan hat, wie „W. T. B.“ meldet, dem britishen Botschafter mitgeteilt, daß die im Kongreß eingebrachte Bill, die die Ausfuhr von Kriegs8material für Kriegführende völlig verbieten will, nicht die Unter- stüßung der Regierung besiße.

Asien.

Jm japanischen Abgeordnetenhause siößt das Budget auf beträchtlihen Widerspruh. Wie das „Neulersche Bureau“ mitteilt, betragen die veranschlagten Ausgaben 99 639 600 Pfd. Sterl. Das Schiffsbauprogramm umfaßt 8 Torpedobootszerstörer und zwei Unterseeboote, außer den be- reits bewilligten drei Schlachtschiffen. Ein dem Parlament vorgelegter Ergänzungsvorschlag fordert vier Millionen Yen für die Krönung des Kaisers.

Afrika.

Nach einer Meldung des „Reutershen Bureaus“ ist in Aegypten das englische Protektorat verkündigt worden.

Dem „Temps“ zufolge berihtete ein französischer Offizier, der an der Aktion in Kamerun teilgenommen hat, daß Duala nach einer heftigen Beschießung dur eine Flottille eingenommen worden sei. Die Eingeborenen hätten alle Lager- Ungefähr 10 hätten er- schossen werden müssen, damit die Unruhen aufhörten. Alle Kolonisten seien nah Kotonu gebraht worden, die Garnison hätte sih in das Jnnere des Landes zurückgezogen.

Wie das „Reutershe Bureau“ aus Pretoria meldet, ist einer amtlihen Mitteilung zufolge den Buren unter dem Kommandanten Fourie am 16. d. M. zwischen Rustenburg und Pietersburg ein heftiges Gefecht geliefert worden. Der Kampf dauerte bis zum Eintritt der Dunkelheit, worauf die Regierungstruppen mit Hilfe von Polizeitruppen die Stellung der Buren erstürmten. Diese ergaben sich nah einem Bajonett- gefeht. 45 Buren, unter ihnen Fourie, wurden atfaiigan genommen.

Der Premierminister, General Botha hat kürzlih in Pretoria eine Rede gehalten, in der er seine Genugtuung über die glänzende Unterstüßung der Regierung dur beide Parteien ausdrückte und sagte, er sehe mit Vertrauen in die ges wenn das Nationalitätengeseß ausgeschaltet wäre. Sr wisse wohl, daß der Feldzug in Deutsh Südwest- afrika ein heftiger Kampf sein werde, aber wenn man einig sei, brauche man sih vor dem Ergebnis nicht zu fürchten.

Kriegsnarithten.

Westlicher Kriegs8s\chauplaß.

Großes Hauptquartier, 19. Dezember, Vormittags. A T. B.) Jm Westen erfolgte gestern eine Reihe von feind- lihen Angriffen. Bei Nieuport, Birschote und nördlich La Bassée wird noch gekämpft, westlih Lens, ösilich Albert und westlich Noyon - wurden die Angriffe ab geschlagen. Oberste Heeresleitung.

Oestlicher Kriegsschauplat. __ Großes Hauptquartier, 19, Dezember, Vormittags. (W. T. B.) An der ostpreußischen Grenze wurde ein russischer Kavallerieangriff westlich Pillkallen zurücgewie sen. n Polen wurde die Verfolgung fortgeseßt. Oberste Heeresleitung.

Wien, 18. Dezember. (W. T. B.) Ämtlich wird gemeldet: Die geschlagenen russischen Hauptkräfte werden aus der ganzen über 400 km breiten Schlachtfront von Krosno bis zur Bzura-Mündung verfolgt. Gestern wurde der Feind auch aus seinen Stellungen im nördlichen Karpathenvorlande zwishen Krosno und Zakliczyn geworfen. Am unteren Dunajec stehen die verbündeten Truppen im Kampfe mit gegnerishen Nachhuten. Jn Südpolen vollzog sich der Vormarsh bisher ohne größere Kämpfe. Piotrkow wurde vorgestern vom K. und K. Jnfanterieregiment Wilhelm T. Deutscher Kaiser und König von Preußen Nr. 34, Przedborz gestern von Abteilungen des Nagyszebener -Jnfanterieregiments Nr. 31 erstürmt. Die heldenmütige Besaßung von Przemysl seßte ihre Kämpfe im weiteren Vorfelde der Festung erfolgreich fort. Die Lage in den Karpathen hat sich noch niht wesentlich geändert.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Generalmajor.

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.

Konstantinopel, 18. Dezember. (W. T. B.) Bericht des Hauptquartiers. Ein englischer Kreuzer, der seit einigen Tagen vor Akaba kreuzte, landete dort Truppen, die jedoch von unseren herbeieilenden Truppen angegriffen und gezwungen wurden, fih wieder einzuschiffen. Unser Feuer zer- störte den Scheinwerfer des Kreuzers.

Parlamentarische Nachrichten.

Bei der gestrigen Reichs tagsersazwahl im Wahl- kreise Bromberg 1 wurden, wie „W. T. B.“ meldet, nach vorläufigen amtlichen Ermittlungen bei 30 718 Wahlberechtigten 11 290 gültige Stimmen abgegeben. Davon fielen auf den Rittergutsbesißer Dr. Rösicke-Görsdorf (Kons.) 11 267 Stimmen; 13 O waren zersplittert. Dr. Rösicke ist somit ge- wählt.

Kunft und Wissenschaft.

A. F. In der Gesellschaft für deutshe Vorgeshicht - sprah neulich der Dr. Martin Jahn - Breslau über das Thema: „Die Kriegführung der Germanen ¿ur Nömer- zeit* unter Begleitung zahlreiher Lchtbilder. Am Beginn unserer Zeitrehnung, so leitete der Redner seinen Vortrag ein, treffen wir das Germanentum in einer der heutigen ähnlichen Lage. Die Weltmacht ter damaligen Zeit, Nom, hatte ih fast die ganze damals befannte Welt untertan aemacht und unter- nahm es, als sie unter Augustus zu höchster Machtblüte gelangt, auch Germanien zu unterjohen. Da trat dex weltgeihihtlich so be- deutende Umshœwung ein. Was keinem Volke vorber geaglüdt, gelang den Germanen. Sie widerstanden den römischen Legionen, gewannen sogar militärisch die Uebermaht und vernichteten in der Folge, im Sturme der Völkerwanderung, das gewaiticge römische Reih. Welches sind die Wurzeln dieser ungeheueren Kriegskraft der Germanen ?

Ueber d'e Bewaffnung der Germancn besißen wir zwei Haupt- quellen: 1) die Berichte rêmiser Shriftiteller ; sie genügen in dieser Frage indessen keineswegs, sie find dürftia, unklar gehalten, führen sogar irre; 2) die Lauende von Waffenfunden, die in allen Gauen Germantens gemacht worden sin»; tenn die Germanen [egten den ver- storbenen oder im Kampfe gefallenen Kriegern die Waffen mit ins Grab. Diese Grabfunde geben uns das ftiarste Bud der Bewaffnung der Ger- manen zur Röômerzeit, ja der Entwicklung der etnzelnen Waffenformern, selbt der ôörtlihen Unterschiede in der Waffengeitaliung. Ihre Haupt- waffe war die Stoßlanze, außerdem wurden von einem Teil noch Wurflanz-n geführt. Die zweitwihtigste Waffe aber war das Schweit, das ein)\chneidige fowie tas zweisbneidige. Als einzige Schußzwaffe steht diesen Angr'fewaffen ein kleiner, leiter, dünner Oolz'hild gegenüter, in der Mitte vewebhrt mit“ einem meist spiß zulautenden etsernen Schildbuckel. Während die Argriffswafen der Germanen denen der Nöômer glei&wertig waren, standen fie den Nömern in der Ausbildung der Schußwaffen sehr na. Hierin liegt der bauptsählihste Unterschied in - der Bewaffnung beider Völker. Der Nömer leate großen Wert darauf. seinen Körper zu deken durch einen festen Metallhelm, durch Brustpanzer und tiren |bweren Schild. Der wWermane verzihtete dagegen faît vôllig auf Körpzrshut, sein ganz leihter Schild genügte thm, die feindiihen Släge zu parieren. Der Mangel an Schußwaffen ist indeffen ni&t etwa dur technishes Unvermêgen der Germanen zu erklären, der Grurd liegt tn threm Charafter. Der Germane wollte beim Kamvfe möge libst fret und unbebindert sein, die beschwerende, bemmende Sthut- rüstung veradtete er, er vertraute nur auf seine Geichiklichkeit im Handhaben der Angriffêwaffen. Seine beste Verteidigung war der Dieb. Gingen do die Germanen in ibrem Bestreben, möglichst un- behindert zu sein, fo weit, fie vor der SŸhlacht die Oberkleider ablegten, wie die Nachrichten der rômisden Schriftsteller und aniîte Darstellungen fämpfnder Germanen beweisen. Daß dieser urwühsige Trieb noch heut? bei den Deutschen lebt, zeigt auch der jezige Weltrieg: In der S@&lacht bei Metz entledigten \ch die Bavein beim Sturmangrif auf die tranzöfijchen Schützengräben ibrer Uniform öde, um möglichst unde- hindert (wit aufgekr-mpten Hemdsärmeln) auf den Gegner eit- {lagen können. Wie war run aber die Kambfesweise dèêr Germanen, verglichen mit derierizen der Römer? Das römische Veer war deshaib so unwidersteblih, weil es als einziges în damaliger Zeit im Aufbau und besonders in der strengen Mannszut einen fast modernen Anstrih hatte. Der römische Genturio, etwa unserem Feldwebel enisprecend, drillte seine Leute und s{weißte fe zu einem feft zusammenhbaltenden Trutdenkörver zusammen, der feinen Befehlen wie ein Mann gedorhte. Gleichen festen Zufammenhalt în der Truppe, die Hauptstärke eines Heeres, cen die Germanen au, jedo in ganz anderer Weise. Ste kämpiten geshleSterwei)e zusammen. Das Geschlecht (die Sippe), das tn Friedenszeiten zusammen in einem Dorfe miteinander lebte, unter der Leitung des Geschlechts. und Dorfe ältesten, zog au gemeinsam in den Kampf. Se kannte feder Germane seinen Nedenmann und Vordermann, ja war mit ibm verwandt, wußte, daß er sich auf ihn verlassen konnte. Hier derrihte also ein natir- liches Zufammengebörigkeitêgetühl, gegenüber dem künsilih einge- drillten Zusammenhbalt der Römer. Der gegebene Untertübrer dieicr germani]chen Truppenkörper war der Geschlecdts- (Dorf-) Aelteste, auf den zu bèren die Germanen auch ‘in Friedendzeiten gewohnt waren. Die germanische Schlaedtordnung war der didtgedräugte Gevierthaufe in der Form eines Nechtecka, dessen male Seite dem Feinde zugekebrt war. Mit größter Schnelligkeit Uefen sie in dieser Geviertbildung aegen die feindliche Schlacdtreibe wit géfällten Lanzen an. - um dur dle unge beuere Gewalt des Massenstoß-s die Phalanx des Gegners zu dutc brechen. Gelang der Durehstoß nit, fo gingen auf den

idrer Führer wieder zurü, um den Angriff zu en Gute Vos wegung vor dem Feinde, die nur ein Truppenkörper 4