1914 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

S B 2 S "4 J E A 7 t % L Z cs s L D 2 j t A h

B E E E E (i [P E S

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Bremen . . Breslau _. 2A Bromberg, Caffel Gon, Danzig . . Dortmund , Dresden . . Duisburg . ¿ Gd E Erfurt Frankfurt a. M. . Gleiwiß . . Dun E annover E E Königsberg i. Pr. E Magdeburg . .. Mannheim. . . München , Been oto Saarbrücken . ., S L E. L O ees i Stettin ¿ Straßburg i. E Stuttgart Zwickau

S 2. S _In den im § 1 nit genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst- preis gleich dem des näbstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort). Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis eo: Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst- gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchst- preis bis zu dem für diefen Hauptort festgeseßen Höchstpreis hinauf- seßen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaat, fo ‘ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

S3 Der Höchstpreis - für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark hôher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen (§8 1 und 2).

8 4. Der Höchsipreis für die Tonne geschrotener, gequetschter oder fonst zerkleinerter inländisher Gerste ist zehn Veark höher als der Höchstpreis für die Tonne inländi\her Gerste (§8 1, 2 und 7).

§ 5. /

Der HöwWhstpreis bestimmt \sich nach dem Orte, an dem die

Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist

der Ort, bis zu welhem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

8 6,

Die Höchstpreise (88 1, 2 und 4) gelten bei Gerste sowie bei geschrotener, g?quetschter oder jonst zerkleinerter Gerste niht für solche Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welhe drei Tonnen nicht übersteigen.

Die Höchstpreise (§§ 1 bis 3) gelten nit für Saatgetreide, das nachweislih aus landwirishaftlihen Betrieben stammt, die sich in Le leßten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt

aben.

S7 Die Höcbstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie fh bei Roggen, Gerste und Weizen (S8 1 und 3) am 1. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig

: für die Tonne.

8 8.

Die HöWstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Sáke darf eine Saklethgebühr bts zu einer Mark jür di? Tonne berehnet werden. Werden die Säcke nit binnen einem Monat nah der Lieferung zurückgeaeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum M Ntage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säke. mit verkauft, fo darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfenntg und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, niht mehr als eine Mark zwanzig Psennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Nückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rüdkaufspreise den Saß der Salkleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Neichebankdiskont binzugeshlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungéëkosten ein, die der Verkäufer vertraglih übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beim Umsay des Getiretdes (88 1, 3 und 4) durch den Handel dürfen dem Höchstpreise Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt ins- besondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnlihe Gebühren sowte alle Arten von Aufwendungen ; er umfaßt die Auslagen für Sädte und für die Fracht von dem Abnahmeorte nicht.

8 9. Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Betannuntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchst- preise für Hafer. Vom 19. Dezember 1914.

Auf Grund des Artikels 2 der Bekanntmahung vom 19. Dezember 1914 (Reichsgesezbl. S. 525), betreffend Aende- rung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reich8gesegbl. S. 469), wird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer nach- stehend bekannt gemacht.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

Belanntmachung Der Die HIMEIPrelle TUr Hafer. Vom 19. Dezember 1914.

S T Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgeseßt. Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in: M

Aachen B E 45 Berlin ¿214 Braunshweig . . ¿4-219 era Sa ae A Breslau . . . 7: ¿206 E ee 20D

Dresden

Duisburg

Emden

Erfurt s E e Ca N Gletwißz

Hamburg

DANNDDEL . »

Kiel

Saarbrücken

Schwerin i. M.

Stettin

Straßburg i. E

Ua e s 222 Zwickau

Die Höchstpreise gelten nit für solhe Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten .niht für Saathafer, der naMweislih aus landwirt schaftlichen Betrieben stammt, die sich tin den letzten zwet Jahren mit dem Verkauf von Saathafer befaßt haben.

S2:

In den m § 1 nit genannten Orten (Nebenorten) is der Höchstprets gleich dem des nächhstgelegenen tm § 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstprets feslseßen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nähst- gelegene Hauptort bestimmend, so könncn diese Behörden den Höchst- preis bis zu dem für diesen Hauptort festgeseßten Höchstpreis hinauf- segen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

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Sa Der Höchstpreis bestimmt sih nach dem Orte, an dem die Ware abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welhem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

8 4.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Veberlassung der Säcke daf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nit binnen einem Monat nah der Lieferung zurückgegeben, fo darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfenntg für die Woche bis zum Höchstbetrage bon zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke witverkauft, so darf der Preis für den Sack niht mehr als ahtzig Pfennig und für den Sa, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanztg Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Salklethgebühr und den Salckpceis ändern. Bet RNückkauf der Sâcke darf der Unterschied zwishen dem Verkaufs- und dem Rü- kaufspreise den Say der Sadckleihzebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bls zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Neihsbankdiskont binzugeshlagen werden.

Die Höchstpreise {ließen die Bejsörderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglih übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall dite Kosten der Beförderung bis-zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. L

Beim Umsay des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst- preis Beträge zugeshlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne ntt übersteigen dürfen. Dtejer Zuihlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittelungs- und ähnlihe Gebühren fowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Abnahmeorte nicht.

§ 9. i __ Diefe Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttrctens.

VetanrttmaGung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, bes treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgeseßbl. S. 516) folgende: Verordnung erlassen :

Sl. :

Der Preis für den Doppelzentner Noggen-. oder Weizenkleie darf beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark’ nicht übersteigen.

Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kieie verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerb8mäßig mit dem An- oder Verkauf von Kleie befaßt zu haben. as

Der Preis für den Doppelzentner inländisWer Noggen- oder Weizenkleie darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. & 3.

Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen.

& 4,

Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Aus- beute bet der Vermahlung von Noggen oder Weizen, die nicht als badtfähtges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grtießkleie und dergleichen sind eingeschlofsen.

| S5

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säle darf eine Sadletihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mit- verkauft, so darf der Preis für den Sack niht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Neichskanzler kann die Sackleih- gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Nückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Nückkaufspreise den Saß der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über NReichsbankdiskont binzugeshlagen werden.

Dte Höchstpreise {ießen alle Kosten der Verladung, des Trans- ports, der Fraht, Kommissions-, Vermittelungs- und ähnliche Ge- bühren sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne irgendwelcher Art ein. ¿

J

Diese Verordnung tritt A Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung

über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen.

Vom 19. Dezember 1914.

Dex Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : i

1:

Es ist verboten, Roggen- Lee Weizenkleie, die mit anderen Gegenständen vermischt ist, in den Verkehr zu bringen. Die Landes- zentralbehörde kann Ausnahmen zulassen.

S_S.

Als Klefe im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Autbeute bei der Vermahlung von Noggen und Weizen, die niht als back- fähiges Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollwehle, Grießkleie und dergleichen find eingeschlossen. ;

U Ds __ Die zuständigen Beamten sind befugt, in Näume, in denen Kleie für den Verkauf hergestellt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geshäftlihe Aufzeihnungen ein- zusehen und Proben zu entnehmen.

8 4. Die Landes8zentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung.

Ip

S 9.

Wer vorsäßlich Noggen- oder Welzenkleie, die mit- anderen Gegen- ständen vermischt ist, verkauft, feilhält _oder fonst in den Verkebr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

8 6. ;

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft; jedoch können Kleiemischungen, die vor dem 24. Dezember 1914 bereits her- gestellt waren, noch bis zum 15. Januar 1915 verkauft, feilgehalten oder fonst in den Verkehr gebracht werden.

Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck. j

Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide.

Vom 19. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des §8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) beschlossen :

Dem § 1 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brot- getreide vom 28. Oftober 1914 (Neichsgejeßbl. S. 461) wird folgender zweite Abjay angéfügt :

„Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- hörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höbe hergestellt wird."

G vf Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn raft.

Berlin, den 19. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

VeftanntmaMung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern.

Vom 19. Dezember 1914.

___ Der Bundesrat hat auf Grund des §-3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

S1 Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten von Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuordnen. 8.2. f Zuwiderhandlungen gegen die gemäß §1 erlassenen, Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder mit Hast bestraft. S 0 Diese Verordnung tritt mir dem 20. Dezember 1914 in Krast ; der Neichskanzier bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrajttretens. Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte

Schlachtvieh ketne Anwendung.

Die Bekanntmachung, betreffevd Verbot des/vorzettigen Schlachtens

„von Vieh, vom- 11.-September * 1914 -(Neihsge|epbl. S. -405) wtrd

aufgehoben, jedoch bleiben die von den‘ Landeszentralbebörden auf Grund des § 4 ‘Abs. 2 dieser Bekanntmachung * angeordneten Be- hränkungen für das Schlachten von“ Sck{wetnen in Kraft, sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder be- stimmt wird.

Berlin, den 19. Dezember 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb ck. |

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 des RNeichsgesezblatts enthält unter

Nr. 4577 eine Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914.

Berlin W. 9, den 20. Dezember 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 116 des Neich8geseßblatts enthält unter

Nr. 4578 eine Bekanntraachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichsgeseßbl. S. 462), vom 19. De- zember 1914, unter

Nr. 4579 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 5. No- vember 1914 (Reichsgeseßbl. S. 469), vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4550 eine Bekanntmachung der Fassung der Bekannt- machung ber die Höchstpreise für Noggen, Gerste und Weizen, vom 19, Dezember 1914, unter

Nx. 4581 eine Bekanntmachung der Fassung der Bekannt- OER über die Höchstpreise für Hafer, vom 19. Dezember 1914, unter :

Nr. 4582 eine Bekannimachung über die Höchstpreise für Kleie, vom 19. Dezember 1914, unter

Nr. 4583 eine Bekanntmachung über das Vermischen von Kléie mit anderen Gegenständen, vom 19, Dezember 1914, unter

Nr. 4584 eine Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide, vom 19.“ Dezember 1914, und unter

Nr. 4585 eine Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern, vom 19. Dezember 1914.

Berlin W. 9, den 21. Dezember 1914.

Kaiserliches Postzeitung3amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers und Leiters des Realprogymnasiums i. E. zu Menden Dr. Kaspar Wol f- shläger zum Direktor dieser Anstalt durch das Staats- ministerium bestätigt worden.

Berbot des Schrotens von Roggen und Weizen.

Auf Grund der 88 2, 4 und 5 der Bekannimachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reich8geseßbl. S. 460) wird folgendes bestimmt:

Q L

Das Scroten von Noggen und Weizen, auß wenn er mit

anderen Früchten vermischt und niht mahl}jähig ist, ist verboten. SL

Die Ortspolizeibeb örden können für einzelne Fälle oder auf jeder- zeitigen Widerruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Noggen- oder Wetzenscyrot zur Brotbereitung ge- statten, sofern die Berwendung des Schrots zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine scriftlihe Genehmigung über die Zu- lassung auszuhändigen. és

Id:

Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Noggen- oder Weizenschrot zur Baotbertitung gewerbsmäßig herstelt, hat ein Berzeichnis zu führen über die von ihm erledigten Aufträge zur Lie- ferung von Noggen- oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihn von dem Auftraggeber oder von einem anderen jür den Auftraggeber übergeben ist.

Das Verzeichnis muß enthalten :

a. etne laufende Nummer, b. JOO und Zunamen fowie Stand und Wohnort des Auftrag- gebers, c. Gewicht der gelieferten Schrotmenge nah Kilogramm, d, Tag der Lieferung, e. Datum der polizeilihen Genehmigung 2).

Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Ver- zeichnisses die Bücher der zum Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehea zu lassen.

Die Vorschrift zu 3 der Aus führungsbestimmungen vom 29. No- vember 1914 zu der Bekanntmahung vom 28. Oktober 1914 wird, foweit fie sih auf Unternehmer ufi Mühlen bezieht, aufgehoben.

In den Fällen, in denen gemäß Nr. 4 und 5 der Ausführungs- bestimmungen vom 29, November 1914 zu der Bekanntmachung vom 28. Oftober 1914 das Veri\üttern von Roggen, der im landwirt}chaft- lichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ift, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh zugelassen ist, darf dieser Noggen geshro:et werden.

S 5,

Zur Ueberwahung des Verbots find die Beamten der Orls- polizetbehörde befugt, in die Betriebéräume der Unternehmer von Ge- treide- oder Schrotmühlen sowie der Getreide- und Futtermittel- händler jederzeit einzutreten. Ls

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 5 der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 mtt Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.

S C

Diese Bestimmungen treten nah Ablauf von 3 Tagen seit dem Tage threr Verkündung im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 1914.

Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister für Handel Domänen und Forsten. und Gewerbe. ¿xreiherr von Schorleme r. J. V.: Goppert,

Der Minister des Jnnern. S Vrt DLTews.

Ministerium für.Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer “Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reich8geseßbl. S. 487) ist über die Fitma „Société Française de Banque et de Dépôts, Succursale de Berlin“ in Berlin und das in Deutschland befindliche Ver- mögen der Société Française de Banque et de Dépôts die Zwangsverwaltung angeordnet. Verwalter ist der Kommer- zienrat Richard Dyrenfurth in Berlin, Alsenstraße.

Berlin, den 17. Dezember 1914.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J B.Or. Goöppert.

Finanzministerium.

, Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Berent, Regierungsbezirk Danzig, ist zu beseßen.

e m T.

Nr. 50 der „Versöffentlihungen des Kaiserlichen Ge- sundheitsamts* vom 16. Dezember 1914 hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand und Gana der Volkskrankheiten. Zeitweilige Naßregeln gegen Pest. Desgl. gegen Cholera. Gesetzgebung usw, (Deutsches Neich.) Gewerbliche Anlage für Thomas|schlacke usw. Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. Freuden Dienst- einkommen für Medizinalbeamte während threr Verwendung im Heere. Desgl. der bei militärishen MNefervelazaretten usw. tätigen Kreisärzte. (Bayern.) Ueberführung von Leichen. (Neg.-Bez. Mittelfranken.) Schlachtvieh- und Fleishbeschau. (Oefterreih.) Nadiumpräparatevertrieb. Eisenbahnen, sanitäre Ob)orge. Verwundeten- und Krankentransporte, Labe- dienste usw., Infektionsgefahr. A im Deutschen Neiche, 90. November. Vermischtes. (Preußen.) Uebertragbare Krank- heiten, 1913. Geschenkliste. Wochentabelle über die Sterbe- fälle in deutschen Orten mit 40000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutsder Großstädte. Desgl. in deutschen Stadt- Und Landbezirken. Witterung.

Kriegsnahhrithten.

Großes Hauptquartier, 20. Dezember. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser hat sich, nachdem er völlig wiederhergestellt ist, aufs neue zur Front begeben.

Oberste Heeresleitung.

Westlicher Kriegsschaupla s.

Großes Hauptquartier, 20. Dezember, Vormittags. (W. T. B.) Im Westen stellte der Gegner seine er- folglosen Angriffe bei Nieuport und Birschote gestern ein.

Die Angriffe in der Gegend von La Bassóée, die so- wohl von Franzosen als Engländern geführt wurden, sind mit großen Verlusten für den Feind abgewiesen worden. Z weihundert Gefangene (Farbige und Engländer) fielen in unsere Hände, rund sechshundert tote Engländer liegen vor unserer Front. Bei Notre Dame de Lorette südöstlich Béthune wurde ein deutsher Schüßengraben von sechzig Metern Länge an den Gegner verloren, die Verluste bei uns sind ganz gering. Jn den Argonnen machten wir kleinere Fortschritte und er- beuteten drei Maschinengewehre. Oberste Heeresleitung.

Oestlicher Kriegs3schauplaz.

- Großes Hauptquartier, 20. Dezember, Vormittags. (W. T. B.) Von der ost- und westpreußishen Grenze nichts Neues. Jn Polen machen die russishen Armeen den Versuch, sih in einer neuen vorbereiteten Stellung an der Nawka und Nida zu halten. Sie werden überall ange- griffen. Oberste Heeresleitung.

Wien, 19. Dezember. (W. T. B.) Amtlich wird ge- meldet: Unsere über die Linie Kr osno—Zakliczyn vorgerückten Kräfte trafen gestern neuerdings auf starken Widerstand. AUO am - unteren Duünajeéc d h&eftia ge- kámpft. Die russishen Nachhuten, die am West- ufer des Flusses zähe standhielten, sind fast vollständig vertrieben. Jn Südpolen fam es zu Verfolgungs- gefechten. Der Feind wurde ausnahmslos geworfen. Unsere schon vorgestern abend in Jedrzejow (Andrejew) ein- gedrungene Kavallerie erreichte die Nida. Weiter nordwärts überschritten die verbündeten Truppen die Pilica. Jn den Karpathen hat sich von kleineren für unsere Waffen günstig verlaufenen Gefechten abgesehen nichts ereignet. Die Ausfalltruppen von Przem ysl rückten nah Erfüllung ihrer Aufgabe vom Gegner unbelästigt unter Mitnahme einiger hundert Gefangener wieder in die Festung ein.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes : von Hoefer, Generalmajor.

Wien, 20. Dezember. (W. T. B.) Amtlich wird ge- meldet: Jn den Karpathen wurden gestern die feindlichen Vortruppen im Latorcza-Gebiet zurücgeworfen. Nordöstlich des Lupkower-Passes entwickeln fich größere Kämpfe. Unser Angriff aus der Front Krosno— Zafkliezyn gewann allenthalben Räum. Im Biala-Tale drangen unsere Truppen bis Tuchow vor. Die Kämpfe am unteren Dunajec dauern fort. Die NRufsen haben sh somit in Galizien mit starken Kräften neuerdings gestellt. Jn Südp olen erreichten wir die Nida.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes : von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg zur See.

London, 19. Dezember. (W. T. B.) Der Glasgower Dampfer „Prinzeß Olga“ stieß Mittwohnacht auf dem Wege von Liverpool nah Aberdeen auf eine Mine und sank? aweieinhalb Stunden später. Die Mannschaft wurde gerettet.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Wie „Lloyds“ meldet, waren mehrere Boote fünf Meilen südlih von Scar- borough mit dem Auffischen von Minen beschäftigt. Eins von diesen Booten ist in die Luft geflogen, wobei nur ein Mann gerettet werden fonnte. Zwei andere Boote sollen unter- gegangen sein.

London, 21. Dezember. *(W. T. B.) Die Admiralität teilt mit: Der_englishe Dampfer „Tritonia“ ist an der Nordküste von Jrland- auf eine Mine gelaufen. Man glaubt,“ daß der- Dampfer’ verloren ist. Die Mannschaft wurde gerettet.

Kolonialer Kriegsschauplaß.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Das Preßbureau veröffentlicht einen Bericht über die leßten Kämpfe in Kamerun, in dem es heißt: Die Engländer rückten langsam an der nördlihen Bahnlinie vor. Am 5. Dezember fand ein scharfes Gefecht bei Lum statt, einer Ortschaft, die un- gefähr zwanzig Meilen nördli}h von Mujuka liegt. Die Engländer verloren an Toten einen Leutnant und drei Eingeborene, an Verwundeten einen Leutnant und acht Eingeborene. Am 10. Dezember war die ganze nördliche Bahn- linie im Besiße der Engländer. Die Eingeborenenstadt Bare ergab sich; fünf Lokomotiven, eine große Zahl Eisenbahnwagen und zwei Flugzeuge fielen den Engländern in die Hände. Am 9. Dezember wurde ein englischer Leutnant schwer verwundet. An der Ostbahn wurde bei Edea am 26. November eine französische Kundschafterabteilung angegriffen; sie verlorzweiOffiziereund 29 Eingeborene an Toten, ein Unteroffizier erlag seinen Wunden, fünfzehn Eingeborene wurden verwundet. An der nigerishen Grenze fanden nur kleinere Scharmügel statt, in denen ein englisher Offizier tödlih verwundet wurde. Es gelang den Deutschen nicht, über die Grenze vorzudringen. (!) In Nordkamerun stieß eine englishe Truppe ‘auf eine deutsche Streifabteilung bei Geia, nördlih von Manua. Auf englischer Seite wurden ein Leutnant und ein europäischer Frei- williger gétötet.

Kapstadt, 20. Ae (W. T. B) Wie dus „Reutersche Bureau“ meldet, hat in Garub, 30 Meilen öst- lih von Lüderißbucht, am 16. Dezember ein Gefecht zwischen einer vordringenden englishen Truppe unter Sir Duncan McKenzie und deutschen Truppen stattgefunden. Der Kampf, der über zwei Stunden dauerte, endete mit dem Rückzuge der Engländer.

Der Krieg der Türkei gegen den Dreiverband.

Konstantinopel, 19. Dezember. (W. T. B.) Amilicher Bericht. Unsere siegreih gegen Kotur vorrückenden Truppen haben einige Hügel erobert, die die Siadi beherrschen.

London, 20. Dezember. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ läßt sich aus Kairo melden, daß die türkischen Truppen vor vierzehn Tagen die Sinaihalbinsel ver- lassen hätten und niht zurückgekehrt seien. Der Suez- fan al sei von Port Said bis Suez in Verteidigungszustand geseßt worden.

Wien, 20. Dezember. (W. T. B.) Die „Neue Freie Presse“ meldet aus Konstantinopel, daß im Sudan Kämpfe begonnen: haben. Der Hakim von Darfur Junius Mollah habe mit 80 000 Mann den Angriff begonnen. Die Provinz el Kab, die zum englisch-ägyptischen Sudan gehört, habe fich erhoben, ebenso die muselmanishe Bevölkerung in Abu Raja. Die beun- ruhigte englishe Regierung habe indische Truppen über das Rote Meer gesandt, die bei den Tiflachinseln und in Suakin ausgeschifft worden seien. Bei dieser Gelegenheit sollen die Inder gemeutert haben, * worauf ein englisher Kreuzer den Tiflachbezirk beschossen habe. Ein Zug, der Truppen von Suakin nach Khartum bringen sollte, sei in der Station Tamai von Beduinenscharen an der Weiterfahrt verhindert worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. Dezember 1914.

Jn der am 19. Dezember unter dem Vorsiß des Staats- ministers, Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staats- sefretärs des Jnnern Dr. Delbrück abgehaltenen Plenar- sizung des Bundesrats wurde den Entwürfen von Ver- ordnungen über die Höchstpreise für Getreide und Kleie, für Hafer usw. die Zustimmung erteilt. Zur Annahmé gelangten die Vorlage, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide, der Entwurf einer Be- kanntmachung über das Schlachten von Schweinen und Kälbern und die Vorlage, betreffend die Menge des zum steuerpflich- tigen Jnlandsverbrauch abzulassenden Zuckers.

Der amtliche englische Zeitungsdienst von Poldhu behauptet bei der Meldung über den Vorstoß der deutschen Kreuzer gegen die Ostküste Englands, daß weder Scarborough noch Witby befestigte Pläße seien, und fährt dann weiter fort, daß die deutshen Schiffe ihre Geschosse aussließlich auf Kirchen, Gasthöfe und Privathäuser gerichtet und somit die Vereinbarungen der Haager Konvention übertreten hätten. Dem „W. T. B.“ zufolge treffen weder die erste Be- hauptung, noch die zweite Unterstellung zu. Scarborough ist ein befestigter Plaß, und in Witby wurden nur die Küsten- wacht- und Funkenstation beschossen, was völkerrechtlich voll- tommen zulässig ist, da es sich hier um eine der feindlichen Kriegsführung dienende Anlage handelt. Von einer Ueber- tretung der Haager Konvention, wie der Bericht glauben machen will, ift daher keine Nede.

Wenig Glauben im Ausland, für das der Poldhubericht doch ausscließlich zugeschnitten ist, wird auch die Meldung finden, daß die Engländer außer den Verlusten an Menschen- leben nur die Geschwindigkeit zu bedauern haben, mit der sich die deutschen Schiffe beim Erscheinen englischer Torpedoboots- zerstörer zurückgezogen haben, und daß es unmöglich erscheine, die deutschen Schiffe zu bewegen, sich mit den englischen in der Nordsee in ein Gefecht einzulassen. Von der deutschen Bucht nah der englischen Ostküste und zurück führt be- kanntlih der Weg zweimal quer dur die Nordsee; da nun in den leßten 6 Wochen deutsche Kreuzer zweimal an der eng- lischen Küste gewesen sind, war den Engländern viermal die (Belegenheit aeboten, mit den Deutschen ‘in der Nordsee zu- sammienzutreffen. Daß sie diese nah der amtlichen englischen Zeitungs8meldung ihnen so sehr erwünschte Gelegenheit jedes- mal verpaßt haben, daraus kann man doch wahrlich Deutsch- land keinen Vorwurf machen, umsoweniger, als die deutsche Flotte Mr. Churchill der Mühe : überhoben hat, sie wie „Ratten“ auszugraben.

Anfragen über deutshe Kriegs8gefangene in Frankreich sind, wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, niht an das Komitee des Roten Kreuzes in Bordeaux, sondern an das Jnternationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf zu richten.

Die bei den Postämtern erhältlihen Belegscheine gelten, wie „W. T. B.“ mitteilt, nur für beshlagnahmte Metalle und metallishe Waren. Für andere Rohstoffe, wie Textilien, Chemikalien, organische Produkte usw. bleibt die bisherige Regelung in Kraft.

Es wird ausdrüdcklich bemerkt, daß im Verkehr zwischen solhen Firmen, deren Bestände an Metallen oder metallischen Waren beiderseits beschlagnahmt sind, der Verkäufer von der Forderung eines Belegstheins absehen darf, und zwar unter entsprehendem Vermerk im Lagerbuch.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ liegt die 282. Ausgabe der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 107. Verlustliste der preußischen Armee und die 79. Verlustliste der sächsishen Armee.

Bayern.

Jhre Majestäten der König und die Königin haben den bayerishen Truppen im Felde, wie „W. T. B.“ meldet, nachstehende Weihnachts grüße gesandt:

Zum Weithnachtsabend gedenke tch ganz besonders herzlich all meiner lieben Landeskinder, die fern von der Heimat vor dem Feinde e. Ich E La bee mh d idt a, v

rauensvollen Zuversicht, da re opferfreudige erfüllung von Etfolgen gek önt sein wird, die Gewähr dafür bteten, daß künftig ntemand mehr es weh die deutshen Weihnachtsfeiern zu stören.

20. Dezember 1914. Ludwig: