1914 / 301 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Dec 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Königlich Preußischer

und

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih.5 / 40 „4. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Ne. 22.

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Staatsanzeiger.

| Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Cinheits- zxile 30 „4, riner 83 gespaltenen Einheitszeile 50 4.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin 8W. 48, Wilhelmftraße Nr. 32,

Einzelne Uummern kosten 25 -. 58 L u vi

JFuhalt des amtlichen Teiles: Ordens3verleihungen 2c.

Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 118 und 119 des Neichsgefeßzblatts.

Königreich Prenßen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Erlaubnis zum Vau und Betrieb einer Kleinbahn von Crostig nah Rackwit.

Erlaß, betreffend die Ueberlassung von Roggen, Weizen, Gerste oder Hafer, auch von ungedroschenem Getreide an die Zentral- stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung.

Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise französischer Unternehmungen.

Verwaltung

_Seine Majsestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Forstmeister a. D. Biensfeldt in Rosenfeld, Kreis Torgau, dem Standesbeamtea, Hauptmann a. D. Roeder in Wannsee, Kreis Teltow, und dem Oberbahnhofsvorsteher a. D., Gla Brat Kunze in Elberfeld den Noten Adlerorden vierter

asse,

dem Bürgermeister a. D. Jennessen in Aachen, dem Lehrer a. D. Menzel in Trier und dem Bahnhofsvorsteher a. D. Gra3mück in Darmstadt den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Lehrer Schwabe in Siemohnen, Landkreis Jnster- burg, und dem Lehrer a. D. Schauenburg in Hamborn (Rheinl.) den Adler der Jnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

den Oberbahnassistenten a. D. Simokat in Frankfurt a. M. - Niederrad, V itters in Osnabrück und dem Eisenbahn- zugführer a. D. Hoffmann in Schmalnau, Kreis Gersfeld, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Eisenbahnzugführer a. D. Flecken stein in Groß Auheim, Landkreis Hanau, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Bruns und Huhn in Cöln-Deug das Verdienstkreuz in Silber,

dem Eisenbahnhilfsbureaudiener Dreifke in Berlin und dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Huck in Wixhausen, Kreis Darmstadt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

__ dem Eisenbahnreservelokomotivführer a. D.S ehnwißtinGlei- wiß, den Eisenbahnschaffnern a. D. Bondorf in Boltenbach, Kreis Siegen, Pulver in Frankfurta. M.-Berkesheim und S chauerte in Altenhundem, Kreis Olpe, dem Eisenbahnwagenmeister a. D. Landschek in Gleiwiß, dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Verleger in Hagen 1. W., dem Eisenbahnpackmeister a. D. Schweißer in Zülpich, Kreis Euskirchen, den Eisenbahnlade- meistern a. D. Höflich in Zabrze und Veith in Elberfeld, dem Eisenbahnmaschinenaufseher a. D. Düren in Düsseldorf, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Grabowski in Bäbig, Landkreis Ratibor, Mientus in Grudshüß, Landkreis Oppeln, und Schade in Breitenbach, Kreis Rotenburg a. F., den Eisen- bahnrangierführern a. D. All und. Smidt in Elm, Kreis Schlüchtern, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Thomas in Holzhausen, Kreis Siegen, den Bahnwärtern a. D. Brücmann in Großkarben, Hessen, Ganz in Großkrogzen- burg, Landkreis Hanau, Meffert in Langenscheid, Unterlahn- kreis, Strickhausen in Nott, Kreis Altenkirchen, und Tron in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnhilfsweichensteller a. D. Gerlach in Langendiebach, Landkreis Hanau, dem Aushilfs- bahnwärter a. D. Berning in Hamern, Kreis Coesfeld, dem bisherigen Eisenbahnzugabfertiger Demant in Klein Alten- städten, Kreis Wesßlar, dem bisherigen Eisenbahntischler Klatt in Langenberg, Kreis Mettmann, dem bisherigen Eisenbahn- _maschinenpuger Braun in Lüdersdorf, Kreis Rotenburg a. F., und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Gro othuis in Emden das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem bisherigen Eisenbahnfeuerkistenarbeiter Braun in Arnsberg, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter Nickel in Waldhausen, Oberlahnkreis, und dem bisherigen Eisenbahn- güterbodenarbeiter Seekaß in Westerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutscches Nei c.

VoeoranntmacchUuUng,

betreffend Aenderung der Postordnung | vom 20. März 1900. Î

Vom A1. Dezember 1914.

Auf Grund des § 50 des Geseyes über das Postwesen ‘pom 28, Oktober 1871 (Reichsgeseßzbl. S. 347) ea S 8

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Berlin, Mittwoch, den 23.

CUZA N Dp 1D 14 r) [2 ==—====2 A L T db - Cte a

Abs\. 2 des Geseßes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- protestes, vom 830. Mai 1908 (Neichsgeseßbl. S. 321), sowie auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesegbl. S. 519), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrehts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 8 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20, März 1900 wie folgt geändert:

1) Untec V ift ftatt des mit den Worten „Protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lo1hringen, in der Provinz Opreußen usw.“ beginnenden Absayes Bekar.ntmahung vom 27. Viovember 1914 (Meich®geseßbl. S. 491) zu fetzen:

Pof: p: otestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Yarien- burg, Clhing Stadt und Lond, Stuhm, Martenwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Bri-fen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit jolchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort tes Bezogenen etnen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in etnem der bezeihneten westpreußishen Kreise eat werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt :

a. wenn dec Zablungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlch 1. September 1914 eingetreten ist,

am 1. tebruar 1915; y

b. wenn der Zahlungétag des Wechsels fn der Zeit vom 2 Sep-

tember 1914 bis einfwließlich 31. Dezember 1914 eingetreten tft, am Iectzten Tage ciner vom Zahlungêtage ab laufenden Frist von fünf Monaten; :

c. w?:nn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Ja- nuar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,

am 31. Mai 1915;

d. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30, April 1915 oder

später eintritt, 5 am dreißigsten Tage nah Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der W chselordnung.

In allcn Fällen zu a bis d gilt als Zaßlungstag der Fälligkeit 8- tag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der SÞHlußitag der Frist zur Borzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, fo wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlurg vorgezeigt. Die Postverwaltung bebält fich vor, die Vorzetgung dez Wech'el, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu Vertelen,

2) Vorstehende Aenderung triit sofort in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

BetanntmaGuUna über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Vom 22. Dezember 1914,

Der Bundesrat hat auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 des Geseßes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- gesezbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Réich8geseßbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen :

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Dér Preis für 1 kg NRohwolle (rein gewaschen, ohne Waschlohn)

jeder Herkunft darf nicht übersteigen bei: Nohwolle AAA bis A/AA Feinheit 8,85 A bis B 830 ,„ 7,50 7,00 6,55 6,25 6,00 9,70 89

Der Preis für 1 kg darf niht übersteigen bei: 1) gewashener Wolle (eins{ließlid Waschlohn) AAA bis A/AA Feinheit 9,30 6 A bis B B C A O I e O : E L 2) Kammzug von AAA bis A/AA Feinheit 9,75 A bis B 910 C1 8,20 CIL 7,70 DI 7,20 DIT 6,90 E 6,60 _EE 6,30 3) Kammgarn 2/26 A bis B gefärbt . . 11,65 M rohweiß; 10,90 ,

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V3. Der Preis für ein Meter Militärtuch darf 10,75 #6, für"cin Meter Marinetuch 11,75 #4, für ein Meter Militärkammgarnstof 12,25 4 nicht übersteigen ; die Preise gelten für Mannschaftstucße.

8 4. Die Höchstpreise gelten für alle Gegenflände, dle sid im freien S des Inlandes befinden. Der Reichskanzker kann Ausnahmen gestatten.

8 H Die Höchstpreise [Len bei Wolle 1, § 2 Nr. 2) die Ver- sendungako ten nit ein; bei Kammgarn sch{ließen sie die Kosten der Versendung bis zum Bahnhof des Ortes der Weberei ein; bei Tuchen

schließen je die Kosten der Versendung bis zur Abnahmestell€ etn ;

Dezember, Abends.

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1914.

bei Kammzug türcfen die Versendungskosten berechnet werden, die bet einer Versendung von Leipzig aus entstehen würden (Frachtparität Leipzig). Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bet Empfang, bei Kammgarn innerhalb 30 Tagen nach Empfang unter Abzug von zwet Prozent Skonto; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu eins vom Hundert Fahreszinjen über Neiisbankdiskont hinzugeschlagen werden.

§ 6. L Diese Verordnung 1ritt am 24. Dezember 1914 in Kraft, Der Neidtskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 22. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.

BekanntmaGUung,

betreffend das Verbot der Verwendung von Kartoffel- mehl zur Herstellung von Seife.

Vom 22. Dezember 1914.

Der Bundesrat hat auf Grund des §8 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der Karioffel zur gewerbsmäßgen Herstellung von Seife ist verboten.

8 2.

Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf- tragten Sachverständigen find befugt, in die Räume, tn denen Seife gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife auttewabrt, tetlgchaiten oder verpadt wird, während der Geschäftsieit einzutreten und daselbst Besibiigungen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl! Proben zum Zwecke der Untersuhung geaen Empfangs- bestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlih veri{chloss-n oder versiegelt zurückzulafsen und für- die ent- ncmmene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.

S.

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auffichtsper]onen find verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sackverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Hec)!ellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere au über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

8 4,

Die Sachverständigen find, vorbehaltlich der dienstliden Beriht- erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigfeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welhe durch die Auffict zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und si der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

B 9. Mer vorsäßlich oder fahrlässig dem S 1 diefer Verordnuna zu- trie oran wird mit Geldstrafe bis zu eintaufendfünfbundert Mark estraft.

8 6.

Wer wifsentlich Selfe, die dem Verbot des § 1 zuwider her- gestellt if, in seinem Gewerbetetriebe verkauft, feilbält oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 5

Y é. Mit Geldstrafe bis zu etintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird beîtraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Vershwiegenbeit niht beobachtet oder der Mitteilung oder Ds von Ge]chäfts- oder Betricb3geheimnifsen fih nut enthält. Die Verfo!gung tritt nur auf Anirag des Unternehmers ein. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft :

1) wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Besichtigung rerweigert, :

2) wer die in Gemäßheit des § 3 von ibm erforderte Aus- kunft niht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlih unwahre Angaben macht.

S 9.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die SS 5 bis 7 treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Neichskanzker.

Berlin, den 22. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 118 des O E E vie G ;

Nr. 4587 eine Bekannima über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren, vom 22. Dezem 1914, unter :

Nr. 4588 eine Bekannimachung, nd die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer inlä Niederlaffung entstandenen Ansprüche, vom 22. Dezember 1914 unter

Nr. 4589 eine Bekanntmachung über die Verjährungs- fristen, vom 2. Dezember 1914, und unter S

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