1896 / 64 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1896 18:00:01 GMT) scan diff

land die größten Ziffern für Pockentodesfälle zeigen, und daß auch antere Länder, wie Jtalien, England, Oesterreich, die Balkanländer weit hinter uns zurückstehen.

Wenn man nun die interessante Thatsache aus allen diesen itatistishen Aufnahmen fich ergeben flieht, daß cin kfolossaler Um- s{wung in Bezug auf die Pockenerkrankungen und Podckentodesfälle seit 1874 bei uns eingetreten ift, fo bedeutend, daß man fagen kann: die Erkrankungen und Todesfälle an Pocken find auf ein Minimum seit jener Zeit reduziert, dann frage ih: wer will die Ver- antwortung übernehmen, jeßt ein Gese aufzuheben, welches diese Schußzwehr gegen die Pocken aufgerichtet hat, welhes zum Segen der Bevölkerung bisher bestanden hat und welches, wenn es aufgehoben wird, die Bevölkerung zum großen Theil wieder dem Elend und der Gefahr preisgiebt ? (Bravo!)

Abg. Reißhaus verliest eine Reibe von Namen der Aerzte,

wel mit Namensunterschrift sich gegen den Impfzwang erklärt Dee und führt aus, kaß wenn alle Kinder die öffentlihen Impf-

ee aufsuchen müßten, dann die Zahl der Gegner größer sein würde:

Damit schließt die Diskussion; in einem Schlußwort verlangt

Abg. Dr. Förster - Neustettin, daß die durch den Impfzwang Geschädigten mindestens entshädigt werden sollten.

Abg. Schmidt - Frankfurt (Soz.) als Antragiteller verzichtet auf das Wort und behält sih vor, bei der zweiten Lesung näher auf die Schrift des Gefundheitsamtes einzugehen.

Der Antrag auf Ueberweisung des Antrags an eine Kom- mission wird verworfen.

Schluß 51/4 Uhr. Nächste Sißung Freitag 1 Uhr. (Etat des Auswärtigen Amts und der Kolonien.)

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 41. Sizung vom 12. März 1896.

Eingegangen sind der Geseßentwurf, betreffend die fung der Richtergehälter und die Ernennung der Gerichts-Asse})soren ; der Antrag Wallbrecht, betreffend die Einführung von Orts- statuten zur Sicherstellung L Mng für Lieferungen und Arbeiten bei Bauten; der Antrag von Mendel-Steinfels, betreffend die Abwässerungsverhältnisse in der Stadt Leipzig.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Berathung des Etats der Ansiedelungskommission für West- preußen und Posen. S i

Ueber den ersten Theil der Debatte ist gestern berichtet worden.

Abg. Im Walle (Zentr.): Wir balten das Ansiedelungsgeseß nach wie vor für ungerecht und verfafsungêwidrig und stimmen für die Aufhebung desselben; es ift ein Kampfgeset, das nur durch die Autorität eines übergewaltigen Ministers zu stande gekommen ift. Zu einem Frieden hat es nicht geführt, die polnishe Bevölkerung ftebt uns feindliher gegenüber als früber. Mit milden und geringen Mitteln würden wir weiter kommen.

Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Dr. Mizersfki schließt die Debaite. Persönlich bemerkt

Abg. Dr. Sattler: Ih will mich niht immer wieder auf eine Diskussion mit den Herren der Minorität einlassen und will deshalb nur eins bemerken. Der Akg. Glebocki hat ax meine Worte erinnert : Angesichts der wirthschaftlichen Fortschritte der polnischen Landes- tbeile müßten deren Bewohner der preußishen Regierung und Gott dankbar sein, daß sie es so weit gebracht haben. Der Abg. Glebocki {loß daraus, daß ih die preußische Regierung über den lieben Gott stelle. Die Antwort darauf hat das Haus bereits gegeben, sie hieß: „Allgemeine Heiterkeit“.

Darauf wird der Antrag Motty gegen die Stimmen der Polen, des Zentrums und der Freisinnigen abgelehnt, der Stat der Ansiedelungskommission bewilligt und die Denkschrift durch Kenntnißnahme für erledigt erflärt. S

Sodann wird der Etat der Staats\schuldenver- waltung ohne Debatte bewilligt und der Rechenschaftsbericht über die weitere Ausführung des Geseßes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staats-Anleihen, dur Kenntnißnahme für erledigt erklärt.

Es folgt der Etat der Allgemeinen Finanzverwal- tung. Hierzu liegen vor die Denkschrift, betreffend die Aus- führung der geseßlichen Vorschriften über die Rückerstattung der Grundfteuerentshädigungen, und der Antrag der Abag. von Dobeneck (kons.) u. Gen. : die Regierung zu er- suchen, die Beschlüsse beider Häuser des Landtags vom Juni 1895 über die Annahme des Geseßentwurfs, betreffend die Aufhebung der 28 18 bis 27 des Geseßes wegen Aufhebung direfter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 Allerhöchsten Orts zur Bestätigung vorzulegen.

Abs. Jürgensen (nl.): Zu meinem Bedauern hat der vor-

j : dtags eine Bestätigung nicht gefunden, ih

ie Regierung endlich doch einmal die Bestätigung

ie Verrflidtang zur Rüczablung der Grundsteuer-

iz? Verpflichteten sollen eine Summe ten, welche ibnen unbedingt und rüdck- ielleiht längst verbraucht ift, und nde, weil die Grundsteuer ftaat-

E dal die Kommunen sie benußen ine Konfisfation. Der Finanz-Minister n, in denen die zur Rückerstattung feft- me von 5 M nit úberf ie Feststellung und Einziehung ent-

es ift doch gleichgültig,

Wir werden dem Antrag

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hebt, dann werden wir doch au die Beseitigung dieses Unrehts ver- langen können. Von dem Woh wollen für die Pflichtigen, das in der Denkschrift versprochen ift, ist nichts zu merken. Sehr zweifelhaft ift die Frage des Gerichtsstandes für die Klagen wegen der Rückzahlungs- vit Findet der persönliche Gerichtsstand oder der der belegenen Sache Anwendung? Kommt ein Prozeß gleichzeitig vor zwei Gerichten zur Verhandlung, so kann die Einrede der Unzuständigkeit oder der Litispendenz erhoben, also aus rein formalen Gründen die Klage ab- ra werden, und do sollen etwaige Klagen innerhalb von drei

onaten anhängig gemaht werden. “Bis zum 1. Januar d. I. sollen im Ganzen nur 140 Prozesse entshieden worden sein, die meisten, 40 in Stleswig, von denen 20 zu Gunsten des Fiskus ent- schieden find; nah einer mir vorliegenden Nachweisung find allein beim Ober - Landesgericht in Kiel 13 Prozesse mit einem Gesammt- \treitobjekt von 38 000 ÆM anhängig. r Minister möge selbständig, nicht durch die Provinzialinstanz, die Fälle prüfen, wo besondere Härten vorliegen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat selbst anerkannt, was diesen letzten Punkt betrifft, daß die Gerichte nah strenger Auslegung des Gesetzes gegen die Wünsche, die der Herr Vorredner geltend gemacht hat, erkannt haben. Er kann also den Grad der Berücksichtigung der Billigkeit in der ganzen Durchführung dieser Maßnahme daraus erkennen, daß téoßdem der Minister die Regierung angewiesen hat, im entgegengeseßten Sinne zu verfahren, d. h. zu Gunsten der Be- theiligten. Meine Herren, ih habe hier ein Schreiben an die König- lihe Regierung zu Schleswig vom 11. Mai 1895, wo ich ausdrücklich ausspreche, daß ih damit einverstanden sei, daß ein derartig erhobener Einwand, wie der Herr Vorredner ihn gestellt, Berücksichtigung finde, und in folhen Fällen seitens der Staatskasse auf die Nückforderung der Entshädigung Verzicht geleistet werden muß. Ja, meine Herren, ih bin noch weiter gegangen, ih habe gesagt, die Königliche Regierung wolle in Zukunft hiernah verfahren. Für diejenigen Stellen, von denen dem vorstehenden Grundsay widersprehende Feststellungen bereits getroffen sein sollten, wird die Königliche Regierung in weiterer Ausdehnung der dur die Verfügung vom 2. d. M. ibr bereits ertheilten Befugniß ferner er- mäch tigt, diefe Festftellungen selbständig wieder aufzuheben.

Meine Herren, ich bin nun noch weiter gegangen! Auf Grund einzelner Beschwerden habe ih die Königliche Regierung in Schleswig aufgefordert, alle diese Fälle an uns direkt einzushicken, damit wir in der Sache selbst Entscheidung treffen können. Also hier is do gewiß niht der geringste Grund, fich zu beschweren. Wenn man die Sache auf die rechtlihe Spitze treibt, so könnte man mir vielleiht bestreiten, ob ich befugt gewesen wäre, aus Billigkeitsrüksichten so weit zu gehen Wenn also die Beshwerden der Schleëwig- Holsteiner keinen anderen Boden haben auch im übrigen ich werde darauf gleich noch zurüdck- kommen —, so sind die Beschwerden überhaupt nicht brauchbar.

Meine Herren, dann hat der Herr Vorredner \ih darüber be- \{wert, daß bei dem Zweifel, ob der Gerichtéstand der belegenen Satbe oder der persönlihe Gerichtsftand bier in dem Prozesse über die Rückforderung der empfangenen Entschädigungen Plat greift, die Einrede der Inkompetenz gestellt war in dem einen Fall und in anderem Falle die Einrede der rechtshängigen Sache. Ich habe aus- drücklih vorgeschrieben und allen Regierungen zu erkennen gegeben, daß die Einrede der Inkompetenz überhaupt niht erhoben werden soll ; also auch in dieser Beziehung kann gegen den Minister in keiner Meise eine Klage erhoben werden, und soviel ih weiß, ist auch überall dana verfahren. Die Gerichte prüfen aber bei der Frage, ob der Gerichtsstand der belegenen Sache vorliegt ex officio ihrer Kompetenz, das kann ich garnicht verhindern; jedenfalls haben wir zu einer solchen Prüfung nicht aufgefordert, indem wir die Einrede der Inkompetenz niht gestellt haben.

Meine Herren, im Herrenhause war ja die allgemeine Meinung in Beziehung auf die Berechtigung der Hauptfrage der Nückforderungen der ursprünglich gegebenen Entschädigungen gewiß ziemlich einig dahin gerichtet, daß diese Nückforderungen unberechtigte seien. Troßdem hat der Herr Berichterstatter im Gegensaß gegen die beiden Vorredner aus Schleswig-Holstein ausdrücklih anerkannt, daß das, was an Milde und Wohlwollen zur Beseitigung von Beshwerden und Härten die Staatsregierung überhaupt thun konnte, bei der Durchführung des Ge- seßes in vollem Maße geschehen sei. Das kann auch nah meiner Meinung, wenn man die Denkschrift durchliest und die vielen zweifel- haften Fragen, die stets zu Gunsten der Pflichtigen entschieden worden sind, sich vorlegt, gar niht bestritten werden.

Meine Herren, was die Hauptsache betrifit, so haben die Herren hervorgehoben, das Haus habe noch keine offizielle Erklärung über die Stellung der Staatsregierung zu der Hauptfrage erbalten. Das ift in fo fern richtig, als hier im Plenum die Sache ja jeßt zum ersten Mal zur Sprache kommt, und ih erst jeßt Gelegenheit habe, in diesen Beziehung mich zu äußern. In der Kommission ift bereits von meiner Kommiffarien das Erforderliche gesagt worden, und im Herren- hause, wovon die Herren ja do wahrscheinlich Kenntniß genommen haben, is die Stellung der Staatsregierung in der bestimmtesten Meise gekennzeichnet.

Meine Herren, ih habe allerdings im Herrenhause gesagt, taß ih versönlih glaube, taß an dieser cinen Frage, wenn das Haus oder beide Häuser des Landtags bei der Berathung des Gesetzes wegen Außerbebungseßung der Realsteuern die vorliegende Frage in anderem Sinne entschieden hätten, wenn das Haus der Meinung gewesen wäre, es solle die Rückforderung der Grundsteuerentschädigung nicht statt- finden, die Staatsregierung nah” meiner persönlichen Auffassung an dieser einen Frage die ganze große Steuerreform nicht würde haben scheitern laffen. (Hört! hört !) Was das aber mit der jeßt vorliegenden Frage zu thun hat, das ist mir vollständig unverständlich.

Fch bin damals bei der Berathung des Gesetzes selbst ja noch viel weiter gegangen; ih babe deutli zu erkennen gegeben, daß meiner versönliden Ansitt nah vom privatretlihen Standpunkt eine solche Rüeforderung nicht - gerechtfertigt werden könnte (hôrt! hórt!), und id habe also in dieser Beziehung dem Hause die Entscheidung durh- cus nit sckwer gemadt, weder nah der einen, ncch nach der anderen Seite bin. Aber darüber kann doch an sih kein Zweifel sein, daß

eïe Frage nit, wie ter Herr Vorredner behauptet, eine privatrecht-

e Froge sei. Ebensowcnig, meine Herren, wie die Gewährung der

ntscäâdigungen 1 der neuen Grundsteuer eine privat- rechztlide Frage woar, sondern cine entschiedene ftaatsrechtlihe und nanzipolitische, ebensowenig ist diese Frage eine rein privatrechtliche arüiber fann fein Zweifel sein.

Meine Herren, der Urguell aller Meinungéverschiedenheiten, das Gefbbhl des Unrechts, was ja gewiß in den Kreisen der Betheiligten

„iAfad vorhanden ift, fommt ursprünglich zurück auf die unrichtige

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vielfah zu Grunde gelegt wurde, nämlich, daß es sch eben um privatrechtlihe Fragen handele, daß die Grundst nichts weiter sei, wie eine privatrechtlihe Rexte. Das ist e, Urquell aVer dieser Meinungsverschiedenheiten und Differenzen, und die wenigen Herren, die damals noch theilgenommen haben ih sehe Herrn von Benda hier vor mir fißen —, werden wissen, daß gerade um diese Hauptfrage damals bei Einführung der Grunbsteuer die großen Debatten stattfanden. Nah der Art und Weise, wie dies, Rückforderung der Grundsteuerentschädigung durchgeführt ift, kany man jeßt behaupten, daß niemand zur Rükzablung angehalten wir der niht dur diese Entschädigung selb bereichert war. Denn tj Milderungen, die hier dieses Abgeordnetenhaus eingeführt hat, daj namentlih die Grben nur herangezogen werden follten nah Maßgah des Quotenerbtheils, das auf sie gelangt war, haben eben in der Az und Weise, wie diese Beftimmungen durchgeführt sind, felbst in de Fällen, wo zweifellos ein einzelner Erbe thatfählich einen wei größeren Theil von der Erbschaft bekommen hatte, als er als Gleig, erbberehtigter zu bekommen berehtigt war, eben dahin geführt, dz nur von fol{en Personen thatsäclich die Entschädigung zurüdckgefordert wird, die durch den Empfang dieser Entschädigung und foweit durch denselben bereichert sind.

SIch will im übrigen auf die Frage, ob die Staatz regierung und die beiden Häuser des Landtags ursprüngliÿ woblgethan haben, diese Rückforderung der empfangenen Entschädigung vorzusehen, garnicht eingehen; denn nach meiner Meinun fommt es darauf gegenwärtig niht mehr an. Ih habe das schon in vorigen Jahre ausgeführt, und ih kann es hier nur wiederholen; Wenn eine Frage dieser Art, fo bestritten, fo verschiedener Auffassung fähig, dur die übereinstimmende Entscheidung von Regierung ur Landtag einmal entschieden is, wenn diese Frage integrierende Theil einer großen zusammenhängenden Gesetzgebung ift, wenn ma vielleiht sagen kann, daß sie für manche Mitglieder des Abgeordneten bauses, vielleiht au des Herrenhauses, für die Zustimmung zu diese großen Gesetzgebung präjudizierlih-war, so kann man verständigerweise, ohne die größten Gefahren zu laufen, eine solche vor ¿wei Jahr getroffene Entscheidung nur dann wieder aufheben, wenn wesentlih neue Gesichtspunkte, Thatsahen und Erfahrungen hervorgetreten sind, die von einer solhen Bedeutung erscheinen, daß man sagen mh: wären diese Thatsahen damals bekannt gewesen, so würde die Ent scheidung des Hauses eine andere gewesen sein.

Meine Herren, solche Thatsachen liegen niht allein nit vor, sondern im Gegentheil, die Befürchtungen, die damals geknüpft waren an die Maßnahmen selbs, sind dur die Art der Ausführung de Geseyzes beseitigt worden, und insbesondere gehört gerade die Fragt, die die Herren aus Schleswig-Holstein hier soeben berührt haben: wie es zu halten sei, wenn jemand verkauft, aber der Verkäufer {ih dai Necht auf die Grundsteuer-Entschädigung vorbehalte, gerade dies: Frage. gehört zu den Befürchtungen, die damals geltend gema! worden find und die sich nun in der That und Wahrheit al nicht vorhanden erwiesen haben. Wo einzelne Fälle früher vor meine Entscheidung von der Regierung in Schleswig in entgegengeseßten Sinne entschieden sind, so habe ih ja hon gesagt, daß man auf di Frage zurückommen wird in der Zentralinstanz.

Fch habe hon damals darauf hingewiesen, daß allerdings au diese Frage nah der Art und Weise, wie sie im Landtage behbandilt ift, als eine Kompromißfrage zwischen dem Landtage und der Regierurz ersheint. Eine Reihe von fehr entscheidenden Mirlderungen, die it einer bedeutenden Reduktion der zurückzuzahlenden Entschädigungs summe geführt haben, sind hier im Landtage beschlossen. Die Staats regierung hat diesen Milderungen zugestimmt. Daraufhin haben di Parteien sich selbst geeinigt, nunmehr das Prinzip zu acceptieren, ur zwar niht nur einseitig Parteien der Linken, sondern ebenso wobl di Parteien der Rechten. Eine große Zahl und überwiegende Mehrzabl der reten Seite des Hauses hat nah diesen eingetretenen Milderunza für dies Gesetz votiert.

Ganz in gleiher Weise, meine Herren, ift verfahren mit andert Hauptfragen, die sh bei der Steuerreform geltend machten. Zÿ erinnere nur an die uns auch nähstens beshäftigende Frage der Yeti theilung der Kommunallasten in den Kommunen mit Bezug axf di? verschiedenen Steuerarten. Der § 54 des Kommunalabgabengest it au ein Kompromiß ; weiter gehende Ansprüche wurden zurüdgeftel, man einigte sich auf einer mittleren Linie, Jeyt kommen ihet Hunderte von Petitionen städtischer Grundbesißer und verlangen (1 Aenderung des Gesetzes, eine andere Art der Ausführung desselben Ganz ebenso liegt es mit der Frage der Doppelbesteuerung der Aktien gesellschaften, und ih könnte Ihnen noch eine ganze Reibe Fragen vorführen. i

Müssen nun die Herren niht selbs anerkennen, au auf d’ reten Seite des Hauses, daß es höchst bedenklich ift, hier, wo sich niht um Gesammtinteressen handelt, sondern doch immer nul de Interessen Einzelner in Frage stehen, wo nicht eine allgemeine 81 der Landeëwohlfahrt in Betraht komuit, sondern nur das Intere?! einzelner betroffener Personen, gerade hier cinen Einbru in t Steuerreform zu machen und gerade an diesem Punkte allein {l zusezen? Wie will man sich denn wehren gegen gleichartige Antrègl also auch von Interessierten, die auf anderen Gebieten eine Aende? der Gesetzgebung wollen? Wir kämen alsdann zu einer allmäblif Aufrollung dieser ganzen großen Geseßgebung, die naturgemü8 E großes zusammenhängendes Ganzes bildet und die doh gewiß * fann man behaupten gerade denjenigen Klassen, welche dur s Verlangen nach NRükforderung der Grundsteuerentshädigung troffen werden, in erheblichem Maße große ErleichterungÖ? vi schafft hat.

Wenn man bei denjenigen Gütern in Schleswig-Holste darauf wieder zurück;ukommen, deren Besißer mehr als 1000 A S! : steuerents{hädigung jet zurückzuerstatten haben, vergleiht das M hältniß zwishen der crlafsenen Grundsteuer einerseits und A von diesen Gütern jeßt zu entrichtenden Grundsteuer-Entshädigt@ rente andererscits, so ergiebt si, daß an Stelle von je ° M N außer Hebung gesezter Grundsteuer nur 1 Entschädigung?" tritt. Während wir allerdings eine Verpflichtung zur Rübe der Entschädigung auflegen, haben wir gleichzeitig den Betresren® so erheblihe andere Vortheile zugewendet, daß man Þ sonderen Druck in keinem Falle reden fann.

Für den gesammten Grundbesiß im Regierungsbezirk

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unter Miteinrechnung deéjenigen, welcher zu einer Rüerstatturs é | nit verpflichtet ist, stellt sih die Sache sogar so, day an G

Auffaffung, die damals bei der Gewährung der Entfchädigungey

je 41 M außer Hebung geseßter Grundfteuer nur je 1 46 Tilgungs- xente tritt. :

Fch glaube daher wirkli, daß, nachdem das Prinzip einmal ent- schieden ist, nahdem nun eine milde und entgegenkommende Art der Durchführung stattgefunden hat, nachdem klar vorliegt durch die Statiftik, daß ein s{chwerer Druck jedenfalls die betheiligten In- teressenten nit trifft, das hohe Haus diesmal um so mehr den früheren Beschluß niht wiederholen sollte, als ich doch in keinem Falle eine Zustimmung der Königlichen Staatsregierung in Aussicht stellen kann. (Bravo! links.)

Abg. Freiherr von Dobeneck (konf.): Der Minister hat mich nit überzeugt, ih kann von meinem früheren Standpunkt nicht ¡urüdtreten. Neue Gründe für die Aufhebung der Rüdckzahlungspflicht haben wir im vorigen Jahre s{hon vorgebracht. Die Beträge werden ftreng eingezogen. Die Denkschrift meint, es seien bei der Einziehung der Beträge keine Schwierigkeiten entXanden ; aber die Schwierigkeiten nd nur nicht zu Tage getreten, weil die Leute \{chließlich bezahlt

ben, um Weiterungen aus dem Wege zu gehen. Der jeßige Besiger erfährt durh die Rückzahlung eine direkte Vermögens- schädigung er soll zurückzahlen, was die Vorfahren erhalten haben. Auf den Beschluß des Landtags muß es doch ankommen, denn er ver- tritt die Stimmung im Lande. Ich begreife niht, weshalb die Regierung \ich unseren Wünschen verschließt ; der finanzielle Effekt für die Staatskasse ift doch sehr gering, es sind im Ganzen 11 Millionen, die fich auf sechzig Jahre vertheilen. Meinen Antrag habe ih als entschieden zu weitgehend zurückgezogen, aber wir bleiben bei unserem Standpunkt vom vorigen Jahre. Durch die Befolgung unseres Beschlusses würde die Regierung sich die Dankbarkcit weiter Kreise erwerben.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Der Herr Abg. Freiherr von Dobeneck hat die Behauptung der Denkschrift, daß mit thunlihster Milte unter Vermeidung aller unnöthigen Härten das Geseß zur Ausführung gekommen wäre, nicht zugeben wollen, und um den Beweis dafür zu führen, hat er auch einen kleinen Fall angeführt, bei dem er von dem Finanz-Minister verlangt, daß er geradezu gegen das Gesey handeln foll. Meine Herren, soweit kann ih nicht gehen, soweit werde ih au in Zukunft nicht gehen. Der Minister muß das Geseg ausführen, solange es be- steht, und kann mit der Ausführung erst aufhören, wenn es wieder aufgehoben is. Aber ih habe in allen Fällen, wo man fagen könnte, die Sache ist rehtlih zweifelhaft, mih berehtigt gehalten, zu Gunsten der Verpflichteten und nicht nach dem Grundsaß zu verfahren: in dubio pro fisco. Ich habe niemals diese ganze Frage als eine wesentlich fisfalishe Frage aufgefaßt, und ih ersuche Herrn von Dobeneck, wenn er mir Fälle dieser Art, wo ih berechtigt gewesen wäre, Milde walten zu lassen und es nicht gethan habe, noch nahträglich bezeichnen kann, dics zu thun. Ich werde ihm sehr dankbar sein und sofort ver- suchen, ob noch zu helfen ift.

Menn er nun aber einen Fall anführt, wo mehrere Erben zwei Güter theilen, 6 Kinder im Ganzen vorhanden waren ja, meine Herren, was ist denn da Anderes zu machen, als daß jeder von den Erben § als seinem Erbtheil entsprehend zurückzahlt? Ob das zwei Güter sind oder zehn Güter oder ein Gut, das kann dabei garnicht in Frage kommen; ih war also nicht in der Lage, hier anders zu entscheiden. Die Gutsübernehmer können doch sehr zufrieden gin, wenn sie faktisch durch die Annahme des Gutes einen fehr erheblichen Vorzug vor den übrigen Erben haben (Widerspruh rechts!); ja einen Vorzug. Solche Fälle haben wir gehabt, meine Herren, wo der Gutsannehmer mir selber das zugestand: Der Werth des Gutes war viel höher, als mein Antheil an der Erbschaft nah der Zahl der Erben. Wenn da der Gutsannehmer lediglich nah dem Quotenerbtheil behandelt worden ist, so is das soweit gegangen, wie man überhaupt gehen kann; weiter konnte man doch nicht gehen. Wenn 4 Erben vorhanden sind, einer übernimmt das Gut, hat einen sehr bedeutenden Vorzug, und ih befehle den Behörden, von der Ermittelung dieses Vorzugs abzusehen, sondern ihn einfach so zu behandeln, als wenn er niht mehr bekommen hätte als die übrigen Miterben, weiter kann ih doch nicht gehen.

Nun sagt der Herr Vorredner und auch die Herren aus Holstein, die Niederschlagung der Beträge von 5 F sei nichts Bedeutendes. Dessen könne man sich niht besonders berühmen. Das if vollständig zutreffend. Die Denkschrift hat sich dessen auch garniht besonders berühmt. Ich gebe zu, daß dabei auch eine Rücksicht auf Vermeidung von Weiterungen, von unnöthigen Aktenschreiben und von sonstigen Kosten, die mehr be- trugen wie diese ganzen kleinen Beträge, in Betracht gekommen ist. Für diejenigen aber, die von diesen Rückzahlungen ganz freigekommen find meistens kleine Leute —, war das jedenfalls kein unangenehmes Geschenk!

Was nun die Petitionen anbetrifft, die- Herr von Dobeneck an- geführt hat ich habe sie nicht selbst gelesen —, so haben die dar- über Klage geführt, daß diese Rückzahlung der empfangenen Ent- shädigungen zu Squldentilgungen verwandt werde. Ja, das beruht sehr einfah auf dem Geseß und auf einem sehr vernünftigen Geseß. Die Entschädigungen sind ursprünglich geleistet worden dur Ausgabe von Staatésshuldvershreibungen. Wenn also die Entschädigungen zurüickgezahlt werden, so findet eine Kapitalrückzahlung statt, der ein entsprechender Schuldenposten des Staats gegenübersteht. Daß hier also die rückzuzahlenden Entschädigungen auf die Staats\{ulden zur Aurechnung kommen müssen, liegt klar auf der Hand. Ich sehe nicht ein, wie diejenigen, die die Entschädigung zurückzahlen, dadur ge- \{ädigt werden können. Es kann thnen doch ganz gleihgültig sein, zu welhen Zwecken der Staat diese Beträge verwendet. Daß darin eine besondere Schädigung liegt, kann ih nicht verstehen.

Nun sagt Herr von Dobeneck und das ist in meinen Augen das Wichtigste, was er gesagt hat es liege doch etwas Neues vor, Es handle si nicht darum, ein Gese wieder aufzuheben, ohne daß etwas Neues dazwi|hengetreten wäre, sondern das, was dazwischen- getreten wäre, wäre der Beschluß beider Häuser des Landtags. Ja, bei allem Respekt, den die Staatsregierung und ich insbesondere (Heiterkeit) vor den Entscheidungen der beiden Häuser des Landtags haben, bitte i, mir doch zu sagen, vor welcher Entscheidung, vor der ersten oder der zweiten, ih nunmehr Respekt haben soll. (Heiterkeit.) Das ift do eine shwierige Frage. Ich kann mir do nicht erlauben, den Werth der Entscheidungen meinerseits zu kcitisieren, Da würde ih ja den Respekt, den ich vor diesem hohen Hause habe (oh! oh! rechts), ver- legen, Ich will damit nur sagen, daß in der bloßen Entscheidung des Hauses in diesem Fall neue Erfahrungen, neue Thatsachen, die das Haus hätten überzeugen können, daß es das erste Mal eine falsche Entscheidung getroffen hat, an sih nit vorliegen. Der Herr Vor- redner sagt: ja, das Haus hat offenkundig si zu einem Irrthum be-

fannt, es hat gesagt: wir haben uns das erste Mal geirrt. Alle die Fragen, die jeßt wieder hier erörtert werden, find damals auch’ diskutiert worden. Dann hat das Haus jedenfalls im vollen Bewußtsein der ganzen Sachlage geirrt. (Wider- spruch rechts.) Ich muß fagen, es ist nichts Neues in dieser Beziehung hervorgetreten, selbft die Zahl der eventuell Ver- pflichteten ist hier deutlih genug in den Regierungsmotiven mitgetheilt worden. Nein, das einzig Neue, was wirklih vorliegen kann, ift, daß in der Zwischenzeit die Grundsteuer aufgehoben worden ift, während sie damals erst aufgehoben werden follte. Das kann nah meiner Meinung für die Staatsregierung ebensowenig wie für das bobe Haus ein Grund sein, hinterher anders zu entscheiden als vorher.

Ich glaube, Sie woerden mir zugeben, daß neue, früher unbekannte Verhältnisse nicht hervorgetreten find, sodaß es daher immerhin sehr bedenklich ist, in diesem einzelnen Falle eine große Gesetzgebung zu zerstückeln (oh! oh! rechts), während in vielen anderen Fragen doch auch die Herren selbst das für höchst bedenklih halten.

Ich bitte nochmals, das hobe Haus wolle unter Anerkennung der Thatsache, daß soweit, wie das irgend möglich war, in der Ausführung des Gesetzes in dieser allerdings {chwierigen Sachlage, wo ih ver- schiedene Meinungen als vollkemmen berechtigt anerkenne, mit der größten Milde und Rücksicht verfahren is, weiter diesen Gegenstand nicht verfolgen. (Bravo!)

Abg. Engelbrecht (fr. kons.) meint, daß die Ausführunge des Finanz-Ministers nihts beweisen, und führt eine Reihe E ä en an, in welchen besondere Härten durch die Rüterstattung herbei- geführt worden seien. Wie {wer die Rückerstattung auf die Be- theiligten drüe, ersehe man aus den Tabellen der Denkschrift. Die Del@tuhlalsung vor drei Jahren ging von Vorausfeßungen aus, die sich A e U ele haben. &

Abg. Dr. Krause (nl.): Gegen die tellungnahme des Finanz- Ministers sind sieben Redner, für dieselbe nur zwei Redner O E da erfordert es {on die Ritterlichkeit, dem Finanz-Minister beizustehen. Was man an Milde bei der Cn des Gesetzes verlangen fann, hat der Minister gethan. Wo ein Fall vor ein Plsches Gericht ge- bracht wird, muß das Gericht ihn zurückweisen, und daraus kann man doch keinen Grund gegen das Gese selbs herleiten. Wenn die Sleêwig - Holsteiner besonders benachtheiligt sind, follten sie doch ein Spezialgeseß zur Abstellung der Härten einbringen. Im Geseß selbst liegt keine Unbilligkeit. Im Jahre 1893 haben die Verhältnisse \chon ebenso gelegen wie jeßt und sind ebenso bekannt gewesen. Es ist nit berechtigt, daß jemand die Entschädigung für eine neue Steuer behält, nahdem die Steuer wieder aufgehoben ift. Die Steuerreform wäre niht zu stande ge- kommen, wenn nicht die Rückzahlung der Grundsteuerents{ädigungen gereget worden wäre. Es ift doch ao nthümlih, daß man nun die

ortheile der Steuerreform behalten will, aber die Nachtheile beseitigen will, die, man bewußt auf fih genommen hat, um die Reform zu stande zu bringen. Fch vertrete hier die Konservativen von 1893 gegen die Konservativen von heute.

_ Abg. Hansen (fr. kons.) führt mehrere Fälle an, in welchen die Rückzahlung der Grundsteuerentshädigung einen \chweren und unge- rechten Druck auf die Betroffenen ausübe. Besonders ungereht wirke die Rückzahlung da, wo ein Besißwechsel eingetreten sei. er Minister frage, vor welchem Beschluß er mehr Respekt haben solle; vor dem leßten natürli nah dem Grundsaß: „lex posterior derogat priori“, Hoffentlich werde sih der Minister troß des Geschreies der Presse noch zu einer anderen Ansicht bekehren.

Ein Schlußantrag wird angenommen und darauf die Denkschrift durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt.

Bei dem Zuschuß für das Theater in Cassel bittet

_ Abg. Dr. Sattler den Finanz-Minister , eine strengere Durch- führung der Sonntagsruhe an diesem Theater anzuregen; er wolle damit nicht gegen die Vorstellung am Sonntag sprechen, sondern nur den Theaterarbeitern , die des Sonntags Vormittags arbeiten müssen, mehr Sonntagsruhe verschaffen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Mit der Verwaltung der Theater hat das Finanz- Mikisterium glücklicherweise nihts zu thun (Heiterkeit); aber nihts- destoweniger will ich gern dem Wunsch des Herrn Vorredners ent- sprechen, diese Klage an die geeignete Stelle zu übermitteln.

Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung wird bewilligt.

Schluß 3!/, Uhr. Nächste Sizung Freitag 11 Uhr. (Rest S) Interpellation Ring wegen Maßregeln gegen Vieh- euchen.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent- wurf eines Gesetzes, betreffend die Regelung der Richter- gehälter und dieErnennung der Gerihhts-Asses)oren, zugegangen :

L 1; Die Gehälter der Richter werden nah Dienstalters\tufen geregelt.

B

Das für die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienstalter (Besoldungédienstalter) beginnt in jeder Gehaltsflafse mit dem Tage der ersten etatsmäßigen Anstellung în einem zu derselben gehörenden Amte des höheren Justizdienstes. :

Als Tag der Anstellung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen der Stelle zu be- ziehen hat. i

Die Verleihung von Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden Kalenderquartals ab an diejenigen Richter, welhe an diesem Tage das maligebende Besoldungédienstalter erreihen oder es im vorhergehenden Kalenderquartal erreiht haben. ;

Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Beziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.

Tritt ein Beamter des höheren Justizdienstes infolge einer Be- förderung oder einer im dienftlihen Interesse geschehenen Persebuna in ein zu einer anderen Gehaltsflasse gehörendes Richteramt über, so wird das Besoldungsdienstalter in der neuen Gehaltsflasse dergestalt festgesetzt, daß sich die folgende Gehaltsregelung ergiebt:

1) Der Beamte tritt in die dem Normalgehalt der früheren Stelle entsprehende Stufe der neuen Klasse oder, wenn in dieser eine folhe Stufe nicht vorhanden ift, in die nächsthöhere Stufe über.

9) Ist das nah Ziff. 1 bemessene Gehalt dem bisherigen Normal- gehalt glei oder ift jein Mehrbetrag geringer, als die nächste Zulage, die dem Beamten in der früheren Klasse zu verleihen gewesen wäre, so erfolgt die Verleihung der ersten Zulage in der neuen Klasse von demselben Tage ab, von dem ab in der früheren Klasse die nächste Zulage verliehen worden wäre. ; :

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird der einstweilige Fortbezug eines etwa in der früheren Stelle über das Normalgehalt

bezogenen Mehrbetrags nicht S

Bei der Anstellung in einem Nichteramte kann die Zeit, welche der Anzustellende außerhalb des höheren Justizdienstes in einem un- mittelbaren oder mittelbaren Amte des preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienst oder im Dienst eines deutshen Bundesstaats zugebracht hat, ingleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit König- liher Genehmigung ganz oder theilweise auf das Besoldungsdiensl- alter in Anrechnung gebracht werden.

& 5;

Das Besoldungsdienstalter der bereits angestellten Landrichter und Amtsrichter wird auf den Tag ihrer ersten etatsmäßigen Anstekl- lung 2 Akf. 2) als Richter oder Staatsanwalte (Staatsanwalt8- Gehilfen, Staatsprokuratoren) oder, falls -diese Anstellung später als vier Jahre nah dem Tage erfolgt ist, auf den ihr rihterlihes Diensft- alter e der Verordnung vom 16. April 1879 (Gesez-Samml. S. 318) festgeseßt ift, auf den vier Jahre nah diesem Tage liegenden Tag bestimmt.

Für die übrigen bereits angeftellten richterlihen Beamten bildet das ihnen gemäß der 1 bis 4 der angeführten Verordnung inner- halb der bisherigen Besoldungsetats beigelegte Dienftalter das Be- soldungsdienstalter. Bei Festseßung des leßteren is außerdem die

eit zu berücksihtigen, welhe gemäß § 3 dieses Geseßzes zu berüd- ihtigen sein würde, wenn der Beamte unter der Serrsthaft des gegenwärtigen Gesezes in seine Stellung befördert oder verseßt worden wäre.

Soweit einem Richter nah den bisherigen Vorschriften ein Dienfstalter von einem bestimmten Kalendertage nicht angewiesen ift (S 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 der angeführten Verordnung), wird das Besoldungsdienstalter Es den Justiz-Minister bestimmt.

: S 6.

DER beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten Gerihts- Affsessoren wird auf das Besoldungsdienstalter als Landrichter oder Amtsrichter der vier Jahre übersteigende Theil desjenigen Zeitraumes angerechnet, der zwishen dem Tage ihres rihterlihen Dienstalters und R ersten etatsmäßigen Anstellung im höheren Justizdienste liegt.

ei der Berechnung dieses Zeitraums bleibt die Zeit außer Be- traht, während deren ein Gerichts-Afefsor außerhalb des preußischen S E s Me beschäftigt oder um welche seine stellung dadur verzögert worden ist, daß er die Verleihu in NRichteramts abgelehnt hat. : 8 L E G7

A 9 f.

__ Die Richter erlangen mit dem Eintritt des für die Verleihung einer Dienstalterszulage maßgebenden Zeitpunktes 2 Abs. 3) einen Rechtsanspruch auf die Zulage.

__ Der Anspruch ruht, so lange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder cine Vor- untersuhung \{chwebt. Führt das Verfahren zum Verlust des R Aae findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts

88, Die Ernennung der Gerichts-Assessoren erfolgt nah Maßgabe des für den höheren Justizdienst bestehenden Bedarfs. s 9a Die Referendare, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, aber niht zu Gerihts-Affessoren ernannt werden, erbalten ein Zeugniß über das Bestehen der Prüfung und scheiden mit der Zustellung dieses Zeugnisses aus dem Justizdienst aus; sie sind befugt, die Bezeihnung als Affessor zu führen. S9

9 .

Der § 9 des Ausführungsgesezes vom 24. April 1878 zum Deutschen Gerichtsverfasjungsgeseßze (Ges.-Samml. S. 230) und die Verordnung vom 16. April 1879 (Ges.-Samml. S. 318) werden aufgehoben.

2

E , 8 10. Dieses Geseß tritt am 1. April 1897 in Kraft. R S 11.

Auf diejenigen Referendare, welche die große Staatsprüfung vor dem 1. April 1899 bestehen, findet § 8 feine Anwendung. Haben die Referendare während ihres Vorbereitungsdienstes ihre aktive Dienst- R di im stehenden Heer oder in der 2 tarine erfüllt, so verlängert ih die Frist um einen der Dienstzeit entsprehenden Zeitraum. 4A

Sind die in Abs. 1 bezeichneten Referendare zu Gerichts- Affsefsoren ernannt, fo wird bei ihrer Anstellung als Landrichter p E das Besoldungsdienstalter nah Maßgabe des F 6 estimmt.

___ Die dem Entwurf beigefügie Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theil wie jo gt:

Als die Regelung der Gehälter nah Dicenstalters\tufen vom 1, April 1894 ab auf die etatsmäßigen höheren Beamten ausgedehnt wurde, sind die rihterlihen Beamten und die höheren Beamten der Staatsanwaltschaft in die neue Regelung vorläufig niht mit ein- bezogen worden. Die Denkschrift, etreffend jene Gehaltsregelung (Beilage B zum Spezial-Etat der Finanzverwaltung für 1894/95, Kap. 57 Tit. 3), bemerkt in dieser Hinsicht :

„Bezüglich der richterlihen Beamten bedarf es zur Abänderung der das Dienstalter derselben betreffenden Allerhöchsten Verordnung vom 16. April 1879 (Ges. - Samml. S. 318) gemäß ; 9 des Ausführungs8geseßes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgeteß- vom 24. April 1878 (Ges. - Samml. S. 230) eines Aktes der Geseßz- gebung, und die Erwägungen nach dieser Richtung hin, sowie über sonstige dabei in Betracht kommende Fragen find noch niht zum Abschluß gelangt. Bleibt es aber für die Richter einstweilen noh bei der bisherigen Gehälterordnung, so erscheint dadur ein Gleiches au hinsihtlich der böberen Beamten der Staatsanwaltschaft, wegen des häufigen Uebertritts aus dieser in die rihterliche Stellung oder umgekehrt, geboten.“

Der vorliegende Entwurf bezweckt, die nach den angeführten Ge- setzesbestimmungen nothwendigen geseßgeberishen Maßnahmen zu treffen, auf Grund deren und zwar nah der Absicht der König- lichen Staatsregierung vom 1. April 1897 ab die neue Gehälter- ordnung für die rihterlihen Beamten durchgeführt werden kann.

Die Vorzüge der Gehaltsregelung nah Dienstalters\tufen, wie sie auch für die mittleren und unteren Beamten der Justizverwaltung in den verflossenen Jahren sich ergeben haben, sind so bedeutsam, daß es als ungerehtfertigt ersheinen würde, die Richter von ihnen noch länger auszuschließen. Abgesehen hiervon, machen aber besondere Umstände die Regelung gerade der Richtergehälter nach Dienstalters- stufen dringend wünschenswerth, wo nicht nothwendig.

Das System der provinziellen Etatsverbände für die Land- und Amtsrichter 5 der Verordnung vom 16. April 1879) hat eine weit- gehende Ungleichheit zwischen den Gehaltsverhältnissen gleichaltriger Richter in verschiedenen Ober-Landesgerichtsbezirken zur Folge gehabt, die niht nur mit Grund als unbillig empfunden wird, sondern auch für die Justizverwaltung oft ein Hinderniß bildet, eine dem dienst- lihen Interesse entsprehende und dem betheiligten Richter an fich er- wünsfchte Verseßung aus einem Bezirk in den anderen zur Ausführung zu bringen. Die der Bildung provinzieller Etatsverbände zu Grunde liegende Erwartung, es werde durch die günstigere Gestaltung der Ge- haltsverhältnisse in den klimatisch, landschaftlih oder nah ihren Ver- fehrsverhältnissen weniger bevorzugten Bezirken ein Anreiz für die Richter geschaffen werden, die Anstellung in solchen Bezirken zu suhen und in ihnen zu verbleiben, hat sich nur theilweise verwirklicht. Gerade ein Bezirk, der auh an den kleineren Gerichtsorten die verhältniß- mäßig günstigsten Lebensbedingungen bietet, der des Ober-Landesgerichts in Köln, zeigt eine den Richtern besonders vortheilhafte Gestaltung der Gehaltsscala, während umgekehrt der Bezirk des Ober-Landes- gerichts in Stettin, in dem zahlreihe Amtsgerichte in unbedeutenden entlegenen Landstädtchen ihren Siß haben, ungünstige Gehaltsverhält- nisse aufweist. ;

Die aus der bestehenden, an ih sachgemäßen Gehaltsnormierun

Vi ergebende Folge, daß ein älterer Land- oder Amtsgerihts-Nat ei der Beförderung in eine höhere Stelle des Justizdien tes eine Gehaltseinbuße erleidet, läßt sich ferner nur bei Durchführung des neuen Gehaltssystems ohne Beeinträchtigung des Dienstaltersprinzips im übrigen beseitigen. : i

Endlich hat die starke Vermehrung der etatsmäßigen Richter- stellen (vom 1. April 1889 ab einshließlih der im Etat für 1896/97 vorgesehenen Stellen um 437) ein rashes Aufrücken innerhalb einzelner der bisherigen Etatsverbände zur Folge gehabt, dem natur- gemäß später ein Rückshlag folgen muß; die Aussichten der in den mittleren und unteren Klassen stehenden Beamten würden daher in manchen Bezirken empfindli beeinträtigt werden, wenn es bei der alten Gehaltsregelung verbliebe.

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